Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 34§ 60§ 11§ 17§ 35§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW235 2279667-1 Spruch, W235 2279667-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Teheran im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des iranischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 07.2022, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
- Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Teheran im Wege ihrer damals bevollmächtigten Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des iranischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 07.2022, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
- Am 03.04.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
- Am 03.04.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
- Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht: ● Auszüge aus dem iranischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 07.2022 mit der Nr. XXXX ; Auszüge aus dem iranischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 07.2022 mit der Nr. römisch 40 ; ● Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. XXXX vom XXXX 07.2022, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. römisch 40 vom römisch 40 07.2022, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Geburtsurkunde bzw. Personalausweis der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX 10.2022 vom Innenministerium der Islamischen Republik Iran, aus welchem hervorgeht, dass die Bezugsperson ihr Ehemann ist, die zwischen ihnen am XXXX 2022 geschlossene Ehe unter der Nr. XXXX registriert wurde und die Beschwerdeführerin drei Kinder hat; Geburtsurkunde bzw. Personalausweis der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 10.2022 vom Innenministerium der Islamischen Republik Iran, aus welchem hervorgeht, dass die Bezugsperson ihr Ehemann ist, die zwischen ihnen am römisch 40 2022 geschlossene Ehe unter der Nr. römisch 40 registriert wurde und die Beschwerdeführerin drei Kinder hat; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 08.2022 unter der Nr. XXXX ; Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 08.2022 unter der Nr. römisch 40 ; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX 03.2023 und Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 03.2023 und ● Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt von der iranischen Landesorganisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken unter der Nr. XXXX , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden und welcher als Datum der Eheschließung und Registrierung der Ehe jeweils der „ XXXX 2022“ zu entnehmen ist, unter dem Punkt „Zeugen und Referenzen“ findet sich weiters der (unvollständige) Vermerk „Das Paar war lange Zeit miteinander verheiratet, hat drei Kinder und ließ sich am XXXX 2018.“ Heiratsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt von der iranischen Landesorganisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken unter der Nr. römisch 40 , in welcher die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden und welcher als Datum der Eheschließung und Registrierung der Ehe jeweils der „ römisch 40 2022“ zu entnehmen ist, unter dem Punkt „Zeugen und Referenzen“ findet sich weiters der (unvollständige) Vermerk „Das Paar war lange Zeit miteinander verheiratet, hat drei Kinder und ließ sich am römisch 40 2018.“ Im Verwaltungsakt liegt ferner die Kopie einer handschriftlichen Notiz auf, welcher die Hinweise „Datum der ersten Eheschließung: XXXX 1988“ und „Datum der Scheidung: XXXX 2018“ zu entnehmen sind. Im Verwaltungsakt liegt ferner die Kopie einer handschriftlichen Notiz auf, welcher die Hinweise „Datum der ersten Eheschließung: römisch 40 1988“ und „Datum der Scheidung: römisch 40 2018“ zu entnehmen sind. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 08.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt werde. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 08.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt werde. In der beiliegenden Stellungnahme vom 05.05.2023 wurde im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Bezugsperson und ihrer gemeinsamen Tochter am 28.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, am 11.05.2016 jedoch mit der Tochter freiwillig in den Iran zurückgekehrt sei. Die Bezugsperson habe hierzu im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter viele Sachen in Österreich nicht akzeptieren hätten können, wie etwa das Essen und die Kultur. Zudem habe ihre Tochter das Leben in der Asylunterkunft nicht mehr ertragen und sei erkrankt, was letztlich zur Rückkehr in den Iran geführt habe. Zwischen ihnen bestehe allerdings nach wie vor jede Woche Kontakt. Aus diesen Angaben folgerte die Behörde schließlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2016 für sich sowie für ihre Tochter die Entscheidung getroffen habe, in den Iran zurückzukehren und ein eigenständiges Familienleben mit ihren beiden Kindern zu führen. Ein über regelmäßige telefonische Kontakte hinausgehendes enges Verhältnis, wie in einer Ehe üblich, bestehe sohin zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht. Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sei im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG somit nicht wahrscheinlich. Aus diesen Angaben folgerte die Behörde schließlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2016 für sich sowie für ihre Tochter die Entscheidung getroffen habe, in den Iran zurückzukehren und ein eigenständiges Familienleben mit ihren beiden Kindern zu führen. Ein über regelmäßige telefonische Kontakte hinausgehendes enges Verhältnis, wie in einer Ehe üblich, bestehe sohin zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht. Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG somit nicht wahrscheinlich. Dies teilte die Österreichische Botschaft Teheran der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.05.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre damals ausgewiesene Vertretung am 31.05.2023 eine Stellungnahme. Im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson bereits im Jahr 1988 geheiratet und in der Folge drei Kinder bekommen hätten, wobei ein Kind bereits verstorben sei. Bis zur gemeinsamen Flucht im Jahr 2016 habe die Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Am 28.01.2016 hätten die Beschwerdeführerin, die Bezugsperson sowie ihre damals 14-jährige Tochter in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die anschließende Unterbringung in einem großen Asylquartier sei insbesondere für die heranwachsende Tochter allerdings sehr schwer zu ertragen gewesen, sodass die Beschwerdeführerin aufgrund des hohen Leidensdrucks ihres Kindes zur Rückkehr in den Iran gezwungen gewesen sei. Für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sei es schwer belastend gewesen, die Bezugsperson zurückzulassen. Auch die Bezugsperson habe massiv unter der unfreiwilligen Trennung gelitten und habe kurz nach der Ausreise der Familie psychiatrisch behandelt werden müssen. Das Ehe- und Familienleben werde seit der Trennung durch regelmäßige Anrufe, Videotelefonie, Chatnachrichten und Fotos aufrechterhalten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren über den Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz mehr als sechs Jahre gedauert habe. Die lange Verfahrensdauer habe zur seelischen Belastung der Familienmitglieder beigetragen; dennoch sei die Beziehung des Ehepaars während dieser Zeit - trotz der geografischen Entfernung - innig und liebevoll geblieben. Die eheliche Verbindung sei zu jeder Zeit aufrecht gewesen. Nach der Statusgewährung seien schließlich sofort alle für die Familienzusammenführung notwendigen Schritte eingeleitet worden. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe insgesamt ein enges Verhältnis, wie es in einer Ehe üblich sei. Zusammengefasst stehe sohin das tatsächliche Bestehen des behaupteten und im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG relevanten Familienverhältnisses außer Zweifel. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren über den Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz mehr als sechs Jahre gedauert habe. Die lange Verfahrensdauer habe zur seelischen Belastung der Familienmitglieder beigetragen; dennoch sei die Beziehung des Ehepaars während dieser Zeit - trotz der geografischen Entfernung - innig und liebevoll geblieben. Die eheliche Verbindung sei zu jeder Zeit aufrecht gewesen. Nach der Statusgewährung seien schließlich sofort alle für die Familienzusammenführung notwendigen Schritte eingeleitet worden. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe insgesamt ein enges Verhältnis, wie es in einer Ehe üblich sei. Zusammengefasst stehe sohin das tatsächliche Bestehen des behaupteten und im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG relevanten Familienverhältnisses außer Zweifel. Nach der Rechtsprechung des EGMR umfasse ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls die Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang geführt werden haben können. Fallbezogen habe die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt und sei somit davon auszugehen, dass das gemeinsame Familienleben in Österreich fortgesetzt werden solle. Die Argumentation der Behörde, wonach kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestünde, sei bereits widerlegt worden. Zudem sei neuerlich hervorzuheben, dass der Grund für Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat der Gesundheitszustand ihrer damals minderjährigen Tochter gewesen und die damit verbundene Trennung von der Bezugsperson sohin nicht freiwillig erfolgt sei. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson kontinuierlich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hätten. Nach der Rechtsprechung des EGMR umfasse ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls die Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Eheleben noch nicht in vollem Umfang geführt werden haben können. Fallbezogen habe die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt und sei somit davon auszugehen, dass das gemeinsame Familienleben in Österreich fortgesetzt werden solle. Die Argumentation der Behörde, wonach kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestünde, sei bereits widerlegt worden. Zudem sei neuerlich hervorzuheben, dass der Grund für Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat der Gesundheitszustand ihrer damals minderjährigen Tochter gewesen und die damit verbundene Trennung von der Bezugsperson sohin nicht freiwillig erfolgt sei. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson kontinuierlich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt hätten. Der Stellungnahme wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Anrufprotokolle betreffend den Zeitraum von XXXX 02.2022 bis XXXX 05.2023; Anrufprotokolle betreffend den Zeitraum von römisch 40 02.2022 bis römisch 40 05.2023; ● Chatprotokolle betreffend den Zeitraum von April 2022 bis März 2023 und ● Konvolut an Lichtbildern 1.
- Mit neuerlicher Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 11.07.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. 1.
- Mit neuerlicher Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 11.07.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. In der beiliegenden Stellungnahme vom 06.07.2023 wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein über Videotelefonie hinausgehendes Familienleben nicht festgestellt werden könne. Wenn in der Stellungnahme vom 31.05.2023 ausgeführt werde, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in den Iran nicht freiwillig erfolgt sei, sei neuerlich auf die Ausführungen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz zu verweisen. Anhand dieser Angaben sei nach Ansicht der Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin – ebenso wie ihrer Tochter – in Österreich entsprechende Betreuung zugekommen sei und sie die Entscheidung zur Ausreise sowie zur damit verbundenen Trennung von der Bezugsperson wohlüberlegt getroffen habe. Es werde seitens der Behörde zugestanden, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson regelmäßig in Kontakt stünden, was jedoch auch bei getrennten Paaren üblich sein könne. Ein enges Verhältnis, wie es in einer Ehe üblich sei, sei angesichts der bewussten Trennung vor sieben Jahren jedoch nicht anzunehmen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 13.07.2023, Teheran-OB/2343/2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG i
Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 13.07.2023, Teheran-OB/2343/2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 08.08.2023 Beschwerde. Begründend wurde eingangs festgehalten, die Behörde sei fallbezogen davon ausgegangen, dass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, obwohl die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht geschieden worden sei. Diese Argumentation erweise sich jedoch als lebensfremd und verfehlt. So wäre von der Behörde insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin keineswegs freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrt sei. Tatsächlich sei der Leidensdruck ihrer Tochter so hoch gewesen, dass sie diese in der Annahme, nach Österreich zurückkehren zu können, nach Teheran begleitet habe. Die Bezugsperson habe hingegen nicht in den Iran reisen können, da sie aufgrund ihrer Religion dort verfolgt werde. Während der Zeit der Trennung habe die Beschwerdeführerin den Kontakt zur Bezugsperson intensiv gepflegt. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seinerzeit noch stark von der Kultur und den Lebensumständen im Iran geprägt gewesen sei. Die Lebenssituation in Österreich sei ihr gänzlich fremd gewesen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten zwar auf sie eingewirkt, hätten sie jedoch von einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet nicht überzeugen können. Da die gemeinsame Tochter nun älter geworden sei, sei sie bereit für ein Leben in Österreich und liege somit kein Hindernis für eine Familienzusammenführung vor. Letztlich sei festzuhalten, dass der Druck auf die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Iran größer werde, da die Bezugsperson Zeuge Jehovas sei und als solcher im Iran verfolgt werde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 08.08.2023 Beschwerde. Begründend wurde eingangs festgehalten, die Behörde sei fallbezogen davon ausgegangen, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, obwohl die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht geschieden worden sei. Diese Argumentation erweise sich jedoch als lebensfremd und verfehlt. So wäre von der Behörde insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin keineswegs freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrt sei. Tatsächlich sei der Leidensdruck ihrer Tochter so hoch gewesen, dass sie diese in der Annahme, nach Österreich zurückkehren zu können, nach Teheran begleitet habe. Die Bezugsperson habe hingegen nicht in den Iran reisen können, da sie aufgrund ihrer Religion dort verfolgt werde. Während der Zeit der Trennung habe die Beschwerdeführerin den Kontakt zur Bezugsperson intensiv gepflegt. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seinerzeit noch stark von der Kultur und den Lebensumständen im Iran geprägt gewesen sei. Die Lebenssituation in Österreich sei ihr gänzlich fremd gewesen. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten zwar auf sie eingewirkt, hätten sie jedoch von einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet nicht überzeugen können. Da die gemeinsame Tochter nun älter geworden sei, sei sie bereit für ein Leben in Österreich und liege somit kein Hindernis für eine Familienzusammenführung vor. Letztlich sei festzuhalten, dass der Druck auf die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Iran größer werde, da die Bezugsperson Zeuge Jehovas sei und als solcher im Iran verfolgt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
- Zu A) 2.
- Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 2.
- § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
- Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
- Im gegenständlichen Fall hat sich die Behörde mit der Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson die behauptete Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliegt, nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt. 2.2.
- Im gegenständlichen Fall hat sich die Behörde mit der Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson die behauptete Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliegt, nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt. Nach der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 muss eine Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden haben, damit ein Ehegatte unter den Familienangehörigenbegriff fällt (vgl. VwGH vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464; mwN).Nach der Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, muss eine Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden haben, damit ein Ehegatte unter den Familienangehörigenbegriff fällt vergleiche VwGH vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464; mwN). Fallbezogen reisten die Bezugsperson, die Beschwerdeführerin sowie deren gemeinsame Tochter gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.01.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Während die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vor Abschluss des Verfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrten, verblieb die Bezugsperson in Österreich, woraufhin ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 07.2022, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Fallbezogen reisten die Bezugsperson, die Beschwerdeführerin sowie deren gemeinsame Tochter gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.01.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Während die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vor Abschluss des Verfahrens freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrten, verblieb die Bezugsperson in Österreich, woraufhin ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 07.2022, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 stellte die Beschwerdeführerin schließlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Abs. 1 Asyl
G. Im Befragungsformular vom 03.04.2023 gab sie an, mit der Bezugsperson am XXXX 1988 eine Ehe geschlossen zu haben. Zum gemeinsamen Familienleben brachte sie mit Stellungnahme vom 31.05.2023 weiters vor, dass sie mit der Bezugsperson bereits jahrzehntelang eine sehr enge partnerschaftliche Beziehung führe. Aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen bestehen an dieser Darstellung allerdings grundlegende Bedenken, dies aus nachstehenden Gründen: Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 stellte die Beschwerdeführerin schließlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Im Befragungsformular vom 03.04.2023 gab sie an, mit der Bezugsperson am römisch 40 1988 eine Ehe geschlossen zu haben. Zum gemeinsamen Familienleben brachte sie mit Stellungnahme vom 31.05.2023 weiters vor, dass sie mit der Bezugsperson bereits jahrzehntelang eine sehr enge partnerschaftliche Beziehung führe. Aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen bestehen an dieser Darstellung allerdings grundlegende Bedenken, dies aus nachstehenden Gründen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der behaupteten Familieneigenschaft eine Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung in Vorlage brachte, welcher hinsichtlich des Datums der Eheschließung sowie der Registrierung der Ehe jeweils der „ XXXX 2022“ zu entnehmen ist. Damit übereinstimmend wird auch in der Geburtsurkunde bzw. dem Personalausweis der Beschwerdeführerin angeführt, dass sie am XXXX 2022 mit der Bezugsperson eine Ehe geschlossen hat. Bereits vor diesem Hintergrund ist ihr Vorbringen, wonach sie seit dem Jahr 1988 durchgehend mit der Bezugsperson verheiratet sei, in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass im Verwaltungsakt die Kopie einer handschriftlichen Notiz aufliegt, welcher die Hinweise „Datum der ersten Eheschließung: XXXX 1988“ und „Datum der Scheidung: XXXX 2018“ zu entnehmen sind. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der behaupteten Familieneigenschaft eine Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung in Vorlage brachte, welcher hinsichtlich des Datums der Eheschließung sowie der Registrierung der Ehe jeweils der „ römisch 40 2022“ zu entnehmen ist. Damit übereinstimmend wird auch in der Geburtsurkunde bzw. dem Personalausweis der Beschwerdeführerin angeführt, dass sie am römisch 40 2022 mit der Bezugsperson eine Ehe geschlossen hat. Bereits vor diesem Hintergrund ist ihr Vorbringen, wonach sie seit dem Jahr 1988 durchgehend mit der Bezugsperson verheiratet sei, in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass im Verwaltungsakt die Kopie einer handschriftlichen Notiz aufliegt, welcher die Hinweise „Datum der ersten Eheschließung: römisch 40 1988“ und „Datum der Scheidung: römisch 40 2018“ zu entnehmen sind. Zusammengefasst ergeben sich sohin aus dem Akteninhalt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahr 1988 geschlossene (erste) Ehe nach der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat geschieden und am XXXX 2022 – sohin nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson - neuerlich eine Ehe geschlossen wurde. In diesem Fall hätte die (behauptete) Ehe nicht vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden. Zusammengefasst ergeben sich sohin aus dem Akteninhalt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahr 1988 geschlossene (erste) Ehe nach der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat geschieden und am römisch 40 2022 – sohin nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson - neuerlich eine Ehe geschlossen wurde. In diesem Fall hätte die (behauptete) Ehe nicht vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden. Die Behörde hat sich allerdings mit den vorgelegten Unterlagen nicht näher auseinandergesetzt und hat folglich keine weiteren Ermittlungen zur Frage, ob die im Jahr 1988 geschlossene Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde, durchgeführt. Anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin unter den Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG fällt. Die Behörde hat sich allerdings mit den vorgelegten Unterlagen nicht näher auseinandergesetzt und hat folglich keine weiteren Ermittlungen zur Frage, ob die im Jahr 1988 geschlossene Ehe zwischenzeitlich geschieden wurde, durchgeführt. Anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin unter den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fällt. 2.2.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Argumentation der Behörde, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) bestehe, fallbezogen nicht geeignet ist, die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags zu begründen. Konkret wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter freiwillig aus Österreich ausgereist sei und im Herkunftsstaat ein eigenständiges Familienleben ohne die Bezugsperson geführt habe. Ein über regelmäßige telefonische Kontakte hinausgehendes enges Verhältnis, wie es in einer Ehe üblich sei, sei nach den Ausführungen der Behörde somit nicht anzunehmen. 2.2.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Argumentation der Behörde, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) bestehe, fallbezogen nicht geeignet ist, die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags zu begründen. Konkret wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter freiwillig aus Österreich ausgereist sei und im Herkunftsstaat ein eigenständiges Familienleben ohne die Bezugsperson geführt habe. Ein über regelmäßige telefonische Kontakte hinausgehendes enges Verhältnis, wie es in einer Ehe üblich sei, sei nach den Ausführungen der Behörde somit nicht anzunehmen. Das Bundesamt stützt sich mit dieser Argumentation erkennbar auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesetzgeber durch den neuen § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach § 34 und § 35 AsylG ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird (vgl. VwGH vom 17.05.2022, Ra 2021/19/209; mwN). Das Bundesamt stützt sich mit dieser Argumentation erkennbar auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesetzgeber durch den neuen Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird vergleiche VwGH vom 17.05.2022, Ra 2021/19/209; mwN). Der von der Behörde aufgezeigte Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen Tochter in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und seither den Kontakt mit der Bezugsperson im Wege der Telekommunikation aufrechthält, rechtfertigt für sich allein betrachtet allerdings nicht die Annahme, dass im gegenständlichen Fall die Aufrechterhaltung bzw. die Wiederaufnahme der familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gar nicht stattfinden soll. 2.
- Im fortgesetzten Verfahren werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson sohin einer näheren Befragung zu Bestand und Dauer ihrer Ehe, zu den Modalitäten ihrer Eheschließung sowie zur Fortführung des Familienlebens nach Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat zu unterziehen sein. Zudem wird abzuklären sein, unter welchen Voraussetzungen im Iran eine Ehe gültig geschlossen werden kann. Sollte im gegenständlichen Fall eine nach iranischem Recht gültige Ehe bestehen, die erst nach Einreise der Bezugsperson in Österreich wirksam geschlossen wurde, würde die Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der Familienangehörigen
§ 35Abs. 5 Asyl
G fallen. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob es geboten wäre, der Beschwerdeführerin ungeachtet dessen die Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten. Sollte im gegenständlichen Fall eine nach iranischem Recht gültige Ehe bestehen, die erst nach Einreise der Bezugsperson in Österreich wirksam geschlossen wurde, würde die Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fallen. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob es geboten wäre, der Beschwerdeführerin ungeachtet dessen die Einreise unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 2.5.
§ 11aAbs.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W235.2279667.1.00