RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW124 2272611-2 Spruch, W124 2272611-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gewährt werde (Spruchpunkt VII.).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gewährt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF aufgrund von Unstimmigkeiten und vager Ausführungen keine Gefährdung aufgrund seiner ethischen, nationalen bzw. religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund seiner politischen Einstellung oder Zugehörigkeit zu seiner besonderen sozialen Gruppe habe glaubhaft machen können. Ferner habe er auch keine Beweismittel vorlegen können. Weiters stehe ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zu. Insgesamt sei es jedoch wahrscheinlich, dass der BF Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Auch eine drohende Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ergebe sich nicht. Er sei bei einer Rückkehr keiner existentiellen Notlage ausgesetzt und es bestehe kein medizinisch induzierter Handlungsbedarf.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF aufgrund von Unstimmigkeiten und vager Ausführungen keine Gefährdung aufgrund seiner ethischen, nationalen bzw. religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund seiner politischen Einstellung oder Zugehörigkeit zu seiner besonderen sozialen Gruppe habe glaubhaft machen können. Ferner habe er auch keine Beweismittel vorlegen können. Weiters stehe ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zu. Insgesamt sei es jedoch wahrscheinlich, dass der BF Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Auch eine drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ergebe sich nicht. Er sei bei einer Rückkehr keiner existentiellen Notlage ausgesetzt und es bestehe kein medizinisch induzierter Handlungsbedarf. 1.
- Der am XXXX ergangene Festnahmeauftrag wurde auf Grund der Festnahme des BF am selben Tag widerrufen.1.
- Der am römisch 40 ergangene Festnahmeauftrag wurde auf Grund der Festnahme des BF am selben Tag widerrufen. 1.
- Im Rahmen der Einvernahme vom XXXX brachte der BF vor, dass er nicht von der Entscheidung erfahren habe und erst im Rahmen der Einvernahme vom abweisenden Bescheid Kenntnis erlangt habe. Seitens der Behörde sei ihm mitgeteilt worden, dass keine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung erfolgt sei, weshalb diese am heutigen Tag nachgeholt werde. Zudem wohne er bei Freunden an verschiedenen Adressen. 1.
- Im Rahmen der Einvernahme vom römisch 40 brachte der BF vor, dass er nicht von der Entscheidung erfahren habe und erst im Rahmen der Einvernahme vom abweisenden Bescheid Kenntnis erlangt habe. Seitens der Behörde sei ihm mitgeteilt worden, dass keine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung erfolgt sei, weshalb diese am heutigen Tag nachgeholt werde. Zudem wohne er bei Freunden an verschiedenen Adressen. Nach Ausfolgung seiner Effekten wurde der BF am selben Tag entlassen. 1.
- Am XXXX stellte der BF erneut einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Am römisch 40 stellte der BF erneut einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am XXXX brachte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu Protokoll, dass er Indien verlassen habe, da er ein Anhänger der „Khalistan – Bewegung“ sei und sie Punjab als eigenes Land begründen wollen würden. Er sei von der Regierung in Indien bedroht und verfolgt worden. Da ihn die Partei „BJP“ in Italien gefunden habe, fürchte er jetzt erneut um sein Leben und er sei wieder nach Österreich geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass ihn die BJP Partei töte.1.
- Am römisch 40 brachte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu Protokoll, dass er Indien verlassen habe, da er ein Anhänger der „Khalistan – Bewegung“ sei und sie Punjab als eigenes Land begründen wollen würden. Er sei von der Regierung in Indien bedroht und verfolgt worden. Da ihn die Partei „BJP“ in Italien gefunden habe, fürchte er jetzt erneut um sein Leben und er sei wieder nach Österreich geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass ihn die BJP Partei töte. 1.
- Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX , brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund vor, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten und gleichgeblieben seien. Die Fluchtgründe seines ersten Antrages würden nach wie vor gelten. Er sei kein Mitglied politischer Parteien, aber der Khalistan Bewegung. Er habe keine Beweismittel und sonst keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden, da auch einige seiner Kollegen aus der Khalistan Bewegung von der Polizei getötet worden seien.1.
- Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund vor, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten und gleichgeblieben seien. Die Fluchtgründe seines ersten Antrages würden nach wie vor gelten. Er sei kein Mitglied politischer Parteien, aber der Khalistan Bewegung. Er habe keine Beweismittel und sonst keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden, da auch einige seiner Kollegen aus der Khalistan Bewegung von der Polizei getötet worden seien. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers
§ 68Abs.
1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gewährt (Spruchpunkt VII.).1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Gefährdung des BF aufgrund seiner ethischen, nationalen bzw. religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund seiner politischen Einstellung oder Zugehörigkeit zu seiner besonderen sozialen Gruppe habe festgestellt hätte werden können. Seine persönliche Situation stelle sich im Vergleich zum rechtskräftigen ersten Asylverfahren als unverändert dar. Er habe keinen neu entstandenen, asylrelevanten und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht. Seine vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin auch kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulmentrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es liege demnach eine entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Gefährdung des BF aufgrund seiner ethischen, nationalen bzw. religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund seiner politischen Einstellung oder Zugehörigkeit zu seiner besonderen sozialen Gruppe habe festgestellt hätte werden können. Seine persönliche Situation stelle sich im Vergleich zum rechtskräftigen ersten Asylverfahren als unverändert dar. Er habe keinen neu entstandenen, asylrelevanten und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht. Seine vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin auch kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulmentrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es liege demnach eine entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. 1.
- Nach fristgerecht erhobener Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie gegen Spruchpunkt VII. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. Gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Begründend führt das BVwG aus, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und in der Einvernahme vor dem BFA explizit auf die Fluchtgründe des Erstverfahrens verwiesen und angegeben habe, dass sich diese Umstände nicht verändert hätten. Der Behauptung, dass er nach seiner Ausreise aus Österreich zurück nach Italien gegangen sei, wo ihn die Partei „BJP“ gefunden habe und er infolgedessen wieder nach Österreich geflüchtet sei, habe keinen glaubhaften Kern, da der BF einerseits im Vorverfahren behauptete, von einer anderen politischen Partei verfolgt worden zu sein und andererseits er die Fragen, ob er in Indien jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei oder ob er Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, ausdrücklich verneinte. Zudem spreche der Umstand, dass der BF legal mit einem indischen Reisepass aus Indien ausgereist ist, gegen eine aktuelle und tatsächliche Bedrohung bzw. Verfolgung. Er habe sein Vorbringen zudem vage und unkonkret erstattet. Dem vom BF erstatteten Fluchtvorbingen wohne kein glaubhafter Kern inne, zumal sich dieses mit dem Vorbringen des – rechtskräftig abgeschlossenen – Erstverfahrens decke. Demnach liege eine entschiedene Sache vor und es gehe um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren der BF sei dasselbe und auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet. Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, hätten sich daher seit seiner Asylantragstellung vom XXXX nicht verändert und es liege seinem neuerlichen Asylantrag derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des vorherigen Antrages auf internationalen Schutz. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren enthalte somit keine neue Bedrohungssituation, die vor dem Abschluss des Vorverfahrens nicht gegeben gewesen wäre.1.
- Nach fristgerecht erhobener Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie gegen Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab. Gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Begründend führt das BVwG aus, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und in der Einvernahme vor dem BFA explizit auf die Fluchtgründe des Erstverfahrens verwiesen und angegeben habe, dass sich diese Umstände nicht verändert hätten. Der Behauptung, dass er nach seiner Ausreise aus Österreich zurück nach Italien gegangen sei, wo ihn die Partei „BJP“ gefunden habe und er infolgedessen wieder nach Österreich geflüchtet sei, habe keinen glaubhaften Kern, da der BF einerseits im Vorverfahren behauptete, von einer anderen politischen Partei verfolgt worden zu sein und andererseits er die Fragen, ob er in Indien jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei oder ob er Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, ausdrücklich verneinte. Zudem spreche der Umstand, dass der BF legal mit einem indischen Reisepass aus Indien ausgereist ist, gegen eine aktuelle und tatsächliche Bedrohung bzw. Verfolgung. Er habe sein Vorbringen zudem vage und unkonkret erstattet. Dem vom BF erstatteten Fluchtvorbingen wohne kein glaubhafter Kern inne, zumal sich dieses mit dem Vorbringen des – rechtskräftig abgeschlossenen – Erstverfahrens decke. Demnach liege eine entschiedene Sache vor und es gehe um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren der BF sei dasselbe und auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet. Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, hätten sich daher seit seiner Asylantragstellung vom römisch 40 nicht verändert und es liege seinem neuerlichen Asylantrag derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des vorherigen Antrages auf internationalen Schutz. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren enthalte somit keine neue Bedrohungssituation, die vor dem Abschluss des Vorverfahrens nicht gegeben gewesen wäre. Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden können. Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der EMRK oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Der BF habe auch im Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Probleme angegeben. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten werde und ihm keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschlichen Behandlung bevorstehe. Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden, der Gesundheitszustand des BF ausreichend berücksichtigt worden sei und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorgekommen sei, sei die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz sei folgerichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten habe im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden können. Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, der EMRK oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Der BF habe auch im Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Probleme angegeben. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht überschritten werde und ihm keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschlichen Behandlung bevorstehe. Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden, der Gesundheitszustand des BF ausreichend berücksichtigt worden sei und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorgekommen sei, sei die belangte Behörde richtigerweise davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz sei folgerichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Am XXXX brachte der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu Protokoll, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er werde weiterhin in seinem Heimatland verfolgt.2.
- Am römisch 40 brachte der BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz ein und gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag zu Protokoll, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er werde weiterhin in seinem Heimatland verfolgt. 2.
- Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass sein Leben in Indien in großer Gefahr sei und er nicht dorthin zurückkehren könne, weil ihn dort eine große Gefahr erwarte. Er habe denselben Fluchtgrund. Es habe sich lediglich geändert, dass sich er und seine Frau am XXXX hätten scheiden lassen. Seine Familie würde belästigt und unter Druck gesetzt. Er habe Angst, dass er zu Unrecht verhaftet werde. Ein Monat bevor er im Oktober XXXX nach Österreich gekommen sei, seien diese großen Khalistanprobleme entstanden. Seit September XXXX würden diese Fluchtgründe bestehen. Zudem brachte er auch vor, dass sein Leben seit seiner Scheidung in größerer Gefahr sei, da ihn seine Ex-Schwiegerfamilie bedroht habe. Sie hätten gesagt, dass eine Verhaftung seiner Person veranlasst werde, sobald er zurückkehre. Diesbezüglich gebe es bereits eine Anzeige. Denn seine Frau habe gewollt, dass er sie nach Europa bringe, wobei er hierfür kein Geld gehabt habe. Sie beschuldige ihn und würde mit seinen Eltern streiten, kümmere sich aber nicht um diese. Die Lage in Indien sei sehr schlecht. Die BJP Partei, die an der Macht sei, diskriminiere die Sikhs und Khalistan. Es würden immer wieder Anzeigen mit falschen Inhalten gegen sie erstattet. Seine Eltern und sein Bruder würden noch in seiner Heimat leben. Er telefoniere mit ihnen und unterstütze sie finanziell. Vor seiner Ausreise habe er im Libanon gelebt und gearbeitet, wobei er auch in Indien als Tischler gearbeitet habe.2.
- Am römisch 40 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Er gab dabei im Wesentlichen an, dass sein Leben in Indien in großer Gefahr sei und er nicht dorthin zurückkehren könne, weil ihn dort eine große Gefahr erwarte. Er habe denselben Fluchtgrund. Es habe sich lediglich geändert, dass sich er und seine Frau am römisch 40 hätten scheiden lassen. Seine Familie würde belästigt und unter Druck gesetzt. Er habe Angst, dass er zu Unrecht verhaftet werde. Ein Monat bevor er im Oktober römisch 40 nach Österreich gekommen sei, seien diese großen Khalistanprobleme entstanden. Seit September römisch 40 würden diese Fluchtgründe bestehen. Zudem brachte er auch vor, dass sein Leben seit seiner Scheidung in größerer Gefahr sei, da ihn seine Ex-Schwiegerfamilie bedroht habe. Sie hätten gesagt, dass eine Verhaftung seiner Person veranlasst werde, sobald er zurückkehre. Diesbezüglich gebe es bereits eine Anzeige. Denn seine Frau habe gewollt, dass er sie nach Europa bringe, wobei er hierfür kein Geld gehabt habe. Sie beschuldige ihn und würde mit seinen Eltern streiten, kümmere sich aber nicht um diese. Die Lage in Indien sei sehr schlecht. Die BJP Partei, die an der Macht sei, diskriminiere die Sikhs und Khalistan. Es würden immer wieder Anzeigen mit falschen Inhalten gegen sie erstattet. Seine Eltern und sein Bruder würden noch in seiner Heimat leben. Er telefoniere mit ihnen und unterstütze sie finanziell. Vor seiner Ausreise habe er im Libanon gelebt und gearbeitet, wobei er auch in Indien als Tischler gearbeitet habe. 2.
- Mit E-Mail vom XXXX legte der BF der belangten Behörde diverse angeforderte Unterlagen vor.2.
- Mit E-Mail vom römisch 40 legte der BF der belangten Behörde diverse angeforderte Unterlagen vor. 2.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das BFA den dritten Antrag des BF
§ 68Abs.
1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) zurück, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das BFA stellte gemäß § 55 Abs. 1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).2.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den dritten Antrag des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) zurück, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA stellte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in seinem Vorverfahren zur Sprache gebracht worden seien, beziehe. Bereits im Erstverfahren sei festgestellt worden, dass er eine konkrete Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsland nicht glaubhaft habe machen können. Es seien auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF in Indien aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Dies habe bereits im Zweitverfahren nicht festgestellt werden können, sodass das Verfahren des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Auch im gegenständlichen Verfahren habe eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden können. Soweit der BF angebe, dass er von seiner Schwiegerfamilie aufgrund seiner Exfrau bedroht werden würde, da er sie nicht nach Europa habe bringen können, so werde festgestellt, dass es sich hier um private und wirtschaftliche Gründe handle. Die von ihm vorgebrachten Gründe würden keinen glaubhaften Kern aufweisen und seien nicht glaubhaft. Auch die vom BF in Kopie vorgelegte Ladung zum Gericht sei nicht geeignet um eine asylrelevante Bedrohung des BF in Indien nachzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass die privaten Gründe geklärt worden seien, da sich der BF habe scheiden lassen. Eine neue, inhaltliche Entscheidung könne nicht erfolgen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Ausweisung nach Indien ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese nach wie vor für zulässig erachtet werde. Da der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden sei, liege eine entschiedene Sache vor. Auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes habe sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland ergeben. Betreffend seines Privat- und Familienlebens habe der BF plausible Aussagen getätigt. Dass keine besondere Integrationsverfestigung bestehe ergebe sich aus dem Umstand, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nie davon ausgehen habe können, dass ihm ein auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde. Weiters würden keine besonders gewichtigen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bestehen. 2.
- Am XXXX brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein, in der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.2.
- Am römisch 40 brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein, in der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Der BF begründete dies im Wesentlichen damit, dass neue Verfolgungsmomente aufgetreten seien und er in Indien Verfolgung aus religiösen/politischen Gründen bzw. als Zugehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe unterliege. Außerdem habe er infolge seines langen Aufenthaltes in Österreich jegliche Bindung zu Indien verloren und er könne im Falle einer Abschiebung keine menschenwürdige Existenz führen. Zudem habe das BFA verabsäumt zu prüfen ob ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Ein solcher liege vor. Auch eine aktuelle Beurteilung hinsichtlich der Länderberichte habe nicht stattgefunden. Die Berichte würden aber zeigen, dass die Lage von Personen, wie dem des Beschwerdeführers, welche nach Europa geflüchtet seien und den familiären und sozialen Bezug verloren hätten, keine Zukunftsperspektive mehr in Indien hätten und ihnen keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Es reiche nicht aus, wenn bloß darauf verwiesen werde, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe bereits im Vorverfahren habe angeben müssen. Die Situation und Verfolgungsbefürchtungen hätten sich seit Rechtskraft der Vorentscheidung gravierend verschlechtert. Es seien keine Recherchen zu den Fluchtgründen durchgeführt worden und die mangelnde Glaubhaftigkeit sei nicht nachvollziehbar, da zentrale Teile seines Vorbringens nicht berücksichtigt worden seien. Da keine erkennbare Beurteilung seitens des BFA stattgefunden hätte, könne unmöglich „ungeschaut“ angenommen werden, dass das Vorbringen keinen glaubhaften Kern enthalte. Der Beschwerdeführer habe angegeben warum er geflüchtet sei und worin die neu entstandenen Verfolgungsmomente bestehen würden. Ein bloßer Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, die der BF jedoch nachvollziehbar ausgeschlossen hab, und auf das Vorverfahren könne eine Beschäftigung mit dem Vorbringen nicht ersetzen. Zu Asylrelevanz seines Vorbringens sei anzuführen, dass nach ständiger Judikatur auch von einer Privatperson bzw. –gruppierung eine asylrelevante Verfolgung ausgehen könne. Die heimatlichen Behörden seien gegenüber dem Beschwerdeführer jedenfalls schutzunfähig, möglichweise auch schutzunwillig. Der Beschwerdeführer habe besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für die reale Gefahr eines fehlenden Schutzes unmenschlicher Behandlung in Indien sprechen würden. Im Übrigen sei er integrations- und arbeitswillig, habe umfangreiche soziale Kontakte und die deutsche Sprache ausreichend erlernt. Werde ihm ein Aufenthaltstitel erteilt sei er in der Lage sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Auch hieraus hätten sich zweifellos Änderungen ergeben, die eine Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten. Der bloße Verweis auf die Aufenthaltsdauer könne kein überzeugender Grund für die Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. 2.
- Das BFA legte dem BVwG die gegenständliche Beschwerde am XXXX vor.2.
- Das BFA legte dem BVwG die gegenständliche Beschwerde am römisch 40 vor. 2.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi sowie in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen.2.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi sowie in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Punjabi. R: Sprechen Sie noch andere Sprachen? BF: Hindi, Englisch und ein „little bit Deutsch“ R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Punjabi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Ich habe keine neuen Beweise. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Beginn der Befragung: R: Sind die Angaben, die Sie am XXXX vor der Polizei bzw. am XXXX beim BFA gemacht haben richtig und halten Sie diese Angaben weiterhin aufrecht?R: Sind die Angaben, die Sie am römisch 40 vor der Polizei bzw. am römisch 40 beim BFA gemacht haben richtig und halten Sie diese Angaben weiterhin aufrecht? BF: Ja. R: Sagen Sie mir Ihren vollständigen Namen, wann und wo sind Sie geboren? BF: XXXX . Geboren am XXXX . In einem Dorf namens XXXX .BF: römisch 40 . Geboren am römisch 40 . In einem Dorf namens römisch 40 . R: In welchem Bundesstaat ist es? BF: Es ist im Bezirk XXXX , im Punjab.BF: Es ist im Bezirk römisch 40 , im Punjab. R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt? BF: Nein. Gemeinsam mit meinen Eltern, meinem jüngeren Bruder und meiner Ehefrau habe ich dort gewohnt. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Allen geht es gut. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihren Familienangehörigen Kontakt gehabt? BF: Vor ca. 15 Tagen habe ich mit ihnen telefoniert. R: Was war der Inhalt dieses Telefongesprächs? BF: Ich habe nach ihren Wohlergehen gefragt und gefragt, ob sie irgendwelche Probleme haben. Meine Familie sagte, dass sie keine Probleme haben. R: Wo haben Sie in Indien von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise gelebt. Geben Sie chronologisch an, in welchen Zeiträumen Sie in welchen Orten, Dörfern, Städten gelebt haben. BF: Von Geburt an bis XXXX habe ich mich in meinem Heimatdorf aufgehalten. Von XXXX bis Okt. XXXX war ich im Libanon. Danach kehrte ich zurück in mein Heimatdorf und reiste wieder nach der CORONA-Epidemie am XXXX aus. BF: Von Geburt an bis römisch 40 habe ich mich in meinem Heimatdorf aufgehalten. Von römisch 40 bis Okt. römisch 40 war ich im Libanon. Danach kehrte ich zurück in mein Heimatdorf und reiste wieder nach der CORONA-Epidemie am römisch 40 aus. R: Wann sind Sie vom Libanon nach Indien zurückgekehrt? BF: Okt. XXXX . Ich reiste wieder am XXXX aus Indien aus.BF: Okt. römisch 40 . Ich reiste wieder am römisch 40 aus Indien aus. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe die Grundschule 12 Jahre besucht. Danach habe ich den Beruf des Tischlers selbst erlernt und habe in diesem Beruf als Tischler gearbeitet. R: Wie lange? BF: Als Tischler habe ich 3 Jahre lang gearbeitet. Davon 1 Jahr in Indien und 2 Jahre im Libanon. Außerdem habe ich mit Marmor gearbeitet. Ich habe mit einer großen Maschine gearbeitet. R: Sie haben gesagt, Sie sind verheiratet. Haben Sie Kinder? BF: Ja. Ich habe einen Sohn. R: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft? BF: Nein. R: Haben Sie in Indien noch andere Verwandte außer Eltern, Frau, Sohn, Schwester? BF: Ich habe noch eine Schwester in Indien. R: Haben Sie Onkel und Tanten? BF: Ja. Ich habe Verwandte dort. R: Wo wohnen diese? BF: Sie sind alle wohnhaft im Bezirk XXXX . BF: Sie sind alle wohnhaft im Bezirk römisch 40 . R: Welcher Religion gehören Ihre Verwandten an? BF: Sie gehören zur Sikh-Religion. R: Wie oft haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Dreimal mit dem jetzigen Antrag. R: Halten Sie Ihre Fluchtgründe, die Sie bereits in den vorherigen Verfahren erwähnt haben, aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit? BF: Ja ich bleibe dabei und ich habe die Wahrheit gesagt. R: Sind die Fluchtgründe dieselben, die Sie bereits vorgebracht haben? BF: Yes. R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst vor der Regierung. R: Warum haben Sie vor der Regierung Angst? Können Sie das etwas näher erklären? BF: Ich habe bei den Bauernprotesten teilgenommen. Es war in Delhi. R: Wann war das? BF: Das war Ende XXXX , nach meiner Rückkehr nach Indien. Entschuldigung, es war im Jahr XXXX .BF: Das war Ende römisch 40 , nach meiner Rückkehr nach Indien. Entschuldigung, es war im Jahr römisch 40 . R: Wann im Jahr XXXX ?R: Wann im Jahr römisch 40 ? BF: Im Dez. XXXX .BF: Im Dez. römisch 40 . R: Wann? BF: Die Proteste haben am XXXX . Dezember angefangen.BF: Die Proteste haben am römisch 40 . Dezember angefangen. R: Wann haben Sie sich jetzt daran beteiligt? BF: Am XXXX . Dezember war ich dabei.BF: Am römisch 40 . Dezember war ich dabei. R: Warum befürchten Sie eine Rückkehr nach Indien? BF: Ich wurde von der Regierung fälschlicherweise angezeigt. Ich habe Angst vor einer Festnahme. Ich habe Angst, dass mir meine Freiheit weggenommen wird. R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus Indien ausgereist? BF: Mit dem Flugzeug. R: Haben Sie bei der Ausreise Probleme mit der Flughafenpolizei bzw. mit den indischen Behörden gehabt? BF: Am Flughafen habe ich keine Probleme gehabt. R: Warum hat man Sie dann ausreisen lassen, wenn man Sie angezeigt hat? BF: Es war eine Gruppe von 10 Personen, die die Polizei angezeigt hat. Im Nachhinein wurde auch mein Name erwähnt. R: Von wem haben Sie diese Information? BF: Es haben mir meine Freunde gesagt. R: Wann haben Ihnen das Ihre Freunde gesagt? BF: Als ich Indien verlassen habe, haben sie mir das einige Tage vor meiner Ausreise aus Indien gesagt. R: Haben Sie sich diesbezüglich an einen RA gewandt? BF: Ich war zwar bei einem Anwalt. Dieser hat mir aber keinen Rat gegeben. R: Warum hat Ihnen Ihr RA keinen Rat gegeben? Haben Sie nicht bezahlt? BF: Er sagte, gegen die Regierung können wir nicht kämpfen. R: Gibt es in Indien keinen RA, der gegen das Vorgehen der Regierung eine Klage einbringt? BF: Es gibt keinen RA. R: Wogegen wurden Sie von der Regierung angezeigt? BF: Mir wurde vorgeworfen, dass ich staatliche Immobilien beschädigt hätte. R: Wann hätten Sie das machen sollen? BF: Während des Bauernprotestes. R: Warum haben Sie sich im Dezember an diesen Bauernprotesten beteiligt? BF: Wegen der Gesetze. R: Was heißt wegen der Gesetze? BF: Die Regierung hat gegen die Bauern neue Gesetze erlassen, dagegen haben wir uns gewehrt. R: Was heißt, die Regierung hat gegen die Bauern neue Gesetze erlassen? BF: Die Bauern dürfen ihre Ernte nicht direkt am Markt verkaufen. R: Was hat das Ganze mit Ihnen zu tun? BF: Ich bin ein Bauer. R: Wie ist Ihr Familienstand? BF: Ich bin verheiratet. R: Beim BFA haben Sie gesagt, Sie sind geschieden. Wie passt das zusammen, wenn Sie einerseits sagen, Sie sind verheiratet und beim BFA sind Sie geschieden? BF: Ich war verheiratet. Jetzt bin ich geschieden. R: Haben Sie ein Kind? BF: Ein Kind. R: Schicken Sie Ihrer geschiedenen Frau bzw. dem Kind Geld nach Indien? BF: Ja. Ich zahle ihr Unterhalt. R: Warum haben Sie sich früher nicht an diesen Bauernprotesten beteiligt, sondern erst im Dez. XXXX ?R: Warum haben Sie sich früher nicht an diesen Bauernprotesten beteiligt, sondern erst im Dez. römisch 40 ? BF: XXXX habe ich an den Bauernprotesten teilgenommen. Erst XXXX bin ich nach Indien zurückgekehrt.BF: römisch 40 habe ich an den Bauernprotesten teilgenommen. Erst römisch 40 bin ich nach Indien zurückgekehrt. R: Wie lange sind Sie nach diesem Bauernprotest noch in Indien verblieben? BF: 8-9 Monate. R: Wo haben Sie sich in diesem Zeitraum aufgehalten? BF: Ich habe mich nicht durchgehend zu Hause aufgehalten. Ich bin immer wieder von zu Hause weggegangen. R: Wieso haben Sie das heute nicht gesagt, als ich Sie gefragt haben, in welchen Zeiträumen Sie sich in welchen Städten, Dörfern, chronologisch aufgehalten haben? BF: Ich war nur kurz weg von zu Hause. Ich habe mich im Punjab aufgehalten. R: Ist es nach diesen 8-9 Monaten zu irgendwelchen Vorfällen Ihnen gegenüber nach diesen Bauernprotesten gekommen? BF: Nein. R: Gibt es noch andere Gründe, die Sie nach einer Rückkehr nach Indien befürchten würden? BF: Ja. Außerdem fordern wir Khalistan. R: Ich meine Gründe, die mit Ihnen in Zusammenhang stehen. BF: Alle Sikhs im Punjab möchten ein eigenes Khalistan, aber die Regierung ist dagegen. R: Wollen Ihre Verwandte, die in Indien leben, auch ein Khalistan? BF: Nicht alle, manche wollen es, manche nicht. R: Sie haben zuerst gesagt, alle Sikhs im Punjab möchten ein eigenes Khalistan. Jetzt sagen Sie, nicht alle, manche wollen es, manche nicht. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Die Mehrheit der Sikhs möchte ein Khalistan, die anderen haben etwas Angst vor der Regierung. R: Hat die Mehrheit der Sikhs Angst? BF: Ich habe Ihre Frage nicht verstanden. R wiederholt die Frage. BF: Ja. Sie haben Angst vor der Regierung. R: Haben jetzt alle Angst? BF: Ja. Auch diese werden von der Regierung falsch angezeigt. R: Wieso geht es dann Ihren Familienangehörigen in Indien gut? Arbeiten diese für die Regierung? BF: Die Personen, die von der Regierung angezeigt werden, werden in ein Gefängnis gebracht. Diese Personen sind gefährdet. Mein Name wurde schon angezeigt. R: Warum haben Sie dann aus Indien ohne Probleme mit dem Flugzeug ausreisen können? BF: Als ich in Indien war, war mein Name noch nicht auf diesem Anzeigenprotokoll bzw. Liste. Erst nach meiner Ausreise. R: Sie haben zuerst gesagt, dass Ihnen Ihre Freunde vor Ihrer Abreise aus Indien mitgeteilt haben, dass Sie angezeigt worden sind bzw. auf einer Liste stehen. Jetzt sagen Sie, Sie seien jetzt erst nach der Ausreise aus Indien auf dieser Liste gestanden. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Als ich noch in Indien war, sagten meine Freunde, dass es sehr wohl möglich ist, dass mein Name auf dieser Liste stehen könnte. Nach meiner Ausreise hat sich das bewahrheitet. R: Wie sind Ihre Freunde zu der Annahme gekommen? Warum ist deren Name nicht auf der Liste gestanden? BF: 2-3 Freunde aus meinem Freundeskreis waren auch auf dieser Liste. R: Haben Sie diese Anzeige jemals gesehen? BF: Nein. R: Haben Sie eine Kopie dieser Anzeige jemals gesehen? BF: Nein. Es wurde mir gesagt, dass mein Name auf dieser Anzeige steht. R: Was ist dann der Inhalt dieser Vorlage, die Sie eingebracht haben (AS 215)? BF: Es geht um eine andere Anzeige, um ein anderes Verfahren. R: Warum haben Sie davon vorher nichts erwähnt? BF: Sie haben mich danach nicht gefragt. Es geht um eine Körperverletzung. R: Wann wurde diese Anzeige erstattet? BF: Als ich noch in Indien war. R wiederholt die Frage. BF: Kurz vor meiner Ausreise. R: Wogegen sind Sie angezeigt worden? BF: Da steht jemandem, dass ich jemanden am Kopf verletzt habe. R: Wer hat Sie angezeigt? Wie heißt dieser Anzeigenleger? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Kennen Sie die Person? BF: Ja. R: Haben Sie mit dieser Person Probleme gehabt? BF: Yes. R: Inwiefern? BF: Es geht hier um die politischen Parteien. R: Inwiefern haben Sie mit XXXX Probleme gehabt?R: Inwiefern haben Sie mit römisch 40 Probleme gehabt? BF: XXXX gehörte zur Congress-Partei. Wir gehören zur AAM AADMI Partei.BF: römisch 40 gehörte zur Congress-Partei. Wir gehören zur AAM AADMI Partei. R: Wann waren diese Probleme? Vor oder nach XXXX , als Sie wiedergekommen sind?R: Wann waren diese Probleme? Vor oder nach römisch 40 , als Sie wiedergekommen sind? BF: 1-2 Monate vor meiner Ausreise haben die Probleme angefangen. R: Warum haben diese Probleme 1-2 Monate vor Ihrer Ausreise angefangen? BF: Sie wollten mich mit einer falschen Anzeige verwickeln, damit ich ihre Partei unterstütze. R: Haben Sie XXXX deswegen angezeigt?R: Haben Sie römisch 40 deswegen angezeigt? BF: Ja. R: Ist noch ein Gerichtsverfahren ausständig? BF: Ich war bei der Polizei. Meine Anzeige wurde von dieser nicht entgegengenommen. R: Haben Sie sich an eine höhere Stelle der Polizei gewandt? BF: Yes. Aber auch da wurde nicht auf uns gehört. R: Wo war die höhere Stelle der Polizei? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wo? BF: Im High-Court. Landesgericht. R: Können Sie mir diese Unterlage im Original vorlegen? Dem BF wird eine Frist von 1 Woche eingeräumt, das Dokument vorzulegen. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren würden? BF: Ich habe Angst, dass ich in das Gefängnis hineingeworfen werde. R: Könnten Sie an einem anderen Ort als an Ihrem Heimatort leben? BF: Nein. R: Warum nicht? Sie sind geschieden. Sie haben keine Frau mehr. BF: Sobald ich zurück nach Indien fliege, werde ich am Flughafen von der Polizei festgenommen. R: Warum sollten Sie von der Polizei am Flughafen festgenommen werden? Besteht ein Haftbefehl gegen Sie? BF: Ich habe einen Haftbefehl meinem RA gegeben. BFV wird befragt, ob er einen Haftbefehl hat. BFV gibt an, dass er auch als Zeuge einvernommen werden soll. R: Warum haben Sie bisher das Bundesgebiet nicht verlassen? Es hat bereits 2 negative Entscheidungen gegeben. BF: Ich war in Italien. Ich habe es dort nicht geschafft und bin zurückgekommen. R: Was heißt, ich habe es in Italien nicht geschafft? BF: Ich habe dort keine Unterkunft und keine Arbeit gefunden. R: Würden Sie freiwillig nach Indien zurückkehren? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. Nur Freunde habe ich. R: Gehören Ihrem Freundeskreis Österreicher an? BF: Nein. Alle sind Inder. R (auf Deutsch): Haben Sie schon einen Deutschkurs besucht? BF: schweigt. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe Sie nicht verstanden. R wiederholt die Frage. BF (auf Punjabi): Nein. R (auf Deutsch): Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? BF: Can you repeat? R (auf Deutsch): Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? BF (auf Deutsch): Arbeit Zeitungszusteller. R (auf Deutsch): Seit wann arbeiten Sie als Zeitungszusteller? BF (auf Deutsch): Ja. Zeitungszusteller. R wiederholt die Frage. BF (auf Punjabi): Seit 1 Jahr. R: Wie viel Geld verdienen Sie monatlich mit dem Zustellen von Zeitungen? BF (auf Deutsch): Wie bitte? R wiederholt die Frage. BF (auf Deutsch): 500 Geld. 500 Euro. R: Verfügen Sie über einen Mietvertrag? BF (auf Deutsch): Ja. BF: I have a copy.BF: römisch eins have a copy. BFV legt vor: Einen Verteilervertrag vom XXXX , welcher als Beilage ./A zum Akt genommen wird.BFV legt vor: Einen Verteilervertrag vom römisch 40 , welcher als Beilage ./A zum Akt genommen wird. Auszüge der Abrechnungen als Zusteller, welche als Beilage ./B zum Akt genommen wird. R: Haben Sie einen Mietvertrag? BF: Nein. R: Wo wohnen Sie? BF: Im
- Bezirk. R: Bei wem? BF: Diese Person kommt aus Bangladesh. Ich nenne ihn XXXX .BF: Diese Person kommt aus Bangladesh. Ich nenne ihn römisch 40 . R: Wie viel zahlen Sie XXXX dafür, dass Sie dort wohnen dürfen?R: Wie viel zahlen Sie römisch 40 dafür, dass Sie dort wohnen dürfen? BF: 200 Euro. R: Gehen Sie in Österreich einer caritativen Arbeit nach? BF: Nein. R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Nein. R: Sind Sie in einem Verein, Klub, Organisation, Kirche oder dergleichen, Mitglied? BF: Nein. R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft? BF: Nein. R: Sind Sie sozialversichert? Unfall-, Kranken- und Pensionsversichert? BF: Nein. R: Verfügen Sie über eine arbeitsrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung? BF: Ich habe die Bewilligung. Ich darf hier als Zeitungszusteller arbeiten. R: Wo haben Sie die Bewilligung? BF: Ich habe einen Vertrag. R: Haben Sie an BF Fragen? BFV: Keine Fragen. R: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? BFV: Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde vom XXXX .“BFV: Ich verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde vom römisch 40 .“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Der BF, geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Punjabi und Hindi sowie Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre die Grundschule und hat den Beruf des Tischlers erlernt sowie drei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Er hat weiters auch mit Marmor und an einer großen Maschine gearbeitet und Arbeitserfahrung als Landwirt und im Libanon als Fliesenleger erworben. Von seiner Geburt bis zum Jahr XXXX lebte er in seinem Herkunftsort im Dorf XXXX , Bundesstaat XXXX , bevor er XXXX in den Libanon ausgereist ist und im Oktober XXXX nach Indien zurückkehrte, bevor er am XXXX erneut ausreiste.Der BF, geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Punjabi und Hindi sowie Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre die Grundschule und hat den Beruf des Tischlers erlernt sowie drei Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Er hat weiters auch mit Marmor und an einer großen Maschine gearbeitet und Arbeitserfahrung als Landwirt und im Libanon als Fliesenleger erworben. Von seiner Geburt bis zum Jahr römisch 40 lebte er in seinem Herkunftsort im Dorf römisch 40 , Bundesstaat römisch 40 , bevor er römisch 40 in den Libanon ausgereist ist und im Oktober römisch 40 nach Indien zurückkehrte, bevor er am römisch 40 erneut ausreiste. Der BF ist gesund, leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er ist also in der Lage, im Herkunftsstaat den notwendigen Unterhalt zu sichern. 1.
- Zum Verfahrensgang Der BF reiste am XXXX illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF reiste am römisch 40 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er im ersten Vorverfahren zusammengefasst an, dass er der „Khalistan-Bewegung“ angehöre und er sowie seine Familie deshalb von von Mitgliedern der Shiv Sena Partei angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei. Außerdem sei er arm und nach Europa gekommen um Geld zu verdienen. Das BFA wies in der Folge diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erlies eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass eine Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zur Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt 1.
- verwiesen.Das BFA wies in der Folge diesen Antrag mit Bescheid vom römisch 40 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erlies eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass eine Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zur Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt 1.
- verwiesen. Im Jänner XXXX reiste der Beschwerdeführer nach Italien, bevor er ca. sechs Monate später wieder in das Bundesgebiet einreiste. Im Jänner römisch 40 reiste der Beschwerdeführer nach Italien, bevor er ca. sechs Monate später wieder in das Bundesgebiet einreiste. Am XXXX stellte der BF seinen zweiten (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 stellte der BF seinen zweiten (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er im zweiten Vorverfahren zusammengefasst an, dass er seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren aufrechterhalte und er ein er Anhänger der „Khalistan – Bewegung“ sei, die Punjab als eigenes Land begründen wollen würden. Er sei von der Regierung in Indien bedroht und verfolgt worden. Die Partei „BJP“ in Italien gefunden, weshalb er erneut um sein Leben fürchte und wieder nach Österreich geflohen sei. Zudem seien einige seiner Kollegen aus der Khalistan Bewegung von der Polizei getötet worden. Das BFA wies in der Folge diesen Antrag mit Bescheid vom XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erlies eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass eine Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei, erlies ein Einreiseverbot gegen ihn und erteilte ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Gegen diesen Antrag erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie gegen Spruchpunkt VII. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. Gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Zur Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt 1.
- verwiesen.Das BFA wies in der Folge diesen Antrag mit Bescheid vom römisch 40 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erlies eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass eine Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei, erlies ein Einreiseverbot gegen ihn und erteilte ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Gegen diesen Antrag erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie gegen Spruchpunkt römisch sieben. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab. Gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und das Einreiseverbot behoben. Zur Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt 1.
- verwiesen. Schließlich stellte er am XXXX den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz.Schließlich stellte er am römisch 40 den gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies den dritten Antrag auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt, sowie gegen ich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zur Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt 2.
- verwiesen.Das BFA wies den dritten Antrag auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt, sowie gegen ich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zur Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt 2.
- verwiesen. 1.
- Zu Integration und Privatleben in Österreich Der BF hat verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft. In Indien im Bezirk XXXX leben noch die Mutter des BF, seine Schwester sowie dessen (Ex-)Frau und sein Sohn, sowie Onkel und Tanten. Der BF hat verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft. In Indien im Bezirk römisch 40 leben noch die Mutter des BF, seine Schwester sowie dessen (Ex-)Frau und sein Sohn, sowie Onkel und Tanten. Der BF hat keinen Deutschkurs besucht, verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse und ist nicht Mitglied in einem Verein, Klub oder einer sonstigen Organisation. Zudem arbeitet er nicht caritativ. Er geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, bestreitet seinen Lebensunterhalt jedoch durch die Tätigkeit als Zeitungszusteller und steht im erwerbsfähigen Alter. Sein Einkommen im Mai 2023 betrug EUR 215,83, im Juni 2023 EUR 707,72, im Juli 2023 EUR 448,59, im August 2023 EUR 452,12, im September 2023 EUR 451,27, im Oktober 2023 EUR 344,44 und im November 2023 EUR 447,
- Er ist nicht unfall-, kranken- und pensionsversichert. Der BF hat sich im Bundesgebiet zwar einen Freundeskreis aufgebaut, eine besondere Nahebeziehung zu diesen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Dass er aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, war einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Flucht-, und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat Der BF konnte seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen letzten Asylantrag vom XXXX kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun, zumal er die Umstände seines Fluchtvorbringens, welches er bereits im Erstverfahren erstattet hat, lediglich aufrechterhalten hat. Ferner erweist sich sein neu erstattetes Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu den Bedrohungen durch die Familie seiner Exfrau sowie aufgrund der Anzeigeerstattung wegen seiner Teilnahme an den Bauerprotesten, im Kern als unglaubhaft.Der BF konnte seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen letzten Asylantrag vom römisch 40 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun, zumal er die Umstände seines Fluchtvorbringens, welches er bereits im Erstverfahren erstattet hat, lediglich aufrechterhalten hat. Ferner erweist sich sein neu erstattetes Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu den Bedrohungen durch die Familie seiner Exfrau sowie aufgrund der Anzeigeerstattung wegen seiner Teilnahme an den Bauerprotesten, im Kern als unglaubhaft. Nicht festgestellt werden kann des Weiteren, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Gefahr für das Leben oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Auch sonst ist in Indien zwischenzeitlich keine entscheidungswesentliche Änderung der Situation eingetreten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Indien Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern vom XXXX , Version XXXX , bezüglich Indien, welche dem Bescheid zugrunde gelegt wurden, ausgegangen.Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern vom römisch 40 , Version römisch 40 , bezüglich Indien, welche dem Bescheid zugrunde gelegt wurden, ausgegangen. Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-05-11 08:10 Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
- Covid-19 Letzte Änderung 2023-11-23 14:30 Am
- Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt (AA 17.5.2023). Alle Reisenden sollten vorzugsweise gemäß dem in ihrem Land zugelassenen primären Impfplan gegen COVID-19 vollständig geimpft sein (MoHFW 19.7.2023; vgl. BMEIA 21.11.2023). Alle Fluggäste sollten von den am Einreiseort anwesenden Gesundheitsbeamten einer thermischen Untersuchung unterzogen werden. Fluggäste, bei denen während der Untersuchung Symptome festgestellt werden, sind unverzüglich zu isolieren und gemäß dem Gesundheitsprotokoll in eine dafür vorgesehene medizinische Einrichtung zu bringen (MoHFW 19.7.2023). Quarantänepflicht ist nicht vorgesehen (BMEIA 21.11.2023).Alle Reisenden sollten vorzugsweise gemäß dem in ihrem Land zugelassenen primären Impfplan gegen COVID-19 vollständig geimpft sein (MoHFW 19.7.2023; vergleiche BMEIA 21.11.2023). Alle Fluggäste sollten von den am Einreiseort anwesenden Gesundheitsbeamten einer thermischen Untersuchung unterzogen werden. Fluggäste, bei denen während der Untersuchung Symptome festgestellt werden, sind unverzüglich zu isolieren und gemäß dem Gesundheitsprotokoll in eine dafür vorgesehene medizinische Einrichtung zu bringen (MoHFW 19.7.2023). Quarantänepflicht ist nicht vorgesehen (BMEIA 21.11.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17/5/2023): Covid 19, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-gesundheit/reisemedizinische-hinweise/Coronavirus/-/2309820, Zugriff 21.11.2023; BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (21/11/2023): Indien - aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 21.11.2023; MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare (19/7/2023): Guidelines for International Arrivals, https://www.mohfw.gov.in/pdf/GuidelinesforInternationalArrivals19thJuly2023.pdf, Zugriff 20.11.2023; Politische Lage Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023). Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a). In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023). Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das frühere Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives (regional verankertes) Mehrparteiensystem abgelöst worden (ÖB New Delhi 7.2023). Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum). Die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien haben ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 15.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (Böll 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (Böll 12.7.2022). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 19.10.2023; Böll - Heinrich Böll Stiftung (12/7/2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 3.11.2023; DW - Deutsche Welle (15/8/2022): Wie der Hindu-Nationalismus Indien verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4ndert/a-62803676, Zugriff 19.10.2023; FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023; FH - Freedom House (24/2/2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 19.10.2023; HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 16.10.2023; KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2022): Länderbericht - Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr%C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 19.10.2023; KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (4.2022): Länderbericht Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regionalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f96df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 3.11.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023a): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 16.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023; India Votes (n.d): India Votes, PC: All States 2019, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 19.10.2023; ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien; Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023). Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.9.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023). Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023b). In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 5.6.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 14.11.2023). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. In den direkten Grenzregionen kann es zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen Sicherheitskräften kommen (AA 5.6.2023). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 14.11.2023). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vgl. AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vergleiche AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 8.2021). Der maoistische Aufstand in der ost- und zentralindischen Bergregion dauert an. Neben anderen Übergriffen haben die Rebellen angeblich illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und Kinder und Erwachsene entführt und zwangsrekrutiert. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, wurden angegriffen (FH 2023). Die radikalen Gruppierungen operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im sogenannten „Red Corridor“ (Schwerpunkte in Chhattisgarh, Odisha, Jharkand, Bihar, West Bengal). Ihre Gesamtzahl wird nunmehr auf unter 10.000 Personen geschätzt. Zwar stellen gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) weiter eine innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar; seit dem entschiedenen Vorgehen indischer Sicherheitskräfte (2009 – Operation Green Hunt) gepaart mit gezielter Wirtschaftsförderung in betroffenen Gebieten ist jedoch ein starker Rückgang dieser Gruppierungen zu verzeichnen (AA 5.6.2023). Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der seperatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 7.2023).Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der seperatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 7.2023)., Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14/11/2023): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 14.11.2023; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]; BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14/11/2023): BMEIA - Indien, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien, Zugriff 14.11.2023; DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29/9/2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023; EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14/11/2023): Reisehinweise für Indien , https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/indien/reisehinweise-fuerindien.html#eda7546d2, Zugriff 14.11.2023; FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023; ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien; ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht 2021 - Indien [Login erforderlich]; Jammu und Kaschmir Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Jammu und Kaschmir, ein Gebiet im Norden Indiens im Himalaya, war bis 2019 ein Staat mit Sonderstatus gemäß Artikel 370 der Verfassung, als die Regierung die Verfassung änderte und den Staat in zwei Unionsterritorien umstrukturierte: Jammu und Kaschmir; und Ladakh. Jammu und Kaschmir hat eine mehrheitlich muslimische Bevölkerung mit einer bedeutenden hinduistischen Minderheit und kleinen Sikh- und christlichen Gruppen. Pakistan beansprucht die Souveränität über die Region für sich und war Gegenstand bewaffneter Konflikte. Die De-facto-Grenze zwischen den beiden Ländern ist die "Line of Control". Seit Februar 2021 besteht ein Waffenstillstand zwischen Indien und Pakistan. In der Region sind islamische Extremisten, Aufständische und gewalttätige Separatisten aktiv (DFAT 29.9.2023; vgl. FH 2023 - Indian Kashmir).Jammu und Kaschmir, ein Gebiet im Norden Indiens im Himalaya, war bis 2019 ein Staat mit Sonderstatus gemäß Artikel 370 der Verfassung, als die Regierung die Verfassung änderte und den Staat in zwei Unionsterritorien umstrukturierte: Jammu und Kaschmir; und Ladakh. Jammu und Kaschmir hat eine mehrheitlich muslimische Bevölkerung mit einer bedeutenden hinduistischen Minderheit und kleinen Sikh- und christlichen Gruppen. Pakistan beansprucht die Souveränität über die Region für sich und war Gegenstand bewaffneter Konflikte. Die De-facto-Grenze zwischen den beiden Ländern ist die "Line of Control". Seit Februar 2021 besteht ein Waffenstillstand zwischen Indien und Pakistan. In der Region sind islamische Extremisten, Aufständische und gewalttätige Separatisten aktiv (DFAT 29.9.2023; vergleiche FH 2023 - Indian Kashmir). Damit wurden den Bewohnern viele ihrer früheren politischen Rechte entzogen. Auch die bürgerlichen Freiheiten wurden beschnitten, um den anhaltenden öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken (FH 2023 - Indian Kashmir). Vor der Aufhebung des Autonomiestatuts entsandte die Unionsregierung ca. eine halbe Million Truppen (Militär und Sonderpolizei), verhängte umfangreiche Ausgangssperren, kappte alle Kommunikationskanäle nach außen (inkl. Festnetz- und Mobiltelefonie und Internet) und ließ Oppositionsanhänger und –führer (ca. 4.000 Personen) präventiv einsperren, bzw. unter Hausarrest stellen, um Proteste zu verhindern. Die bürgerlichen Freiheiten wurden erst nach und nach und nur teilweise wieder hergestellt, u. a. wurde der Zugang zum Internet nach 18 Monaten im Februar 2022 wieder ermöglicht (auch wenn es weiter zeitweise beschränkt wird, um Massenansammlungen zu vermeiden) (ÖB New Delhi 7.2023). Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt, doch die Täter werden nur selten bestraft. Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin einen langwierigen Aufstand (FH 2023 - Indian Kashmir). Die Umstrukturierung des ehemaligen Staates in zwei Unionsterritorien verleiht der (nationalen) Unionsregierung auch mehr Macht in der Region, beispielsweise in Bezug auf die Staatsbürgerschaft und den Landbesitz. Dies bedeutet, dass sich indische Staatsbürger nun dauerhaft niederlassen und Land kaufen und verkaufen können, was vor der Neuordnung nicht möglich war (DFAT 29.9.2023). Seit vielen Jahren sind Proteste gegen die indische Kontrolle oder zugunsten von ethnischem oder islamischem Separatismus üblich und oft gewalttätig, mit z. T. zahlreichen Opfern auf beiden Seiten infolge von Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen (DFAT 29.9.2023; vgl. HRW 12.1.2023, BAMF 18.9.2023). Die Zahl der zivilen Opfer ist deutlich zurückgegangen und tendiert gegen null (BAMF 18.9.2023). Quellen berichteten dem DFAT jedoch, dass es in der Region seit Mitte 2019 weniger Proteste gibt, was auf die starke Sicherheitspräsenz und die weitreichenden Verhaftungsbefugnisse der Sicherheitskräfte nach dem Jammu and Kashmir Public Safety Act 1978 zurückzuführen ist, der Verhaftungen und Präventivhaft erlaubt (DFAT 29.9.2023).Seit vielen Jahren sind Proteste gegen die indische Kontrolle oder zugunsten von ethnischem oder islamischem Separatismus üblich und oft gewalttätig, mit z. T. zahlreichen Opfern auf beiden Seiten infolge von Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen (DFAT 29.9.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, BAMF 18.9.2023). Die Zahl der zivilen Opfer ist deutlich zurückgegangen und tendiert gegen null (BAMF 18.9.2023). Quellen berichteten dem DFAT jedoch, dass es in der Region seit Mitte 2019 weniger Proteste gibt, was auf die starke Sicherheitspräsenz und die weitreichenden Verhaftungsbefugnisse der Sicherheitskräfte nach dem Jammu and Kashmir Public Safety Act 1978 zurückzuführen ist, der Verhaftungen und Präventivhaft erlaubt (DFAT 29.9.2023). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die NHRC mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen Militär und paramilitärisches Personal beteiligt sind (USDOS 20.3.2023b). Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit (Public Safety Act, PSA), das nur in Jammu und Kaschmir gilt, erlaubt es den Behörden, Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang ohne Besuch von Familienangehörigen festzuhalten (USDOS 20.3.2023b). In Jammu und Kaschmir, Punjab und Manipur haben Sicherheitsbeamte besondere Befugnisse zur Durchsuchung und Verhaftung ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023b; vgl. EDA 14.4.2023) oder auf Personen schießen, die die öffentliche Ordnung missachten. Bei Unruhen setzen sie scharfe Munition ein, verhängen Ausgangssperren und unterbrechen die Mobiltelefon- und Internetverbindungen (EDA 14.4.2023). Offiziellen Angaben zufolge verzeichnete Jammu und Kaschmir zwischen April 2020 und März 2022 den höchsten Anteil an Todesfällen mit Polizeibeteiligung in ganz Indien (AI 28.3.2023).In Jammu und Kaschmir, Punjab und Manipur haben Sicherheitsbeamte besondere Befugnisse zur Durchsuchung und Verhaftung ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023b; vergleiche EDA 14.4.2023) oder auf Personen schießen, die die öffentliche Ordnung missachten. Bei Unruhen setzen sie scharfe Munition ein, verhängen Ausgangssperren und unterbrechen die Mobiltelefon- und Internetverbindungen (EDA 14.4.2023). Offiziellen Angaben zufolge verzeichnete Jammu und Kaschmir zwischen April 2020 und März 2022 den höchsten Anteil an Todesfällen mit Polizeibeteiligung in ganz Indien (AI 28.3.2023). Die indischen Behörden verschärften die Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der friedlichen Versammlung in Jammu und Kaschmir (HRW 12.1.2023; vgl. AI 28.3.2023). Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022).Die indischen Behörden verschärften die Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der friedlichen Versammlung in Jammu und Kaschmir (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Die repressive Politik der Regierung und das Versäumnis, mutmaßliche Übergriffe der Sicherheitskräfte zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, haben für die Einwohner die Unsicherheit erhöht (HRW 2.8.2022). Die Behörden berufen sich auf Gesetze sowie auf Terrorismusvorwürfe, um Razzien durchzuführen und willkürlich Journalisten, Aktivisten und politische Anführer ohne Beweise und ohne gerichtliche Überprüfung festzunehmen (HRW 2.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese können im Übrigen Verdächtige bei Sichtkontakt erschießen und Gebäude zerstören, in denen mutmaßlich Kämpfer oder Waffen untergebracht sind (BS 23.2.2022). Der große Handlungsspielraum, der dem Militär und den paramilitärischen Kräften durch die Sondervollmachten eingeräumt wird, wird auch oft missbraucht (ÖB New Delhi 7.2023). Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.1.2023). Quellen AI - Amnesty International (28/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089534.html, Zugriff 16.10.2023; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18/9/2023): Briefing Notes - Indien; BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 19.10.2023; DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29/9/2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023; FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Indian Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097708.html#alert, Zugriff 2.11.2023; HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085458.html, Zugriff 16.10.2023; HRW - Human Rights Watch (2/8/2022): India: Repression Persists in Jammu and Kashmir, https://www.hrw.org/news/2022/08/02/india-repression-persists-jammu-and-kashmir, Zugriff 3.11.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023; ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien; Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court: Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; als Verfassungsgericht regelt er die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten. Er fungiert auch als Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen der untergeordneten Gerichte, namentlich bei Urteilen, welche eine Interpretation der Verfassung beinhalten oder bei Todesurteilen. Den High Court: Obergericht in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Sowie dem Subordinate Civil and Criminal Courts: untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten, in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB New Delhi 7.2023). Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, doch kam es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen und Korruption auf den unteren Ebenen. Das Justizsystem war nach wie vor stark überlastet und verfügte nicht über moderne Fallverwaltungssysteme. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, bei denen es um Amtsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 20.3.2023b).Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023b; vgl. FH 2023, ÖB New Delhi 7.2023). Sehr problematisch ist zudem die sehr lange Verfahrensdauer von Strafverfahren. Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge. Fast 71 % der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 5.6.2023). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht: Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen (AA 5.6.2023). Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, doch kam es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen und Korruption auf den unteren Ebenen. Das Justizsystem war nach wie vor stark überlastet und verfügte nicht über moderne Fallverwaltungssysteme. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, bei denen es um Amtsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 20.3.2023b)., Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.3.2023b; vergleiche FH 2023, ÖB New Delhi 7.2023). Sehr problematisch ist zudem die sehr lange Verfahrensdauer von Strafverfahren. Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge. Fast 71 % der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 5.6.2023). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht: Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen (AA 5.6.2023). In einigen ländlichen Gemeinden gibt es Dorfgerichte (manchmal nyaya panchayat genannt), die manche Inder dem formellen Rechtssystem vorziehen. Die Entscheidungen fallen schneller, sind gemeinschaftsbezogen und oft weniger anfällig für Korruption (DFAT 29.9.2023). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen und sieht keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen vor. Die Strafzumessungen bewegen sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sind oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte. Der mangelnde Zeugenschutz führt dazu, dass Zeugen wegen Bestechung oder Bedrohung vor Gericht häufig „umfallen“ (ÖB New Delhi 7.2023).Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen und sieht keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen vor. Die Strafzumessungen bewegen sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 5.6.2023; vergleiche ÖB New Delhi 7.2023), sind oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte. Der mangelnde Zeugenschutz führt dazu, dass Zeugen wegen Bestechung oder Bedrohung vor Gericht häufig „umfallen“ (ÖB New Delhi 7.2023). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z. B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 5.6.2023) z. B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern oder sich schuldig zu bekennen (USDOS 12.4.2022). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 2023). Generell ist festzuhalten, dass das indische Rechtssystem in vielen Bereichen rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr kennt (ÖB New Delhi 7.2023). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse (AA 5.6.2023). Das Heranziehen von erzwungenen Geständnissen (z. B.: durch Gewalt oder Folter) in die Beweislage ist rechtswidrig, kommt aber dennoch vor (ÖB New Delhi 7.2023). Präventivhaft ist bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung gesetzlich vorgesehen. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act - UAPA), gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen, die mit Aufständen oder Terrorismus in Verbindung stehen, bis zu 180 Tage ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA kann angewandt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Beweise für den Besitz von Schusswaffen oder Sprengstoff oder das Vorhandensein von Fingerabdrücken an einem Tatort vorlegen kann, unabhängig davon, ob die Behörden kriminelle Absichten nachweisen (USDOS 20.3.2023b). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz den "Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO)" Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 [Stand 2020] Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz sieht vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögert sich (USDOS 20.3.2023b). In Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, erlassen informelle Gemeinderäte Erlasse zu sozialen Bräuchen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2023). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Reolution (ADR / Alternative Streitbeilegung). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (Legal Service India, ohne Datum). In Indien wird kein einheitliches Zivilrecht angewandt, sondern nach Religionszugehörigkeit unterschieden. Das staatliche Familien- und Erbrecht gilt für Hindus und Angehörige anderer Religionsgemeinschaften, nicht aber für Muslime. Familienrechtliche Streitigkeiten werden vor den örtlichen Gerichten entschieden, manchmal in freier Interpretation des vermuteten Rechts (ÖB New Delhi 7.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5/6/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093231/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_April_2023%29%2C_05.06.2023.pdf, Zugriff 19.10.2023 [Login erforderlich]; DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (29/9/2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT INDIA, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2023; FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088517.html, Zugriff 16.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089116.html, Zugriff 31.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (30/3/2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 13.11.2023; Legal Service India (n.d): Alternative Dispute Resolution (ADR), https://www.legalserviceindia.com/legal/article-1678-alternative-dispute-resolution-adr-.html, Zugriff 19.10.2023; ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (7.2023): Asylländerbericht 2023 - Indien; Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig (USDOS 20.3.2023b; vgl. DFAT 29.9.2023), wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023b).Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig (USDOS 20.3.2023b; vergleiche DFAT 29.9.2023), wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.3.2023b). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die u. a. auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium. Auch die Nachrichtendienste Indiens im Inland ("Intelligence Bureau") wie Ausland (Research and Analysis Wing) handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den Nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister (AA 5.6.2023). Das Militär verfügt nach dem Armed Forces (Special Powers) Act von 1958 über weitreichende Befugnisse, wenn der Notstand ausgerufen wird. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, Häuser zu durchsuchen, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl zu durchsuchen oder zu verhaften und auf Sicht zu schießen. Diese Befugnisse gelten sowohl in Jammu und Kaschmir als auch in Teilen des Landes, in denen separatistische Kräfte auf freiem Fuß sind (DFAT 29.9.2023). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt (BICC 7.2023). Das Defense Security Corps sorgt für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums. Die Border Security Force (BSF) ist für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze zuständig; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze. Die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht. Die Territorialarmee (TA) ist eine militärische Reservetruppe, die sich aus freiwilligen Teilzeitkräften zusammensetzt, die die indische Armee unterstützen; sie ist Teil der regulären Armee und hat die Aufgabe, die reguläre Armee von statischen Aufgaben zu entlasten und die zivilen Behörden bei Naturkatastrophen zu unterstützen und die wesentlichen Dienste in Notfällen aufrechtzuerhalten, sowie bei Bedarf Einheiten für die reguläre Armee bereitzustellen (CIA 7.11.2023). Nach dem Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium zu einem "Unruhegebiet" erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um "Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten" und jede Person festzunehmen, "gegen die ein begründeter Verdacht besteht", ohne den Festgenommenen über die Gründe für die Festnahme zu informieren. Das Gesetz bietet den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 20.3.2023b). Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 5.6.2023) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 7.2023). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat d