RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlG306 2283796-1 Spruch, G306 2283796-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G.3. Am 24.10.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G.
- Mit Schreiben vom 10.02.2023, der im Spruch genannten Rechtsvertretung des BF (im Folgenden: RV) zugestellt am 16.02.2023, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, innerhalb von zwei Wochen näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Mit Schreiben vom 10.02.2023, der im Spruch genannten Rechtsvertretung des BF (im Folgenden: Regierungsvorlage zugestellt am 16.02.2023, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, innerhalb von zwei Wochen näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Am 06.03.2023 brachte der BF eine diesbezügliche Stellungnahme ein.
- Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 06.12.2023, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).6. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 06.12.2023, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Am 19.12.2023 erhob der BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Am 19.12.2023 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die Behörde zurückzuverweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 03.01.2024 vorgelegt, wo sie am 05.01.2024 einlangten.
- Am 09.04.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF teilnahm. Die RV und die belangte Behörde wurden korrekt geladen, verzichteten jedoch auf eine Teilnahme.
- Am 09.04.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF teilnahm. Die Regierungsvorlage und die belangte Behörde wurden korrekt geladen, verzichteten jedoch auf eine Teilnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum), ist bosnischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Bosnisch; daneben spricht er Deutsch. 1.1.
- Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, wo er auch aufgewachsen ist und bis zu seinem XXXX . Lebensjahr durchgehend gelebt habt.1.1.
- Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, wo er auch aufgewachsen ist und bis zu seinem römisch 40 . Lebensjahr durchgehend gelebt habt. 1.1.
- Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Vor der zuständigen NAG Behörde, führte der BF aus, aufgrund der COVID-19 Pandemie an Depressionen gelitten zu haben. Von XXXX 2023 bis XXXX 2023 befand sich der BF aufgrund von Harnsteinen (Anlage einer Harnleiterschiene) in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Am XXXX .2023 wurde beim BF ein „1cm gr. Stein unt. KG“ diagnostiziert. Am XXXX .2023 hatte der BF eine präoperative Untersuchung und Narkose-Freigabe für eine am XXXX .2023 geplante flexible Ureteroskopie zur Behandlung von Harnleitersteinen oder Nierensteinen.Von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 befand sich der BF aufgrund von Harnsteinen (Anlage einer Harnleiterschiene) in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Am römisch 40 .2023 wurde beim BF ein „1cm gr. Stein unt. KG“ diagnostiziert. Am römisch 40 .2023 hatte der BF eine präoperative Untersuchung und Narkose-Freigabe für eine am römisch 40 .2023 geplante flexible Ureteroskopie zur Behandlung von Harnleitersteinen oder Nierensteinen. 1.
- Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: 1.2.
- Aus der Kopie des bosnischen Reisepasses des BF sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich: 19.02.2015 Einreisestempel Kroatien 13.08.2016 Ausreisestempel Kroatien 22.08.2015 Einreisestempel Kroatien 22.08.2015 Ausreisestempel Kroatien 30.12.2015 Einreisestempel Kroatien 21.08.2016 Ausreisestempel Kroatien 21.08.2016 Einreisestempel Kroatien 23.08.2016 Ausreisestempel Kroatien 27.08.2016 Einreisestempel Kroatien 17.11.2018 Ausreisestempel Slowenien 17.11.2018 Ausreisetempel Kroatien 27.11.2018 Einreisestempel Österreich 16.08.2022 Ausreisestempel Österreich 16.08.2022 Einreisestempel Bulgarien 18.08.2022 Ausreisestempel Bulgarien 18.08.2022 Einreisestempel Slowakei 03.09.2022 Ausreisestempel Slowakei 03.09.2022 Einreisestempel Bulgarien 08.09.2022 Ausreisestempel Bulgarien 1.2.
- Der BF war im Bundesgebiet im Besitz folgender Aufenthaltstitel: 17.04.2015 – 17.04.2016: Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ 18.04.2016 – 18.04.2017: Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ 19.04.2017 – 19.04.2018: Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ 20.04.2018 – 20.04.2019: Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ 08.06.2019 – 08.06.2020: Aufenthaltsbewilligung „Student“ 08.06.2020 – 08.06.2021: Aufenthaltsbewilligung „Student“ Am 14.06.2021 stellte der BF zuletzt einen – verspäteten – Verlängerungsantrag betreffend seinen Aufenthaltstitel „Student“. Dieser wurde mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 29.06.2022 abgewiesen, da der BF trotz zweimaliger Aufforderung keinen Studiennachweis erbrachte. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er laut dem Sozialversicherungsdatenauszug seit dem Jahr 2015 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Im Fall des BF stelle jedoch das Studium den ausschließlichen Aufenthaltszweck dar. Der BF hat weder eine Schule noch ein Studium, aufgrund dessen ihm die Aufenthaltstitel erteilt wurden, abgeschlossen. 1.2.
- Am 24.10.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.1.2.3. Am 24.10.2023 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage. Der BF hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF kommt seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. 1.2.
- Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: 06.11.2014 – 27.01.2015 Hauptwohnsitz 28.01.2015 – 29.03.2015 Lücke 30.03.2015 – 27.01.2017 Hauptwohnsitz 28.01.2017 – 08.02.2017 Lücke 09.02.2017 – 29.12.2017 Hauptwohnsitz 29.12.2017 – 30.06.2020 Hauptwohnsitz 30.06.2020 – 08.04.2024 Hauptwohnsitz 08.04.2024 – laufend Hauptwohnsitz 1.2.
- Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet: 12.01.2018 – 26.01.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter 16.07.2015 – 31.01.2023 gewerbl. selbst. Erwerbstätiger Weiters liegen im Akt eine Versicherungsbestätigung der SVS vom 02.03.2023 für den Zeitraum 01.01.2021 bis laufend sowie eine Gehaltsabrechnung der XXXX GmbH für die Person XXXX aus Februar 2023 ein. Aus zuletzt Genannter geht der Beruf Aushilfskraft mit Eintritt 02.08.2021 sowie ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 984,61 hervor. Weiters liegen im Akt eine Versicherungsbestätigung der SVS vom 02.03.2023 für den Zeitraum 01.01.2021 bis laufend sowie eine Gehaltsabrechnung der römisch 40 GmbH für die Person römisch 40 aus Februar 2023 ein. Aus zuletzt Genannter geht der Beruf Aushilfskraft mit Eintritt 02.08.2021 sowie ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 984,61 hervor. Der BF ist bzw. war ab dem 17.07.2015 im Besitz einer Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigenen Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“ sowie ab 17.03.2021 für das Gewerbe „Führung durch Immobilien im Auftrag von Immobilienbesitzern und deren nachweislich Beauftragten“, wobei zuletzt genannte Berechtigung aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF am 18.01.2023 gelöscht wurde. Der BF legte einen Dienstvorvertrag mit der XXXX unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer ordentlichen Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung und einem Bruttomonatsgehalt iHv € 2.470,00 vor.Der BF legte einen Dienstvorvertrag mit der römisch 40 unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer ordentlichen Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung und einem Bruttomonatsgehalt iHv € 2.470,00 vor. 1.2.
- Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
- Im Bundesgebiet lebt die Schwester des BF, zu welcher der BF täglichen Kontakt hat. Zu dieser besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Weiters verfügt der BF über einen Freundes- und Bekanntenkreis und eine Ex-Freundin in Österreich. 1.2.
- Der BF hat am 21.02.2020 die Deutschprüfung auf Niveau C1 bestanden. Die mündliche Verhandlung vor dem BVwG konnte in deutscher Sprache ohne Beziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden. Ab 2015 besuchte der BF eigenen Angaben zu Folge eine HTL für Bautechnikum im Bundesgebiet; diese hat er nicht abgeschlossen. Auch das am 01.03.2020 an der Universität XXXX begonnene Bachelorstudium der Erdwissenschaften hat er nicht abgeschlossen.Ab 2015 besuchte der BF eigenen Angaben zu Folge eine HTL für Bautechnikum im Bundesgebiet; diese hat er nicht abgeschlossen. Auch das am 01.03.2020 an der Universität römisch 40 begonnene Bachelorstudium der Erdwissenschaften hat er nicht abgeschlossen. Seit April 2023 ist der BF ehrenamtlich bei der Lebensmittelausgabe der Volkshilfe XXXX tätig. Am 08.03.2023 meldete sich der BF beim Schachverein XXXX an.Seit April 2023 ist der BF ehrenamtlich bei der Lebensmittelausgabe der Volkshilfe römisch 40 tätig. Am 08.03.2023 meldete sich der BF beim Schachverein römisch 40 an. 1.2.
- Der BF lebt seit Jänner 2023 eigenen Angaben zu Folge von Erspartem und der Unterstützung durch seine Schwester. 1.
- Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland: 1.3.
- Der BF muss im Falle seiner Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen und würde nicht in eine existenzbedrohende Notlage oder medizinische Notlage geraten. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Fest steht, dass der BF in Bosnien und Herzegowina keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. 1.3.
- Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Er verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und hat den überwiegenden und prägenden Teil seines bisherigen Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschließen, bestehen nicht. 1.3.
- Die Eltern des BF leben in Bosnien und Herzegowina. Diese sind getrennt und bereits pensioniert. Der BF steht in Kontakt zu diesen und reiste bereits in der Vergangenheit wiederholt in den Herkunftsstaat. Überdies besteht ein soziales Netzwerk im Herkunftsstaat. Dem BF war es bereits in der Vergangenheit – bis zu seinem XXXX . Lebensjahr – jahrelang möglich, in Bosnien und Herzegowina zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk des BF diesen bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde des BF besteht auch die Möglichkeit, dass der BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhält.Dem BF war es bereits in der Vergangenheit – bis zu seinem römisch 40 . Lebensjahr – jahrelang möglich, in Bosnien und Herzegowina zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk des BF diesen bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde des BF besteht auch die Möglichkeit, dass der BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhält. Gemäß § 1 Z 1 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.2.1.
- Die Feststellungen zur Identität, der Staatsangehörigkeit, der Muttersprache, dem Familienstand sowie dem Aufwachsen und den Lebensumständen des BF in Bosnien und Herzegowina ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 134) sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopien des bosnischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 21, 69, 81ff), der Geburtsurkunde (AS 27, 71) und des Führerschreins des BF (AS 151f). 2.2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er gesundheitlich fit sei (VHP Seite 3) sowie dem Umstand, dass er im Bundesgebiet bereits jahrelang erwerbstätig war. Dem im Akt einliegenden Bescheid der zuständigen NAG Behörde (AS 115ff) kann entnommen werden, dass der BF im dortigen Verfahren fachärztliche Bestätigungen (Antrag auf Erlass des Studienbetrags) vorlegte, wonach aus Krankheitsgründen eine Beeinträchtigung zur Ausübung seines Studiums für den Zeitraum 01.10.2020 – 28.02.2021, 01.03.2021 – 30.06.2021 und von 01.10.2021 – 28.02.2022 bestanden habe. Dass der BF im Bundesgebiet aufgrund von Harnsteinen/Nierensteinen in ärztlicher Behandlung war, ergibt sich aus den diesbezüglich im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen (AS 123ff, 149f) 2.2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des BF in Österreich: 2.2.2.
- Die Ein- und Ausreisestempel sind der im Akt einliegenden Kopie des bosnischen Reisepasses des BF zu entnehmen (AS 21, 69, 81ff). 2.2.2.
- Dass der BF in den Jahren 2015 bis 2021 im Besitz diverser Aufenthaltstitel im Bundesgebiet war, ist dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR), den Ausführungen der NAG Behörde (AS 115) und der Kopie des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (AS 23) zu entnehmen. Dass der BF am 14.06.2021 zuletzt einen Verlängerungsantrag stellte und dieser verspätet war, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der dem BF zuletzt erteilte Aufenthaltstitel eine Gültigkeit bis zum 08.06.2021 hatte. Der Bescheid der zuständigen NAG Behörde von Juni 2022, mit welchem der Antrag des BF vom 14.06.2021 abgewiesen wurde, liegt im Akt ein (AS 115ff). 2.2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, folgen dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Insoweit der BF in der Beschwerde ausführt, er sei nie unselbstständig erwerbstätig gewesen und sei die Anmeldung bei der ÖGK irrtümlich erfolgt (AS 264), ist auszuführen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung dazu im Widerspruch ausführte, er habe betreffend die zweiwöchige Anmeldung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit bei einer Firma Schnuppertage betreffend Schneeräumung absolviert (VHP Seite 4). Weiters liegen im Akt eine Versicherungsbestätigung der SVS vom 02.03.2023, in welcher eine Versicherung von 01.01.2021 bis laufend, bestätigt wird (AS 143), ein Auszug betreffend die Gewerbeberechtigungen des BF der WKO (AS 127) sowie ein Dienstvorvertrag (AS 109f) ein. Hinsichtlich der im Akt einliegenden Gehaltsabrechnung der XXXX GmbH von Februar 2023 (AS 107) ist auszuführen, dass weder unter den im Spruch genannten noch unter den auf der Gehaltsabrechnung aufscheinenden Identitätsdaten eine Meldung zur Sozialversicherung von 2021 bis 2023 aufscheint.Hinsichtlich der im Akt einliegenden Gehaltsabrechnung der römisch 40 GmbH von Februar 2023 (AS 107) ist auszuführen, dass weder unter den im Spruch genannten noch unter den auf der Gehaltsabrechnung aufscheinenden Identitätsdaten eine Meldung zur Sozialversicherung von 2021 bis 2023 aufscheint. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF als Student einer Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden nachgehen dürfe (AS 264), ist dem zwar insoweit zuzustimmen, als dass die Aufenthaltsbewilligung von Schülern und Studierenden das Ausüben einer Erwerbstätigkeit (nach den Bestimmungen des AuslBG) nicht ausschließt, sofern dadurch die Ausbildung als primärer Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt wird (§ 64 Abs. 3 NAG). Studierende aus Drittstaaten unterliegen dem AuslBG und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich (auch für eine geringfügige) eine Beschäftigungsbewilligung. Diese muss von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beim AMS beantragt werden. Für eine Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden können Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF als Student einer Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden nachgehen dürfe (AS 264), ist dem zwar insoweit zuzustimmen, als dass die Aufenthaltsbewilligung von Schülern und Studierenden das Ausüben einer Erwerbstätigkeit (nach den Bestimmungen des AuslBG) nicht ausschließt, sofern dadurch die Ausbildung als primärer Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt wird (Paragraph 64, Absatz 3, NAG). Studierende aus Drittstaaten unterliegen dem AuslBG und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich (auch für eine geringfügige) eine Beschäftigungsbewilligung. Diese muss von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beim AMS beantragt werden. Für eine Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden können Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF im Bundesgebiet einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachging, da ihn die erteilte Aufenthaltsbewilligung für sich genommen ohne Beschäftigungsbewilligung nicht dazu ermächtigte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der BF bereits rund drei Monate nach der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ im Jahr 2015 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnahm und diese bis zum Jahr 2023 ausübte. Ab dem Jahr 2021 war der BF nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Insbesondere auch die danach ausgeübten Erwerbstätigkeiten des BF erweisen sich somit als unrechtmäßig. Auch ist aufgrund des fehlenden Schul- und Studienerfolges ersichtlich, dass die vom BF seit dem Jahr 2015 ausgeübten Erwerbstätigkeiten keineswegs mit seinem Schulbesuch und seinem Studium als einzig zulässigen Aufenthaltszweck kompatibel gewesen sind bzw. die Erwerbstätigkeiten diesen Aufenthaltszweck offenkundig massiv beeinträchtigt haben (siehe hierzu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). 2.2.2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich. 2.2.2.
- Die Feststellungen zum Aufenthalt einer Schwester des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben des BF, wonach zu dieser weder ein Abhängigkeitsverhältnis (AS 134) noch ein gemeinsamer Haushalt (VHP Seite 4) sowie täglicher Kontakt (VHP Seite 6) bestehe. Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises des BF im Bundesgebiet ist den diesbezüglichen Unterstützungsschreiben geschuldet (AS 9ff). Der Aufenthalt einer Ex-Freundin in Österreich ist den Ausführungen des BF zu entnehmen. Die (nunmehr) Ex-Freundin führte in ihrem Schreiben aus, dass sie mit dem BF eine Beziehung führe (AS 111). In seiner Stellungnahme vom 03.03.2023 gab der BF an, seit etwa vier Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu führen (AS 134). In der mündlichen Verhandlung gab er nunmehr an, sich von dieser getrennt zu haben (VHP Seite 4). 2.2.2.
- Im Akt liegt das ÖSD Zertifikat C1 vom 21.02.2020 (AS 67f) ein. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG war ohne die Beiziehung eines Dolmetschers möglich. Die Feststellung zum Schulbesuch des BF und der Aufnahme des Studiums der Erdwissenschaften sowie der Umstand, dass der BF beides nicht abgeschlossen hat, ist seinen Angaben (VHP Seite 5) sowie den Ausführungen der NAG Behörde (AS 116) zu entnehmen. Der BF legte im NAG Verfahren trotz zweifacher Aufforderung durch die NAG Behörde keinerlei Prüfungsbestätigung betreffend sein Studium vor (AS 117). Die ehrenamtliche Tätigkeit und die Mitgliedschaft in einem Schachverein des BF ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (AS 147, 153) sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP Seite 4). 2.2.2.
- Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF ergeben sich aus seinen Angaben. Am 31.01.2023 habe er seine Selbstständigkeit zurücklegen müssen, da ihm aufgrund eines fehlenden Aufenthaltstitels das Gewerbe entzogen worden sei. Seither lebe er von Erspartem und der Unterstützung seiner Schwester (VHP Seite 5). 2.2.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: 2.2.3.
- Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er in Bosnien und Herzegowina eine Schulausbildung absolviert und (zumindest) im Bundesgebiet bereits erwerbstätig war. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF sprechen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, seinen Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten. 2.2.3.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen in Bosnien und Herzegowina ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 134, VHP Seite 4). Dass der BF auch über ein soziales Netzwerk in Bosnien und Herzegowina verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF dort den Großteil seines Lebens verbracht hat. 2.2.3.
- Der BF hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Aus § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.Aus Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Art. 8EMRK:3.1.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK: 3.1.1.
Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: § 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; […] Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte § 24 NAG lautet:Der mit „Verlängerungsverfahren“ betitelte Paragraph 24, NAG lautet: § 24.
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
- der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
- der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(5)Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
(5)Stellt der Fremde entgegen Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Wie bisher in § 24 Abs. 2 NAG soll klargestellt sein, dass der Fremde nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Aus der Systematik der Norm, wonach Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind und danach als Erstanträge gelten, ergibt sich, dass nur rechtzeitige oder nach Abs. 2 zu beurteilende Verlängerungsanträge einen rechtmäßigen Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag verschaffen. (siehe Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, März 2019, § 24 NAG)Wie bisher in Paragraph 24, Absatz 2, NAG soll klargestellt sein, dass der Fremde nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Aus der Systematik der Norm, wonach Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind und danach als Erstanträge gelten, ergibt sich, dass nur rechtzeitige oder nach Absatz 2, zu beurteilende Verlängerungsanträge einen rechtmäßigen Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag verschaffen. (siehe Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, März 2019, Paragraph 24, NAG) „Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden und gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz NAG 2005 als Erstanträge gelten, können gemäß § 24 Abs. 2 NAG 2005 ua nur dann als Verlängerungsanträge qualifiziert werden, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen (Z 1 erster Tatbestand).“ (VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034)„Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden und gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz NAG 2005 als Erstanträge gelten, können gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 ua nur dann als Verlängerungsanträge qualifiziert werden, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen (Ziffer eins, erster Tatbestand).“ (VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034) Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: § 58. […]Paragraph 58, […]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn […] Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: §
- […]Paragraph 16, […]
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
- Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.
- Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. „Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).“ (VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420)„Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg – auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).“ (VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420) „Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl. E 26.03.2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. E 02.08.2013, 2012/21/0262).“ (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121)„Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielt in der Judikatur des VwGH nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist vergleiche E 26.03.2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage vergleiche E 02.08.2013, 2012/21/0262).“ (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121) „Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn den Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. E 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; E
- 01.2017, Ra 2016/21/0168).“ (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340)„Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn den Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche E 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; E
- 01.2017, Ra 2016/21/0168).“ (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340) Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. „Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ist nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (Hinweis E 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fremde zum Tatzeitpunkt bereits einen Antrag auf Erteilung eines von seiner Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltstitels gestellt hat, dem einige Monate später stattgegeben wurde. (VwGH 14.03.2023, Ra 2021/22/0193) 3.1.
- In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.1.
- In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der BF reiste im Jahr 2014 erstmals ins Bundesgebiet ein. Er weist seit März 2015 – abgehsehen von einer kurzen Unterbrechung – eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Am 17.04.2015 wurde dem BF erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ erteilt, welche ihm bis zum Jahr 2019 wiederholt verlängert wurde. Anschließend war er von 2019 bis 08.06.2021 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Student“. Am 14.06.2021 stellte der BF zuletzt einen – verspäteten – Verlängerungsantrag betreffend seinen Aufenthaltstitel „Student“. Dieser wurde mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 29.06.2022 abgewiesen. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Gemäß § 24 Abs. 2 NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird (Z 2). Nur rechtzeitige oder nach Abs. 2 zu beurteilende Verlängerungsanträge verschaffen einen rechtmäßigen Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag. Am 14.06.2021 stellte der BF zuletzt einen – verspäteten – Verlängerungsantrag betreffend seinen Aufenthaltstitel „Student“. Dieser wurde mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 29.06.2022 abgewiesen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer eins,), und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird (Ziffer 2,). Nur rechtzeitige oder nach Absatz 2, zu beurteilende Verlängerungsanträge verschaffen einen rechtmäßigen Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag. Aufgrund des verspäteten Verlängerungsantrages des BF sowie dem Umstand, dass im Verfahren keine Hinweise auf die Erfüllung des § 24 Abs. 2 NAG hervorgekommen sind, erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung seit dem 09.06.2021 als unrechtmäßig.Aufgrund des verspäteten Verlängerungsantrages des BF sowie dem Umstand, dass im Verfahren keine Hinweise auf die Erfüllung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG hervorgekommen sind, erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung seit dem 09.06.2021 als unrechtmäßig. Der Verlängerungsantrag des BF wurde mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 29.06.2022 abgewiesen, sodass sich – selbst bei unter der Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 NAG – der Aufenthalt des BF spätestens seit diesem Zeitpunkt als unrechtmäßig erweist.Der Verlängerungsantrag des BF wurde mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom 29.06.2022 abgewiesen, sodass sich – selbst bei unter der Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, NAG – der Aufenthalt des BF spätestens seit diesem Zeitpunkt als unrechtmäßig erweist. Der BF kommt seitdem seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich der BF von 2015 bis 2021 rechtmäßig und nunmehr seit über drei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommt. Er war zuletzt im Jahr 2021 im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (§ 58 Abs. 13 AsylG).Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich der BF von 2015 bis 2021 rechtmäßig und nunmehr seit über drei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommt. Er war zuletzt im Jahr 2021 im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Im gegenständlichen Fall käme ein Familienleben iSd Art. 8 ERMK des BF nur mit der Schwester des BF in Frage. Es fehlt aber gegenständlich, da es sich um eine Beziehung unter Erwachsenen handelt, die über die typische (intensive) emotionale Bindung hinausgehenden Umstände beim BF und seiner Schwester um vom Bestehen eines Familienlebens ausgehen zu können. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und seiner Schwester. Auch die vorgebrachte, und nicht nachgewiesene, finanzielle Unterstützung der Schwester begründet keinen Unterhaltsanspruch des BF gegen seine Schwester, sondern stellt typische Hilfsleistungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern dar. Es mag dabei durchaus sein, dass das der BF zu seiner Schwester ein enges emotionales Verhältnis pflegt, zumal diese seine einzige unmittelbaren Angehörigen im Bundesgebiet ist. Dass diese Bindung jedoch derart intensiv ist, dass der BF unweigerlich in den Familienverband der Schwester untrennbar eingebunden ist und von ihrer Unterhalts- und Wohnplatzgewährung allein abhängig ist, kann gegenständlich keinesfalls festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall käme ein Familienleben iSd Artikel 8, ERMK des BF nur mit der Schwester des BF in Frage. Es fehlt aber gegenständlich, da es sich um eine Beziehung unter Erwachsenen handelt, die über die typische (intensive) emotionale Bindung hinausgehenden Umstände beim BF und seiner Schwester um vom Bestehen eines Familienlebens ausgehen zu können. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und seiner Schwester. Auch die vorgebrachte, und nicht nachgewiesene, finanzielle Unterstützung der Schwester begründet keinen Unterhaltsanspruch des BF gegen seine Schwester, sondern stellt typische Hilfsleistungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern dar. Es mag dabei durchaus sein, dass das der BF zu seiner Schwester ein enges emotionales Verhältnis pflegt, zumal diese seine einzige unmittelbaren Angehörigen im Bundesgebiet ist. Dass diese Bindung jedoch derart intensiv ist, dass der BF unweigerlich in den Familienverband der Schwester untrennbar eingebunden ist und von ihrer Unterhalts- und Wohnplatzgewährung allein abhängig ist, kann gegenständlich keinesfalls festgestellt werden. Die Trennung von seiner Schwester, mit der der BF aber nicht im Rahmen eines Familienlebens iSd Kriterien des Art. 8 EMRK zusammengelebt hat, ist daher im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Der Kontakt kann weiters im Wege von Besuchen oder auch über Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die Trennung von seiner Schwester, mit der der BF aber nicht im Rahmen eines Familienlebens iSd Kriterien des Artikel 8, EMRK zusammengelebt hat, ist daher im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Der Kontakt kann weiters im Wege von Besuchen oder auch über Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration Der BF hält sich seit dem Jahr 2015 – sohin seit etwa neun Jahren – durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit über drei Jahren erweist sich sein Aufenthalt als unrechtmäßig. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF im Jahr 2020 die Deutschprüfung auf Niveau C1 bestanden hat, die mündliche Verhandlung ohne die Beiziehung eines Dolmetschers möglich war, er sich nunmehr seit etwa neun Jahren im Bundesgebiet aufhält, hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht sowie Mitglied in einem Verein ist. Betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Mitgliedschaft im Schachverein ist jedoch auszuführen, dass der BF diese Integrationsschritte erst im März bzw. April 2023 – und somit erst der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA im gegenständlichen Verfahren – gesetzt hat. Wie unten noch ausgeführt wird, sind diese Integrationsanstrengungen des BF auch maßgeblich damit belastet, dass der BF von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht hatte und seine diesbezüglichen Integrationsanstrengungen auch im Lichte der ihm zweifelsfrei bekannten Relevanz bei der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 zu sehen sind. Es ist im Hinblick darauf, dass dem BF seine durch den mangelnden Schul- und Studienerfolg bedingte Aufenthaltssituation durchaus bewusst war, davon auszugehen, dass der BF mit diesen intensiven Integrationsbemühungen rasch vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 schaffen wollte (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 16 iVm Rn. 18, weiters VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7, und VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0124, Rn. 9, mwN)Wie unten noch ausgeführt wird, sind diese Integrationsanstrengungen des BF auch maßgeblich damit belastet, dass der BF von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht hatte und seine diesbezüglichen Integrationsanstrengungen auch im Lichte der ihm zweifelsfrei bekannten Relevanz bei der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu sehen sind. Es ist im Hinblick darauf, dass dem BF seine durch den mangelnden Schul- und Studienerfolg bedingte Aufenthaltssituation durchaus bewusst war, davon auszugehen, dass der BF mit diesen intensiven Integrationsbemühungen rasch vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 schaffen wollte vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046, Rn. 16 in Verbindung mit Rn. 18, weiters VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7, und VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0124, Rn. 9, mwN) Der BF ging von 12.01.2018 bis 26.01.2018 einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und von 16.07.2015 bis 31.01.2023 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Wie oben bereits ausgeführt, erweist sich die unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgrund des Fehlens einer Beschäftigungsbewilligung als unrechtmäßig. Die seit dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung im Juni 2021 bis 2023 ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit des BF erweist sich ebenfalls als unrechtmäßig. Seither ist der BF nicht mehr erwerbstätig. Vor allem aber ist hierzu festzuhalten, dass der BF letztlich von Anfang an einen vor allem und wirtschaftlich geprägten Niederlassungswillen hatte und deshalb nur drei Monate nach der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ versuchte eine Niederlassungsbewilligung durch seine selbstständige Erwerbstätigkeit zu erreichen, die mit seinem Schulbesuch bzw. später Studium als einzig zulässigen Aufenthaltszweck keinesfalls kompatibel gewesen ist. Hierzu ist vor allem auch auf die gesetzgeberische Wertung in § 64 Abs. 3 NAG zu verweisen, wonach eine Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Vor allem aber ist hierzu festzuhalten, dass der BF letztlich von Anfang an einen vor allem und wirtschaftlich geprägten Niederlassungswillen hatte und deshalb nur drei Monate nach der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ versuchte eine Niederlassungsbewilligung durch seine selbstständige Erwerbstätigkeit zu erreichen, die mit seinem Schulbesuch bzw. später Studium als einzig zulässigen Aufenthaltszweck keinesfalls kompatibel gewesen ist. Hierzu ist vor allem auch auf die gesetzgeberische Wertung in Paragraph 64, Absatz 3, NAG zu verweisen, wonach eine Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Schon hierdurch hat der BF offengelegt, dass es ihm letztlich nicht wirklich um den Schulbesuch bzw. das Studium im Bundesgebiet ging, sondern dass er vor allem von Anfang an vorhatte, sich im Bundesgebiet niederzulassen und die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ und „Student“ hierfür vor allem als Sprungbrett für einen temporär rechtmäßigen Aufenthalt genutzt hat. Es ging dem BF dabei neben dem Versuch der Erlangung einer Niederlassungsbewilligung vor allem auch um eine Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet. Dies ergibt sich letztlich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Befragt, weshalb er nach Abweisung seines Verlängerungsantrages betreffend den Aufenthaltstitel „Student“ im Juni 2022 nicht ausgereist sei, führte der BF an, es habe nicht gewusst, was er machen soll oder wohin er gehen soll. Er habe zwar zu seinen Eltern in Bosnien Kontakt und könne nach Bosnien fahren. Das letzte Mal sei er allerdings vor sechs Jahren dort gewesen. Er habe nicht gewusst, was er im Herkunftsstaat machen solle, deswegen habe er verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt (VHP Seite 4). Auf Vorhalt des erkennenden Richters, weshalb er nicht schon längst in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und vor dort aus einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragt habe, gab der BF an, er habe nichts darüber gewusst. Er habe sich bei einem Rechtsanwalt informiert. Er habe Panik gehabt, dass er abschoben werde. Er habe diese Information nicht von Rechtsanwälten bekommen. Er habe gehört, dass es in Bosnien wie eine Lotterie sei. Es könne zwei Monate dauern, aber auch Jahre, bis man ein Visum erhalte. Er habe gehört, dass dies in Deutschland so wäre. Ob das in Österreich auch gelte, wisse er nicht. Deshalb sei sich der BF unsicher gewesen und habe dies mit einem Rechtsanwalt besprochen. Dieser habe ihm empfohlen, den gegenständlichen Antrag zu stellen (VHP Seite 5). Auf Vorhalt des erkennenden Richters, wonach der Eindruck bestehe, dass der BF die Aufenthaltstitel für die Schule und das Studium nur deshalb gewählt habe, um sich im Bundesgebiet aufhalten zu können, da der BF weder mit der Schule noch mit dem Studium erfolgreich gewesen sei und der Aufenthaltstitel nicht dafür gedacht sei, dass man die Anforderungen nach dem NAG umgehe, gab der BF an, er habe nicht genau gewusst, was das beste sei. Er habe ein wenig Panik gehabt, dass er abgeschoben werde. Man habe ihn beraten, welche Möglichkeiten es gebe (VHP Seite 6). Auch hierdurch wird deutlich, dass die Einreise des BF ins Bundesgebiet nicht vorwiegend zum Zweck eines Schulbesuches bzw. Studiums erfolgt ist, sondern überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen. Tatsächlich hat der Gesetzgeber dieses Umgehungspotential hinsichtlich der Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 64 NAG auch selbst erkannt und mit § 64 Abs. 5 NAG idF BGBl. I Nr. 56/2018 eine klare Einschränkung von Zweckänderungsanträgen ausgehend von Aufenthaltsbewilligungen nach § 64 NAG vorgesehen. Der nun vorgelegte Dienstvertrag zugunsten des BF unterstreicht erneut, dass es dem BF primär um Zugang zum Arbeitsmarkt und eine Niederlassung im Inland geht und wirkt unter diesen Umständen nicht maßgeblich integrationsbegünstigend. Auch hierdurch wird deutlich, dass die Einreise des BF ins Bundesgebiet nicht vorwiegend zum Zweck eines Schulbesuches bzw. Studiums erfolgt ist, sondern überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen. Tatsächlich hat der Gesetzgeber dieses Umgehungspotential hinsichtlich der Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 64, NAG auch selbst erkannt und mit Paragraph 64, Absatz 5, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, eine klare Einschränkung von Zweckänderungsanträgen ausgehend von Aufenthaltsbewilligungen nach Paragraph 64, NAG vorgesehen. Der nun vorgelegte Dienstvertrag zugunsten des BF unterstreicht erneut, dass es dem BF primär um Zugang zum Arbeitsmarkt und eine Niederlassung im Inland geht und wirkt unter diesen Umständen nicht maßgeblich integrationsbegünstigend. Es ist für das BVwG damit evident, dass der BF aus überwiegend wirtschaftlichen Gründen schon bei seiner Einreise vorhatte letztlich unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen versucht. Der gegenständliche Antrag auf einen Aufenthaltstitel wurde daher letztlich zu dem Zweck der Erzielung einer Niederlassung im Bundesgebiet gestellt. Damit liegt aber offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bzw. auch des Familiennachzugs vor (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mWN, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des BF nachhaltig und maßgeblich erhöht. Diesbezüglich würde auch die Feststellung eines Familienlebens mit seiner Schwester zu Gunsten des BF wenig ändern: Das NAG lässt den Familiennachzug unter Geschwistern nicht zu (vgl. § 2 Abs. 1 Z 9 leg. cit.), weshalb es auch in diesem Fall bei einer Umgehung der Bestimmungen für den Familiennachzug iSd NAG im Lichte der oben zitierten Judikatur bliebe. Es ist für das BVwG damit evident, dass der BF aus überwiegend wirtschaftlichen Gründen schon bei seiner Einreise vorhatte letztlich unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen versucht. Der gegenständliche Antrag auf einen Aufenthaltstitel wurde daher letztlich zu dem Zweck der Erzielung einer Niederlassung im Bundesgebiet gestellt. Damit liegt aber offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bzw. auch des Familiennachzugs vor (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mWN, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des BF nachhaltig und maßgeblich erhöht. Diesbezüglich würde auch die Feststellung eines Familienlebens mit seiner Schwester zu Gunsten des BF wenig ändern: Das NAG lässt den Familiennachzug unter Geschwistern nicht zu vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit.), weshalb es auch in diesem Fall bei einer Umgehung der Bestimmungen für den Familiennachzug iSd NAG im Lichte der oben zitierten Judikatur bliebe. Zudem hat der VwGH in rezenter Judikatur in Konstellationen, bei dem der bisherige Aufenthalt überwiegend auf Aufenthaltsbewilligungen „Student“ basierten, deren Aufenthaltszweck – wie im gegenständliche Fall - mangels Studienerfolg bzw. -abschluss aber niemals erfüllt wurde, sogar bei einem 12jährigen (grds. rechtmäßigen) Inlandsaufenthalt eine Aufenthaltsbeendigung für zulässig erachtet (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0243). Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass der BF selbst nachdem sein Verlängerungsantrag hinsichtlich seiner Aufenthaltsbewilligung von der NAG Behörde abgewiesen wurde, nicht ausreiste und überdies weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging. Weiters ist den Stempeln im Reisepass des BF zu entnehmen, dass dieser im August und September 2022 – und somit nach Abweisung seines Verlängerungsantrages und in einem Zeitpunkt, in welchem ihm bewusst sein musste, kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet zu haben, wiederholt aus dem Bundesgebiet – nach Bulgarien – ausreiste und kurze Zeit wieder (unrechtmäßig) – über die Slowakei – einreiste. - Bindungen zum Herkunftsstaat Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, sozialisiert, hat dort die Schule besucht und bis zu seinem XXXX . Lebensjahr gelebt. Er spricht fließend Bosnisch. Zumindest seine Eltern sind nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, sozialisiert, hat dort die Schule besucht und bis zu seinem römisch 40 . Lebensjahr gelebt. Er spricht fließend Bosnisch. Zumindest seine Eltern sind nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig. Der Lebensmittelpunkt des BF lag sohin bis zumindest 2014/2015 in Bosnien und Herzegowina. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass zusätzlich noch ein gewisser Freundes- und/oder Bekanntenkreis des BF existiert.Der Lebensmittelpunkt des BF lag sohin bis zumindest 2014 aus 2015, in Bosnien und Herzegowina. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass zusätzlich noch ein gewisser Freundes- und/oder Bekanntenkreis des BF existiert. Der BF verfügt somit in Bosnien und Herzegowina jedenfalls noch über ein familiäres und soziales Netz. Auch reiste der BF in der Vergangenheit wiederholt in den Herkunftsstaat und führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass er nach Bosnien fahren könne. - strafrechtliche Unbescholtenheit Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070, mwN). (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253) - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Der BF hält sich nunmehr seit rund drei Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet auf und hat seither, abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Antrag im Jahr 2022, auch nicht versucht, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Er kommt seither seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, versucht der BF bereits seit dem Jahr 2015 unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. Weiters ist – wie bereits ausgeführt – zu berücksichtigen, dass der BF in der Vergangenheit jahrelang unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachging. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, jeweils mwN). Das bedeutet zwar nicht, dass einer solcherart erlangten Integration überhaupt kein Gewicht mehr zukäme, jedoch mindert dieser Faktor erzielte Integrationsleistungen dann erheblich, wenn hervorkommt, dass diese vor allem im Hinblick auf deren Relevanz für eine Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 ergriffen wurden, da dem Fremden selbst klar ist, das sein derzeitiger Aufenthalt unsicher oder gar unrechtmäßig ist und ein Aufenthaltstitel nach dem NAG aufgrund dessen gesetzlichen Anforderungen unerreichbar scheint. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 04.02.2020, Ra 2020/14/0026; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114, jeweils mwN). Das bedeutet zwar nicht, dass einer solcherart erlangten Integration überhaupt kein Gewicht mehr zukäme, jedoch mindert dieser Faktor erzielte Integrationsleistungen dann erheblich, wenn hervorkommt, dass diese vor allem im Hinblick auf deren Relevanz für eine Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergriffen wurden, da dem Fremden selbst klar ist, das sein derzeitiger Aufenthalt unsicher oder gar unrechtmäßig ist und ein Aufenthaltstitel nach dem NAG aufgrund dessen gesetzlichen Anforderungen unerreichbar scheint. „Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ist zu berücksichtigen, dass dem Fremden von Anfang bewusst sein musste, dass ihm die erteilten Aufenthaltsbewilligungen (Student danach Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG 2005) nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten. Das notwendige Bewusstsein eines unsicheren Aufenthalts musste aber umso mehr für die Zeit danach gegeben sein, also während des auf eine bloße Aufenthaltsehe gestützten Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte, in dem ihm nicht das behauptete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukam, und über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005, der gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Das relativiert die in diesem Zeitraum erlangte soziale Integration entscheidend; ebenso aber auch die Dauer des Aufenthalts, der seit Ablauf des Aufenthaltstitels "Student" nicht mehr rechtmäßig war.“ (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016)„Im Zusammenhang mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ist zu berücksichtigen, dass dem Fremden von Anfang bewusst sein musste, dass ihm die erteilten Aufenthaltsbewilligungen (Student danach Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005) nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten. Das notwendige Bewusstsein eines unsicheren Aufenthalts musste aber umso mehr für die Zeit danach gegeben sein, also während des auf eine bloße Aufenthaltsehe gestützten Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte, in dem ihm nicht das behauptete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukam, und über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005, der gemäß Paragraph 58, Absatz 13, erster Satz AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Das relativiert die in diesem Zeitraum erlangte soziale Integration entscheidend; ebenso aber auch die Dauer des Aufenthalts, der seit Ablauf des Aufenthaltstitels "Student" nicht mehr rechtmäßig war.“ (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016) Insgesamt ist zur Aufenthaltsdauer des BF maßgeblich relativierend zu berücksichtigen, dass der BF niemals auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Die ihm ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen „Schüler“ und „Student“ waren von Anfang an befristet und an das Bestehen eines Schul- bzw. Studienerfolgs geknüpft. Es musste dem BF daher immer klar sein, dass er bei Ausbleiben eines diesbezüglichen Erfolgs bzw. bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in sein Heimatland zurückkehren muss. Ausdrücklich nicht dienen derartige Aufenthaltsbewilligungen der Niederlassung im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 3 NAG).Insgesamt ist zur Aufenthaltsdauer des BF maßgeblich relativierend zu berücksichtigen, dass der BF niemals auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Die ihm ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen „Schüler“ und „Student“ waren von Anfang an befristet und an das Bestehen eines Schul- bzw. Studienerfolgs geknüpft. Es musste dem BF daher immer klar sein, dass er bei Ausbleiben eines diesbezüglichen Erfolgs bzw. bei Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in sein Heimatland zurückkehren muss. Ausdrücklich nicht dienen derartige Aufenthaltsbewilligungen der Niederlassung im Bundesgebiet (Paragraph 2, Absatz 3, NAG). Spätestens nach dem negativen Verfahrensausgang vor der NAG Behörde im Juni 2022, musste dem BF bewusst sein, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung nicht vorliegen, und wäre er – spätestens ab diesem Zeitpunkt – gehalten gewesen, wieder nach Bosnien und Herzegowina auszureisen und zu versuchen, von dort einen Aufenthalt aus den im NAG vorgesehenen Gründen zu beantragen. Der Umstand, dass das Privatleben – insbesondere die Erwerbstätigkeit – trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde und der BF in diesem Zeitraum wiederholt aus dem Bundesgebiet aus- und unrechtmäßig wieder einreiste, zeugt zudem von einem mangeln den Respekt für die österreichische Rechtsordnung. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Es liegt kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer vor. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF ein erwachsener, arbeitsfähiger und gesunder Mann ist, der über Schulbildung verfügt, der bosnischen Sprache mächtig ist und im bosnischen Familienumfeld sozialisiert wurde. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Der BF wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn auch allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften; es ist ihm auch in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies halten sich nach wie vor Familienangehörige des BF in Bosnien und Herzegowina auf. Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Bosnien und Herzegowina und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Privatleben des BF ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, sowie insbesondere unter Umgehungsabsicht entstanden ist und somit zu keiner Zeit auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hätte vertraut werden dürfen. Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Bosnien und Herzegowina und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Privatleben des BF ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG, sowie insbesondere unter Umgehungsabsicht entstanden ist und somit zu keiner Zeit auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hätte vertraut werden dürfen. Weiters ist dem BF zuzumuten, im Wege der Auslandsantragstellung seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Bestimmungen NAG zu legalisieren. Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.
3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Wie zu Punkt 3.
- bereits ausführlich dargelegt, hält sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, sodass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Wie zu Punkt 3.
- bereits ausführlich dargelegt, hält sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: 3.3.
- Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.
- Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.
- Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde.3.3.
- Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für unzulässig erklärt. Im Übrigen handelt es sich bei Bosnien und Herzegowina einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Bosnien und Herzegowina einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise: 3.4.
- Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.4.
- Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt: § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ , 3.4.
- Die belangte Behörde hat dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd § 55 Abs. 3 FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war.3.4.
- Die belangte Behörde hat dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd Paragraph 55, Absatz 3, FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde zur Gänze abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösun