RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.05.2024 GeschäftszahlW290 2254102-2 Spruch, W290 2254102-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungenrömisch eins. Feststellungen
- Mit Schreiben vom 25.05.2020 beantragte die weitere Verfahrenspartei bei der belangten Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin u.a. die Anordnung der Zustimmung des Grundeigentümers zur Mitbenutzung nach § 8 Abs. 3 TKG 2003.
- Mit Schreiben vom 25.05.2020 beantragte die weitere Verfahrenspartei bei der belangten Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin u.a. die Anordnung der Zustimmung des Grundeigentümers zur Mitbenutzung nach Paragraph 8, Absatz 3, TKG
- Mit dem angefochtenen Spruchpunkt B) des Bescheids vom XXXX traf die belangte Behörde die von der weiteren Verfahrenspartei begehrte Anordnung.
- Mit dem angefochtenen Spruchpunkt B) des Bescheids vom römisch 40 traf die belangte Behörde die von der weiteren Verfahrenspartei begehrte Anordnung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die die belangte Behörde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
- Mit Schreiben vom 07.05.2024 zog die weitere Verfahrenspartei den eingangs erwähnten Antrag vom 25.05.2020 auf Anordnung der Zustimmung des Grundeigentümers zur Mitbenutzung nach § 8 Abs. 3 TKG 2003 zurück.
- Mit Schreiben vom 07.05.2024 zog die weitere Verfahrenspartei den eingangs erwähnten Antrag vom 25.05.2020 auf Anordnung der Zustimmung des Grundeigentümers zur Mitbenutzung nach Paragraph 8, Absatz 3, TKG 2003 zurück. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorliegenden, diesbezüglich außer Zweifel stehenden Aktenlage. III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Der angefochtene Spruchpunkt B) des vorliegenden Bescheids vom XXXX ist in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, da die weitere Verfahrenspartei den hier maßgeblichen verfahrenseinleitenden Antrag vor Beschwerdeerledigung zurückgezogen hat. Der angefochtene Spruchpunkt B) des vorliegenden Bescheids vom römisch 40 ist in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, da die weitere Verfahrenspartei den hier maßgeblichen verfahrenseinleitenden Antrag vor Beschwerdeerledigung zurückgezogen hat. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Beschwerde bis zur Beschwerdeerledigung, möglich ist (VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070 mwH). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Beschwerde bis zur Beschwerdeerledigung, möglich ist (VwGH 18.03.2022, Ra 2020/22/0070 mwH). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall – und damit auch vorliegend – den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 zweite Variante VwGVG unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweite Variante VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B):
Art. 133Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 Vw
GG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen wesentlichen Entscheidungspunkten auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen wesentlichen Entscheidungspunkten auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W290.2254102.2.00