Obsah (9)
§ 3Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 15b§ 30RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW242 2186143-2 Spruch, W242 2186143-2/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX 2016 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF brachte vor, zum Christentum konvertiert zu sein und daher im Iran eine Verfolgung zu befürchten.
- Am römisch 40 2016 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF brachte vor, zum Christentum konvertiert zu sein und daher im Iran eine Verfolgung zu befürchten.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom XXXX 2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
§ 3und § 8 Asyl
G abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom römisch 40 2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) ein. Das BVwG bestätigte den Bescheid und wies die Beschwerde mit Erkenntnis XXXX ab. Mit 28.11.2019 erwuchs das Erkenntnis XXXX in Rechtskraft.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) ein. Das BVwG bestätigte den Bescheid und wies die Beschwerde mit Erkenntnis römisch 40 ab. Mit 28.11.2019 erwuchs das Erkenntnis römisch 40 in Rechtskraft.
- Am XXXX 2020 stellte der BF einen Folgeantrag. Im Zuge seines Folgeantrags brachte der BF vor, seit XXXX 2019 Mitglied der demokratisch-säkularen, von Mohamed Reza Pahlavi gegründeten, Partei zu sein und deshalb im Falle einer Rückkehr um sein Leben zu fürchten.
- Am römisch 40 2020 stellte der BF einen Folgeantrag. Im Zuge seines Folgeantrags brachte der BF vor, seit römisch 40 2019 Mitglied der demokratisch-säkularen, von Mohamed Reza Pahlavi gegründeten, Partei zu sein und deshalb im Falle einer Rückkehr um sein Leben zu fürchten.
- Am XXXX 2020 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Wesentlichen an, die Gründe seines ersten Asylverfahrens seien weiterhin aufrecht, aber er habe auch neue Fluchtgründe. Er arbeite aktuell mit einer politischen Gruppe, deren Mitglieder Anhänger von Mohammad Reza PAHLAWI seien. Sie hätten eine Instagram- und eine Telegramgruppe gegründet. So seien sie in den sozialen Medien aktiv. Sie seien Anhänger des Sohnes des früheren Königs von Iran. Sie würden die islamische Regierung stürzen und in Iran wieder eine Monarchie installieren wollen. Sie hätten konkrete Ziele. Am Wichtigsten sei die Trennung zwischen Staat und Religion, sie würden die Einrichtung einer Säkulardemokratie in Iran planen. Er sei auch auf seinen eigenen Facebook- und Instagramseiten sehr aktiv. Sie würden auch für das Christentum werben.
- Am römisch 40 2020 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er im Wesentlichen an, die Gründe seines ersten Asylverfahrens seien weiterhin aufrecht, aber er habe auch neue Fluchtgründe. Er arbeite aktuell mit einer politischen Gruppe, deren Mitglieder Anhänger von Mohammad Reza PAHLAWI seien. Sie hätten eine Instagram- und eine Telegramgruppe gegründet. So seien sie in den sozialen Medien aktiv. Sie seien Anhänger des Sohnes des früheren Königs von Iran. Sie würden die islamische Regierung stürzen und in Iran wieder eine Monarchie installieren wollen. Sie hätten konkrete Ziele. Am Wichtigsten sei die Trennung zwischen Staat und Religion, sie würden die Einrichtung einer Säkulardemokratie in Iran planen. Er sei auch auf seinen eigenen Facebook- und Instagramseiten sehr aktiv. Sie würden auch für das Christentum werben.
- Am XXXX 2020 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst angab, er habe im Jänner dieses Jahres mit seiner politischen Aktivität begonnen. Er sei Admin einer Telegram-Gruppe mit 43 Mitgliedern. Weiters betreibe er einen Youtube-Kanal mit vielen Informationen über das Christentum. Auf seinen eigenen Facebook- und Instagramseiten berichte er über die iranische Regierung und über das Christentum. Er sei berechtigt auf allen diesen Seiten bzw in allen diesen Gruppen, welche alle öffentlich zugänglich seien, zu posten. Viele Leute würden privat posten, er hingegen nicht. Er sei davor bei einer anderen Gruppe gewesen. Auf deren Youtube-Kanal habe es Videos von ihm über politische Aktivitäten gegeben. Er sei allerdings wieder aus der Gruppe ausgetreten und habe diese Videos gelöscht. Auf Facebook poste er seit etwa zweieinhalb Jahren. Er habe am XXXX 2019 sowie am XXXX 2019 an Demonstrationen teilgenommen und danach Postings dazu veröffentlicht. Er habe Familienangehörige, die bei der Sepah oder der Basij seien und viele seiner Familienangehörigen würden wissen, dass er konvertiert sei. Er gehe davon aus, dass seine Aktivitäten gesehen worden seien, weil sie öffentlich gewesen seien.
- Am römisch 40 2020 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst angab, er habe im Jänner dieses Jahres mit seiner politischen Aktivität begonnen. Er sei Admin einer Telegram-Gruppe mit 43 Mitgliedern. Weiters betreibe er einen Youtube-Kanal mit vielen Informationen über das Christentum. Auf seinen eigenen Facebook- und Instagramseiten berichte er über die iranische Regierung und über das Christentum. Er sei berechtigt auf allen diesen Seiten bzw in allen diesen Gruppen, welche alle öffentlich zugänglich seien, zu posten. Viele Leute würden privat posten, er hingegen nicht. Er sei davor bei einer anderen Gruppe gewesen. Auf deren Youtube-Kanal habe es Videos von ihm über politische Aktivitäten gegeben. Er sei allerdings wieder aus der Gruppe ausgetreten und habe diese Videos gelöscht. Auf Facebook poste er seit etwa zweieinhalb Jahren. Er habe am römisch 40 2019 sowie am römisch 40 2019 an Demonstrationen teilgenommen und danach Postings dazu veröffentlicht. Er habe Familienangehörige, die bei der Sepah oder der Basij seien und viele seiner Familienangehörigen würden wissen, dass er konvertiert sei. Er gehe davon aus, dass seine Aktivitäten gesehen worden seien, weil sie öffentlich gewesen seien.
- Das BFA wies den Folgeantrag des BF mit Bescheid vom XXXX ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach [Iran] zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
§ 15bAbs. 1 Asyl
G wurde dem BF aufgetragen, von XXXX 2020 bis XXXX 2020 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX (Spruchpunkt VII.).7. Das BFA wies den Folgeantrag des BF mit Bescheid vom römisch 40 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach [Iran] zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde dem BF aufgetragen, von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: römisch 40 (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF nicht konsistent gewesen sei, weil es widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, vage und unsubstantiiert gewesen sei. Der BF habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er sich ernsthaft und aus persönlichen Gründen politisch engagiere. Seine Angaben würden den Eindruck erwecken, dass er sich unbedingt einer politischen Bewegung anschließen habe wollen, um so eine Abschiebung nach Iran zu verhindern und um neuerlich um Asyl ansuchen zu können. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich zuerst den Volksmujaheddin angeschlossen und in deren Namen im Internet gepostet und an Demonstrationen teilgenommen habe, obwohl diese eigentlich gegen die Pahlavi-Bewegung seien. Schlussendlich habe er sich entschieden, sich für die Pahlavi-Bewegung einzusetzen. Aus seinen Handlungen sei klar erkennbar, dass er sich nicht über die Inhalte dieser Bewegungen informiert habe, sondern es ihm wichtig gewesen sei, politische Statements zu setzen, egal in welche Richtung, um somit in Österreich Asyl zu erhalten. Weiters sei nicht davon auszugehen, dass die iranische Regierung ein ernsthaftes Interesse daran habe, einzelne Personen einer kleinen Gruppe, die sich politisch unterhalte, ausfindig zu machen, zumal von einer Gruppe von 20 Personen keine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgehe. Der BF habe frühere Postings bereits wieder gelöscht und es wäre ihm zumutbar, die weiteren bisherigen Postings ebenfalls zu löschen. Seine Angaben dazu, ob seine Familienmitglieder von seinen politischen Aktivitäten wissen würden, seien widersprüchlich gewesen. Zu den Demonstrationen, an denen er teilgenommen hätte, habe er keine genauen Angaben gemacht. Es könne nicht angenommen werden, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, die den iranischen Behörden bekannt geworden seien. Er habe auch nicht darlegen können, welche politische Botschaft er mit der Teilnahme an den Demonstrationen vermitteln habe wollen. Der BF habe sich mit seinen bisherigen Handlungen nicht besonders exponiert.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX 2021 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und einer darauf aufbauenden materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheides.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am römisch 40 2021 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und einer darauf aufbauenden materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe ausgesagt, dass er seit einiger Zeit in verschiedenen oppositionellen Gruppierungen aktiv sei. Zunächst habe er sich für eine den Volksmujaheddin zuzurechnende Gruppe interessiert, aber seit einigen Monaten unterstütze er nunmehr eine Partei, die sich für eine Wiedereinführung der Monarchie in Iran unter Führung des Sohnes des letzten Schahs engagiere. Der BF unterstütze diese Partei unter anderem in sozialen Medien, wobei neben einem Telegram-Kanal, einer Facebook-Seite und einem Youtube-Kanal vor allem ein reichweitenstarker Instagram-Account (über 11.000 Follower) relevant sei. Diese Aktivitäten habe der BF durch Vorlage eines Konvoluts an Screenshots glaubhaft gemacht und er habe im Zuge seiner Einvernahme sämtliche Accountdetails bekanntgegeben. Darüber hinaus nehme der BF häufig an öffentlichen Demonstrationen bzw. Kundgebungen teil, wo Anliegen der iranischen Exil-Opposition propagiert würden. Die iranische Botschaft in Wien stelle eine wichtige Basis für die Bekämpfung oppositioneller Aktivitäten von im Ausland aufhältigen iranischen StaatsbürgerInnen dar. Es sei notorisch bekannt, dass der iranische Geheimdienst oppositionelle Aktivitäten im Ausland genau überwache, häufig würden sich Agenten bzw. Informanten unter die Demonstranten mischen und die TeilnehmerInnen fotografieren sowie die Fotos in die iranische Geheimdienstzentrale weiterleiten. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der iranische Geheimdienst bereits in Kenntnis über die Teilnahme des BF und anderer an oppositionellen Kundgebungen in Wien sei. Familienangehörige und Bekannte des BF aus Iran und anderen Staaten würden die Internetaktivitäten des BF regelmäßig verfolgen, was sich an Interaktionen (Likes udgl.) zeige. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass einer seiner Cousins bei den Basij und ein anderer bei den Sepah tätig sei, liege auf der Hand, dass seine diversen Aktivitäten den iranischen Sicherheitsbehörden sehr wohl bekannt seien. Mit dieser speziellen Situation habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht beschäftigt. Der Umstand, dass der BF nicht nur aus iranischer Sicht ein Apostat sei, sondern darüber hinaus auch oppositionelle und nach iranischer Lesart hochverräterische Gruppierungen unterstütze, erhöhe das Bedrohungspotenzial erheblich. Die ablehnenden Kommentare und Drohungen, die verschiedene Personen unter seinen diversen Postings abgesetzt hätten, würden eindeutig belegen, dass der BF für den Fall, dass er gezwungen wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, zu Recht um seine körperliche Unversehrtheit besorgt wäre. Beiliegend wurden diverse Fotos und Zeitungsberichte eingebracht.
- Die Beschwerde wurde dem BVwG am 23.03.2021 unter Anschluss des Verwaltungsakts vorgelegt.
- Am 04.06.2021 brachte der BF durch seinen RV eine Stellungnahme beim BVwG ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der BF ein seit Monaten aktives Mitglied der Bewegung sei und er in der Szene mittlerweile bekannt wäre. Der BF teile seine regimekritische Meinung nicht nur in Gesprächen mit seinen Mitmenschen, sondern spreche darüber auch aktiv in den sozialen Medien und er nehme regelmäßig an Kundgebungen und Demonstrationen in Wien teil. Die regimekritische Einstellung des BF ergebe sich bereits aus seinen kritischen, teils sarkastischen bzw. zynischen Beiträgen in den Sozialen Medien über die aktuellen Machtverhältnisse in Iran. Der BF teile seine politische Meinung nicht nur auf seinen eigenen Profilen, sondern auch auf anderen öffentlich zugänglichen Profilen mit großer Reichweite. Er sei auch in zahlreichen Videos zu sehen.
- Am 04.06.2021 brachte der BF durch seinen Regierungsvorlage eine Stellungnahme beim BVwG ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der BF ein seit Monaten aktives Mitglied der Bewegung sei und er in der Szene mittlerweile bekannt wäre. Der BF teile seine regimekritische Meinung nicht nur in Gesprächen mit seinen Mitmenschen, sondern spreche darüber auch aktiv in den sozialen Medien und er nehme regelmäßig an Kundgebungen und Demonstrationen in Wien teil. Die regimekritische Einstellung des BF ergebe sich bereits aus seinen kritischen, teils sarkastischen bzw. zynischen Beiträgen in den Sozialen Medien über die aktuellen Machtverhältnisse in Iran. Der BF teile seine politische Meinung nicht nur auf seinen eigenen Profilen, sondern auch auf anderen öffentlich zugänglichen Profilen mit großer Reichweite. Er sei auch in zahlreichen Videos zu sehen.
- Am XXXX 2021 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung über den Folgeantrag durch. In der Verhandlung wurden insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 28.01.2021 als Beilage I, die ACCORD Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAN, Meldung von Religionsaustritten, Social Media vom 14.06.2018 als Beilage II., die ACCORD Anfragebeantwortung zum Iran, Überwachung von Aktivitäten im Ausland (exilpolitische Aktivitäten, Konversion) vom 05.07.2019, Beilage III. in das Verfahren eingebracht.
- Am römisch 40 2021 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung über den Folgeantrag durch. In der Verhandlung wurden insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 28.01.2021 als Beilage römisch eins, die ACCORD Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAN, Meldung von Religionsaustritten, Social Media vom 14.06.2018 als Beilage römisch zwei., die ACCORD Anfragebeantwortung zum Iran, Überwachung von Aktivitäten im Ausland (exilpolitische Aktivitäten, Konversion) vom 05.07.2019, Beilage römisch drei. in das Verfahren eingebracht.
- Am 10.06.2021 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, in welcher diese ausführt, dass der BF auf den vorgelegten Beweismitteln zu seinen politischen Aktivitäten nicht erkennbar sei, weil er stets Maske oder Brille trage. Außerdem habe er sein Vorbringen zu seinem politischen Engagement mehrfach ausgetauscht und sich in sehr unterschiedlichen politischen Gruppierungen bewegt und so den Anschein erweckt, dass er versuche, die Gruppierung zu finden, die asyltaktisch am meisten hergebe. Die Kenntnisse über die von ihm besuchten Organisationen und der politischen Situation im Iran seien äußerst dürftig gewesen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass den iranischen Behörden bekannt sei, dass sich Exiliraner nur zwecks Erlangung eines Aufenthaltsstatus politisch betätigen würden und ihnen dafür keine Konsequenzen drohten.
- Am 21.06.2021 langte eine Stellungnahme des BF ein, in welcher dieser seine Beschwerdegründe wiederholte, einzelne Postings abdruckte und vorbrachte, dass davon ausgegangen werden könne, dass der BF als aktiver Gegner des iranischen Regimes in dessen Visier geraten sei. Der BF sei lediglich aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen bzw. der Wetterlage auf Videos und Bildern teilweise mit Maske oder Sonnenbrille zu sehen. Er habe sich auch mehrfach erkennbar (ohne Maske und Sonnenbrille) bei Demonstrationen fotografieren und filmen lassen sowie die Bilder bzw. Videos später in den Sozialen Medien geteilt. Dass es sich bei den exilpolitischen Tätigkeiten des BF um ein lediglich niederschwelliges Verhalten handle, werde aufgrund der Handlungen des BF bei Demonstrationen vehement bestritten.
- Am 25.01.2022 wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt Iran vom 22.12.2021 übermittelt, zu welchem dieser am 01.02.2022 Stellung nahm. In dieser gab er unter anderem an, dass er sowohl am XXXX 2021 als auch am XXXX 2022 an Demonstrationen teilgenommen habe und legte dazu Screenshots vor.
- Am 25.01.2022 wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt Iran vom 22.12.2021 übermittelt, zu welchem dieser am 01.02.2022 Stellung nahm. In dieser gab er unter anderem an, dass er sowohl am römisch 40 2021 als auch am römisch 40 2022 an Demonstrationen teilgenommen habe und legte dazu Screenshots vor.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2022 XXXX wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus einer inneren oppositionellen Überzeugung an Veranstaltungen teilgenommen sowie regimekritische Postings verfasst habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem BF aufgrund dieser Handlungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Iran drohen würde. Er trete in den sozialen Medien nicht mit seinem vollen Namen auf und er habe nicht übermäßig viele Follower. Auf den Videos der Demonstrationen sei er häufig nur mit Maske bzw. Sonnenbrille zu sehen. Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung a-11025 "Überwachung von Aktivitäten im Ausland" ergebe sich außerdem, dass den iranischen Behörden bewusst sei, dass ihre Bürger sich im Ausland Oppositionsgruppen anschließen, um Asyl zu erhalten. Aus dem Kapitel "Rückkehr" des Länderberichts Iran der Staatendokumentation ergebe sich, dass Iraner bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen, unmittelbar nach der Rückkehr keine Repressalien zu erwarten hätten. Die Schwere des Problems für Personen hänge außerdem vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Der BF habe selbst angegeben, dass seine in Iran lebende Familie keine Probleme aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung habe. Aus diesen Gründen könne davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr keine Verfolgung drohen würde.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2022 römisch 40 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus einer inneren oppositionellen Überzeugung an Veranstaltungen teilgenommen sowie regimekritische Postings verfasst habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem BF aufgrund dieser Handlungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Iran drohen würde. Er trete in den sozialen Medien nicht mit seinem vollen Namen auf und er habe nicht übermäßig viele Follower. Auf den Videos der Demonstrationen sei er häufig nur mit Maske bzw. Sonnenbrille zu sehen. Aus der ACCORD-Anfragebeantwortung a-11025 "Überwachung von Aktivitäten im Ausland" ergebe sich außerdem, dass den iranischen Behörden bewusst sei, dass ihre Bürger sich im Ausland Oppositionsgruppen anschließen, um Asyl zu erhalten. Aus dem Kapitel "Rückkehr" des Länderberichts Iran der Staatendokumentation ergebe sich, dass Iraner bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen, unmittelbar nach der Rückkehr keine Repressalien zu erwarten hätten. Die Schwere des Problems für Personen hänge außerdem vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Der BF habe selbst angegeben, dass seine in Iran lebende Familie keine Probleme aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung habe. Aus diesen Gründen könne davon ausgegangen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr keine Verfolgung drohen würde.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.2022 wurde dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt beigegeben.
- Der BF erhob gegen das Erkenntnis im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen eines Folgeantrages – bei entsprechendem Vorbringen durch den Antragsteller oder entsprechenden sonstigen Hinweisen – auch zu prüfen sei, ob hinsichtlich der "entschiedenen Sache" eine wesentliche Änderung in den entscheidungsrelevanten Fakten (auch des Sachverhaltes) eingetreten sei. Dem habe das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprochen, denn es habe trotz des Vorliegens eines entsprechenden Vorbringens sowie weiterer Hinweise ohne jegliche Überprüfung sowie ohne konkrete Feststellungen zu einer (angeblichen) Gleichheit der gegenständlichen Umstände erkannt, dass wegen entschiedener Sache nicht mehr über die vorgebrachten Argumente zum christlichen Glauben des Revisionswerbers als Ursache für eine mögliche Verfolgung in Iran zu judizieren sei. Die Situation für konvertierte Rückkehrer habe sich seit dem Jahr 2018 erheblich verschlechtert und die Kumulation von exilpolitischer Betätigung und Konvertierung bewirke eine deutliche Steigerung der Bedrohungslage, weshalb eine Neubeurteilung der Angelegenheit zwingend erforderlich gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe über die Gefahr der politischen Verfolgung des Revisionswerbers in Iran insbesondere auf Grundlage einer stark veralteten Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte erkannt, ohne aktuelle Entwicklungen zu dieser Thematik, etwa die aktuelle Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte und aktuelle Länderberichte zu berücksichtigen. Weiters habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend mit den vom Revisionswerber vorgebrachten Drohungen aufgrund seiner politisch motivierten Postings auf sozialen Medien auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe ohne jegliche Berücksichtigung des Bildungsstandes des Revisionswerbers und trotz der Tatsache, dass der Revisionswerber die grundlegenden Ursprünge seiner exilpolitischen Tätigkeit klar dargelegt habe, in seiner Beweiswürdigung ausgeführt, der Revisionswerber habe lediglich oberflächliche und knappe Ausführungen vorbringen können, die eine fundierte Auseinandersetzung vermissen ließen. Bei einer im Sinne der Rechtsprechung des VwGH angemessenen Erwartungshaltung wäre das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber ausreichendes Wissen über das politische System in Iran, das politische System der Demokratie sowie die exilpolitische Organisation, in der er sich engagiere, besitze, um glaubhaft eine innere oppositionelle Überzeugung nachzuweisen. Es sei auch zu erwarten, dass der Revisionswerber in Iran weitere politische Aktivitäten setzen würde, weshalb er im Falle der Rückkehr erheblich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Beweiswürdigung die Sachlage verkannt, indem es angenommen habe, der Revisionswerber trete in sozialen Medien nicht mit seinem vollen Namen auf. Der Revisionswerber habe jedoch in seiner Einvernahme klar dargelegt, dass er nur auf Instagram nicht mit seinem Klarnamen auftrete, dies jedoch auf Facebook und Telegram der Fall sei. Das Bundesverwaltungsgericht hätte besonders auf Telegram Bedacht nehmen müssen, weil dieses soziale Netzwerk in Iran sehr verbreitet sei. Das sei allerdings völlig unterblieben. Die Reichweite der Beiträge des Revisionswerbers sei erheblich größer als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen. Ein in einer Stellungnahme vom Revisionswerber abgedruckter Screenshot zeige etwa, dass er in einer Telegram-Gruppe mit 122.200 Mitgliedern ein Video veröffentlicht habe, in dem er unmaskiert vor der der iranischen Opposition zuzuordnenden iranischen Flagge zu sehen sei und er zu Boykottwahlen aufrufe. Zum Zeitpunkt der Anfertigung des Screenshots hätten das Video bereits 34.000 Personen angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich weiters nicht näher mit der familiären Situation des Revisionswerbers auseinandergesetzt und diese Umstände lediglich zu Lasten des Revisionswerbers ausgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch zu Unrecht festgestellt, dass die politische Betätigung des Revisionswerbers nicht Ausdruck einer bereits im Heimatland bestehenden Überzeugung sei. Der BF habe jedoch in seiner Einvernahme ausdrücklich dargelegt, er habe von Anfang an mit dem politischen Iran Probleme gehabt und seit er erwachsen sei, habe er mitbekommen, dass der politische Iran aus Lügen bestehe, was für ihn nicht akzeptabel sei. Hätte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Gefährdungsprognose eingehend mit den exilpolitischen Tätigkeiten des Betroffenen auseinandergesetzt, wäre es zum Ergebnis gelangt, dass dem Revisionswerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Iran eine Verfolgung drohe.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2022 XXXX wurde der Revision
§ 30Abs. 2 Vw
GG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2022 römisch 40 wurde der Revision
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Der Verwaltungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom XXXX 2023 XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
- Der Verwaltungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom römisch 40 2023 römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Perser an. Seine Muttersprache ist Farsi. Vor seiner Ausreise lebte er in XXXX . Seine Identität steht fest.Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Perser an. Seine Muttersprache ist Farsi. Vor seiner Ausreise lebte er in römisch 40 . Seine Identität steht fest. Der BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, ist ledig und hat keine Kinder. Im Herkunftsstaat leben seine Eltern, sein Bruder und seine zwei Schwestern sowie weitere Verwandte. Er hat Kontakt zu seiner Kernfamilie. Der BF besuchte elf Jahre lang die Grundschule, absolvierte seinen Militärdienst und arbeitete die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Tischler. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr in Iran finanziell selbsterhaltungsfähig. Der BF leidet neben einer Entzündung am Gesäß (Hämorrhoiden) an keinen weiteren Erkrankungen. Der BF hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 abgeschlossen. Der BF hat zwei gute Freunde in Wien und drei in Salzburg. Er hat in Österreich einen Friseurkurs absolviert und besuchte Bibelkurse sowie einen Brückenkurs an der VHS. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Nachfluchtgrund: Der BF war in Iran nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Der BF hat sich in Iran vor seiner Ausreise nicht politisch betätigt. Fest steht, dass der BF keiner konkreten und individuellen Gefahr zum Zeitpunkt des Verlassens des Irans ausgesetzt war. Der BF hat seit November 2019 an mehreren Demonstrationen in Wien teilgenommen. Bei den Demonstrationen im Jahr 2019 hielten die Demonstranten Schilder mit Kreuzen. Bei späteren Demonstrationen trat der BF mit einer der iranischen Opposition zuzuordnenden Flagge auf und vor Plakaten, die Reza Pahlavi zeigten. Der BF nahm an mehreren Demonstrationen teil, die die iranische Regierung kritisierten. Der BF trägt bei diesen Demonstrationen teilweise eine Maske und/oder eine Sonnenbrille, allerdings war er auch erkennbar ohne jegliche Verhüllung zu sehen. Der BF veröffentlichte mehrere Reza Pahlavi unterstützende bzw. regimekritische Postings auf seinen öffentlich zugänglichen Social-Media-Accounts. Der BF tritt in sozialen Medien mit seinem Klarnamen auf. Lediglich auf Instagram verwendet er als Accountname (" XXXX ") nur einen Teil seines Namens. In seinem Profil führt er allerdings auch seinen vollständigen Namen an. Der BF ist Administrator einer Telegram-Gruppe mit dem (auf Deutsch übersetzten) Titel XXXX . Auf einem Video mit dem Titel "Boykottwahlen" ist der BF unmaskiert vor der der iranischen Opposition bzw. der Bewegung von Reza Pahlavi zuzuordnenden Flagge zu sehen. Bei der Veröffentlichung dieses Videos in der genannten Telegram-Gruppe hatte diese 122.000 Abonnenten und im Zeitpunkt der Anfertigung des Screenshots wurde das Video bereits von 34.000 Personen gesehen.Der BF veröffentlichte mehrere Reza Pahlavi unterstützende bzw. regimekritische Postings auf seinen öffentlich zugänglichen Social-Media-Accounts. Der BF tritt in sozialen Medien mit seinem Klarnamen auf. Lediglich auf Instagram verwendet er als Accountname (" römisch 40 ") nur einen Teil seines Namens. In seinem Profil führt er allerdings auch seinen vollständigen Namen an. Der BF ist Administrator einer Telegram-Gruppe mit dem (auf Deutsch übersetzten) Titel römisch 40 . Auf einem Video mit dem Titel "Boykottwahlen" ist der BF unmaskiert vor der der iranischen Opposition bzw. der Bewegung von Reza Pahlavi zuzuordnenden Flagge zu sehen. Bei der Veröffentlichung dieses Videos in der genannten Telegram-Gruppe hatte diese 122.000 Abonnenten und im Zeitpunkt der Anfertigung des Screenshots wurde das Video bereits von 34.000 Personen gesehen. Es steht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fest, dass iranische Nachrichtendienste von den politischen Aktivitäten des BF bei den Demonstrationen sowie in sozialen Medien Kenntnis erlangt haben. Beim BF besteht eine gegen das iranische Regime bzw. das iranische Staatssytem gerichtete politische Überzeugung. Es wird festgestellt, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Iran eine Verfolgung und Verhaftung durch die iranischen Behörden aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet droht. 1.
- Zur Lage im Herkunftssaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.01.2024 wiedergegeben: Politische Lage Letzte Änderung: 25.01.2024 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020).
diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020).
diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022). […] Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor bei einer Präsidentschaftswahl in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und
igter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und
igter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a). Proteste 2022/2023 Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (gasht-e ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Während in den letzten Jahren in Iran häufig Demonstrationen stattfanden, waren die Proteste hinsichtlich ihrer geographischen Verbreitung und Dauer beispiellos (ACLED 12.4.2023). Als Frau sunnitischer Konfession und als Kurdin verkörperte Mahsa Jina Amini alle drei Dimensionen der systematischen Diskriminierung durch die Islamische Republik: Geschlecht, Konfession und ethnische Zugehörigkeit (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste in Iran richteten sich gegen Diskriminierung und fokussierten auf Menschenrechte. Die Wut der Tausenden von Demonstranten, die auf die Straße gingen, konzentrierte sich auf die Tatsache, dass weder das Geschlecht noch die ethnische Zugehörigkeit die Ursache für den Tod eines iranischen Bürgers in Gewahrsam sein sollte, was eine eindeutige Menschenrechtsfrage darstellt (Posch 2023). Der von den Demonstranten verwendete Spruch "Frau, Leben, Freiheit" (auf Farsi: "zan, zendegi, âzâdi") stammt dabei ursprünglich von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (auf Kurdisch "jin, jîyan, azadî"). Er war zunächst unter iranischen Demonstranten im Westen zu hören. Dann begannen auch in Iran die säkularen und linken Teile der Gesellschaft, ihn zu verwenden, bevor er sich landesweit über Klassen- und ethnische Grenzen hinweg verbreitete (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste wurden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen (BPB 16.2.2023). Die auf Menschen- und Bürgerrechten basierende Agenda der Proteste konnte jedoch sowohl säkulare Teheraner aus der Mittelschicht als auch sunnitische Fundamentalisten aus den marginalisierten Grenzprovinzen Irans mobilisieren. Unter anderem kritisierten auch prominente Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, das Regime (Posch 2023). Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vgl. BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023).Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vergleiche BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023). Die Proteste zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut und die Regierung hat beispielsweise versucht, die Strafen für Verstöße gegen die Hijab-Regeln zu verschärfen (USIP 6.9.2023). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt hätte oder sich illoyal verhalten habe (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden sind (USIP 17.11.2023). Die Proteste scheinen im Jahr 2023 abgeklungen zu sein, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 29.9.2023). Anm.: Informationen zur Protestwelle ab September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle ab September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden. Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.01.2024 Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022). Die schwierige Wirtschaftslage und die latenten Spannungen führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder an (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Es muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Ab Mitte September 2022 kam es in zahlreichen Städten des Landes immer wieder zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 4.1.2024). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und die latenten Spannungen führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder an (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Es muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Ab Mitte September 2022 kam es in zahlreichen Städten des Landes immer wieder zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 4.1.2024). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022). [Anm.: s. Kap. "Versammlungsfreiheit" sowie "ethnische Minderheiten" samt der Unterkapitel für weitergehende Informationen zu den Protesten.] Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am 3.1.2024 forderte ein Anschlag anlässlich einer Gedenkfeier in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] rund 100 Todesopfer und zahlreiche Verletzte. Im August 2023 sowie Oktober 2022 wurden mehrere Personen bei Attentaten auf den Shah Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] getötet oder verletzt. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 4.1.2024). Vor allem in Grenzregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Besonders betroffen sind die Provinzen Kurdistan und Sistan und Belutschistan, der Osten der Provinz Kerman sowie die Grenzgebiete zu Irak, Pakistan und Afghanistan. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 18.12.2023). Der o.g. Anschlag in der Stadt Kerman am 3.1.2024 mit fast 100 Todesopfern und über 200 Verletzten ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Als Befehlshaber der Auslandsoperationen der Revolutionsgarden, der Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), war Soleimani einer der Architekten der iranischen Politik in der Region. Er war für die geheimen Missionen der Quds-Kräfte und die Bereitstellung von Führung, Finanzierung, Waffen, Geheimdienstinformationen und logistischer Unterstützung für verbündete Regierungen und bewaffnete Gruppen, einschließlich der Hisbollah und der Hamas, verantwortlich (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Er war auch im Irak und in Syrien aktiv, wo er das Assad-Regime gegen den Islamischen Staat (IS) und andere Gruppierungen unterstützt hat. Der in Iran populäre Soleimani wurde im Jahr 2020 bei einem Drohnenangriff der USA nahe Bagdad getötet (AP 4.1.2024). Zum Anschlag in Kerman bekannte sich der IS, wobei von einem US-amerikanischen Nachrichtendienst abgefangene Gespräche
der Nachrichtenagentur Reuters bestätigen, dass der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 18.12.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Die Anschläge im Oktober 2022 und August 2023 auf den schiitischen Shah Cheragh-Schrein in Shiraz haben iranische staatliche Medien ebenfalls dem IS zugeschrieben (AJ 26.10.2022) bzw. bekannte sich die Organisation selbst zu ihnen (AJ 13.8.2023). Dieser Anschlag war der erste des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der ISKP mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024).Der o.g. Anschlag in der Stadt Kerman am 3.1.2024 mit fast 100 Todesopfern und über 200 Verletzten ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Als Befehlshaber der Auslandsoperationen der Revolutionsgarden, der Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), war Soleimani einer der Architekten der iranischen Politik in der Region. Er war für die geheimen Missionen der Quds-Kräfte und die Bereitstellung von Führung, Finanzierung, Waffen, Geheimdienstinformationen und logistischer Unterstützung für verbündete Regierungen und bewaffnete Gruppen, einschließlich der Hisbollah und der Hamas, verantwortlich (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Er war auch im Irak und in Syrien aktiv, wo er das Assad-Regime gegen den Islamischen Staat (IS) und andere Gruppierungen unterstützt hat. Der in Iran populäre Soleimani wurde im Jahr 2020 bei einem Drohnenangriff der USA nahe Bagdad getötet (AP 4.1.2024). Zum Anschlag in Kerman bekannte sich der IS, wobei von einem US-amerikanischen Nachrichtendienst abgefangene Gespräche
der Nachrichtenagentur Reuters bestätigen, dass der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 18.12.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Die Anschläge im Oktober 2022 und August 2023 auf den schiitischen Shah Cheragh-Schrein in Shiraz haben iranische staatliche Medien ebenfalls dem IS zugeschrieben (AJ 26.10.2022) bzw. bekannte sich die Organisation selbst zu ihnen (AJ 13.8.2023). Dieser Anschlag war der erste des IS auf iranischem Boden seit
- Zuvor hatte der ISKP mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliche Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein (EDA 4.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 18.12.2023). Es kann jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.1.2024). In Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) wurden zahlreiche Zusammenstöße zwischen Mitgliedern von Drogenbanden, Kämpfern, Zivilisten und Sicherheitskräften verzeichnet, bei denen Menschen getötet und verletzt wurden (MBZ 9.2023; vgl. AA 18.12.2023, Arabiya 17.1.2024).Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliche Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein (EDA 4.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 18.12.2023). Es kann jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.1.2024). In Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) wurden zahlreiche Zusammenstöße zwischen Mitgliedern von Drogenbanden, Kämpfern, Zivilisten und Sicherheitskräften verzeichnet, bei denen Menschen getötet und verletzt wurden (MBZ 9.2023; vergleiche AA 18.12.2023, Arabiya 17.1.2024). Im Dezember 2023 wurde ein Angriff auf eine Polizeistation in der Stadt Rask in Sistan und Belutschistan verübt, der mindestens elf Tote forderte. Laut dem staatlichen iranischen Fernsehen war die dschihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl (JAA, auch JUA) für den Anschlag verantwortlich (Spiegel 15.12.2023; vgl. NZZ 16.12.2023). Im Juli 2023 hatte sich die Gruppierung zu einem Angriff auf eine Polizeistation in Zahedan [Anm.: Hauptstadt von Sistan und Belutschistan] bekannt (IRJ 10.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023). Mitte Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Zeitgleich tötete die JAA nach eigenen Angaben einen Kommandanten der Revolutionsgarden, als sie sein Fahrzeug nahe der pakistanischen Grenze unter Beschuss nahmen (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024). Die JAA bestätigte, dass bei dem Raketenbeschuss der Revolutionsgarden auf pakistanisches Territorium die Häuser zweier Mitglieder getroffen worden waren, wobei unter anderem zwei Kinder getötet wurden (IRINTL 17.1.2024). Bei den pakistanischen Angriffen auf Ziele in Saravan starben nach staatlichen iranischen Angaben drei Frauen und vier Kinder, die keine iranischen Staatsbürger waren (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024) und Iran war auch schon früher in bewaffnete Auseinandersetzungen mit der Gruppe entlang der Grenze verwickelt (IRINTL 17.1.2024).Im Dezember 2023 wurde ein Angriff auf eine Polizeistation in der Stadt Rask in Sistan und Belutschistan verübt, der mindestens elf Tote forderte. Laut dem staatlichen iranischen Fernsehen war die dschihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl (JAA, auch JUA) für den Anschlag verantwortlich (Spiegel 15.12.2023; vergleiche NZZ 16.12.2023). Im Juli 2023 hatte sich die Gruppierung zu einem Angriff auf eine Polizeistation in Zahedan [Anm.: Hauptstadt von Sistan und Belutschistan] bekannt (IRJ 10.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023). Mitte Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Zeitgleich tötete die JAA nach eigenen Angaben einen Kommandanten der Revolutionsgarden, als sie sein Fahrzeug nahe der pakistanischen Grenze unter Beschuss nahmen (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024). Die JAA bestätigte, dass bei dem Raketenbeschuss der Revolutionsgarden auf pakistanisches Territorium die Häuser zweier Mitglieder getroffen worden waren, wobei unter anderem zwei Kinder getötet wurden (IRINTL 17.1.2024). Bei den pakistanischen Angriffen auf Ziele in Saravan starben nach staatlichen iranischen Angaben drei Frauen und vier Kinder, die keine iranischen Staatsbürger waren (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024) und Iran war auch schon früher in bewaffnete Auseinandersetzungen mit der Gruppe entlang der Grenze verwickelt (IRINTL 17.1.2024). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023). Die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan sind teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. IRINTL 3.9.2022). Iranische Nachrichtenagenturen mit Verbindungen zur Regierung behaupteten, dass die Kämpfe jeweils entweder mit den Taliban oder mit Drogenschmugglern stattfanden (DFAT 24.7.2023).Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023). Die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan sind teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche IRINTL 3.9.2022). Iranische Nachrichtenagenturen mit Verbindungen zur Regierung behaupteten, dass die Kämpfe jeweils entweder mit den Taliban oder mit Drogenschmugglern stattfanden (DFAT 24.7.2023). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 18.12.2023). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten. Die iranischen Behörden behaupteten, dass die Proteste ab Mitte September 2022 auch aus dem Nordirak unterstützt wurden. Scheinbar als Reaktion darauf führten die Revolutionsgarden mehrfach Raketenangriffe und Drohnenangriffe gegen Stützpunkte und Mitglieder kurdischer Parteien im Nordirak durch (MBZ 9.2023). Im Herbst 2022 feuerten iranische Sicherheitskräfte zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Im Juni 2023 kam es an verschiedenen Orten in der Provinz Kurdistan zu Gefechten zwischen Mitgliedern der PJAK und Angehörigen der Revolutionsgarden, wobei auch Todesopfer gemeldet wurden (BAMF 19.6.2023; vgl. RFE/RL 14.6.2023). Eine kurdische NGO warf den Revolutionsgarden vor, bei einem der Vorfälle unterschiedslos Häuser von Zivilisten beschossen zu haben (RFE/RL 14.6.2023).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 18.12.2023). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten. Die iranischen Behörden behaupteten, dass die Proteste ab Mitte September 2022 auch aus dem Nordirak unterstützt wurden. Scheinbar als Reaktion darauf führten die Revolutionsgarden mehrfach Raketenangriffe und Drohnenangriffe gegen Stützpunkte und Mitglieder kurdischer Parteien im Nordirak durch (MBZ 9.2023). Im Herbst 2022 feuerten iranische Sicherheitskräfte zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Im Juni 2023 kam es an verschiedenen Orten in der Provinz Kurdistan zu Gefechten zwischen Mitgliedern der PJAK und Angehörigen der Revolutionsgarden, wobei auch Todesopfer gemeldet wurden (BAMF 19.6.2023; vergleiche RFE/RL 14.6.2023). Eine kurdische NGO warf den Revolutionsgarden vor, bei einem der Vorfälle unterschiedslos Häuser von Zivilisten beschossen zu haben (RFE/RL 14.6.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen) (EDA 4.1.2024). Gelegentlich wirken sich die Spannungen aus dem Grenzkonflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan auf die Sicherheitslage im iranischen Grenzgebiet aus (EDA 4.1.2024). Mitunter kommt es im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 4.1.2024). Iran und regionale Konflikte Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 4.1.2024). Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad (JPOST 27.2.2023). Das Regime unterstützt auch verschiedene "Widerstands"-Milizen im Irak (TWI 20.12.2023), in Syrien, im Jemen und auch Bahrain (CFR 11.12.2023). Die Hilfen umfassen umfangreiche finanzielle und logistische Unterstützung (TWI 20.12.2023). Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah, die Iran dabei unterstützt hat, die schiitisch-arabisch-persische Kluft zu überbrücken. Die Hisbollah half dem Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog (CFR 11.12.2023). Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist derzeit so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution
- Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (NZZ 2.1.2024). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (IRINTL 11.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024a). Seitdem [Stand Mitte Jänner 2024] kommt es in einem Gebiet an der libanesisch-israelischen Grenze zu vermehrtem Raketenbeschuss zwischen der Hisbollah und Israel (DlF 4.1.2024; vgl. ORF 14.1.2024). In Syrien und dem Irak haben iranische Stellvertreter seit dem 7.10.2023 mehr als 100 Mal US-Streitkräfte beschossen (Soufan 8.1.2024; vgl. IRINTL 11.1.2024). Mitte Jänner 2024 haben die Revolutionsgarden auch direkt Ziele in der Kurdistan Region Irak (KRI) und in Nordwestsyrien angegriffen. Nach iranischen Angaben handelte es sich dabei um Vergeltungsschläge gegen den IS und israelische Spione anlässlich des Anschlags in Kerman am 3.1.2024 sowie gezielter Tötungen von ranghohen Verbündeten Irans in Syrien und dem Libanon, für die Israel verantwortlich gemacht wird. Iran hat auch schon zu früheren Zeitpunkten Stützpunkte separatistischer iranischer Oppositionsgruppen [s. Unterkap. " Kurdische separatistische Gruppierungen"] und "israelische Agenten" in der KRI angegriffen (IRINTL 16.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024a). Die von Iran unterstützte jemenitische Houthi-Bewegung hat nach dem 7.10.2022 Geschosse auf Israel abgefeuert, von denen fast alle abgefangen wurden (Soufan 8.11.2023). Mitte November sind die Houthis dazu übergegangen, Handelsschiffe im Roten Meer und vor der jemenitischen Küste ins Visier zu nehmen und bedrohen damit eine bedeutsame Welthandelsroute (Soufan 9.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024b). Die USA haben daraufhin gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich eine Sicherheitsoperation im Roten Meer aufgestellt (Soufan 9.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024b) und Stellungen der Houthis im Jemen bombardiert (BBC 16.1.2024b). Mitte Jänner 2024 haben die Houthis auch ein US-Kriegsschiff beschossen. Die Houthis sind der Militärmacht der USA und des Vereinigten Königreichs nicht gewachsen, aber sie scheinen über genügend Entschlossenheit und Waffen zu verfügen - die von Iran bereitgestellt werden -, um das Rote Meer für die Schifffahrt unsicher zu machen und den Konflikt im Nahen Osten zu verschärfen (IRINTL 15.1.2024).Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (IRINTL 11.1.2024; vergleiche BBC 16.1.2024a). Seitdem [Stand Mitte Jänner 2024] kommt es in einem Gebiet an der libanesisch-israelischen Grenze zu vermehrtem Raketenbeschuss zwischen der Hisbollah und Israel (DlF 4.1.2024; vergleiche ORF 14.1.2024). In Syrien und dem Irak haben iranische Stellvertreter seit dem 7.10.2023 mehr als 100 Mal US-Streitkräfte beschossen (Soufan 8.1.2024; vergleiche IRINTL 11.1.2024). Mitte Jänner 2024 haben die Revolutionsgarden auch direkt Ziele in der Kurdistan Region Irak (KRI) und in Nordwestsyrien angegriffen. Nach iranischen Angaben handelte es sich dabei um Vergeltungsschläge gegen den IS und israelische Spione anlässlich des Anschlags in Kerman am 3.1.2024 sowie gezielter Tötungen von ranghohen Verbündeten Irans in Syrien und dem Libanon, für die Israel verantwortlich gemacht wird. Iran hat auch schon zu früheren Zeitpunkten Stützpunkte separatistischer iranischer Oppositionsgruppen [s. Unterkap. " Kurdische separatistische Gruppierungen"] und "israelische Agenten" in der KRI angegriffen (IRINTL 16.1.2024; vergleiche BBC 16.1.2024a). Die von Iran unterstützte jemenitische Houthi-Bewegung hat nach dem 7.10.2022 Geschosse auf Israel abgefeuert, von denen fast alle abgefangen wurden (Soufan 8.11.2023). Mitte November sind die Houthis dazu übergegangen, Handelsschiffe im Roten Meer und vor der jemenitischen Küste ins Visier zu nehmen und bedrohen damit eine bedeutsame Welthandelsroute (Soufan 9.1.2024; vergleiche BBC 16.1.2024b). Die USA haben daraufhin gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich eine Sicherheitsoperation im Roten Meer aufgestellt (Soufan 9.1.2024; vergleiche BBC 16.1.2024b) und Stellungen der Houthis im Jemen bombardiert (BBC 16.1.2024b). Mitte Jänner 2024 haben die Houthis auch ein US-Kriegsschiff beschossen. Die Houthis sind der Militärmacht der USA und des Vereinigten Königreichs nicht gewachsen, aber sie scheinen über genügend Entschlossenheit und Waffen zu verfügen - die von Iran bereitgestellt werden -, um das Rote Meer für die Schifffahrt unsicher zu machen und den Konflikt im Nahen Osten zu verschärfen (IRINTL 15.1.2024). Seit 2010 hat Israel angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). Im Jahr 2022 wurden zwei Einrichtungen, die Teil des zunehmend fortschrittlichen iranischen Drohnenprogramms waren, von Drohnen getroffen (USIP 30.1.2023). Israel hat Berichten zufolge auch Militärkommandeure ins Visier genommen, die für Operationen im Ausland verantwortlich sind (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). 2023 wurde im Jänner (RFE/RL 31.1.2023) und April von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023), im Dezember vermeldete der iranische Ölminister einen Cyberangriff, den er Israel und den USA zuschrieb (FR24 18.12.2023; vgl. NZZ 2.1.2024).Seit 2010 hat Israel angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). Im Jahr 2022 wurden zwei Einrichtungen, die Teil des zunehmend fortschrittlichen iranischen Drohnenprogramms waren, von Drohnen getroffen (USIP 30.1.2023). Israel hat Berichten zufolge auch Militärkommandeure ins Visier genommen, die für Operationen im Ausland verantwortlich sind (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). 2023 wurde im Jänner (RFE/RL 31.1.2023) und April von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023), im Dezember vermeldete der iranische Ölminister einen Cyberangriff, den er Israel und den USA zuschrieb (FR24 18.12.2023; vergleiche NZZ 2.1.2024). Verbotene Organisationen Letzte Änderung: 13.04.2023 Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 30.11.2022). In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der nachstehend erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020). Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 30.11.2022), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020). Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region sowie iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022). In einzelnen Fällen kam es auch zu Entführungen und Tötungen von Dissidenten im Ausland (USIP 5.4.2023). Volksmudschahedin (Mujahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahedin Organisation of Iran – PMOI; National Council of Resistance of Iran – NCRI) Letzte Änderung 26.01.2024 Die in Frankreich und Albanien ansässige exilpolitische Gruppe Mujahedin-e Khalq (MEK/MKO [auch: iranische Volksmudschaheddin, PMOI]) entstand 1965 als Opposition gegen Schah Mohammad Reza Pahlavi. In den 70er-Jahren verübte die Gruppe Attentate und Selbstmordanschläge auf die damalige iranische Regierung, aber auch auf westliche - insbesondere US-Einrichtungen - in Iran, wie Hotels, Firmen oder Fluggesellschaften (AA 30.11.2022). Während der iranischen Revolution unterstützte die als "islamistisch-marxistisch" bezeichnete Gruppierung Ayatollah Khomeini in seinem Kampf gegen Schah Mohammad Reza Pahlavi (Amwaj 14.12.2023; vgl. SFH 20.7.2018). Nach der Revolution 1979 richteten sich die Aktivitäten der Gruppe jedoch gegen das System der Islamischen Republik und den Machtapparat der Kleriker (AA 30.11.2022). Die Organisation wurde Anfang der 1980er-Jahre aus Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht und hat als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg (1980-1988) teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA), und führte ab 1988 von der 60 km von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden Hunderte bis Tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet. Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschaheddin ihr Lager im Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018). Mehr als 2.000 Volksmudschaheddin wurden nach Albanien gebracht, wo sie das Lager "Ashraf 3" aufgebaut haben (MEI 22.12.2022). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und die USA weitergereist (GD 9.11.2018). Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung in den 1980er-Jahren den [immer noch aktiven] Nationalen Widerstandsrat (NRWI) [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] als politischen Arm der Organisation gegründet (Telepolis 18.1.2019). In den Jahren 1997-2012 wurde die MEK auch von den USA als Terrororganisation eingestuft (in der EU von 2002 bis 2009) (AA 30.11.2022). Nach intensivem Lobbying der Gruppe und weil sie sich von der Gewalt losgesagt hat, wurde die Einstufung wieder zurückgenommen (MEI 22.12.2022). Die in Frankreich und Albanien ansässige exilpolitische Gruppe Mujahedin-e Khalq (MEK/MKO [auch: iranische Volksmudschaheddin, PMOI]) entstand 1965 als Opposition gegen Schah Mohammad Reza Pahlavi. In den 70er-Jahren verübte die Gruppe Attentate und Selbstmordanschläge auf die damalige iranische Regierung, aber auch auf westliche - insbesondere US-Einrichtungen - in Iran, wie Hotels, Firmen oder Fluggesellschaften (AA 30.11.2022). Während der iranischen Revolution unterstützte die als "islamistisch-marxistisch" bezeichnete Gruppierung Ayatollah Khomeini in seinem Kampf gegen Schah Mohammad Reza Pahlavi (Amwaj 14.12.2023; vergleiche SFH 20.7.2018). Nach der Revolution 1979 richteten sich die Aktivitäten der Gruppe jedoch gegen das System der Islamischen Republik und den Machtapparat der Kleriker (AA 30.11.2022). Die Organisation wurde Anfang der 1980er-Jahre aus Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht und hat als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg (1980-1988) teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA), und führte ab 1988 von der 60 km von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden Hunderte bis Tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet. Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschaheddin ihr Lager im Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018). Mehr als 2.000 Volksmudschaheddin wurden nach Albanien gebracht, wo sie das Lager "Ashraf 3" aufgebaut haben (MEI 22.12.2022). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und die USA weitergereist (GD 9.11.2018). Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung in den 1980er-Jahren den [immer noch aktiven] Nationalen Widerstandsrat (NRWI) [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] als politischen Arm der Organisation gegründet (Telepolis 18.1.2019). In den Jahren 1997-2012 wurde die MEK auch von den USA als Terrororganisation eingestuft (in der EU von 2002 bis 2009) (AA 30.11.2022). Nach intensivem Lobbying der Gruppe und weil sie sich von der Gewalt losgesagt hat, wurde die Einstufung wieder zurückgenommen (MEI 22.12.2022). Laut der iranischen Regierung ist die MEK für den Tod von mehr als 12.000 Iranerinnen und Iranern in rund drei Jahrzehnten verantwortlich (CFR 28.7.2014). Sie wird von der iranischen Regierung als Terrororganisation eingestuft (AA 30.11.2022; vgl. Landinfo 12.4.2021) und gilt als Staatsfeind, Mitglieder werden mit allen Mitteln bekämpft (u. a. Verschleppung, mutmaßliche Planung eines Attentats in Paris) (AA 30.11.2022). Das iranische Regime wirft der MEK vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 28.11.2022). Im Juni 2018 wurde ein geplanter Anschlag auf ein MEK-Treffen nahe Paris vereitelt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. BMIH/BfV 7.6.2022) und auch in Albanien sollen Veranstaltungen, an denen MEK-Mitglieder teilnehmen wollten, von Anschlägen bedroht worden sein (Landinfo 28.11.2022). Darüber hinaus haben sich die Feindseligkeiten zwischen der Islamischen Republik und der MEK in den letzten Jahren vor allem in Form von Cyber-Kriegsführung sowie politischen und rechtlichen Kampagnen manifestiert. Im Dezember 2023 hat die iranische Justiz begonnen, über 100 angebliche MEK-Mitglieder in Abwesenheit zu verurteilen (Amwaj 14.12.2023). Laut der iranischen Regierung ist die MEK für den Tod von mehr als 12.000 Iranerinnen und Iranern in rund drei Jahrzehnten verantwortlich (CFR 28.7.2014). Sie wird von der iranischen Regierung als Terrororganisation eingestuft (AA 30.11.2022; vergleiche Landinfo 12.4.2021) und gilt als Staatsfeind, Mitglieder werden mit allen Mitteln bekämpft (u. a. Verschleppung, mutmaßliche Planung eines Attentats in Paris) (AA 30.11.2022). Das iranische Regime wirft der MEK vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 28.11.2022). Im Juni 2018 wurde ein geplanter Anschlag auf ein MEK-Treffen nahe Paris vereitelt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche BMIH/BfV 7.6.2022) und auch in Albanien sollen Veranstaltungen, an denen MEK-Mitglieder teilnehmen wollten, von Anschlägen bedroht worden sein (Landinfo 28.11.2022). Darüber hinaus haben sich die Feindseligkeiten zwischen der Islamischen Republik und der MEK in den letzten Jahren vor allem in Form von Cyber-Kriegsführung sowie politischen und rechtlichen Kampagnen manifestiert. Im Dezember 2023 hat die iranische Justiz begonnen, über 100 angebliche MEK-Mitglieder in Abwesenheit zu verurteilen (Amwaj 14.12.2023). Es wird vermutet, dass die MEK verdeckte Operationen und Informationskampagnen von ihren ausländischen Stützpunkten in Albanien und Frankreich aus durchführt (Intercept 11.2.2023; vgl. CNN 5.10.2022). Im Juni 2023 führten die albanischen Sicherheitsbehörden eine Razzia im Camp Ashraf 3 der MEK durch, wobei albanische Medien berichteten, dass dies im Rahmen von Ermittlungen zu Internetkriminalität geschah. Die Ansiedelung der Gruppe in Albanien hatte dabei Befürchtungen über iranische Angriffe auf das Land aufkommen lassen. Im Jahr 2022 brach Tirana die diplomatischen Beziehungen zu Teheran ab und beschuldigte Iran, massive Cyberangriffe gegen Albanien zu führen (FR24 20.6.2023; vgl. Amwaj 14.12.2023). Ein Ziel Irans ist die Auslieferung von MEK-Anhängern an das Land (Amwaj 14.12.2023).Es wird vermutet, dass die MEK verdeckte Operationen und Informationskampagnen von ihren ausländischen Stützpunkten in Albanien und Frankreich aus durchführt (Intercept 11.2.2023; vergleiche CNN 5.10.2022). Im Juni 2023 führten die albanischen Sicherheitsbehörden eine Razzia im Camp Ashraf 3 der MEK durch, wobei albanische Medien berichteten, dass dies im Rahmen von Ermittlungen zu Internetkriminalität geschah. Die Ansiedelung der Gruppe in Albanien hatte dabei Befürchtungen über iranische Angriffe auf das Land aufkommen lassen. Im Jahr 2022 brach Tirana die diplomatischen Beziehungen zu Teheran ab und beschuldigte Iran, massive Cyberangriffe gegen Albanien zu führen (FR24 20.6.2023; vergleiche Amwaj 14.12.2023). Ein Ziel Irans ist die Auslieferung von MEK-Anhängern an das Land (Amwaj 14.12.2023). Die Gruppe hat sich sowohl organisatorisch als auch strategisch über die Zeit stark verändert, hält aber an ihrem Hauptziel eines Regimewechsels in Iran fest. Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten und ihre Rolle bei den Protesten der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält (Landinfo 12.4.2021). Laut manchen Beobachtern ist die MEK unter Iranern aller politischen Ausrichtungen ausgesprochen unbeliebt (Intercept 11.2.2023; vgl. Amwaj 14.12.2023). In den letzten Jahren scheint sich die MEK darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten Nationalen Widerstandsrat (NRWI) (Landinfo 12.4.2021). Die Finanzierungsquellen der MEK bleiben undurchsichtig, aber die Gruppe organisiert regelmäßig Kundgebungen und öffentliche Veranstaltungen, an denen auch ausländische Würdenträger teilnehmen (Intercept 11.2.2023).Die Gruppe hat sich sowohl organisatorisch als auch strategisch über die Zeit stark verändert, hält aber an ihrem Hauptziel eines Regimewechsels in Iran fest. Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten und ihre Rolle bei den Protesten der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält (Landinfo 12.4.2021). Laut manchen Beobachtern ist die MEK unter Iranern aller politischen Ausrichtungen ausgesprochen unbeliebt (Intercept 11.2.2023; vergleiche Amwaj 14.12.2023). In den letzten Jahren scheint sich die MEK darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten Nationalen Widerstandsrat (NRWI) (Landinfo 12.4.2021). Die Finanzierungsquellen der MEK bleiben undurchsichtig, aber die Gruppe organisiert regelmäßig Kundgebungen und öffentliche Veranstaltungen, an denen auch ausländische Würdenträger teilnehmen (Intercept 11.2.2023). Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch misshandeln würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien angewendet, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten. Solche Vorwürfe werden von der MEK zurückgewiesen (GD 9.11.2018). Der MEK wird nachgesagt, eine Sekte zu sein (Intercept 11.2.2023; vgl. AEI 17.1.2023, CFR 28.7.2014).Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch misshandeln würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien angewendet, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten. Solche Vorwürfe werden von der MEK zurückgewiesen (GD 9.11.2018). Der MEK wird nachgesagt, eine Sekte zu sein (Intercept 11.2.2023; vergleiche AEI 17.1.2023, CFR 28.7.2014). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 26.01.2024 Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 23.2.2022). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 30.11.2022). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 10.3.2023). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden (BS 23.2.2022) - nehmen v. a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vgl. USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 23.2.2022). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 30.11.2022). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 10.3.2023). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden (BS 23.2.2022) - nehmen v. a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vergleiche USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021). Iranische Gerichte, insbesondere Revolutionsgerichte, sind regelmäßig weit davon entfernt, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten (HRW 12.1.2023). So verweigerten die Behörden z. B. Untersuchungshäftlingen den Zugang zu einem Rechtsbeistand, ließen Inhaftierte "verschwinden" oder hielten sie ohne Kontakt zur Außenwelt fest (AI 27.3.2023), ließen in Prozessen "Geständnisse" als Beweise zu, die unter Folter erpresst worden waren (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023), und führten summarische und geheime Scheinprozesse durch, die keinerlei Ähnlichkeit mit fairen Verfahren aufwiesen, in denen jedoch Haftstrafen, Körperstrafen und Todesurteile verhängt wurden (AI 27.3.2023). Im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Protesten haben die Justizbehörden im September und November 2022 über 1.000 Anklagen erhoben (HRW 12.1.2023), wobei in den ersten Wochen der Proteste über 15.000 Personen inhaftiert worden sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden Tausende Menschen willkürlich inhaftiert und/oder zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, nur weil sie friedlich ihre Menschenrechte wahrgenommen haben. Unzählige weitere bleiben zu Unrecht in Haft (AI 27.3.2023).Iranische Gerichte, insbesondere Revolutionsgerichte, sind regelmäßig weit davon entfernt, faire Gerichtsverfahren zu gewährleisten (HRW 12.1.2023). So verweigerten die Behörden z. B. Untersuchungshäftlingen den Zugang zu einem Rechtsbeistand, ließen Inhaftierte "verschwinden" oder hielten sie ohne Kontakt zur Außenwelt fest (AI 27.3.2023), ließen in Prozessen "Geständnisse" als Beweise zu, die unter Folter erpresst worden waren (AI 27.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023), und führten summarische und geheime Scheinprozesse durch, die keinerlei Ähnlichkeit mit fairen Verfahren aufwiesen, in denen jedoch Haftstrafen, Körperstrafen und Todesurteile verhängt wurden (AI 27.3.2023). Im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Protesten haben die Justizbehörden im September und November 2022 über 1.000 Anklagen erhoben (HRW 12.1.2023), wobei in den ersten Wochen der Proteste über 15.000 Personen inhaftiert worden sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden Tausende Menschen willkürlich inhaftiert und/oder zu Unrecht strafrechtlich verfolgt, nur weil sie friedlich ihre Menschenrechte wahrgenommen haben. Unzählige weitere bleiben zu Unrecht in Haft (AI 27.3.2023). Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015). Gerichtswesen Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. Landinfo/et al. 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/et al. 12.2021).Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche Landinfo/et al. 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/et al. 12.2021). Die allgemeinen Gerichte des Iran sind offiziell damit beauftragt, alle Arten von Fällen und Streitigkeiten zu schlichten. Diese verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Bezirke und Distrikte des Landes. In den Strafgerichten werden Fälle
der iranischen Strafprozessordnung behandelt, in den Zivilgerichten [Anm.: auf Englisch "legal courts"] gilt die Zivilprozessordnung (IrWire 9.9.2020). Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (Shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten Ta'zir-Vergehen Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen. Die Familiengerichte entscheiden hierbei unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/et al. 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (Dadgah-e Vīzheh-ye Rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/et al. 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht - das unter Einbeziehung von Schöffen tagen soll. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Das Pressegericht ist derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/et al. 12.2021).Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/et al. 12.2021; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (Dadgah-e Vīzheh-ye Rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/et al. 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vergleiche USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht - das unter Einbeziehung von Schöffen tagen soll. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, "Propaganda gegen den Staat" und/oder das "Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung" angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Das Pressegericht ist derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/et al. 12.2021). Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/et al. 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden
dem Dekret des ehemaligen obersten Führers, Ayatollah Khomeini, unmittelbar nach der Revolution von 1979 geschaffen, wobei ein Scharia-Richter zum Leiter der Gerichte ernannt worden ist. Die Revolutionsgerichte waren ursprünglich als vorübergehende Maßnahme gedacht, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, aber sie wurden später institutionalisiert und arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 20.3.2023). Sie sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden (IrWire 9.9.2020). In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020; vgl. MRAI 19.6.2023). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/et al. 12.2021).Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/et al. 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden
dem Dekret des ehemaligen obersten Führers, Ayatollah Khomeini, unmittelbar nach der Revolution von 1979 geschaffen, wobei ein Scharia-Richter zum Leiter der Gerichte ernannt worden ist. Die Revolutionsgerichte waren ursprünglich als vorübergehende Maßnahme gedacht, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, aber sie wurden später institutionalisiert und arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 20.3.2023). Sie sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden (IrWire 9.9.2020). In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020; vergleiche MRAI 19.6.2023). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/et al. 12.2021). Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Weiters sind sie auch für bestimmte Finanzverbrechen zuständig (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf die folgenden Delikte: ● Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, "mohārebeh" (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder "baghei" (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IrWire 9.9.2020) und "efsād fe-l-arz" ["Korruption auf Erden"] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (Soltani/Shooshinasab 8.2022); Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, "mohārebeh" (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder "baghei" (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche IrWire 9.9.2020) und "efsād fe-l-arz" ["Korruption auf Erden"] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (Soltani/Shooshinasab 8.2022); ● Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018); Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018); ● Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018); ● Beleidigung des Revolutionsgründers Ayatollah Khomeini und aller Revolutionsführer, die ihm nachfolgen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022); Beleidigung des Revolutionsgründers Ayatollah Khomeini und aller Revolutionsführer, die ihm nachfolgen (JIS 8.9.2018; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022); ● Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018); Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018); ● Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Artikel 303 der Strafprozessordnung 2014) (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z.B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Artikel 303 der Strafprozessordnung 2014) (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z.B. in Artikel 49, der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Strafrecht und Scharia Die Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der Ja'afari-Rechtsschule (BAMF 5.2021). Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen (ÖB Teheran 11.2021). Von den drei Staatsgewalten haben die Geistlichen in der Judikative die stärkste Präsenz, wobei sie eine Ausbildung in islamischer Rechtswissenschaft oder Abschlüsse von religiösen Rechtsschulen haben müssen, um Richter zu werden. Der Chef der Justiz, der Generalstaatsanwalt des Landes und alle Richter des Obersten Gerichtshofs müssen hochrangige Geistliche oder Mujtahids sein (USIP 1.8.2015), also Rechtsgelehrte, die nach schiitischer Auslegung dazu qualifiziert sind, Ijtihad zu betreiben (EB o.D.a), d. h. islamische Texte in ungeklärten Rechtsfragen unabhängig auszulegen (EB o.D.b). Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Strukt