Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 18§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlL503 2276783-1 Spruch, L503 2276783-1/11E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 3.4.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 4.4.2022 gab der BF an, er habe Syrien im Jahr 2018 legal verlassen und sich neun Monate lang im Sudan aufgehalten; danach habe er sich sieben Monate lang in Damaskus aufgehalten und sei im Anschluss in die Türkei gereist, wo er ein Jahr verbracht habe, ehe er nach Europa gereist sei. Sein Reisepass sei in der Türkei verblieben. Von Februar bis März 2022 sei er in einem griechischen Flüchtlingscamp gewesen. Als er nach drei Tagen seinen negativen Asylbescheid erhalten habe, sei er Richtung Deutschland weitergereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass Syrien durch den Krieg total ruiniert sei und er zum Heer einrücken müsse; er werde dort als Sunnit diskriminiert. Im Falle einer Rückkehr würde er vom syrischen Regime festgenommen, weil er vor dem Militärdienst geflohen sei.
- Am 30.1.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei in XXXX im Bezirk XXXX im Gouvernement Deir Ezzor geboren und habe in einem Gebiet namens XXXX gelebt; zuletzt habe er mit seiner Familie in XXXX in Damaskus-Land gelebt. Seine Mutter und zwei seiner Brüder, geb. 2005 und 2011, würden nach wie vor dort leben, auch sein Vater, der als Immobilienmakler arbeite, sei derzeit dort. Ein 1988 [gemeint wohl: 1998] geborener Bruder sei seit 2014 in Deutschland; er sei asylberechtigt und arbeite als Hilfsarbeiter. Der BF sei ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens. Acht Jahre lang habe er die Schule besucht und danach bis 2019 als Bauarbeiter gearbeitet. 2019 habe er sich ca. acht Monate lang im Sudan aufgehalten; er habe über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt und dort als Bäcker gearbeitet. Als dort der Konflikt ausgebrochen sei, sei er nach Syrien zurückgekehrt. Im Februar 2020 sei er kurz vor Ablauf seines Aufschubs schlepperunterstützt in die Türkei gereist, wo er sich ca. eineinhalb Jahre lang illegal aufgehalten und als Schneider gearbeitet habe, bevor er am 1.2.2022 nach Griechenland und nach einem etwa 25-tägigen Aufenthalt aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung dann weiter über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Am 1.4.2022 sei er von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgebracht worden.
- Am 30.1.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei in römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Gouvernement Deir Ezzor geboren und habe in einem Gebiet namens römisch 40 gelebt; zuletzt habe er mit seiner Familie in römisch 40 in Damaskus-Land gelebt. Seine Mutter und zwei seiner Brüder, geb. 2005 und 2011, würden nach wie vor dort leben, auch sein Vater, der als Immobilienmakler arbeite, sei derzeit dort. Ein 1988 [gemeint wohl: 1998] geborener Bruder sei seit 2014 in Deutschland; er sei asylberechtigt und arbeite als Hilfsarbeiter. Der BF sei ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens. Acht Jahre lang habe er die Schule besucht und danach bis 2019 als Bauarbeiter gearbeitet. 2019 habe er sich ca. acht Monate lang im Sudan aufgehalten; er habe über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt und dort als Bäcker gearbeitet. Als dort der Konflikt ausgebrochen sei, sei er nach Syrien zurückgekehrt. Im Februar 2020 sei er kurz vor Ablauf seines Aufschubs schlepperunterstützt in die Türkei gereist, wo er sich ca. eineinhalb Jahre lang illegal aufgehalten und als Schneider gearbeitet habe, bevor er am 1.2.2022 nach Griechenland und nach einem etwa 25-tägigen Aufenthalt aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung dann weiter über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei. Am 1.4.2022 sei er von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgebracht worden. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er seinen Pflichtmilitärdienst nicht antreten habe wollen, die neuen Rekruten würden immer an die Front geschickt, um die ersten Linien zu verteidigen. Er habe auf keinen Fall sterben oder jemanden töten wollen. Man werde zum Töten gezwungen und in den hinteren Linien würden die Russen und die Iraner eingesetzt. Man werde gezwungen, syrische Mitbürger zu töten, das sei alles. Im Falle seiner Rückkehr wisse er eigentlich nicht genau, was mit ihm passieren würde; er glaube, sie würden ihn entweder töten oder in Haft nehmen. In Kopie könne er sein Militärdienstbuch übermitteln, es sei zu gefährlich, das Original mit der Post zu verschicken. Weder er noch seine Familienangehörigen seien je persönlich bedroht oder verfolgt worden. Ein Freikauf käme für ihn nicht in Betracht, da er das Regime nicht finanziell beim Ankauf von Waffen und der Fortsetzung des Krieges unterstützen wolle und nicht die finanziellen Möglichkeiten hätte, die Zahlung zu leisten. Vorgelegt wurde vom BF ein Personalausweis (ausgestellt am 24.8.2017) sowie ein syrischer Führerschein Klasse B (ausgestellt in XXXX am 23.9.2019) im Original, welche überprüft und als unbedenklich qualifiziert wurden. Sein Reisepass sei ihm von den Behörden in Griechenland abgenommen worden. Weiters in Vorlage gebracht wurden Kopien aus einem Wehrdienstbuch (ausgestellt von der Rekrutierungsstelle XXXX am 3.9.2018) sowie eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen § 107 StGB vom 13.6.
- Vorgelegt wurde vom BF ein Personalausweis (ausgestellt am 24.8.2017) sowie ein syrischer Führerschein Klasse B (ausgestellt in römisch 40 am 23.9.2019) im Original, welche überprüft und als unbedenklich qualifiziert wurden. Sein Reisepass sei ihm von den Behörden in Griechenland abgenommen worden. Weiters in Vorlage gebracht wurden Kopien aus einem Wehrdienstbuch (ausgestellt von der Rekrutierungsstelle römisch 40 am 3.9.2018) sowie eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 107, StGB vom 13.6.
- Am 17.5.2023 wurde dem BFA ein polizeilicher Abtretungsbericht wegen des Verdachts auf ein Vergehen nach § 27 Abs. 2 SMG übermittelt.
- Am 17.5.2023 wurde dem BFA ein polizeilicher Abtretungsbericht wegen des Verdachts auf ein Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG übermittelt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 5.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Die Heimatregion des BF stehe zum Zeitpunkt der Ausreise und aktuell unter kurdischer Kontrolle und komme der BF aufgrund seines Alters für den kurdischen Militärdienst in Betracht, eine Rekrutierung durch die Kurden stelle jedoch keine asylrelevante Verfolgung dar. Festgestellt werde, dass der BF Syrien wegen der Sicherheitslage und des drohenden Militärdienstes verlassen habe. Bei einer Rückkehr bestehe keine Gefahr einer Rekrutierung durch die reguläre syrische Armee; es seien nur Teile des Militärbuchs vorgelegt worden und die Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und den Umständen seiner Ausreise nicht nachvollziehbar. Zudem seien moralischen Bedenken des BF bezüglich der Verwendung seiner Geldleistungen nicht relevant und stehe die Möglichkeit des Freikaufs nach wie vor offen. Eine Diskriminierung als Sunnit habe der BF bei der Einvernahme vor dem BFA mit keinem Wort mehr erwähnt. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 4.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 5.6.2023.
- Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 4.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 5.6.
- Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF nicht wie von der belangten Behörde angenommen in XXXX , sondern richtigerweise in der Region XXXX aufgewachsen sei; das Gebiet werde vom syrischen Regime und iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Hätte sich das BFA mit der relevanten Berichtlage hinreichend auseinandergesetzt, hätte festgestellt werden müssen, dass der BF im wehrfähigen Alter sei und seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Die Teilnahme am Krieg wäre lebensgefährlich und sei davon auszugehen, dass der BF gegen seinen Willen gezwungen wäre, an Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, teilzunehmen. Im Falle einer Weigerung drohe dem BF unverhältnismäßige Bestrafung. Aus den Berichten gehe zusammenfassend hervor, dass Wehrdienstverweigerung als eine abweichende politische Gesinnung gesehen werde, gegen welche vorzugehen sei und erfülle der BF insgesamt vier Risikoprofile des UNHCR. Ein „Freikaufen“ sei nicht leistbar, böte letztlich auch keine Garantie dafür, nicht eingezogen zu werden und wolle der BF damit keinesfalls das syrische Regime unterstützen. Weiters hätten seine Herkunft als sunnitischer Araber aus einem ehemals oppositionellen bzw. vom IS besetzten Gebiet und die Gefahr aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich berücksichtigt werden müssen. Das Vorbringen des BF sei glaubwürdig und nachvollziehbar, die fehlenden Teile des Militärbuchs seien mangels Relevanz nicht vorgelegt worden und der Beschwerde beigelegt. Zum Vorbringen bezüglich Diskriminierungen habe das BFA nicht hinreichend nachgefragt.Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF nicht wie von der belangten Behörde angenommen in römisch 40 , sondern richtigerweise in der Region römisch 40 aufgewachsen sei; das Gebiet werde vom syrischen Regime und iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Hätte sich das BFA mit der relevanten Berichtlage hinreichend auseinandergesetzt, hätte festgestellt werden müssen, dass der BF im wehrfähigen Alter sei und seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Die Teilnahme am Krieg wäre lebensgefährlich und sei davon auszugehen, dass der BF gegen seinen Willen gezwungen wäre, an Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, teilzunehmen. Im Falle einer Weigerung drohe dem BF unverhältnismäßige Bestrafung. Aus den Berichten gehe zusammenfassend hervor, dass Wehrdienstverweigerung als eine abweichende politische Gesinnung gesehen werde, gegen welche vorzugehen sei und erfülle der BF insgesamt vier Risikoprofile des UNHCR. Ein „Freikaufen“ sei nicht leistbar, böte letztlich auch keine Garantie dafür, nicht eingezogen zu werden und wolle der BF damit keinesfalls das syrische Regime unterstützen. Weiters hätten seine Herkunft als sunnitischer Araber aus einem ehemals oppositionellen bzw. vom IS besetzten Gebiet und die Gefahr aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich berücksichtigt werden müssen. Das Vorbringen des BF sei glaubwürdig und nachvollziehbar, die fehlenden Teile des Militärbuchs seien mangels Relevanz nicht vorgelegt worden und der Beschwerde beigelegt. Zum Vorbringen bezüglich Diskriminierungen habe das BFA nicht hinreichend nachgefragt. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Am 16.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
- Am 18.4.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie im Beisein seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht. Die Berichte wurden von der Rechtsvertretung des BF zur Kenntnis genommen. Die mit der Beschwerde vorgelegten Kopien des Militärbuches wurden vom BVwG einer Übersetzung zugeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus dem Distrikt XXXX im Gouvernement Deir Ezzor. Er ist in der Stadt XXXX (laut Syria live map: „ XXXX “) nördlich des Euphrat geboren und in dem südlich des Euphrat gelegenen Dorf XXXX (laut Syria live map: „ XXXX “) aufgewachsen, wo sich auch das Haus der Familie befand. 2016 verzog die Familie aufgrund des IS in einen Vorort von Damaskus (Gouvernement Damaskus-Land). Sowohl das Heimatdorf des BF als auch Damaskus bzw. sein Umland befinden sich aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes bzw. dessen Verbündeter.Der BF stammt aus dem Distrikt römisch 40 im Gouvernement Deir Ezzor. Er ist in der Stadt römisch 40 (laut Syria live map: „ römisch 40 “) nördlich des Euphrat geboren und in dem südlich des Euphrat gelegenen Dorf römisch 40 (laut Syria live map: „ römisch 40 “) aufgewachsen, wo sich auch das Haus der Familie befand. 2016 verzog die Familie aufgrund des IS in einen Vorort von Damaskus (Gouvernement Damaskus-Land). Sowohl das Heimatdorf des BF als auch Damaskus bzw. sein Umland befinden sich aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes bzw. dessen Verbündeter. Die Aufenthaltsorte des BF in den letzten Jahren sind nicht exakt feststellbar; in den Jahren 2018 und 2019 lebte der BF mehrere Monate lang im Sudan und möglicherweise auch einige Zeit im Libanon; dazwischen kehrte er zu seiner Familie nach Damaskus zurück. Jedenfalls hielt er sich wieder in Damaskus auf, ehe er sich Ende 2019 oder Anfang 2020 Richtung Türkei begab. Dort verbrachte er etwa eineinhalb bis zwei Jahre, bevor er Richtung Europa aufbrach. Am 15.2.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland, der am 1.3.2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Daraufhin reiste der BF – im Versuch zu seinem Bruder zu gelangen – weiter Richtung Deutschland und über Mazedonien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig in Österreich ein. Am 2.4.2022 wurde er von den deutschen Behörden beim Versuch des illegalen Grenzübertritts (nach Deutschland) betreten und am 3.4.2022 von Österreich rückübernommen, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat drei Brüder und eine wenige Monate alte Schwester. Seine beiden jüngeren Brüder gehen in Damaskus noch zur Schule, einer steht kurz vor seiner Matura. Der ältere Bruder ist in Deutschland asylberechtigt. Der Vater des BF ist selbstständig erwerbstätig, unter anderem im Handel und in der Immobilienbranche, und hält sich beruflich regelmäßig im Ausland auf. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung war sein Vater aufgrund der Geburt seiner Tochter bei seiner Familie in Damaskus, die dort in einer Mietwohnung lebt. Mehrere entferntere Verwandte des BF leben in Österreich. Der BF steht mit seiner Familie in Damaskus täglich in Kontakt. Der BF hat in Syrien die Schule besucht und sich im Zuge seiner Auslandsaufenthalte seinen Lebensunterhalt durch Arbeitstätigkeit in verschiedenen Branchen, unter anderem als Lagerarbeiter, in der Textilbranche und im Bauwesen, finanziert. Der BF verfügt über seinen syrischen Personalausweis und einen Führerschein (Fahrzeugklasse B) im Original. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
- Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Der BF hat am 3.9.2018 sein Militärdienstbuch erhalten und er wurde einer Musterung unterzogen. Nach Vorlage einer Aufenthaltsgenehmigung für Khartum (Sudan) vom 30.4.2019 und Leistung einer Kaution wurde ihm ein Aufschub zwecks Auslandsaufenthalts bis 15.3.2020 gewährt. Am 10.8.2019 erhielt er eine Reisebewilligung. Der BF hat keinen Einberufungsbefehl erhalten und war in Syrien wegen der Nichtableistung des Militärdienstes keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Der BF kann bei den syrischen Behörden um die Befreiung vom Wehrdienst gegen Leistung eines Wehrersatzgeldes („Befreiungsgebühr“) ansuchen. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime oder den Dienst an der Waffe an sich auf. Die syrische Regierung unterstellt dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine politische oder oppositionelle Gesinnung. 1.2.
- Ein Versuch zur Einberufung bzw. Rekrutierung von Seiten anderer Akteure, insbesondere oppositioneller Milizen oder kurdischer Kräfte, hat nicht stattgefunden und wurden dahingehende Befürchtungen auch nicht vorgebracht. Bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort droht dem BF keine Zwangsrekrutierung durch eine andere Gruppierung. 1.2.
- Der BF war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Der BF hat kein exilpolitisches Engagement in Österreich entfaltet. 1.2.
- Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. 1.2.
