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{'item': 'W101 2249293-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 130Art. 133Art. 58§ 37Art. 31§ 24Art. 15§ 6§ 27§ 31Artikel 89Artikel 80§ 1Art. 51§§ 45f§ 46Art. 57§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW101 2249293-1 Spruch, W101 2249293-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Der weitere Antrag wird

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.Der weitere Antrag wird

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 11.01.2021, verbessert mit Schriftsatz vom 15.02.2021, brachte Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX (= erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstbeschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:Mit Schreiben vom 11.01.2021, verbessert mit Schriftsatz vom 15.02.2021, brachte Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen das römisch 40 (= erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstbeschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Die erstmitbeteiligte Partei habe im Rahmen eines Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zur GZ. D124.1773 betreffend einen ca. 25 Jahre zurückliegenden Geschäftsfall exzessiv personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an die Datenschutzbehörde übermittelt, wofür keine rechtliche Grundlage existiert habe und ein vermeintlicher Verstoß gegen das „Datenlöschgebot“ vorliege. Dies stelle ein Verstoß gegen Art. 5 und Art. 6 DSGVO dar. Des Weiteren habe sich die Datenschutzbehörde aufgrund des anhängigen Verfahrens bei der erstmitbeteiligten Partei zwar nur nach den historischen Daten erkundigt, dies aber in mehrdeutiger bzw. missverständlicher Weise. In diesem Fall stelle sich die Frage, wen nun die Verantwortung am oben erwähnten Exzess treffe. Die erstmitbeteiligte Partei habe im Rahmen eines Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zur GZ. D124.1773 betreffend einen ca. 25 Jahre zurückliegenden Geschäftsfall exzessiv personenbezogene Daten des Beschwerdeführers an die Datenschutzbehörde übermittelt, wofür keine rechtliche Grundlage existiert habe und ein vermeintlicher Verstoß gegen das „Datenlöschgebot“ vorliege. Dies stelle ein Verstoß gegen Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO dar. Des Weiteren habe sich die Datenschutzbehörde aufgrund des anhängigen Verfahrens bei der erstmitbeteiligten Partei zwar nur nach den historischen Daten erkundigt, dies aber in mehrdeutiger bzw. missverständlicher Weise. In diesem Fall stelle sich die Frage, wen nun die Verantwortung am oben erwähnten Exzess treffe. Mit Stellungnahme vom 19.03.2021 führte die erstmitbeteiligte Partei zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes aus: Soweit der Beschwerdeführer eine rechtswidrige Verarbeitung durch die Datenschutzbehörde erblicke, könne keine Beschwer durch ein Verhalten der erstmitbeteiligten Partei gegeben sein, weshalb aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der erstmitbeteiligten Partei die Datenschutzbeschwerde zurückzuweisen wäre. Darüber hinaus sei die erstmitbeteiligte Partei durch die Datenschutzbehörde aufgefordert worden, die verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzugeben, wozu diese auch

Art. 58Abs.

1 lit. a DSGVO ermächtigt sei. Daher sei die Datenschutzbeschwerde auch unbegründet.Soweit der Beschwerdeführer eine rechtswidrige Verarbeitung durch die Datenschutzbehörde erblicke, könne keine Beschwer durch ein Verhalten der erstmitbeteiligten Partei gegeben sein, weshalb aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der erstmitbeteiligten Partei die Datenschutzbeschwerde zurückzuweisen wäre. Darüber hinaus sei die erstmitbeteiligte Partei durch die Datenschutzbehörde aufgefordert worden, die verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers anzugeben, wozu diese auch

Artikel 58, Absatz eins, Litera a, DSGVO ermächtigt sei.

Daher sei die Datenschutzbeschwerde auch unbegründet. Mit Schreiben vom 05.05.2021 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 21.04.2021 an, dass er seine ursprüngliche Datenschutzbeschwerde vom 11.01.2021 auch gegen die Datenschutzbehörde (= zweitmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Zweitbeschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ausdehne. Mit Bescheid vom 24.11.2021, GZ. D124.3544, 2021-0.332.520, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 11.01.2021 hinsichtlich beider mitbeteiligten Parteien ab. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer habe in seiner Datenschutzbeschwerde vom 25.11.2021 (wohl gemeint 25.11.2019), GZ. D124.1773, eine Verletzung seines Geheimhaltungsrechts durch die erstmitbeteiligte Partei behauptet und hierzu ausgeführt, dass beim Einrichten eines eAMS Kontos am 04.11.2019 gleich zu Beginn seine Adresse, Familienstand, Name und Titel aus einem ca. 25 Jahre zurückliegenden Geschäftsfall angezeigt worden sei. Da laut beiliegendem Merkblatt des AMS seine Daten nur 7 Jahre aufbewahrt werden würden, habe er eine Lücke im System vermutet, sodass derart alte Daten beim planmäßigen Löschen übersehen worden seien. Die zweitmitbeteiligte Partei habe (als Behörde) mit Schreiben vom 11.09.2020, GZ. D124.1773, der erstmitbeteiligten Partei die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers übermittelt und habe diese zur Beantwortung folgender Fragen aufgefordert: „

  1. Welche konkreten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers werden von Ihnen verarbeitet?
  2. Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage werden diese personenbezogenen Daten verarbeitet?
  3. Worauf stützt sich die Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers, deren Erhebung bereits über 5 Jahre (oder länger) zurückliegt und inwiefern stellen, die von Ihnen genannten Normen (z.B. AlVG) geeignete Rechtsgrundlagen für deren Verarbeitung dar? Sie werden in diesem Zusammenhang insbesondere ersucht, darzulegen, inwiefern diese Daten im konkreten Fall des Beschwerdeführers zur Prüfung allfällig bestehender Ansprüche benötigt werden und ob bezüglich der Geltendmachung dieser Ansprüche nicht schon Verjährung eingetreten ist.“ Mit Bescheid vom 03.02.2021, GZ. D124.1773 (2021-0.022.217), habe die zweitmitbeteiligte Partei die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer erachte sich in seiner Datenschutzbeschwerde vom 25.11.2021 (wohl gemeint 25.11.2019), GZ. D124.1773, durch die erstmitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung als verletzt, da die erstmitbeteiligte Partei seine Daten für einen zu langen Zeitraum aufbewahrt hätte und in diesem Zusammenhang vermutet habe, dass durch eine Lücke im System der erstmitbeteiligten Partei veraltete Daten beim planmäßigen Löschen übersehen worden wären. Wie festgestellt, habe die zweitmitbeteiligte Partei die erstmitbeteiligte Partei daher im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme aufgefordert, darzulegen, welche Daten sie zum Beschwerdeführer verarbeite. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vermeine, dass die zweitmitbeteiligte Partei zu viele Daten von der erstmitbeteiligten Partei angefordert hätte, sei darauf hinzuweisen, dass die zweitmitbeteiligte Partei

§ 37

AVG dazu angehalten gewesen sei, den wahren objektiven Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und ergebe sich dies im Übrigen auch aus Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach jede Aufsichtsbehörde den Gegenstand einer Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen habe. Für die Datenschutzbehörde sei auch nicht nachvollziehbar, auf welche Weise es der zweitmitbeteiligten Partei hätte möglich sein solle, zu beurteilen, ob es eine Lücke im automatischen Löschsystem der erstmitbeteiligten Partei gebe, wenn sie im ersten Schritt nicht erhebe, welche Daten von der erstmitbeteiligten Partei zum Beschwerdeführer überhaupt verarbeitet werden würden. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vermeine, dass die zweitmitbeteiligte Partei zu viele Daten von der erstmitbeteiligten Partei angefordert hätte, sei darauf hinzuweisen, dass die zweitmitbeteiligte Partei

Paragraph 37, AVG dazu angehalten gewesen sei, den wahren objektiven Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und ergebe sich dies im Übrigen auch aus Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO, wonach jede Aufsichtsbehörde den Gegenstand einer Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen habe. Für die Datenschutzbehörde sei auch nicht nachvollziehbar, auf welche Weise es der zweitmitbeteiligten Partei hätte möglich sein solle, zu beurteilen, ob es eine Lücke im automatischen Löschsystem der erstmitbeteiligten Partei gebe, wenn sie im ersten Schritt nicht erhebe, welche Daten von der erstmitbeteiligten Partei zum Beschwerdeführer überhaupt verarbeitet werden würden. Die Datenschutzbehörde verweise im Übrigen auch darauf, dass grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens bestehe, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiege. Soweit der Beschwerdeführer zudem behaupte, dass die Übermittlung seiner Daten von der erstmitbeteiligten Partei an die zweitmitbeteiligte Partei rechtsgrundlos erfolgt wäre, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten von der erstmitbeteiligten Partei an die zweitmitbeteiligte Partei aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebe. Darüber hinaus sei auch darauf hinzuweisen, dass die erstmitbeteiligte Partei im Verfahren vor der zweitmitbeteiligten Partei entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht

Art. 31i

Vm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e DSGVO angehalten gewesen sei, der zweitmitbeteiligten Partei alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der zweitmitbeteiligten Partei notwendig gewesen seien. Soweit der Beschwerdeführer zudem behaupte, dass die Übermittlung seiner Daten von der erstmitbeteiligten Partei an die zweitmitbeteiligte Partei rechtsgrundlos erfolgt wäre, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten von der erstmitbeteiligten Partei an die zweitmitbeteiligte Partei aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebe. Darüber hinaus sei auch darauf hinzuweisen, dass die erstmitbeteiligte Partei im Verfahren vor der zweitmitbeteiligten Partei entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht

Artikel 31

, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und Litera e, DSGVO angehalten gewesen sei, der zweitmitbeteiligten Partei alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der zweitmitbeteiligten Partei notwendig gewesen seien. Die Datenschutzbeschwerde habe sich daher im Ergebnis als nicht berechtigt erwiesen, weshalb sie

§ 24Abs.

5 DSG abzuweisen gewesen sei. Die Datenschutzbeschwerde habe sich daher im Ergebnis als nicht berechtigt erwiesen, weshalb sie

Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen gewesen sei. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Er habe in einem anderen Verfahren vor der Datenschutzbehörde (GZ. D124.1773) ausschließlich die Verarbeitung seiner 25 Jahre zurückliegenden persönlichen Daten durch die erstmitbeteiligte Partei als unzulässig bezeichnet. Obwohl die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der aktuellen Daten des Beschwerdeführers durch die erstmitbeteiligte Partei nie bezweifelt worden sei, habe die zweitmitbeteiligte Partei eine uneingeschränkte Anfrage an die erstmitbeteiligte Partei gestellt, welche persönliche Daten des Beschwerdeführers verarbeitet werden würden. So habe die erstmitbeteiligte Partei in ihrer Antwort auch die aktuellen Daten des Beschwerdeführers miteinbezogen und an die zweitmitbeteiligte Partei gesendet, was ein Verstoß gegen das Datenminimierungsgebot und die Zweckbindung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO darstelle. Er habe in einem anderen Verfahren vor der Datenschutzbehörde (GZ. D124.1773) ausschließlich die Verarbeitung seiner 25 Jahre zurückliegenden persönlichen Daten durch die erstmitbeteiligte Partei als unzulässig bezeichnet. Obwohl die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der aktuellen Daten des Beschwerdeführers durch die erstmitbeteiligte Partei nie bezweifelt worden sei, habe die zweitmitbeteiligte Partei eine uneingeschränkte Anfrage an die erstmitbeteiligte Partei gestellt, welche persönliche Daten des Beschwerdeführers verarbeitet werden würden. So habe die erstmitbeteiligte Partei in ihrer Antwort auch die aktuellen Daten des Beschwerdeführers miteinbezogen und an die zweitmitbeteiligte Partei gesendet, was ein Verstoß gegen das Datenminimierungsgebot und die Zweckbindung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera b und Litera c, DSGVO darstelle. Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge

  1. die unverhältnismäßige Datenübermittlung als Verstoß gegen das Gebot der Datenminimierung und Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO) feststellen und die Verantwortlichen anhalten, in Zukunft selektiver vorzugehen und
  2. die unverhältnismäßige Datenübermittlung als Verstoß gegen das Gebot der Datenminimierung und Zweckbindung (Artikel 5, Absatz eins, Litera b und c DSGVO) feststellen und die Verantwortlichen anhalten, in Zukunft selektiver vorzugehen und
  3. die vom Beschwerdeführer beanstandeten Verhaltenselemente bzw. das Verhaltensmuster der belangten Behörde hinsichtlich den Regeln für die Verfahrensführung bzw. zur Benachteiligung einer Partei bewerten und im Falle eines Verstoßes Maßnahmen ergreifen, die diese in Zukunft zu unterbinden. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 13.12.2021 (hg eingelangt am 15.12.2021) war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Bei der erstmitbeteiligten Partei handelt es sich um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, welchem die Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes übertragen ist. Bei der zweitmitbeteiligten Partei handelt es sich um die gesetzlich eingerichtete nationale Aufsichtsbehörde in Datenschutzangelegenheiten. Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 25.11.2019, eingelangt bei der zweitmitbeteiligten Partei am 27.11.2019 und protokolliert unter der GZ. D124.1773, eine Verletzung seines Geheimhaltungsrechts durch die erstmitbeteiligte Partei behauptet und führte hierzu Folgendes aus: „Beim Einrichten eines eAMS Kontos am 04.11.2019 wurden gleich zu Beginn meine Adresse, Familienstand, Name und Titel aus einem ca. 25 Jahre zurückliegenden Geschäftsfall angezeigt. Da It. beiliegendem Merkblatt des AMS meine Daten nur 7 Jahre aufbewahrt werden, vermutete ich eine Lücke im System, dass derart alte Daten beim planmäßigen Löschen übersehen würden. […]“Der Beschwerdeführer hat in seiner Datenschutzbeschwerde vom 25.11.2019, eingelangt bei der zweitmitbeteiligten Partei am 27.11.2019 und protokolliert unter der GZ. D124.1773, eine Verletzung seines Geheimhaltungsrechts durch die erstmitbeteiligte Partei behauptet und führte hierzu Folgendes aus: „Beim Einrichten eines eAMS Kontos am 04.11.2019 wurden gleich zu Beginn meine Adresse, Familienstand, Name und Titel aus einem ca. 25 Jahre zurückliegenden Geschäftsfall angezeigt. Da römisch eins t. beiliegendem Merkblatt des AMS meine Daten nur 7 Jahre aufbewahrt werden, vermutete ich eine Lücke im System, dass derart alte Daten beim planmäßigen Löschen übersehen würden. […]“ Die zweitmitbeteiligte Partei hat (als Behörde) mit Schreiben vom 11.09.2020, GZ. D124.1773 (2020-0.235.183), der erstmitbeteiligten Partei die Beschwerde des Beschwerdeführers übermittelt und forderte diese zur Beantwortung der folgenden Fragen auf: „
  5. Welche konkreten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers werden von Ihnen verarbeitet?
  6. Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage werden diese personenbezogenen Daten verarbeitet?
  7. Worauf stützt sich die Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers, deren Erhebung bereits über 5 Jahre (oder länger) zurückliegt und inwiefern stellen, die von Ihnen genannten Normen (zb. AIVG) geeignete Rechtsgrundlagen für deren Verarbeitung dar? Sie werden in diesem Zusammenhang insbesondere ersucht, darzulegen, inwiefern diese Daten im konkreten Fall des Beschwerdeführers zur Prüfung allfällig bestehender Ansprüche benötigt werden und ob bezüglich der Geltendmachung dieser Ansprüche nicht schon Verjährung eingetreten ist.“ Die erstmitbeteiligte Partei übermittelte mit ergänzender Stellungnahme vom 13.10.2020 zur GZ. D124.1773 der zweitmitbeteiligten Partei einen achtunddreißigseitigen Datenausdruck

Art. 15DSGVO zur Person des Beschwerdeführers (datiert mit 01.11.2020).

Dieser beinhaltete folgende Daten des Beschwerdeführers: Personenstammdaten, Kontaktdaten, Daten von Angehörigen, Daten zur Vormerkung beim AMS, Bezugszeiten, vermittlungsrelevante Daten, Förderungsfälle, Kursteilnahmen, Auszahlungsdaten, Beschäftigungs- und Versicherungsdaten, Abmeldedaten, Anwartschaften und eine Dokumentation aller Ereignisse vom 05.11.2019 bis 07.09.2020. Dieser stellt alle zum Zeitpunkt des 01.10.2020 verarbeitete Daten betreffend den Beschwerdeführer dar, insbesondere (auch) betreffend den aktuellsten Geschäftsfall vom 16.11.2019.Die erstmitbeteiligte Partei übermittelte mit ergänzender Stellungnahme vom 13.10.2020 zur GZ. D124.1773 der zweitmitbeteiligten Partei einen achtunddreißigseitigen Datenausdruck

Artikel 15, DSGVO zur Person des Beschwerdeführers (datiert mit 01.11.2020).

Dieser beinhaltete folgende Daten des Beschwerdeführers: Personenstammdaten, Kontaktdaten, Daten von Angehörigen, Daten zur Vormerkung beim AMS, Bezugszeiten, vermittlungsrelevante Daten, Förderungsfälle, Kursteilnahmen, Auszahlungsdaten, Beschäftigungs- und Versicherungsdaten, Abmeldedaten, Anwartschaften und eine Dokumentation aller Ereignisse vom 05.11.2019 bis 07.09.

  1. Dieser stellt alle zum Zeitpunkt des 01.10.2020 verarbeitete Daten betreffend den Beschwerdeführer dar, insbesondere (auch) betreffend den aktuellsten Geschäftsfall vom 16.11.
  2. Mit Bescheid vom 03.02.2021, GZ. D124.1773 (2021-0.022.217), hat die zweitmitbeteiligte Partei die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 09.03.2023, Zl. W252 2242206-1/7E, gab das Bundesverwaltungsgericht einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise statt und sprach im Spruchteil I. aus, dass die erstmitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung dahingehend verletzt hat, indem sie die Daten aus dem Geschäftsfall 1992 bis 1994, wie die Adresse und den Familienstand des Beschwerdeführers, bis zum neuerlichen Geschäftsfall am 16.11.2019 ohne Rechtsgrundlage weiterverarbeitet hat. Eine gegen Spruchteil I. des Erkenntnisses gerichtete außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Mit Bescheid vom 03.02.2021, GZ. D124.1773 (2021-0.022.217), hat die zweitmitbeteiligte Partei die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 09.03.2023, Zl. W252 2242206-1/7E, gab das Bundesverwaltungsgericht einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise statt und sprach im Spruchteil römisch eins. aus, dass die erstmitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung dahingehend verletzt hat, indem sie die Daten aus dem Geschäftsfall 1992 bis 1994, wie die Adresse und den Familienstand des Beschwerdeführers, bis zum neuerlichen Geschäftsfall am 16.11.2019 ohne Rechtsgrundlage weiterverarbeitet hat. Eine gegen Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses gerichtete außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Am 11.01.2021, verbessert am 15.02.2021 und ergänzt am 05.05.2021, hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Datenschutzbeschwerde gegen die erst- und zweitmitbeteiligte Partei eingebracht und eine exzessive Datenübermittlung seiner personenbezogenen Daten behauptet. Dies aufgrund einer Aufforderung zur Übermittlung und der anschließenden Übermittlung der konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligten Parteien im Verfahren zur GZ. D124.
  3. Es wird festgestellt, dass die von der erstmitbeteiligten Partei an die zweitmitbeteiligte Partei übermittelten Daten dem Umfang nach der Aufforderung der zweitmitbeteiligten Partei (Aufforderung zur Stellungnahme vom 11.09.2020 zur GZ. D124.1773) entsprechen. Die zweitmitbeteiligte Partei forderte (als Behörde) die erstmitbeteiligte Partei zur Übermittlung der konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf, um in dessen Beschwerdesache zur GZ. D124.1773 den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermitteln zu können.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem in Sachverhaltsfragen unstrittigen Vorbringen der Verfahrensparteien, dem Gerichtsakt zur Zl. W252 2242206-1 sowie dem diesbezüglichen Verwaltungsakt zur GZ. D124.
  5. Die Feststellungen über die Rechtspersönlichkeiten der mitbeteiligten Parteien sind amtsbekannt. Die Feststellungen über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers, dem Schreiben der zweitmitbeteiligten Partei vom 11.09.2020 und der ergänzenden Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei vom 13.10.2020 sowie dem angeschlossenen Datenausdruck (datiert mit 01.11.2020) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt zur GZ. D124.
  6. Der weitere Verfahrensverlauf ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W252 2242206-
  7. Die Feststellung zur verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt zur GZ. D124.
  8. Die Feststellung, dass der Umfang der Datenübermittlung der erstmitbeteiligten Partei an die zweitmitbeteiligte Partei der Aufforderung der zweitmitbeteiligten Partei vom 11.09.2020 zur GZ. D124.1773 entspricht, ergibt sich aus einem Abgleich des achtunddreißigseitigen Datenausdrucks mit dem Wortlaut der konkret erteilten Aufforderung. Die weitere Feststellung ergibt sich aus dem Vorbringen der zweitmitbeteiligten Partei im Laufe des Verfahrens.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) I. Erkenntnis:3.3. Zu A) römisch eins. Erkenntnis: 3.3.1. Anzuwendende Rechtlage: § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz:

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)(…) Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen:Artikel 4, DSGVO – Begriffsbestimmungen:
  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
  3. (…)
  4. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
  5. (…) Art. 5 DSGVO - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten:Artikel 5, DSGVO - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können ("Rechenschaftspflicht"). Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)
(4)(…) Art. 31 DSGVO - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde:Artikel 31, DSGVO - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde: Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Art. 57 DSGVO – Aufgaben:Artikel 57, DSGVO – Aufgaben:
(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
  1. a)
  2. h)(…)
  3. f)sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes

Artikel 80

befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; g) – v) (…)

(2)
(4)(…) Art. 58 DSGVO – Befugnisse:Artikel 58, DSGVO – Befugnisse:
(1)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,
  1. a)den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
  2. b)Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen,
  3. c)eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzuführen,
  4. d)den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,
  5. e)von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten, f)

dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats Zugang zu den Geschäftsräumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.

(2)
(6)(…) § 7 AVG:Paragraph 7, AVG:
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
  1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  2. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
  3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
  6. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 13a AVG:Paragraph 13 a, AVG: Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. § 37 AVG:Paragraph 37, AVG: Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 39 AVG:Paragraph 39, AVG:
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a)
(5)(…) 3.3.
  1. Der Beschwerdeführer monierte in der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Datenschutzbehörde, welche zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. So behauptete dieser, dass die durch die zweitmitbeteiligte Partei veranlasste und an diese gerichtete Übermittlung aller konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die erstmitbeteiligte Partei eine unverhältnismäßige Datenübermittlung darstelle und als Verstoß gegen das Gebot der Datenminimierung und Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO) zu werten sei. 3.3.
  2. Der Beschwerdeführer monierte in der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Datenschutzbehörde, welche zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. So behauptete dieser, dass die durch die zweitmitbeteiligte Partei veranlasste und an diese gerichtete Übermittlung aller konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die erstmitbeteiligte Partei eine unverhältnismäßige Datenübermittlung darstelle und als Verstoß gegen das Gebot der Datenminimierung und Zweckbindung (Artikel 5, Absatz eins, Litera b und c DSGVO) zu werten sei. Dem Beschwerdevorbringen ist aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen: Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den in der Übermittlung enthaltenen Daten um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (Art. 4 Z 1 DSGVO) handelt, da dieser eindeutig identifiziert bzw. identifizierbar ist. Bei der erst- und zweitmitbeteiligten Partei handelt es sich um Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, da diese über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung entscheiden. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den in der Übermittlung enthaltenen Daten um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) handelt, da dieser eindeutig identifiziert bzw. identifizierbar ist. Bei der erst- und zweitmitbeteiligten Partei handelt es sich um Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, da diese über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung entscheiden. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig.Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt als auch manuell verarbeitete Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.

§ 1Abs.

2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.Das Grundrecht auf Datenschutz gilt jedoch nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden.

Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, wobei bei Eingriffen einer staatlichen Behörde diese nur auf Grund von Gesetzen erfolgen dürfen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind. 3.3.2.1. Zur zweitmitbeteiligten Partei: Wie festgestellt, handelt es sich bei dieser um die in Österreich eingerichtete Aufsichtsbehörde für Datenschutz

Art. 51DSGVO i

Vm § 18 Abs. 1 DSG. Der Eingriff einer staatlichen Behörde in das Grundrecht

§ 1Abs.

1 DSG hat somit zwingend auf Grund von Gesetzen zu erfolgen.Wie festgestellt, handelt es sich bei dieser um die in Österreich eingerichtete Aufsichtsbehörde für Datenschutz

Artikel 51, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, DSG.

Der Eingriff einer staatlichen Behörde in das Grundrecht

Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat somit zwingend auf Grund von Gesetzen zu erfolgen. Die Behörde hat

dem Grundsatz der arbiträren Ordnung zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind (Beweisthema), sie hat die aufzunehmenden Beweise und deren Reihenfolge festzulegen und dabei alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder sachdienlich erweisen könnten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 20, [Stand 01.07.2005, rdb.at]; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 26.04.2006, Ro 2003/08/0268).Die Behörde hat

dem Grundsatz der arbiträren Ordnung zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind (Beweisthema), sie hat die aufzunehmenden Beweise und deren Reihenfolge festzulegen und dabei alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder sachdienlich erweisen könnten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 20, [Stand 01.07.2005, rdb.at]; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 26.04.2006, Ro 2003/08/0268). Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen ein Beweisverfahren

§§ 45f

f AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten (maßgeblichen) und wahren Sachverhalt festzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 1, [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Dies ist der Ausfluss der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes der materiellen Wahrheit. Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen ein Beweisverfahren

Paragraphen 45 f, f, AVG durchzuführen, um den vollständigen, rechtlich relevanten (maßgeblichen) und wahren Sachverhalt festzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz 1, [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Dies ist der Ausfluss der Offizialmaxime sowie des Grundsatzes der materiellen Wahrheit.

§ 46

AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Fragestellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist.

Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Fragestellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Dies deckt sich mit Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO, welcher ebenfalls eine Untersuchungspflicht der Aufsichtsbehörde in Bezug auf Beschwerden von Betroffenen anordnet. Diese muss sich u.a. mit der Beschwerde einer betroffenen Person befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten (vgl. Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 57 DSGVO Rz 13-15 [Stand 1.3.2021, rdb.at]).Dies deckt sich mit Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO, welcher ebenfalls eine Untersuchungspflicht der Aufsichtsbehörde in Bezug auf Beschwerden von Betroffenen anordnet. Diese muss sich u.a. mit der Beschwerde einer betroffenen Person befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten vergleiche Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO Rz 13-15 [Stand 1.3.2021, rdb.at]). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Aus ErwGr 45 wird deutlich, dass zwischen Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e DSGVO ein Naheverhältnis besteht, weil dort beide Erlaubnistatbestände gemeinsam näher umschrieben werden. So muss sowohl bei lit. c als auch bei lit. e eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates bestehen. Die DSGVO verlangt aber nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz, vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Weiters wird in ErwGr 45 klargestellt, dass durch Art. 6 Abs. 1 lit. c Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereichs gerechtfertigt werden können. Der wesentliche Unterschied zwischen Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e liegt zum einen im erforderlichen Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage. Für Art. 6 Abs. 1 lit. c muss diese schon nach dem Wortlaut eine Rechtspflicht begründen, für deren Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist. Für Art. 6 Abs. 1 lit. e genügt hingegen die Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 6 DSGVO Rz 41-43 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Aus ErwGr 45 wird deutlich, dass zwischen Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, DSGVO ein Naheverhältnis besteht, weil dort beide Erlaubnistatbestände gemeinsam näher umschrieben werden. So muss sowohl bei Litera c, als auch bei Litera e, eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates bestehen. Die DSGVO verlangt aber nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz, vielmehr kann ein Gesetz auch die Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge bilden. Weiters wird in ErwGr 45 klargestellt, dass durch Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Verarbeitungen sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereichs gerechtfertigt werden können. Der wesentliche Unterschied zwischen Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, liegt zum einen im erforderlichen Regelungsgehalt der Rechtsgrundlage. Für Artikel 6, Absatz eins, Litera c, muss diese schon nach dem Wortlaut eine Rechtspflicht begründen, für deren Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist. Für Artikel 6, Absatz eins, Litera e, genügt hingegen die Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die dem Verantwortlichen übertragen wurde vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 6, DSGVO Rz 41-43 [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Im vorliegenden Fall ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO als zu prüfender Rechtfertigungstatbestand einschlägig, zumal die Datenschutzbehörde – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde –

Art. 57Abs.

1 lit. f DSGVO die Aufgabe zu erfüllen hat, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen und diese mit aller gebotenen Sorgfalt zu behandeln.Im vorliegenden Fall ist Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO als zu prüfender Rechtfertigungstatbestand einschlägig, zumal die Datenschutzbehörde – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde –

Artikel 57

, Absatz eins, Litera f, DSGVO die Aufgabe zu erfüllen hat, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen und diese mit aller gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Hierzu hält der OGH zutreffend fest, dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t). Für die Wahrnehmung der in §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG sowie Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO normierten Aufgaben bzw. Pflichten der Datenschutzbehörde sind entsprechende Sachverhaltsermittlungen bzw. Beweisaufnahmen, auch in Form der Erhebung von tatsächlich verarbeiteten personenbezogen Daten durch einen Verantwortlichen, erforderlich und damit zulässig. Dies aufgrund nachstehender Überlegungen:Hierzu hält der OGH zutreffend fest, dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OGH 27.11.2019, 6 Nc 30/19t). Für die Wahrnehmung der in Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG sowie Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO normierten Aufgaben bzw. Pflichten der Datenschutzbehörde sind entsprechende Sachverhaltsermittlungen bzw. Beweisaufnahmen, auch in Form der Erhebung von tatsächlich verarbeiteten personenbezogen Daten durch einen Verantwortlichen, erforderlich und damit zulässig. Dies aufgrund nachstehender Überlegungen: Die Datenschutzbehörde hat im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid zutreffenderweise ausgeführt, dass im Fall einer Datenschutzbeschwerde durch die §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG sowie Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO ein berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung von personenbezogenen Daten besteht, insbesondere deren Ermittlung für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass eine Verletzung von bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Die Datenschutzbehörde hat im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid zutreffenderweise ausgeführt, dass im Fall einer Datenschutzbeschwerde durch die Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG sowie Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO ein berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung von personenbezogenen Daten besteht, insbesondere deren Ermittlung für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass eine Verletzung von bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung im Verwaltungsverfahren muss es zumindest denkmöglich sein, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind. Der Beschwerdeführer vermeint, dass die Verarbeitung der „aktuellen Daten“, somit jene nicht den Geschäftsfall vor ca. 25 Jahren betreffenden Daten, nicht zulässig gewesen sei. Nach Ansicht des zuständigen Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist es jedoch denkmöglich, dass im Zuge des Vorbringens des Beschwerdeführers auch die Erhebung der konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten bei der erstmitbeteiligten Partei für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes erforderlich sein kann. Vor dem Hintergrund der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung war die zweitmitbeteiligte Partei geradezu verpflichtet, zu ermitteln, welche personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bei der erstmitbeteiligten Partei tatsächlich verarbeitet werden. Dies insbesondere aufgrund der Ausführungen in der Datenschutzbeschwerde zur GZ. D124.1773, da in dieser eine „Lücke im System des planmäßigen Löschens“ der erstmitbeteiligten Partei behauptet wurde. Diese Ansicht erhärtet sich weiter durch das oben festgestellte Erkenntnis zur Zl. W252 2242206-1. So wäre es dem in diesem Fall erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich gewesen, die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ohne Kenntnis über den genauen Umfang der tatsächlichen Datenverarbeitung durch die erstmitbeteiligte Partei zu haben. Eine gleichwertige und schonendere Alternative zur vorgenommenen Datenerhebung ist nicht ersichtlich. Eine überschießende Datenverarbeitung ist daher nicht erkennbar. Es überwiegt das Ermittlungsinteresse der zweitmitbeteiligten Partei als Behörde. 3.3.2.2. Zur erstmitbeteiligten Partei: Die grundsätzliche Berechtigung der erstmitbeteiligten Partei zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers ergibt sich aus § 25 Abs. 1 AMSG iVm Art. 6 Abs. 1 lit e DSGVO. Demnach ist die erstmitbeteiligte Partei im Rahmen der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ermächtigt, die in § 25 Abs. 1 AMSG genannten Daten, wie Stammdaten, Daten über Beruf, Ausbildung und Beschäftigungsverläufe, etc. zu verarbeiten.Die grundsätzliche Berechtigung der erstmitbeteiligten Partei zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers ergibt sich aus Paragraph 25, Absatz eins, AMSG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO. Demnach ist die erstmitbeteiligte Partei im Rahmen der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ermächtigt, die in Paragraph 25, Absatz eins, AMSG genannten Daten, wie Stammdaten, Daten über Beruf, Ausbildung und Beschäftigungsverläufe, etc. zu verarbeiten. Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung im Rahmen der monierten Datenübermittlung an die zweitmitbeteiligte Partei im Verfahren zur GZ. D124.1773 ergibt sich gegenständlich aus der Mitwirkungspflicht

Art. 31i

Vm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e DSGVO. Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung im Rahmen der monierten Datenübermittlung an die zweitmitbeteiligte Partei im Verfahren zur GZ. D124.1773 ergibt sich gegenständlich aus der Mitwirkungspflicht

Artikel 31, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und Litera e, DSGVO.

Adressaten des Art. 31 DSGVO sind Verantwortliche (iSd Art. 4 Z 7). Begünstigte dieser Regelung ist die Aufsichtsbehörde (Art. 4 Z 21), somit die zweitmitbeteiligte Partei. Die Normadressaten haben nur auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mit ihr zusammenzuarbeiten. Die Anfrage der Aufsichtsbehörde muss inhaltlich so hinreichend bestimmt sein, dass der Normadressat nachvollziehen kann, was von ihm verlangt wird, weshalb zumindest der Gegenstand der Anfrage und der Zweck anzugeben sein wird. Art. 31 DSGVO bestimmt, dass die Normadressaten auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mit ihr nur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten sollen. Es bedarf daher stets eines Konnexes zu den der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben. Die Zusammenarbeit wird überwiegend in der Zurverfügungstellung von Informationen bestehen (vgl. Bogendorfer in Knyrim, DatKomm Art 31 DSGVO Rz 1-16 [Stand 1.12.2022, rdb.at]).Adressaten des Artikel 31, DSGVO sind Verantwortliche (iSd Artikel 4, Ziffer 7,). Begünstigte dieser Regelung ist die Aufsichtsbehörde (Artikel 4, Ziffer 21,), somit die zweitmitbeteiligte Partei. Die Normadressaten haben nur auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mit ihr zusammenzuarbeiten. Die Anfrage der Aufsichtsbehörde muss inhaltlich so hinreichend bestimmt sein, dass der Normadressat nachvollziehen kann, was von ihm verlangt wird, weshalb zumindest der Gegenstand der Anfrage und der Zweck anzugeben sein wird. Artikel 31, DSGVO bestimmt, dass die Normadressaten auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mit ihr nur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten sollen. Es bedarf daher stets eines Konnexes zu den der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben. Die Zusammenarbeit wird überwiegend in der Zurverfügungstellung von Informationen bestehen vergleiche Bogendorfer in Knyrim, DatKomm Artikel 31, DSGVO Rz 1-16 [Stand 1.12.2022, rdb.at]). So traf die erstmitbeteiligte Partei die Verpflichtung (aufgrund der Einfügung von Art. 31 DSGVO in den ersten Abschnitt des Kapitels IV mit der Überschrift „Allgemeine Pflichten“ ist von der Qualifizierung als Pflicht auszugehen) zur Mitwirkung gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei, betreffend die Erfüllung ihrer Aufgabe

Art. 57Abs.

1 lit. f DSGVO durch deren Befugnis

Art. 58Abs.

1 lit. a und lit. e DSGVO.So traf die erstmitbeteiligte Partei die Verpflichtung (aufgrund der Einfügung von Artikel 31, DSGVO in den ersten Abschnitt des Kapitels römisch vier mit der Überschrift „Allgemeine Pflichten“ ist von der Qualifizierung als Pflicht auszugehen) zur Mitwirkung gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei, betreffend die Erfüllung ihrer Aufgabe

Artikel 57

, Absatz eins, Litera f, DSGVO durch deren Befugnis

Artikel 58, Absatz eins, Litera a und Litera e, DSGVO.

Wie festgestellt, übermittelte die zweitmitbeteiligte Partei eine entsprechende Aufforderung. Diese war inhaltlich hinreichend bestimmt und es bestand ein eindeutiger Konnex zur behördlichen Aufgabe der zweitmitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren im Sinne der Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers bzw. der Führung des dazu erforderlichen Ermittlungsverfahrens. 3.3.2.3. Somit war die Verarbeitung des Datenausdrucks betreffend die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH und OGH (siehe oben) im Zuge des Verwaltungsverfahrens zweckmäßig und auch erforderlich iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Art. 5 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO. Im Ergebnis liegt daher keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG vor.3.3.2.3. Somit war die Verarbeitung des Datenausdrucks betreffend die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH und OGH (siehe oben) im Zuge des Verwaltungsverfahrens zweckmäßig und auch erforderlich iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera b und Litera c, DSGVO. Im Ergebnis liegt daher keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG vor. 3.3.2.4. Die Datenschutzbehörde hatte die verfahrensgegenständliche Beschwerde ungeachtet einer Befangenheit im Sinne des § 7 AVG

§ 7Abs.

2 AVG zu behandeln. In diesem Fall ist auf die Regelung des § 7 Abs. 2 AVG zu rekurrieren, da diese gleichzeitig Zweitbeschwerdegegnerin und entscheidende Behörde war, woraus resultiert, dass alle Organwalter der zuständigen Behörde iSd § 7 AVG befangen sind, jedoch existiert für diesen Fall keine gesetzliche Vertretungsregelung. (vgl. BVwG 22.05.2019, Zl. W253 2142374-1/ 17E). Der dadurch entstandene Mangel wird durch die – ausreichend begründete – Sachentscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde (hier des Verwaltungsgerichts) saniert (vgl. VwGH 18.06.2013, Ro 2013/10/0136).3.3.2.4. Die Datenschutzbehörde hatte die verfahrensgegenständliche Beschwerde ungeachtet einer Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, AVG

Paragraph 7, Absatz 2, AVG zu behandeln. In diesem Fall ist auf die Regelung des Paragraph 7, Absatz 2, AVG zu rekurrieren, da diese gleichzeitig Zweitbeschwerdegegnerin und entscheidende Behörde war, woraus resultiert, dass alle Organwalter der zuständigen Behörde iSd Paragraph 7, AVG befangen sind, jedoch existiert für diesen Fall keine gesetzliche Vertretungsregelung. vergleiche BVwG 22.05.2019, Zl. W253 2142374-1/ 17E). Der dadurch entstandene Mangel wird durch die – ausreichend begründete – Sachentscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde (hier des Verwaltungsgerichts) saniert vergleiche VwGH 18.06.2013, Ro 2013/10/0136). 3.3.2.5. Da dem angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und 5 DSG idgF spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.3.2.5. Da dem angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG idgF spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu A) II. Beschluss:3.
  2. Zu A) römisch zwei. Beschluss: Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters beantragte: „Die beanstandeten Verhaltenselemente bzw. das Verhaltensmuster der belangten Behörde hinsichtlich den Regeln für die Verfahrensführung bzw. zur Benachteiligung einer Partei zu bewerten und im Falle eines Verstoßes Maßnahmen zu ergreifen, die dies in Zukunft unterbinden“, ist auszuführen, dass der Beschwerdegegenstand

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG durch die Bundesverfassung auf den von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid eingeschränkt ist. Somit ist dem erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts ein inhaltlicher Abspruch über den weiteren Antrag des Beschwerdeführers verwehrt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters beantragte: „Die beanstandeten Verhaltenselemente bzw. das Verhaltensmuster der belangten Behörde hinsichtlich den Regeln für die Verfahrensführung bzw. zur Benachteiligung einer Partei zu bewerten und im Falle eines Verstoßes Maßnahmen zu ergreifen, die dies in Zukunft unterbinden“, ist auszuführen, dass der Beschwerdegegenstand

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG durch die Bundesverfassung auf den von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid eingeschränkt ist. Somit ist dem erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts ein inhaltlicher Abspruch über den weiteren Antrag des Beschwerdeführers verwehrt. Aufgrund der gegebenen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts war dieser Antrag

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Aufgrund der gegebenen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts war dieser Antrag

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im konkreten Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 06.11.2018, Appl. Nr. 55391/13, Ramos Nunes de Carvalho e Sa/Portugal, Rz 210ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 08.10.2020, E 1873/2020).Im konkreten Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 06.11.2018, Appl. Nr. 55391/13, Ramos Nunes de Carvalho e Sa/Portugal, Rz 210ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 08.10.2020, E 1873 aus 2020,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

§ 24Abs. 1 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2249293.1.00

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