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{'item': 'L501 2282175-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 8§ 34§ 1§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlL501 2282175-1 Spruch, L501 2282175-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern stattgegeben, als dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von fünfzig

(50)von Hundert (vH) rückwirkend ab 01.01.2018 vorliegen. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von fünfzig

(50)von Hundert (vH) rückwirkend ab 01.01.2018 vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit am 20.04.2023 im Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses. Das hierauf von einem Sachverständigen aus den Bereichen Chirurgie und Allgemeinmedizin eingeholte Gutachten vom 13.06.2023 wurde der bP mit Schreiben vom selben Tag

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Das hierauf von einem Sachverständigen aus den Bereichen Chirurgie und Allgemeinmedizin eingeholte Gutachten vom 13.06.2023 wurde der bP mit Schreiben vom selben Tag

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit E-Mail vom 30.06.2023 führte die bP aus, dass die Fußheberparese bereits am 8.8.2000 aufgetreten und dieser Zeitpunkt daher bei der Bescheiderstellung zu berücksichtigen sei. In der vom medizinischen Sachverständigen seitens der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 18.10.2023 wird wie folgt ausgeführt: „Als Ergänzung zum Gutachten vom 07.06.2023 kann bestätigt werden, dass die im Gutachten beschriebene und eingeschätzte Schädigung nach den vorliegenden Befunden bereits 2020 eingetreten ist. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Schwäche bzw. Lähmung des Peronaeus-Nervs im linken Bein, wodurch die Fußhebung beeinträchtigt ist. Bei Antragstellung 2020 hätte diese Einstufung wie im Gutachten beschrieben schon gleichlautend erfolgen können.“ Mit Schreiben vom 20.10.2023 ging die bP nochmals ausführlich auf den Zeitpunkt des Eintritts der Nervus peroneus Parese ein und übermittelte der belangten Behörde mit E-Mail vom 24.11.2023 schließlich einen Zeitspiegel über die gesandten Befunde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2023 wurde der bP der Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH übermittelt. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP die nicht erfolgte Feststellung des Grades der Behinderung mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nervus peroneus Parese kurz vor ihrer Bandscheibenoperation am 8.8.2000 und erklärt, sie habe den Sachverständigen auf ihren Drehschwindel aufmerksam gemacht, der immer in Wartezimmer oder bei einer Ansammlung von mehreren Menschen auftrete, weswegen sie auch zu einer Schädel MRT im Jänner 2024 vorgemerkt sei. Ein weiteres Problem liege im Halswirbelbereich, der letzte Befund sei vom 24.07.

  1. Mit Schreiben vom 30.11.2023 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt. In Beantwortung der Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2023 wurde seitens des leitenden medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 22.02.2024 wie folgt mitgeteilt: „Die Einstufung der im Gutachten vom 07.06.2023 aufgeführten Position 1 (Nervus peronaeus-Parese links) von 40% und der damit zusammenhängende Position 2 (Schädigung Wirbelsäule mit ebenfalls 40%) hätte bei entsprechender Antragstellung bereits im Jahr 2000 gleichlautend erfolgen können, da die Nervenschädigung nach den vorliegenden ärztlichen Befunden bereits 2000 eingetreten ist. (Bei der in der ersten Stellungnahme vom 18.10.2023 genannten Jahreszahl 2020 handelt es sich um einen bedauerlichen Schreibfehler). Da die Position 2 in Beziehung zu Position 1 steht, ist auch diese Einstufung mit ebenfalls 40% rückwirkend zu sehen. Somit gilt durch Steigerung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ab dem Jahr
  2. (also mindestens seit 01.01.2018 wie begehrt).“ Mit Schreiben vom 08.03.2023 übermittelte die bP eine zeitliche Auflistung ihrer Gesundheitsschädigungen, ein MRT des Neurocraniums sowie ein MRT der LWS und erklärte, dass zwar keine übermäßige Atrophie des Neurocraniums festgestellt habe werden können, dessen ungeachtet aber bei einer Gruppenbildung von Personen ein Schwindelgefühl ausgelöst werde, sie dann sofort einen Halt bei anderen Personen oder Haltegriffe benötige. Eine Beförderung durch Massenverkehrsmittel sei daher nur in Begleitung möglich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Nervus peroneus-Parese links. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Fallfuß-Indikation zur Peroneusschiene 04.05.13 40 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS)-Polyneuropathie. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Degenerative Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik-Zustand nach 4x Wirbelsäulen-OP. 02.01.02 40 03 Arterielle Hypertonie. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %-Monotherapie zur Erzielung einer Normotonie ist ausreichend. 05.01.01 10 04 Zustand nach Mittelfinger-Amputation rechts. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %. 02.06.27 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. 01 als Hauptdiagnose-N.peronaeus Parese-links- wird durch lfd. Nr. 02 um insgesamt 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gesteigert; durch lfd. Nr. 02 kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes. Die lfd. Nr. 03 und 04 haben keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Erkrankungen und steigern daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Der Grad der Behinderung liegt seit dem Jahr 2000 vor. II.
  5. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aus den Bereichen Chirurgie/Allgemeinmedizin, basierend auf einer klinischen Untersuchung, ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Gutachtens. Hinsichtlich des Zeitpunktes des Vorliegens des GdB wird in der seitens des Verwaltungsgerichts ergänzend eingeholten Äußerung vom Sachverständigen festgehalten, dass in der Stellungnahme von 18.10.2023 ein Schreibfehler enthalten sei, der GdB nicht erst seit 2020, sondern bereits seit 2000 vorliege. Die in der Beschwerde monierte Nichtberücksichtigung des Problems im Halswirbelbereich liegt nicht vor, zumal sich die Pos. Nr. 02.01.02 auf die gesamte Wirbelsäule bezieht und nicht etwa nur auf einen bestimmten Teilabschnitt; dementsprechend stellte der Sachverständige als Ergebnis der Begutachtung auch „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ fest und betonte in diesem Zusammenhang insbesondere die LWS-Polyneuropathie. Das Wirbelsäulenleiden wurde von dem Sachverständigen basierend auf der klinischen Untersuchung als mittelgradige Bewegungseinschränkung der Pos. Nr. 02.01.02 zugeordnet und im Hinblick auf die in der bildgebenden Diagnostik erkennbaren degenerativen Veränderungen schlüssig mit dem oberen Grenzwert eingeschätzt; gewürdigt wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Zustand aufgrund der 4maligen Wirbelsäulenoperationen. Laut Gutachten bestehen auch keine klinischen Defizite, wie motorische Ausfälle, Blasen-Mastdarmstörungen, Plegien, usw. Entscheidend für die Einstufung einer Funktionseinschränkung nach der nächst höheren Pos. Nr. - Pos. 02.01.03 - ist aber das Vorliegen von klinischen Defiziten; diese stellen nach der Einschätzungsverordnung das Abgrenzungskriterium dar. Einer Einstufung der Wirbelsäulenerkrankung der bP als Funktionseinschränkung schweren Grades stehen daher die – wie oben erwähnt – fehlenden motorischen Ausfälle entgegen. Das Vorliegen solcher Ausfälle wird um Übrigen von der bP nicht behauptet und ist auch dem erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Befund vom 21.02.2024 nicht zu entnehmen. Die im Zusammenhang mit der Schädigung der Wirbelsäule stehende Fußheberschwäche wurde gesondert unter der Lfd. Nr. 01 eingestuft, eine nochmalige Berücksichtigung unter der Lfd. Nr. 02 ist sohin verwehrt. Zum vorgebrachten „Schwindel“ ist festzuhalten, dass die bP es nicht vermochte, im Laufe des Verfahrens einen diese Gesundheitsschädigung belegenden Befund zu übermitteln. Wie die bP selbst eingesteht, ist auch dem erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten MRT des Neurocraniums kein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen. Davon abgesehen, ist hinsichtlich dieser erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8.3.2024 vorgelegten Beweismittel auf das Neuerungsverbot der § 46 BBG zu verweisen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Zum vorgebrachten „Schwindel“ ist festzuhalten, dass die bP es nicht vermochte, im Laufe des Verfahrens einen diese Gesundheitsschädigung belegenden Befund zu übermitteln. Wie die bP selbst eingesteht, ist auch dem erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten MRT des Neurocraniums kein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen. Davon abgesehen, ist hinsichtlich dieser erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8.3.2024 vorgelegten Beweismittel auf das Neuerungsverbot der Paragraph 46, BBG zu verweisen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Der Verfassungsgerichtshof hat iZm mit § 46 BBG (vgl. G225/2021) wie folgt ausgeführt: „Dem Behindertenpasswerber obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Wenn daher §46 dritter Satz BBG das Vorbringen "neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das BVwG beschränkt, so grenzt er damit letztlich nur den Verfahrensgegenstand in einer nicht zu beanstandenden Weise ab. Da der Behindertenpasswerber seine maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er sie geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen. Es kann dem Gesetzgeber daher vom rechtsstaatlichen Standpunkt nicht entgegengetreten werden, wenn er - aus Gründen der Strukturierung von Verfahren und damit letztlich aus Gründen der Verfahrensökonomie - vom Behindertenpasswerber im Ergebnis verlangt, die von ihm als maßgeblich erachteten Einschränkungen bereits vor der Verwaltungsbehörde und nicht (teilweise, nämlich mit ergänzenden Tatsachenvorbringen) erstmals vor dem BVwG geltend zu machen und die als erforderlich erachteten Beweismittel vorzulegen.Der Verfassungsgerichtshof hat iZm mit Paragraph 46, BBG vergleiche G225/2021) wie folgt ausgeführt: „Dem Behindertenpasswerber obliegt es, jene Beeinträchtigungen anzugeben, die seiner Einschätzung nach den maßgeblichen Grad der Behinderung oder der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben. Wenn daher §46 dritter Satz BBG das Vorbringen "neuer Tatsachen" auf die Zeitphase von der Antragstellung bis zur Vorlage einer allfälligen Beschwerde an das BVwG beschränkt, so grenzt er damit letztlich nur den Verfahrensgegenstand in einer nicht zu beanstandenden Weise ab. Da der Behindertenpasswerber seine maßgeblichen Beeinträchtigungen kennt, liegt es an ihm, diese bereits während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde offenzulegen (soweit er sie geltend machen möchte) und gegebenenfalls auch (Privat-)Gutachten als Reaktion auf von der Behörde herangezogene Sachverständigengutachten vorzulegen. Es kann dem Gesetzgeber daher vom rechtsstaatlichen Standpunkt nicht entgegengetreten werden, wenn er - aus Gründen der Strukturierung von Verfahren und damit letztlich aus Gründen der Verfahrensökonomie - vom Behindertenpasswerber im Ergebnis verlangt, die von ihm als maßgeblich erachteten Einschränkungen bereits vor der Verwaltungsbehörde und nicht (teilweise, nämlich mit ergänzenden Tatsachenvorbringen) erstmals vor dem BVwG geltend zu machen und die als erforderlich erachteten Beweismittel vorzulegen. Diese Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes begegnet auch deshalb keinen rechtsstaatlichen Bedenken, weil §41 Abs2 BBG dem Behindertenpasswerber ohnehin freistellt, eine (glaubhaft gemachte) ‚offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung‘ (etwa durch Hinzutreten weiterer Beeinträchtigungen) jederzeit mit einem neuen Antrag geltend zu machen, und weil der Behindertenpasswerber überdies auch ohne solche Änderung nach einem Jahr ab der letzten rechtskräftigen Entscheidung eine neue Entscheidung begehren kann.“ Da das vorliegende Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. II.
  7. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.

  1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie der Einschätzungsverordnung lauten - auszugsweise - wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie der Einschätzungsverordnung lauten - auszugsweise - wie folgt: „BBG BEHINDERTENPASS § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.[…]

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.[…] Hinsichtlich der in Beschwer gezogenen Einschätzung enthält die Einschätzungsverordnung folgende Pos. Nr.: Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 – 80 % 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite. Maßgebliche Einschränkungen im Alltag […] II.3.2. Im Beschwerdefall sind weiters folgende Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) von Bedeutung:römisch zwei.3.2. Im Beschwerdefall sind weiters folgende Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) von Bedeutung: "Außergewöhnliche Belastung § 34.

(1)Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:Paragraph 34,
(1)Bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen: 1.Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).1.Sie muß außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
  1. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
  2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Absatz 3,).
  3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
  4. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2)Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3)Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. […]
(6)Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: […] - Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Behinderte § 35.
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35,
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen - durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, […] und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2)Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 , für die von ihr umfassten Bereiche.
(2)Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,,
  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, , für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
  3. TEIL VERANLAGUNG Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum § 39.
(1)Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen.Paragraph 39,
(1)Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 41, vorliegen. […] Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften § 41.
(1)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wennParagraph 41,
(1)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn […] 1. […]
(2)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. […]“
(2)Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden. […]“ II.3.
  1. Bedeutung für das gegenständliche Verfahren:römisch zwei.3.
  2. Bedeutung für das gegenständliche Verfahren: II.3.3.
  3. Rückwirkende Feststellung des Grads der BehinderungGemäß § 41 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 kann ein Antrag auf Veranlagung - mit dem außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können (vgl. § 34 Abs. 1 EStG 1988) - vom Steuerpflichtigen innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.römisch zwei.3.3.
  4. Rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung,

Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz EStG 1988 kann ein Antrag auf Veranlagung - mit dem außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988) - vom Steuerpflichtigen innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die

§ 34Abs. 6 ESt

G 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts nach Abs. 4 abgezogen werden können, zählen auch behinderungsbedingte Mehraufwendungen iSd § 35 Abs. 1 EStG 1988. Das Ausmaß des Freibetrags bestimmt sich dabei nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. nach dem Grad der Behinderung (§ 35 Abs. 2 und 3 EStG 1988).Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die

Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts nach Absatz 4, abgezogen werden können, zählen auch behinderungsbedingte Mehraufwendungen iSd Paragraph 35, Absatz eins, EStG 1988. Das Ausmaß des Freibetrags bestimmt sich dabei nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. nach dem Grad der Behinderung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3 EStG 1988). Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 sind sowohl die Tatsache der Behinderung als auch das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Grad der Behinderung durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen. Diese ist - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - regelmäßig das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach § 40 ff BBG bzw. - "im negativen Fall" - durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen (§ 35 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988).Nach Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1988 sind sowohl die Tatsache der Behinderung als auch das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Grad der Behinderung durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen. Diese ist - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - regelmäßig das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraph 40, ff BBG bzw. - "im negativen Fall" - durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen (Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.11.2015, Ra 2014/11/0109, ausgesprochen, „dass vor dem dargestellten Hintergrund (ein Antrag auf Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Wege der Veranlagung [„Jahresausgleich"] kann für fünf Jahre zurück gestellt werden; für die erfolgreiche Geltendmachung ist ein Nachweis durch die belangte Behörde erforderlich) mit Blick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes ein rechtliches Interesse eines behinderten Menschen an einer rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung, sei es durch Ausstellung eines Behindertenpasses, sei es durch Erlassung eines - mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbaren - Bescheids nicht zu bezweifeln ist, wenn dies - wie im vorliegenden Falls - iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG zum Nachweis von Rechten erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist daher die in Rede stehende Bestimmung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG dahin auszulegen, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung kann nämlich - wie dargelegt - als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG erforderlich sein.“Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.11.2015, Ra 2014/11/0109, ausgesprochen, „dass vor dem dargestellten Hintergrund (ein Antrag auf Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen im Wege der Veranlagung [„Jahresausgleich"] kann für fünf Jahre zurück gestellt werden; für die erfolgreiche Geltendmachung ist ein Nachweis durch die belangte Behörde erforderlich) mit Blick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes ein rechtliches Interesse eines behinderten Menschen an einer rückwirkenden Feststellung des Grads der Behinderung, sei es durch Ausstellung eines Behindertenpasses, sei es durch Erlassung eines - mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbaren - Bescheids nicht zu bezweifeln ist, wenn dies - wie im vorliegenden Falls - iSd Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG zum Nachweis von Rechten erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist daher die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG dahin auszulegen, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung bildet: Eine rückwirkende Feststellung des Grads der Behinderung kann nämlich - wie dargelegt - als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG erforderlich sein.“ Der Grad der Behinderung ist daher

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 22.02.2024 rückwirkend mit dem Jahr 2018 festzustellen. II.3.3.

  1. Grad der Behinderungrömisch zwei.3.3.
  2. Grad der Behinderung Im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens ist ein Grad der Behinderung von fünfzig

(50)von Hundert (vH) festzustellen. Mit Schreiben vom 8.3.2024 erklärte die bP, sie benötige ungeachtet des Ergebnisses des „Schädel MRT“ die Zusatzeintragung „Eine Beförderung durch Massenverkehrsmittel ist nur in Begleitung möglich“.

§ 1Abs.

6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, sind die im Abs. 4 angeführten Eintragungen – u.a. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf - auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen.

Paragraph eins, Absatz 6, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, sind die im Absatz 4, angeführten Eintragungen – u.a. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf - auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen. „Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nun aber - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des „Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die Nichteintragung der begehrten Zusatzeintragung auf der Rückseite des Behindertenpasses bedeutet nicht, dass die belangte Behörde über die nunmehr begehrte Eintragung entschieden hätte. Die begehrte Zusatzeintragung ist nicht von der verfahrensgegenständlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen.„Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nun aber - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des „Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die Nichteintragung der begehrten Zusatzeintragung auf der Rückseite des Behindertenpasses bedeutet nicht, dass die belangte Behörde über die nunmehr begehrte Eintragung entschieden hätte. Die begehrte Zusatzeintragung ist nicht von der verfahrensgegenständlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurde es von der bP auch nicht substantiiert bestritten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurde es von der bP auch nicht substantiiert bestritten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2282175.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.