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{'item': 'W141 2283320-1'}

Obsah (14)§ 2Art. 133§ 45§ 17§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW141 2283320-1 Spruch, W 141 2283320-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 27.10.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt lautet: „Dem Antrag vom 01.03.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird Folge gegeben. Herr XXXX gehört ab 01.03.2023 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 100 v.H. und ab dem 20.10.2023 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.“„Dem Antrag vom 01.03.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird Folge gegeben. Herr römisch 40 gehört ab 01.03.2023 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 100 v.H. und ab dem 20.10.2023 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat, einlangend am 01.03.2023, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie am 17.05.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.1.
  3. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45

AVG erteilten Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2023 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 1.

  1. In der Folge legte der Beschwerdeführer mehrmals diverse Befunde sowie insbesondere ein unfallchirurgisches Gutachten vor und führte in seiner Stellungnahme vom 16.08.2023 aus, dass er mit dem vom Sachverständigen angenommenen Grad der Behinderung in Höhe von 40 % nicht einverstanden sei. In Folge legte er noch mehrmals weitere Befunde vor.1.
  2. In der darauffolgenden Stellungnahme desselben Facharztes für Neurologie vom 19.10.2023 geht dieser auf die vorgelegten Befunde ein und führt aus, dass aus diesen keine neue Erkenntnis hervorgehe, die das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 17.05.2023 beeinflusse. Die Diagnose einer wahnhaften Störung sei fachärztlicherseits nicht zu teilen.1.
  3. Der Beschwerdeführer reichte am 17.10.2023 einen weiteren Befund nach. 1.
  4. In einer diesbezüglich verfassten Stellungnahme vom 23.10.2023 führt eine weitere von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige aus, dass der nachgereichte Befund keine Änderung der Einschätzung ergebe.römisch eins. Verfahrensgang:,
  5. Der Beschwerdeführer hat, einlangend am 01.03.2023, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt., 1.
  6. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie am 17.05.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage., 1.
  7. Im Rahmen des von der belangten Behörde

, Paragraph 45, AVG erteilten Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2023 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. , 1.

  1. In der Folge legte der Beschwerdeführer mehrmals diverse Befunde sowie insbesondere ein unfallchirurgisches Gutachten vor und führte in seiner Stellungnahme vom 16.08.2023 aus, dass er mit dem vom Sachverständigen angenommenen Grad der Behinderung in Höhe von 40 % nicht einverstanden sei. In Folge legte er noch mehrmals weitere Befunde vor., 1.
  2. In der darauffolgenden Stellungnahme desselben Facharztes für Neurologie vom 19.10.2023 geht dieser auf die vorgelegten Befunde ein und führt aus, dass aus diesen keine neue Erkenntnis hervorgehe, die das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 17.05.2023 beeinflusse. Die Diagnose einer wahnhaften Störung sei fachärztlicherseits nicht zu teilen., 1.
  3. Der Beschwerdeführer reichte am 17.10.2023 einen weiteren Befund nach. , 1.
  4. In einer diesbezüglich verfassten Stellungnahme vom 23.10.2023 führt eine weitere von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige aus, dass der nachgereichte Befund keine Änderung der Einschätzung ergebe. 1.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2023 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.12.2023, von dem Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage neuer Beweismittel führte der Beschwerdeführer an, dass die Einstufung von 40vH zu gering sei und bat diesbezüglich um die Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen.
  2. Die Beschwerde wurde, eingelangt am 27.12.2023, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.3.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein, auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2024 basierendes Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 50 vH betrage.3.
  4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde, noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. 1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2023 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.12.2023, von dem Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage neuer Beweismittel führte der Beschwerdeführer an, dass die Einstufung von 40vH zu gering sei und bat diesbezüglich um die Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen. ,
  2. Die Beschwerde wurde, eingelangt am 27.12.2023, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet., 3.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein, auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2024 basierendes Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 50 vH betrage., 3.
  4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde, noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:1.
  2. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 29.11.2023 wurde festgestellt, dass aufgrund eines Dienstunfalls am 26.04.2022 die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 30.09.2022 sowie ab 01.01.2023 jeweils 25%, ab 16.02.2023, 22.02.2023 sowie 12.10.2023 jeweils 100% und ab 20.10.2023 20% beträgt. Für den Zeitraum ab Antragstellung bis 19.10.2023 liegt somit ein Nachweis der Begünstigteneigenschaft vor. Da jedoch ab 20.10.2023 kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.1.

