RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2024 GeschäftszahlW284 2285738-1 Spruch, W284 2285738-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Wagner-Samek über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Wagner-Samek über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte am selben Tag eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dieses Verfahren zur GZ XXXX wurde am 26.02.2023 nach § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog und unerlaubt ins deutsche Bundesgebiet zu seinen dort wohnenden Brüdern reiste.Dieses Verfahren zur GZ römisch 40 wurde am 26.02.2023 nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzog und unerlaubt ins deutsche Bundesgebiet zu seinen dort wohnenden Brüdern reiste. Nach der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Österreich auf Ersuchen der deutschen Behörden wurde das Verfahren fortgesetzt. Am 25.10.2023 wurde der Beschwerdeführer für die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) geladen. Am 27.11.2023 wurde der Beschwerdeführer beim BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis, einen Auszug aus dem syrischen Personenregister inklusive einer in Syrien angefertigten Übersetzung ins Deutsche, einen Auszug aus dem syrischen Familienregister in Kopie und Kopien der deutschen Aufenthaltsberechtigungskarten von zwei Brüdern vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.12.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Versagung des Asylstatus erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Am 11.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, seine Fluchtgründe darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer löste am 11.03.2024, vor Beginn der mündlichen Verhandlung, auf eigenen, ausdrücklichen Wunsch seine Vollmacht auf. Der Beschwerdeführer wurde über das Bestehen der Manuduktionspflicht nach § 13 a AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) im Falle der Vollmachtsauflösung belehrt und erhielt in der Folge von der erkennenden Richterin die nötigen Anleitungen und Belehrungen über die mit seinen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verließ sodann auf dessen ausdrücklichen Wunsch den Verhandlungssaal.Der Beschwerdeführer löste am 11.03.2024, vor Beginn der mündlichen Verhandlung, auf eigenen, ausdrücklichen Wunsch seine Vollmacht auf. Der Beschwerdeführer wurde über das Bestehen der Manuduktionspflicht nach Paragraph 13, a AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) im Falle der Vollmachtsauflösung belehrt und erhielt in der Folge von der erkennenden Richterin die nötigen Anleitungen und Belehrungen über die mit seinen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verließ sodann auf dessen ausdrücklichen Wunsch den Verhandlungssaal. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der am XXXX geborene und zum Entscheidungszeitpunkt 22-jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, spricht Arabisch und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. 1.1.
- Der am römisch 40 geborene und zum Entscheidungszeitpunkt 22-jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, spricht Arabisch und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , im Gouvernement Qunaitra geboren und verzog in die Stadt XXXX , im Gouvernement Qunaitra, wo der Beschwerdeführer etwa sieben Jahre lang bis zu seiner Ausreise lebte. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , im Gouvernement Qunaitra geboren und verzog in die Stadt römisch 40 , im Gouvernement Qunaitra, wo der Beschwerdeführer etwa sieben Jahre lang bis zu seiner Ausreise lebte. 1.1.
- Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt unter der Kontrolle der syrischen Regierung. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern sowie seine Schwestern leben nach wie vor am Herkunftsort. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Deutschland. 1.1.
- Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule, welche er mit Matura abschloss. Der Beschwerdeführer besuchte für ein Jahr die Universität in Damaskus, schloss sein Studium jedoch nicht ab. Der Beschwerdeführer war nicht berufstätig. 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste Anfang des Jahres 2020 aus Syrien aus und war bis 2022 in der Türkei aufhältig, bevor von dort nach Österreich weiterreiste. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 25.07.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2022, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte, nach Deutschland, wo sich die Brüder des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer hielt sich 1,5 Jahre illegal im deutschen Bundesgebiet auf. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger im Alter von 18 – 42 Jahren. Männer im Alter von 17 Jahren sind dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man grundsätzlich einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. 1.2.
- Der gesunde Beschwerdeführer hat bislang keinen Militärdienst für die syrische Armee abgeleistet. Er wurde aber bislang auch nicht zum Militärdienst einberufen und hat während seiner Studienzeit einen Aufschub der Wehrpflicht erhalten. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist wehpflichtig. Ihm steht bei Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Heranziehung zum Wehrdienst durch das syrische Regime bevor, allerdings entzieht sich der Beschwerdeführer dem Wehrdienst in der syrisch-arabischen Armee nicht aus politischen, oppositionellen oder Gewissensgründen. 1.2.
- Das syrische Gesetz sieht für männliche syrische Staatsbürger, die – wie der Beschwerdeführer – im Ausland niedergelassen sind, zudem die Möglichkeit vor, sich durch die Zahlung einer Gebühr dauerhaft von Pflicht des Wehrdienstes zu befreien. Dem Beschwerdeführer ist die Zahlung der Befreiungsgebühr auch aus finanzieller Sicht möglich. 1.2.
- Der Beschwerdeführer verließ Syrien aufgrund der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Wehrdienst nicht aufgrund seiner politischen Haltung. 1.2.
- Das syrische Regime unterstellt dem Beschwerdeführer wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Wehrdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung eines Wehrdienstes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Syrien nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und hat keine Strafrechtsdelikte begangen. Er war auch kein Mitglied politischer Parteien und war auch sonst niemals politisch aktiv. Er ist nicht in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten. 1.2.
- Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr, wegen der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.2.
- Dem Beschwerdeführer droht in Syrien keine Gefahr auf Grund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. Auch droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr durch die syrischen Behörden wegen seiner Herkunftsregion, einem ehemaligen Oppositionsgebiet. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, auszugsweise wiedergegeben: „[…] Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Letzte Änderung: 13.07.2023 Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vgl EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). (…) Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). (…) Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen. Somit ist eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich (AA 29.3.2023). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023). Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023). Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.3.2023). Einsatz von Rekruten im Kampf Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] 1.3.
- Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 % (ÖB Damaskus 12.2022). Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023). Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).Es ist nicht Standard, dass SyrerInnen bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) Anmerkung, bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023). 1.3.
