1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war bis 2019 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Ausstellung des Behindertenpasses lag ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 17.02.2017 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen
der geltenden EVO unterzogen. Eine maßgebliche Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk wurde nicht objektiviert. Gegenüber dem Vorgutachten konnte keine maßgebliche Verschlimmerung der Leiden 1+2 evaluiert werden. Die neu aufgenommenen Leiden 3-6 führen zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamt Grades der Behinderung, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht Der neu vorgelegte Befund zeigt keine neuen Erkenntnisse auf. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.02.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die eingeholten Gutachten vom 27.02.2023 (Augenheilkunde), vom 28.02.2023 (HNO) und vom 31.03.2023 (Allgemeinmedizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 17.05.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26.06.2023 fristgerecht Beschwerde, in der er sich gegen eine „bewusst unobjektive Begutachtung“ durch einen „nicht ausreichend qualifizierten Allgemeinmediziner“ sowie das weitgehende Verwehren des Parteiengehörs wendete. Darin führte er zusammengefasst aus, es seien relevante Befundergebnisse nicht berücksichtigt worden, worauf er bereits im Rahmen des Parteiengehörs hingewiesen habe, diese Einwände seien aber nicht berücksichtigt worden. Es seien extrem relevante Aspekte betreffend seine geistige Leistungsfähigkeit und seine psychisch stark beeinträchtigte Verfassung ignoriert und die relevante Depression nur herunterspielend erwähnt worden. Insbesondere seien die kognitiven Beeinträchtigungen und die mindestens mittelschwere Depression mangels einer diesbezüglichen Antwort im Rahmen des Parteiengehörs weiterhin unberücksichtigt geblieben. Des Weiteren hätte für die Beurteilung des RLS, des CFS und der PSG ein Neurologe beigezogen werden müssen. Im Besonderen sei der Hauptdiagnose „CFS bei Immundefizienz“ durch das Auslagern der Immunschwäche auf die HNO-Infekte und der Abkopplung vom führenden Leiden nicht Rechnung getragen worden, weil die 20 % des HNO-Leidens letztlich nicht zu beachten seien. Auch sei es fraglich, ob der beigezogene Allgemeinmediziner objektiv an die Sache herangegangen sei. Aufgrund der eingetretenen Verschlechterung stehe die aktuelle Begutachtung auch im Widerspruch zu der im Jahr 2017 durchgeführten Begutachtung, in der das Hauptleiden nach der Positionsnummer 03.05.02 eingeschätzt worden sei. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 29.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.04.2024 auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Es wird von meiner Seite darauf hingewiesen, dass ich bereits als Vorgutachter (5/19) in dieser Sache tätig war und es der Wunsch des Gerichtes ist, dass ich dieses Gutachten mache. Anamnese: Kommt ohne Begleitung. Seit 2002 leide er unter Schlafstörungen, seit 2010 ist ein chron. Fatigue Syndrom bekannt, in letzter Zeit keine stat. oder teilstat. psychiatrische Behandlung. Nervenärztliche Betreuung: Dr. S. (alle 4 Monate zuletzt 11/23, noch kein Folgetermin ausgemacht), dzt. keine Gesprächstherapie Subjektive derzeitige Beschwerden: Schlafstörung, chron. Erschöpfung Sozialanamnese: lebt alleine, AMS, kein Pflegegeld, keine Erwachsenvertretung Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): keine ärztlich betätigte Liste, lt. Pat.: Rivotril 2mg Gabapentin 600mg, Zolpidem 10mg, Tramal ret 200mg ( seit 2009 gleichbleibend , lediglich Tramal wurde 2022 erhöht) Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.) Diagnosen:
der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und der Leidensdruck bzw. das Leidensausmaß daher nicht in dem von ihm geschilderten Ausmaß objektiviert.Den entgegenstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach in den letzten 21 Jahren alle Therapieoptionen ausgeschöpft worden seien (darunter medikamentöse Versuche, Gesprächstherapien, Hypnose, psychiatrische Reha), welche aber nichts gebracht hätten bzw. zu einer Verschlechterung des Restless-Legs-Syndrom geführt hätten, kann hingegen nicht gefolgt werden. So finden sich in den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu den erfolgten Therapieversuchen Amtsblatt 46 bis 49 des Verwaltungsaktes) neben mehreren Versuchen einer medikamentösen antidepressiven Therapie, welche den Angaben des Beschwerdeführers zufolge allerdings zu einer Verschlechterung des Restless-Legs-Syndrom geführt hätten bzw. keine stimmungsaufhellende Wirkung erzielt hätten, zwar auch die von ihm angeführten Gesprächstherapien und die Hypnose. Ausgehend von seinen eigenen diesbezüglichen Angaben erfolgten jedoch lediglich zwei Versuche einer Gesprächstherapie mit jeweils nur einer Sitzung und auch die Hypnosetherapie erschöpfte sich in nur zwei Sitzungen, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht von einer konsequenten Therapie-Compliance und damit auch nicht von einer Ausschöpfung der Therapieoptionen ausgegangen werden kann. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführte psychiatrische Rehabilitation ist dem vorliegenden Akteninhalt lediglich ein über ein Jahrzehnt zurückliegender Aufenthalt im Jahr 2011 zu entnehmen, welcher noch dazu abgebrochen wurde vergleiche hierzu die Anamneseerhebung im Vorgutachten aus dem Jahr 2019). Weitere Rehaversuche sind nicht befundbelegt und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. In Anbetracht der Umstände, dass bislang weder eine konsequente Psychotherapie – eine solche wird auch im vorliegenden psychologischen Befund vom 10.10.2022 Amtsblatt 32 bis 36 des Verwaltungsaktes) angeraten – oder eine Reha absolviert wurde, noch ein stationärer oder zumindest teilstationärer Aufenthalt an einer psychiatrischen Einrichtung notwendig wurde, sind in Gesamtschau die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerden auch nicht in dem von ihm vorgebrachten Ausmaß im Sinne des Vorliegens von Störungen mittleren Grades
der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und der Leidensdruck bzw. das Leidensausmaß daher nicht in dem von ihm geschilderten Ausmaß objektiviert. Hierbei wird nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer im von ihm vorgelegten psychologischen Befund vom 10.10.2022 (ABl. 32 bis 36 des Verwaltungsaktes) eine „stark beeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit“ und eine „Depression in starker Ausprägung“ attestiert werden. Diese Leidenszustände sind anhand des bestehenden Therapieregimes jedoch nicht in einem Ausmaß objektiviert, welches eine höhere Einschätzung rechtfertigen würde. Insbesondere blieben die bestehenden kognitiven Einschränkungen auch keineswegs unberücksichtigt, sondern sind diese bereits im gewählten Rahmensatz von 30 v.H., welcher neben affektiven und somatischen Störungen auch kognitive Störungen umfasst, beinhaltet. Eine Zuordnung des Leidens zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. erscheint mit Blick auf die hierzu in der Einschätzungsverordnung genannten einschätzungsrelevanten Kriterien hingegen nicht gerechtfertigt. So sieht die Einschätzungsverordnung für die Rahmensätze von 30 v.H. und 40 v.H. folgende einschätzungsrelevanten Kriterien vor: „30–40%: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Desintegration“. Eine soziale Desintegration ist beim Beschwerdeführer anhand der vorliegenden Befunde aber nicht dokumentiert und wird eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht hinreichend behauptet. So beschrieb sich der Beschwerdeführer im Rahmen der im psychologischen Befund vom 10.10.2022 wiedergegebenen Anamneseerhebung zwar als Einzelgänger, doch gab er an, „drei bis vier beste Freunde“ und auch noch Kontakt zu seiner Familie zu haben. Ebenso gab er im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 28.03.2023 an, dass er „fünf bis sechs beste Freunde“ habe, was noch keine ausreichenden Anhaltspunkte bietet, um von einer sozialen Desintegration ausgehen zu können. Mangels Erfüllung sämtlicher angeführter einschätzungsrelevanter Kriterien erweist sich somit eine Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 als nicht ausreichend begründbar. Hierbei wird nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer im von ihm vorgelegten psychologischen Befund vom 10.10.2022 Amtsblatt 32 bis 36 des Verwaltungsaktes) eine „stark beeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit“ und eine „Depression in starker Ausprägung“ attestiert werden. Diese Leidenszustände sind anhand des bestehenden Therapieregimes jedoch nicht in einem Ausmaß objektiviert, welches eine höhere Einschätzung rechtfertigen würde. Insbesondere blieben die bestehenden kognitiven Einschränkungen auch keineswegs unberücksichtigt, sondern sind diese bereits im gewählten Rahmensatz von 30 v.H., welcher neben affektiven und somatischen Störungen auch kognitive Störungen umfasst, beinhaltet. Eine Zuordnung des Leidens zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. erscheint mit Blick auf die hierzu in der Einschätzungsverordnung genannten einschätzungsrelevanten Kriterien hingegen nicht gerechtfertigt. So sieht die Einschätzungsverordnung für die Rahmensätze von 30 v.H. und 40 v.H. folgende einschätzungsrelevanten Kriterien vor: „30–40%: Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Desintegration“. Eine soziale Desintegration ist beim Beschwerdeführer anhand der vorliegenden Befunde aber nicht dokumentiert und wird eine solche auch vom Beschwerdeführer nicht hinreichend behauptet. So beschrieb sich der Beschwerdeführer im Rahmen der im psychologischen Befund vom 10.10.2022 wiedergegebenen Anamneseerhebung zwar als Einzelgänger, doch gab er an, „drei bis vier beste Freunde“ und auch noch Kontakt zu seiner Familie zu haben. Ebenso gab er im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 28.03.2023 an, dass er „fünf bis sechs beste Freunde“ habe, was noch keine ausreichenden Anhaltspunkte bietet, um von einer sozialen Desintegration ausgehen zu können. Mangels Erfüllung sämtlicher angeführter einschätzungsrelevanter Kriterien erweist sich somit eine Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 als nicht ausreichend begründbar. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geäußerte Ansicht, wonach der Verweis auf die bestehenden Therapieoptionen zu einem Abzug von 10 % geführt hätte, ist somit nicht zutreffend; vielmehr erweist sich die Einschätzung unter dem gegenständlich herangezogenen Rahmensatz mit 30 v.H. in Anbetracht des objektivierbaren Ausmaßes des Leidenszustandes des Beschwerdeführers als rechtsrichtig. Wie bereits ausgeführt, sind die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten höhergradigeren Leistungseinschränkungen und die stark ausgeprägte Depression anhand der vorliegenden Befunde und der aktuell bzw. bislang besonders in Bezug auf die bestehende depressive Störung in Anspruch genommenen – vergleichsweise niederschwelligen und nicht konsequent durchgeführten – Therapiemaßnahmen nicht ausreichend nachvollziehbar und belegt. Vor diesem Hintergrund vermag auch das vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 vorgelegte, allgemeine Informationsschreiben der MedUni Wien bezüglich der Erkrankung Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom die gegenständlich vorgenommene Einschätzung nicht zu entkräften. Darin werden als Symptome zwar – je nach Schweregrad der Erkrankung (!) - u.a. eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und eine schwere Fatigue (Erschöpfung) begleitet von einer Zustandsverschlechterung nach körperlicher oder mentaler Anstrengung beschrieben. Eine beim Beschwerdeführer bestehende höhergradigere Leistungseinschränkung, welche eine Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 oder gar zur Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtfertigen würde, wird durch dieses lediglich allgemeine – und nicht konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene – Informationsschreiben allerdings nicht belegt, zumal der Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt – die diesbezüglich erforderlichen einschätzungsrelevanten Kriterien nicht erfüllt bzw. die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten kognitiven Leistungseinschränkungen vom gegenständlich herangezogenen Rahmensatz bereits umfasst sind. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass im vorliegenden Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 24.10.2022 (ABl. 31 des Verwaltungsaktes) die Belastbarkeit als noch adäquat für die Haushaltsführung und die Selbständigkeit beschrieben wird, was ebenfalls gegen eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und eine schwere Fatigue spricht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 wird im vorgelegten Informationsschreiben auch nicht ausgeführt, dass es keine Therapieoptionen gebe. Vielmehr wird darin lediglich angegeben, dass es keine allgemein verfügbare Therapie zur Ursachenbekämpfung gebe, sondern die Betroffenen eine individuell angepasste Therapie zur Linderung der Symptome und Belastungen finden müssten, womit aber Therapieoptionen keineswegs ausgeschlossen werden.Vor diesem Hintergrund vermag auch das vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 vorgelegte, allgemeine Informationsschreiben der MedUni Wien bezüglich der Erkrankung Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom die gegenständlich vorgenommene Einschätzung nicht zu entkräften. Darin werden als Symptome zwar – je nach Schweregrad der Erkrankung (!) - u.a. eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und eine schwere Fatigue (Erschöpfung) begleitet von einer Zustandsverschlechterung nach körperlicher oder mentaler Anstrengung beschrieben. Eine beim Beschwerdeführer bestehende höhergradigere Leistungseinschränkung, welche eine Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 oder gar zur Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtfertigen würde, wird durch dieses lediglich allgemeine – und nicht konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene – Informationsschreiben allerdings nicht belegt, zumal der Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt – die diesbezüglich erforderlichen einschätzungsrelevanten Kriterien nicht erfüllt bzw. die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten kognitiven Leistungseinschränkungen vom gegenständlich herangezogenen Rahmensatz bereits umfasst sind. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass im vorliegenden Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 24.10.2022 Amtsblatt 31 des Verwaltungsaktes) die Belastbarkeit als noch adäquat für die Haushaltsführung und die Selbständigkeit beschrieben wird, was ebenfalls gegen eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit und eine schwere Fatigue spricht. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 wird im vorgelegten Informationsschreiben auch nicht ausgeführt, dass es keine Therapieoptionen gebe. Vielmehr wird darin lediglich angegeben, dass es keine allgemein verfügbare Therapie zur Ursachenbekämpfung gebe, sondern die Betroffenen eine individuell angepasste Therapie zur Linderung der Symptome und Belastungen finden müssten, womit aber Therapieoptionen keineswegs ausgeschlossen werden. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aber die Ansicht vertritt, dass die aktuell vorgenommene Einstufung im klaren Widerspruch zur Begutachtung aus dem Jahr 2017 stehe, im Rahmen derer das gegenständliche Leiden unter der Positionsnummer 03.05.02 (50 - 70 %) der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft worden sei und welche aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung als Untergrenze zu sehen sei, ist schließlich festzuhalten, dass die Begutachtung aus dem Jahr 2017 der nunmehrigen aktuellen Einschätzung nicht entgegensteht; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Des Weiteren ist bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23.04.2024, wonach unter dem Leiden 1 zwei völlig unterschiedliche Krankheitsbilder zusammengefasst worden wären und die Depression vielmehr unter der Positionsnummer 03.06.02 einzuschätzen wäre, auf die entsprechenden Ausführungen des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 02.04.2024 zu verweisen, wonach das chronische Fatigue-Syndrom Überschneidungen mit den depressiven Symptomen aufweist und diese daher in der gewählten Positionsnummer bereits enthalten sind. Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 nicht ausreichend substantiiert entgegen. Schließlich wendete der Beschwerdeführer im Verfahren ein, der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin und der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hätten sein führendes Leiden bzw. die Hauptdiagnose „CFS bei Immundefizienz“ nicht verstanden. Das chronische Fatigue-Syndrom mit zusätzlicher Immunschwäche gehe mit einer allgemeinen Schwäche/geringer Belastbarkeit und monatelangen größeren Infekten bis runter zu den Bronchien einher. Das „Auslagern“ der Immunschwäche auf die nachweislich öfteren HNO-Infekte und die damit verbundene „Abkopplung“ vom führenden Leiden trage dieser neurologischen Diagnose als Teil des führenden Leidens nicht Rechnung. Das Leiden 3, „Chronische Rhinosinusitis“, sei daher direkt dem Leiden 1 zuzurechnen, da die Infekte nach der erfolgreichen Nasennebenhöhlen-OP nur einer Immunschwäche und damit dem chronischen Fatigue-Syndrom zugeordnet werden könnten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das beim Beschwerdeführer vorliegende chronische Fatigue-Syndrom – wie auch vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt – nicht als eigenständige Funktionsbeeinträchtigung in der Anlage zur Einschätzungsverordnung geführt wird und der Grad der Behinderung der daraus resultierenden Auswirkungen sohin
2 der Einschätzungsverordnung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen ist. Dies ist anhand des im Verfahren objektivierten Ausmaßes der Fatigue-Symptomatik mit kognitiven Leistungseinschränkungen – wie oben dargelegt – auch rechtsrichtig unter der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfolgt. Eine über die Symptome einer Fatigue mit kognitiver Leistungseinschränkung hinausgehende, aktuell bestehende einschätzungsrelevante Immunschwäche, welche einer Zuordnung zu den Positionsnummern 10.03.13 bis 10.03.15 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugänglich wäre, ist anhand der vorliegenden Befunde hingegen nicht objektivierbar. Zwar wird in dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 24.10.2022 (ABl. 31 des Verwaltungsaktes) ein „Chronisches Müdigkeitssyndrom mit Immundysfunktion – Rez. Infekte G93.3“ diagnostisch angeführt und in der Anamneseerhebung ausgeführt, dass unverändert laufende HNO-Infekte auftreten würden. Auch der weiters vorgelegte Befund eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 22.12.2022 (ABl. 41 des Verwaltungsaktes) beschreibt eine deutlich erhöhte Infektionsanfälligkeit im Bereich der oberen Atemwege in den letzten Jahren. In der nachfolgenden bakteriologischen Untersuchung (ABl. 40 des Verwaltungsaktes) konnte eine Koagulase-negative Staphylokokken-Art nachgewiesen werden. Doch sieht die Positionsnummer 10.03.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche leichte Immundefekte betrifft, als Einschätzungskriterium Folgendes vor: „Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen“. Eine beim Beschwerdeführer etablierte – länger andauernde – Therapie gegen eine erhöhte Infektanfälligkeit bzw. zur Stärkung des Immunsystems ist allerdings nicht durch entsprechende Befunde belegt. Der vorgelegte hno-fachärztliche Befund vom 22.12.2022 führt unter dem Punkt „Therapie“ zwar das Medikament Broncho-Vaxom (Anm.: dabei handelt es sich um ein Arzneimittel zur Stärkung der Immunabwehr) an. Im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 28.03.2023 und vom 02.04.2024 wurden vom Beschwerdeführer aber keine Medikamente zur Stärkung der Immunabwehr angegeben und auch sonst gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht an, derartige Medikamente einzunehmen. Darüber hinaus sind seit der im HNO-fachärztlichen Befund angeführten Therapie mit Broncho-Vaxom auch keine weiteren Infekte des Beschwerdeführers belegt bzw. werden solche auch im Rahmen der – vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Anamneseerhebung zur aktuellen persönlichen Untersuchung vom 02.04.2024 nicht unter dem Punkt „Subjektive derzeitige Beschwerden“ angeführt. Eine – im Anschluss an die durchgeführte Therapie zur Immunstärkung – nach wie vor bestehende erhöhte Infektanfälligkeit bzw. ein genereller einstufungsrelevanter Immundefekt ist daher aktuell nicht objektiviert. In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine aktuell bestehende, einschätzungsrelevante Immunschwäche darzutun. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass – ausgehend vom vorgelegten allgemeinen Informationsschreiben der MedUni Wien – PatientInnen mit chronischem Fatigue-Syndrom u.a. an einer erhöhten Infektanfälligkeit leiden würden. Dieses lediglich allgemein – und nicht konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene – Informationsschreiben vermag aber nichts daran zu ändern, dass eine derartig erhöhte, das Ausmaß eines einschätzungsrelevanten Leidens erreichende Infektanfälligkeit im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann. Schließlich wendete der Beschwerdeführer im Verfahren ein, der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin und der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie hätten sein führendes Leiden bzw. die Hauptdiagnose „CFS bei Immundefizienz“ nicht verstanden. Das chronische Fatigue-Syndrom mit zusätzlicher Immunschwäche gehe mit einer allgemeinen Schwäche/geringer Belastbarkeit und monatelangen größeren Infekten bis runter zu den Bronchien einher. Das „Auslagern“ der Immunschwäche auf die nachweislich öfteren HNO-Infekte und die damit verbundene „Abkopplung“ vom führenden Leiden trage dieser neurologischen Diagnose als Teil des führenden Leidens nicht Rechnung. Das Leiden 3, „Chronische Rhinosinusitis“, sei daher direkt dem Leiden 1 zuzurechnen, da die Infekte nach der erfolgreichen Nasennebenhöhlen-OP nur einer Immunschwäche und damit dem chronischen Fatigue-Syndrom zugeordnet werden könnten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das beim Beschwerdeführer vorliegende chronische Fatigue-Syndrom – wie auch vom Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt – nicht als eigenständige Funktionsbeeinträchtigung in der Anlage zur Einschätzungsverordnung geführt wird und der Grad der Behinderung der daraus resultierenden Auswirkungen sohin
Paragraph 2, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen ist. Dies ist anhand des im Verfahren objektivierten Ausmaßes der Fatigue-Symptomatik mit kognitiven Leistungseinschränkungen – wie oben dargelegt – auch rechtsrichtig unter der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfolgt. Eine über die Symptome einer Fatigue mit kognitiver Leistungseinschränkung hinausgehende, aktuell bestehende einschätzungsrelevante Immunschwäche, welche einer Zuordnung zu den Positionsnummern 10.03.13 bis 10.03.15 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugänglich wäre, ist anhand der vorliegenden Befunde hingegen nicht objektivierbar. Zwar wird in dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 24.10.2022 Amtsblatt 31 des Verwaltungsaktes) ein „Chronisches Müdigkeitssyndrom mit Immundysfunktion – Rez. Infekte G93.3“ diagnostisch angeführt und in der Anamneseerhebung ausgeführt, dass unverändert laufende HNO-Infekte auftreten würden. Auch der weiters vorgelegte Befund eines näher genannten Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 22.12.2022 Amtsblatt 41 des Verwaltungsaktes) beschreibt eine deutlich erhöhte Infektionsanfälligkeit im Bereich der oberen Atemwege in den letzten Jahren. In der nachfolgenden bakteriologischen Untersuchung Amtsblatt 40 des Verwaltungsaktes) konnte eine Koagulase-negative Staphylokokken-Art nachgewiesen werden. Doch sieht die Positionsnummer 10.03.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche leichte Immundefekte betrifft, als Einschätzungskriterium Folgendes vor: „Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen“. Eine beim Beschwerdeführer etablierte – länger andauernde – Therapie gegen eine erhöhte Infektanfälligkeit bzw. zur Stärkung des Immunsystems ist allerdings nicht durch entsprechende Befunde belegt. Der vorgelegte hno-fachärztliche Befund vom 22.12.2022 führt unter dem Punkt „Therapie“ zwar das Medikament Broncho-Vaxom Anmerkung, dabei handelt es sich um ein Arzneimittel zur Stärkung der Immunabwehr) an. Im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 28.03.2023 und vom 02.04.2024 wurden vom Beschwerdeführer aber keine Medikamente zur Stärkung der Immunabwehr angegeben und auch sonst gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht an, derartige Medikamente einzunehmen. Darüber hinaus sind seit der im HNO-fachärztlichen Befund angeführten Therapie mit Broncho-Vaxom auch keine weiteren Infekte des Beschwerdeführers belegt bzw. werden solche auch im Rahmen der – vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Anamneseerhebung zur aktuellen persönlichen Untersuchung vom 02.04.2024 nicht unter dem Punkt „Subjektive derzeitige Beschwerden“ angeführt. Eine – im Anschluss an die durchgeführte Therapie zur Immunstärkung – nach wie vor bestehende erhöhte Infektanfälligkeit bzw. ein genereller einstufungsrelevanter Immundefekt ist daher aktuell nicht objektiviert. In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine aktuell bestehende, einschätzungsrelevante Immunschwäche darzutun. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass – ausgehend vom vorgelegten allgemeinen Informationsschreiben der MedUni Wien – PatientInnen mit chronischem Fatigue-Syndrom u.a. an einer erhöhten Infektanfälligkeit leiden würden. Dieses lediglich allgemein – und nicht konkret auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene – Informationsschreiben vermag aber nichts daran zu ändern, dass eine derartig erhöhte, das Ausmaß eines einschätzungsrelevanten Leidens erreichende Infektanfälligkeit im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann. Auch das als „Restless Legs Syndrom“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch den beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – in Übereinstimmung mit der Beurteilung in dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.03.2023 – zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Polyneuropathien und Polyneuritiden mit sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Einstufung wurde vom aktuell beigezogenen Gutachter nachvollziehbar damit begründet, dass das Leiden chronisch und therapieresistent sei. Die vorgenommene Einschätzung wurde seitens des Beschwerdeführers im Verfahren auch nicht konkret beanstandet. In Bezug auf das unter der Leidensposition 3 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Chronische Rhinosinusitis“, übernahm der aktuell beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie die Einstufung aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.02.2023, in dem das Leiden zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, welche chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen betrifft. Die Zuordnung wurde damit begründet, dass auch nach einer Nebenhöhlenoperation im Jahr 2020 weiterhin eine Rezidivneigung vorliege. Diese Einschätzung wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht konkret und substantiiert bestritten. Auch die Leiden 4 (geringe Hochtonstörung links) und 5 (Obstruktives Schlafapnoesyndrom) wurden durch den aktuell beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – bezüglich des Ohrenleidens übernahm der Gutachter die diesbezügliche Einschätzung aus dem von der belangten Behörde eingeholten hno-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.02.2023 – im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend der vorliegenden Funktionseinschränkungen korrekt den jeweiligen Positionsnummern und Rahmensätzen zugeordnet. Die getroffenen Einschätzungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bezüglich des Beschwerdeeinwandes des Beschwerdeführers, wonach die neue Schlaflaboruntersuchung von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin – dessen Einschätzung wurde im Übrigen vom nunmehr beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bestätigt – nicht eingeordnet werden könne, festgehalten, dass sich aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 09.08.2019 betreffend eine Polysomnographie (ABl. 21 des Verwaltungsaktes) ergibt, dass in Bezug auf die Schlafapnoe keine Indikation für eine nächtliche Beatmung gegeben sei, weshalb die vorgenommene Bewertung nach dem fixen Rahmensatz von 10 v.H.
der Positionsnummer 06.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung auch nicht zu beanstanden ist. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber weiters die Ansicht vertritt, dass aufgrund der mittlerweile starken Medikation mit Tramal eine Verschlechterung des Schlafapnoesyndroms zu erwarten sei, sei darauf hingewiesen, dass diesbezüglich keine belegenden Befunde vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer auch nicht behauptete, dass nunmehr eine Indikation zur nächtlichen Beatmung, welche für eine Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 06.11.02 erforderlich wäre, gegeben wäre.Auch die Leiden 4 (geringe Hochtonstörung links) und 5 (Obstruktives Schlafapnoesyndrom) wurden durch den aktuell beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – bezüglich des Ohrenleidens übernahm der Gutachter die diesbezügliche Einschätzung aus dem von der belangten Behörde eingeholten hno-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.02.2023 – im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend der vorliegenden Funktionseinschränkungen korrekt den jeweiligen Positionsnummern und Rahmensätzen zugeordnet. Die getroffenen Einschätzungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bezüglich des Beschwerdeeinwandes des Beschwerdeführers, wonach die neue Schlaflaboruntersuchung von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin – dessen Einschätzung wurde im Übrigen vom nunmehr beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bestätigt – nicht eingeordnet werden könne, festgehalten, dass sich aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief eines näher genannten Krankenhauses vom 09.08.2019 betreffend eine Polysomnographie Amtsblatt 21 des Verwaltungsaktes) ergibt, dass in Bezug auf die Schlafapnoe keine Indikation für eine nächtliche Beatmung gegeben sei, weshalb die vorgenommene Bewertung nach dem fixen Rahmensatz von 10 v.H.
der Positionsnummer 06.11.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung auch nicht zu beanstanden ist. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber weiters die Ansicht vertritt, dass aufgrund der mittlerweile starken Medikation mit Tramal eine Verschlechterung des Schlafapnoesyndroms zu erwarten sei, sei darauf hingewiesen, dass diesbezüglich keine belegenden Befunde vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer auch nicht behauptete, dass nunmehr eine Indikation zur nächtlichen Beatmung, welche für eine Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 06.11.02 erforderlich wäre, gegeben wäre. Bezüglich des als „Kurzsichtigkeit und Astigmatismus bds., normales Sehvermögen“ bezeichneten Leidens 6 des Beschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass dieses vom aktuell beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 02.04.2024 – entgegen der Einschätzung in dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.02.2023, in dem das Leiden entsprechend der Kolonne 1/Zeile 1 der unter der Positionsnummer 11.02.01 abgebildeten Tabelle mit einem Grad der Behinderung von 0 v.H. bewertet wurde – mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.01 bewertet wurde. In Anbetracht der vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie angeführten Begründung für den Grad der Behinderung – diesbezüglich findet sich im Gutachten die Begründung „Tabelle Kolonne 1 Zeile 1“, was ausgehend von der unter der Positionsnummer 11.02.01 abgebildeten Tabelle einem Grad der Behinderung von 0 v.H. entspricht – sowie der weiteren Ausführungen im Gutachten vom 02.04.2024, wonach im Vergleich zur Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 – darin wurde das Augenleiden ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 0 v.H. eingeschätzt – keine Änderung eingetreten sei, handelt es sich beim angegebenen Grad der Behinderung von 10 v.H. aber offenkundig um einen Schreibfehler. Das gegenständliche Leiden erreicht damit entsprechend dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten augenfachärztlichen Gutachten keinen Grad der Behinderung. Was die vom Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 24.02.2023 weiters angeführte Einschränkung des Sichtfeldes durch die Gleitsichtbrille betrifft, ist anzumerken, dass für die Beurteilung des Sehvermögens laut der Anlage zur Einschätzungsverordnung die korrigierte Sehschärfe maßgeblich ist, welche beim Beschwerdeführer jedoch beidseits 1,0 beträgt und damit keinen Grad der Behinderung erreicht. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer angeführte Einschränkung des Sichtfeldes durch die Gleitsichtbrille nichts zu ändern, da eine diesbezügliche Erhöhung des Grades der Behinderung in der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht vorgesehen ist. Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.04.2023 noch ein, er leide an einer stark eingeschränkten Belastbarkeit seines rechten Handgelenkes und verwies hierzu auf einen MRT-Befund des rechten Handgelenkes vom 28.09.2021 (ABl. 24 des Verwaltungsaktes) und auf einen Arztbrief eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 31.05.2022 (ABl. 30 des Verwaltungsaktes). Nun werden im vorgelegten MRT-Befund zwar u.a. degenerative Veränderungen im Bereich des distalen Radioulnargelenkes und des Discus triangularis sowie eine partielle Ruptur des ventralen radioulnaren Bandes beschrieben. Für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) ist aber nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant. Der vorgelegte Arztbrief vom 31.05.2022 führt in diesem Zusammenhang zwar aus, dass aus fachlicher Sicht eine eingeschränkte Belastbarkeit im Bereich des Handgelenkes rechts bestehe. Mangels eines in diesem Arztbrief wiedergegebenen Fachstatus, welcher diese Schlussfolgerung untermauern könnte, ist ein einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit im Bereich des rechten Handgelenkes anhand dieses Befundes allerdings nicht objektivierbar. Abgesehen davon wurde im gegenständlichen Arztbrief aber auch angegeben, dass eine Besserung aus fachlicher Sicht nicht auszuschließen sei. Im Rahmen der etwa zehn Monate später stattgefunden habenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 28.03.2023 konnte schließlich keine Einschränkung im Bereich des rechen Handgelenkes festgestellt werden (vgl. das Gutachten vom 31.03.2023: „OE: […] in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, […] Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.“) und gab auch der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung keine Beschwerden im rechten Handgelenk an. Ebenso brachte der Beschwerdeführer auch keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche ein aktuell bestehendes maßgebliches Funktionsdefizit im Bereich des rechten Handgelenkes belegen würden. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17.04.2023 angeführten Einschränkungen der Belastbarkeit sind damit nicht ausreichend objektiviert. Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.04.2023 noch ein, er leide an einer stark eingeschränkten Belastbarkeit seines rechten Handgelenkes und verwies hierzu auf einen MRT-Befund des rechten Handgelenkes vom 28.09.2021 Amtsblatt 24 des Verwaltungsaktes) und auf einen Arztbrief eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 31.05.2022 Amtsblatt 30 des Verwaltungsaktes). Nun werden im vorgelegten MRT-Befund zwar u.a. degenerative Veränderungen im Bereich des distalen Radioulnargelenkes und des Discus triangularis sowie eine partielle Ruptur des ventralen radioulnaren Bandes beschrieben. Für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) ist aber nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant. Der vorgelegte Arztbrief vom 31.05.2022 führt in diesem Zusammenhang zwar aus, dass aus fachlicher Sicht eine eingeschränkte Belastbarkeit im Bereich des Handgelenkes rechts bestehe. Mangels eines in diesem Arztbrief wiedergegebenen Fachstatus, welcher diese Schlussfolgerung untermauern könnte, ist ein einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit im Bereich des rechten Handgelenkes anhand dieses Befundes allerdings nicht objektivierbar. Abgesehen davon wurde im gegenständlichen Arztbrief aber auch angegeben, dass eine Besserung aus fachlicher Sicht nicht auszuschließen sei. Im Rahmen der etwa zehn Monate später stattgefunden habenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 28.03.2023 konnte schließlich keine Einschränkung im Bereich des rechen Handgelenkes festgestellt werden vergleiche das Gutachten vom 31.03.2023: „OE: […] in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, […] Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.“) und gab auch der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung keine Beschwerden im rechten Handgelenk an. Ebenso brachte der Beschwerdeführer auch keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche ein aktuell bestehendes maßgebliches Funktionsdefizit im Bereich des rechten Handgelenkes belegen würden. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17.04.2023 angeführten Einschränkungen der Belastbarkeit sind damit nicht ausreichend objektiviert. Des Weiteren erreichen auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.04.2023 eingewendeten Allergien keinen Grad der Behinderung. Der hierzu vorgelegte Befund eines näher genannten Allergieambulatoriums vom 14.02.2023 (ABl. 87 des Verwaltungsaktes) beschreibt zwar das Vorliegen von verschiedenen Allergien sowie eine Rhinitis vor allem in den Sommermonaten. Als Therapievorschlag wird jedoch lediglich eine symptomatische Bedarfstherapie angeführt. Eine aus den Allergien resultierende dauerhafte – sohin länger als sechs Monate anhaltende – Funktionseinschränkung in einschätzungsrelevanter Intensität ist anhand dieses Befundes allerdings nicht abzuleiten.Des Weiteren erreichen auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.04.2023 eingewendeten Allergien keinen Grad der Behinderung. Der hierzu vorgelegte Befund eines näher genannten Allergieambulatoriums vom 14.02.2023 Amtsblatt 87 des Verwaltungsaktes) beschreibt zwar das Vorliegen von verschiedenen Allergien sowie eine Rhinitis vor allem in den Sommermonaten. Als Therapievorschlag wird jedoch lediglich eine symptomatische Bedarfstherapie angeführt. Eine aus den Allergien resultierende dauerhafte – sohin länger als sechs Monate anhaltende – Funktionseinschränkung in einschätzungsrelevanter Intensität ist anhand dieses Befundes allerdings nicht abzuleiten. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der aktuell beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden durch das Leiden 2 aufgrund der ungünstigen, wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben werde, die Leiden 3 bis 6 hingegen mangels eines relevanten ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöhen würden. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Insbesondere gelang es dem Beschwerdeführer nicht, das Vorliegen eines weiteren maßgeblich ungünstigen Zusammenwirkens ausreichend nachvollziehbar darzulegen. Insofern der Beschwerdeführer aber die Ansicht zu vertreten scheint, dass die Leiden 1 und 2 (30 % + 20 %) einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ergeben würden, so ist hierzu auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 bis 4 der Einschätzungsverordnung zu verweisen.
Abs. 1 leg. cit. ist der Gesamtgrad der Behinderung nicht durch die Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu ermitteln, sondern sind hierfür die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen maßgebend. Dabei ist
Abs. 2 leg. cit. zunächst von der am höchsten bewerteten Funktionsbeeinträchtigung auszugehen und zu prüfen, inwieweit diese durch die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen liegt
Abs. 3 leg. cit. dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist schließlich
Abs. 4 leg. cit. dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Das vorliegende Leiden 2 ist daher im gegenständlichen Gutachten auch keineswegs unberücksichtigt geblieben, sondern führt dieses aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bereits zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 auf 40 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der aktuell beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden durch das Leiden 2 aufgrund der ungünstigen, wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben werde, die Leiden 3 bis 6 hingegen mangels eines relevanten ungünstigen Zusammenwirkens nicht weiter erhöhen würden. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Insbesondere gelang es dem Beschwerdeführer nicht, das Vorliegen eines weiteren maßgeblich ungünstigen Zusammenwirkens ausreichend nachvollziehbar darzulegen. Insofern der Beschwerdeführer aber die Ansicht zu vertreten scheint, dass die Leiden 1 und 2 (30 % + 20 %) einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ergeben würden, so ist hierzu auf den Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins bis 4 der Einschätzungsverordnung zu verweisen.
Absatz eins, leg. cit. ist der Gesamtgrad der Behinderung nicht durch die Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu ermitteln, sondern sind hierfür die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen maßgebend. Dabei ist
Absatz 2, leg. cit. zunächst von der am höchsten bewerteten Funktionsbeeinträchtigung auszugehen und zu prüfen, inwieweit diese durch die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen liegt
Absatz 3, leg. cit. dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist schließlich
Absatz 4, leg. cit. dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Das vorliegende Leiden 2 ist daher im gegenständlichen Gutachten auch keineswegs unberücksichtigt geblieben, sondern führt dieses aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bereits zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.04.2024 aber versucht, die fachliche Eignung sowie die Objektivität des im gegenständlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in Frage zu stellen – wie im Übrigen auch bereits in Bezug auf den von der belangten Behörde beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin -, ist darauf hinzuweisen, dass sich dem aktuell eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass der Gutachter beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt hätte und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus den diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten und auch nicht belegten Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers. Insbesondere lässt der Beschwerdeführer auch nicht erkennen, worauf sich seine Qualifikation stützt, die fachliche Kompetenz des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen (so wie im Übrigen auch bereits zuvor die fachliche Kompetenz des im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin) in qualifizierter Weise in Zweifel ziehen zu können. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht dazu geeignet, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten – dieses bestätigt im Ergebnis auch die seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 – zu widerlegen und wurden der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 23.04.2024 auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, welche dem Gutachtensergebnis entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht dazu geeignet, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten – dieses bestätigt im Ergebnis auch die seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 – zu widerlegen und wurden der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 23.04.2024 auch keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, welche dem Gutachtensergebnis entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.04.2024, welches auch die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 31.03.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 17.05.2023) – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Augenheilkunde vom 27.02.2023, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 28.02.2023 und der Allgemeinmedizin vom 31.03.2023 – bestätigt, und am festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
2 BBG Bescheidcharakter zu – mit Ablauf seiner Befristung im Jahr 2019 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Eine Rechtskraft dieses – rechtlich nicht mehr existenten – Bescheides steht somit einer aktuellen Neubewertung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers nicht entgegen.Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach die aktuell vorgenommene Einstufung des Leidens 1 unter der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. im klaren Widerspruch zur Begutachtung aus dem Jahr 2017 stehe, im Rahmen derer das gegenständliche Leiden unter der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft worden sei – auf Grundlage dessen wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge ein befristeter Behindertenpass ausgestellt –, so ist drauf hinzuweisen, dass der dem Beschwerdeführer im Vorverfahren (lediglich) befristet (weil eine Besserung für möglich erachtet wurde) ausgestellte Behindertenpass – diesem Behindertenpass kam
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu – mit Ablauf seiner Befristung im Jahr 2019 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Eine Rechtskraft dieses – rechtlich nicht mehr existenten – Bescheides steht somit einer aktuellen Neubewertung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers nicht entgegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestellten Antrag auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestellten Antrag auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.04.2024 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.04.2024 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte er eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltun
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