  1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er ist im Inland wohnhaft und berechtigt, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 01.03.2023 100 v.H. und ab 20.10.2023 50 v.H.1.3.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
  5. Feststellungen:, 1.
  6. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 29.11.2023 wurde festgestellt, dass aufgrund eines Dienstunfalls am 26.04.2022 die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 30.09.2022 sowie ab 01.01.2023 jeweils 25%, ab 16.02.2023, 22.02.2023 sowie 12.10.2023 jeweils 100% und ab 20.10.2023 20% beträgt. Für den Zeitraum ab Antragstellung bis 19.10.2023 liegt somit ein Nachweis der Begünstigteneigenschaft vor. Da jedoch ab 20.10.2023 kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen., 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er ist im Inland wohnhaft und berechtigt, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben., 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 01.03.2023 100 v.H. und ab 20.10.2023 50 v.H., 1.3.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Untersuchungsbefund: 46-jähriger BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Konzentration: reduziert, kann aber noch ausreichend gut im Gespräch folgen Gedächtnis: reduziert Merkfähigkeit: reduziert Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: fallweise Panikattacken Zwänge: keine Wahn und Sinnestäuschungen (inkl. Halluzinationen): ja, hört und sieht immer wieder den Teufel und dessen Untertanen ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: sehr dysthym, bedrückt, immer wieder Ängste, affektiv etwas verflacht, eingeschränkt schwingungsfähig Insuffizienzgefühle: etwas vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: reduziert Schlaf und circadiane Störungen: ztw. schlecht Soziales Verhalten: wenig Kontakte, nur in der Familie Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): nein Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch Persönlichkeitsbeschreibung: akzentuiert, etwas eingeschränkt kontaktfähig, wirkt sehr bedrückt, etwas angespannt, unsicher, innerlich unruhig, etwas verhaltensauffällig, nimmt etwas wenig Blickkontakt auf, wirkt tlw. auch etwas teilnahmslos, deutlich vermindert belastbar Alkohol: neg Drogen: neg, Nikotinabusus Neurologisch: Keine Paresen, keine sensiblen Ausfälle, lediglich ztw. Missempfindungen im linken Fuß. Gang unauffällig, Orthese linker UA wird getragen, leichte Bewegungseinschränkung nach UA Fraktur und Verplattung1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Keine Paresen, keine sensiblen Ausfälle, lediglich ztw. Missempfindungen im linken Fuß. Gang unauffällig, Orthese linker UA wird getragen, leichte Bewegungseinschränkung nach UA Fraktur und Verplattung, 1.2.
  6. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. Gdb% 1 Depression mit psychotischen Symptomen Unterer RSW entsprechend dem Ausmaß der affektiven Verflachung, der Depression, der Angst, der etwas eingeschränkten Kontaktfähigkeit und Konzentrationsprobleme und der rez psychotischen Symptome, die Beruhigungsmittelabhängigkeit ist inkludiert. 03.06.02 50 2 Herzrhythmusstörung-Long QT Syndrom – asymptomatisch Fixer RSW 05.01.02 20 3 Posttraumatisches Funktionsdefizit nach Handbrüchen bds Fixer RSW 02.06.21 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. 1.
  7. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 01.03.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
  8. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Zu 1.1.) Der Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 29.11.2023 liegt im Verfahrensakt auf. Aus diesem ergibt sich die bei dem Beschwerdeführer vorgelegene bzw. vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit für die jeweils festgestellten Zeiträume.Zu 1.2) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 29.12.2023.Zu 1.3) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“., Zu 1.1.) Der Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 29.11.2023 liegt im Verfahrensakt auf. Aus diesem ergibt sich die bei dem Beschwerdeführer vorgelegene bzw. vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit für die jeweils festgestellten Zeiträume., Zu 1.2) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 29.12.2023., Zu 1.3) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27.02.2024 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Bewertung der Gesundheitsschädigung 1 – Depression mit psychotischen Symptomen - nunmehr höher eingestuft wurde. Es ist von einer Verschlechterung auszugehen. Der Beschwerdeführer ist depressiv, auch im Antrieb etwas reduziert, affektiv verflacht und er schildert immer wieder das Auftreten des Teufels und seiner Untertanen in seinen Gedanken. Es ist somit von einer Depression mit psychotischen Symptomen beziehungsweise auch von einer wahnhaften Störung auszugehen, wodurch sich die höhere Einschätzung von 50 statt 40 vH ergibt. Die Beruhigungsmittelabhängigkeit ist unter dieser Position bereits inkludiert. Weiters hält die Gutachterin fest, dass der Grad der Behinderung ab August 2023 vorliegt, da hier der klinisch-psychologische Befund erstmals die psychotische Symptomatik dokumentiert und somit die Anhebung des Grad der Behinderung von 40 auf 50vH rechtfertigt. Diese Einschätzung ist nach Ansicht des erkennenden Senats mit dem klinisch-psychologischen Befund vom 28.08.2023 gut vereinbar. Somit ist davon auszugehen, dass die Erkrankung ab August 2023 und somit ebenso ab 20.10.2023 in der entsprechenden Schwere vorgelegen ist. Darüber hinaus wird im Gutachten beschrieben, dass die Leiden 2, Herzrhythmusstörung-Long QT Syndrom, und Leiden 3, Posttraumatisches Funktionsdefizit nach Handbrüchen, in unveränderter Weise mit einem Grad der Behinderung von 20 vH in die Bewertung miteinfließen. Dass eine wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht vorliegt, ergibt sich bereits aus dem Sachverständigengutachten der belangten Behörde durch den Facharzt für Neurologie und wurde eine solche auch von der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nicht angenommen. Eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung ergibt sich auch weder aus den vorliegenden Befunden noch wurde dies vom Beschwerdeführer selbst behauptet. Insgesamt beträgt der Gesamtgrad der Behinderung daher aufgrund der durchgeführten Begutachtung 50 v.H. Zum maßgeblichen Grad der Behinderung siehe für die jeweiligen Zeiträume II.3.Insgesamt beträgt der Gesamtgrad der Behinderung daher aufgrund der durchgeführten Begutachtung 50 v.H. Zum maßgeblichen Grad der Behinderung siehe für die jeweiligen Zeiträume römisch zwei.
  11. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zu 1.4) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 01.03.2023 auf.Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. , Zu 1.4) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 01.03.2023 auf.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Da ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum 19.10.2023 mit Bescheid der AUVA die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 100 (hundert) vH festgestellt wurde, lag für diesen Zeitraum ein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

§ 14Abs. 1 lit. b BEinst

G vor. Da die Ergebnisse des durchgeführten Begutachtungsverfahrens

§ 14Abs. 2 BEinst

G nur dann heranzuziehen sind, wenn kein Nachweis

Abs. 1 vorliegt, beträgt der Grad der Behinderung erst ab 20.10.2023 50 (fünfzig) vH.Da ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum 19.10.2023 mit Bescheid der AUVA die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit 100 (hundert) vH festgestellt wurde, lag für diesen Zeitraum ein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, BEinstG vor. Da die Ergebnisse des durchgeführten Begutachtungsverfahrens

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG nur dann heranzuziehen sind, wenn kein Nachweis

Absatz eins, vorliegt, beträgt der Grad der Behinderung erst ab 20.10.2023 50 (fünfzig) vH. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Somit war spruchgemäß zu entscheiden.,
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  6. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  7. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer haben diesbezüglich keine Einwendungen erhoben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2283320.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.