- Auszug aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung, März 2021, […] Da ein Ersatz- oder Alternativdienst nicht vorgesehen ist, vertritt UNHCR die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion. Angesichts der weitverbreiteten Berichte über schwere Verstöße der Regierungstruppen gegen internationale Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht in Verbindung mit dem Umstand, dass individuelle Rekruten und Reservisten grundsätzlich keinen Einfluss auf ihre Funktion innerhalb der Streitkräfte (einschließlich des Gebiets, in dem sie eingesetzt werden, und der Art der Aufgaben, die ihnen zugewiesen werden) nehmen können, ist UNHCR der Auffassung, dass bei einer Einberufung zu den Streitkräften die vernünftige Wahrscheinlichkeit besteht, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen. Dementsprechend ist UNHCR der Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst entzogen haben, da sie mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung der Regierungstruppen nicht einverstanden sind zuwiderlaufen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion. In seinen Richtlinien zu Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes hat UNHCR festgestellt, dass die Anerkennung des Rechts auf Verweigerung des Militärdienstes mit der Begründung, dass der Militärdienst die Teilnahme an Aktivitäten beinhalte, die einen Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht, Völkerstrafrecht oder internationale Menschenrechte darstellten, und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in diesen Fällen angesichts des Grundgedankens der Ausschlussklauseln der GFK ein konsistenter Schluss ist. Darüber hinaus ist UNHCR der Auffassung, dass Personen, die aus den syrischen Streitkräften desertiert sind, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern und Deserteuren aufgrund ihrer vermeintlichen politischen Meinung möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Bei Asylgesuchen von Deserteuren der syrischen Streitkräfte und von ehemaligen Mitgliedern bewaffneter oppositioneller Gruppen können Ausschlussgründe gegeben sein (siehe auch Kapitel III.D). Teilamnestien, die von der syrischen Regierung erlassen wurden und Straffreiheit vorsehen, müssen sorgfältig geprüft werden, da sie zeitlich begrenzt sind und nicht vom Pflichtwehrdienst befreien. Außerdem muss geprüft werden, ob für die betreffende Person die Gefahr besteht, dass sie anderen Formen der Verfolgung ausgesetzt wird, die nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffen, von der sie durch die Amnestie befreit wurden.[…] Da ein Ersatz- oder Alternativdienst nicht vorgesehen ist, vertritt UNHCR die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion. Angesichts der weitverbreiteten Berichte über schwere Verstöße der Regierungstruppen gegen internationale Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht in Verbindung mit dem Umstand, dass individuelle Rekruten und Reservisten grundsätzlich keinen Einfluss auf ihre Funktion innerhalb der Streitkräfte (einschließlich des Gebiets, in dem sie eingesetzt werden, und der Art der Aufgaben, die ihnen zugewiesen werden) nehmen können, ist UNHCR der Auffassung, dass bei einer Einberufung zu den Streitkräften die vernünftige Wahrscheinlichkeit besteht, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen. Dementsprechend ist UNHCR der Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst entzogen haben, da sie mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung der Regierungstruppen nicht einverstanden sind zuwiderlaufen“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion. In seinen Richtlinien zu Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes hat UNHCR festgestellt, dass die Anerkennung des Rechts auf Verweigerung des Militärdienstes mit der Begründung, dass der Militärdienst die Teilnahme an Aktivitäten beinhalte, die einen Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht, Völkerstrafrecht oder internationale Menschenrechte darstellten, und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in diesen Fällen angesichts des Grundgedankens der Ausschlussklauseln der GFK ein konsistenter Schluss ist. Darüber hinaus ist UNHCR der Auffassung, dass Personen, die aus den syrischen Streitkräften desertiert sind, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass Familienangehörige von Wehrdienstentziehern und Deserteuren aufgrund ihrer vermeintlichen politischen Meinung möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Bei Asylgesuchen von Deserteuren der syrischen Streitkräfte und von ehemaligen Mitgliedern bewaffneter oppositioneller Gruppen können Ausschlussgründe gegeben sein (siehe auch Kapitel römisch drei.D). Teilamnestien, die von der syrischen Regierung erlassen wurden und Straffreiheit vorsehen, müssen sorgfältig geprüft werden, da sie zeitlich begrenzt sind und nicht vom Pflichtwehrdienst befreien. Außerdem muss geprüft werden, ob für die betreffende Person die Gefahr besteht, dass sie anderen Formen der Verfolgung ausgesetzt wird, die nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffen, von der sie durch die Amnestie befreit wurden. […]
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) kann aufgrund seiner Angaben (vgl. AS 9; AS 63 f; AS 66; AS 384;) in Verbindung mit dem im Original vorgelegten Identitätsnachweis (vgl. AS 63; AS 71), dessen Echtheit durch die Landespolizeidirektion XXXX mit Schreiben vom 11.12.2023 bestätigt wurde (vgl. AS 97), festgestellt werden. Die Feststellungen zu Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichbleibenden und unbedenklichen Ausführungen des Beschwerdeführers (AS 9, AS 63f, AS 66;)2.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) kann aufgrund seiner Angaben vergleiche AS 9; AS 63 f; AS 66; AS 384;) in Verbindung mit dem im Original vorgelegten Identitätsnachweis vergleiche AS 63; AS 71), dessen Echtheit durch die Landespolizeidirektion römisch 40 mit Schreiben vom 11.12.2023 bestätigt wurde vergleiche AS 97), festgestellt werden. Die Feststellungen zu Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichbleibenden und unbedenklichen Ausführungen des Beschwerdeführers (AS 9, AS 63f, AS 66;) 2.1.
- Die Feststellung zum Herkunftsort des Beschwerdeführers gründet auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. (AS 67, VHP S. 7) Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, lässt sich den Länderberichten sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com entnehmen und entspricht auch der Einschätzung des Beschwerdeführers (vgl. VHP S. 7).2.1.
- Die Feststellung zum Herkunftsort des Beschwerdeführers gründet auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. (AS 67, VHP S. 7) Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht, lässt sich den Länderberichten sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com entnehmen und entspricht auch der Einschätzung des Beschwerdeführers vergleiche VHP S. 7). 2.1.
- Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden und sohin glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (vgl AS. 13), in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 66f) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. VHP S. 4, 7, 10;). 2.1.
- Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden und sohin glaubhaften Angaben in der Erstbefragung vergleiche AS. 13), in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 66f) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche VHP S. 4, 7, 10;). 2.1.
- Die Feststellungen zur Schulausbildung, sowie der beruflichen Tätigkeit, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung (vgl. AS 66; VHP S. 7, 10;).2.1.
- Die Feststellungen zur Schulausbildung, sowie der beruflichen Tätigkeit, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie in der Beschwerdeverhandlung vergleiche AS 66; VHP S. 7, 10;). 2.1.
- Die Feststellung zur Reisebewegung des Beschwerdeführers und der Einreise in das österreichische Bundesgebiet, sowie die Feststellung zur Antragsstellung auf internationalen Schutz, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA und der Aktenlage (AS, 15, 17; AS 68; VHP S. 4f;). Dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war einem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister zu entnehmen und deckt sich mit seinem Vorbringen in der Beschwerde. 2.1.
- Die Feststellung zum illegalen Aufenthalt im deutschen Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den hierzu gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (AS 53; VHP S. 9) 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA abzuleiten (vgl. AS 65;) und stützen sich zusätzlich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde. 2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA abzuleiten vergleiche AS 65;) und stützen sich zusätzlich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen Gegenteiliges hervorgehen würde. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.1 Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 25.07.2022 und in der Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2023 im Wesentlichen aus, dass er nicht zum Militärdienst einrücken wolle. Er wolle nicht im Krieg sterben, oder Menschen töten (vgl. AS 19; AS 67;). Mit dem Beschwerdeschriftsatz ergänzte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen dahin, dass ihm durch die Wehrdienstverweigerung die Gefahr drohe, durch das syrische Regime als Oppositioneller wahrgenommen zu werden, weiters drohe ihm Verfolgung wegen der Herkunft aus einem ehemals von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebiet und aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragsstellung in Österreich. 2.2.1 Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 25.07.2022 und in der Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2023 im Wesentlichen aus, dass er nicht zum Militärdienst einrücken wolle. Er wolle nicht im Krieg sterben, oder Menschen töten vergleiche AS 19; AS 67;). Mit dem Beschwerdeschriftsatz ergänzte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen dahin, dass ihm durch die Wehrdienstverweigerung die Gefahr drohe, durch das syrische Regime als Oppositioneller wahrgenommen zu werden, weiters drohe ihm Verfolgung wegen der Herkunft aus einem ehemals von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebiet und aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragsstellung in Österreich. 2.2.
