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{'item': 'W124 2276796-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW124 2276796-1 Spruch, W124 2276796-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung des damals minderjährigen BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, am XXXX in „Afgooye“ geboren worden zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger, sei der Volksgruppe der „Somali“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Er habe in „Afgooye, Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Eltern, seine Schwester und seine fünf Brüder würden in „Afgooye/Somalia“ leben. Ein weiterer Bruder sei verstorben. XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei im XXXX ausgereist. Er habe sich ein Monat in der Türkei aufgehalten, danach ein paar Tage in Griechenland und habe sich dann nach einmonatigen Aufenthalt in Serbien über Ungarn nach Österreich begeben. Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung des damals minderjährigen BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, am römisch 40 in „Afgooye“ geboren worden zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger, sei der Volksgruppe der „Somali“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Er habe in „Afgooye, Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Eltern, seine Schwester und seine fünf Brüder würden in „Afgooye/Somalia“ leben. Ein weiterer Bruder sei verstorben. römisch 40 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei im römisch 40 ausgereist. Er habe sich ein Monat in der Türkei aufgehalten, danach ein paar Tage in Griechenland und habe sich dann nach einmonatigen Aufenthalt in Serbien über Ungarn nach Österreich begeben. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia verlassen, weil die Miliz Al Shabaab ihn zwangsweise rekrutieren habe wollen, diese habe auch seinen Bruder umgebracht. Er sei von denen geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.
  3. Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am XXXX durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „Schmeling 4, GP 31“ vorliegt.
  4. Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am römisch 40 durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31“ vorliegt.
  5. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches zum Ergebnis gelangte, dass das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 17,5 Jahre betrage und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Eine Minderjährigkeit des BF zum Asylantragsdatum könne nicht wahrscheinlich bzw. möglich sein.
  6. In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches zum Ergebnis gelangte, dass das Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 17,5 Jahre betrage und das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei. Eine Minderjährigkeit des BF zum Asylantragsdatum könne nicht wahrscheinlich bzw. möglich sein.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren worden sei.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fest, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren worden sei.
  9. Am XXXX fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt. Eingangs gab der BF an, dass der heutigen Einvernahme nichts entgegenstehe, er sich mit der anwesenden Dolmetscherin gut verständigen könne und er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe.
  10. Am römisch 40 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt. Eingangs gab der BF an, dass der heutigen Einvernahme nichts entgegenstehe, er sich mit der anwesenden Dolmetscherin gut verständigen könne und er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Die weitere Einvernahme des BF nahm folgenden Verlauf: „(…) LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren vollständigen Namen und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: XXXX . Ich habe ein Geburtsdatum angegeben als ich nach Österreich kamVP: römisch 40 . Ich habe ein Geburtsdatum angegeben als ich nach Österreich kam aber ich wurde untersucht und man hat mir ein anderes Geburtsdatum gegeben. LA: Im Zuge Ihres Verfahrens wurden Sie einer Altersfeststellung unterzogen. Das Ergebnis weicht massiv von dem von Ihnen genannten Geburtsdaten ab. Nehmen Sie dazu Stellung. VP: Das richtige Geburtsdatum habe ich von meiner Mutter. Ich kann nicht sagen, warum es so viel vom Gutachten abweicht. LA: Haben Sie je eine Schule besucht? VP: Ja habe ich. LA: Welche Schulen (inkl. Koranschulen) haben Sie besucht und wie lange gingen Sie zur Schule? VP: Ich habe die Schule bis zur achten Klasse besucht aber diese nicht abgeschlossen, weil ich von Al Shabaab aus der Schule geholt wurde. Ich habe auch die Koranschule besucht. LA: Welcher Volks- und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin sunnitischer Moslem. Ich gehöre zum Clan der XXXX .VP: Ich bin sunnitischer Moslem. Ich gehöre zum Clan der römisch 40 . LA: Können Sie Ihren Sub-Clan und Sub-Sub-Clan nennen? VP: Ich gehöre zum Clan der XXXX . Sub Clan: XXXX , Sub Sub XXXX VP: Ich gehöre zum Clan der römisch 40 . Sub Clan: römisch 40 , Sub Sub römisch 40 LA: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an einer lebensbedrohenden Erkrankung? VP: Nein LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ledig. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: An welcher Adresse/in welchem Ort haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? VP: Ich lebte im Bezirk XXXX in Mogadischu. Dort lebte ich ein Monat vor meiner Ausreise.VP: Ich lebte im Bezirk römisch 40 in Mogadischu. Dort lebte ich ein Monat vor meiner Ausreise. LA: Wo lebten Sie davor? VP: Ich lebte in Afgooye. LA: Seit meiner Geburt, bis zu dem Zeitpunkt als ich nach Mogadischu ging. Nachgefragt gebe ich an, dass das im Jänner 2022 war. LA: Mit wem haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise an Ihrem Wohnort zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: In XXXX wohnte ich bei einem Freund meines Onkels väterlicherseits. In Afgooye mitVP: In römisch 40 wohnte ich bei einem Freund meines Onkels väterlicherseits. In Afgooye mit meiner Mutter und meinen Geschwistern. Mein Vater war nicht da. LA: Wo war Ihr Vater? VP: Mein Vater wird vermisst seit ich klein war. LA: Bis wann waren Sie an diesem Wohnort aufhältig? VP: In Afgooye war ich bis Dezember
  11. In Mogadischu war ich bis Februar
  12. LA: Wie waren zum Zeitpunkt, als Sie Ihren Heimatort Afgooye verließen, die Machtverhältnisse dort? Stand dieser unter der Kontrolle der Al Shabaab Milizen oder unter Kontrolle der Regierung in Kooperation mit ihren Alliierten, wie der AMISOM? VP: Die Regierung hatte die Macht. LA: Wie haben Sie in Ihrem Heimatland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Mein älterer Bruder hat als Schneider gearbeitet. Meine Mutter hat die Ernte von unserem Feld am Markt verkauft. LA: Haben Sie in der Landwirtschaft mitgeholfen? VP: ich habe die Schule besucht, mein nächstälterer Bruder hat geholfen. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Somalia, z.B. Häuser, Grundstücke etc.? VP: Wir hatten nur ein Feld, sonst hatten wir nichts. Nachgefragt gebe ich an, dass das Feld groß war. Ich kann aber nicht sagen, wie groß. LA: Was wurde dort angebaut? VP: Nur Bananen. LA: Wo hat Ihre Mutter die Bananen verkauft? VP: In XXXX am Markt, der ist in Afgooye im Bezirk XXXX .VP: In römisch 40 am Markt, der ist in Afgooye im Bezirk römisch 40 . LA: Wie weit liegt der Markt vom Feld entfernt? VP: Es ist weit. LA: Was heißt etwas weit? VP: Zu Fuß ca. 30 Minuten. LA: Wieviele Bananen verkaufte Ihre Mutter am Tag? VP: Viele. LA: Wieviele ungefähr? VP: Das kann ich nicht sagen. LA: Wie oft wurden die Bananen geerntet? VP: Immer. LA: Was bedeutet immer? Jede Woche jeden Tag? VP: Die Bananen wurden täglich geerntet. Manchmal hat sie alles verkauft, manchmal ist etwas übriggeblieben. LA: Was hat Ihre Mutter ungefähr verdient mit dem Verkauf von den Bananen? VP: Ich weiß es nicht. LA: Haben Sie Familienangehörige, die noch in Somalia leben? VP: Ich weiß nicht, wo meine Familie sich jetzt aufhält. LA: Nennen Sie mir Ihre Familienangehörigen. VP: Ich habe eine Mutter, 6 Brüder und eine Schwester. 3 Brüder sind älter als ich, drei Brüder sind jünger. Meine Schwester ist auch älter als ich. Das genaue Alter kann ich nicht angeben. LA: Stehen Sie derzeit in Kontakt mit Ihrer Familie in Somalia? VP: nein. LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Ich bin wegen der Al Shabaab geflüchtet. Sie wollten mich rekrutieren und zu einem Kämpfer machen. Mein Lehrer hat mit mir in der Pause gesprochen. Er sagte, dass wenn ich ins Paradies kommen möchte, dann sollte ich mich „ihnen“ anschließen. Ich habe meiner Mutter davon erzählt. Sie sagte mir, dass ich und mein Bruder zuhause bleiben müssen. Zwei Tage später ist die Al Shabaab zu uns nachhause gekommen. Sie haben die Tür gewaltsam aufgebrochen und sind hineingekommen. Al Shabaab wollte uns alle mitnehmen. Mich und meine Brüder, die anwesend waren. Mein älterer Bruder versuchte, sie daran zu hindern. Er hat das Gewehr eines Al Shabaab Mannes festgehalten. Daraufhin haben sie meinen Bruder getötet. Ich und ein weiterer Bruder, der älter ist als ich, wurden von Al Shabaab verschleppt. Ein weiterer Bruder, der auch anwesend war konnte flüchten. Sie haben uns die Augen verbunden und in ein Auto gesteckt. Sie haben uns in eine Hütte gebracht und in ein Zimmer eingesperrt. Dort waren auch andere Menschen inhaftiert. Es gab mehrere Wächter. Am Abend sind Leute zu diesen Wächtern gekommen, sie haben miteinander etwas besprochen, dann sind sie mit dem Auto gefahren und es blieb nur ein Wächter zurück. Einer von uns hat die Äste von der Hütte auseinandergebogen. Die Hütte war aus Ästen und leichtem Lehm, daher war das möglich. Wir alle sind geflüchtet. Die Leute sind in verschiedene Richtungen geflüchtet. Weil ich und mein Bruder nicht wussten, wo wir gerade sind, sind wir einem der Mitgefangenen gefolgt. Wir sind gelaufen und zu einer Stelle gekommen und haben dort einen Mann gesehen, der sich für das Morgengebet wäscht. Wir haben Ihn um Hilfe gebeten. Wir durften in seine Unterkunft und wir haben ihn gebeten, dass er unseren Onkel väterlicherseits, der sich in Mogadischu aufhält kontaktiert. Mein Onkel ist zu uns an diese Stelle gekommen und hat uns mitgenommen. Mein Onkel hat mich zu seinem Freund gebracht. Meinen Bruder hat er woanders hingebracht. Ich war die ganze Zeit in diesem Haus. Ich habe es nie verlassen. Al Shabaab hat meinen Onkel väterlicherseits angerufen und nach uns gefragt. Mein Onkel nahm Kontakt zu einem Schlepper auf. Dieser organisierte meine Reise in die Türkei. LA: Schildern Sie mir bitte in jedem Detail, wie die Al Shabaab Männer zu Ihnen nachhause kamen. VP: Das war kurz vor dem Abendgebet. Drei Männer sind zu uns gekommen und haben die Unterkunft gestürmt. Sie haben die Tür aufgebrochen. Wir haben gerade das Abendessen gegessen. Sie waren mit Gewehren bewaffnet und sie wollten uns gewaltsam mitnehmen. Mein älterer Bruder ergriff das Gewehr eines der Al Shabaab Kämpfer. Sie habe ihn dann getötet. Unsere Hütte war aus Ästen und Lehm. Ein Bruder ist aus dem Fenster geflüchtet. Ich war unter Schock. Ich konnte mich nicht bewegen. Sie haben dann mich und einen weiteren Bruder mitgenommen. LA: Wo war der Rest Ihrer Familie? VP: Sie waren im Haus. LA: Warum wurden nur Sie und einer Ihrer Brüder mitgenommen? VP: Die anderen waren jünger als ich. Al Shabaab möchte Erwachsene rekrutieren. Mit 15 ist man islamisch erwachsen. LA: Wo war nun der Rest Ihrer Familie? VP: Sie waren alle zuhause. LA: Warum haben die Al Shabaab Kämpfer die Tür aufgebrochen? VP: Ich weiß es nicht. LA: Warum können Sie mir das nicht schildern? Es bestand ja keine Notwendigkeit die Tür aufzubrechen. VP: Sie haben das gemacht, weil sie uns gewaltsam mitnehmen wollten. LA: Sie schilderten, dass nachdem der Lehrer Sie angesprochen hätte Ihre Mutter gesagt habe, dass Sie und Ihr Bruder zuhause bleiben müssten. Warum Ihr Bruder auch? VP: Er besuchte auch die Schule. So wie ich. LA: Ist es der gleiche Bruder, der mit Ihnen durch die Al Shabaab entführt wurde? VP: Ja, das ist der gleiche. LA: Schildern Sie mir bitte die Fahrt mit dem Auto zu der Hütte in allen Details. VP: Bevor wir ins Auto gestiegen sind hat man uns die Augen verbunden, so konnte ich nichts wahrnehmen. LA: Wie lange ungefähr dauerte die Fahrt? VP: Ungefähr 2 Stunden. Eine lange Zeit. LA: Schildern Sie mir bitte genau, was Sie noch wissen. Was für ein Auto war das? VP: Es war ein großes Auto, es war aber kein Transporter, sondern ein PKW. LA: Schildern Sie mir bitte nun die Situation, als Sie bei diesem Raum in welchem Sie festgehalten wurden ausgesehen hat und was sich dort ereignet hat in jedem Detail. VP: Als sie uns dorthin gebracht haben, haben sie uns die Augenbinde abgenommen. Dann wurden wir in das Zimmer gebracht. Als wir gekommen sind, waren bereits 4 Personen im Zimmer. Danach sind die Männer aus dem Zimmer gegangen. Als die Männer draußen waren sind weitere Leute dazugekommen und haben mit ihnen gesprochen. Dann sind sie mit einem Auto weggefahren. Ein Wächter ist zurückgeblieben. Durch ein Loch konnten wir die Wächter beobachten. Dann haben wir gesehen, dass die Wächter weg sind. LA: Wie hätten Sie durch ein kleines Loch in der Hütte sehen können, wieviele Wächter es genau waren und, dass nur einer dortgeblieben wäre? VP: Durch dieses Loch haben wir gesehen, dass nur einer mehr da war. LA: Das beantwortet aber die Frage nicht. Bitte beantworten sie die Frage. VP: Nur einer von uns hat durch das Loch geblickt. Er hat gesehen, dass nur ein Wächter zurückblieb. LA: Wie hätte er das sehen können? VP: Wir haben auch keine Geräusche mehr gehört. LA: Wo war der Wächter, als Sie die Flucht ergriffen? VP: Ich weiß es nicht. Ein Mitgefangener hat einfach die Äste auseinandergerissen und wir sind geflüchtet. LA: Wo haben Sie den Mann welcher sich für das Morgengebet vorbereitet hat getroffen? VP: Ich weiß nicht wo das war. Es war auf der Flucht. LA: Wie sah es dort aus? VP: Es gab dort mehrere Hütten. Der Mann war aber alleine dort. Es war vor seiner Unterkunft in seinem Hof. Dieser war mit einem niedrigen Zaun eingezäunt. LA: Schildern Sie mir Ihre Erlebnisse dort? VP: Mein Bruder kannte die Nummer meines Onkels auswendig. Er hat den Mann gebeten ihn anzurufen. Der Mann hat das gemacht und unser Onkel ist gekommen. Er hat uns dann mitgenommen. LA: Ist das alles, was dort passiert ist? VP: ja. LA: Woher sollte Ihr Onkel wissen wo Sie sich aufhalten, wo Sie selbst angeben nicht zu wissen wo Sie gerade seien? VP: Der Mann hat mit ihm gesprochen und hat ihm beschrieben wo wir uns aufhalten. LA: Woher wissen Sie das, waren Sie bei diesem Gespräch anwesend? VP: Ja ich war bei diesem Gespräch anwesend. LA: Wie lange waren Sie dort? VP: Wir waren einige Stunden dort. Danach holte uns mein Onkel ab. Als ich in die Türkei kam sagte mir der Schlepper, dass mein Onkel auch getötet wurde. LA: Woher sollte der Schlepper das wissen, wo er doch mit Ihnen unterwegs gewesen wäre? VP: Mein Onkel war in Kontakt mit dem Schlepper. Der Schlepper versuchte meinen Onkel zu kontaktieren und hat ihn nicht mehr erreicht. Wie genau er vom Tod erfahren hat weiß ich nicht. LA: Warum hätte Ihr Onkel Ihren Bruder wo anders hinbringen sollen? VP: Er dachte, wenn Al Shabaab uns erwischen, dann nur einen von uns. LA: Wo wurde Ihr Bruder untergebracht? VP: das weiß ich nicht. LA: Wie sollte die Al Shabaab von Ihrem Onkel erfahren haben und woher sollten sie dessen Telefonnummer haben? VP: Das weiß ich nicht. LA: Sie erzählten von dem Telefonat mit Al Shabaab und Ihrem Onkel. Schildern Sie mir bitte, wie Sie davon erfahren haben. VP: Sie sagten zu meinem Onkel, dass er der einzige Onkel ist und er müsste ihnen verraten, wo wir seien. Wenn sie mitbekommen, dass er etwas verheimlicht, werden sie ihn töten. LA: Wie haben Sie von dem Gespräch erfahren? VP: Ich war nicht dabei. Mein Onkel hat es mir erzählt. LA: Es ist nicht nachvollziehbar, dass, sofern die Al Shabaab die Nummer und den Aufenthalt Ihres Onkels erfahren hätte, diese nicht gleich zu ihm gekommen seien, um Ihrer habhaft zu werden. Warum sollte man ihn vorwarnen? VP: Ich weiß es nicht. LA: Warum ist Ihr Bruder nicht mit Ihnen geflüchtet? Er müsste doch auf Verfolgung durch die Al Shabaab fürchten? VP: Ich weiß es nicht. Mein Onkel hat mich weggeschickt. LA: Hatten Sie Kontakt zu Ihrer Mutter in dieser Zeit? VP: Nein. Ich habe meinen Onkel gefragt, er hatte nichts von ihr gehört. LA: Wieso haben Sie nach Ihrer Flucht vor der Al Shabaab Ihren Onkel kontaktiert und nicht die Familie, also Ihre Mutter oder die anderen Brüder oder Ihre Schwester? VP: Ihr Handy hat nicht funktioniert. Sie waren nicht erreichbar. LA: Die von Ihnen geschilderte Art und Weise der Rekrutierung durch die Al Shabaab Milizen widerspricht klar der in den Länderberichten festgestellten Norm, wonach Al Shabaab Rekrutierungsgesuche nicht Face to Face an Einzelpersonen richtet und einfache Personen, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch die Al Shabaab entzogen haben, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt werden. Darüber hinaus finden Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten statt, die unter der Kontrolle der Al Shabaab Milizen stehen. Was sagen Sie dazu? VP: Al Shabaab ist mächtig in Afgooye, auch wenn die Regierung die Kontrolle hat. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia? VP: Ich fürchte, dass ich getötet werde. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen Somalias wichtig erscheint? VP: Ja ich habe alles erzählt. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja LA: Ich beende jetzt die Befragung. (…)“
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen dargelegt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF Somalia aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Gefährdung seiner Person könne aufgrund einer etwaigen Verfolgung durch die Al Shabaab Miliz nicht glaubhaft festgestellt werden. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen dargelegt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF Somalia aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Gefährdung seiner Person könne aufgrund einer etwaigen Verfolgung durch die Al Shabaab Miliz nicht glaubhaft festgestellt werden. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass das Fluchtvorbringen des BF, dass er aufgrund einer behaupteten zwangsweisen Rekrutierung durch die Al Shabaab verfolgt werden würde, nicht glaubhaft sei, zumal es in keiner Weise plausibel, im höchsten Maße vage gehalten sei und zudem Widersprüche enthalten seien, für die es keine Erklärung gebe. Schon die Basis seiner Fluchtgeschichte, nämlich die behauptete Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab, widerspreche dem Amtswissen der Behörde, denn wie den Länderinformationen entnommen werden könne, würden Zwangsrekrutierungen nur in Gebieten, welche unter der Kontrolle der Al Shabaab stehen, stattfinden. Der BF behaupte aber, aus der Stadt Afgooye zu stammen, welche wie er selbst ausführe, unter Kontrolle der Regierungstruppen bzw. ATMIS stehe. Der BF habe sich bei der Schilderung in Widersprüche verstrickt und seien diese unplausibel. Abgesehen davon zeige die Art und Weise der Schilderung keine sogenannten Realkennzeichen. Weder habe der BF im Rahmen der freien Erzählung von sich aus Details, Emotionen, Interaktionen oder Überlegungen geschildert, noch seien solche im Rahmen der konkreten Befragung hervorgekommen. Insgesamt habe er die Vorfälle nicht wie eine Person geschildert die einen wahren, selbst erlebten Sachverhalt aus der Erinnerung abrufe. Insgesamt betrachtet sei der BF nicht in der Lage gewesen eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund widersprüchlicher Angaben und nicht plausiblen Ausführungen gehe das Bundesamt davon aus, dass der BF keinen wahren Sachverhalt vorgebracht habe, sondern dass er vielmehr versucht habe, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren und sei er somit als Person unglaubwürdig. Im Fall des BF könne es mangels Vorliegens einer glaubhaften Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen.
  15. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Der BF stamme aus Afgooye, dieses Gebiet stehe zwar nicht unter Kontrolle der Al Shabaab, aufgrund seines strategischen Wertes stehe es jedoch laut Länderinformationen im ständigen Fokus aller Konfliktparteien und gelte die Stadt als Schlüssel zu Mogadischu. Darüber hinaus sei den Länderinformationen klar zu entnehmen, dass die Al Shabaab auch in jenen Gebieten präsent und aktiv sei, die eigentlich unter Kontrolle der Regierung stehen würden. Hinsichtlich der Rekrutierung des BF durch die Al Shabaab, nämlich dass er zunächst von seinem Lehrer angesprochen worden sei, decke sich auch diese Vorgehensweise mit den Länderberichten. Die Terrormiliz habe erst Zwang angewendet, nachdem der BF und sein Bruder sich der Al Shabaab nicht freiwillig anschließen habe wollen. Zudem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft, weil das Bundesamt das Vorbringen des BF nicht entsprechend gewürdigt habe. Hätten sie dies getan, dann wäre sie nach einem Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Weiters sei der BF von seinem Lehrer, einem vermeintlichen Al Shabaab-Anhänger, immer wieder gedrängt worden, sich der Al Shabaab anzuschließen. Als er darauf der Schule ferngeblieben sei, sei er mit seinem Bruder zwangsweise rekrutiert worden. Bereits einer versuchten Zwangsrekrutierung komme Asylrelevanz zu. Da der BF sich der Rekrutierung durch die Al Shabaab widersetzt habe, drohe ihm nun Verfolgung aufgrund seiner ihm unterstellten politischen/religiösen Überzeugung. Die im gegenständlichen Fall drohende Verfolgung gehe von privaten Akteuren, hier von der Al Shabaab, aus, und sei der somalische Staat, wie die eingebrachten Länderberichte belegen, nicht in der Lage den BF vor Verfolgung zu schützen. Somit wäre dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
  16. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Der BF stamme aus Afgooye, dieses Gebiet stehe zwar nicht unter Kontrolle der Al Shabaab, aufgrund seines strategischen Wertes stehe es jedoch laut Länderinformationen im ständigen Fokus aller Konfliktparteien und gelte die Stadt als Schlüssel zu Mogadischu. Darüber hinaus sei den Länderinformationen klar zu entnehmen, dass die Al Shabaab auch in jenen Gebieten präsent und aktiv sei, die eigentlich unter Kontrolle der Regierung stehen würden. Hinsichtlich der Rekrutierung des BF durch die Al Shabaab, nämlich dass er zunächst von seinem Lehrer angesprochen worden sei, decke sich auch diese Vorgehensweise mit den Länderberichten. Die Terrormiliz habe erst Zwang angewendet, nachdem der BF und sein Bruder sich der Al Shabaab nicht freiwillig anschließen habe wollen. Zudem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft, weil das Bundesamt das Vorbringen des BF nicht entsprechend gewürdigt habe. Hätten sie dies getan, dann wäre sie nach einem Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Weiters sei der BF von seinem Lehrer, einem vermeintlichen Al Shabaab-Anhänger, immer wieder gedrängt worden, sich der Al Shabaab anzuschließen. Als er darauf der Schule ferngeblieben sei, sei er mit seinem Bruder zwangsweise rekrutiert worden. Bereits einer versuchten Zwangsrekrutierung komme Asylrelevanz zu. Da der BF sich der Rekrutierung durch die Al Shabaab widersetzt habe, drohe ihm nun Verfolgung aufgrund seiner ihm unterstellten politischen/religiösen Überzeugung. Die im gegenständlichen Fall drohende Verfolgung gehe von privaten Akteuren, hier von der Al Shabaab, aus, und sei der somalische Staat, wie die eingebrachten Länderberichte belegen, nicht in der Lage den BF vor Verfolgung zu schützen. Somit wäre dem BF internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  17. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  18. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  19. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen.
  20. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF? D: Somalisch. R befragt den BF, ob er den D gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den BF, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der BF ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist. Dem BF wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. (…) R: Wie ist Ihr Name und wo und wann sind Sie geboren? BF: XXXX , am XXXX geboren, in Afgooye. BF: römisch 40 , am römisch 40 geboren, in Afgooye. R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? Wenn Sie mir bitte chronologisch angeben, in welchen Orten, Städten, Dörfern Sie in welchen Zeiträumen gelebt haben. BF: Von meiner Geburt an bis ein Monat vor meiner Ausreise lebte ich in Afgooye. Im letzten Monat habe ich in Mogadischu im Bezirk XXXX gewohnt. BF: Von meiner Geburt an bis ein Monat vor meiner Ausreise lebte ich in Afgooye. Im letzten Monat habe ich in Mogadischu im Bezirk römisch 40 gewohnt. R: Haben Sie in Afgooye alleine gelebt? BF: Dort lebten meine Mutter und meine sieben Geschwister, sechs Brüder und eine Schwester. Ich weiß nicht, wo mein Vater derzeit ist. Als ich klein war, hat er uns verlassen. R: Warum hat Ihr Vater die Familie verlassen? BF: Das weiß ich nicht. Meine Mutter hat mir nur gesagt, dass er weggegangen ist. Aus welchem Grund weiß ich nicht. R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen? BF: Ich weiß es nicht. Seit ich Somalia verlassen habe, habe ich keinen Kontakt zu ihnen. R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Am XXXX . BF: Am römisch 40 . R: Warum haben Sie seither keinen Kontakt mehr zu Ihren Familienangehörigen? BF: Nachdem ich Afgooye verlassen habe, sind sie auch von dort weggegangen. Wohin sie gegangen sind, weiß ich nicht. R: Haben Ihre Familienangehörige mit Ihnen gemeinsam gleichzeitig Afgooye verlassen? BF: Ich weiß es nicht, wann meine Familie Afgooye verlassen hat. R: Waren Ihre Familienangehörigen noch anwesend, als Sie Afgooye verlassen haben? BF: Ja. R: Woher wissen Sie dann, dass Ihre Familie nach Ihnen Afgooye verlassen hat? BF: Mein Onkel vs hat mir das gesagt. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er hat einen Bruder. R: Wo wohnt Ihr Onkel vs? BF: Zuletzt hat er im Bezirk XXXX , in Mogadischu gelebt. BF: Zuletzt hat er im Bezirk römisch 40 , in Mogadischu gelebt. R: Wie geht es Ihrem Onkel vs? BF: Man hat ihn umgebracht. Zu diesem Zeitpunkt war ich in der Türkei. R: Woher haben Sie die Information, dass man Ihren Onkel vs umgebracht hat? BF: Der Schlepper hat es mir gesagt. R: Wann hat der Schlepper Ihnen das erzählt? BF: Im März
  21. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie mit Ihrer Mutter darüber gesprochen, wie viele Geschwister sie hat. BF: Nein, ich habe ihr die Frage nie gestellt. R: Hat es Sie interessiert, ob Ihre Mutter Geschwister hat? Ob Sie Onkel oder Tanten ms haben? BF: Nein. Ich habe sie nicht gefragt. Meine Mutter war immer beschäftigt und ich war meistens in der Schule. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Somalia? BF: Nur mit jenen, mit denen ich zur Schule gegangen bin. R: Haben Sie hinsichtlich des Aufenthaltsortes Ihrer Familienangehörigen, also Mutter und Geschwister, eine Suchanfrage an das Internationale Rote Kreuz bzw. den Internationalen Roter Halbmond gestellt? BF: Nein. Aber ein paar Bekannte von mir, die ebenfalls meinem Stamm angehören, habe ich gebeten, meine Familie zu suchen. Diese Bekannten leben aber in Österreich. R: Haben Sie über Ihre Freunde in Somalia versucht, Kontakt zu Ihren Familienangehörigen herzustellen? BF: Nein. Ich habe die Telefonnummern nicht von ihnen. R: Wie viele Brüder und wie viele Schwestern haben Sie? BF: Sechs Brüder und eine Schwester. R: Wie heißen Ihre Brüder? BF: XXXX , XXXX , meine Schwester XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . (Der BF gibt die Geschwister der Reihenfolge ihres Alters absteigend an). BF: römisch 40 , römisch 40 , meine Schwester römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . (Der BF gibt die Geschwister der Reihenfolge ihres Alters absteigend an). R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie in Somalia gehabt? BF: Ich habe acht Jahre die Schule besucht und gleichzeitig die Koranschule. R: Haben Sie Schulgeld zahlen müssen? BF: Ja. R: Wer hat das Schulgeld bezahlt? BF: Meine Mutter und mein älterer Bruder XXXX . BF: Meine Mutter und mein älterer Bruder römisch 40 . R: Wie haben Ihre Mutter und Ihr älterer Bruder den Lebensunterhalt erwirtschaftet? BF: Mein Bruder als Schneider und unsere Mutter hat Bananen verkauft. R: Haben Sie eine eigene Plantage gehabt, wo Bananen angebaut wurden? BF: Ja. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet? BF: Ich habe nicht gearbeitet, ich bin in die Schule gegangen. R: Bei wem haben Sie das letzte Monat in Mogadischu gelebt? BF: Bei einem Freund von meinem Onkel. R: Warum haben Sie nicht bei Ihrem Onkel in Mogadischu gelebt? BF: Die Al Shabaab haben meinen Onkel angerufen und ihn gedroht. Da er Angst hatte, hat er mich zu seinem Freund gebracht. R: Wann wurde Ihrem Onkel vs gedroht? BF: Während ich bei seinem Freund war. R: Wurde Ihrem Onkel das erste Mal gedroht, als Sie beim Freund des Onkels waren? BF: Ja. R: Wie viele Tage haben Sie sich schon bei dem Freund Ihres Onkels aufgehalten, als ihm das erste Mal gedroht wurde? BF: Ich war drei Tage bei dem Freund des Onkels, als mein Onkel den Drohanruf erhalten hat. R: Wie oft wurde Ihrem Onkel während Ihres Aufenthaltes in Mogadischu gedroht? BF: Ein einziges Mal hat er mir erzählt. Ich weiß nicht, wie oft sie ihn bedroht haben. R: Wie weit hat der Freund Ihres Onkels von Ihrem Onkel in Mogadischu entfernt gewohnt? BF: Beide Häuser befinden sich in zwei verschiedenen Bezirken. R: Wie lange braucht man dort hin? Zu Fuß oder mit dem Auto. BF: Mit dem Auto ca. eine Stunde. R: Was war der Inhalt dieses Drohanrufes an Ihren Onkel? BF: Mein Onkel hat mir nur gesagt, dass der Anrufer zu ihm gesagt hat, dass sie wissen würden, dass ich und mein Bruder zu meinem Onkel gegangen sind. Mein Onkel soll uns zu ihnen schicken, ansonsten werden sie ihn töten. R: Wie hat Ihr Onkel auf dieses Telefonat reagiert? BF: Er hat Angst bekommen. Was er darauf geantwortet hat, hat er uns nicht gesagt. R: Ist es während Ihres Aufenthaltes bei dem Freund Ihres Onkels Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein, ich habe das Haus nicht verlassen. R: Sind Sie dort von jemanden aufgesucht werden? BF: Nein. R: Wie sind Sie vom Haus Ihres Onkels zum Haus des Freundes Ihres Onkels gelangt? BF: Mit einem Auto. R: Wann haben Sie das Haus Ihres Onkels verlassen? Wie spät war es da? BF: Am Nachmittag haben wir das Haus meines Onkels verlassen. R: Was heißt „wir“ in dem Zusammenhang? BF: Damit meine ich mich und meinen Onkel. R: Ist Ihnen auf der Fahrt von Ihrem Onkel zu dem Freund Ihres Onkels jemand gefolgt? BF: Nein. R: Haben Sie bzw. Ihr Onkel Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie von den Mitgliedern der Al Shabaab angehalten würden? BF: Nein. R: An welchem Wochentag sind Sie von Ihrem Onkel zu dem Freund Ihres Onkels gefahren? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Wie sind Sie dann vom Haus des Freundes Ihres Onkels zum Flughafen gelangt? BF: Mit einem Auto. R: Wer ist auf dem Weg vom Haus des Freundes Ihres Onkels mit Ihnen zum Flughafen gefahren? BF: Wir waren zu dritt. Ich, mein Onkel und der Schlepper. R: Haben Sie bzw. Ihr Onkel oder auch der Schlepper Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass Sie auf dem Weg vom Haus des Freundes Ihres Onkels zum Flughafen von Mitgliedern der Al Shabaab angehalten oder angetroffen werden würden? BF: Nein. R: Haben Sie für die Ausreise aus Somalia Geld zahlen müssen? BF: Ja. R: Wie viel Geld war das? BF: Ca. 5000 US-Dollar. R: Woher hatten Sie so viel Geld? BF: Mein Onkel hat das Geld bezahlt. R: Welchen Beruf übt Ihr Onkel aus? BF: Er hat ein Geschäft gehabt. Er hat als Schneider gearbeitet. R: Hat Ihr älterer Bruder XXXX bei Ihrem Onkel gearbeitet? R: Hat Ihr älterer Bruder römisch 40 bei Ihrem Onkel gearbeitet? BF: Nein. Er arbeitete in Afgooye. R: Von wem wurde denn Ihre Heimatregion beherrscht? BF: Von Al Shabaab und die Regierung. R: Was heißt das jetzt genau? Wer beherrscht das Gebiet? BF: Ich habe im Bezirk XXXX gelebt. Dort war Al Shabaab an der Macht. BF: Ich habe im Bezirk römisch 40 gelebt. Dort war Al Shabaab an der Macht. R: Seit wann? BF: Seit ich mich erinnern kann. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? Hypothetisch. BF: Ich habe Angst, von Al Shabaab getötet zu werden. Ich habe mich geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie haben meinen Bruder umgebracht. R: Welchen Bruder? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wann wurde Ihr Bruder ermordet? BF: Das war am
  22. Dezember
  23. R: Wann haben die Probleme mit der Al Shabaab Ihnen gegenüber begonnen? BF: Das war im Dezember
  24. Meine Lehrer wollten uns rekrutieren. R: Hat es vor diesem Zeitpunkt schon einmal Probleme mit der Al Shabaab Ihnen gegenüber gegeben? BF: Nein. R: Hat es vor diesem Zeitpunkt schon einmal Probleme mit der Al Shabaab Ihren Familienangehörigen gegenüber gegeben? BF: Sie haben meine Mutter kontaktiert und sie musste immer wieder „Zakhat“ zahlen. R: Gab es außerdem Probleme? BF: Nein. R: Können Sie mir noch einmal genau beschreiben, was passiert ist, als die Lehrer Sie bzw. andere Personen rekrutieren wollten? BF: In unseren Klassen waren wir ca. 20 Schüler. Der Lehrer ist immer wieder zu uns gekommen und hat uns gesagt, dass wir zu Al Shabaab gehen sollen und ihnen helfen sollen. Wenn wir ums Leben kommen würden, würden wir ins Paradies kommen. R: Wann haben diese Aufforderungen des Lehrers begonnen? BF: Es war im Dezember 2021, als der Lehrer mit uns darüber gesprochen hat. Aber danach hat er angefangen, mit den Kindern einzeln darüber zu sprechen. R: Hat der Lehrer auch mit Ihnen einzeln darüber gesprochen? BF: Ja. R: Wie haben Sie darauf reagiert? BF: Nachdem er mit mir alleine drei Mal darüber gesprochen hat, habe ich Angst gehabt. Ich bin zu meiner Mutter gegangen und habe ihr erzählt, was der Lehrer gesagt hat. R: Wie hat Ihre Mutter darauf reagiert? BF: Dann hat sie auch Angst gehabt. Sie sagte mir und meinem Bruder, dass wir nicht mehr in die Schule gehen sollen. R: Welcher Ihrer Brüder ist zu diesem Zeitpunkt in die Schule gegangen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Was haben Sie dann gemacht? BF: Nachdem ich zwei Tage nicht in die Schule gegangen bin, sind die Al Shabaab zu mir nach Hause gekommen. Es hat sich dabei um drei Personen gehandelt. Es war am Abend, als die Männer zu uns nach Hause gekommen sind. Sie haben die Tür aufgebrochen und sind in unser Haus hereingekommen. Wir haben zu diesem Zeitpunkt Abend gegessen. R: Wer von Ihren Familienangehörigen war zu diesem Zeitpunkt in Ihrem Elternhaus? BF: Wir alle waren zuhause anwesend. R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, Ihre Mutter und alle Ihre Geschwister? BF: Ja. R: Was ist dann passiert? BF: Als sie in das Haus hineingekommen sind, ist mein Bruder XXXX durch das Fenster nach draußen gesprungen. XXXX ist aufgestanden und in Richtung dieser Männer gegangen. Alle drei Männer waren bewaffnet und einer von diesen Männern hat meinen Bruder XXXX erschossen. Sie haben mich und meinen Bruder XXXX mitgenommen. BF: Als sie in das Haus hineingekommen sind, ist mein Bruder römisch 40 durch das Fenster nach draußen gesprungen. römisch 40 ist aufgestanden und in Richtung dieser Männer gegangen. Alle drei Männer waren bewaffnet und einer von diesen Männern hat meinen Bruder römisch 40 erschossen. Sie haben mich und meinen Bruder römisch 40 mitgenommen. R: Was ist mit Ihren Brüdern XXXX , XXXX und XXXX ? R: Was ist mit Ihren Brüdern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ? BF: Sie sind alle jünger als ich. Sie haben sie zurückgelassen. R: Wie alt sind diese drei Brüder? BF: Ich weiß es nicht, wie alt sie sind. Aber der Nächste, der nach mir geboren ist, ist zwei Jahre jünger als ich. R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist XXXX zwei Jahre jünger als Sie? R: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist römisch 40 zwei Jahre jünger als Sie? BF: Nein. XXXX ist zwei Jahre jünger als ich. BF: Nein. römisch 40 ist zwei Jahre jünger als ich. R: Ist XXXX älter oder jünger als Sie? R: Ist römisch 40 älter oder jünger als Sie? BF: Jünger. R: Wie viele Jahre ist er jünger? BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass XXXX zwei Jahre jünger als ich ist. XXXX ist der jüngste Bruder. BF: Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass römisch 40 zwei Jahre jünger als ich ist. römisch 40 ist der jüngste Bruder. R: Wie alt ist er? BF: Das weiß ich auch nicht. R: In welchem Jahr ist XXXX geboren? R: In welchem Jahr ist römisch 40 geboren? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. R: In welchem Jahr ist XXXX geboren? R: In welchem Jahr ist römisch 40 geboren? BF: Ich weiß auch nicht. R: Wie alt waren Sie, als die Al Shabaab Sie mitgenommen hat? BF: 15 Jahre. R: Wieso hat die Al Shabaab nicht auch Ihren Bruder XXXX mitgenommen? R: Wieso hat die Al Shabaab nicht auch Ihren Bruder römisch 40 mitgenommen? BF: Ich weiß es nicht. Sie haben mich und meinen Bruder XXXX mitgenommen. BF: Ich weiß es nicht. Sie haben mich und meinen Bruder römisch 40 mitgenommen. R: Warum haben Sie den jüngsten Bruder nicht mitgenommen? BF: Das weiß ich auch nicht. R: Wie hat sich das Ganze abgespielt, als man versucht hat, Sie und Ihren Bruder vom Elternhaus weg mitzunehmen? BF: Als sie meinen Bruder umgebracht haben, war ich schockiert. Meine Mutter hat versucht uns zurückzuhalten, aber man hat sie mit dem Gewehrkolben geschlagen. Dann haben sie uns beide mitgenommen. Meine Mutter ist auf den Boden gefallen. Sie haben uns mitgenommen. Wir wollten auch nicht mitgehen. R: Was haben die drei Männer gemacht, als Sie und Ihr Bruder nicht mitgehen wollten? BF: Ich hatte Angst. Sie haben uns vom Elternhaus nach draußen gezerrt. Als wir nach draußen gebracht worden sind, hat man uns die Augen verbunden. R: Was war dann? BF: Draußen war ein Auto. Wir mussten in dieses Auto einsteigen. R: Wie viele Personen haben sich in diesem Auto befunden? BF: Zwei Männer waren in diesem Auto. R: Wer außer Ihnen war noch in diesem Auto? BF: Sonst niemand. R: Konnten Sie sich, als Sie in dem Auto gesessen sind, orientieren? BF: Ja, das Auto war vor unserem Haus. R: Konnten Sie sich, als Sie dann in dem Auto gesessen sind, orientieren? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Meine Augen waren verbunden. R: Wo hat sich Ihr Bruder XXXX zu diesem Zeitpunkt aufgefunden? R: Wo hat sich Ihr Bruder römisch 40 zu diesem Zeitpunkt aufgefunden? BF: Der war auch in diesem Auto. R: Wie lange waren Sie dann mit diesem Auto unterwegs? BF: Zwei Stunden. R: Woher wissen Sie, dass Sie zwei Stunden unterwegs gewesen sind? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe es geschätzt, weil wir längere Zeit unterwegs waren. R: An welchem Wochentag hat sich dieser Vorfall ereignet? BF: Ich weiß es nicht. Es war im Dezember. R: An welchem Dezembertag? BF: Ich weiß es nicht. R: Welcher Tag im Dezember? BF: Das war am
  25. Dezember
  26. R: Was ist dann passiert, nachdem die Autofahrt beendet wurde? BF: Wir mussten aus dem Auto aussteigen. Danach haben sie uns in eine Hütte gebracht. Dort waren schon vier Personen. Sie haben uns dann die Augenbinden runtergenommen als wir bei der Hütte waren. Dann haben sie die Tür der Hütte zugesperrt. Kurze Zeit danach sind ein paar Männer gekommen. Diese Männer haben miteinander gesprochen. Dann gingen sie bis auf einem weg. Der musste auf uns aufpassen. R: Was haben die Männer miteinander gesprochen? BF: Ich weiß nicht, worüber sie gesprochen haben. Aber wir haben Autogeräusche gehört und dann die Stimmen von den Männern. R: Konnten Sie sich an dem Gelände, wo sich die Hütte befunden hat, orientieren? BF: Nein. R: War das Gelände, auf dem sich die Hütte befunden hat, abgegrenzt? BF: Ja. R: Mit was war das Gelände, auf dem sich die Hütte befunden hat, abgegrenzt? BF: Ich habe dieses Gelände erst gesehen, nachdem ich von dort entkommen bin. Ich weiß nicht, ob jemand dort gelebt hat. R: Wie lange haben Sie sich auf diesem Gelände in dieser Hütte befunden? BF: Dort war ich nur ein paar Stunden. Entkommen bin ich, bevor die Sonne aufgegangen ist. R: Wie viele Tage haben Sie sich auf diesem Gelände aufgehalten? BF: Ich war dort nur ein paar Stunden. Am Abend wurde ich dort hingebracht und in der Früh kurz bevor die Sonne aufgegangen ist, bin ich entkommen. R: Wie sind Sie aus der Hütte entkommen, nachdem diese versperrt und bewacht worden ist? BF: Diese Hütte besteht aus Holz. Einer von diesen vier Männern, die vor uns dort waren, hat versucht, dieses Holz aufzubrechen. Nachdem er das gemacht hat, sind wir alle von dort nach draußen gelangt. R: Wurde dann auf Sie geschossen? BF: Nein. R: War das Gelände bewacht? BF: Ja, dort war nur ein Einziger. R: Was haben Sie dann gemacht, als Sie nach draußen gelangt sind? BF: Ich und mein Bruder haben nicht gewusst, wo wir uns aufhalten. Aber einer von diesen Männern kannte sich dort gut aus und wir sind diesem Mann gefolgt. R: Wurde Ihnen gegenüber bzw. Ihrem Bruder gegenüber die Verfolgung aufgenommen? BF: Nein. R: Wie groß war die Hütte, wo Sie untergebracht waren? BF: Sie war nicht sehr groß, war nicht sehr klein. Etwa die Hälfte dieses Raumes (VHS 7). R: Wo sind Sie mit Ihrem Bruder und den anderen Mithäftling hingelaufen? BF: Wir sind in eine Richtung gegangen, bis wir in ein Dorf gekommen sind. Dort haben wir einen Mann gesehen. Wir haben ihn um Hilfe gebeten. Er hat meinen Onkel angerufen. R: Wie hat dieses Dorf geheißen? BF: Weiß ich nicht. R: Von wem wurde das dortige Gebiet, wo sich das Dorf befunden hat, beherrscht? BF: Ich weiß auch nicht. R: Warum wurden die anderen vier Personen, die sich schon in der Hütte befunden hatten, als Sie in die Hütte gekommen sind, eingesperrt? BF: Sie sind auch – wie ich – entführt worden. R: Wie konnten Sie denn sicher gehen, dass dieser Mann in diesem Dorf nicht ein Mitglied der Al Shabaab ist bzw. mit Al Shabaab kooperiert? BF: Wir hatten auch Angst vor ihm. Aber wir haben ihn um Hilfe gebeten. R: Wo wurde Ihr Bruder eigentlich untergebracht, als Sie auf diesem Gelände waren? BF: Er war in der gleichen Hütte. R: Waren die Al Shabaab-Männer bewaffnet? BF: Ja. R: Welche Waffen haben sie gehabt? BF: AK47, diese große automatische Waffe. R: Was haben Sie mit dem Mann besprochen, den Sie auf der Flucht in diesem Dorf angetroffen haben? BF: Wir haben ihm nur gesagt, dass wir seine Hilfe brauchen, um meinen Onkel anzurufen. R: Hat Sie der Mann etwas gefragt? BF: Nein. Mein Bruder kannte die Nummer meines Onkels auswendig und er hat ihm die Nummer gesagt. R: Hat Sie der Mann gefragt, wieso Sie Ihren Onkel anrufen müssen oder wollen? BF: Ja, er hat uns gefragt, von wo wir kommen und was mit uns passiert ist. Daraufhin haben wir gesagt, dass wir von der Al Shabaab geflohen sind. R: Wie hat der Mann darauf reagiert? BF: Nichts. Er hat meinen Onkel angerufen. R: Hat der Mann Angst vor der Al Shabaab gehabt, wenn er Ihnen mit diesem Anruf helfen würde? BF: Das weiß ich nicht, aber er hat meinen Onkel angerufen. R: Wie lange waren Sie denn auf der Flucht unterwegs, als Sie zu diesem Mann gekommen sind? BF: Nach ca. einer Stunde haben wir diesen Mann gesehen. R: Haben Sie bzw. Ihr Bruder und der andere Begleiter Vorkehrungen getroffen, falls sie auf Männer der Al Shabaab treffen würden bzw. diese die Verfolgung aufgenommen hätten? BF: Nein, ich hatte große Angst. R: Wie lange hat es gedauert, nach dem Anruf bei Ihrem Onkel, bis dieser dann zu diesem Mann gekommen ist? BF: Ein paar Stunden hat es gedauert. R: Was heißt ein paar Stunden? BF: Genau weiß ich es nicht, aber nach zwei oder drei Stunden ist er gekommen. R: Wo hat sich Ihr Onkel zum Zeitpunkt des Anrufes aufgehalten? BF: Er war in seinem Haus in Mogadischu. R: Was haben Sie bzw. Ihr Bruder und dieser Mithäftling in diesen zwei bis drei Stunden bei diesem Mann gemacht? BF: Wir haben nichts gemacht, aber wir hatten Angst gehabt, dass die Al Shabaab zu uns kommen würde. R: Haben Sie bzw. Ihr Bruder und der Mithäftling Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass die Al Shabaab auftauchen? BF: Nein. R: Was haben Sie dann gemacht, als Ihr Onkel bei diesem Mann aufgetaucht ist? BF: Er ist mit einem Auto gekommen und wir sind mit ihm nach Mogadischu mitgefahren. R: Was haben Sie dann alle in Mogadischu gemacht, nachdem sie alle mit Ihrem Onkel mitgefahren sind? BF: Wir sind nicht alle mitgefahren, sondern nur ich und mein Bruder. Mein Onkel hat uns dann in sein Haus in Mogadischu gebracht. Der Dritte hat weiter bei diesem Mann auf jemanden gewartet. R: Woher wissen Sie, dass dieser Dritte dort auf jemanden gewartet hat? BF: Als mein Onkel dort hingekommen ist, ist er noch dort geblieben. Wir sind von dort zu dritt weggefahren. R: Wieso ist der Dritte nicht mit Ihnen mitgefahren? BF: Der Mann, bei dem wir waren, hat uns gesagt, dass er auf jemanden wartet. R: Woher wusste der Mann, dass der Dritte auf jemanden wartet? BF: Weil er jemanden angerufen hat. R: Wen hat der Dritte angerufen? BF: Ich weiß nicht, wen er angerufen hat. R: Wie lange hat Ihr Onkel mit Ihnen und Ihrem Bruder dann von diesem Mann bis nach Mogadischu mit dem Auto gebraucht? BF: Ca. zwei Stunden haben wir bis dahin gebraucht. R: Ist es auf der Fahrt von diesem Mann nach Mogadischu zwischen Ihnen und Ihrem Bruder zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Sind Sie auf dieser Fahrt von Männern der Al Shabaab angetroffen bzw. angehalten worden? BF: Nein. R: Haben Sie bzw. Ihr Onkel Vorkehrungen getroffen, falls die Al Shabaab auftauchen sollte? BF: Ich hatte Angst. Ich habe nicht darüber nachgedacht. R: Ihr Onkel? BF: Auch nicht, weiß ich nicht. R: Was haben Sie und Ihr Bruder dann in Mogadischu gemacht? BF: Zuerst sind wir in sein Haus gekommen. Am Nachmittag hat er mich zu seinem Freund gebracht. Meinen Bruder hat er woanders hingebracht. R: Wohin hat er Ihren Bruder gebracht? BF: Er hat es mir nicht gesagt. R: Haben Sie Ihren Onkel gefragt, wohin er Ihren Bruder bringt? BF: Mein Onkel hat mir nur gesagt, dass er ihn wo anders hinbringt. Falls die Al Shabaab darauf kommen würden, wo ich mich aufhalte, dass sie nur mich und nicht auch meinen Bruder finden würden. R: Sind Sie am selben Tag, als Sie in Mogadischu bei Ihrem Onkel im Haus angekommen sind, dann zum Freund Ihres Onkels gefahren? BF: Ja. R: Hat sich Ihr Bruder weiterhin im Haus Ihres Onkels aufgehalten, oder ist er auch an diesem Tag an einen anderen Ort gebracht worden? BF: Als mein Onkel mich zu seinem Freund bringen wollte, war mein Bruder im Haus meines Onkels. Mein Onkel hat mir gesagt, dass er ihn wo anders hinbringen wird. R: Sind Sie und Ihr Bruder in Kontakt gestanden, als Sie in Mogadischu gewesen sind? BF: Nein, ich hatte kein Handy. R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF? BFV: Nein. Ich möchte folgende Stellungnahme abgeben: Der BF hat bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund einer zumindest unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung zu rechnen. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt, dass die Al Shabaab ihn rekrutiert haben und er sich dieser Rekrutierung entzogen hat, somit ist der Al Shabaab auch die Identität des BF bekannt. Das UNHCR-Paper von September 2022 International Protocol Considerations with Regard to people fleeing Somalia bestätigt das Vorbringen des BF, dass Al Shabaab vor allem Jugendliche und junge Erwachsene zwangsrekrutieren und wird weiters ausgeführt, dass eine Verweigerung sich den Al Shabaab anzuschließen unter einem GFK-Grund zu subsumieren ist. Auch der EUAA-Leitfaden von Juni 2022 führt aus, dass Minderjährige eine Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab zu befürchten haben und eine Weigerung dieser ein Gefährdungsprofil darstellt. Prüfungsmaßstab im gegenständlichen Verfahren ist die Herkunftsprovinz des BF und kann er daher der drohenden Verfolgung nicht entgehen. Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass auch das aktuelle LIB bestätigt, dass es für Al Shabaab ein Leichtes ist, Telefonnummern ausfindig zu machen; was wiederum die Glaubwürdigkeit des BF dahingehend bestätigt, dass die Al Shabaab seinen Onkel kontaktiert und bedroht haben. Die Anträge der Beschwerde werden aufrechterhalten. Schluss der Verhandlung (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. Zur Person des BF 1.1.
  29. Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der XXXX , Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist im Bezirk XXXX in der Stadt Afgooye in der Region Lower Shabelle in Somalia geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Somalia im XXXX . Seine Muttersprache ist Somalisch. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten.1.1.
  30. Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der römisch 40 , Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist im Bezirk römisch 40 in der Stadt Afgooye in der Region Lower Shabelle in Somalia geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Somalia im römisch 40 . Seine Muttersprache ist Somalisch. In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Der BF besuchte in Somalia die Schule bis zur achten Klasse und gleichzeitig auch die Koranschule. Er ging in Somalia keiner Erwerbstätigkeit nach. Seine Mutter finanzierte durch den Verkauf von Bananen auf einem Markt und sein älterer Bruder durch die Arbeit als Schneider den Lebensunterhalt des BF. Der BF lebte zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinen sechs Brüdern im Elternhaus in seinem Heimatort. Sein Vater wird seit dem Kindesalter des BF vermisst. Ein Onkel väterlicherseits lebt in Mogadischu. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
  31. Zu den Fluchtgründen des BF Es ist nicht glaubhaft, dass ein Lehrer des BF versucht habe diesen in der Schule zu überreden sich Al Shabaab anzuschließen. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach Al Shabaab ihn zwangsweise rekrutieren habe wollen, sie zu ihnen ins Elternhaus gekommen sei, seinen Bruder XXXX getötet und den BF und seinen Bruder XXXX entführt sowie anschließend in eine Hütte gesperrt habe, ist nicht glaubhaft. Auch ist nicht glaubhaft, dass sein Onkel väterlicherseits von Al Shabaab einen Drohanruf erhalten habe und getötet worden sei. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Lehrer des BF versucht habe diesen in der Schule zu überreden sich Al Shabaab anzuschließen. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach Al Shabaab ihn zwangsweise rekrutieren habe wollen, sie zu ihnen ins Elternhaus gekommen sei, seinen Bruder römisch 40 getötet und den BF und seinen Bruder römisch 40 entführt sowie anschließend in eine Hütte gesperrt habe, ist nicht glaubhaft. Auch ist nicht glaubhaft, dass sein Onkel väterlicherseits von Al Shabaab einen Drohanruf erhalten habe und getötet worden sei. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ausgesetzt wäre. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  32. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
  33. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 03.01.2024 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). (…) 1.2.1.
  34. Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 03.01.2024 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  35. und 22.
  36. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  37. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
  38. und 22.
  39. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
  40. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Eine Darstellung der Offensive mit Stand 9.4.2023: Rafal R./X 9.4.2023 Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vgl. GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023).Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vergleiche GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023). Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vgl. ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023).Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vergleiche ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023). Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Doppelfunktion, nämlich Gebiete zu räumen und zu halten (Sahan/SWT 9.8.2023). So geben mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 an, dass das Hauptproblem der Offensive die Nachhaltigkeit ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023, UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023, DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die neu befreiten Gebiete brauchen Stabilität (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen dort brauchen Rechtsstaatlichkeit, Wasser, Infrastruktur, medizinische Versorgung, Lehrer - zumindest all das, was zuvor von al Shabaab geboten worden ist (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Bei einem Vakuum und ohne funktionierende Verwaltung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) sowie einer Überdehnung der Regierungskräfte kann al Shabaab bald wieder Raum gewinnen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Doch auch bis etwas aufgebaut werden kann, müssen die Gebiete gehalten werden (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi 27.8.2023). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023).Nach anderen Angaben tut die Regierung ihr bestes, um die Bevölkerung zumindest in einigen Gebieten mit Medikamenten und Nahrungsmittelhilfe zu versorgen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle hat die Regierung verstanden, dass sie nicht alleine mit militärischen Mitteln gewinnen kann (GO 25.8.2023). Sie stützt sich bei ihrer Offensive daher wesentlich auf Clans, um die Unterstützung lokaler Gemeinden zu mobilisieren (GO 25.8.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Zudem werden Gemeinden und Älteste eingebunden, und es wird versucht, grundlegende Dienste zur Verfügung zu stellen (GO 25.8.2023). So wurde etwa in Galmudug ein Programm zur Rehabilitierung von Schulen in neu eroberten Gebieten eingerichtet, die Städte Ceel Dheere, Galcad und Xaradheere stehen dabei im Fokus (Halqabsi 27.8.2023). In wichtigen Orten, wie Adan Yabaal (Middle Shabelle) und Maxaas (Hiiraan) gibt es Stabilisierungsmaßnahmen (z.B. Installation von Solarleuchten, Bau von Verwaltungsgebäuden), in anderen neu eingenommenen Gebieten, darunter Xaradheere und Ceel Dheere (Galgaduud), Verteilung von Hilfsgütern und Wassertransporte (UNSC 15.6.2023). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v.a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt. Al Shabaab konnte daraus Vorteile ziehen und hat mit einigen Clanmilizen in HirShabelle und Galmudug Abkommen ausgehandelt. Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v.a. Habr Gedir Mohamud Hirab, Murusade und Abgal Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z.B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 14.9.2023). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vgl. ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023). Dahingegen konnte auch der Präsident neue Clankräfte mobilisieren. Zudem haben sich mehrere Brigaden der Bundesarmee neu organisiert. Insgesamt steht eine äußerst komplexe Säuberungsoffensive in Zentralsomalia bevor, die durch die Gebietsverluste Ende August noch komplizierter geworden ist (Sahan/SWT 13.9.2023). Denn die Front der Offensive im südlichen Galmudug ist Ende August 2023 zusammengebrochen (Sahan/SWT 1.9.2023). Schon seit Anfang 2023 (Ende der ersten Phase der Offensive) mussten die Regierungstruppen erhebliche Rückschläge hinnehmen, dadurch wurde die zweite Phase der Offensive verzögert (Sahan/SWT 7.6.2023). Ein verheerender Angriff der al Shabaab auf Kräfte der Bundesarmee im Dorf Osweyne hat einen kaskadenartigen Rückzug der Armee aus mehreren strategisch relevanten Städten ausgelöst – darunter Bud Bud, Galcad und Wabxo. Auch aus Ceel Buur hat sich die Armee zurückgezogen, al Shabaab ist dort wieder eingezogen (Sahan/SWT 1.9.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023) und hat die Kontrolle über Teile der verlorenen Gebiete wiedererlangt. Teils haben sich Sicherheitskräfte und Clanmilizen aus Angst vor Angriffen der al Shabaab zurückgezogen (ACLED 15.9.2023). Anderswo haben sich Clanmilizen aufgrund politischer Querelen zurückgezogen, etwa aus einigen Orten in Hiiraan (ACAPS 17.8.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste etwa wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus. Viele befreite Gebiete sind mittlerweile wieder in einen Zustand der Halbanarchie zurückgekehrt, ohne dass eine klare Autorität erkennbar wäre. Dies hat die Armee überdehnt, und sie hat dadurch auch die Kontrolle über mehrere FOBs verloren (Sahan/SWT 9.8.2023). Auch die FOBs von ATMIS haben bisher entscheidend zum Halten und zur Sicherung einiger von al Shabaab befreiter Gebiete beigetragen (Sahan/SWT 23.6.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. Zudem bietet die Mission Munition sowie medizinische und logistische Unterstützung. V.a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. ATMIS wird aber Stück für Stück reduziert. Ein fortgesetzter Abzug der Mission verringert die Fähigkeit der somalischen Kräfte, zurückeroberte Gebiete zu halten und zu kontrollieren. Bei einer Ausweitung der Offensive verringert sich diese Fähigkeit noch weiter, weil die Zahl der zu sichernden Standorte zunimmt. Daher ist mit einer Intensivierung der Angriffe durch al Shabaab zu rechnen (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist zunehmend überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Mit Ende September wäre ATMIS planmäßig um 3.000 Mann auf 14.626 reduziert worden (ATMIS 27.8.2023), sechs Stützpunkte wären davon betroffen gewesen (BMLV 1.12.2023). Am 19.9.2023 hat Somalia bei den UN allerdings eine 90-tägige vorübergehende "technische Pause" beim Abzug von ATMIS erbeten, damit Mogadischu sich von den jüngsten Rückschlägen auf dem Schlachtfeld erholen und sich neu organisieren kann (Sahan/SWT 25.9.2023). Dieser Aufschub ist gewährt worden. Demnach muss ATMIS bis Ende des Jahres 2023 3.000 Mann abziehen (BMLV 1.12.2023). Die entsprechende Finanzierung ist allerdings unklar (AQ21 11.2023).Auch die FOBs von ATMIS haben bisher entscheidend zum Halten und zur Sicherung einiger von al Shabaab befreiter Gebiete beigetragen (Sahan/SWT 23.6.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. Zudem bietet die Mission Munition sowie medizinische und logistische Unterstützung. römisch fünf.a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. ATMIS wird aber Stück für Stück reduziert. Ein fortgesetzter Abzug der Mission verringert die Fähigkeit der somalischen Kräfte, zurückeroberte Gebiete zu halten und zu kontrollieren. Bei einer Ausweitung der Offensive verringert sich diese Fähigkeit noch weiter, weil die Zahl der zu sichernden Standorte zunimmt. Daher ist mit einer Intensivierung der Angriffe durch al Shabaab zu rechnen (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist zunehmend überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Mit Ende September wäre ATMIS planmäßig um 3.000 Mann auf 14.626 reduziert worden (ATMIS 27.8.2023), sechs Stützpunkte wären davon betroffen gewesen (BMLV 1.12.2023). Am 19.9.2023 hat Somalia bei den UN allerdings eine 90-tägige vorübergehende "technische Pause" beim Abzug von ATMIS erbeten, damit Mogadischu sich von den jüngsten Rückschlägen auf dem Schlachtfeld erholen und sich neu organisieren kann (Sahan/SWT 25.9.2023). Dieser Aufschub ist gewährt worden. Demnach muss ATMIS bis Ende des Jahres 2023 3.000 Mann abziehen (BMLV 1.12.2023). Die entsprechende Finanzierung ist allerdings unklar (AQ21 11.2023). Dementsprechend ist die Hoffnung, dass bald ein größerer Vorstoß in den Süden Somalias möglich sein würde, ist dadurch geschwunden (Sahan/SWT 1.9.2023). Es wird geschätzt, dass die Regierung in den letzten Monaten über 3.000 Soldaten verloren hat (Sahan/SWT 25.9.2023). Jedenfalls hat ein Mangel an Kräften der Regierung dazu geführt, dass sich al Shabaab in einigen der befreiten Gebiete wieder einrichtet, was wiederum Versuche, eine Zivilverwaltung und grundlegende Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, erschwert (Sahan/SWT 22.5.2023). Zudem hat al Shabaab auf die Offensive mit Terror reagiert. Alleine im Jänner 2023 detonierte die Gruppe in Städten Zentralsomalias zwölf in Fahrzeugen verbaute Sprengsätze (ICG 21.3.2023). Insgesamt ist die Offensive dort am erfolgreichsten, wo der Widerstand der Lokalbevölkerung gegen al Shabaab am größten ist. Dort wo der lokale Widerstand geringer ist, tun sich die Regierungskräfte in der Offensive ungleich schwerer. In diesem Sinne kann die gesamte Offensive als eine Serie von Kriegen zwischen einzelnen Clans und al Shabaab charakterisiert werden, wobei die Regierungskräfte die Clans unterstützen (ICG 21.3.2023). Insgesamt ist also die Offensive seit Anfang 2023 zum Stillstand gekommen (Sahan/SWT 4.9.2023; vgl. Sahan/SWT 23.6.2023). Al Shabaab hat diese Pause genutzt, um sich zu konsolidieren (Weiss/LWJ 6.10.2023), um Rekrutierung und Ausbildung zu intensivieren, Erpressungsaktivitäten auszuweiten und Angriffe auf hochwertige Ziele zu verstärken (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. ACLED 30.6.2023). Die Gruppe hat flexibel auf die Offensive reagiert: Kämpfer und Waffen wurden aus bedrohten Gebieten abgezogen und dort gesammelt, wo lokale Gemeinden der Gruppe positiv gegenüberstehen (BBC 15.6.2023). Die übliche Ramadan-Offensive wurde 2023 nicht durchgeführt, um Kräfte für die anstehenden Kämpfe aufzusparen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Die letzten Monate waren geprägt von zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Im September 2023 hat al Shabaab so viele Selbstmordattentate versucht und ausgeführt wie in keinem Monat zuvor: 14, drei davon wurden vereitelt. Die Hälfte der Attentate ereignete sich in Zentralsomalia (Weiss/LWJ 6.10.2023).Insgesamt ist also die Offensive seit Anfang 2023 zum Stillstand gekommen (Sahan/SWT 4.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 23.6.2023). Al Shabaab hat diese Pause genutzt, um sich zu konsolidieren (Weiss/LWJ 6.10.2023), um Rekrutierung und Ausbildung zu intensivieren, Erpressungsaktivitäten auszuweiten und Angriffe auf hochwertige Ziele zu verstärken (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023). Die Gruppe hat flexibel auf die Offensive reagiert: Kämpfer und Waffen wurden aus bedrohten Gebieten abgezogen und dort gesammelt, wo lokale Gemeinden der Gruppe positiv gegenüberstehen (BBC 15.6.2023). Die übliche Ramadan-Offensive wurde 2023 nicht durchgeführt, um Kräfte für die anstehenden Kämpfe aufzusparen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023). Die letzten Monate waren geprägt von zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Im September 2023 hat al Shabaab so viele Selbstmordattentate versucht und ausgeführt wie in keinem Monat zuvor: 14, drei davon wurden vereitelt. Die Hälfte der Attentate ereignete sich in Zentralsomalia (Weiss/LWJ 6.10.2023). Al Shabaab überrannte einen Stützpunkt von Danaab in Galcad (Galmudug) und einen Stützpunkt der Bundesarmee in Janay Abdale in der Nähe von Kismayo (Sahan/SWT 3.7.2023). Zudem griff die Gruppe im Mai 2023 den ugandischen ATMIS-Stützpunkt in Buulo Mareer an, Dutzende Soldaten wurden getötet (BBC 15.6.2023; vgl. Soufan 3.7.2023). Am 7.6.2023 führte al Shabaab einen (weniger erfolgreichen) Angriff gegen äthiopische Truppen in Doolow. Am 9.6.2023 stürmten Kämpfer das Pearl Beach Hotel in Mogadischu, der erste größere Angriff dort innerhalb von drei Monaten. Mindestens 15 Menschen kamen dabei ums Leben (BBC 15.6.2023). Alles deutet darauf hin, dass es al Shabaab in den letzten Monaten gelungen ist, mehr Waffen und Munition zu erbeuten als in den vier Jahren zuvor (Sahan/SWT 3.7.2023). Gleichzeitig haben politische Streitigkeiten eine weitere Offensive der Bundesregierung verzögert (ACLED 15.9.2023; vgl. ACAPS 17.8.2023). Am 13.7.2023 hat al Shabaab die Kontrolle über den Stützpunkt der Bundesarmee und jubaländischer Darawish in Geriley (Gedo) übernommen. Dieser Stützpunkt, der nur 12 km von der kenianischen Grenze entfernt liegt, war nur zwei Wochen vorher von ATMIS (Kenia) geräumt und an die Bundesarmee übergeben worden. Der Stützpunkt war von den Kenianern fast ein Jahrzehnt lang besetzt worden (Sahan/SWT 21.7.2023). Bemannt werden übergebene FOBs von in Uganda, Eritrea oder Ägypten schlecht ausgebildeten neuen Brigaden, die nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen. Von den bisher übergebenen FOBs wurden Stand Mitte September bereits sechs von al Shabaab vernichtet. Dieses Vorgehen hat System, denn solche Stützpunkte wieder aufzubauen und aufzufüllen – mit Männern, Ausrüstung und Material – ist für die Bundesarmee mit sehr großem Aufwand verbunden (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 25.9.2023). Al Shabaab hat also im August 2023 eine eigene Offensive begonnen, um die Gewinne der Bundesarmee wieder aufzulösen. Dazu hat die Gruppe auch einen Brückenkopf am Ostufer des Shabelle eingerichtet (Rafal R./X 9.4.2023).Al Shabaab überrannte einen Stützpunkt von Danaab in Galcad (Galmudug) und einen Stützpunkt der Bundesarmee in Janay Abdale in der Nähe von Kismayo (Sahan/SWT 3.7.2023). Zudem griff die Gruppe im Mai 2023 den ugandischen ATMIS-Stützpunkt in Buulo Mareer an, Dutzende Soldaten wurden getötet (BBC 15.6.2023; vergleiche Soufan 3.7.2023). Am 7.6.2023 führte al Shabaab einen (weniger erfolgreichen) Angriff gegen äthiopische Truppen in Doolow. Am 9.6.2023 stürmten Kämpfer das Pearl Beach Hotel in Mogadischu, der erste größere Angriff dort innerhalb von drei Monaten. Mindestens 15 Menschen kamen dabei ums Leben (BBC 15.6.2023). Alles deutet darauf hin, dass es al Shabaab in den letzten Monaten gelungen ist, mehr Waffen und Munition zu erbeuten als in den vier Jahren zuvor (Sahan/SWT 3.7.2023). Gleichzeitig haben politische Streitigkeiten eine weitere Offensive der Bundesregierung verzögert (ACLED 15.9.2023; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Am 13.7.2023 hat al Shabaab die Kontrolle über den Stützpunkt der Bundesarmee und jubaländischer Darawish in Geriley (Gedo) übernommen. Dieser Stützpunkt, der nur 12 km von der kenianischen Grenze entfernt liegt, war nur zwei Wochen vorher von ATMIS (Kenia) geräumt und an die Bundesarmee übergeben worden. Der Stützpunkt war von den Kenianern fast ein Jahrzehnt lang besetzt worden (Sahan/SWT 21.7.2023). Bemannt werden übergebene FOBs von in Uganda, Eritrea oder Ägypten schlecht ausgebildeten neuen Brigaden, die nicht in der Lage sind, sich zu verteidigen. Von den bisher übergebenen FOBs wurden Stand Mitte September bereits sechs von al Shabaab vernichtet. Dieses Vorgehen hat System, denn solche Stützpunkte wieder aufzubauen und aufzufüllen – mit Männern, Ausrüstung und Material – ist für die Bundesarmee mit sehr großem Aufwand verbunden (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 25.9.2023). Al Shabaab hat also im August 2023 eine eigene Offensive begonnen, um die Gewinne der Bundesarmee wieder aufzulösen. Dazu hat die Gruppe auch einen Brückenkopf am Ostufer des Shabelle eingerichtet (Rafal R./X 9.4.2023). Zentralsomalia aus Sicht des ISW vom 4.10.2023: ISW/Karr 4.10.2023 Durch Konflikte Vertriebene: Mitte November wurde angegeben, dass 2023 über 1,5 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land geworden sind, 473.000 davon aufgrund von Dürre und 419.000 aufgrund von Überschwemmungen. Ca. 600.000 wurden durch Konflikte vertrieben. Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es - abseits von Somaliland - 2023 bis Mitte November in den Regionen Galgaduud (101.000), Mudug (82.000), Lower Shabelle (53.000) und Middle Shabelle (48.000). Dahingegen wurden in Benadir/Mogadischu

(800), Bari (1.000) und Hiiraan (2.000) deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 2023). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] stand gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi vom November 2022 mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hatte viele Gebiete verloren und stand gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit befand sich auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Die Gruppe hatte in den ersten Monaten der Offensive zig Millionen US-Dollar und laut einer Quelle 1.200 (Gorfayn 27.3.2023), laut somalischen Regierungsangaben vom Juni 2023 sogar 3.000 getötete und 3.700 verletzte Kämpfer zu verkraften. Laufende Erfolge von al Shabaab lassen hinsichtlich dieser Zahlen allerdings Skepsis aufkommen (BBC 15.6.2023). Trotz der nominell hohen Verluste, die al Shabaab durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, hat die Gruppe jedenfalls keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 20.10.2023). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 1.12.2023).Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] stand gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi vom November 2022 mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hatte viele Gebiete verloren und stand gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit befand sich auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Die Gruppe hatte in den ersten Monaten der Offensive zig Millionen US-Dollar und laut einer Quelle 1.200 (Gorfayn 27.3.2023), laut somalischen Regierungsangaben vom Juni 2023 sogar 3.000 getötete und 3.700 verletzte Kämpfer zu verkraften. Laufende Erfolge von al Shabaab lassen hinsichtlich dieser Zahlen allerdings Skepsis aufkommen (BBC 15.6.2023). Trotz der nominell hohen Verluste, die al Shabaab durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, hat die Gruppe jedenfalls keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 20.10.2023). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung, etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z.B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Al Shabaab verfolgt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 1.12.2023). Als al Shabaab an den Fronten an Boden verloren hat, steigerte die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan/SWT 14.12.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Menschen durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022). Auch die Zahl an terroristischen Vorfällen im ersten Quartal 2023 war überdurchschnittlich. Es wurden 61 Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen gezählt (höchste Zahl seit 2017), bei denen 291 Menschen ums Leben gekommen sind. Als Reaktion auf die anhaltende Offensive werden häufig Regierungs- und lokale Clanmilizen ins Visier genommen. Am meisten davon Sprengsätzen betroffen waren Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu ist immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab betroffen (UNSC 15.6.2023). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann, z.B. als sie Anfang Juli 2023 den Stützpunkt der Bundesarmee in Geriley (Gedo) angegriffen hat (Sahan/SWT 2.8.2023; vgl. BMLV 14.9.2023). Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 14.9.2023).Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann, z.B. als sie Anfang Juli 2023 den Stützpunkt der Bundesarmee in Geriley (Gedo) angegriffen hat (Sahan/SWT 2.8.2023; vergleiche BMLV 14.9.2023). Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 14.9.2023). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 15.5.2023; vgl. AA 20.10.2023, ÖBN 11.2022). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regionen Galgaduud, Hiiraan, Middle Shabelle und Mudug. Sie soll zu einem späteren Zeitpunkt auf den SWS und Jubaland ausgeweitet werden (ACAPS 17.8.2023; vgl. AA 15.5.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Die Schwerpunkte sicherheitsrelevanter Vorfälle verlagern sich aber mitunter. So gibt ACLED für den Zeitraum 27.5.-23.6.2023 Lower Shabelle als Schwerpunkt an (ACLED 30.6.2023). Für Juli-September 2023 wird der Schwerpunkt der Kampfhandlungen mit Galgaduud und Middle Shabelle angegeben. Insgesamt verzeichnet ACLED im Zeitraum 22.7. bis 8.9.2023 375 sicherheitsrelevante Vorfälle. Davon war die überwiegende Mehrheit direkte Kampfhandlungen
(230)und Explosionen
(100)(ACLED 15.9.2023). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 15.5.2023; vergleiche AA 20.10.2023, ÖBN 11.2022). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regionen Galgaduud, Hiiraan, Middle Shabelle und Mudug. Sie soll zu einem späteren Zeitpunkt auf den SWS und Jubaland ausgeweitet werden (ACAPS 17.8.2023; vergleiche AA 15.5.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Die Schwerpunkte sicherheitsrelevanter Vorfälle verlagern sich aber mitunter. So gibt ACLED für den Zeitraum 27.5.-23.6.2023 Lower S

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