- Die Gefahr einer dem BF in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 25.3.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.3.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt wird und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht. Hinsichtlich der Aktualität des Themendossiers ist anzumerken, dass am 20.3.2024 zwar eine aktualisierte Version veröffentlicht wurde, diese jedoch hinsichtlich des Wehrdienstes bei der SAA (Syrian Arab Army) keine maßgeblichen Änderungen enthält. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung trat diesen Berichten auch nicht entgegen, sondern berief sich vielmehr in der Beschwerde darauf. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren sowie insbesondere dem von ihm vorgelegten syrischen Personalausweis. Seine Identität ist somit als geklärt anzusehen. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien, den von ihm verschiedentlich ausgeübten Tätigkeiten und den Lebensumständen seiner Familie in Syrien beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Dass der BF Verwandte in Österreich hat, wurde von ihm im Zuge der Erstbefragung (AS. 5) sowie vor dem BFA (AS. 83) erwähnt und gab der BF wiederholt nachvollziehbar an, dass sein älterer Bruder in Deutschland lebe und dort asylberechtigt sei (AS. 5, 76, VS. 8). Glaubhaft erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund der Entwicklung des Bürgerkriegs in Syrien auch, dass die Familie ihr Heimatdorf im Jahr 2016 Richtung Damaskus verlassen hat und – zumindest mittelbar – ein Zusammenhang mit den Aktivitäten des IS vorlag. Nicht exakt feststellbar waren hingegen die Aufenthaltsorte des BF in den letzten Jahren vor seiner Einreise nach Österreich, zumal der BF diesbezüglich im Verfahrensverlauf äußerst widersprüchliche Angaben gemacht hat. So gab er erstmals zu Beginn der Beschwerdeverhandlung an, dass er vor Ablauf seines Aufschubes im Jahr 2019 in den Libanon gereist sei, wo er zwei Monate verblieben und dann nach Syrien zurückgekehrt sei. Sein Aufschub habe noch etwa drei Monate lang gegolten. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA, wonach er im Jahr 2018/2019 etwa neun Monate lang im Sudan gewesen sei, räumte der BF ein, dass er noch vor seinem Aufenthalt im Libanon im Sudan gewesen sei (VS. 4). Auch auf Nachfrage beharrte der BF weiter darauf, dass es bei seiner letzten Einvernahme (nur) um seinen Aufenthalt im Libanon gegangen sei, was in offenem Widerspruch dazu steht, dass er einen solchen weder in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch bei seiner (einzigen) Einvernahme vor dem BFA erwähnt hatte. Vor dem BFA hat der BF nur auf den Sudan Bezug genommen (vgl. AS. 78) und stehen diese Angaben grundsätzlich auch mit den Eintragungen in den vom BF vorgelegten Kopien aus dem Militärbuch, in dem mit Bezug auf eine Aufenthaltsgenehmigung für den Sudan ein Aufschub bis 15.3.2020 vermerkt ist, im Einklang. Im Laufe der Beschwerdeverhandlung verstrickte sich der BF diesbezüglich weiter in Widersprüche: Zunächst erklärte er, er habe bei Erhalt des Militärbuchs einen sechsmonatigen Aufschub erhalten, vor dessen Ablauf er in den Sudan gereist sei. Danach sei er nach Syrien zurückgekehrt und „vor Ablauf des Aufschubes“ in den Libanon gegangen, um kurz darauf einerseits anzugeben, er glaube, der Aufschub habe bis 2018 gedauert, und andererseits zu erklären, er habe Syrien Ende 2019, „wahrscheinlich im Dezember“ Richtung Türkei verlassen und denke, dass er zu diesem Zeitpunkt noch „5 oder 6 Tage“ Aufschub gehabt habe (VS. 6). Auf Vorhalt versuchte der BF diese Angaben nunmehr dahingehend zu erklären, dass er zwei verschiedene Aufschübe gehabt habe und verwies auf sein Militärbuch. Nun soll nicht der Aufenthalt im Sudan, sondern jener im Libanon neun Monate gedauert haben, an die Dauer seines Aufenthalts im Sudan erinnere er sich nicht mehr (VS. 7). Mit Ausnahme der genehmigten Dauer des Aufschubs für den Aufenthalt im Sudan lassen sich diese Angaben auch mithilfe des Militärbuches nicht klären. Eine genaue zeitliche Einordnung lässt sich damit nicht vornehmen, wiewohl das Gericht auch den Aufenthalt im Libanon für möglich hält. Nachdem der BF durchwegs aufrechterhielt, dass er von Syrien aus in die Türkei gelangte, und diese Ausreise zeitlich zumindest annähernd gleichbleibend einordnete (im Einzelnen reichen die Angaben von 2020 [Ausreisentschluss laut Erstbefragung und Einvernahme, AS. 7 bzw. 78] über Februar 2020 [AS. 77] bis hin zu Dezember 2019 [VS. 6] bzw. 2020 [VS. 4]), konnten entsprechende Feststellungen getroffen werden, zumal laut Militärbuch tatsächlich ein Aufschub bis März 2020 bestand. Die Angaben zum Asylverfahren des BF in Griechenland gründen sich in erster Linie auf die Auskunft der griechischen Behörden (AS. 23); der versuchte unerlaubte Grenzübertritt und die Einreiseverweigerung nach Deutschland wurden von den deutschen Behörden dokumentiert (AS. 31 ff.). Wie der BF nicht verhehlt hat, wollte er zu seinem dort aufhältigen Bruder gelangen (AS. 7-11; AS. 74 f., AS. 78).Nicht exakt feststellbar waren hingegen die Aufenthaltsorte des BF in den letzten Jahren vor seiner Einreise nach Österreich, zumal der BF diesbezüglich im Verfahrensverlauf äußerst widersprüchliche Angaben gemacht hat. So gab er erstmals zu Beginn der Beschwerdeverhandlung an, dass er vor Ablauf seines Aufschubes im Jahr 2019 in den Libanon gereist sei, wo er zwei Monate verblieben und dann nach Syrien zurückgekehrt sei. Sein Aufschub habe noch etwa drei Monate lang gegolten. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA, wonach er im Jahr 2018 aus 2019, etwa neun Monate lang im Sudan gewesen sei, räumte der BF ein, dass er noch vor seinem Aufenthalt im Libanon im Sudan gewesen sei (VS. 4). Auch auf Nachfrage beharrte der BF weiter darauf, dass es bei seiner letzten Einvernahme (nur) um seinen Aufenthalt im Libanon gegangen sei, was in offenem Widerspruch dazu steht, dass er einen solchen weder in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch bei seiner (einzigen) Einvernahme vor dem BFA erwähnt hatte. Vor dem BFA hat der BF nur auf den Sudan Bezug genommen vergleiche AS. 78) und stehen diese Angaben grundsätzlich auch mit den Eintragungen in den vom BF vorgelegten Kopien aus dem Militärbuch, in dem mit Bezug auf eine Aufenthaltsgenehmigung für den Sudan ein Aufschub bis 15.3.2020 vermerkt ist, im Einklang. Im Laufe der Beschwerdeverhandlung verstrickte sich der BF diesbezüglich weiter in Widersprüche: Zunächst erklärte er, er habe bei Erhalt des Militärbuchs einen sechsmonatigen Aufschub erhalten, vor dessen Ablauf er in den Sudan gereist sei. Danach sei er nach Syrien zurückgekehrt und „vor Ablauf des Aufschubes“ in den Libanon gegangen, um kurz darauf einerseits anzugeben, er glaube, der Aufschub habe bis 2018 gedauert, und andererseits zu erklären, er habe Syrien Ende 2019, „wahrscheinlich im Dezember“ Richtung Türkei verlassen und denke, dass er zu diesem Zeitpunkt noch „5 oder 6 Tage“ Aufschub gehabt habe (VS. 6). Auf Vorhalt versuchte der BF diese Angaben nunmehr dahingehend zu erklären, dass er zwei verschiedene Aufschübe gehabt habe und verwies auf sein Militärbuch. Nun soll nicht der Aufenthalt im Sudan, sondern jener im Libanon neun