- Hinsichtlich der Wehrdienstpflicht des Beschwerdeführers Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Dies gilt vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist. Dies gilt vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Die Feststellungen bezüglich des Wehrdienstes in Syrien und der Wehrpflicht des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dahingehend im Wesentlichen unbestrittenen Länderinformationen, sowie den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Wehrpflicht (vgl II.1.3.3.; AS 19, 67; VHP S. 7f; VHP S. 11;). Dass der Beschwerdeführer den Militärdienst beim syrischen Regime noch nicht abgeleistet hat, er sich im wehrdienstfähigen Alter befindet und keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, weil er einen Aufschub der Wehrpflicht während seiner Studienzeit erhielt, fußt auf seinen eigenen, unwiderlegt gebliebenen Angaben im Verfahren und den Länderinformationen (AS. 67, VHP S. 8). Der Aufschub, den der Beschwerdeführer erhielt, hatte eine Gültigkeit von einem Jahr und ist zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bereits abgelaufen. Dieser wurde - nach den Angaben des Beschwerdeführers - von den Behörden respektiert und ermöglichte ihm das Passieren der Checkpoints auf dem Weg zwischen seinem Herkunftsort und Damaskus, wo der Beschwerdeführer die Universität besuchte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausführte, dass er oftmals zwischen seinem Wohnort und der Universität in Damaskus pendelte. Hierbei gab es diverse Checkpoints, an denen der Beschwerdeführer kontrolliert wurde und er sich, auch hier sind seine eigenen Angaben zugrunde zu legen (VHP S.9), ausweisen musste. Dennoch konnte er jeweils ungehindert passieren und kam es zu keinerlei Zwischenfällen im Zuge dieser Kontrollen. Vor diesem Hintergrund, wonach klar wird, dass ein gewährter Aufschub im Falle des Beschwerdeführers offenbar Anwendung fand und man gar nicht erst versuchte, ihn zu rekrutieren, blieb es wenig nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht um einen weiteren Aufschub ansuchte, zumal er angab, sämtliche erforderlichen Prüfungen auf der Universität absolviert zu haben (VHP S. 8). Dass er sich um keinen weiteren Aufschub, welcher in seinem Fall auch nachweislich dazu führte, dass er Kontrollpunkte des Regimes - ungehindert und mehrfach - passieren konnte, kann nur so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer eine zwangsweise Einziehung tatsächlich gar nicht fürchtete. Auch ein nach Ablauf des erhaltenen Aufschubs erfolgter Einberufungsbefehl wurde seitens des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet (AS 67; VHP S. 7ff). Der Einzelfall stellt sich sohin so dar, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt den Unmut des Regimes auf sich gezogen hätte, weil er sich nicht gesetztes widrig dem Wehrdienst verwehrte, sondern den gewährten und respektierten Aufschub ausschöpfte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dennoch wehrpflichtig ist, ergibt sich aus seinem Alter zum Entscheidungszeitpunkt (22 Jahre) und seinem Gesundheitszustand – bereits vor der belangten Behörde gab er an, gesund zu sein, es kamen auch keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung hervor.Die Feststellungen bezüglich des Wehrdienstes in Syrien und der Wehrpflicht des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dahingehend im Wesentlichen unbestrittenen Länderinformationen, sowie den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Wehrpflicht vergleiche römisch zwei.1.3.3.; AS 19, 67; VHP S. 7f; VHP S. 11;). Dass der Beschwerdeführer den Militärdienst beim syrischen Regime noch nicht abgeleistet hat, er sich im wehrdienstfähigen Alter befindet und keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, weil er einen Aufschub der Wehrpflicht während seiner Studienzeit erhielt, fußt auf seinen eigenen, unwiderlegt gebliebenen Angaben im Verfahren und den Länderinformationen (AS. 67, VHP S. 8). Der Aufschub, den der Beschwerdeführer erhielt, hatte eine Gültigkeit von einem Jahr und ist zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bereits abgelaufen. Dieser wurde - nach den Angaben des Beschwerdeführers - von den Behörden respektiert und ermöglichte ihm das Passieren der Checkpoints auf dem Weg zwischen seinem Herkunftsort und Damaskus, wo der Beschwerdeführer die Universität besuchte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausführte, dass er oftmals zwischen seinem Wohnort und der Universität in Damaskus pendelte. Hierbei gab es diverse Checkpoints, an denen der Beschwerdeführer kontrolliert wurde und er sich, auch hier sind seine eigenen Angaben zugrunde zu legen (VHP S.9), ausweisen musste. Dennoch konnte er jeweils ungehindert passieren und kam es zu keinerlei Zwischenfällen im Zuge dieser Kontrollen. Vor diesem Hintergrund, wonach klar wird, dass ein gewährter Aufschub im Falle des Beschwerdeführers offenbar Anwendung fand und man gar nicht erst versuchte, ihn zu rekrutieren, blieb es wenig nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht um einen weiteren Aufschub ansuchte, zumal er angab, sämtliche erforderlichen Prüfungen auf der Universität absolviert zu haben (VHP S. 8). Dass er sich um keinen weiteren Aufschub, welcher in seinem Fall auch nachweislich dazu führte, dass er Kontrollpunkte des Regimes - ungehindert und mehrfach - passieren konnte, kann nur so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer eine zwangsweise Einziehung tatsächlich gar nicht fürchtete. Auch ein nach Ablauf des erhaltenen Aufschubs erfolgter Einberufungsbefehl wurde seitens des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet (AS 67; VHP S. 7ff). Der Einzelfall stellt sich sohin so dar, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt den Unmut des Regimes auf sich gezogen hätte, weil er sich nicht gesetztes widrig dem Wehrdienst verwehrte, sondern den gewährten und respektierten Aufschub ausschöpfte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich dennoch wehrpflichtig ist, ergibt sich aus seinem Alter zum Entscheidungszeitpunkt (22 Jahre) und seinem Gesundheitszustand – bereits vor der belangten Behörde gab er an, gesund zu sein, es kamen auch keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung hervor. Aus den Länderfeststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers (als körperlich gesunder syrischer Staatsangehöriger im wehrpflichtigen Alter) ergibt sich auch, dass eine Person mit diesen Voraussetzungen in Syrien grundsätzlich damit rechnen muss, tatsächlich zum Militärdienst eingezogen zu werden. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass ein Herausfiltern von Militärpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem von zahlreichen Checkpoints weit verbreitet ist. Auch Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen grundsätzlich mit Zwangsrekrutierung rechnen. Es besteht sohin die Möglichkeit, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer dem Dienst in der syrischen Armee zuführt, zumal sein Aufschub nicht mehr gültig ist. Obwohl dem Beschwerdeführer hinsichtlich des in der Vergangenheit erhaltenen Aufschubes und der bisherigen Nichtableistung seines Wehrdienstes gefolgt wird, muss dennoch aufgezeigt werden, dass das in der Verhandlung vorgezeigte „Militärbuch“ nicht als echt qualifiziert werden konnte. Dies aus folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer legte, als Beleg seiner Musterung und Wehrpflicht, ein „Militärbuch“ vor (VHP. S. 10). Das vorgelegte Heft, hätte sich laut Beschwerdeführer bisher in Deutschland bei seinen Brüdern befunden. Dorthin hätten die Eltern des Beschwerdeführers das Militärbuch durch einen Cousin, der aus Deutschland nach Syrien eingereist und mit dem Militärbuch wieder zurückgereist sei, überstellen lassen. Ein Bruder des Beschwerdeführers habe anschließend das Militärbuch an den Beschwerdeführer weitergeleitet. (VHP S. 6) Das vorgelegte Militärbuch weist keine originale Hülle auf, verfügt über uneinheitliche Seitengrößen und zeigt keinerlei Sicherheitsmerkmale, die einen Rückschluss auf die Echtheit des Dokumentes zulassen würden (VHP S. 10). Der erkennenden Richterin ist das äußere Erscheinungsbild syrischer Militärbücher durch eine erhebliche Anzahl ähnlicher Verfahren geläufig und unterschied sich das vorgelegte „Dokument“ von solchen erheblich. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu dem Vorhalt des erkennenden Gerichts, dass es sich bei dem Dokument nach Auffassung des BVwG nicht um ein echtes Militärbuch handle, nur insofern, als er in Frage stellte, wie das erkennende Gericht zu dieser Einschätzung käme. Weder brachte der Beschwerdeführer eine Erklärung für die - offensichtlichen - Mängel des Dokuments vor, noch bestritt er die vorgehaltene Auffassung des BVwG hinsichtlich der Echtheit des Militärbuchs. Auch hinsichtlich des Inhaltes des vorgelegten Militärbuchs ist anzumerken, dass dieser nicht den Anschein der Unverfälschtheit des Dokumentes erweckt. Einer Eintragung in das vorgelegte Militärbuch zufolge fand die Musterung des Beschwerdeführers in einem Jahr statt, wonach er 14 Jahre alt gewesen wäre. Dass sich dieses Datum auf eine etwaige Vorbereitungshandlung des syrischen Militärs beziehen könne, wie dies durch den Beschwerdeführer vorgebracht wurde (vgl. VHP S. 11), erscheint nicht plausibel und ist zudem nicht mit der laut Länderinformationen herrschenden Praxis in Deckung zu bringen. Auch hinsichtlich des Inhaltes des vorgelegten Militärbuchs ist anzumerken, dass dieser nicht den Anschein der Unverfälschtheit des Dokumentes erweckt. Einer Eintragung in das vorgelegte Militärbuch zufolge fand die Musterung des Beschwerdeführers in einem Jahr statt, wonach er 14 Jahre alt gewesen wäre. Dass sich dieses Datum auf eine etwaige Vorbereitungshandlung des syrischen Militärs beziehen könne, wie dies durch den Beschwerdeführer vorgebracht wurde vergleiche VHP S. 11), erscheint nicht plausibel und ist zudem nicht mit der laut Länderinformationen herrschenden Praxis in Deckung zu bringen. Vor dem Hintergrund, dass dem vorgelegten Militärbuch durch seine Beschaffenheit jeder Anschein der Echtheit des Dokuments fehlt und auch der darin festgehalte Inhalt nicht plausibel erscheint, ist das BVwG der Auffassung, dass es sich nicht um das Militärbuch des Beschwerdeführers handelt. Wie bereits dargelegt, ändert das Vorlegen des verfälschten bzw. gefälschten Militärbuchs nichts an der grundsätzlichen Wehrpflicht des Beschwerdeführers, zugleich zeichnet der Beschwerdefürher dadurch jedoch kein vertrauenserweckendes Bild seiner Person, sondern nimmt falsche Angaben vor Gericht in Kauf um sich eine günstigere Position im Asylverfahren zu verschaffen. 2.2.
- Zu einer Wehrdienstverweigerung aus politischen beziehungsweise oppositionellen Gesinnung oder Gewissensgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen vor, ihm drohe in Syrien wegen seiner Wehrdienstverweigerung bzw. -entziehung Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Gesinnung bzw. aus Gewissensgründen (AS 387f, AS 415). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich bei seiner polizeilichen Erstbefragung an, dass er seinen Herkunftsstaat wegen des Krieges und der unsicheren Lage verlassen habe und weil er den Militärdienst ableisten müsse, was er nicht wolle. Er wolle weder im Krieg sterben, noch Menschen töten (AS 19). In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe lediglich an, dass er zum Militärdienst einrücken müsse (AS 67). Der Beschwerdeführer machte in seinem Beschwerdeschriftsatz geltend, dass ihm durch die Wehrdienstentziehung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund einer, von der syrischen Regierung unterstellten, oppositionellen Gesinnung drohe. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dem Regime gegenüber eine oppositionelle Haltung hege (VHP S. 9). Hierzu führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass er gegen das Regime sei, keine Waffe tragen wolle und keine unschuldigen Menschen töten wolle (VHP S. 11). Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer weiter erläutern könne, weshalb er das Regime ablehne, führte dieser aus, dass er miterlebt habe, wie seine Cousins von Soldaten mitgenommen worden seien. Man könne nicht frei leben und habe keine Menschenrechte (VHP S. 12). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer generalisierende Aussagen über die Lage in Syrien trifft, ohne dabei eine konkrete politische Haltung differenziert darzustellen. Eine glaubhafte - über floskelhaftes Vorbringen hinausgehende - Darstellung einer politischen Haltung kam dabei nicht zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund des relativ hohen Bildungsniveaus des Beschwerdeführers wäre eine präzisere und ausführlichere Darstellung seiner behaupteten politischen Haltung zu erwarten. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren angab, niemals politisch aktiv gewesen zu sein und auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein. Auf die Nachfrage, ob der Beschwerdeführer sich als politisch interessierten Menschen bezeichnen würde, bejahte dieser zwar, unterließ aber zugleich konkrete Ausführungen, welche es erlauben würden, zum Schluss zu kommen, dass sich der Beschwerdeführer eingehender mit politischen Ansichten auseinandergesetzt hat (vgl. VHP S. 11: „R: Interessieren Sie sich für Politik? Beschwerdeführer: In welcher Hinsicht? R wiederholt die Frage. Beschwerdeführer: Ich bin gegen das Regime, wenn Sie das damit meinen, dann ja.“). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer generalisierende Aussagen über die Lage in Syrien trifft, ohne dabei eine konkrete politische Haltung differenziert darzustellen. Eine glaubhafte - über floskelhaftes Vorbringen hinausgehende - Darstellung einer politischen Haltung kam dabei nicht zum Ausdruck. Vor dem Hintergrund des relativ hohen Bildungsniveaus des Beschwerdeführers wäre eine präzisere und ausführlichere Darstellung seiner behaupteten politischen Haltung zu erwarten. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren angab, niemals politisch aktiv gewesen zu sein und auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein. Auf die Nachfrage, ob der Beschwerdeführer sich als politisch interessierten Menschen bezeichnen würde, bejahte dieser zwar, unterließ aber zugleich konkrete Ausführungen, welche es erlauben würden, zum Schluss zu kommen, dass sich der Beschwerdeführer eingehender mit politischen Ansichten auseinandergesetzt hat vergleiche VHP S. 11: „R: Interessieren Sie sich für Politik? Beschwerdeführer: In welcher Hinsicht? R wiederholt die Frage. Beschwerdeführer: Ich bin gegen das Regime, wenn Sie das damit meinen, dann ja.