Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2018 (BVA 29. 12.2011, N/0122-BVA/07/2011-EV8). Vergebende Stelle ist die XXXX [...], Die Auftraggeberin bzw. die vergebende Stelle unterliegt mit ihren Beschaffungsvorhaben dem BVergG und der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG 12.2.2024, W187 2285829-1/4E). Die Antragstellerin ist u.a. Herstellerin eines umfassenden Portfolios von Reagenzien zur Erstellung von Sequenzier-Bibliotheken mit langjähriger Expertise in diesem Bereich.Auftraggeberin ist die Medizinische Universität Innsbruck. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 (BVA 29. 12.2011, N/0122-BVA/07/2011-EV8). Vergebende Stelle ist die römisch 40 [...], Die Auftraggeberin bzw. die vergebende Stelle unterliegt mit ihren Beschaffungsvorhaben dem BVergG und der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG 12.2.2024, W187 2285829-1/4E). Die Antragstellerin ist u.a. Herstellerin eines umfassenden Portfolios von Reagenzien zur Erstellung von Sequenzier-Bibliotheken mit langjähriger Expertise in diesem Bereich. Die Ausschreibungsunterlagen, bestehend aus der „Ausschreibungsunterlage“ samt Formblättern 3, 6, 14, 15 PAT, Beilagen zu den Formblättern, Beilagen ./0.1-./6 und Anlage ./1 waren über die Vergabeplattform „imed-vemap.com“ für die Antragstellerin abrufbar. Auch das Angebot ist, qualifiziert elektronisch signiert, ausschließlich in elektronischer Form über die genannte Vergabeplattform einzureichen. Die Antragstellerin hat das Angebot auf Basis der a) allfälligen Fragebeantwortungen zu den Ausschreibungsunterlagen, b) Ausschreibungsunterlage samt Formblättern, Beilagen und Anlagen, c) Bietererklärungen
Beilage ./01 und d) der Rahmenvereinbarung (Anlage ./1) zu erstellen. Die Angebotsfrist war zunächst mit 09.05.2024, 12:00 Uhr, festgelegt und wurde mit Berichtigung der Bekanntgabe vom 12.4.2024 auf den 10.5.2024, 12 Uhr verlegt. Im Zuge der Prüfung der Ausschreibungsunterlagen hat die Antragstellerin festgestellt, dass sich die Auftraggeberin offenkundig dafür entschieden hat, ausschließlich Reagenzien zur Erstellung von Sequenzier-Bibliotheken eines bestimmten Herstellers, nämlich des Herstellers „ XXXX “, (richtigerweise „ XXXX “, im Folgenden aber in Entsprechung der Ausschreibungsunterlagen „ XXXX “), zu beschaffen (siehe Punkt
BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 wird durch Anschluss des Überweisungsbelegs nachgewiesen. Die Antragstellerin hat die Vergebührung für die Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen abhängig von dem in der EU-Bekanntmachung genannten geschätzten Auftragswert von EUR 1.384.000 und ausgehend von der Gebührenreduktion für Ausschreibungen (§ 3 Abs 1: 25%) vorgenommen. Sie hat gleichermaßen – lediglich vorsichtsweise – auch die Fragenbeantwortung vom 26.04.2024, worin die diskriminierende Leistungsbeschreibung nur bestätigt wurde, gebührenrechtlich gesondert als „Ausschreibung“ berücksichtigt. Die Gebührenreduktionen nach § 3 Abs 2 der Pauschalgebührenverordnung wurden dabei berücksichtigt.Die Antragstellerin hat die Vergebührung für die Nachprüfung der Ausschreibungsunterlagen abhängig von dem in der EU-Bekanntmachung genannten geschätzten Auftragswert von EUR 1.384.000 und ausgehend von der Gebührenreduktion für Ausschreibungen (Paragraph 3, Absatz eins :, 25%) vorgenommen. Sie hat gleichermaßen – lediglich vorsichtsweise – auch die Fragenbeantwortung vom 26.04.2024, worin die diskriminierende Leistungsbeschreibung nur bestätigt wurde, gebührenrechtlich gesondert als „Ausschreibung“ berücksichtigt. Die Gebührenreduktionen nach Paragraph 3, Absatz 2, der Pauschalgebührenverordnung wurden dabei berücksichtigt. Sollte die von der Antragstellerin errechnete Gebühr zu hoch sein, wird bereits jetzt der Antrag auf Rücküberweisung des Überschussbetrages auf das im Beleg angeführte Auftraggeberkonto gestellt. [...] Das Bundesverwaltungsgericht möge die Ausschreibung zum Vergabeverfahren „Lieferung von Sequenzier-Bibliotheken (Libraries) für genetische Analysen mittels massiv-paralleler Sequenzierung (NGS) für Laborgeräte des Auftraggebers“ der Auftraggeberin Medizinische Universität Innsbruck, zur Gänze für nichtig erklären. [...] Es ist daher als gelindeste Maßnahme erforderlich, der Auftraggeberin die Entgegennahme und Öffnung der Angebote zu untersagen, damit verhindert wird, dass der Antragstellerin eine Teilnahme am Vergabeverfahren unmöglich wird. Zugleich ist aber auch sicherzustellen, dass die Angebotsfrist nicht vor der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zu Ende gehen kann, was aber ohne Aussetzung der Frist der Fall wäre (vgl LVwG NÖ 26.02.2015, LVwGAV-194/001-2015 mwN; BVwG 27.02.2015, W149 2101259-1/4E; BVwG 16.12.2021 W279 2249028-1/12E). Andernfalls wäre die Antragstellerin – soweit sie mit ihrem Nachprüfungsantrag Erfolg hat – nicht mehr in der Lage, selbst noch ein konformes Angebot zu legen.Es ist daher als gelindeste Maßnahme erforderlich, der Auftraggeberin die Entgegennahme und Öffnung der Angebote zu untersagen, damit verhindert wird, dass der Antragstellerin eine Teilnahme am Vergabeverfahren unmöglich wird. Zugleich ist aber auch sicherzustellen, dass die Angebotsfrist nicht vor der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zu Ende gehen kann, was aber ohne Aussetzung der Frist der Fall wäre vergleiche LVwG NÖ 26.02.2015, LVwGAV-194/001-2015 mwN; BVwG 27.02.2015, W149 2101259-1/4E; BVwG 16.12.2021 W279 2249028-1/12E). Andernfalls wäre die Antragstellerin – soweit sie mit ihrem Nachprüfungsantrag Erfolg hat – nicht mehr in der Lage, selbst noch ein konformes Angebot zu legen. [...]" 2. Namens der AG wurde in Reaktion auf die vorskizzierte verfahrneseinleitnede Eingaeb am 07.05.2024 insb wie folgt reagiert: "[...] 1. Bezeichnung des Vergabeverfahrens: Sequenzier-Bibliotheken 2. Bezeichnung des Auftraggebers: Medizinische Universität Innsbruck, [...] 3. Bezeichnung der vergebenden Stelle: [...] 4. Art des Auftrages: Lieferauftrag iSd § 6 Bundesvergabegesetz 2018 (in der Folge „BVergG“)4. Art des Auftrages: Lieferauftrag iSd Paragraph 6, Bundesvergabegesetz 2018 (in der Folge „BVergG“) 5. CPV-Codes: 33696500 (Laborreagenzien) 6. Oberschwellenbereich
G6. Oberschwellenbereich
Paragraph 12, BVergG
G dauern sollte.Dz ist gerichtnotorisch noch nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wesentlich länger als bis zum Ablauf der sechswöchigen Entscheidungsfrist
Paragraph 348, BVergG dauern sollte. 1.
G 2018 (= BVergG) zu prüfen, ob der ASt die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung – nämlich der Ausschreibung – behauptet wird, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrags behauptet hat, sowie dass der ASt durch die behauptete Rechtswidrigkeiten ein Schaden durch weitere Vergabeverfahrensschritte mit Auswirkung drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG war somit nicht gegeben. 3.1.1. Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist
Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 (= BVergG) zu prüfen, ob der ASt die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung – nämlich der Ausschreibung – behauptet wird, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Vertrags behauptet hat, sowie dass der ASt durch die behauptete Rechtswidrigkeiten ein Schaden durch weitere Vergabeverfahrensschritte mit Auswirkung drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG war somit nicht gegeben. 3.2. Die Rechtsschutzanträge der ASt erfüllen – soweit im Provisorialverfahren beurteilt – auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, zumal effektiver Rechtsschutz
der RL 89/665/EWG zu gewährleisten ist. Die Vergabekontrollzuständigkeit des BVwG ist unbestritten. 3.2.
der zitierten Verordnung zu entrichten sein, bzw allenfalls umgekehrt einmal 2.160 Euro für die Anfechtng der Berichtigung und einmal 80% von 540 Euro für die Ausschreibungsanfechtung.Der oben als mitgeteilt dargestellte geschätzte Auftragswert führt dabei nicht zu einer Anwendung des Paragraph 2, der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212. Für die zwei angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen werden nach hier vertretener Ansicht einmal 25% von 2.160 Euro und einmal 80% von 2.160 Euro
der zitierten Verordnung zu entrichten sein, bzw allenfalls umgekehrt einmal 2.160 Euro für die Anfechtng der Berichtigung und einmal 80% von 540 Euro für die Ausschreibungsanfechtung. Da die 80% - Regelung für den zweiten und weiteren Nachprüfungsantrag
G nicht für die Anträge auf eV gilt, Da die 80% - Regelung für den zweiten und weiteren Nachprüfungsantrag
Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG nicht für die Anträge auf eV gilt, arg: die 50% der festgesetzten Gebühr
G sind die jeweils in der Verordnung BGBl II 2018/212 festgesetzten Gebühren, nicht aber die nach § 340 Abs 1 Z 5 BvergG gesetzlich ermäßigten Folgeantragsgebühren; arg: die 50% der festgesetzten Gebühr
Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG sind die jeweils in der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 festgesetzten Gebühren, nicht aber die nach Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BvergG gesetzlich ermäßigten Folgeantragsgebühren; waren 50 % aus der Summe von 540 Euro für die Ausschreibungsanfechtung und aus 2.160 Euro für die Berichtigungsanfechtung zu bezahlen, womit 50% von 2.700 Euro, das sind 1.350 Euro für die eV zu bezahlen gewesen sind. Die ASt hat damit dem aktenkundigen Einzahlungsbetrag nach bislang jedenfalls ausreichend Gebühren für die Sachentscheidung über den eV - Antrag beglichen, womit im Lichte von VfGH V 64/2019 betreffend den eV - Antrag noch kein Gebührenverbesserungsauftrag nach § 350 Abs 7 BVergG zu erlassen war und sofort in der Sache entschieden werden konnte.Die ASt hat damit dem aktenkundigen Einzahlungsbetrag nach bislang jedenfalls ausreichend Gebühren für die Sachentscheidung über den eV - Antrag beglichen, womit im Lichte von VfGH römisch fünf 64 aus 2019, betreffend den eV - Antrag noch kein Gebührenverbesserungsauftrag nach Paragraph 350, Absatz 7, BVergG zu erlassen war und sofort in der Sache entschieden werden konnte. 3.3. Inhaltlich zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung 3.3.1.
G hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.3.3.1.
Paragraph 350, Absatz eins, BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
G hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Paragraph 351, Absatz eins, BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
G können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Paragraph 351, Absatz 3, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin sowie eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint daher (insb mangels gegenläufig konkretisierter Auftraggeberinteressen) ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der erlassenen einstweiligen Verfügung nicht gegeben, soweit mit der Untersagung der Angebotseröffnung und der Aussetzung des Laufs der Angebotsfrist ein Unzulässigwerden des Nichtigerklärungsantrags vor Entscheidung über diesen durch das BVwG
G im Rahmen des gelindesten zum Ziel führenden Sicherungsmittels verhindert wird, bevor eben Klarheit besteht, welche Ausschreibungsunterlagen künftig gelten. Zudem wird mit der Untersagung der Angebotseröffnung und der Aussetzung des Fortlaufs der Angebotsfrist gewährleiset, dass bis zur Entscheidung über die Nichtigerklärungsbegehren die Chance der ASt gewahrt bleibt, ein Angebot zu legen, ohne dass bereits vorab insb für die AG und andere die sonstigen Konkurrenzpreise transparent würden, womit notorisch denkmöglich wettbewerbswidrige Handlungen in diesem Vergabeverfahren hintangehalten werden.Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin sowie eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint daher (insb mangels gegenläufig konkretisierter Auftraggeberinteressen) ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der erlassenen einstweiligen Verfügung nicht gegeben, soweit mit der Untersagung der Angebotseröffnung und der Aussetzung des Laufs der Angebotsfrist ein Unzulässigwerden des Nichtigerklärungsantrags vor Entscheidung über diesen durch das BVwG
Paragraph 334, Absatz 2, BVergG im Rahmen des gelindesten zum Ziel führenden Sicherungsmittels verhindert wird, bevor eben Klarheit besteht, welche Ausschreibungsunterlagen künftig gelten. Zudem wird mit der Untersagung der Angebotseröffnung und der Aussetzung des Fortlaufs der Angebotsfrist gewährleiset, dass bis zur Entscheidung über die Nichtigerklärungsbegehren die Chance der ASt gewahrt bleibt, ein Angebot zu legen, ohne dass bereits vorab insb für die AG und andere die sonstigen Konkurrenzpreise transparent würden, womit notorisch denkmöglich wettbewerbswidrige Handlungen in diesem Vergabeverfahren hintangehalten werden. Dementsprehend war die beantragte eV insoweit zu erlassen. Klargestellt wird dabei, dass diese eV nach ihrem Spruch mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag bzw ex lege
G (im Falle der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags) außer Kraft tritt; und dass bei längerer als dz absehbarer Verfahrensdauer die eV wieder aufgehoben werden kann.Klargestellt wird dabei, dass diese eV nach ihrem Spruch mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag bzw ex lege
Paragraph 350, Absatz 4, BVergG (im Falle der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags) außer Kraft tritt; und dass bei längerer als dz absehbarer Verfahrensdauer die eV wieder aufgehoben werden kann. 3.3.2 Zur Abweisung des Mehrbegehrens ist festzuhalten, dass weitere Sicherungsaussprüche zu Gunsten der ASt nicht mehr dem Gebot des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels
G entsprochen hätten. Ohne Angebotsöffnung kann nämlich ohnehin nicht zugeschlagen bzw eine Rahmenverienbarung abgeschlossen werden, §§ 869 und 878 sowie 879 ABGB iSd Umstands, dass der Abschluss der Rahmenverienbarung nach EuGH Rs C-274/21 ua ein Vertragsabschluss ist.3.3.2 Zur Abweisung des Mehrbegehrens ist festzuhalten, dass weitere Sicherungsaussprüche zu Gunsten der ASt nicht mehr dem Gebot des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels
Paragraph 350, Absatz 3, BVergG entsprochen hätten. Ohne Angebotsöffnung kann nämlich ohnehin nicht zugeschlagen bzw eine Rahmenverienbarung abgeschlossen werden, Paragraphen 869 und 878 sowie 879 ABGB iSd Umstands, dass der Abschluss der Rahmenverienbarung nach EuGH Rs C-274/21 ua ein Vertragsabschluss ist. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die erledigung des Provisorialbegerhens war
GH beruht und zusätzlich eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund von Einzelfallparteivorbringen und diesbezüglich einer tatsachenmäßigen Interessensabwägung in diesem speziellen Einzelfall darstellt, ohne dass insoweit grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen wurden.Die Revision gegen die erledigung des Provisorialbegerhens war
GH beruht und zusätzlich eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund von Einzelfallparteivorbringen und diesbezüglich einer tatsachenmäßigen Interessensabwägung in diesem speziellen Einzelfall darstellt, ohne dass insoweit grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2291306.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.