← Österreich

{'item': 'G314 2137238-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlG314 2137238-2 Spruch, G314 2137238-2/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 52Abs 1 Z 1 FPG erlassen, weil er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.

Am XXXX .2015 reiste er daraufhin freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2015 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF), der damals den Namen römisch 40 führte, u.a.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, weil er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Am römisch 40 .2015 reiste er daraufhin freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus. Kurz darauf kehrte der BF nach Österreich zurück. Am XXXX .2016 wurde er wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt, weil er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2016 wurden gegen ihn u.a.

§ 52Abs 1 Z 1 FPG sowie wegen Mittellosigkeit ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 FPG erlassen. Aufgrund der Beschwerde des BF wurde die Dauer des Einreiseverbots mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom XXXX .2017 auf ein Jahr reduziert; im Übrigen wurde der Bescheid vom XXXX .2016 bestätigt. Kurz darauf kehrte der BF nach Österreich zurück. Am römisch 40 .2016 wurde er wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt, weil er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten hatte. Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2016 wurden gegen ihn u.a.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie wegen Mittellosigkeit ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Aufgrund der Beschwerde des BF wurde die Dauer des Einreiseverbots mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom römisch 40 .2017 auf ein Jahr reduziert; im Übrigen wurde der Bescheid vom römisch 40 .2016 bestätigt. Danach war der BF unbekannten Aufenthalts; er hielt sich abwechselnd in Österreich und in der Slowakei auf. Am XXXX .2018 wurde er im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt; in der Folge war sein Aufenthaltsort jedoch wieder unbekannt.Danach war der BF unbekannten Aufenthalts; er hielt sich abwechselnd in Österreich und in der Slowakei auf. Am römisch 40 .2018 wurde er im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt; in der Folge war sein Aufenthaltsort jedoch wieder unbekannt. Am XXXX .2019 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Mit dem Bescheid vom XXXX .2019 ordnete das BFA die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn an. Gleichzeitig wurden gegen ihn (u.a.)

§ 52Abs 1 Z 1 FPG und ein ursprünglich mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 FPG erlassen, das mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2019 auf vier Jahre verkürzt wurde.Am römisch 40 .2019 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2019 ordnete das BFA die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn an. Gleichzeitig wurden gegen ihn (u.a.)

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und ein ursprünglich mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen, das mit der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2019 auf vier Jahre verkürzt wurde. Am XXXX .2019 beantragte der BF internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde gemäß § 76 Abs 6 FPG aufrechterhalten. Am römisch 40 .2019 beantragte der BF internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Mit dem Bescheid vom XXXX .2019 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Gleichzeitig erließ es gegen den BF

§ 52Abs 2 Z 2 FPG und traf weitere Aussprüche (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asyl

G, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien, Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Der BF verzichtete auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid. Am XXXX .2019 wurde er nach Nordmazedonien abgeschoben.Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2019 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Gleichzeitig erließ es gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und traf weitere Aussprüche (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien, Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung). Der BF verzichtete auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid. Am römisch 40 .2019 wurde er nach Nordmazedonien abgeschoben. Am XXXX .2021 wurde der BF unter dem Namen XXXX in XXXX verhaftet und am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit Schreiben vom XXXX forderte das BFA ihn auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht.Am römisch 40 .2021 wurde der BF unter dem Namen römisch 40 in römisch 40 verhaftet und am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das BFA ihn auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Im XXXX 2021 wurde bekannt, dass der BF nunmehr den Namen XXXX führt.Im römisch 40 2021 wurde bekannt, dass der BF nunmehr den Namen römisch 40 führt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen diverser Straftaten rechtskräftig zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen diverser Straftaten rechtskräftig zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom XXXX .2023 forderte das BFA den BF neuerlich auf, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auch auf diese Aufforderung nicht.Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 forderte das BFA den BF neuerlich auf, sich zu der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auch auf diese Aufforderung nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Abwehr strafrechtlich sanktionierter Gefahren erforderlich sei. Er stelle eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit dar und habe neben strafrechtlichen Normen auch fremdenrechtliche Bestimmungen missachtet. Er habe keine dringenden persönlichen Angelegenheiten nach der Haftentlassung zu regeln. In seinem Herkunftsstaat bestehe für ihn keine menschenrechtsrelevante Gefahr, sodass es ihm zumutbar sei, den Verfahrensausgang dort abzuwarten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Abwehr strafrechtlich sanktionierter Gefahren erforderlich sei. Er stelle eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit dar und habe neben strafrechtlichen Normen auch fremdenrechtliche Bestimmungen missachtet. Er habe keine dringenden persönlichen Angelegenheiten nach der Haftentlassung zu regeln. In seinem Herkunftsstaat bestehe für ihn keine menschenrechtsrelevante Gefahr, sodass es ihm zumutbar sei, den Verfahrensausgang dort abzuwarten. Mit seiner Beschwerde vom XXXX .2024 stellt der BF primär einen Antrag auf „Zurückweisung zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz“. Hilfsweise beantragt er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung), den Bescheid aufzuheben und „zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zu senden“, eventualiter das Einreiseverbot „aufzuheben“. Gleichzeitig beantragt er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die sofortige Durchsetzung des Einreiseverbots und der Rückkehrentscheidung einen erheblichen Eingriff in seine Privatsphäre darstellen würde. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er in Österreich voll integriert sei und hier zwei Kinder habe. Das BFA habe den falschen Zeitpunkt für die Gefährdungsprognose herangezogen, weil die Zeit der Haft und deren Auswirkungen auf seine Resozialisierung nicht geprüft worden seien. Dazu beantragt er die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens, „um die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF u.a. unter Einrechnung der Resozialisierungsmaßnahmen in der Haft beurteilen zu können“ bzw. „zur Frage der Gefährlichkeit des BF“. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (gemeint offenbar: Einreiseverbot) behindere ihn in seinem familiären und beruflichen Fortkommen und verletze Art 8 EMRK. Zudem würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen. Mit seiner Beschwerde vom römisch 40 .2024 stellt der BF primär einen Antrag auf „Zurückweisung zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz“. Hilfsweise beantragt er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung), den Bescheid aufzuheben und „zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zu senden“, eventualiter das Einreiseverbot „aufzuheben“. Gleichzeitig beantragt er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die sofortige Durchsetzung des Einreiseverbots und der Rückkehrentscheidung einen erheblichen Eingriff in seine Privatsphäre darstellen würde. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er in Österreich voll integriert sei und hier zwei Kinder habe. Das BFA habe den falschen Zeitpunkt für die Gefährdungsprognose herangezogen, weil die Zeit der Haft und deren Auswirkungen auf seine Resozialisierung nicht geprüft worden seien. Dazu beantragt er die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens, „um die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF u.a. unter Einrechnung der Resozialisierungsmaßnahmen in der Haft beurteilen zu können“ bzw. „zur Frage der Gefährlichkeit des BF“. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (gemeint offenbar: Einreiseverbot) behindere ihn in seinem familiären und beruflichen Fortkommen und verletze Artikel 8, EMRK. Zudem würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX im nordmazedonischen Ort XXXX geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Seine Muttersprache ist Albanisch. In Nordmazedonien absolvierte er die Pflichtschule, machte anschließend eine Ausbildung zum Automechaniker und war in der Folge als Hilfsarbeiter im Baugewerbe und vor der Verhaftung zuletzt als selbständiger Transportunternehmer tätig, erzielte mit der letzteren Tätigkeit jedoch kein nennenswertes Einkommen. Ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt, die über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausging. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig.Der BF ist ein am römisch 40 im nordmazedonischen Ort römisch 40 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Seine Muttersprache ist Albanisch. In Nordmazedonien absolvierte er die Pflichtschule, machte anschließend eine Ausbildung zum Automechaniker und war in der Folge als Hilfsarbeiter im Baugewerbe und vor der Verhaftung zuletzt als selbständiger Transportunternehmer tätig, erzielte mit der letzteren Tätigkeit jedoch kein nennenswertes Einkommen. Ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt, die über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausging. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig. Die Eltern des BF sind wie er Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie leben seit vielen Jahren in Österreich und haben jeweils einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der BF ist geschieden und hat drei Kinder, die ebenfalls nordmazedonische Staatsangehörige sind und sich immer wieder in Österreich aufhielten. Der Aufenthalt der Mutter der Kinder ist seit XXXX unbekannt. XXXX wurden die Eltern des BF mit der Obsorge für die Kinder betraut. Der BF ist geschieden und hat drei Kinder, die ebenfalls nordmazedonische Staatsangehörige sind und sich immer wieder in Österreich aufhielten. Der Aufenthalt der Mutter der Kinder ist seit römisch 40 unbekannt. römisch 40 wurden die Eltern des BF mit der Obsorge für die Kinder betraut. XXXX , die XXXX geborene Tochter des BF, hat keine über den visumfreien Aufenthalt hinausgehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich; sie hat das Bundesgebiet XXXX verlassen. XXXX , dem XXXX geborenen Sohn des BF, wurde ebenfalls nie eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Er wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig, sodass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde. Im XXXX reiste er nach Nordmazedonien aus, nachdem vom weiteren Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäß § 133a StVG vorläufig abgesehen worden war. XXXX , der XXXX geborene Sohn des BF, hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er lebt mit den Eltern des BF in einem gemeinsamen Haushalt. XXXX wurde ihm erstmals ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt; seit XXXX verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (zuletzt mit Gültigkeit bis XXXX ). römisch 40 , die römisch 40 geborene Tochter des BF, hat keine über den visumfreien Aufenthalt hinausgehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich; sie hat das Bundesgebiet römisch 40 verlassen. römisch 40 , dem römisch 40 geborenen Sohn des BF, wurde ebenfalls nie eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Er wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig, sodass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde. Im römisch 40 reiste er nach Nordmazedonien aus, nachdem vom weiteren Vollzug der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 133 a, StVG vorläufig abgesehen worden war. römisch 40 , der römisch 40 geborene Sohn des BF, hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er lebt mit den Eltern des BF in einem gemeinsamen Haushalt. römisch 40 wurde ihm erstmals ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt; seit römisch 40 verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (zuletzt mit Gültigkeit bis römisch 40 ). Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er (im zweiten Rechtsgang) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung (§ 99 Abs 1 erster Fall StGB), der Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs 1 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) und der Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zunächst seine ehemalige Lebensgefährtin im XXXX und XXXX , mehrmals, sowohl schriftlich als auch verbal, gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nachdem sie sich von ihm getrennt hatte. Als sie am XXXX seinen Vorschlag, die Beziehung wieder aufzunehmen, abgelehnt hatte, hatte er versucht, ihr durch einen Schlag ins Gesicht eine Körperverletzung zuzufügen. Danach hatte er versucht, sie zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen, indem er damit drohte, ihren Kindern und ihrer Schwester etwas anzutun, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Am XXXX hatte er ihr mit zumindest einer Verletzung am Körper gedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie dadurch zur Zurückziehung der von ihr erstatteten Strafanzeige zu nötigen. Von XXXX . bis XXXX hatte er eine Bekannte vergewaltigt, indem er ihr ein Stanleymesser mit ausgefahrener Klinge vorgehalten und gesagt hatte, dass er zuerst sie und dann sich selbst umbringe und dass sie ihm gehöre. Er hatte sie auf das Bett gedrückt, ihr mit der Faust mehrmals in das Gesicht geschlagen, sie festgehalten und letztlich gegen ihren Willen ohne Kondom den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen, wobei sie dadurch eine posttraumatische Belastungsstörung, die in ihrem Ausmaß einer an sich schweren Körperverletzung entspricht, erlitt. Nach dieser Tat hatte er mit ihr die Wohnung, in der er die Vergewaltigung begangen hatte, verlassen, und sie später, nach der gemeinsamen Rückkehr, dort für einige Stunden alleine eingesperrt und so widerrechtlich gefangen gehalten. In der Folge hatte er versucht, sie und ihren Lebensgefährten durch gefährliche Drohungen dazu zu nötigen, die gegen ihn erstattete Strafanzeige zu widerrufen. Außerdem hatte er versucht, sie durch eine gefährliche Drohung zur Zahlung von EUR 1.500, auf die er keinen Anspruch hatte, zu nötigen. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen zum Nachteil von drei Opfern, der erzwungene Beischlaf ohne Kondom sowie mittels Faustschlägen gegen das Gesicht und massiver Bedrohung unter Verwendung einer Waffe, und die Begehung weiterer strafbarer Handlungen (Vergewaltigung, Freiheitsentziehung etc.) während eines laufenden, ihm bekannten Ermittlungsverfahrens (aufgrund der Straftaten gegen seine frühere Lebensgefährtin) berücksichtigt. Als mildernd wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel berücksichtigt sowie der Umstand, dass es bei der Körperverletzung und bei den Nötigungen jeweils beim Versuch geblieben war.Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich auf. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er (im zweiten Rechtsgang) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB) sowie der Vergehen der Freiheitsentziehung (Paragraph 99, Absatz eins, erster Fall StGB), der Körperverletzung (Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB), der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) und der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zunächst seine ehemalige Lebensgefährtin im römisch 40 und römisch 40 , mehrmals, sowohl schriftlich als auch verbal, gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nachdem sie sich von ihm getrennt hatte. Als sie am römisch 40 seinen Vorschlag, die Beziehung wieder aufzunehmen, abgelehnt hatte, hatte er versucht, ihr durch einen Schlag ins Gesicht eine Körperverletzung zuzufügen. Danach hatte er versucht, sie zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen, indem er damit drohte, ihren Kindern und ihrer Schwester etwas anzutun, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Am römisch 40 hatte er ihr mit zumindest einer Verletzung am Körper gedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie dadurch zur Zurückziehung der von ihr erstatteten Strafanzeige zu nötigen. Von römisch 40 . bis römisch 40 hatte er eine Bekannte vergewaltigt, indem er ihr ein Stanleymesser mit ausgefahrener Klinge vorgehalten und gesagt hatte, dass er zuerst sie und dann sich selbst umbringe und dass sie ihm gehöre. Er hatte sie auf das Bett gedrückt, ihr mit der Faust mehrmals in das Gesicht geschlagen, sie festgehalten und letztlich gegen ihren Willen ohne Kondom den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen, wobei sie dadurch eine posttraumatische Belastungsstörung, die in ihrem Ausmaß einer an sich schweren Körperverletzung entspricht, erlitt. Nach dieser Tat hatte er mit ihr die Wohnung, in der er die Vergewaltigung begangen hatte, verlassen, und sie später, nach der gemeinsamen Rückkehr, dort für einige Stunden alleine eingesperrt und so widerrechtlich gefangen gehalten. In der Folge hatte er versucht, sie und ihren Lebensgefährten durch gefährliche Drohungen dazu zu nötigen, die gegen ihn erstattete Strafanzeige zu widerrufen. Außerdem hatte er versucht, sie durch eine gefährliche Drohung zur Zahlung von EUR 1.500, auf die er keinen Anspruch hatte, zu nötigen. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen zum Nachteil von drei Opfern, der erzwungene Beischlaf ohne Kondom sowie mittels Faustschlägen gegen das Gesicht und massiver Bedrohung unter Verwendung einer Waffe, und die Begehung weiterer strafbarer Handlungen (Vergewaltigung, Freiheitsentziehung etc.) während eines laufenden, ihm bekannten Ermittlungsverfahrens (aufgrund der Straftaten gegen seine frühere Lebensgefährtin) berücksichtigt. Als mildernd wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel berücksichtigt sowie der Umstand, dass es bei der Körperverletzung und bei den Nötigungen jeweils beim Versuch geblieben war. Außerdem hatte der BF bis XXXX Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen; diesbezüglich wurde das Strafverfahren gemäß § 37 SMG eingestellt. Außerdem hatte der BF bis römisch 40 Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen; diesbezüglich wurde das Strafverfahren gemäß Paragraph 37, SMG eingestellt. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft seit XXXX ) zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX . Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens im XXXX möglich. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft seit römisch 40 ) zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und ab römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung ist frühestens im römisch 40 möglich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und der Gerichtsakten des BVwG, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der auf XXXX lautende nordmazedonische Führerschein des BF liegt dem BVwG in Kopie vor, ebenso das Datenblatt seines Reisepasses und der Personalausweis. Die früheren Personendaten des BF und sein aktueller Name ergeben sich aus der Mitteilung des Bundeskriminalamts vom XXXX (Identifizierung durch Interpol Skopje). Seine Schul- und Berufsausbildung, seine Sprachkenntnisse sowie die Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den Angaben bei der Erstbefragung am XXXX und den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil im ersten Rechtsgang vom XXXX .Der auf römisch 40 lautende nordmazedonische Führerschein des BF liegt dem BVwG in Kopie vor, ebenso das Datenblatt seines Reisepasses und der Personalausweis. Die früheren Personendaten des BF und sein aktueller Name ergeben sich aus der Mitteilung des Bundeskriminalamts vom römisch 40 (Identifizierung durch Interpol Skopje). Seine Schul- und Berufsausbildung, seine Sprachkenntnisse sowie die Erwerbstätigkeit ergeben sich aus den Angaben bei der Erstbefragung am römisch 40 und den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil im ersten Rechtsgang vom römisch 40 . Eine legale Erwerbstätigkeit im Inland oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels lassen sich weder dem Vorbringen des BF noch den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Für den BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert. Die Feststellungen zu den Eltern des BF basieren auf den entsprechenden IZR-Eintragungen und auf dem aktenkundigen Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX betreffend die Übertragung der Obsorge, auf dem auch die Feststellungen zum Familienstand des BF und zum Aufenthalt der Mutter seiner Kinder beruhen. Die Feststellungen zu den Kindern des BF basieren auf dem ZMR und dem IZR. Demnach hält sich aktuell nur noch der minderjährige XXXX im Inland auf; die beiden anderen Kinder des BF sind bereits volljährig und leben nicht (mehr) in Österreich.Die Feststellungen zu den Eltern des BF basieren auf den entsprechenden IZR-Eintragungen und auf dem aktenkundigen Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Übertragung der Obsorge, auf dem auch die Feststellungen zum Familienstand des BF und zum Aufenthalt der Mutter seiner Kinder beruhen. Die Feststellungen zu den Kindern des BF basieren auf dem ZMR und dem IZR. Demnach hält sich aktuell nur noch der minderjährige römisch 40 im Inland auf; die beiden anderen Kinder des BF sind bereits volljährig und leben nicht (mehr) in Österreich. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den aktenkundigen Strafurteilen im ersten und zweiten Rechtsgang. Die Festnahme des BF und die Anhaltung in Strafhaft gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation, dem ZMR und der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil hervor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Beschwerde richtet sich erkennbar auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Eine spätere Entscheidung schadet hier nicht, weil die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs 4 FPG für die Dauer des Vollzugs der Freiheitsstrafe aufgeschoben ist.Die Beschwerde richtet sich erkennbar auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Eine spätere Entscheidung schadet hier nicht, weil die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Vollzugs der Freiheitsstrafe aufgeschoben ist. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil BF, der sich bereits in der Vergangenheit wiederholt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und nicht berechtigt ist, sich hier längerfristig aufzuhalten, im Inland mehrere schwerwiegende Straftaten (auch noch mit zunehmender Schwere während eines anhängigen Ermittlungsverfahrens) beging, sodass eine erhebliche Wiederholungsgefahr vorliegt, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil BF, der sich bereits in der Vergangenheit wiederholt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und nicht berechtigt ist, sich hier längerfristig aufzuhalten, im Inland mehrere schwerwiegende Straftaten (auch noch mit zunehmender Schwere während eines anhängigen Ermittlungsverfahrens) beging, sodass eine erhebliche Wiederholungsgefahr vorliegt, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor und wurden insbesondere in der Beschwerde nicht angegeben. Die behauptete Behinderung des beruflichen Fortkommens des BF ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt ist. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV handelt. Solche Gründe liegen hier nicht vor und wurden insbesondere in der Beschwerde nicht angegeben. Die behauptete Behinderung des beruflichen Fortkommens des BF ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt ist. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, HStV handelt. Der BF lebte mit seinen Kindern, zu denen der Kontakt seit geraumer Zeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt ist, schon vor der Verhaftung nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Er kann seinen minderjährigen Sohn sowie andere in Österreich lebende Bezugspersonen nach der Rückkehr nach Nordmazedonien über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet kontaktieren und bei Besuchen in Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, auch persönlich treffen. Seine volljährigen Kinder halten sich ohnehin nicht im Bundesgebiet auf. Es ist dem BF somit zumutbar, den Verfahrensausgang (nach einer allfälligen Enthaftung) in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist jedenfalls verhältnismäßig, weil aufgrund der schwerwiegenden Aggressionsdelikte (vornehmlich gegen Frauen) und der Begehung einer Vergewaltigung u.a. unter Verwendung eines Messers, die eine schwere Körperverletzung des Opfers nach sich zog, ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG in diesem Zusammenhang keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2137238.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.