“). In weiteren Ausführungen legte der Beschwerdeführer vielmehr die allgemeine Sicherheitslage in Syrien dar und brachte Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Zukunft und sozialen Ungerechtigkeit vor (VHP S. 12). Zusammenfassend war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über allgemeine Darstellungen der Situation im Herkunftsland hinausging und keine konkreten Angaben/Haltungen in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurden, die eine gegen das Regime gerichtete politische Gesinnung glaubhaft machten. In Zusammenschau damit, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits durch die Vorlage gefälschter bzw. verfälschter Dokumente (siehe Punkt II.2.2.2.) geschmälert wurde, war mit seinen generalisierten Angaben gegen das Regime eingestellt zu sein, keine (fundierte) politische Gesinnung zu eruieren. Die Feststellung des Vorhandenseins einer politischen Einstellung eines Beschwerdeführers darf sich nicht in der Präsentation eines auswendig gelernten Stehsatzes im Rahmen der mündlichen Verhandlung erschöpfen. Eine tiefere Auseinandersetzung mit politischen Hintergründen ließ der Beschwerdeführer jedoch vollends vermissen. In weiteren Ausführungen legte der Beschwerdeführer vielmehr die allgemeine Sicherheitslage in Syrien dar und brachte Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Zukunft und sozialen Ungerechtigkeit vor (VHP S. 12). Zusammenfassend war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über allgemeine Darstellungen der Situation im Herkunftsland hinausging und keine konkreten Angaben/Haltungen in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurden, die eine gegen das Regime gerichtete politische Gesinnung glaubhaft machten. In Zusammenschau damit, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits durch die Vorlage gefälschter bzw. verfälschter Dokumente (siehe Punkt römisch zwei.2.2.2.) geschmälert wurde, war mit seinen generalisierten Angaben gegen das Regime eingestellt zu sein, keine (fundierte) politische Gesinnung zu eruieren. Die Feststellung des Vorhandenseins einer politischen Einstellung eines Beschwerdeführers darf sich nicht in der Präsentation eines auswendig gelernten Stehsatzes im Rahmen der mündlichen Verhandlung erschöpfen. Eine tiefere Auseinandersetzung mit politischen Hintergründen ließ der Beschwerdeführer jedoch vollends vermissen. Hinsichtlich der vorgebrachten Entführung der Familienmitglieder ist festzuhalten, dass die Geschehnisse, wonach die Cousins des Beschwerdeführers von Mitgliedern der syrischen Armee mitgenommen worden seien, oberflächlich vorgebracht wurden und einzig in der Beschwerdeverhandlung, geradezu beiläufig, erwähnt, jedoch nicht weiter ausgeführt wurden. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner politischen Haltung drohen würde und in seinem familiären Umfeld solche Verfolgungshandlungen bereits vorgekommen seien, brachte er weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme vor dem BFA, noch in seinem Beschwerdeschriftsatz vor. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Wenngleich es nicht ersichtlich scheint, weshalb ein solch einschneidendes Erlebnis, wie die Entführung eines Familienmitglieds, und das generelle Vorbringen einer politischen Haltung überhaupt keinen Eingang in die Erstbefragung findet, so ist das erkennende Gericht insbesondere der Auffassung, dass ein solches Vorbringen jedenfalls spätestens in der niederschriftlichen Einvernahme angesprochen werden hätte müssen. Nach Ansicht des BVwG widerspricht es der Lebenserfahrung, dass ein derart gravierender Vorfall wie die Entführung eines Familienmitglieds, selbst wenn dieser Vorfall schon einige Jahre zurückliegen sollte, in keiner Einvernahme im Verwaltungsverfahren erwähnt und auch im Beschwerdeschriftsatz nicht dargelegt werden sollte, hätte er tatsächlich stattgefunden. Dieser spät ins Verfahren Eingang gefundene Handlungsstrang erschien sohin gesteigert und demnach unglaubwürdig.Hinsichtlich der vorgebrachten Entführung der Familienmitglieder ist festzuhalten, dass die Geschehnisse, wonach die Cousins des Beschwerdeführers von Mitgliedern der syrischen Armee mitgenommen worden seien, oberflächlich vorgebracht wurden und einzig in der Beschwerdeverhandlung, geradezu beiläufig, erwähnt, jedoch nicht weiter ausgeführt wurden. Dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner politischen Haltung drohen würde und in seinem familiären Umfeld solche Verfolgungshandlungen bereits vorgekommen seien, brachte er weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme vor dem BFA, noch in seinem Beschwerdeschriftsatz vor. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Wenngleich es nicht ersichtlich scheint, weshalb ein solch einschneidendes Erlebnis, wie die Entführung eines Familienmitglieds, und das generelle Vorbringen einer politischen Haltung überhaupt keinen Eingang in die Erstbefragung findet, so ist das erkennende Gericht insbesondere der Auffassung, dass ein solches Vorbringen jedenfalls spätestens in der niederschriftlichen Einvernahme angesprochen werden hätte müssen. Nach Ansicht des BVwG widerspricht es der Lebenserfahrung, dass ein derart gravierender Vorfall wie die Entführung eines Familienmitglieds, selbst wenn dieser Vorfall schon einige Jahre zurückliegen sollte, in keiner Einvernahme im Verwaltungsverfahren erwähnt und auch im Beschwerdeschriftsatz nicht dargelegt werden sollte, hätte er tatsächlich stattgefunden. Dieser spät ins Verfahren Eingang gefundene Handlungsstrang erschien sohin gesteigert und demnach unglaubwürdig. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er keine Waffe tragen und keine unschuldigen Menschen töten wolle (VHP S. 8), ist dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert, auch entgegenzuhalten, dass er den Wehrdienst vor Ausbruch des Konflikts mit Sicherheit abgeleistet hätte (vgl. VHP S. 11). Auch dies belegt, die Furcht vor der Teilnahme an einem aktiven Konflikt als Beweggrund für die Wehrdienstverweigerung. Auch seine Abwägung im Hinblick auf die persönliche Sicherheit deckt sich mit der Angst vor der Ableistung des Wehrdienstes bei aufrechter Bürgerkriegssituation, legt jedoch keine Ablehnung desselben aus politisch motivierten Gründen dar.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er keine Waffe tragen und keine unschuldigen Menschen töten wolle (VHP S. 8), ist dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert, auch entgegenzuhalten, dass er den Wehrdienst vor Ausbruch des Konflikts mit Sicherheit abgeleistet hätte vergleiche VHP S. 11). Auch dies belegt, die Furcht vor der Teilnahme an einem aktiven Konflikt als Beweggrund für die Wehrdienstverweigerung. Auch seine Abwägung im Hinblick auf die persönliche Sicherheit deckt sich mit der Angst vor der Ableistung des Wehrdienstes bei aufrechter Bürgerkriegssituation, legt jedoch keine Ablehnung desselben aus politisch motivierten Gründen dar. 2.2.
- Hinsichtlich der Möglichkeit der Wehrdienstbefreiung durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr Hinsichtlich der Wehdienstverweigerung ist weiter auszuführen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch die Möglichkeit offen steht, sich auf legalem Wege von der Wehrdienstpflicht mittels Zahlung einer Gebühr zu befreien. Wie in den herangezogenen Länderberichten ausgeführt, erlaubt das syrische Militärdienstgesetz syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht. Das Wehrersatzgeld wurde nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts. Wenngleich die Länderberichte ausführen, dass die Handhabung von Befreiungsgründen durch die syrischen Behörden in der Praxis teils von Willkür geprägt sei, ist die Frage, ob die Entrichtung der Gebühr tatsächlich zu einer Befreiung von der Wehrpflicht führt, auch vom Profil des Betroffenen abhängig sein. Im Falle des Beschwerdeführers hat sich gerade nicht ergeben, dass er im Zuge dieses Prozesses Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte: Immerhin hat er sich, seinen Angaben zufolge, sein Militärdienstbuch abgeholt, in weiterer Folge einen Aufschub beantragt und diesen auch erhalten. Obwohl der Aufschub nunmehr keine Gültigkeit mehr hat, wurde der Beschwerdeführer (danach) zu keinem Zeitpunkt einberufen. Auch lässt sich den Länderberichten das Bestehen einer systematischen Praxis, Personen, die von der Bezahlung einer Wehrersatzgebühr Gebrauch machen, dennoch zum Wehrdienst einzuziehen, nicht entnehmen. In Bezug auf die Frage, ob die Entrichtung der Wehrersatzgebühr im Hinblick auf die in Syrien allgemein auftretende Behördenwillkür tatsächlich ein mit hinreichender Zuverlässigkeit ausgestattetes Instrument ist, das zum Entfall der Wehrpflicht und dazu führt, dass der die Gebühr leistende auch bei seiner Einreise tatsächlich nicht eingezogen wird, geben die Länderberichte hierzu letztlich wieder, dass zwar das Verfahren zur Entrichtung der Gebühr in der Praxis eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, letztlich jedoch im Falle der tatsächlichen Entrichtung der Wehrersatzgebühr, die auch in den entsprechenden offiziellen Dokumenten des Betroffenen vermerkt wird, diese von syrischen Behörden bei der Einreise akzeptiert wird und der Betroffene unbehelligt bleibt und nicht eingezogen wird. Insbesondere führt EASO (nunmehr: EUAA) im Bericht „Targeting of Individuals“ (September 2021) mehrere Quellen an, die einhellig davon sprechen, dass Personen, die eine Wehrersatzgebühr entrichtet haben, nach einer Rückkehr nicht eingezogen werden, während lediglich eine Quelle zitiert wird, die der Auffassung ist, dass das individuelle Profil des Betroffenen und Willkür eine Rolle spielen würden (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 69; AFB v. 16.09.2022: SYRIEN - Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen, S. 45 f; EASO, Syria: Targeting of Individuals, September 2022, S. 45 unter Verweis auf DIS, Syria: Treatment upon return, Mai 2022, S. 11 f; aktuell: DIS, COI brief report Syria: Military service: recruitment procedure, conscripts’ duties and military service for naturalised Ajanibs, Juli 2023, S. 9).In Bezug auf die Frage, ob die Entrichtung der Wehrersatzgebühr im Hinblick auf die in Syrien allgemein auftretende Behördenwillkür tatsächlich ein mit hinreichender Zuverlässigkeit ausgestattetes Instrument ist, das zum Entfall der Wehrpflicht und dazu führt, dass der die Gebühr leistende auch bei seiner Einreise tatsächlich nicht eingezogen wird, geben die Länderberichte hierzu letztlich wieder, dass zwar das Verfahren zur Entrichtung der Gebühr in der Praxis eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, letztlich jedoch im Falle der tatsächlichen Entrichtung der Wehrersatzgebühr, die auch in den entsprechenden offiziellen Dokumenten des Betroffenen vermerkt wird, diese von syrischen Behörden bei der Einreise akzeptiert wird und der Betroffene unbehelligt bleibt und nicht eingezogen wird. Insbesondere führt EASO (nunmehr: EUAA) im Bericht „Targeting of Individuals“ (September 2021) mehrere Quellen an, die einhellig davon sprechen, dass Personen, die eine Wehrersatzgebühr entrichtet haben, nach einer Rückkehr nicht eingezogen werden, während lediglich eine Quelle zitiert wird, die der Auffassung ist, dass das individuelle Profil des Betroffenen und Willkür eine Rolle spielen würden vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 69; AFB v. 16.09.2022: SYRIEN - Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen, S. 45 f; EASO, Syria: Targeting of Individuals, September 2022, S. 45 unter Verweis auf DIS, Syria: Treatment upon return, Mai 2022, S. 11 f; aktuell: DIS, COI brief report Syria: Military service: recruitment procedure, conscripts’ duties and military service for naturalised Ajanibs, Juli 2023, S. 9). Angesichts dieser weitgehend einhelligen Darstellung der herangezogenen und verfügbaren Länderinformationen zu dieser Frage überzeugen die (wenigen) Verweisquellen, wonach es in Einzelfällen in der Vergangenheit zu willkürlicher Ignoranz der Wehrdienstbefreiung durch syrische Behörden gekommen sei, nicht mehr, zumal auch festzuhalten ist, dass die Rekrutierungspraxis am Höhepunkt des syrischen Bürgerkriegs eine deutliche „aggressivere“ war, als sie es derzeit ist. Es wird dabei nicht verkannt, dass ein hoher Personalbedarf der syrischen Armee nach wie vor besteht, jedoch ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass dieser angesichts des nun überwiegend statischen Konflikts, der sich fast ausschließlich an den Grenzen der unter Kontrolle der von der HTS bzw. FSA/SNA gehaltenen Gebiete in Nordwestsyrien stattfindet, auch nur annähernd so hoch ist, wie auf dem Höhepunkt des syrischen Bürgerkrieges in den Jahren 2014 bis
- Der Beschwerdeführer selbst, der – wie folgend dargelegt – seitens des syrischen Regimes nicht als oppositionell angesehen wird, brachte in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.11.2023 vor, dass er glaube, ein Freikauf sei nicht möglich, da er illegal aus Syrien ausgereist sei (AS 69;). Dies ist mit den verfügbaren Länderinformationen, wie bereits ausgeführt, nicht in Deckung zu bringen, weil die Befreiung vom Wehrdienst durch Zahlung einer Gebühr auch im Falle einer illegalen Ausreise grundsätzlich möglich ist. Soweit der der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr solchen Personen nicht zumutbar ist, die den Wehrdienst aufgrund ihrer politischen Haltung oder aus Gewissensgründen ablehnen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine solche politische Gesinnung nicht glaubhaft machen konnte (vgl. As 413; Punkt II.2.2.2.). In der mündlichen Verhandlung zieht der Beschwerdeführer lediglich die Praktikabilität des Freikaufs in Zweifel, bringt jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, dass er sich eine solche Zahlung nicht leisten könnte; vielmehr hätte er einen Freikauf bislang nicht in Erwägung gezogen (VHP S. 9). Der Beschwerdeführer verfügte nach seiner Ausreise in die Türkei nach eigenen Angaben über ein, wenngleich durch illegale Beschäftigung erworben, regelmäßiges Einkommen (VHP S. 5). Weiters lässt die Lebenssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsland das Vorhandensein finanzieller Ressourcen der Familie als wahrscheinlich erscheinen. So war es dem Beschwerdeführer möglich, 12 Jahre lang die Schule zu besuchen und ein Studium zu beginnen, ohne selbst in diesem Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführer unter den Personenkreis fällt, der sich durch die Leistung einer Wehrersatzgebühr dauerhaft vom Wehrdienst freikaufen könnte. Der Beschwerdeführer selbst, der – wie folgend dargelegt – seitens des syrischen Regimes nicht als oppositionell angesehen wird, brachte in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.11.2023 vor, dass er glaube, ein Freikauf sei nicht möglich, da er illegal aus Syrien ausgereist sei (AS 69;). Dies ist mit den verfügbaren Länderinformationen, wie bereits ausgeführt, nicht in Deckung zu bringen, weil die Befreiung vom Wehrdienst durch Zahlung einer Gebühr auch im Falle einer illegalen Ausreise grundsätzlich möglich ist. Soweit der der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, dass die Zahlung einer Befreiungsgebühr solchen Personen nicht zumutbar ist, die den Wehrdienst aufgrund ihrer politischen Haltung oder aus Gewissensgründen ablehnen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine solche politische Gesinnung nicht glaubhaft machen konnte vergleiche As 413; Punkt römisch zwei.2.2.2.). In der mündlichen Verhandlung zieht der Beschwerdeführer lediglich die Praktikabilität des Freikaufs in Zweifel, bringt jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, dass er sich eine solche Zahlung nicht leisten könnte; vielmehr hätte er einen Freikauf bislang nicht in Erwägung gezogen (VHP S. 9). Der Beschwerdeführer verfügte nach seiner Ausreise in die Türkei nach eigenen Angaben über ein, wenngleich durch illegale Beschäftigung erworben, regelmäßiges Einkommen (VHP S. 5). Weiters lässt die Lebenssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsland das Vorhandensein finanzieller Ressourcen der Familie als wahrscheinlich erscheinen. So war es dem Beschwerdeführer möglich, 12 Jahre lang die Schule zu besuchen und ein Studium zu beginnen, ohne selbst in diesem Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführer unter den Personenkreis fällt, der sich durch die Leistung einer Wehrersatzgebühr dauerhaft vom Wehrdienst freikaufen könnte. 2.2.
