RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlI421 2289666-1 Spruch, I421 2289666-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) war vom Landesgericht XXXX im Strafverfahren XXXX als Zeuge zur Hauptverhandlung am 07.02.2024 unter seiner Wohnadresse in Deutschland geladen.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) war vom Landesgericht römisch 40 im Strafverfahren römisch 40 als Zeuge zur Hauptverhandlung am 07.02.2024 unter seiner Wohnadresse in Deutschland geladen. Der Beschwerdeführer hat dieser Ladung Folge geleistet. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht die Zeugengebühren geltend gemacht. Er hat neben Reisekosten und Aufenthaltskosten auch Entschädigung für Zeitversäumnis für Verdienstentgang geltend gemacht. Wobei er im Formular zur Gebührenbestimmung keine Zeit und keinen Entschädigungsbetrag anführte, sondern nur angab „Lohnabrechnung liegt bei“. Angeschlossen war die Lohn-/Gehaltsabrechnung Dezember
- Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.03.2024, Zl. XXXX hat der Präsident des Landesgericht XXXX die Gebühren des Zeugen mit dem Gesamtbetrag von EUR 377,80 bestimmt (darin Reisekosten und Aufenthaltskosten) und das Mehrbegehren von EUR 175,52 nicht zuerkannt. In der Begründung zur Abweisung des Mehrbegehrens im Bescheid wird ausgeführt, da nach § 616 BGB der Dienstnehmer seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung behält, wenn er für eine verhältnismäßig kurze Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.03.2024, Zl. römisch 40 hat der Präsident des Landesgericht römisch 40 die Gebühren des Zeugen mit dem Gesamtbetrag von EUR 377,80 bestimmt (darin Reisekosten und Aufenthaltskosten) und das Mehrbegehren von EUR 175,52 nicht zuerkannt. In der Begründung zur Abweisung des Mehrbegehrens im Bescheid wird ausgeführt, da nach Paragraph 616, BGB der Dienstnehmer seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung behält, wenn er für eine verhältnismäßig kurze Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.03.2024, wobei in dieser ausdrücklich angefochten wird, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis/Verdienstentgang nicht erstattet wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich nicht bereichern wolle, er für den Tag (an dem er aufgrund der Zeugenladung der Arbeit fernblieb) Lohnausfall erlitt. Der Präsident des Landesgericht XXXX als belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 05.4.2024 den Kostenakt des Grundverfahrens samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.Der Präsident des Landesgericht römisch 40 als belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 05.4.2024 den Kostenakt des Grundverfahrens samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Der Beschwerdeführer war am Tag der Zeugeneinvernahme vor dem Landesgericht XXXX in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftig und durch diese an diesem Tag an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert.Der Beschwerdeführer war am Tag der Zeugeneinvernahme vor dem Landesgericht römisch 40 in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftig und durch diese an diesem Tag an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem vorgelegten Kostenakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am Tag der Zeugeneinvernahme Arbeitnehmer war, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung Lohn-/Gehaltsabrechnung, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert war, wurde gerichtlich bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchgesetzes bezüglich der Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis eines Zeugen findet sich im § 18 GebAG und lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Gebührenanspruchgesetzes bezüglich der Bestimmung des Ausmaßes der Entschädigung für Zeitversäumnis eines Zeugen findet sich im Paragraph 18, GebAG und lautet wie folgt: „Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
- a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.“ Nun bestimmt aber § 616 BGB (deutsches Bürgerliches Gesetzbuch), dass der Dienstnehmer seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung behält, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt.Nun bestimmt aber Paragraph 616, BGB (deutsches Bürgerliches Gesetzbuch), dass der Dienstnehmer seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung behält, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt. So eine Verhinderung lag bei dem Beschwerdeführer durch seine Einvernahme vor dem Landesgericht XXXX als Zeuge vor. Er war aufgrund der Zeugenladung für einen Tag an der Erbringung seiner Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden verhindert. Es trifft den Dienstgeber des Beschwerdeführers daher die privatrechtliche Entgeltfortzahlungsverpflichtung. Der Beschwerdeführer ist aber auf diesen privatrechtlichen Entgeltanspruch zu verweisen und keine Entschädigung für Verdienstentgang zuzuerkennen (siehe E 11 und E 12 in Krammer/Schmidt/Guggenbichler zu § 18 GebAG, MGA 4.Aufl). Das Bundesarbeitsgericht für die Bundesrepublik Deutschland hat im Urteil vom 13.12.2001, 6 AZR 30/01 zur Zeugenpflicht ausgesprochen:So eine Verhinderung lag bei dem Beschwerdeführer durch seine Einvernahme vor dem Landesgericht römisch 40 als Zeuge vor. Er war aufgrund der Zeugenladung für einen Tag an der Erbringung seiner Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden verhindert. Es trifft den Dienstgeber des Beschwerdeführers daher die privatrechtliche Entgeltfortzahlungsverpflichtung. Der Beschwerdeführer ist aber auf diesen privatrechtlichen Entgeltanspruch zu verweisen und keine Entschädigung für Verdienstentgang zuzuerkennen (siehe E 11 und E 12 in Krammer/Schmidt/Guggenbichler zu Paragraph 18, GebAG, MGA 4.Aufl). Das Bundesarbeitsgericht für die Bundesrepublik Deutschland hat im Urteil vom 13.12.2001, 6 AZR 30/01 zur Zeugenpflicht ausgesprochen: „[ 16 ]
- a)Die Zeugenpflicht ist eine erzwingbare (vgl. § 380 ZPO, § 51 StPO) Pflicht zum Erscheinen vor Gericht, zur wahrheitsgemäßen Aussage und zur Eidesleistung (Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 373 Rn. 2; KK-Pelchen 3. Aufl. vor § 48 StPO Rn. 3). Sie hat grundsätzlich Vorrang vor jeder Berufspflicht (Hartmann Kostengesetze 30. Aufl. ZSEG Grundz Rn. 3; KK-Pelchen aaO § 51 StPO Rn. 11). Sie befreit mithin regelmäßig von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung, da die Erfüllung der Arbeitspflicht wegen des zeitlichen Zusammentreffens mit der vorrangigen Zeugenpflicht unzumutbar ist.]
- a)Die Zeugenpflicht ist eine erzwingbare vergleiche Paragraph 380, ZPO, Paragraph 51, StPO) Pflicht zum Erscheinen vor Gericht, zur wahrheitsgemäßen Aussage und zur Eidesleistung (Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. Paragraph 373, Rn. 2; KK-Pelchen 3. Aufl. vor Paragraph 48, StPO Rn. 3). Sie hat grundsätzlich Vorrang vor jeder Berufspflicht (Hartmann Kostengesetze 30. Aufl. ZSEG Grundz Rn. 3; KK-Pelchen aaO Paragraph 51, StPO Rn. 11). Sie befreit mithin regelmäßig von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung, da die Erfüllung der Arbeitspflicht wegen des zeitlichen Zusammentreffens mit der vorrangigen Zeugenpflicht unzumutbar ist. [ 17 ]
- b)Die Zeugenpflicht ist auch eine "allgemeine" Pflicht. Allgemeine Pflichten sind Pflichten, die jeden ohne weiteres treffen können und nach allgemeiner Erfahrung treffen (BAG 9. März 1993 – 4 AZR 62/80 – AP BGB § 616 Nr. 60; 7. November 1991 – 6 AZR 496/89 – BAGE 69, 13, 17). Dies ist bei der Zeugenpflicht der Fall, die sich auf Grund besonderer tatsächlicher Umstände auf die einzelne Person konkretisiert. Der Zeuge muß keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Er hat einer Ladung Folge zu leisten, unabhängig davon, ob er zum Beweisthema Aussagen machen kann.“]
- b)Die Zeugenpflicht ist auch eine "allgemeine" Pflicht. Allgemeine Pflichten sind Pflichten, die jeden ohne weiteres treffen können und nach allgemeiner Erfahrung treffen (BAG 9. März 1993 – 4 AZR 62/80 – AP BGB Paragraph 616, Nr. 60; 7. November 1991 – 6 AZR 496/89 – BAGE 69, 13, 17). Dies ist bei der Zeugenpflicht der Fall, die sich auf Grund besonderer tatsächlicher Umstände auf die einzelne Person konkretisiert. Der Zeuge muß keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Er hat einer Ladung Folge zu leisten, unabhängig davon, ob er zum Beweisthema Aussagen machen kann.“ Es war daher die Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung von Verdienstentgang richtet, als unbegründet abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer der privatrechtliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Dienstgeber zusteht. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war nicht durchzuführen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grundlage des Aktes vollständig geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I421.2289666.1.00