G306 2288869-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlG306 2288869-1 Spruch, G306 2288869-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr. Dr. Michael Dohr, LL.M, LL.M (Austrolaw) in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zahl XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr. Dr. Michael Dohr, LL.M, LL.M (Austrolaw) in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zahl römisch 40 , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde, in eventu die erhebliche Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsangehöriger. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Im Abschlussbericht der Landepolizeidirektion (im Folgenden: LPD) XXXX vom 20.09.2023 wegen des Verdachtes des Sachwuchers wird ausgeführt, dass der BF und drei weitere rumänische Staatsangehörige beschuldigt werden, am XXXX .2023 Spenglerarbeiten an einem Einfamilienhaus im Bundesgebiet zu einem überhöhten Preis durchgeführt zu haben. Die vier Männer hätten beim Eintreffen angekündigt, sie würden an der Dachrinne Reinigungsarbeiten durchführen wollen und hätten eine Reinigung für einen Preis von € 80,00 angeboten. Im Zuge des Gespräches mit dem Opfer hätten sie sich auf einen Preis von € 50,00 geeinigt. Im Zuge der Reinigung sei dem Opfer mitgeteilt worden, dass die Dachrinnen beschädigt seien und eine Reparatur € 100,00 kosten würde.
Das Opfer habe der Reparatur zugestimmt. Nach rund vier bis fünf Stunden hätten die vier Beschuldigten mitgeteilt, dass die Arbeit erledigt sei und der Preis für die neuen Dachrinnen nun € 3.800,00 betragen würden. Auf die Frage des Opfers, weshalb dies so teuer sei, hätten die Beschuldigten geantwortet, dass der Preis von € 100,00 pro Laufmeter Dachrinne ausgemacht worden sei. Das Opfer habe sich geweigert, die Summe zu bezahlen. In weiterer Folge sei das Opfer von den vier Beschuldigten mit drohenden und dominanten Auftreten aufgefordert worden, die Rechnung zu bezahlen. Da das Opfer nicht so viel Geld bei sich gehabt habe und auch nicht von der Bank bekäme, sei ein lautstarker Streit entstanden.
Aufgrund dessen sei von einem Nachbarn die Polizei gerufen worden. 1.2. Im Abschlussbericht der Landepolizeidirektion (im Folgenden: LPD) römisch 40 vom 20.09.2023 wegen des Verdachtes des Sachwuchers wird ausgeführt, dass der BF und drei weitere rumänische Staatsangehörige beschuldigt werden, am römisch 40 .2023 Spenglerarbeiten an einem Einfamilienhaus im Bundesgebiet zu einem überhöhten Preis durchgeführt zu haben. Die vier Männer hätten beim Eintreffen angekündigt, sie würden an der Dachrinne Reinigungsarbeiten durchführen wollen und hätten eine Reinigung für einen Preis von € 80,00 angeboten. Im Zuge des Gespräches mit dem Opfer hätten sie sich auf einen Preis von € 50,00 geeinigt. Im Zuge der Reinigung sei dem Opfer mitgeteilt worden, dass die Dachrinnen beschädigt seien und eine Reparatur € 100,00 kosten würde.
Das Opfer habe der Reparatur zugestimmt. Nach rund vier bis fünf Stunden hätten die vier Beschuldigten mitgeteilt, dass die Arbeit erledigt sei und der Preis für die neuen Dachrinnen nun € 3.800,00 betragen würden. Auf die Frage des Opfers, weshalb dies so teuer sei, hätten die Beschuldigten geantwortet, dass der Preis von € 100,00 pro Laufmeter Dachrinne ausgemacht worden sei. Das Opfer habe sich geweigert, die Summe zu bezahlen. In weiterer Folge sei das Opfer von den vier Beschuldigten mit drohenden und dominanten Auftreten aufgefordert worden, die Rechnung zu bezahlen. Da das Opfer nicht so viel Geld bei sich gehabt habe und auch nicht von der Bank bekäme, sei ein lautstarker Streit entstanden.
Aufgrund dessen sei von einem Nachbarn die Polizei gerufen worden.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde das BFA über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen des Verdachtes des Vergehens des versuchten Betruges nach §§ 15, 146 StGB verständigt. Darin wurde ausgeführt, dass betreffend den Vorfall vom XXXX .2023 eine für das Vorliegen eines Betruges essentielle Vorspiegelungshandlung nicht hinreichend erweislich sei, zumal der Umstand, dass die Behauptung eines Schadens an der (alten) Dachrinne unrichtig gewesen wäre, nicht widerlegt werden könne. Sachwucher liege mangels Gewerbsmäßigkeit und Ausnutzung eines subjektiven Elements auf Seiten des Opfers ebenfalls nicht vor.Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wurde das BFA über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen des Verdachtes des Vergehens des versuchten Betruges nach Paragraphen 15, 146, StGB verständigt. Darin wurde ausgeführt, dass betreffend den Vorfall vom römisch 40 .2023 eine für das Vorliegen eines Betruges essentielle Vorspiegelungshandlung nicht hinreichend erweislich sei, zumal der Umstand, dass die Behauptung eines Schadens an der (alten) Dachrinne unrichtig gewesen wäre, nicht widerlegt werden könne. Sachwucher liege mangels Gewerbsmäßigkeit und Ausnutzung eines subjektiven Elements auf Seiten des Opfers ebenfalls nicht vor.
1.3. Die Ausübung der festgestellten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wurde vom BF nicht bestritten. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug blieb seinem Inhalt nach ergebnislos. Es sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der BF die in Rumänien vorgesehenen Voraussetzungen zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit bzw. des Gewerbes des Dachdeckers oder Spenglers erfüllt. Sowohl das Gewerbe des Dachdeckers als auch des Spenglers stellen im Bundesgebiet reglementierte Gewerbe iSd § 94 GewO dar, die einen Befähigungsnachweis erfordern und eine gewerberechtliche Meldung für die Ausübung der Tätigkeit im Bundesgebiet erforderlich machen. Der BF hat beides nicht nachgewiesen.
Es liegt sohin eine unter ungeklärten rechtlichen Rahmenbedingungen ausgeübte Beschäftigung des BF im Bundesgebiet vor.1.3. Die Ausübung der festgestellten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wurde vom BF nicht bestritten. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug blieb seinem Inhalt nach ergebnislos. Es sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der BF die in Rumänien vorgesehenen Voraussetzungen zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit bzw. des Gewerbes des Dachdeckers oder Spenglers erfüllt. Sowohl das Gewerbe des Dachdeckers als auch des Spenglers stellen im Bundesgebiet reglementierte Gewerbe iSd Paragraph 94, GewO dar, die einen Befähigungsnachweis erfordern und eine gewerberechtliche Meldung für die Ausübung der Tätigkeit im Bundesgebiet erforderlich machen.
Der BF hat beides nicht nachgewiesen. Es liegt sohin eine unter ungeklärten rechtlichen Rahmenbedingungen ausgeübte Beschäftigung des BF im Bundesgebiet vor.
1.4. Der BF verfügt über keine familiären und/oder berücksichtigungswürdigen sozialen Bezugspunkte in Österreich.
1.5. Der BF war im Bundesgebiet nie meldeamtlich erfasst. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich der BF derzeit im Bundesgebiet aufhält.
1.6. Der BF erweist sich im Bundesgebiet in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Überdies liegt im Akt die Kopie des rumänischen Personalausweises des BF ein (AS 3), an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die polizeiliche Anzeige gegen den BF wegen des Verdachtes des Sachwuchers erschließen sich aus dem im Akt einliegenden Abschlussbericht der LPD XXXX vom 20.09.2023 (AS 33ff).2.2.2. Die Feststellungen betreffend die polizeiliche Anzeige gegen den BF wegen des Verdachtes des Sachwuchers erschließen sich aus dem im Akt einliegenden Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 20.09.2023 (AS 33ff).
Die Einstellung des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft folgt der im Akt einliegenden Verständigungen der Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (AS 51f).
2.2.3. Die Feststellungen zum fehlenden Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet sind dem Inhalt des Aktes und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, geschuldet.
2.2.4. Die fehlende Ausübung von Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Die fehlenden Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR). Aus dem Inhalt des Aktes haben sich keine Hinweise auf einen derzeitigen Inlandsaufenthalt des BF ergeben.
2.2.5. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF im Bundesgebiet beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen.
Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: § 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
3.1.2. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.3.1.2. Da der BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).
Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).
Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat.
Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). „Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl.
VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) 3.1.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zahl Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zahl Ra 2015/21/0101).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.
In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat.
Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat.
Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ „Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).
Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173). (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113)Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat.
Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173). vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113) 3.1.4. Der BF reiste zu Erwerbszwecken in das Bundesgebiet ein. Er weist weder Wohnsitzmeldungen noch solche zur Sozialversicherung im Bundesgebiet auf. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der BF und drei weitere rumänische Staatsangehörige wurden beschuldigt, am XXXX .2023 Spenglerarbeiten an einem Einfamilienhaus im Bundesgebiet zu einem überhöhten Preis durchgeführt zu haben. Im Zuge der Reinigung der Dachrinne sei dem Opfer mitgeteilt worden, dass die Dachrinnen beschädigt seien und eine Reparatur € 100,00 kosten würde. Das Opfer habe der Reparatur zugestimmt. Nach rund vier bis fünf Stunden hätten die vier Beschuldigten mitgeteilt, dass die Arbeit erledigt sei und der Preis für die neuen Dachrinnen nun € 3.800,00 betrüge. Auf die Frage des Opfers, weshalb dies so teuer sei, hätten die Beschuldigten geantwortet, dass der ausgemachte Preis von € 100,00 pro Laufmeter Dachrinne ausgemacht worden sei.
Das Opfer habe sich geweigert, die Summe zu bezahlen. In weiterer Folge sei das Opfer von den vier Beschuldigten mit drohenden und dominanten Auftreten aufgefordert worden, die Rechnung zu bezahlen. Da das Opfer nicht so viel Geld bei sich gehabt habe und auch nicht von der Bank bekäme, sei ein lautstarker Streit entstanden. Aufgrund dessen sei von einem Nachbarn die Polizei gerufen worden.Der BF und drei weitere rumänische Staatsangehörige wurden beschuldigt, am römisch 40 .2023 Spenglerarbeiten an einem Einfamilienhaus im Bundesgebiet zu einem überhöhten Preis durchgeführt zu haben. Im Zuge der Reinigung der Dachrinne sei dem Opfer mitgeteilt worden, dass die Dachrinnen beschädigt seien und eine Reparatur € 100,00 kosten würde.
Das Opfer habe der Reparatur zugestimmt. Nach rund vier bis fünf Stunden hätten die vier Beschuldigten mitgeteilt, dass die Arbeit erledigt sei und der Preis für die neuen Dachrinnen nun € 3.800,00 betrüge. Auf die Frage des Opfers, weshalb dies so teuer sei, hätten die Beschuldigten geantwortet, dass der ausgemachte Preis von € 100,00 pro Laufmeter Dachrinne ausgemacht worden sei. Das Opfer habe sich geweigert, die Summe zu bezahlen. In weiterer Folge sei das Opfer von den vier Beschuldigten mit drohenden und dominanten Auftreten aufgefordert worden, die Rechnung zu bezahlen. Da das Opfer nicht so viel Geld bei sich gehabt habe und auch nicht von der Bank bekäme, sei ein lautstarker Streit entstanden.
Aufgrund dessen sei von einem Nachbarn die Polizei gerufen worden.
Das diesbezügliche gegen den BF eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil eine für das Vorliegen eines Betruges essentielle Vorspiegelungshandlung nicht hinreichend erweislich war, zumal der Umstand, dass die Behauptung eines Schadens an der (alten) Dachrinne unrichtig gewesen ist, nicht widerlegt werden konnte. Sachwucher lag mangels Gewerbsmäßigkeit und Ausnutzung eines subjektiven Elements auf Seiten des Opfers ebenfalls nicht vor.
Die Ausübung der oben festgestellten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wurde vom BF nicht bestritten. Der BF war im Bundesgebiet weder mit einer unselbstständigen noch mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Sozialversicherung angemeldet. Es sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der BF die in Rumänien vorgesehenen Voraussetzungen zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit bzw. des Gewerbes des Dachdeckers oder Spenglers erfüllt. Sowohl das Gewerbe des Dachdeckers als auch des Spenglers stellen im Bundesgebiet reglementierte Gewerbe iSd § 94 GewO dar, die einen Befähigungsnachweis erfordern und eine gewerberechtliche Meldung für die Ausübung der Tätigkeit im Bundesgebiet notwendig macht.
Der BF hat beides nicht nachgewiesen. Es liegt sohin eine unter ungeklärten rechtlichen Rahmenbedingungen ausgeübte Beschäftigung des BF im Bundesgebiet vor.Die Ausübung der oben festgestellten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet wurde vom BF nicht bestritten. Der BF war im Bundesgebiet weder mit einer unselbstständigen noch mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Sozialversicherung angemeldet. Es sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der BF die in Rumänien vorgesehenen Voraussetzungen zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit bzw. des Gewerbes des Dachdeckers oder Spenglers erfüllt. Sowohl das Gewerbe des Dachdeckers als auch des Spenglers stellen im Bundesgebiet reglementierte Gewerbe iSd Paragraph 94, GewO dar, die einen Befähigungsnachweis erfordern und eine gewerberechtliche Meldung für die Ausübung der Tätigkeit im Bundesgebiet notwendig macht.
Der BF hat beides nicht nachgewiesen. Es liegt sohin eine unter ungeklärten rechtlichen Rahmenbedingungen ausgeübte Beschäftigung des BF im Bundesgebiet vor.
Das BFA führte betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus, dass der BF auf der Suche nach nicht angemeldeten Arbeitstätigkeiten quer durch das Bundesgebiet reiste, seinen Opfern unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Schaden vortäuschte und so versuchte, sich unrechtmäßig zu bereichern. Wenn das Opfer nicht gewillt sei, die gewünschten Preise zu bezahlen, forderte der BF den Geschädigten mit seinem drohenden und dominanten Auftreten auf, die Rechnung doch noch zu begleichen. Der BF habe die Handlungen selbstständig, in Ertragsabsicht und auf Dauer angelegt bzw. zumindest einmalig mit Wiederholungsabsicht, somit gewerbsmäßig iSd § 1 Abs. 2 GewO getätigt. Der BF habe die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausgebeutet, dass er sich für eine Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht.
Zusätzlich hätte der BF mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, indem er Arbeiten erst für € 100,00 angeboten und den Betrag nach fertiger Arbeit auf € 3.800,00 erhöht hätte. Bei Eigentumskriminalität handle es sich um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform. Das BFA führte betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aus, dass der BF auf der Suche nach nicht angemeldeten Arbeitstätigkeiten quer durch das Bundesgebiet reiste, seinen Opfern unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Schaden vortäuschte und so versuchte, sich unrechtmäßig zu bereichern.
Wenn das Opfer nicht gewillt sei, die gewünschten Preise zu bezahlen, forderte der BF den Geschädigten mit seinem drohenden und dominanten Auftreten auf, die Rechnung doch noch zu begleichen. Der BF habe die Handlungen selbstständig, in Ertragsabsicht und auf Dauer angelegt bzw. zumindest einmalig mit Wiederholungsabsicht, somit gewerbsmäßig iSd Paragraph eins, Absatz 2, GewO getätigt. Der BF habe die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausgebeutet, dass er sich für eine Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren ließ, der in auffallendem Missverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht. Zusätzlich hätte der BF mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, indem er Arbeiten erst für € 100,00 angeboten und den Betrag nach fertiger Arbeit auf € 3.800,00 erhöht hätte.
Bei Eigentumskriminalität handle es sich um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform.
Der Ansicht des BFA ist insoweit beizupflichten, als dass auch (noch) nicht zur Verurteilung geführte strafbare Handlungen eines Fremden bei der Beurteilung der Gefährdung öffentlicher Interessen aus fremdenrechtlicher Sicht Berücksichtigung erfahren dürfen. Es bedarf jedoch – mit Verweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH – dazu hinreichender Ermittlungen und Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes, welche eine rechtliche Beurteilung zulassen. (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113)Der Ansicht des BFA ist insoweit beizupflichten, als dass auch (noch) nicht zur Verurteilung geführte strafbare Handlungen eines Fremden bei der Beurteilung der Gefährdung öffentlicher Interessen aus fremdenrechtlicher Sicht Berücksichtigung erfahren dürfen. Es bedarf jedoch – mit Verweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH – dazu hinreichender Ermittlungen und Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes, welche eine rechtliche Beurteilung zulassen. vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113) Anhand des oben angeführten polizeilichen Abschlussberichtes kann aus Sicht des BVwG jedoch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass das Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Vielmehr stützen sich die Verdächtigungen gegen den BF auf Behauptungen des Betroffenen und sind nicht durch stichhaltige Beweise untermauert. Der BF selbst bestritt, die Straftaten begangen zu haben und wurde durch das BFA in Bezug auf eine allfällige Deliktsbegehung gar nicht erst befragt. Aus dem Abschlussbericht der LPD ist weder ersichtlich, ob die Dachrinnen tatsächlich beschädigt waren, noch ob der vom BF und seinen Kollegen geforderte Betrag nicht wirklich gerechtfertigt gewesen wäre.
Im Ergebnis erweist sich der durch den Abschlussbericht dargelegte Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt, um daraus auf eine Schuld des BF schließen zu können.
Darüber hinaus erweist sich der BF in strafgerichtlicher Hinsicht im Bundesgebiet als unbescholten und lässt sich aus dem von ihm in Österreich konkret gezeigten Verhalten keine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen ableiten.
Selbst unter der Annahme, der BF habe gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet – gleich ob diese selbst- oder auch unselbstständig erfolgte – oder etwa das Meldegesetz verstoßen, kann nicht auf das Bestehen einer aktuellen Gefährdung öffentlicher Interessen iSd § 67 FPG geschlossen werden.Selbst unter der Annahme, der BF habe gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet – gleich ob diese selbst- oder auch unselbstständig erfolgte – oder etwa das Meldegesetz verstoßen, kann nicht auf das Bestehen einer aktuellen Gefährdung öffentlicher Interessen iSd Paragraph 67, FPG geschlossen werden.
Das BVwG kommt im konkreten Fall zum Schluss, dass sich sowohl die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als auch – mangels Inlandsaufenthaltes des BF (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237) – der Ausspruch einer Ausweisung als nicht zulässig erweist (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe).Das BVwG kommt im konkreten Fall zum Schluss, dass sich sowohl die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als auch – mangels Inlandsaufenthaltes des BF vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237) – der Ausspruch einer Ausweisung als nicht zulässig erweist vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe).
Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd § 70 Abs. 3 FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd Paragraph 70, Absatz 3, FPG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G306.2288869.1.01