- Zu einer unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund der Wehrdienstentziehung Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm aus der Wehrdienstentziehung die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrische Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, ist hierzu auszuführen, dass laut Länderinformationen die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig zu betrachten ist, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen (vgl. LIB, Stand 17.07.2023, Punkt 9.4.). Das syrische Regime ist sich dessen bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld lukriert. Aus den verfügbaren Quellen geht zudem hervor, dass die Straftatbestände der Wehrdienstverweigerung, der Desertion und des Überlaufens („defection“) hinsichtlich ihrer Wahrnehmung und Bestrafung klar voneinander abgegrenzt werden. Mit Deserteuren wird grundsätzlich härter verfahren als mit Wehrdienstverweigerern, doch auch hier kommt es darauf an, wo diese ihren Wehrdienst abgeleistet und welche Umstände und Folgen ihre Desertion gehabt haben (ACCORD,
- September 2022, S.10). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023). Zusammenfassend ist den Länderinformationen sohin nicht zu entnehmen, dass allen Personen, die sich einer Einberufung entziehen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung durch die syrische Regierung zugeschrieben wird. Hervorzuheben ist – im Einklang mit einem namentlich genannten Syrien-Experte– in diesem Zusammenhang, dass die syrische Zentralregierung selbst wehrpflichtigen Männern ein legales Instrument zur Verfügung stellt, den Wehrdienst nicht ableisten zu müssen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm aus der Wehrdienstentziehung die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrische Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, ist hierzu auszuführen, dass laut Länderinformationen die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig zu betrachten ist, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen vergleiche LIB, Stand 17.07.2023, Punkt 9.4.). Das syrische Regime ist sich dessen bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld lukriert. Aus den verfügbaren Quellen geht zudem hervor, dass die Straftatbestände der Wehrdienstverweigerung, der Desertion und des Überlaufens („defection“) hinsichtlich ihrer Wahrnehmung und Bestrafung klar voneinander abgegrenzt werden. Mit Deserteuren wird grundsätzlich härter verfahren als mit Wehrdienstverweigerern, doch auch hier kommt es darauf an, wo diese ihren Wehrdienst abgeleistet und welche Umstände und Folgen ihre Desertion gehabt haben (ACCORD,
- September 2022, S.10). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023). Zusammenfassend ist den Länderinformationen sohin nicht zu entnehmen, dass allen Personen, die sich einer Einberufung entziehen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung durch die syrische Regierung zugeschrieben wird. Hervorzuheben ist – im Einklang mit einem namentlich genannten Syrien-Experte– in diesem Zusammenhang, dass die syrische Zentralregierung selbst wehrpflichtigen Männern ein legales Instrument zur Verfügung stellt, den Wehrdienst nicht ableisten zu müssen. In Anbetracht der von der syrischen Zentralregierung zur Verfügung gestellten legalen Möglichkeit, sich der Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee zu entziehen, ist daher auch nicht anzunehmen, dass die syrische Zentralregierung jedem Wehrdienstverweigerer bzw. -entzieher alleine aufgrund der Entziehung von der Ableistung - des Wehrdienstes und ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen würde. Der Beschwerdeführer brachte keine glaubhafte oppositionelle Haltung im Verfahren vor (siehe Punkt II.2.2.3.). Er ist nach eigenen Angaben auch nie einer politischen Tätigkeit nachgegangen und nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Zudem brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vor, dass er nie Probleme mit staatlichen Behörden hatte (AS 68). Aus den dargestellten Länderinformationen lässt sich nicht ableiten, dass jedem Wehrdienstverweigerer eine oppositionelle Gesinnung durch die syrische Regierung unterstellt werde wird. Der Beschwerdeführer brachte keine glaubhafte oppositionelle Haltung im Verfahren vor (siehe Punkt römisch zwei.2.2.3.). Er ist nach eigenen Angaben auch nie einer politischen Tätigkeit nachgegangen und nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Zudem brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vor, dass er nie Probleme mit staatlichen Behörden hatte (AS 68). Aus den dargestellten Länderinformationen lässt sich nicht ableiten, dass jedem Wehrdienstverweigerer eine oppositionelle Gesinnung durch die syrische Regierung unterstellt werde wird. Auch ist auszuführen, dass die syrische Regierung dem Beschwerdeführer einen in die deutsche Sprache übersetzten Auszug aus dem Personenregister ausstellte. Wenngleich der Beschwerdeführer angibt, dass er zum Ausstellungszeitpunkt bereits im Ausland gewesen ist und sein Vater den Auszug organisiert hat, ist es nach Auffassung des BVwG nicht ersichtlich, weshalb syrische Behörden einen solchen Auszug ausstellen sollten, wenn der Beschwerdeführer als Oppositioneller angesehen werden würde. Angemerkt wird, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat überdies ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation darstellt (vgl. VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499 zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Auch ist auszuführen, dass die syrische Regierung dem Beschwerdeführer einen in die deutsche Sprache übersetzten Auszug aus dem Personenregister ausstellte. Wenngleich der Beschwerdeführer angibt, dass er zum Ausstellungszeitpunkt bereits im Ausland gewesen ist und sein Vater den Auszug organisiert hat, ist es nach Auffassung des BVwG nicht ersichtlich, weshalb syrische Behörden einen solchen Auszug ausstellen sollten, wenn der Beschwerdeführer als Oppositioneller angesehen werden würde. Angemerkt wird, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die problemlose Ausstellung von Dokumenten durch den Herkunftsstaat überdies ein Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation darstellt vergleiche VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499 zur Bedeutung der erfolgreichen Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates durch einen Asylwerber für die konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung; sowie VwGH 04.09.1996, 95/21/0853, und VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Zudem lebt die in Syrien verbliebene Familie des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt am Herkunftsort. Wenngleich nicht jedem Familienmitglied Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers droht, ist festzuhalten, dass in Gesamtschau der hierzu ausgeführten Vorbringen eine unterstellte oppositionelle Gesinnung durch die syrische Regierung nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann, im Fall des Beschwerdeführer keine individuellen Umstände zur „bloßen“ Wehrdienstentziehung hinzutreten, die eine Zuschreibung einer oppositionellen Haltung durch die syrische Zentralregierung erwarten ließen. 2.2.
- Zu einer unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund der Ausreise und Asylantragsstellung Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer monierten möglichen Verfolgung durch das syrische Regime wegen der illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland ist festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragsstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, zumal den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Es ist daher auch nicht ersichtlich, wie die syrischen Behörden von der Asylantragstellung erfahren sollten. Den vorliegenden Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen, die, wie der Beschwerdeführer, nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch eingestuft werden und trifft dies auf Beschwerdeführer eben nicht zu. 2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer später im verfahren ausführt, dass ihm aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung droht, so ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen erstmals im Beschwerdeschriftsatz Einzug fand. Wenngleich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Änderungen der Machtverhältnisse in seiner Herkunftsregion darlegt, bringt er zu keinem Zeitpunkt vor, Repressionen durch das syrische Regime, aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemals oppositionellen Gebiet, ausgesetzt gewesen zu sein (VHP S. 7). Auch die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich auf generalisierte Darstellungen und Befürchtungen, die es versäumen, konkrete Angaben zur individuellen Situation des Beschwerdeführers zu machen (vgl. AS 405, 407;). 2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer später im verfahren ausführt, dass ihm aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung droht, so ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen erstmals im Beschwerdeschriftsatz Einzug fand. Wenngleich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Änderungen der Machtverhältnisse in seiner Herkunftsregion darlegt, bringt er zu keinem Zeitpunkt vor, Repressionen durch das syrische Regime, aufgrund seiner Herkunft aus einem ehemals oppositionellen Gebiet, ausgesetzt gewesen zu sein (VHP S. 7). Auch die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich auf generalisierte Darstellungen und Befürchtungen, die es versäumen, konkrete Angaben zur individuellen Situation des Beschwerdeführers zu machen vergleiche AS 405, 407;). 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32) Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32) Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). 3.
- Rechtlich folgt daraus: 3.2.
- Zur Heimatregion des Beschwerdeführers Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; VwGH Ra 2023/18/0370-13 29.02.2024;). Sowohl der Geburtsort des Beschwerdeführers, XXXX , als auch der spätere Aufenthaltsort, XXXX , liegen im Bezirk Quneitra. Sohin ist dieser Gebietsausschnitt unter Bedachtnahme auf die festgestellten Bindungen als Heimatregion des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Sowohl der Geburtsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , als auch der spätere Aufenthaltsort, römisch 40 , liegen im Bezirk Quneitra. Sohin ist dieser Gebietsausschnitt unter Bedachtnahme auf die festgestellten Bindungen als Heimatregion des Beschwerdeführers zu qualifizieren. 3.2.
- Zum staatlichen Militärdienst in der syrischen Armee Die Herkunftsregion steht zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt unter der Kontrolle des syrischen Regimes, weshalb eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime im Fall einer Rückkehr nach den länderbezogenen Feststellungen wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen auf den in Syrien abzuleistenden Militärdienst bzw. auf asylrelevante Verfolgung im Verweigerungs- oder Entziehungsfall. Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen im Lichte des Unionsrechts insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e). Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Auf Basis der länderspezifischen Feststellungen ist festzuhalten, dass mit einer Zwangsrekrutierung durch die SAA auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Abs. 2 lit. e) oder b) StatusRL verbunden sein können. Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen auf den in Syrien abzuleistenden Militärdienst bzw. auf asylrelevante Verfolgung im Verweigerungs- oder Entziehungsfall. Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen im Lichte des Unionsrechts insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,). Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Auf Basis der länderspezifischen Feststellungen ist festzuhalten, dass mit einer Zwangsrekrutierung durch die SAA auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera e,) oder b) StatusRL verbunden sein können. Verfolgungshandlungen alleine reichen allerdings für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr müssen die Verfolgungshandlungen zwingend einen Konnex zu (wenigstens) einem der in Art. 10 Abs. 1 Status RL iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründen aufweisen, wobei bei Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehern insbesondere (i) eine tatsächlich vom Asylwerber verinnerlichte politische bzw. oppositionelle Gesinnung oder Gewissenshaltung oder (ii) eine diesem vom potentiellen Verfolger unterstellte politische bzw. oppositionelle Gesinnung in Frage kommt. Vielmehr müssen die Verfolgungshandlungen zwingend einen Konnex zu (wenigstens) einem der in Artikel 10, Absatz eins, Status RL in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründen aufweisen, wobei bei Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehern insbesondere (i) eine tatsächlich vom Asylwerber verinnerlichte politische bzw. oppositionelle Gesinnung oder Gewissenshaltung oder (ii) eine diesem vom potentiellen Verfolger unterstellte politische bzw. oppositionelle Gesinnung in Frage kommt. Aus den in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellten Gründen konnte fallgegenständlich weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche politische Einstellung gegen das syrische Regime oder die Ableistung des Wehrdienstes hat bzw. den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnt, noch, dass das syrische Regime dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Einstellung unterstellt/zuschreibt. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst um sein Leben reicht nach der Rechtsprechung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsrund nicht aus, weil „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32). Sohin ist die Wehrdienstverweigerung ohne Hinzutreten eines konkret darauf bezogenen Konventionsgrundes nicht asylrelevant (vgl. auch VwGH 08.11.2023, 2023/20/520). Da somit Wehrdienstverweigerung ohne Hinzutreten eines konkret darauf bezogenen Konventionsgrundes nicht asylrelevant ist (vgl. zuletzt auch VwGH 08.11.2023, 2023/20/520), ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zielführend, würde diese Interpretation doch – entgegen der zitierten Rechtsprechung – wiederum jeder Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz verleihen.Aus den in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellten Gründen konnte fallgegenständlich weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche politische Einstellung gegen das syrische Regime oder die Ableistung des Wehrdienstes hat bzw. den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnt, noch, dass das syrische Regime dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Einstellung unterstellt/zuschreibt. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ablehnung des Militärdienstes aus Angst um sein Leben reicht nach der Rechtsprechung für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung aus einem Konventionsrund nicht aus, weil „die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann“ (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 32). Sohin ist die Wehrdienstverweigerung ohne Hinzutreten eines konkret darauf bezogenen Konventionsgrundes nicht asylrelevant vergleiche auch VwGH 08.11.2023, 2023/20/520). Da somit Wehrdienstverweigerung ohne Hinzutreten eines konkret darauf bezogenen Konventionsgrundes nicht asylrelevant ist vergleiche zuletzt auch VwGH 08.11.2023, 2023/20/520), ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers n