Obsah (13)
§ 10Artikel 133§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 56§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW141 2287434-1 Spruch, W141 2287434-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der am 06.11.2023 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 19.09.2023 als Arbeiterin bzw. Hilfsarbeiterin beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit Möglichkeit zur Überzahlung gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr die Entlohnung zu gering und der mögliche Dienstgeber nicht verhandlungsbereit gewesen sei. Außerdem wolle sie keine Geschenke verpacken. Die Beschwerdeführerin könne dies auch nicht, weil sie gesundheitliche Probleme habe. Hinsichtlich der Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe habe sie keine Einwendungen. Berücksichtigungswürdig sei, dass die Beschwerdeführerin das Geld zum Leben brauche.
- Bei der am 06.11.2023 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 19.09.2023 als Arbeiterin bzw. Hilfsarbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag mit Möglichkeit zur Überzahlung gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr die Entlohnung zu gering und der mögliche Dienstgeber nicht verhandlungsbereit gewesen sei. Außerdem wolle sie keine Geschenke verpacken. Die Beschwerdeführerin könne dies auch nicht, weil sie gesundheitliche Probleme habe. Hinsichtlich der Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe habe sie keine Einwendungen. Berücksichtigungswürdig sei, dass die Beschwerdeführerin das Geld zum Leben brauche.
- Mit Bescheid vom 09.11.2023 wurde
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 28.09.2023 bis 25.10.2023 verloren hat. Nachsicht werde nicht erteilt. 2. Mit Bescheid vom 09.11.2023 wurde
, Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 28.09.2023 bis 25.10.2023 verloren hat. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesenen Beschäftigung als Arbeiterin/Hilfsarbeiterin beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer von der belangten Behörde zugewiesenen Beschäftigung als Arbeiterin/Hilfsarbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den Bescheid vom 09.11.2023 richtete sich die am 14.11.2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie nach einem Gespräch über ihre Qualifikation und den Job klargemacht habe, dass sie mit der Bezahlung nicht zufrieden sei und den Betrag verhandeln wolle. Seitens des potenziellen Dienstgebers habe Herr XXXX aber sofort gesagt, dass sie in diesem Fall nicht weitersprechen müssten. Somit sei das Gespräch seinerseits beendet worden. Die Beschwerdeführerin sei bereit, die Erwartungen der Stellenbeschreibung zu erfüllen, obwohl diese nur bis Februar befristet gewesen sei und es auch hier keine Gesprächsbereitschaft seitens des Dienstgebers gegeben habe. Das Dienstverhältnis sei von Seiten des Dienstgebers nicht zustande gekommen. Die Firma sei nicht bereit, entsprechend der Qualifikation der Beschwerdeführerin zu zahlen. Bei den heutigen Kosten wolle sie aber fair entlohnt werden, damit sie ihr Leben finanzieren könne.Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie nach einem Gespräch über ihre Qualifikation und den Job klargemacht habe, dass sie mit der Bezahlung nicht zufrieden sei und den Betrag verhandeln wolle. Seitens des potenziellen Dienstgebers habe Herr römisch 40 aber sofort gesagt, dass sie in diesem Fall nicht weitersprechen müssten. Somit sei das Gespräch seinerseits beendet worden. Die Beschwerdeführerin sei bereit, die Erwartungen der Stellenbeschreibung zu erfüllen, obwohl diese nur bis Februar befristet gewesen sei und es auch hier keine Gesprächsbereitschaft seitens des Dienstgebers gegeben habe. Das Dienstverhältnis sei von Seiten des Dienstgebers nicht zustande gekommen. Die Firma sei nicht bereit, entsprechend der Qualifikation der Beschwerdeführerin zu zahlen. Bei den heutigen Kosten wolle sie aber fair entlohnt werden, damit sie ihr Leben finanzieren könne.
- Am 29.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am gleichen Tag langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 22.04.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) und die Zeugen XXXX (Z1) – zugeschaltet via „zoom“ – sowie XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
- Am 22.04.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde , römisch 40 (BHV) und die Zeugen römisch 40 (Z1) – zugeschaltet via „zoom“ – sowie römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte die BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde die BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. Die BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie habe sehr wohl mit dem potenziellen Dienstgeber über das Gehalt gesprochen. Er habe ihr gesagt, was er für 40 und was er für 20 Stunden zahlen würde. Er habe sie gefragt, ob sie mit dem Gehalt für 20 Stunden zufrieden sei, woraufhin sie gesagt habe, dass dies wenig sei. Darauf habe der potenzielle Dienstgeber erwidert, dass man in diesem Fall gar nicht weiterreden brauche. Sie habe dem Dienstgeber auch nicht gesagt, dass sie keine Schokolade verpacken wolle. Schließlich sei es ja eine Schokoladenfabrik. Sie wisse, dass es eine Niederschrift gebe, aber dies sei ja nicht beim Z1 gewesen. Überdies könne sie nicht lange gehen, stehen oder sitzen. Es stimme, dass Verpackungen laut BBRZ kein großes Thema seien, aber dabei handle es sich um leichte Verpackungen. An den Lohn für 20 Stunden könne sie sich nicht exakt erinnern, aber es seien unter 800€ gewesen und die Arbeit sei auch bis Februar befristet gewesen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Er erinnere sich an die Geschehnisse anders als die BF. Sie habe ihm gesagt, die Arbeit sei ihr zu beschwerlich und dann habe sie noch eine Bestätigung haben wollen, dass sie sich beworben habe. Das Verpacken von Schokolade wäre jedenfalls die Hauptaufgabe der BF gewesen. Dies hätte sie im Sitzen oder wahlweise im Stehen verrichten können. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Sie sei die Beraterin der BF. Sie wisse, dass diese gewisse Tätigkeiten nicht machen könne. Es stimme auch, dass die BF bei der Niederschrift gesagt habe, sie wolle keine Schokolade verpacken. Sie habe auch gesagt, dass der Dienstgeber beim Gehalt nicht verhandlungsbereit gewesen sei, die BF habe ihr gegenüber kein genaues Gehalt angegeben. Sie habe dann den potenziellen Dienstgeber angerufen und habe wissen wollen, wie die Tätigkeit ausgesehen hätte. Dieser habe dann angegeben, dass die Tätigkeit auch abwechselnd im Stehen und Sitzen gemacht werden hätte können, da von der Berufsdiagnostik Arbeiten in Zwangshaltung nicht zumutbar seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist in Eritrea geboren, lebt seit 1989 in Österreich und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügt über langjährige Berufserfahrung in der Hotellerie und im Verkauf. Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 06.09.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 11.11.2023 steht sie im Bezug von Notstandshilfe. Die letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 30.11.2015 bis 31.10.2021 beim Dienstgeber XXXX .Die letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 30.11.2015 bis 31.10.2021 beim Dienstgeber römisch 40 . Am 28.03.2023 wurde durch die Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien ein individuelles Leistungsprofil der Beschwerdeführerin, basierend auf ihrer persönlichen Untersuchung am 27.02.2023, erstellt. Demnach ist die Beschwerdeführerin im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung einsetzbar, jedoch nicht mehr im Hotel oder im Verkauf. Zumutbar sind insbesondere einfache und leichte Tätigkeiten wie z.B. leichtes Verpacken und Sortieren mit möglichem Positionswechsel. Eine Tätigkeit ist ihr im Ausmaß von 16 bis 24 Stunden pro Woche bei einfacher Stressbelastung und in normalem Arbeitstempo möglich. Ebenso ist ihr der Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei einer Anfahrtsstrecke von mehr als 10km und einer Gehstrecke von 500m möglich. Arbeiten sind fallweise im Sitzen sowie gelegentlich im Stehen zumutbar. Ihre manuelle Geschicklichkeit bzw. Kraft ist in beiden Händen uneingeschränkt vorhanden. Hingegen sind aufgrund der orthopädischen Beschwerden schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten sowie Arbeiten in Zwangshaltungen, an Regalen und an höherexponierten Stellen nicht zumutbar. Am 25.08.2023 wurde zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin ein Betreuungsplan unter Zugrundelegung dieses Leistungsprofils abgeschlossen. Darin wurde verbindlich vereinbart, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verpackerin sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen in einem Arbeitsausmaß von 20-25 Stunden unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin sich auf von der belangten Behörde übermittelten Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über ihre Bewerbung gibt. Der Beschwerdeführerin wurde am 19.09.2023 die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der XXXX als Arbeiterin bzw. Hilfskraft im Ausmaß von 20 bis 38,5 Wochenstunden und einer Bruttoentlohnung von mindestens € 1.698,00 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung zugewiesen und diese Stelle war kollektivvertraglich entlohnt. Die Tätigkeit im Rahmen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses umfasste überwiegend das Verpacken von Schokolade, wobei auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen worden wäre. Insbesondere wäre es ihr möglich gewesen, die Tätigkeit abwechselnd im Sitzen und im Stehen zu verrichten.Der Beschwerdeführerin wurde am 19.09.2023 die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bei der römisch 40 als Arbeiterin bzw. Hilfskraft im Ausmaß von 20 bis 38,5 Wochenstunden und einer Bruttoentlohnung von mindestens € 1.698,00 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung zugewiesen und diese Stelle war kollektivvertraglich entlohnt. Die Tätigkeit im Rahmen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses umfasste überwiegend das Verpacken von Schokolade, wobei auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen worden wäre. Insbesondere wäre es ihr möglich gewesen, die Tätigkeit abwechselnd im Sitzen und im Stehen zu verrichten. Die zugewiesene Stelle war der Beschwerdeführerin somit in jeglicher Hinsicht zumutbar. Sie war auch über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Beschäftigungsverhältnisses informiert. Die Beschwerdeführerin hat sich auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben und wurde vom potenziellen Dienstgeber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch am 27.09.2023 eingeladen. Bei diesem Vorstellungsgespräch gab die Beschwerdeführerin von sich aus an, die erforderlichen Tätigkeiten aufgrund ihrer orthopädischen Beschwerden nicht verrichten zu können, ohne sich vorher beim Dienstgeber erkundigt zu haben, welche Arbeiten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses verlangt waren. Als ihr der Dienstgeber in weiterer Folge das Gehalt auf Basis einer bis Februar 2024 befristeten Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche nannte, sagte die Beschwerdeführerin, dass ihr dies zu wenig ist, woraufhin der potenzielle Dienstgeber das Bewerbungsgespräch abbrach. Die Beschwerdeführerin erklärte sich daraufhin auch nicht bereit, für ein niedrigeres bzw. „bloß“ kollektivvertragliches Entgelt arbeiten zu wollen. Indem die Beschwerdeführerin ihre orthopädischen Beschwerden in den Mittelpunkt des Bewerbungsgesprächs rückte und angab, die erforderlichen Tätigkeiten nicht verrichten zu können sowie die angebotene Entlohnung als zu gering bezeichnete, hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Bereits aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sich als körperlich nicht im Stande erklärte, die geforderten Tätigkeiten zu verrichten, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre, kam sie für den potenziellen Dienstgeber nicht mehr als Bewerberin in Frage. Nachdem sie in weiterer Folge auch noch das angebotene Entgelt als zu gering bezeichnete, beendete der potenzielle Dienstgeber das Vorstellungsgespräch. Das Beschäftigungsverhältnis kam somit aufgrund ihres Verhaltens auch tatsächlich nicht zu Stande. Die Beschwerdeführerin hat seitdem kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Lebenslauf, der Ausbildung und ihrer Berufserfahrung stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, den Versicherungsverlauf mit Stichtag 07.04.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis am 19.09.2023 übermittelt wurde, steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Im Zuge der Übermittlung der Stellenausschreibung wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde über die Konsequenzen der Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses aufgeklärt, sie war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen vorab informiert. Das erstellte Leistungsprofil wurde von der Beschwerdeführerin weder im Vorhinein noch im Laufe des Verfahrens bestritten und wurde überdies auch dem Betreuungsplan vom 25.08.2023 unwidersprochen zu Grunde gelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass das darin beschriebene Leistungskalkül sowie die anschaulich und umfassend dargestellten Einschränkungen auch den tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt entsprechen. Demnach wäre die Tätigkeit beim Dienstgeber XXXX der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden in jeglicher Hinsicht zumutbar gewesen. Insbesondere wäre ihr eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten worden und konnte der Zeuge XXXX auch glaubhaft darlegen, dass auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen worden wäre. So wäre es ihr etwa möglich gewesen, die Tätigkeit – entsprechend dem Leistungsprofil – wahlweise im Sitzen und im Stehen zu verrichten. Hinweise darauf, dass im Zuge des Beschäftigungsverhältnisses auch Tätigkeiten zu verrichten gewesen wären, die ihr nicht möglich bzw. unzumutbar wären, haben sich im Zuge des gesamten Verfahrens nicht ergeben und wurden diese von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert behauptet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dies beim Verpacken von Schokolade der Fall wäre.Demnach wäre die Tätigkeit beim Dienstgeber römisch 40 der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden in jeglicher Hinsicht zumutbar gewesen. Insbesondere wäre ihr eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten worden und konnte der Zeuge römisch 40 auch glaubhaft darlegen, dass auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen worden wäre. So wäre es ihr etwa möglich gewesen, die Tätigkeit – entsprechend dem Leistungsprofil – wahlweise im Sitzen und im Stehen zu verrichten. Hinweise darauf, dass im Zuge des Beschäftigungsverhältnisses auch Tätigkeiten zu verrichten gewesen wären, die ihr nicht möglich bzw. unzumutbar wären, haben sich im Zuge des gesamten Verfahrens nicht ergeben und wurden diese von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert behauptet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dies beim Verpacken von Schokolade der Fall wäre. Dass die Beschwerdeführerin am 27.09.2023 zu einem Vorstellunsgespräch eingeladen wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Nachrichtenverlauf sowie aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen XXXX und der Beschwerdeführerin selbst. Dass sie dabei ihre orthopädischen Beschwerden angesprochen hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und hat sie auch bereits im Zuge der Niederschrift am 06.11.2023 gegenüber der Zeugin XXXX angegeben, dass ihr das Verpacken von Geschenken nicht möglich ist. Dass sie sich über die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten informiert hat, geht hingegen weder aus der Aussage der Beschwerdeführerin noch jenen des potenziellen Dienstgebers hervor. Worin sie konkret eine Unzumutbarkeit der zu verrichtenden Tätigkeit zu sehen vermeint hat, ist angesichts des Leistungsprofils sowie der vom Zeugen XXXX anschaulich beschriebenen Tätigkeit, die demnach jedenfalls als eine leichte Tätigkeit anzusehen ist, auch nicht ersichtlich. Der erkennende Senat hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin, wohl auch aufgrund der von ihr als zu niedrig angesehenen Entlohnung, gar nicht gewillt war, das Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, sondern ihre orthopädischen Beschwerden lediglich vorgeschoben hat, zumal sie ja nicht einmal versucht hat, zu eruieren, inwieweit die angebotene Beschäftigung mit ihren Beschwerden vereinbar ist.Dass die Beschwerdeführerin am 27.09.2023 zu einem Vorstellunsgespräch eingeladen wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Nachrichtenverlauf sowie aus den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen römisch 40 und der Beschwerdeführerin selbst. Dass sie dabei ihre orthopädischen Beschwerden angesprochen hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und hat sie auch bereits im Zuge der Niederschrift am 06.11.2023 gegenüber der Zeugin römisch 40 angegeben, dass ihr das Verpacken von Geschenken nicht möglich ist. Dass sie sich über die konkret zu verrichtenden Tätigkeiten informiert hat, geht hingegen weder aus der Aussage der Beschwerdeführerin noch jenen des potenziellen Dienstgebers hervor. Worin sie konkret eine Unzumutbarkeit der zu verrichtenden Tätigkeit zu sehen vermeint hat, ist angesichts des Leistungsprofils sowie der vom Zeugen römisch 40 anschaulich beschriebenen Tätigkeit, die demnach jedenfalls als eine leichte Tätigkeit anzusehen ist, auch nicht ersichtlich. Der erkennende Senat hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin, wohl auch aufgrund der von ihr als zu niedrig angesehenen Entlohnung, gar nicht gewillt war, das Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, sondern ihre orthopädischen Beschwerden lediglich vorgeschoben hat, zumal sie ja nicht einmal versucht hat, zu eruieren, inwieweit die angebotene Beschäftigung mit ihren Beschwerden vereinbar ist. Dass für einen potenziellen Dienstgeber eine Bewerberin, die ihre gesundheitlichen Beschwerden in den Mittelpunkt rückt und sich nicht für das Beschäftigungsverhältnis interessiert, nicht in Frage kommt, liegt auf der Hand und hat dies der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass bereits aufgrund dieses Umstandes ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam und die Beschwerdeführerin das Zustandekommen folglich mit ihrem Verhalten vereitelt hat.Dass für einen potenziellen Dienstgeber eine Bewerberin, die ihre gesundheitlichen Beschwerden in den Mittelpunkt rückt und sich nicht für das Beschäftigungsverhältnis interessiert, nicht in Frage kommt, liegt auf der Hand und hat dies der Zeuge römisch 40 in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass bereits aufgrund dieses Umstandes ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam und die Beschwerdeführerin das Zustandekommen folglich mit ihrem Verhalten vereitelt hat. Dass beim Bewerbungsgespräch in weiterer Folge dennoch kurz über das Gehalt gesprochen wurde, mag durchaus sein und hat die Beschwerdeführerin dies ja auch bereits in der Niederschrift und auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Es handelt sich dabei schließlich auch um einen Umstand, der bei einem Bewerbungsgespräch üblicherweise thematisiert wird. Dass sich der Zeuge XXXX nicht konkret daran erinnern konnte, ist verständlich und wohl dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt für ihn nicht mehr in Frage kam. Dazu ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht kollektivvertraglich entlohnt war. Anhaltspunkte hierfür, etwa in Form anrechenbarer Berufserfahrung, ergeben sich auch nicht aus dem Verfahrensakt und ist davon auszugehen, dass diese ohnedies entsprechend den kollektivvertraglichen Vorgaben berücksichtigt worden wären. Stattdessen berief sie sich lediglich pauschal auf ihre Berufserfahrungen und Qualifikationen. Es steht ihr freilich frei, dies bei einem Bewerbungsgespräch anzusprechen, um auf diese Weise zu versuchen, ein überkollektivvertragliches Entgelt auszuhandeln. Wenn der Dienstgeber jedoch – wie im vorliegenden Fall – nicht dazu bereit ist, ein überkollektivvertragliches Gehalt zu bezahlen, hat sich die Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen der jeweiligen Zumutbarkeitskriterien auch mit einem „bloß“ kollektivvertraglichen Entgelt zufrieden zu geben. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch unstrittig nicht erfolgt, sondern ist das Gespräch nach ihrem überkollektivvertraglichen Gehaltswunsch unwidersprochen geendet. Da die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres vorherigen Verhaltens für den Zeugen XXXX nicht mehr in Frage kam, ist es auch gut nachvollziehbar, dass er keinen weiteren Gesprächsbedarf mehr sah. Bloß aufgrund des Umstandes, dass der Dienstgeber auch bereit war, „bei entsprechender Qualifikation und Erfahrung“ ein überkollektivvertragliches Entgelt anzubieten, kann zudem nicht geschlussfolgert werden, dass er dazu in jedem Fall bzw. konkret im Falle der Beschwerdeführerin bereit sein muss.Dass beim Bewerbungsgespräch in weiterer Folge dennoch kurz über das Gehalt gesprochen wurde, mag durchaus sein und hat die Beschwerdeführerin dies ja auch bereits in der Niederschrift und auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Es handelt sich dabei schließlich auch um einen Umstand, der bei einem Bewerbungsgespräch üblicherweise thematisiert wird. Dass sich der Zeuge römisch 40 nicht konkret daran erinnern konnte, ist verständlich und wohl dem Umstand geschuldet, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt für ihn nicht mehr in Frage kam. Dazu ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde, dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht kollektivvertraglich entlohnt war. Anhaltspunkte hierfür, etwa in Form anrechenbarer Berufserfahrung, ergeben sich auch nicht aus dem Verfahrensakt und ist davon auszugehen, dass diese ohnedies entsprechend den kollektivvertraglichen Vorgaben berücksichtigt worden wären. Stattdessen berief sie sich lediglich pauschal auf ihre Berufserfahrungen und Qualifikationen. Es steht ihr freilich frei, dies bei einem Bewerbungsgespräch anzusprechen, um auf diese Weise zu versuchen, ein überkollektivvertragliches Entgelt auszuhandeln. Wenn der Dienstgeber jedoch – wie im vorliegenden Fall – nicht dazu bereit ist, ein überkollektivvertragliches Gehalt zu bezahlen, hat sich die Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen der jeweiligen Zumutbarkeitskriterien auch mit einem „bloß“ kollektivvertraglichen Entgelt zufrieden zu geben. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch unstrittig nicht erfolgt, sondern ist das Gespräch nach ihrem überkollektivvertraglichen Gehaltswunsch unwidersprochen geendet. Da die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihres vorherigen Verhaltens für den Zeugen römisch 40 nicht mehr in Frage kam, ist es auch gut nachvollziehbar, dass er keinen weiteren Gesprächsbedarf mehr sah. Bloß aufgrund des Umstandes, dass der Dienstgeber auch bereit war, „bei entsprechender Qualifikation und Erfahrung“ ein überkollektivvertragliches Entgelt anzubieten, kann zudem nicht geschlussfolgert werden, dass er dazu in jedem Fall bzw. konkret im Falle der Beschwerdeführerin bereit sein muss. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre daher im Ergebnis nichts gewonnen, da sie selbst unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben – ungeachtet dessen, dass die Vereitelung zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen war – durch die Äußerung eines überhöhten Gehaltswunsches und mangels einer Erklärung, auch bereit zu sein, „bloß“ für ein kollektivvertragliches Entgelt arbeiten zu wollen, einen Vereitelungstatbestand gesetzt hat. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat daher unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch für das verfahrensgegenständliche Stellenangebot deutlich ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Laut Versicherungsverlauf mit Stichtag 07.03.2024 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seitdem keine neue und nachhaltige die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft in der Beschwerde den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 28.09.2023 bis 25.10.2023.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Wie festgestellt wurde in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitsuchende im Falle von Krankheiten verpflichtet, diese Krankheiten in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Arbeitsuchenden zu ermöglichen. Hat der Arbeitsuchende die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht und ist sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (was wiederum konkretes Vorbringen des Arbeitssuchenden hiezu voraussetzt, sofern die Unzumutbarkeit nicht evident gegeben ist) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (VwGH 11.03.2022, Ra 2019/08/0119). Als Vereitelung kann auch ein - bloßer - Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht (VwGH 5.9.1995, 95/08/0178, und 23.2.2000, 95/08/0329; im Fall des Erkenntnisses VwGH 4.7.1995, 95/08/0159, war die Gehaltsforderung eine endgültige). Davon abgesehen steht es dem Arbeitslosen aber frei, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern, mögen diese auch über einem ihm schon bekannten, objektiv zumutbaren Gehaltsanbot liegen (Hinweis VwGH 30.5.1995, 95/08/0054, und 17.2.1998, 95/08/0056; eine Zuweisung mit "Entlohnung nach Vereinbarung" betreffend das Erkenntnis 26.1.2000, 98/08/0242). Lehnt der Gesprächspartner des Arbeitslosen dessen Gehaltswunsch ab, so liegt es an ihm, rechtzeitig klar zu stellen, dass es sich nicht um eine konkrete Lohnforderung handle und er bereit sei, die Beschäftigung zu der ihm - von vornherein oder in Reaktion auf seinen Gehaltswunsch - angebotenen, dem Angemessenheitserfordernis entsprechenden Entlohnung anzunehmen (VwGH 18.10.2000, 98/08/0392). Den Feststellungen zu Folge gab die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch ohne nähere Nachfragen an, dass sie die geforderte Tätigkeit nicht verrichten kann, obwohl ihr diese möglich und zumutbar war sowie weiters, dass ihr die Bezahlung zu gering ist. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass sie durch ihr Verhalten das Zustandekommen des Dienstverhältnisses verhindern würde. Darüber hinaus geht aus ihren eigenen Angaben hervor, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als solche von vornherein komplett ablehnte und sie keinerlei Interesse an der Aufnahme der Beschäftigung hatte. Es wäre jedoch die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, sich um das Zustandekommen eines von der belangten Behörde vermittelten Dienstverhältnisses ernsthaft zu bemühen. Diese von der Beschwerdeführerin ausgehende fehlende Bereitschaft, eine zumindest kollektivvertraglich entlohnte und ihr zumutbare Stelle anzunehmen, geht alleine zu ihren Lasten. Es ist notorisch, dass der pauschale Verweis auf gesundheitliche Beschwerden und die anschließende Bemängelung der angebotenen Entlohnung nicht zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses führen kann, somit ist das Verhalten der Beschwerdeführerin auch kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar.
den getroffenen Feststellungen geht auch aus dem Leistungsprofil der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Leistungskalkül der Beschwerdeführerin vereinbar war. Eine substantiierte Bestreitung seitens der Beschwerdeführerin ist zu keinem Zeitpunkt – und insbesondere auch nicht vor dem verfahrensgegenständlichen Bewerbungsgespräch – erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat daher durch ihr Verhalten und die Ablehnung der angebotenen Bezahlung und Tätigkeit das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar.
den getroffenen Feststellungen geht auch aus dem Leistungsprofil der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Berufsdiagnostik Wien hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Leistungskalkül der Beschwerdeführerin vereinbar war. Eine substantiierte Bestreitung seitens der Beschwerdeführerin ist zu keinem Zeitpunkt – und insbesondere auch nicht vor dem verfahrensgegenständlichen Bewerbungsgespräch – erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat daher durch ihr Verhalten und die Ablehnung der angebotenen Bezahlung und Tätigkeit das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beschwerdeführerin, dass sie das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
§ 10Abs. 1 Al
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen der Beschwerdeführerin sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen der Beschwerdeführerin sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig ist und sie sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Die Beschwerdeführerin brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum sie die Bezahlung und das Tätigkeitsfeld im Vorstellungsgespräch ablehnte. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2287434.1.00