Monate gedauert haben, an die Dauer seines Aufenthalts im Sudan erinnere er sich nicht mehr (VS. 7). Mit Ausnahme der genehmigten Dauer des Aufschubs für den Aufenthalt im Sudan lassen sich diese Angaben auch mithilfe des Militärbuches nicht klären. Eine genaue zeitliche Einordnung lässt sich damit nicht vornehmen, wiewohl das Gericht auch den Aufenthalt im Libanon für möglich hält. Nachdem der BF durchwegs aufrechterhielt, dass er von Syrien aus in die Türkei gelangte, und diese Ausreise zeitlich zumindest annähernd gleichbleibend einordnete (im Einzelnen reichen die Angaben von 2020 [Ausreisentschluss laut Erstbefragung und Einvernahme, AS. 7 bzw. 78] über Februar 2020 [AS. 77] bis hin zu Dezember 2019 [VS. 6] bzw. 2020 [VS. 4]), konnten entsprechende Feststellungen getroffen werden, zumal laut Militärbuch tatsächlich ein Aufschub bis März 2020 bestand. Die Angaben zum Asylverfahren des BF in Griechenland gründen sich in erster Linie auf die Auskunft der griechischen Behörden (AS. 23); der versuchte unerlaubte Grenzübertritt und die Einreiseverweigerung nach Deutschland wurden von den deutschen Behörden dokumentiert (AS. 31 ff.). Wie der BF nicht verhehlt hat, wollte er zu seinem dort aufhältigen Bruder gelangen (AS. 7-11; AS. 74 f., AS. 78). Zu den Umständen der Ausreise bzw. zum Verblieb des Reisepasses ist festzuhalten, dass der BF auch in diesem Zusammenhang klar widersprüchliche Angaben tätigte. Hatte er bei der Erstbefragung noch angegeben, dass er aus Syrien legal ausgereist sei und sich sein im Jahr 2018 in Damaskus ausgestellter Reisepass in der Türkei befinde (AS. 9), erklärte er vor dem BFA, dass er mit Schlepperbegleitung durch Syrien und schließlich illegal zu Fuß in die Türkei gelangt sei (AS. 79 f.). Dass ihm sein Reisepass in Griechenland von der Behörde abgenommen worden sei (AS. 76) – und er ihn in Folge nicht mehr zurückerhalten hätte –, erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar; letztlich kann der tatsächliche Verbleib des Reisepasses nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/14/0493 mit Verweis auf VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429), zumal der erwachsene und gesunde BF eingangs der Erstbefragung über seine Rechte und Pflichten im Sinne des § 15 AsylG entsprechend aufgeklärt wurde.Zu den Umständen der Ausreise bzw. zum Verblieb des Reisepasses ist festzuhalten, dass der BF auch in diesem Zusammenhang klar widersprüchliche Angaben tätigte. Hatte er bei der Erstbefragung noch angegeben, dass er aus Syrien legal ausgereist sei und sich sein im Jahr 2018 in Damaskus ausgestellter Reisepass in der Türkei befinde (AS. 9), erklärte er vor dem BFA, dass er mit Schlepperbegleitung durch Syrien und schließlich illegal zu Fuß in die Türkei gelangt sei (AS. 79 f.). Dass ihm sein Reisepass in Griechenland von der Behörde abgenommen worden sei (AS. 76) – und er ihn in Folge nicht mehr zurückerhalten hätte –, erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar; letztlich kann der tatsächliche Verbleib des Reisepasses nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen vergleiche etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/14/0493 mit Verweis auf VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429), zumal der erwachsene und gesunde BF eingangs der Erstbefragung über seine Rechte und Pflichten im Sinne des Paragraph 15, AsylG entsprechend aufgeklärt wurde. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
- Gegenständlich ist die südlich (bzw. in der Terminologie des LIB: westlich) des Euphrat gelegene Ortschaft XXXX als Herkunftsort des BF anzusehen. Geboren in der Stadt XXXX (VS. 3, 5), ist der BF im Dorf XXXX aufgewachsen und zur Schule gegangen (vgl. AS. 77; VS. 3, 5); seine Familie besaß dort ein Haus (VS. 5). Im Jahr 2016, als der BF 16 Jahre alt war, sah sich die Familie aufgrund des IS zu einem Wechsel ihres dauernden Aufenthaltsortes veranlasst und ging nach Damaskus. Dort hielt sich der BF etwa zwei Jahre auf, bevor er sich – unterbrochen durch verhältnismäßig kurze Aufenthalte bei seiner Familie – ins Ausland begab, um das Land nach seiner letzten Rückkehr Ende 2019 bzw. Anfang 2020 endgültig zu verlassen. Hinweise auf über seine Familie hinausgehende Bindungen ergaben sich nicht.2.2.
- Gegenständlich ist die südlich (bzw. in der Terminologie des LIB: westlich) des Euphrat gelegene Ortschaft römisch 40 als Herkunftsort des BF anzusehen. Geboren in der Stadt römisch 40 (VS. 3, 5), ist der BF im Dorf römisch 40 aufgewachsen und zur Schule gegangen vergleiche AS. 77; VS. 3, 5); seine Familie besaß dort ein Haus (VS. 5). Im Jahr 2016, als der BF 16 Jahre alt war, sah sich die Familie aufgrund des IS zu einem Wechsel ihres dauernden Aufenthaltsortes veranlasst und ging nach Damaskus. Dort hielt sich der BF etwa zwei Jahre auf, bevor er sich – unterbrochen durch verhältnismäßig kurze Aufenthalte bei seiner Familie – ins Ausland begab, um das Land nach seiner letzten Rückkehr Ende 2019 bzw. Anfang 2020 endgültig zu verlassen. Hinweise auf über seine Familie hinausgehende Bindungen ergaben sich nicht. Wie sich aus den vom Gericht herangezogenen Quellen, insb. der Website https://syria.liveuamap.com, ergibt, stehen sowohl das Heimatdorf des BF als auch die Stadt Damaskus inklusive Umland aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes bzw. seiner Verbündeten. Zu den konkreten geographischen und politischen Verhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF wird neben der Website https://syria.liveuamap.com auszugsweise auf den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation, Stand 27.3.2024, verweisen wie folgt: Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019) […]Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019) […] Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). […]Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 12.1.2021). […] Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickte aus diesem Grund Mitte 2023 zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023). Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee - SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023). […] Den SDF gelang es, alle Räume zurückzuerobern, die von den arabischen Stämmen erobert worden waren. Letztere führten im Oktober weiterhin Angriffe auf Stellungen der SDF aus (Etana 10.2023). Diese Angriffe dauerten auch im November 2023 weiter an (Etana 11.2023). Mit Dezember 2023 flauten die Auseinandersetzungen zunehmend ab, die Stämme führten aber weiterhin kleinere Angriffe durch (Etana 12.2023). Im Jänner 2024 führten die Stammeskämpfer weiterhin Angriffe gegen die SDF durch, es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, Ausgangssperren und Verhaftungswellen (SO 4.1.2024). […] Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. […] Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert (TWI 12.10.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Insgesamt nahmen die Aktivitäten des IS im Jahr 2023 im Vergleich zu den Vorjahren aber ab (BBC 26.12.2023). 2.2.
- Zu einer etwaigen Einberufung des BF durch das syrische Regime bzw. (strafrechtlichen) Verfolgung des BF wegen Wehrdienstverweigerung und Furcht vor (Zwangs)rekrutierung durch die syrischen Truppen 2.2.2.
- Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024, zu Wehr- und Reservedienst (Militärdienst) und Rekrutierungen: Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. […] Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). […] Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024). Rekrutierungspraxis Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). […] Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024).Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA 2.2.2024). Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 2.2.2024; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). […] Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 2.2.2024). Zudem geht aus dem Berichtsmaterial – ohne, dass dies hier im Einzelnen wiedergegeben werden muss – hervor, dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht; weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. Hinsichtlich der Beteiligung von Rekruten an Kriegsverbrechen ergibt sich aus den Länderberichten ein differenziertes Bild. Im Kapitel „Streitkräfte“ des zitierten Länderinformationsblatts der Staatendokumentation wird diesbezüglich ausgeführt: Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und 'rein militärischen Zielen' (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour, Kheder 24.12.2021). Somit kann – abhängig vom Einsatzgebiet bzw. der Einheit, in die man eingezogen wird – im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Gleichzeitig ist jedoch gerade nicht davon auszugehen, dass sich jeder Wehrpflichtige gleichsam „automatisch“ zur Beteiligung an Kriegsverbrechen gezwungen sieht. Bereits seit März 2020 hat es keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien gegeben, sodass davon auszugehen ist, dass die Wahrscheinlichkeit, im Zuge des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligt zu werden, abgenommen hat. Eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen – außer für muslimische Geistliche (vgl. LIB S. 134) – bzw. die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdiensts gibt es in Syrien nicht. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt dazu wie folgt aus: Eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen – außer für muslimische Geistliche vergleiche LIB S. 134) – bzw. die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdiensts gibt es in Syrien nicht. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt dazu wie folgt aus: In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024). Allerdings besteht laut zitiertem Länderinformationsblatt bei längerem Auslandaufenthalt mittlerweile die Möglichkeit, sich durch Leistung eines „Wehrersatzgeldes“ von der Wehrdienstpflicht zu befreien: Nach dem Wehrpflichtgesetz ist es syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter möglich, sich durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, sofern sie mindestens ein Jahr ohne Wiedereinreise nach Syrien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (AA 2.2.2024). Drei vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium im März 2023 und November 2022 befragt wurden, gehen davon aus, dass jemand, der sich vom Militärdienst freigekauft hat, auch nicht mehr zum Militärdienst einberufen wird. Der zu zahlende Betrag hängt dabei davon ab, wie lange die Männer im Ausland waren und variiert zwischen 7.000 und 10.000 Dollar. Auch Wehrdienstpflichtige, die das Land illegal verlassen haben, können sich durch eine solche Zahlung von der Wehrpflicht freikaufen. Möglich ist dies in einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat unter Vorlage eines Nachweises, dass man im Ausland lebt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Botschaft die Namen derer veröffentlicht, die sich auf diese Art von der Wehrpflicht befreit haben. Andererseits kann die Person sich auch durch einen Verwandten in Syrien an ein lokales Rekrutierungsbüro wenden, um sich von der Liste der Wehrdienstverweigerer streichen zu lassen (NMFA 8.2023). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises (AA 2.2.2024). Die Person bekommt einen Beleg für den Freikauf, den sie bei der Einreise am Flughafen vorweisen kann. Um auch möglichst problemlos Checkpoints passieren zu können, muss die Person zusätzlich zum Beleg einen Eintrag in sein Militärbuch machen lassen (DIS 7.2023). Die syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen (DIS 1.2024). Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden (AA 2.2.2024). Auch die aktuellen Länderleitlinien der EUAA vom 1.4.2024 verweisen darauf, dass die Ausnahmen von der Wehrdienstpflicht im Allgemeinen respektiert und speziell Personen, die ein Wehrersatzgeld geleistet haben, laut mehreren Quellen nicht zwangsweise rekrutiert werden (vgl. S. 40). Im Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation werden die Voraussetzungen für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Ausnahme näher dargestellt:Auch die aktuellen Länderleitlinien der EUAA vom 1.4.2024 verweisen darauf, dass die Ausnahmen von der Wehrdienstpflicht im Allgemeinen respektiert und speziell Personen, die ein Wehrersatzgeld geleistet haben, laut mehreren Quellen nicht zwangsweise rekrutiert werden vergleiche S. 40). Im Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation werden die Voraussetzungen für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Ausnahme näher dargestellt: Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es wehrpflichtigen Männern mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflichtbefreit zu werden. Laut einer 2020 erlassenen Abänderung des Wehrdienstgesetzes ist die Befreiungsgebühr gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 US-Dollar (ein Jahr), 9.000 US-Dollar (zwei Jahre), 8.000 US-Dollar (drei Jahre) bzw. 7.000 US-Dollar (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahrweitere 200 US-Dollar Strafgebühr hinzu. Bei Nichteinhaltung dergesetzlichen Regelungen fallen zusätzliche Strafgebühren an (LegislativeDecree # 31,
- November 2020, Artikel 1). […] Berichten zufolge können auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Sie müssen allerdings zunächst ihren rechtlichen Status durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2022, S.85). Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person berechtigt ist, sich vom Wehrdienst freizukaufen (Netherlands Ministry of Ministry of Foreign Affairs, Mai 2020, S.23). Laut Fabrice Balanche erscheint der gesamte Prozess relativ unkompliziert, jedoch zieht er in der Realität erhebliche Verzögerungen nach sich und erfordert viele zusätzliche Kosten, einschließlich Bestechungsgelder für bürokratische Angelegenheiten. Zum Beispiel müssen junge Männer, die Verbindungen zur Opposition hatten, aber aus wohlhabenden Familien stammen, wahrscheinlich höhere Beträge zahlen, um ihren Status zu bereinigen (BFA Staatendokumentation,
- Jänner 2022). 2.2.2.
- Der BF befindet sich mit 23 Jahren im wehrpflichtigen Alter und haben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner Wehrfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ergeben. 2018 ist der BF im Alter von 18 Jahren zur Musterung erschienen und wurde ihm am 3.9.2018 sein Militärbuch ausgestellt (vgl. OZ. 10 [Übersetzung S. 2]). 2019 gab er einen genehmigten Auslandsaufenthalt im Sudan bekannt und wurde ihm zu diesem Zweck ein neunmonatiger Auslandsaufenthalt gewährt. Wenn auch die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vorbehalte hinsichtlich der Übermittlung des Originals nicht überzeugen (VS. 9), erachtet das erkennende Gericht als glaubhaft, dass diese – aus der vorgelegten Kopie des Militärbuchs ersichtlichen und auch vom BF bestätigten – Vorgänge in dieser Form stattgefunden haben. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte lediglich, ob und wann der BF sich dann tatsächlich ins Ausland begab. Davon abgesehen hatte der BF keine Kontakte zum syrischen Regime oder Militär und erhielt insbesondere auch vor Genehmigung seines Aufschubs Mitte 2019 keinen Einberufungsbefehl (AS. 82). Der gewährte Aufschub lief mit 15.3.2020 aus (vgl. OZ. 10 [Übersetzung S. 3]. Grundsätzlich bestünde daher beim BF die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dieser bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion entweder schon bei seiner Einreise an einem Grenzübergang des syrischen Regimes oder bei einem Checkpoint in seinem Herkunftsort einer Kontrolle durch syrische Behörden unterworfen ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Feststellung der bisherigen Nicht-Ableistung seines Grundwehrdienstes führen würde.2.2.2.
- Der BF befindet sich mit 23 Jahren im wehrpflichtigen Alter und haben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner Wehrfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ergeben. 2018 ist der BF im Alter von 18 Jahren zur Musterung erschienen und wurde ihm am 3.9.2018 sein Militärbuch ausgestellt vergleiche OZ. 10 [Übersetzung S. 2]). 2019 gab er einen genehmigten Auslandsaufenthalt im Sudan bekannt und wurde ihm zu diesem Zweck ein neunmonatiger Auslandsaufenthalt gewährt. Wenn auch die in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vorbehalte hinsichtlich der Übermittlung des Originals nicht überzeugen (VS. 9), erachtet das erkennende Gericht als glaubhaft, dass diese – aus der vorgelegten Kopie des Militärbuchs ersichtlichen und auch vom BF bestätigten – Vorgänge in dieser Form stattgefunden haben. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte lediglich, ob und wann der BF sich dann tatsächlich ins Ausland begab. Davon abgesehen hatte der BF keine Kontakte zum syrischen Regime oder Militär und erhielt insbesondere auch vor Genehmigung seines Aufschubs Mitte 2019 keinen Einberufungsbefehl (AS. 82). Der gewährte Aufschub lief mit 15.3.2020 aus vergleiche OZ. 10 [Übersetzung S. 3]. Grundsätzlich bestünde daher beim BF die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dieser bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion entweder schon bei seiner Einreise an einem Grenzübergang des syrischen Regimes oder bei einem Checkpoint in seinem Herkunftsort einer Kontrolle durch syrische Behörden unterworfen ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Feststellung der bisherigen Nicht-Ableistung seines Grundwehrdienstes führen würde. Dass gerade der BF – sollte er dazu verhalten werden, den Wehrdienst zu leisten – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Aktivitäten teilnehmen müsste, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen, ist vor dem Hintergrund der Länderberichte hingegen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der BF hat keine militärischen Vorkenntnisse und wäre wohl davon auszugehen, dass man ihn entsprechend seiner Berufserfahrung einsetzen würde. Der BF stellte die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr im Verfahren nicht in Abrede (AS. 10, VS. 8) und argumentierte lediglich, dass er dann „das Militär finanziell unterstützen“ und das Regime „mit diesem Geld die Bevölkerung weiter umbringen“ würde. Soweit der BF vor dem BFA unter anderem fehlende finanzielle Möglichkeiten behauptete (AS. 82), ist darauf zu verweisen, dass der BF nicht nur in der Lage war, seine bisherige Reisetätigkeit (inklusive der Kaution für den Aufschub) zu finanzieren, sondern sind insbesondere auch die Erwerbsmöglichkeiten in Österreich zu betonen, zumal er in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Es ist dem BF aus Sicht des BVwG – allenfalls auch mit finanzieller Unterstützung seiner erwerbstätigen Angehörigen – daher möglich und zumutbar, die Kosten für seinen Freikauf aufzubringen. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden und wird diese Ausnahme in weiterer Folge grundsätzlich auch respektiert. Ob der BF die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt, obliegt der Entscheidung der syrischen Behörden, an die der BF trotz Kenntnis von der Freikaufsmöglichkeit von vornherein nicht herangetreten ist. Besondere Schwierigkeiten sind in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten: Weder haben sich im Verfahren Hinweise darauf ergeben, dass der BF oder seine Angehörigen Verbindungen zur Opposition hatten (siehe dazu sogleich unter 2.2.2.3.1.), noch ist davon auszugehen, dass der BF die notwendigen Dokumente nicht beibringen könnte. Der BF verfügt über seinen syrischen Personalausweis und geht das Gericht davon aus, dass der BF auch seinen Reisepass vorlegen bzw. – so er ihn tatsächlich etwa in der Türkei zurückgelassen haben sollte – wiedererlangen kann. Weiters hat der BF ein Militärbuch, in dem er selbst nach seiner Rückkehr oder seine Angehörigen bzw. ein Vertreter den Freikauf eintragen lassen könnten, um diesen bei Kontrollen künftig zu belegen. Das BVwG verkennt mit Blick auf das Vorbringen des BF und die Länderberichte nicht, dass in Syrien Korruption weit verbreitet ist, die allenfalls auch insofern Auswirkungen zeigt und den BF zusätzliche – überschaubare – Kosten treffen können. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht die Möglichkeit des Freikaufes per se bereits als nicht valide erscheinen. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch tatsächlich gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den so lukrierten Mitteln hat. Auch wäre es dem BF in finanzieller Hinsicht möglich, etwaige zusätzlich anfallende Kosten zu begleichen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für sich genommen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Art. 9 Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen sind (vgl. VwGH 26.2.2024, Ra 2023/20/0200).Das BVwG verkennt mit Blick auf das Vorbringen des BF und die Länderberichte nicht, dass in Syrien Korruption weit verbreitet ist, die allenfalls auch insofern Auswirkungen zeigt und den BF zusätzliche – überschaubare – Kosten treffen können. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht die Möglichkeit des Freikaufes per se bereits als nicht valide erscheinen. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das System des Freikaufs auch tatsächlich gelebt wird und die syrische Regierung durchaus ein Interesse an den so lukrierten Mitteln hat. Auch wäre es dem BF in finanzieller Hinsicht möglich, etwaige zusätzlich anfallende Kosten zu begleichen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für sich genommen weder das Verlangen eines Staates auf finanzielle Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes noch staatliche Handlungen, die darauf abzielen, eine finanzielle Schuld, deren Begleichung nicht vorgenommen wurde, durch Zugriff auf Vermögenswerte des Verpflichteten hereinzubringen, als Verfolgungshandlungen im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie, auf den die Legaldefinition des Begriffs "Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen sind vergleiche VwGH 26.2.2024, Ra 2023/20/0200). 2.2.2.
- Ganz unabhängig von diesen Erwägungen ist vor allem aber auch darauf hinzuweisen, dass Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern zu prüfen ist, ob im konkreten Fall ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen vorliegt (vgl. jüngst etwa VwGH 28.3.2024, Ra 2023/20/0619). 2.2.2.
- Ganz unabhängig von diesen Erwägungen ist vor allem aber auch darauf hinzuweisen, dass Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern zu prüfen ist, ob im konkreten Fall ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen vorliegt vergleiche jüngst etwa VwGH 28.3.2024, Ra 2023/20/0619). 2.2.2.3.
- Wie sich vor allem aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergeben hat, weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime auf. Seine Ablehnung des Militärdienstes beruht nicht glaubhaft auf politischen Überzeugungen oder gründet auf eine Ablehnung des Dienstes an der Waffe an sich: Hierzu ist anzumerken, dass der BF bei seiner Erstbefragung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen (AS. 11) zuerst darauf hinwies, dass „Syrien durch den Krieg total ruiniert“ sei; sodann verwies er darauf, dass er einrücken müsse und „dort als Sunnit diskriminiert“ werde (siehe dazu noch unter Punkt 2.2.3.). Bei seiner Rückkehr würde er vom Regime festgenommen werden, da er vor dem Wehrdienst geflohen sei. Vor dem BFA gab der BF diesbezüglich an, dass er geflohen sei, weil er seinen Pflichtmilitärdienst nicht habe antreten wollen; „wir neuen Rekruten werden immer an die Front geschickt um die ersten Linien zu verteidigen. Ich wollte auf gar keinen Fall sterben oder jemanden töten. Man wird zum Töten gezwungen und in den hinteren Linien werden die Russen und die Iraner eingesetzt. Man wird gezwungen, syrische Mitbürger zu töten.“ (AS. 81). Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF vor dem BFA an, er wisse es eigentlich nicht genau; „Ich glaube, sie werden mich entweder töten oder in Haft nehmen“ (AS. 82). Eine gerade gegen das syrische Regime gerichtete politische Gesinnung liegt danach nicht nahe. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der BF – durchaus verständlich – schlicht nicht an vorderster Front kämpfen und sich dadurch einer Lebensgefahr aussetzen will. Nicht verkannt wird, dass der BF sein diesbezügliches Vorbringen sodann in der Beschwerdeverhandlung steigerte und erklärte, bereits der Aufenthalt im Sudan hätte den Zweck verfolgt, den Militärdienst nicht abzuleisten, „das Regime ist mörderisch und es waren moralische Gründe.“ (VS. 6) Auch die Ausreise in die Türkei sei angeblich „aus moralischen Gründen“ geschehen. Während der BF dies angesichts des aufrechten Aufschubs nicht nachvollziehbar erklären konnte, gelang es ihm auch an dieser Stelle nicht darzulegen, worin diese „moralischen Gründe“ bestanden. Vielmehr erklärte er lediglich ausweichend, dass er den Dienst nicht leisten habe wollen, „weil die Welt ja auch gesehen“ habe, dass das Regime „Menschen und Kinder tötet.“ Es gäbe „auch Leute die in Syrien für den Ukrainekrieg rekrutiert werden. In Syrien selbst gibt es die Iraner, Kurden und Türken auch noch.“ (VS. 7) Dadurch wird abermals deutlich, dass der BF nicht aus seiner persönlichen Überzeugung heraus die Politik des syrischen Regimes in Frage stellt, sondern vielmehr lediglich die – abstrakte – Möglichkeit einer Rekrutierung vermeiden möchte. Erst auf erneute Nachfrage seitens des Gerichts meinte der BF, das Regime sei dafür verantwortlich, dass es einen Bürgerkrieg gebe, um der darauffolgenden Frage, ob er den Militärdienst leisten würde, wenn es diesen nicht geben würde, erneut auszuweichen: „Gäb es keinen Krieg, so werden trotzdem aktuell Soldaten für den Ukrainekrieg dort rekrutiert, sogar die Türkei rekrutiert für Einsätze in Libyen.“ Auch das oberflächliche Vorbringen, das Regime sei „skrupellos, und ich bin nicht bereit, junge Kinder einfach so zu töten“, dessen innerer Zusammenhang mit den vorgebrachten Bedenken einer Rekrutierung für (irgendeinen) Krieg nicht erhellt, vermag den vom erkennenden Gericht im Zuge der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindruck, dass der BF weder aufgrund spezifischer, ihm innewohnender religiöser oder moralischer Haltungen den Dienst an der Waffe per se ablehnt noch eine persönliche Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugungen fürchtet, nicht zu erschüttern. Im Verfahren hat sich auch nicht ergeben, dass der BF politisch aktiv gewesen wäre bzw. sich aufgrund einer tiefgreifenden inneren Einstellung politisch gegen das Regime in einer auch für das Regime wahrnehmbaren Art und Weise betätigt hat. Entsprechende Fragen wurden vor dem BFA durchgehend verneint: Der BF hat sich nicht politisch engagiert (AS. 80) und war nicht Mitglied einer politischen Partei (AS. 81). Der BF hat auch an keinen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und diesem gegenüber auch keine ablehnende Haltung gegenüber dem Militärdienst kommuniziert; auch im Hinblick auf die anderen Mitglieder der Familie wurde Derartiges nicht vorgebracht. Ein Bruder des BF lebt zwar – laut Vorbringen des BF seit 2014 und somit seit etwa 10 Jahren – als Asylberechtigter in Deutschland, allerdings verneinte der BF auch die Frage danach, ob Familienangehörige je persönlich bedroht oder verfolgt worden seien (AS. 82) und ergab sich kein Hinweis darauf, dass er oder seine Angehörigen ob dieser Tatsache Nachteile zu gewärtigen gehabt hätten. Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Angehörige des BF gegenüber dem Regime in irgendeiner Weise exponiert hätten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Familie des BF 2016 vor dem IS gerade nicht in oppositionell eingestellte Gebiete bzw. solche unter Kontrolle anderer Akteure floh, sondern sich in das Umland von Damaskus und somit ins Herz des Regimegebietes begab, wo sie seither unbehelligt lebt. Die jüngeren Brüder besuchen dort die Schule und geht der BF davon aus, dass der ältere einen Aufschub zu Studienzwecken erhalten wird, ohne Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit des Regimes zu äußern (VS. 8). Auch der Vater, der sich laut eigener Aussage des BF berufsbedingt regelmäßig im Ausland aufhält (AS. 76, VS. 5), kann offenbar ungehindert reisen und ist derzeit auf Besuch bei seiner Familie in Damaskus (VS. 8). Der BF selbst hatte nach dem Eintritt in das wehrpflichtfähige Alter mehrfach Kontakt mit den Behörden: Zum einen wie bereits ausgeführt im Zusammenhang mit seiner Musterung und dem gewährten Aufschub, zum anderen erwarb er 2019 seinen Führerschein und reiste – nachdem er sich 2018 einen Reisepass hat ausstellen lassen (AS. 9) – laut seinem eigenen Vorbringen mindestens einmal aus dem Land und problemlos wieder zurück. Dabei hatte der BF offensichtlich keinerlei Bedenken, erneut nach Syrien einzureisen, obwohl ihm bewusst sein musste, dass sein Aufschub von zeitlich begrenzter Dauer ist. Eine bestimmte Motivation für diese Rückkehr – etwa im Sinne einer unaufschiebbaren persönlichen Erledigung – ist nicht erkennbar. Zusammenfassend ist somit lediglich glaubhaft, dass sich der BF schlicht an keinen aktiven Kampfhandlungen – auf wessen Seite auch immer – beteiligen will. Die (bloße) Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung sowie eine allgemein ablehnende Haltung angesichts einer solchen Situation ist in Kriegszeiten durchaus nachvollziehbar, nicht jedoch hinreichend für die Annahme einer tiefgreifenden Überzeugung, die auf einer politischen Haltung oder Gewissensgründen beruht. Dementsprechend hat auch der VwGH in seiner jüngsten Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass es für die Gewährung von Asyl für sich genommen auch nicht hinreicht, wenn jemand den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619; VwGH 12.3.2024, Ra 2024/20/0130). Insbesondere in Zusammenschau mit den bereits erwähnten Aspekten, dass der BF die Motivation für die Wehrdienstverweigerung nicht klar darlegen konnte, bereits im Ausland war und offenbar bedenkenlos in das Regimegebiet zurückgekehrt ist sowie dass weder der BF selbst noch seine Angehörigen sonstige persönliche „Berührungspunkte“ oder negative „Erfahrungen“ mit dem syrischen Regime hatten, ist im Rahmen der durchzuführenden Einzelfallprüfung im konkreten Fall von einer mangelnden Asylrelevanz der vorgeblichen Überzeugungen des BF auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem Verweis auf den Kriegszustand und eine damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK besteht.Zusammenfassend ist somit lediglich glaubhaft, dass sich der BF schlicht an keinen aktiven Kampfhandlungen – auf wessen Seite auch immer – beteiligen will. Die (bloße) Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung sowie eine allgemein ablehnende Haltung angesichts einer solchen Situation ist in Kriegszeiten durchaus nachvollziehbar, nicht jedoch hinreichend für die Annahme einer tiefgreifenden Überzeugung, die auf einer politischen Haltung oder Gewissensgründen beruht. Dementsprechend hat auch der VwGH in seiner jüngsten Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass es für die Gewährung von Asyl für sich genommen auch nicht hinreicht, wenn jemand den Militärdienst deswegen nicht ableisten möchte, weil er dabei entweder Menschen töten müsste oder er selbst getötet werden könnte vergleiche VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619; VwGH 12.3.2024, Ra 2024/20/0130). Insbesondere in Zusammenschau mit den bereits erwähnten Aspekten, dass der BF die Motivation für die Wehrdienstverweigerung nicht klar darlegen konnte, bereits im Ausland war und offenbar bedenkenlos in das Regimegebiet zurückgekehrt ist sowie dass weder der BF selbst noch seine Angehörigen sonstige persönliche „Berührungspunkte“ oder negative „Erfahrungen“ mit dem syrischen Regime hatten, ist im Rahmen der durchzuführenden Einzelfallprüfung im konkreten Fall von einer mangelnden Asylrelevanz der vorgeblichen Überzeugungen des BF auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit dem Verweis auf den Kriegszustand und eine damit verbundene allgemeine schlechte Sicherheitslage kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK besteht. 2.2.2.3.
- Es sind auf Basis der getroffenen Feststellungen zur Person des BF und auf Basis der sogleich wiedergegebenen Länderfeststellungen auch keine besonderen Umstände erkennbar, die das syrische Regime veranlassen sollten, dem BF eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024, führt hierzu wie folgt aus: Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen (STDOK 25.10.2023). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht (STDOK 25.10.2023).
Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten (AA 2.2.2024). Umgelegt auf den konkreten Fall ist nochmals zu betonen, dass sich der BF niemals in irgendeiner Weise politisch exponiert hat und er – abgesehen von der vorschriftsmäßigen Musterung und Beantragung des Aufschubs – im Zusammenhang mit dem Wehrdienst niemals irgendwelche negativen persönlichen „Berührungspunkte“ mit dem syrischen Regime hatte und sich auch keine Hinweise hinsichtlich seiner Angehörigen ergaben. Warum er am Handy nicht frei sprechen bzw. seine Verwandten bzw. seine Mutter „vielleicht“ verhaftet werden sollten, wenn man sein Militärbuch bei ihr fände (VS. 9), erschließt sich dem Gericht nicht. Ebensowenig kann dem BF gefolgt werden, wenn er seine Rückkehrbefürchtungen in der Beschwerdeverhandlung unsubstantiiert dahingehend steigert, dass er als Landesverräter betrachtet werden und ihn „die sofortige Hinrichtung“ erwarten würde (VS. 9). Ungeachtet der aus dem Berichtsmaterial zweifellos mehr oder weniger stark hervorgehenden Ächtung der Wehrdienstverweigerung kann nämlich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime gerade dem BF unterstellen würde, er habe den Wehrdienst aus einer politischen oder oppositionellen Gesinnung heraus verweigert. Eine solche Schlussfolgerung zieht der VwGH in ständiger Rechtsprechung im Übrigen explizit aus dem aktuellen Berichtsmaterial zur Lage in Syrien. So hielt der VwGH jüngst mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, erneut fest, „dass sich aus den – auch hier maßgeblichen – Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergäbe und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden könne, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Nach dieser Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahingehend annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen.“ (VwGH 26.3.2024, Ra 2024/20/0003) 2.2.3. Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Sofern die Beschwerde moniert, dass der BF in seiner Erstbefragung vorgebracht habe, als Sunnit diskriminiert zu werden (AS. 11), und es die belangte Behörde in Verletzung ihrer Ermittlungspflicht unterlassen habe, ihn dazu zu befragen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der BF vor dem BFA sämtliche dahingehende Fragen explizit verneinte, ohne ihnen etwas hinzuzufügen. Auch wurde mehrfach nachgefragt, ob der BF alle seine Fluchtgründe nennen habe können (AS. 81, 83), und nahm der BF mit keinem Wort auf seine Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit Bezug. Nur im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, hat die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die in § 16 Abs 1 AsylG 1991 normierte Pflicht der Behörde geht aber nicht so weit, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste (vgl. bereits VwGH vom 20.1.1993, 92/01/0950 zum AsylG 1991). Auch die das BVwG treffende Ermittlungspflicht
§ 18Asyl
G 2005 geht nicht so weit, dass das BVwG Umstände, die die Asylwerberin gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0202) und ergab auch die Beschwerdeverhandlung nicht einmal ansatzweise einen Hinweis darauf. Das Gericht verkennt nicht, dass sunnitische Araber durch den Bürgerkrieg in Syrien schwer getroffen wurden, allerdings handelt es sich dabei nicht um eine einheitliche Gruppe. Dementsprechend führt auch die EUAA in ihrem aktuellen Länderleitfaden (S. 73) vom April 2024 aus, dass die Tatsache, dass jemand sunnitischer Araber ist, als solche normalerweise nicht mit einem Gefährdungsrisiko einhergeht, das zu einer wohlbegründeten Furcht führt, sondern das Hinzutreten anderer Umstände erforderlich ist, für die es im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise gibt. Die vage Andeutung des BF in der Erstbefragung, dass er „diskriminiert“ werde, reicht dazu keinesfalls aus, zumal er selbst in weiterer Folge derartige Probleme sogar ausdrücklich verneint hat.2.2.3. Der BF gehört keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Sofern die Beschwerde moniert, dass der BF in seiner Erstbefragung vorgebracht habe, als Sunnit diskriminiert zu werden (AS. 11), und es die belangte Behörde in Verletzung ihrer Ermittlungspflicht unterlassen habe, ihn dazu zu befragen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der BF vor dem BFA sämtliche dahingehende Fragen explizit verneinte, ohne ihnen etwas hinzuzufügen. Auch wurde mehrfach nachgefragt, ob der BF alle seine Fluchtgründe nennen habe können (AS. 81, 83), und nahm der BF mit keinem Wort auf seine Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit Bezug. Nur im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, hat die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die in Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 1991 normierte Pflicht der Behörde geht aber nicht so weit, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste vergleiche bereits VwGH vom 20.1.1993, 92/01/0950 zum AsylG 1991). Auch die das BVwG treffende Ermittlungspflicht
Paragraph 18, AsylG 2005 geht nicht so weit, dass das BVwG Umstände, die die Asylwerberin gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0202) und ergab auch die Beschwerdeverhandlung nicht einmal ansatzweise einen Hinweis darauf. Das Gericht verkennt nicht, dass sunnitische Araber durch den Bürgerkrieg in Syrien schwer getroffen wurden, allerdings handelt es sich dabei nicht um eine einheitliche Gruppe. Dementsprechend führt auch die EUAA in ihrem aktuellen Länderleitfaden (S. 73) vom April 2024 aus, dass die Tatsache, dass jemand sunnitischer Araber ist, als solche normalerweise nicht mit einem Gefährdungsrisiko einhergeht, das zu einer wohlbegründeten Furcht führt, sondern das Hinzutreten anderer Umstände erforderlich ist, für die es im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise gibt. Die vage Andeutung des BF in der Erstbefragung, dass er „diskriminiert“ werde, reicht dazu keinesfalls aus, zumal er selbst in weiterer Folge derartige Probleme sogar ausdrücklich verneint hat. 2.2.4. Schließlich ist den vorliegenden Länderberichten im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation führt hierzu auszugsweise etwa wie folgt aus: Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vgl. Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… .Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist … nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.03.2023, vergleiche Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.03.2023; vergleiche Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.03.2023). Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). … Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. …
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen. … Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. … Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind… . Diese Berichte zeichnen zweifellos das Bild einer äußerst schwierigen Lage für allfällige Rückkehrer. Dessen ungeachtet ist aber auch anzumerken, dass die Berichte im Ergebnis entsprechende Gefährdungen nicht ausschließen, gleichzeitig aus diesen aber nicht abzuleiten ist, dass beispielsweise die Rückkehr aus dem Ausland bereits per se tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Verfolgungshandlungen wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung führt. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Im Verfahren haben sich, wie bereits angemerkt, keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der BF – oder auch seine Angehörigen – sich in irgendeiner Weise politisch exponiert oder der Opposition angeschlossen hätte. Wie bereits ausgeführt, führt allein der Umstand, dass der BF sunnitischer Araber ist, ebenfalls nicht dazu, dass ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt würde und fehlen für eine Verbindung zum IS jegliche Anhaltspunkte, im Gegenteil: Die Familie verzog nach Ankunft des IS aus ihrem Heimatdorf in das Regimegebiet, wo sie seither unbehelligt lebt. In Bezug auf die Asylantragstellung im Ausland ist überdies festzuhalten, dass eine Gefährdung allein aufgrund der Asylantragstellung in Österreich nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, insbesondere, weil den Behörden des Heimatstaates davon nichts bekannt ist. Den österreichischen Behörden ist es verboten, entsprechende Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Dem syrischen Regime ist zudem bewusst, dass Syrer auch deshalb im Ausland um Asyl ansuchen, weil dies die einzige Möglichkeit ist, im Ausland einen legalen Status zu erreichen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Schwelle, von Seiten des syrischen Regimes als oppositionell betrachtet zu werden, niedrig ist und Personen aus unterschiedlichen Gründen teilweise willkürlich als regierungsfeindlich angesehen werden; es übersieht auch nicht, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung verfolgt werden oder ihnen sonst Schaden zugefügt wird. Fallbezogen ergaben sich im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jedoch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Länderinformationen in Zusammenschau mit der individuellen Situation des BF zu einer diesbezüglichen, individuellen und politisch motivierten Bedrohungssituation führen könnten. Gegenständlich ist daher eine aktuelle unmittelbare, persönliche und konkrete Verfolgung des BF wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung zu verneinen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
- Was die vom BF ins Treffen geführte Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. eine allenfalls damit in Zusammenhang stehende Bestrafung anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29).Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der VwGH zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es aber nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 29). Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist hingegen davon auszugehen, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 Statusrichtlinie bzw. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde.Den getroffenen Feststellungen zufolge kann zwar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre; nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ist hingegen davon auszugehen, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Wie im Rahmen der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime bzw. gegen den Militärdienst für das syrische Regime auf; ebenso wenig unterstellt das syrische Regime dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Militärdienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oder oppositionelle Gesinnung. Etwaigen Konsequenzen, die im Fall einer Einberufung bzw. Verweigerung des Wehrdienstes drohen könnten, würde es im Fall des BF an einem inhaltlichen Konnex zur GFK fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, der dem BF ohnehin bereits zuerkannt wurde. Diese vom BVwG vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 4.7.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der VwGH, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründen („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. In seiner Entscheidung vom 08.11.2023, Zl. Ra 2023/20/0520, bestätigte der VwGH die vom BVwG begründet vertretene Auffassung, dass sich aus den Länderinformationen kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Die Gewährung von Asyl wegen der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes bzw. einer allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Bestrafung kommt gegenständlich mangels eines Konnexes zu einem der in der GFK genannten Konventionsgründe somit nicht in Betracht. 3.2.
- Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Der BF kann etwa über den Flughafen Damaskus direkt nach Syrien einreisen und wurde eine Verfolgung durch andere Akteure nicht einmal vorgebracht. Auch aufgrund des Umstands, dass der BF in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich hier aufgehalten hat, ergibt sich den getroffenen Feststellungen zufolge keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Der BF war darüber hinaus nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien geraten. Dass dem BF die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses und arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seinem Herkunftsgebiet drohen würde, folgt aus dem Berichtsmaterial ebenso wenig. 3.2.
- Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht. Die B