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{'item': 'W163 2171072-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW163 2171072-4 Spruch, W163 2171072-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. […]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. […]“ „§ 9
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 1.
  1. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall auf § 9 Abs. 2 AsylG und ging sohin erkennbar davon aus, dass keiner der Tatbestände des § 9 Abs. 1 AsylG erfüllt ist.1.
  2. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und ging sohin erkennbar davon aus, dass keiner der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG erfüllt ist. Die Frage, auf welche Ziffer des Abs. 2 leg cit. sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ergibt sich zwar nicht aus dem Spruch, jedoch ist der Bescheidbegründung zweifellos zu entnehmen, dass sich das Bundesamt auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stützt und fälschlich davon ausgeht, dass der BF wegen einer Verbrechens verurteilt wurde („Sie wurden von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt“, vgl. Seite 37 des angefochtenen Bescheides). Die Frage, auf welche Ziffer des Absatz 2, leg cit. sich die Aberkennung des Schutzstatus bezieht, ergibt sich zwar nicht aus dem Spruch, jedoch ist der Bescheidbegründung zweifellos zu entnehmen, dass sich das Bundesamt auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stützt und fälschlich davon ausgeht, dass der BF wegen einer Verbrechens verurteilt wurde („Sie wurden von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt rechtskräftig verurteilt“, vergleiche Seite 37 des angefochtenen Bescheides). 1.2.
  3. Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.1.2.
  4. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab. 1.2.
  5. Der BF wurde in Österreich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall erste Alternative, Abs. 2 erster Fall StGB verurteilt.1.2.
  6. Der BF wurde in Österreich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall erste Alternative, Absatz 2, erster Fall StGB verurteilt. Da der BF ausschließlich wegen Vergehen verurteilt wurde, ist der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG, der ausdrücklich das Vorliegen eines Verbrechens iSd § 17 Abs. 1 StGB verlangt, gegenständlich nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG liegen somit nicht vor.Da der BF ausschließlich wegen Vergehen verurteilt wurde, ist der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, der ausdrücklich das Vorliegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB verlangt, gegenständlich nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG liegen somit nicht vor. 1.2.3 Die historische Entwicklung des § 9 AsylG, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zu überprüfen hat. Die zu entscheidende Angelegenheit ist vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend umfasst die "Sache" Beschwerdeverfahrens sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorzunehmen sind. Es ist dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen eines Tatbestandes des § 9 Abs. 1 und 2 AsylG das Vorliegen eines anderen Tatbestandes des § 9 Abs. 1 und 2 AsylG zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, ist das BVwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).1.2.3 Die historische Entwicklung des Paragraph 9, AsylG, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zu überprüfen hat. Die zu entscheidende Angelegenheit ist vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend umfasst die "Sache" Beschwerdeverfahrens sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorzunehmen sind. Es ist dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen eines Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG das Vorliegen eines anderen Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, ist das BVwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF ausschließlich auf den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG und bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ein anderer Tatbestand des § 9 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt ist, weshalb eine nähere Prüfung unterbleiben konnte. Demnach war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beheben. Dem BF kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF ausschließlich auf den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG und bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ein anderer Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG erfüllt ist, weshalb eine nähere Prüfung unterbleiben konnte. Demnach war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beheben. Dem BF kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. III.
  7. Zur Behebung der übrigen Spruchpunkterömisch drei.
  8. Zur Behebung der übrigen Spruchpunkte Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W163.2171072.4.00

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