RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlI412 1420329-7 SpruchI412 1420329-7/41E, I412 1420329-7/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005.römisch eins.5. Am 14.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G
- I.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG“ gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt und auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach der Asylgesetz-Durchführungsverordnung gestellt habe.römisch eins.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG“ gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt und auch keinen Antrag auf Mängelheilung nach der Asylgesetz-Durchführungsverordnung gestellt habe. I.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2020 zu GZ I403 1420329-4/10E wurde der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht, wie in § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG 2005 vorgeschrieben, darüber belehrt wurde, dass bei Nichtvorlage der Dokumente eine Zurückweisung des Antrages erfolgen könne. Der Antrag hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen und war daher Spruchpunkt I. zu beheben. Nachdem die sonstigen Spruchpunkte auf Spruchpunkt I. aufbauen würden, seien auch diese zu beheben.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2020 zu GZ I403 1420329-4/10E wurde der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht, wie in Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG 2005 vorgeschrieben, darüber belehrt wurde, dass bei Nichtvorlage der Dokumente eine Zurückweisung des Antrages erfolgen könne. Der Antrag hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen und war daher Spruchpunkt römisch eins. zu beheben. Nachdem die sonstigen Spruchpunkte auf Spruchpunkt römisch eins. aufbauen würden, seien auch diese zu beheben. I.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 26.01.2021 zeigte die belangte Behörde die Mängel des Antrages vom 14.08.2019 auf und wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angeführt, dass sein Antrag zurückzuweisen sei, wenn er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme.römisch eins.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 26.01.2021 zeigte die belangte Behörde die Mängel des Antrages vom 14.08.2019 auf und wies den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und angeführt, dass sein Antrag zurückzuweisen sei, wenn er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. I.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Beziehung mit Frau L.W. führe und eine Eheschließung seit drei Jahren geplant sei, jedoch immer wieder Steine in den Weg gelegt worden seien. Der Unterhalt des Beschwerdeführers werde von seiner Verlobten finanziert. Außerdem habe auch die Krebserkrankung seiner Verlobten die beiden noch mehr zusammengeschweißt und umsorge der Beschwerdeführer seine Verlobte liebevoll. Der Beschwerdeführer engagiere sich seit über drei Jahren ehrenamtlich bei der Wiener Tafel und lege er auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 11.02.2021 vor. Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers würden sich laufend verbessern und habe er bereits A2 positiv absolviert. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses habe der Beschwerdeführer bereits bei der Nigerianischen Botschaft beantragt, diese würde noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, wie der beigelegten Bestätigung zu entnehmen sei.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Beziehung mit Frau L.W. führe und eine Eheschließung seit drei Jahren geplant sei, jedoch immer wieder Steine in den Weg gelegt worden seien. Der Unterhalt des Beschwerdeführers werde von seiner Verlobten finanziert. Außerdem habe auch die Krebserkrankung seiner Verlobten die beiden noch mehr zusammengeschweißt und umsorge der Beschwerdeführer seine Verlobte liebevoll. Der Beschwerdeführer engagiere sich seit über drei Jahren ehrenamtlich bei der Wiener Tafel und lege er auch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 11.02.2021 vor. Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers würden sich laufend verbessern und habe er bereits A2 positiv absolviert. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses habe der Beschwerdeführer bereits bei der Nigerianischen Botschaft beantragt, diese würde noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, wie der beigelegten Bestätigung zu entnehmen sei. I.
- Mit Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2021 wurde der am 20.03.2019 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 dahingehend modifiziert, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG 2005 begehrt wurde.römisch eins.
- Mit Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2021 wurde der am 20.03.2019 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 dahingehend modifiziert, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, AsylG 2005 begehrt wurde. I.
- Mit Bescheid vom 22.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 Asyl
G zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Mängelbehebung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II). Begründend wurde ausgeführt, dass bis zum heutigen Tag trotz Verbesserungsauftrag kein gültiger Reisepass und keine Geburtsurkunde im Original vorgelegt worden sei. Es würden keine relevanten Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2022, I404 1420329-5/7E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.11. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl
G zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Mängelbehebung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde ausgeführt, dass bis zum heutigen Tag trotz Verbesserungsauftrag kein gültiger Reisepass und keine Geburtsurkunde im Original vorgelegt worden sei. Es würden keine relevanten Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2022, I404 1420329-5/7E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. I.
- Am 23.08.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG“.römisch eins.
- Am 23.08.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG“. I.
- Mit Schriftsatz vom 15.09.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Antrag näher begründend aus, er engagiere sich seit einigen Jahren ehrenamtlich bei der Wiener Tafel, was durch Vorlage einer Unterlage bestätigt werde, er habe einen Arbeitsvorvertrag sowie ein Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft vom 18.02.2021, welches belege, dass er um Ausstellung eines Reisepasses angesucht habe.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 15.09.2022 führte der Beschwerdeführer zu seinem Antrag näher begründend aus, er engagiere sich seit einigen Jahren ehrenamtlich bei der Wiener Tafel, was durch Vorlage einer Unterlage bestätigt werde, er habe einen Arbeitsvorvertrag sowie ein Bestätigungsschreiben der nigerianischen Botschaft vom 18.02.2021, welches belege, dass er um Ausstellung eines Reisepasses angesucht habe. I.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 26.09.2022 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Daraufhin langte bei der belangten Behörde eine mit 19.10.2022 („Antragsbegründung“) sowie eine mit 27.10.2022 (und - vermutlich irrtümlich - am Ende des Schreibens mit 19.10.2022) datierte Stellungnahme („Urkundenvorlage“) samt weiteren Unterlagen ein.römisch eins.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 26.09.2022 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Daraufhin langte bei der belangten Behörde eine mit 19.10.2022 („Antragsbegründung“) sowie eine mit 27.10.2022 (und - vermutlich irrtümlich - am Ende des Schreibens mit 19.10.2022) datierte Stellungnahme („Urkundenvorlage“) samt weiteren Unterlagen ein. I.
- Mit Bescheid vom 23.02.2023 wurde der Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG“ gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005“ als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der Nichtvorlage eines Reisepasses sowie der Geburtsurkunde im Original, ein Mängelheilungsantrag sei vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 23.02.2023 wurde der Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG“ gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005“ als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit der Nichtvorlage eines Reisepasses sowie der Geburtsurkunde im Original, ein Mängelheilungsantrag sei vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden. I.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 21.03.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend an, dass ein Mängelheilungsantrag sehr wohl eingebracht worden sei, er nunmehr seinen neu ausgestellten Reisepass erhalten habe, seine Geburtsurkunde bereits im Original vorgelegt habe und darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 erfülle.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 21.03.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend an, dass ein Mängelheilungsantrag sehr wohl eingebracht worden sei, er nunmehr seinen neu ausgestellten Reisepass erhalten habe, seine Geburtsurkunde bereits im Original vorgelegt habe und darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 erfülle. I.
- Mit Beschluss des BVwG vom 14.04.2023, Zl. I412 1420329-6/2E wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Ermittlungsverfahren sei im gegenständlichen Fall zu ergänzen bzw. seien konkrete, widerspruchsfreie Feststellungen von der belangten Behörde zu treffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Antrag auf Mängelheilung gestellt habe und ob er persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen bzw. im vorliegenden Verfahren ein Original seiner Geburtsurkunde vorgelegt habe.römisch eins.
- Mit Beschluss des BVwG vom 14.04.2023, Zl. I412 1420329-6/2E wurde der angefochtene Bescheid in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Ermittlungsverfahren sei im gegenständlichen Fall zu ergänzen bzw. seien konkrete, widerspruchsfreie Feststellungen von der belangten Behörde zu treffen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen Antrag auf Mängelheilung gestellt habe und ob er persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen bzw. im vorliegenden Verfahren ein Original seiner Geburtsurkunde vorgelegt habe. I.
- Daraufhin wurde der BF am 12.10.2023 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen er erklärte, über keinen Reisepass zu verfügen, diese Angabe jedoch wenig später revidierte und in der Einvernahme im Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen anführte, in Wahrheit doch einen Reisepass zu besitzen.römisch eins.
- Daraufhin wurde der BF am 12.10.2023 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen er erklärte, über keinen Reisepass zu verfügen, diese Angabe jedoch wenig später revidierte und in der Einvernahme im Widerspruch zu seinem vorherigen Vorbringen anführte, in Wahrheit doch einen Reisepass zu besitzen. I.
- Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 12.10.2023 wurde eine Reisepasskopie des BF in Vorlage gebracht und angeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, seinen Reisepass im Original an die belangte Behörde auszuhändigen, da er diesen benötige, um Deutschkurse zu besuchen, sich auszuweisen und Dokumente wie bspw eine neue E-Card von österreichischen Behörden zu erhalten.römisch eins.
- Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 12.10.2023 wurde eine Reisepasskopie des BF in Vorlage gebracht und angeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, seinen Reisepass im Original an die belangte Behörde auszuhändigen, da er diesen benötige, um Deutschkurse zu besuchen, sich auszuweisen und Dokumente wie bspw eine neue E-Card von österreichischen Behörden zu erhalten. I.
- Mit Ladungsbescheid vom 20.10.2023 wurde der BF aufgefordert am 25.10.2023 bei der belangten Behörde zur „Vorlage des Original-Reisepasses im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 56/1 AsylG“ zu erscheinen.römisch eins.
- Mit Ladungsbescheid vom 20.10.2023 wurde der BF aufgefordert am 25.10.2023 bei der belangten Behörde zur „Vorlage des Original-Reisepasses im Verfahren zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56 /, eins, AsylG“ zu erscheinen. I.
- Am 25.10.2023 erschien der BF bei der belangten Behörde und brachte seinen nigerianischen Reisepass Nr: XXXX , ausgestellt am 30.11.2022, gültig bis 29.11.2027 in Vorlage, welcher daraufhin sichergestellt wurde.römisch eins.
- Am 25.10.2023 erschien der BF bei der belangten Behörde und brachte seinen nigerianischen Reisepass Nr: römisch 40 , ausgestellt am 30.11.2022, gültig bis 29.11.2027 in Vorlage, welcher daraufhin sichergestellt wurde. I.
- Mit Beschwerde vom 25.10.2023 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des BF ausgeführt, dass der BF aufgrund seines mehr als 12-jährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt gewesen sei und mangels rechtswidrigen Aufenthalts keine aufenthaltsbeendenden Zwangsmaßnahmen zulässig gewesen seien. Entgegen diese bindenden Grundlagen des UNO-Kodex bzw. gegen die Nürnberger Klausel habe die Behörde bei Sicherstellung des Reisepasses des BF verstoßen, indem sie von der Annahme ausgegangen sei, dass der Aufenthalt des BF rechtswidrig gewesen sei. Es widerspreche dem gemeinsamen Rechtsempfinden aller zivilisierten Völker der Erde und der Rechtsüberzeugung sozial gerecht denkender Menschen, einem Fremden nach einem mehr als 12-jährigen, friedlichen, sozial angepassten Aufenthalt in einem Land den weiteren Verbleib dort zu verwehren und seine intensiven familiären und wirtschaftlichen Vernetzungen zu durchtrennen. In Ermangelung einer Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des BF habe für die belangte Behörde keine Grundlage bestanden, Zwangsmaßnahmen zu setzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie dem Bund den Ersatz der Kosten für die Beschwerde gemäß den dafür durch Rechtsvorschriften des Bundes festgesetzten Sätzen an den BF aufzutragen.römisch eins.
- Mit Beschwerde vom 25.10.2023 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des BF ausgeführt, dass der BF aufgrund seines mehr als 12-jährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt gewesen sei und mangels rechtswidrigen Aufenthalts keine aufenthaltsbeendenden Zwangsmaßnahmen zulässig gewesen seien. Entgegen diese bindenden Grundlagen des UNO-Kodex bzw. gegen die Nürnberger Klausel habe die Behörde bei Sicherstellung des Reisepasses des BF verstoßen, indem sie von der Annahme ausgegangen sei, dass der Aufenthalt des BF rechtswidrig gewesen sei. Es widerspreche dem gemeinsamen Rechtsempfinden aller zivilisierten Völker der Erde und der Rechtsüberzeugung sozial gerecht denkender Menschen, einem Fremden nach einem mehr als 12-jährigen, friedlichen, sozial angepassten Aufenthalt in einem Land den weiteren Verbleib dort zu verwehren und seine intensiven familiären und wirtschaftlichen Vernetzungen zu durchtrennen. In Ermangelung einer Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des BF habe für die belangte Behörde keine Grundlage bestanden, Zwangsmaßnahmen zu setzen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie dem Bund den Ersatz der Kosten für die Beschwerde gemäß den dafür durch Rechtsvorschriften des Bundes festgesetzten Sätzen an den BF aufzutragen. I.
- In einer Stellungnahme vom 06.11.2023 wurde vom BFA ausgeführt, dass gegen den BF seit 20.08.2014 eine Ausreiseverpflichtung und seit 20.02.2018 eine neue rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegen würden. Der BF sei nicht rückkehrwillig und verschleppe seine Abschiebung durch missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz und Anträge auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie durch Nichtmitwirkung im Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates. Entgegen der Beschwerde sei der BF nicht 12 Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Der BF sei in der Zeit vom 18.06.2014 bis zum 20.08.2014 ein Asylwerber gewesen, habe jedoch seine Ausreiseverpflichtung missachtet und stattdessen am 04.09.2014 einen völlig missbräuchlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch seiner erneuten Ausreiseverpflichtung sei der BF nicht nachgekommen. Der BF habe das Verfahren zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung bewusst und gezielt durch einen missbräuchlichen Antrag in die Länge gezogen und versucht, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu behindern. Der Reisepass des BF werde nicht nur für das gegenständliche Verfahren zum Zwecke der Identitätsfeststellung benötigt, sondern auch zur Sicherung der Abschiebung benötigt, zumal gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, habe der BF letztendlich nicht dargelegt. Die belangte Behörde beantragte den Ersatz von Kosten.römisch eins.
