RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW121 2279223-1 Spruch, W121 2279223-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der Niederschrift des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom XXXX betreffend „Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung“, aufgenommen mit dem Beschwerdeführer, wurde festgehalten, er habe die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung als Tischler bei der XXXX GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und Betreuungspflichten keine Einwendungen. Hinsichtlich der Stellungnahme der potenziellen Dienstgeberin gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe mit „ja gerne“ geantwortet, als es darum gegangen sei sich um alternative Stellen zu bewerben. Zu keinem Zeitpunkt habe er verneint, sich auf andere offene Stellen bewerben zu wollen.In der Niederschrift des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom römisch 40 betreffend „Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung“, aufgenommen mit dem Beschwerdeführer, wurde festgehalten, er habe die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung als Tischler bei der römisch 40 GmbH mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag aufzunehmen. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und Betreuungspflichten keine Einwendungen. Hinsichtlich der Stellungnahme der potenziellen Dienstgeberin gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe mit „ja gerne“ geantwortet, als es darum gegangen sei sich um alternative Stellen zu bewerben. Zu keinem Zeitpunkt habe er verneint, sich auf andere offene Stellen bewerben zu wollen. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, das AMS habe am XXXX Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Tischler bei der XXXX GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, das AMS habe am römisch 40 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Tischler bei der römisch 40 GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Standpunkt der Behörde sei unrichtig. Tatsächlich habe er keine Beschäftigungsaufnahme vereitelt, dies habe er bereits in der Niederschrift am XXXX bekannt gegeben.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Standpunkt der Behörde sei unrichtig. Tatsächlich habe er keine Beschäftigungsaufnahme vereitelt, dies habe er bereits in der Niederschrift am römisch 40 bekannt gegeben. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Der Tatbestand des § 38 iVm § 10 und § 9 Abs. 1 AlVG sei erfüllt worden. Nachsichtsgründe lägen nicht vor.Mit gegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Der Tatbestand des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10 und Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sei erfüllt worden. Nachsichtsgründe lägen nicht vor. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände im Sinne des § 9 AlVG vorgebracht und lägen solche nach Aktenlage auch nicht vor. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der potenziellen Dienstgeberin sei von einem Desinteresse des Beschwerdeführers an der von der potenziellen Dienstgeberin angebotenen Stelle auszugehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen, dolus eventualis liege vor. Ohne Zweifel sei in seinem Verhalten ein Nichtwahrnehmen einer „sonst sich bietenden“ Gelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu erblicken. Im Fall des Beschwerdeführers stelle das konkret angebotene Dienstverhältnis der XXXX GmbH die sonst sich bietende Gelegenheit zur Arbeitsaufnahme dar. Dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu keiner Arbeitsaufnahme führen würden, habe ihm klar sein müssen.Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, AlVG vorgebracht und lägen solche nach Aktenlage auch nicht vor. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der potenziellen Dienstgeberin sei von einem Desinteresse des Beschwerdeführers an der von der potenziellen Dienstgeberin angebotenen Stelle auszugehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen, dolus eventualis liege vor. Ohne Zweifel sei in seinem Verhalten ein Nichtwahrnehmen einer „sonst sich bietenden“ Gelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu erblicken. Im Fall des Beschwerdeführers stelle das konkret angebotene Dienstverhältnis der römisch 40 GmbH die sonst sich bietende Gelegenheit zur Arbeitsaufnahme dar. Dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu keiner Arbeitsaufnahme führen würden, habe ihm klar sein müssen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Beschwerde bzw. auf die Niederschrift vom XXXX .Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Er verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Beschwerde bzw. auf die Niederschrift vom römisch 40 . Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der verfahrensgegenständlichen Unterlagen vorgelegt. Das AMS führte im Vorlageschreiben im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe keine Neuerungen vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer sollte von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen werden, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Ein Behördenvertreter sowie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahmen an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer sollte von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen werden, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Ein Behördenvertreter sowie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahmen an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Produktionsarbeiter und verfügt darüber hinaus über einen Lehrabschluss als Tischler. Vom XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis XXXX bei der XXXX beschäftigt.Vom römisch 40 bis zum römisch 40 war der Beschwerdeführer mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis römisch 40 bei der römisch 40 beschäftigt. Ab XXXX bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe.Ab römisch 40 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer war vom AMS eine Stelle bei der XXXX GmbH (im Folgenden auch: potenzielle Dienstgeberin) zugewiesen worden. Im Zuge des Bewerbungsgespräches gab die zuständige Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin gegenüber dem Beschwerdeführer an, dass die Stelle bereits vergeben sei, es jedoch Alternativen gebe. So wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Tischler mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag angeboten.Dem Beschwerdeführer war vom AMS eine Stelle bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden auch: potenzielle Dienstgeberin) zugewiesen worden. Im Zuge des Bewerbungsgespräches gab die zuständige Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin gegenüber dem Beschwerdeführer an, dass die Stelle bereits vergeben sei, es jedoch Alternativen gebe. So wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Tischler mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag angeboten. Während des Gesprächs mit der Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin wollte der Beschwerdeführer auf die Frage, wer sein letzter Arbeitgeber gewesen sei, nicht antworten. Er gab an, es gebe Arbeitgeber, die Lügen über Mitarbeiter verbreiten würden. Die zuständige Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin erklärte daraufhin, dass diese Aussage ihre Frage nicht beantworte. Daraufhin konterte der Beschwerdeführer: „Wollen Sie wissen was ich kann oder wollen Sie Referenzen haben?“. Wiederum wies die zuständige Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin darauf hin, dass diese Aussage ihre Frage nicht beantworte. Am Ende des Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Eindruck vermittelt habe, dass sich die potenzielle Dienstgeberin bei ihm und nicht umgekehrt bewerben müsse. Die zuständige Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin gab gegenüber dem AMS insbesondere an, dass der Beschwerdeführer mit seiner Art schwer Arbeit bekommen werde. Die angebotene Beschäftigung kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Diese Beschäftigung wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und Betreuungspflichten keine Einwendungen. Die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG waren dem Beschwerdeführer bekannt.Die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG waren dem Beschwerdeführer bekannt. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verloren habe.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 verloren habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt bzw. der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Berufserfahrung und Ausbildung des Beschwerdeführers sind unstrittig. Diese sind insbesondere in der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung festgehalten. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Bezugsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Feststellungen zur angebotenen Stelle ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere der Niederschrift des AMS vom XXXX . Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter haben bestritten, dass dem Beschwerdeführer eine Stelle als Tischler angeboten wurde.Die Feststellungen zur angebotenen Stelle ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere der Niederschrift des AMS vom römisch 40 . Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter haben bestritten, dass dem Beschwerdeführer eine Stelle als Tischler angeboten wurde. Es gibt keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Stelle dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar war. Im Zuge der Niederschrift hatte er keine diesbezüglichen Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Stelle.Es gibt keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Stelle dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar war. Im Zuge der Niederschrift hatte er keine diesbezüglichen Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Stelle. Dass dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG nicht bekannt gewesen wären, wurde von ihm im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.Dass dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG nicht bekannt gewesen wären, wurde von ihm im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag – auf seine niederschriftlichen Angaben vom XXXX verweist. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass er – wie von der Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin gegenüber dem AMS angeführt und dem Beschwerdeführer vorgehalten – den Namen seines letzten Arbeitgebers (zunächst) nicht nennen wollte. Insbesondere versuchte er im Zuge der niederschriftlichen Befragung seine Antworten bzw. sein Verhalten zu rechtfertigen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist es aber gerade nicht nachvollziehbar wie der Beschwerdeführer auf die Fragen im Gespräch reagiert hat und warum er nicht einfach den letzten Arbeitgeber genannt hat.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag – auf seine niederschriftlichen Angaben vom römisch 40 verweist. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass er – wie von der Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin gegenüber dem AMS angeführt und dem Beschwerdeführer vorgehalten – den Namen seines letzten Arbeitgebers (zunächst) nicht nennen wollte. Insbesondere versuchte er im Zuge der niederschriftlichen Befragung seine Antworten bzw. sein Verhalten zu rechtfertigen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist es aber gerade nicht nachvollziehbar wie der Beschwerdeführer auf die Fragen im Gespräch reagiert hat und warum er nicht einfach den letzten Arbeitgeber genannt hat. Seine Aussagen stimmen aber – wenn er das Gespräch auch mit anderen Worten geschildert hat – im Wesentlichen mit den Angaben der Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin überein und bestätigen den Eindruck, den diese Mitarbeiterin vom Beschwerdeführer gewonnen hatte. Was die niederschriftlichen Angaben betrifft, wonach der Beschwerdeführer gesagt habe, er bewerbe sich gerne um alternative Stellen, ist festzuhalten, dass diese Aussage – wenn er sie tatsächlich so getätigt hat – nicht sein übriges Verhalten beim Gespräch bei der potenziellen Dienstgeberin ungeschehen macht. Denn die zuständige Mitarbeiterin hat nachvollziehbar ein bei einem Bewerbungsgespräch unangebrachtes Verhalten des Beschwerdeführers geschildert, was auch durch die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden konnte. Der Beschwerdeführer gab niederschriftlich sogar selbst an, ihm sei vorgehalten worden, nicht kooperativ zu sein. Somit musste ihm bewusst sein, welchen Eindruck er mit seinem Verhalten hinterlässt. Vor allem mit der Angabe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Art schwer Arbeit bekommen werde, hat die potenzielle Dienstgeberin zum Ausdruck gebracht, dass gerade wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers keine Beschäftigung zustande gekommen ist. Insgesamt war zum Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls den nachvollziehbaren Angaben der Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin zu folgen (vgl. E-Mail vom XXXX ). Für den erkennenden Senat ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die zuständige Mitarbeiterin falsche Angaben machen sollte oder dem Beschwerdeführer schaden wollen würde.Vor allem mit der Angabe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Art schwer Arbeit bekommen werde, hat die potenzielle Dienstgeberin zum Ausdruck gebracht, dass gerade wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers keine Beschäftigung zustande gekommen ist. Insgesamt war zum Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls den nachvollziehbaren Angaben der Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin zu folgen vergleiche E-Mail vom römisch 40 ). Für den erkennenden Senat ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die zuständige Mitarbeiterin falsche Angaben machen sollte oder dem Beschwerdeführer schaden wollen würde. Die festgestellten Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin bzw. sein Verhalten beim Gespräch waren aus Sicht des erkennenden Senates somit kausal für das Nichtzustandekommen des gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, zu unterlassen. Er hat es durch sein Verhalten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln, was auch geschah. Die Feststellungen zum Bescheid vom XXXX ergeben sich aus diesem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid.Die Feststellungen zum Bescheid vom römisch 40 ergeben sich aus diesem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht hervorgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten (samt Überschrift): „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer brachte keine ausreichend konkreten die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und waren solche laut Aktenlage auch nicht gegeben. Die angebotene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer daher im Sinne des § 9 AlVG zumutbar.Der Beschwerdeführer brachte keine ausreichend konkreten die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vor und waren solche laut Aktenlage auch nicht gegeben. Die angebotene Beschäftigung war dem Beschwerdeführer daher im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterscheidet sich eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 07.05.2008, 2008/08/0085, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterscheidet sich eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche VwGH 07.05.2008, 2008/08/0085, mwN). Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX eine Beschäftigung als Tischler bei der XXXX GmbH angeboten. Da eine vom AMS zugewiesene Stelle bereits vergeben war, wurde dem Beschwerdeführer direkt von der XXXX GmbH eine alternative Stelle angeboten. Es ist somit von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit auszugehen.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 eine Beschäftigung als Tischler bei der römisch 40 GmbH angeboten. Da eine vom AMS zugewiesene Stelle bereits vergeben war, wurde dem Beschwerdeführer direkt von der römisch 40 GmbH eine alternative Stelle angeboten. Es ist somit von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit auszugehen. Zur Vereitelungshandlung: Es bedarf grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten beim Gespräch mit der Mitarbeiterin der potenziellen Dienstgeberin eine Vereitelungshandlung gesetzt. Er hat dieser mit seinen Aussagen bzw. Verhalten (siehe Feststellungen und dazugehörige Beweiswürdigung) den Eindruck vermittelt, kein Interesse an einer Beschäftigung zu haben. Voraussetzung für die Annahme einer Vereitelungshandlung ist ein Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Vom Beschwerdeführer konnte jedenfalls erwartet werden, Fragen im Gespräch höflich zu beantworten und sich kooperativ zu verhalten. Sein Verhalten war jedenfalls objektiv geeignet, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Zu Kausalität und Vorsatz: Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ihm musste bewusst sein, dass mit einem derart unkooperativen Verhalten keine Beschäftigung zustande kommt, zumindest hat er dies in Kauf genommen. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Mögliche Nachsichtsgründe sind ausreichend konkret nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Ergebnis: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 38 iVm § 10 AlVG (und § 9 Abs. 1 AlVG) verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG (und Paragraph 9, Absatz eins, AlVG) verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Auch die Angaben des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung waren nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erschienen ist und er es demzufolge unterließ, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken bzw. seine eigenen Wahrnehmungen zu schildern.Auch die Angaben des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung waren nicht geeignet, ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 erschienen ist und er es demzufolge unterließ, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken bzw. seine eigenen Wahrnehmungen zu schildern. Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2279223.1.00