- In einer Stellungnahme vom 06.11.2023 wurde vom BFA ausgeführt, dass gegen den BF seit 20.08.2014 eine Ausreiseverpflichtung und seit 20.02.2018 eine neue rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegen würden. Der BF sei nicht rückkehrwillig und verschleppe seine Abschiebung durch missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz und Anträge auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie durch Nichtmitwirkung im Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates. Entgegen der Beschwerde sei der BF nicht 12 Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Der BF sei in der Zeit vom 18.06.2014 bis zum 20.08.2014 ein Asylwerber gewesen, habe jedoch seine Ausreiseverpflichtung missachtet und stattdessen am 04.09.2014 einen völlig missbräuchlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch seiner erneuten Ausreiseverpflichtung sei der BF nicht nachgekommen. Der BF habe das Verfahren zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung bewusst und gezielt durch einen missbräuchlichen Antrag in die Länge gezogen und versucht, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu behindern. Der Reisepass des BF werde nicht nur für das gegenständliche Verfahren zum Zwecke der Identitätsfeststellung benötigt, sondern auch zur Sicherung der Abschiebung benötigt, zumal gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Umstände, insbesondere konkret drohende Nachteile, die eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung des Reisepasses begründen könnten, habe der BF letztendlich nicht dargelegt. Die belangte Behörde beantragte den Ersatz von Kosten. I.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.01.2024, Zl. W184 2222870-2/18E wurde die Beschwerde gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der BF dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.01.2024, Zl. W184 2222870-2/18E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der BF dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG als unbegründet abgewiesen. I.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde gegen die Beschwerdeführerin ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.)römisch eins.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde gegen die Beschwerdeführerin ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 18 Monaten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) I.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.12.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der BF sei bereits 12 Jahre ununterbrochenen in Österreich aufhältig, habe seit sechs Jahren eine Lebensgefährtin in Niederösterreich, welche österreichische Staatsbürgerin sei und aus gesundheitlichen Gründen seine Hilfe benötige, sei Mitglied einer Kirchengemeinschaft, sei seit 2017 bei der Wiener Tafel und auch abgesehen davon ehrenamtlich tätig und sei in Österreich aufgrund seiner unselbstständigen Beschäftigung auch aufrecht krankenversichert.römisch eins.
- Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.12.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der BF sei bereits 12 Jahre ununterbrochenen in Österreich aufhältig, habe seit sechs Jahren eine Lebensgefährtin in Niederösterreich, welche österreichische Staatsbürgerin sei und aus gesundheitlichen Gründen seine Hilfe benötige, sei Mitglied einer Kirchengemeinschaft, sei seit 2017 bei der Wiener Tafel und auch abgesehen davon ehrenamtlich tätig und sei in Österreich aufgrund seiner unselbstständigen Beschäftigung auch aufrecht krankenversichert. I.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2023 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2023 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 03.05.2024 wurde von der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers dessen Mitteilung vorgelegt, wonach dieser an einer für den 07.05.2024 anberaumten Verhandlung nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, da er bei der Anreise über das Deutsche Eck fahren müsste, wo Personen/Reisepass- Kontrollen stattfinden würden und sein Reisepass sich in Verwahrung bei der belangten Behörde befinde. Zugleich wurde für die Partnerin des Beschwerdeführers ein ärztliches Attest übermittelt, wonach ihr ebenfalls die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 03.05.2024 wurde von der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers dessen Mitteilung vorgelegt, wonach dieser an einer für den 07.05.2024 anberaumten Verhandlung nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, da er bei der Anreise über das Deutsche Eck fahren müsste, wo Personen/Reisepass- Kontrollen stattfinden würden und sein Reisepass sich in Verwahrung bei der belangten Behörde befinde. Zugleich wurde für die Partnerin des Beschwerdeführers ein ärztliches Attest übermittelt, wonach ihr ebenfalls die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar sei. I.
- Am 07.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt.römisch eins.
- Am 07.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein, wo er am 15.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid vom 08.07.2011, bestätigt durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Italien ausgesprochen.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein, wo er am 15.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid vom 08.07.2011, bestätigt durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.08.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Italien ausgesprochen. Am 15.05.2014 akzeptierte Österreich die Übernahme des Beschwerdeführers auf Basis der Dublin-Verordnung (VO (EU) Nr. 604/2013). Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2014 von Norwegen, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich überstellt. Nach Ankunft in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 18.06.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 24.06.2014 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014, I403 1420329-2/7E, abgewiesen. Am 15.05.2014 akzeptierte Österreich die Übernahme des Beschwerdeführers auf Basis der Dublin-Verordnung (VO (EU) Nr. 604 aus 2013,). Der Beschwerdeführer wurde am 18.06.2014 von Norwegen, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich überstellt. Nach Ankunft in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 18.06.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 24.06.2014 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014, I403 1420329-2/7E, abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 04.09.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, in dem er angab, homosexuell zu sein und welcher mit Bescheid vom 03.11.2017 von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2018 zu GZ I411 1420329-3/7E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 04.09.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, in dem er angab, homosexuell zu sein und welcher mit Bescheid vom 03.11.2017 von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2018 zu GZ I411 1420329-3/7E wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und beantragte am 14.08.2019 die Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 Asyl
G zurück und den Antrag auf Mängelbehebung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2022, I404 1420329-5/7E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und beantragte am 14.08.2019 die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G 2005. Mit Bescheid vom 22.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl
G zurück und den Antrag auf Mängelbehebung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2022, I404 1420329-5/7E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF verblieb erneut im Bundesgebiet und stellte am 23.08.2022 einen Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG“.Der BF verblieb erneut im Bundesgebiet und stellte am 23.08.2022 einen Antrag „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG“. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat seit ca. sechs Jahren eine Freundin mit österreichischer Staatsbürgerschaft, mit welcher er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF lebt in Wien und seine Freundin in Niederösterreich, aber er besucht sie regelmäßig und unterstützt sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Haushalt. Der BF war von 24.05.2016 bis 04.08.2016 geringfügig und von 01.06.2021 bis 07.12.2021 sowie von 17.05.2023 bis 30.11.2023 als Arbeiter bei einer Reinigungsfirma beschäftigt, jedoch ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung. Dazwischen bezog der BF Leistungen aus der Grundversorgung und war im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert. Aktuell verfügt er über keine Krankenversicherung mehr und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er erhält gelegentliche finanzielle Zuwendungen von seiner Freundin. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Schule und keine Berufsausbildung abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2017 ein Deutschzertifikat Niveau A2 erhalten. Er hat im Oktober 2019 eine Integrationsprüfung samt Werte- und Orientierungskurs auf Niveau A2 bestanden, ansonsten aber keine Deutschprüfung mehr absolviert. Der Beschwerdeführer hat von 2017 bis (mindestens) 2022 Remunerantentätigkeiten geleistet. Zudem ist er Mitglied des Kultur-Vereins der demütigen Brüder von Nigeria. Der BF wohnt seit 2018 zur Untermiete bei einem Freund in Wien und hat keinen eigenen Mietvertrag. Er zahlt monatlich € 200,-- für sein Zimmer und alle drei Monate € 50,-- Energiekosten. Der BF ist in Österreich unbescholten. Am 07.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern und wurde die Beschwerdesache in dessen Abwesenheit mit seiner Rechtsvertretung erörtert. 1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung 2023-11-21 15:06 Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 4.10.2023; vgl. ÖB 10.2023). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022).Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 4.10.2023; vergleiche ÖB 10.2023). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022). Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 10.2023; vgl. AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 24.11.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 10.2023; vergleiche AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 24.11.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022). Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022). Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 24.11.2022). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind (FH 13.4.2023). Am 29.5.2023 trat Staatspräsident Tinubu sein Amt nach seiner Wahl im Februar 2023 an (AA 4.10.2023). Bola Tinubu von der regierenden APC (All Progressives Congress) erlangte gemäß Wahlkommission 8,8 Millionen Stimmen, Atiku Abubakar von der größten Oppositionspartei PDP (Peoples Democratic Party) erhielt laut Wahlkommission 6,9 Millionen Stimmen, Peter Obi von der LP (Labour-Partei) 6,1 Millionen. Letzterer wurde vor allem von jüngeren Nigerianern gewählt (KAS 5.4.2023; vgl. FAZ 1.3.2023).Am 29.5.2023 trat Staatspräsident Tinubu sein Amt nach seiner Wahl im Februar 2023 an (AA 4.10.2023). Bola Tinubu von der regierenden APC (All Progressives Congress) erlangte gemäß Wahlkommission 8,8 Millionen Stimmen, Atiku Abubakar von der größten Oppositionspartei PDP (Peoples Democratic Party) erhielt laut Wahlkommission 6,9 Millionen Stimmen, Peter Obi von der LP (Labour-Partei) 6,1 Millionen. Letzterer wurde vor allem von jüngeren Nigerianern gewählt (KAS 5.4.2023; vergleiche FAZ 1.3.2023). Die Partei des Gewinners der Präsidentschaftswahl, APC, konnte auch die Wahlen zur Nationalversammlung im Februar 2023 für sich entscheiden. Damit bleibt der APC in den beiden Kammern des Parlaments mit 55 von 109 Sitzen im Senat und 159 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus stärkste Kraft. Die größte Oppositionspartei PDP kam auf 107 Sitze im Repräsentantenhaus und 33 Sitze im Senat. Damit stellen die beiden größten Parteien des Landes 80 Prozent des Senats und knapp 74 Prozent des Repräsentantenhauses (KAS 5.4.2023). Die größte Oppositionspartei, die PDP, hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. Die PDP stellt eine starke Opposition für die APC dar und bleibt v. a. im Süden und Südosten des Landes die treibende politische Kraft (AA 24.11.2023). Drei Wochen nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden im März 2023 Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen statt. Ergebnisse: APC 15, PDP 9, LP 1, NNPP 1 (Gouverneure) (KAS 5.4.2023; vgl. PT 21.3.2023). Damit werden die beiden Parteien voraussichtlich zumindest auf Landesebene ihre politische Dominanz auch gegenüber der auf nationaler Ebene erstarkten LP behalten (KAS 5.4.2023; vgl. PT 21.3.2023)Drei Wochen nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden im März 2023 Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen statt. Ergebnisse: APC 15, PDP 9, LP 1, NNPP 1 (Gouverneure) (KAS 5.4.2023; vergleiche PT 21.3.2023). Damit werden die beiden Parteien voraussichtlich zumindest auf Landesebene ihre politische Dominanz auch gegenüber der auf nationaler Ebene erstarkten LP behalten (KAS 5.4.2023; vergleiche PT 21.3.2023) Ein neues Wahlgesetz "Electoral Act 2022" diente als rechtliche Grundlage der Wahlen 2023 (PT 27.9.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.10.2023): Nigeria: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 14.11.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.3.2023): Umstrittener Wahlsieg für Bola Tinubu, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nigeria-bola-tinubu-gewinnt-praesidentenwahl-18713667.html, Zugriff 29.6.2023 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.4.2023): Nigeria hat gewählt, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/nigeria-hat-gewaehlt, Zugriff 29.6.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 PT - Premium Times Nigeria (21.3.2023): 2023 General Elections - Gubernatorial & State House of Assembly, https://www.premiumtimesng.com/2023-elections-gubernatorial, Zugriff 29.6.2023 PT - Premium Times Nigeria (27.9.2022): Key issues that will shape Nigeria’s 2023 elections – Report, https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/556316-key-issues-that-will-shape-nigerias-2023-elections-report.html, Zugriff 25.10.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-21 10:47 Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB 10.2023). Banditentum und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 4.11.2023a). Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 31.10.2023). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (UKFCDO 4.11.2023a). Beim Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten) am 22.10.2022 wurden erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nach dem Massaker nicht faktisch aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern durch Bandenkriminalität im Nordwesten gleichen mittlerweile jener im Nordosten durch Terrorismus (ÖB 10.2023). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021). Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP [Islamischer Staat Westafrika Provinz] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa, aber es gab auch bedeutende Anschläge in Gombe, Kano, Kaduna, Plateau, Bauchi und Taraba (UKFCDO 4.11.2023b). Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vgl. FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB 10.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.11.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 10.2023). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine Anzahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 4.11.2023c). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 31.10.2023). Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 und danach erfolgte Attacken des ISWAP im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 4.11.2023b). In der Zeitspanne von Juli 2022 bis Juli 2023 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.265), Zamfara
(877), Kaduna
(637), Niger
(542). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa
(6), Ekiti
(9), Gombe
(11)(CFR 1.7.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.10.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 14.11.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 CFR - Council on Foreign Relations (1.7.023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 14.11.2023 EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022 FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023a): Foreign travel advice - Nigeria - Summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 14.11.2023 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023b): Foreign travel advice - Nigeria - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/terrorism, Zugriff 14.11.2023 UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (4.11.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 14.11.2023 Grundversorgung Letzte Änderung 2023-11-21 16:28 Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB 10.2023; vgl. ABG 8.2023) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2023) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2023; vgl. ÖB 10.2023).Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB 10.2023; vergleiche ABG 8.2023) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2023) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2023; vergleiche ÖB 10.2023). Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte. Von 2015 bis 2022 gingen die Wachstumsraten jedoch zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf geld- und wechselkurspolitische Verzerrungen, steigende Haushaltsdefizite aufgrund der geringeren Ölproduktion und eines kostspieligen Kraftstoffsubventionsprogramms, zunehmenden Handelsprotektionismus und externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Die geschwächten wirtschaftlichen Fundamentaldaten führten dazu, dass die anhaltende Inflation des Landes im August 2023 mit 25,8 Prozent einen 17-Jahres-Höchststand erreichte, was in Verbindung mit dem schleppenden Wachstum Millionen von Nigerianern in Armut stürzt. Es wird erwartet, dass die Wirtschaft zwischen 2023 und 2025 um durchschnittlich 3,4 Prozent wachsen wird, wobei die eingeleiteten Reformen, die Erholung in der Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor sowie der mit der Zeit wachsende Spielraum für staatliche Entwicklungsausgaben von Nutzen sein werden (WB 2.10.2023). Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und
- Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 10.2023). Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 10.2023). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2023). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 10.2023). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 10.2023). Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023). Präsident Bola Tinubu hat Medienberichten zufolge am 13.7.2023 den Ausnahmezustand für die Ernährungssicherheit ausgerufen, um steigende Lebensmittelpreise und -knappheit zu bekämpfen. Mit dem Ziel, Engpässen bei der Nahrungsmittelversorgung entgegenzuwirken, habe die Regierung sofortige, mittel- und langfristige Interventionen konzipiert. Diese reichen von der Bereitstellung von Düngemitteln und Getreide bis hin zur Übertragung der Verantwortung für Nahrung und Wasser an den Nationalen Sicherheitsrat (National Security Council) und weiteren Maßnahmen. Auch sollen ärmere Haushalte finanzielle Zuwendungen erhalten. Laut Medienberichten hat auch der Internationale Währungsfonds vor steigenden Nahrungsmittelpreisen in Nigeria gewarnt. Zu den vielen Ursachen zählen demnach Überschwemmungsfolgen und hohe Düngemittelkosten (BAMF 17.7.2023). Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 2.10.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 71 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 10.2023). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt (HRW 12.1.2023). Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei NGN 30.000,- (EUR 36) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei NGN 48.120 (EUR 59) lag. Dies entspricht einem Anstieg von 17,42 Prozent im Vergleich zum Jahresbeginn
- Weitere Steigerungen können aufgrund der hohen Inflation und Abschaffung des staatlich gestützten Wechselkurses und der Treibstoffsubvention erwartet werden. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB 10.2023). Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria betrug die Arbeitslosigkeit im Q1 2023 4,1 und 5,3 Prozent im Q
- Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen (WKO 10.2023). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 10.2023; vgl. WKO 10.2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2023; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
- Quartal
- Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 10.2023; vergleiche WKO 10.2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2023). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Der Durchschnittspreis für Reis, das wichtigste Grundnahrungsmittel in Nigeria, stieg im Jahresvergleich um 24 Prozent auf 555 NGN (EUR 0,67) im Mai 2023 gegenüber 447 NGN (EUR 0,54) im Mai 2022 (ÖB 10.2023). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Wachstumshemmend wirkten sich bis vor Kurzem, neben einer Reihe anderer Faktoren, die hohen Subventionszahlungen des nigerianischen Staates für die Stützung des Benzinpreises aus. Zuletzt entsprachen sie etwa einem Drittel der gesamten Steuereinnahmen. Der seit Ende Mai amtierende Präsident Bola Tinubu schaffte am Tag seines Amtsantritts die Subvention des Benzinpreises, ein jahrzehntealtes Goldenes Kalb der nigerianischen Politik, ersatzlos ab. Durch das Einschalten der Justiz gelang es ihm, Massenproteste zu verhindern. Der Benzinpreis hat sich dadurch verdreifacht. Das hat nicht nur die direkten Transportkosten massiv erhöht, sondern auch die Kosten für Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs und trug damit erheblich zur hohen Inflation bei (WKO 10.2023). Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen und Hitze haben an Intensität und Häufigkeit zugenommen, insbesondere in den nördlichen Teilen des Landes. Diese Klimarisiken haben bereits zu einem Rückgang der Pro-Kopf-Nahrungsmittelproduktion beigetragen, sodass der Anteil der Bevölkerung, der von Unterernährung betroffen ist, von 6,5 Prozent im Jahr 2004 auf 12,7 Prozent im Jahr 2020 gestiegen ist (WB 31.3.2023). Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie
- Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP). Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2023). Quellen: ABG - Africa Business Guide (8.2023): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 9.11.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw29-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.11.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 5.7.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022 TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022 WB - World Bank (2.10.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 9.11.2023 WB - World Bank (31.3.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 27.6.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 9.11.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-11-21 16:31 Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 10.2023). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 10.2023). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022). Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 10.2023). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vgl. TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vergleiche TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 10.2023). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 10.2023). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria - Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022 EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care Nigeria (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022 TL - The Lancet (11.2022): Nigeria's mandatory health insurance and the march towards universal health coverage, https://www.thelancet.com/journals/langlo/article/PIIS2214-109X
(22)00369-2/fulltext, Zugriff 28.6.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 Rückkehr Letzte Änderung 2023-11-22 08:03 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 10.2023). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2023). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2023). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen Letzte Änderung 2023-11-22 08:04 In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 24.11.2022). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind inzwischen (Stand 28.11.2022) 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt (MBZ 1.2023). Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB 10.2023). Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines "erweiterten elektronischen Reisepasses" verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 1.2023). Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne Weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 24.11.2022). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 10.2023). Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 24.11.2022). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 1.2023). Kinder leiten ihre Staatsbürgerschaft von ihren Eltern ab (USDOS 20.3.2023). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB 10.2023). Es gibt keine Vorschrift zur Registrierung von Geburten. Der Großteil der Geburten wird nicht registriert; Daten zeigen, dass landesweit nur bei 42 Prozent der Kinder unter fünf Jahren die Geburt ordnungsgemäß registriert ist (USDOS 12.4.2022). Zur Ausstellung von Reisepässen von nigerianischen Staatsbürgern in Wien: Die Botschaft stellt gemäß E-Mail Auskunft nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Die detaillierten Anforderungen für die Ausstellung von Reisepässen und alle anderen konsularischen Dienstleistungen können über die offizielle Website der Botschaft unter http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/ abgerufen werden (NBW 26.4.2022). Aus der angegebenen Webpage der nigerianischen Botschaft in Wien geht hervor, dass kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW o.D.). Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 24.11.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 24.11.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:, Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen: ● Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm) ● Lichtbild ● Geburtsurkunde ● Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite) ● Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte. ● Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. ● Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild ● Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung. Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden.Die Konsulargebühren betragen:- 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung)- 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019)Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden., Die Konsulargebühren betragen:, - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung), - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019) Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): Nigeria, Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): Nigeria, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. MBZ - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands [Niederlande] (1.2023): Country of origin information report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country+of+Origin+Information+Report+Nigeria+January+2023.pdf, Zugriff 6.11.2023 NBW - Nigerianische Botschaft Wien [Nigeria] (26.4.2022): Antwort der nigerianischen Botschaft, übermittelt via E-Mail vom 26.4.2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. NBW - Nigerianische Botschaft in Wien [Nigeria] (o.D.): Konsularische Informationen, http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/, Zugriff 24.10.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2023): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098176/NIGR_%C3%96B-Bericht_2023_10.pdf, Zugriff 31.10.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): STB; Prüfung Staatsbürgerschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf. USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (I403 1420329-2), Folgeverfahren (I411 1420329-3) und Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 (I404 1420329-5/7E).Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (I403 1420329-2), Folgeverfahren (I411 1420329-3) und Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (I404 1420329-5/7E). Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister eingeholt sowie am 07.05.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, welcher der Beschwerdeführer ohne rechtfertigende Gründe fernblieb. Die Einreise des Beschwerdeführers, seine Anträge auf internationalen Schutz und Aufenthaltstitel sowie seine Identität gründen sich einerseits auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde sowie andererseits aus der Einsichtnahme in das IZR bzw. dem Reisepass des BF im Original und dem allgemeinen Akteninhalt. Die Feststellung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG ergeben sich aus dem diesbezüglichen schriftlichen Antrag vom 23.08.2022.Die Feststellung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG ergeben sich aus dem diesbezüglichen schriftlichen Antrag vom 23.08.2022. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Österreich trotz bestehender Ausreiseverpflichtung nicht verlassen hat, ist unbestritten. Die Feststellungen zum Familienstand des BF und zu seiner aktuellen Beziehung ergeben sich aus seinen Angaben (zuletzt Einvernahmeprotokoll BFA 12.10.2023), einem im Akt einliegenden Schreiben seiner Freundin vom 06.07.2021 (wonach die Beziehung im Juni 2016 begann) und deren Einvernahme als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 19.07.2022. Dass aktuell kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, ergibt sich aus einer Zusammenschau der ZMR-Auszüge des Beschwerdeführers und seiner Freundin sowie deren Angaben. Der gesundheitliche Zustand seiner Freundin lässt sich den dem Akt einliegenden medizinischen Befunden entnehmen. Seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit, sein fehlender Krankenversicherungsschutz und seine ehemaligen Beschäftigungsverhältnisse in Österreich ergeben sich aus einem Auszug der Sozialversicherungsdatenbank vom 15.04.2024 und den im Akt einliegenden Schreiben seines Arbeitgebers, Lohnzetteln und Arbeits(vor)verträgen. Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügte, gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst zu Protokoll. Sein zeitweiser Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gründet auf einen aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem im Akt einliegenden ÖSD-Prüfungszeugnis vom 03.10.2017 und ÖIF-Integrationsprüfungszeugnis vom 15.10.2021. Darüberhinausgehende Integrationsschritte des Beschwerdeführers wie etwa eine Steigerung seiner Deutschkenntnisse konnten mangels Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2024 nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Remunerantentätigkeit sowie Mitgliedschaft bei einem Kulturverein ergeben sich aus seinen Angaben und den diversen in Vorlage gebrachten Bestätigungen. Die Wohnverhältnisse des BF ergeben sich aus der mit einer Stellungnahme vom 28.10.2022 vorgelegten und im Akt einliegenden Wohnrechtsvereinbarung in Zusammenschau mit dem ZMR und den Angaben des BF. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Paragraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ „Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)–
(4)… Paragraph 58,
(1)–
(4)…
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensa