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{'item': 'W242 2261333-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 68Art. 130Artikel 33Artikel 46Art. 40§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW242 2261333-2 Spruch, W242 2261333-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 03.05.2023, zur Zahl XXXX die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 11.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 03.05.2023, zur Zahl römisch 40 die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen.
  3. Am 29.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag unter Angabe seiner Personendaten und seinen wesentlichen Verfolgungsgründen polizeilich erstbefragt. Im Zuge dieser Befragung begründete der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag im Wesentlichen damit, dass er demnächst ein, vom syrischen Geheimdienst ausgestelltes, Schreiben von seinem Vater bekommen würde. Dabei würde es sich um meine Ladung für eine Einvernahme handeln. Das sei sicherlich keine Ladung, sondern ein Haftbefehl, deshalb würde er erneut um Asyl ansuchen. Befragt zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr gab er an, er befürchte verhaftet zu werden, sein Leben wäre in Gefahr. Die Änderung der Situation sei ihm seit etwa einer Woche bekannt.
  4. Am 18.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA oder Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu den Gründen für seine erneute Antragstellung näher befragt. Zur Begründung seines Antrags gab er zusammengefasst an, dass er im Juni eine Mitteilung von der Militärpolizei bekommen habe, dass er sich melden müsse. Er müsse sich beim Staatsschutz melden. Auf die Frage ob er neue Beweismittel in Vorlage bringen könne, zeigte der Beschwerdeführer eine Kopie der Ladung am Handy. Diese Mitteilung würde sein Leben in Gefahr bringen. Eine Mitteilung würde bedeuten, dass man sich melden müsse und danach würde man verschwinden. Man werde nicht freigelassen. Die Berichte der UNO würden bestätigen, dass Hunderte, die das Land betreten hätten, entführt oder verhaftet worden seien. Bei der vorherigen Einvernahme habe er seine Geschichte vollständig und wahrheitsgemäß erzählt. Der Kern sei derselbe. Sein Antrag sei abgewiesen worden mit der Begründung, dass er sich widerspreche. Mit diesem Urteil fühle er sich benachteiligt. Wenn man jemanden auffordert seine Geschichte vier Mal zu erzählen, würde es sicher vorkommen, dass man ein paar Worte auslässt. Aber der Kern sei derselbe. Er sei misshandelt und verletzt worden. Die Ladung habe er von seinem Vater geschickt bekommen. Er wolle das Original nach Österreich holen, aber am Postweg sei das nicht möglich. Er habe auf jemanden gewartet, der das Land verlässt, aber es sei noch bei seinem Vater. Dieser habe das Schriftstück in der ersten Junihälfte, ca. am
  5. Juni bekommen. Dies habe ihm sein Vater noch am selben Tag mitteilt. Auf die Frage warum er nicht unmittelbar danach einen Folgeantrag gestellt habe, führte er aus, dass er darauf gewartet habe das Original zu bekommen. Er habe dann einen Antrag gestellt und bei der Erstbefragung gesagt, dass er auf das Original warten würde. Seine Eltern und die Schwester seien nach wie vor in Syrien aufhältig. Seine Frau und zwei Töchter würden in den Emiraten leben, ein Sohn sei am 29.06.2023 verstorben.
  6. Mit Bescheid vom 19.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (einziger Spruchpunkt bezeichnet als Spruchpunkt I.).4. Mit Bescheid vom 19.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (einziger Spruchpunkt bezeichnet als Spruchpunkt römisch eins.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen Spruchpunkt I. Beschwerde. Insbesondere wurde darin vorgebracht, der Beschwerdeführer sei 2020 in Daraa von den syrischen Sicherheitsbehörden unter dem Vorwurf der Unterstützung von Oppositionsgruppen festgenommen und zum Zentrum des Geheimdienstes in Kafr Susa, Damaskus überstellt worden. Er sei gefoltert worden und die Folterspuren seien an seiner rechten Hand sichtbar. Am Tag der Freilassung sei er in den Libanon geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer auch wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Es bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, am Grenzkontrollposten wieder verhaftet zu werden. Aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz Daraa, seiner Eigenschaft als Rückkehrer, der Mitteilung der syrischen Militärpolizei und seiner Flucht würde dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, dieser zumindest für Befragungen angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung Folter unterworfen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner vorherigen Festnahme nach der Einreise nach Syrien wieder festgenommen und gefoltert werden würde. Zudem werde die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und die Asylantragstellung als eine oppositionelle Gesinnung bewertet, da dies ebenfalls als Ablehnung des syrischen Regimes gelte. Der Beschwerdeführer würde aufgrund der ehemaligen Inhaftierung sowie der Folter vom syrischen Regime in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe fallen, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde. Insbesondere wurde darin vorgebracht, der Beschwerdeführer sei 2020 in Daraa von den syrischen Sicherheitsbehörden unter dem Vorwurf der Unterstützung von Oppositionsgruppen festgenommen und zum Zentrum des Geheimdienstes in Kafr Susa, Damaskus überstellt worden. Er sei gefoltert worden und die Folterspuren seien an seiner rechten Hand sichtbar. Am Tag der Freilassung sei er in den Libanon geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer auch wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Es bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, am Grenzkontrollposten wieder verhaftet zu werden. Aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz Daraa, seiner Eigenschaft als Rückkehrer, der Mitteilung der syrischen Militärpolizei und seiner Flucht würde dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, dieser zumindest für Befragungen angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung Folter unterworfen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner vorherigen Festnahme nach der Einreise nach Syrien wieder festgenommen und gefoltert werden würde. Zudem werde die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und die Asylantragstellung als eine oppositionelle Gesinnung bewertet, da dies ebenfalls als Ablehnung des syrischen Regimes gelte. Der Beschwerdeführer würde aufgrund der ehemaligen Inhaftierung sowie der Folter vom syrischen Regime in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe fallen, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“. Im Zuge der Beschwerde wurde eine Mitteilung von der syrischen Militärpolizei sowie medizinische Behandlungsbefunde aus dem Libanon vorgelegt.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 20.02.2024 beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im Gouvernement Dara´a. 2012 verließ er Syrien und lebte fortan bis 2021 in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 im Gouvernement Dara´a. 2012 verließ er Syrien und lebte fortan bis 2021 in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Beschwerdeführer ist in zweiter Ehe verheiratet. Seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Ex-Ehefrau leben in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in seiner Herkunftsregion in Syrien. In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellte Kontrolle über seinen Heimatort, XXXX , im Gouvernement Daraa, haben sich zum Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Folgeantrages keine Änderungen ergeben. Der Heimatort des Beschwerdeführers befindet sich aktuell nach wie vor unter der Kontrolle des syrischen Regimes.In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellte Kontrolle über seinen Heimatort, römisch 40 , im Gouvernement Daraa, haben sich zum Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Folgeantrages keine Änderungen ergeben. Der Heimatort des Beschwerdeführers befindet sich aktuell nach wie vor unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Mit Erkenntnis vom 03.05.2023, zur Zahl XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 03.05.2023, zur Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Am 29.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst an, dass er eine Ladung vom syrischen Geheimdienst bekommen habe. In weitere Folge führte er aus, dass es sich um eine Mitteilung von der Militärpolizei handeln würde und er sich melden müsse. Diese Mitteilung bringe sein Leben in Gefahr. Eine Mitteilung würde bedeuten, dass man sich melden müsse und danach verschwinden werde. Der Vater habe das Schriftstück in der ersten Junihälfte erhalten. Das Originaldokument wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt. Zudem führte er aus, dass er bei der Einvernahme zum ersten Asylantrag seine Geschichte vollständig und wahrheitsgemäß erzählt habe und der Kern derselbe sei. Durch seine Schilderungen hat der Beschwerdeführer kein seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag kommt bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers wie auch seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, diese wurden bereits der vorangegangenen Entscheidung zugrunde gelegt. Ebenso können aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren, die Feststellungen zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Syrien, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorte sowie zum Verlassen der Herkunftsregion im Jahr 2012 in die Vereinigten Arabischen Emirate getroffen werden. Dass sich in Bezug auf die Kontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen ergeben haben, kann aufgrund einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com festgestellt werden (Zugriff am XXXX ).Dass sich in Bezug auf die Kontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Änderungen ergeben haben, kann aufgrund einer aktuellen Einsicht unter https://syria.liveuamap.com festgestellt werden (Zugriff am römisch 40 ). Ferner gründen sich die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf die vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. 2.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag keinen neuen, ihn persönlich betreffenden Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist bzw. keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände oder Beweismittel vorliegen. Angesichts der Vorlage einer Kopie einer Mitteilung der Militärpolizei im Folgeverfahren, mit der der Beschwerdeführer eine drohende reale Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien beweisen könne, liegt kein neuer Sachverhalt vor. Dies deshalb, da bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz feststellte, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei eine aktuell in Syrien bestehende konkrete Bedrohung oder Verfolgung von Seiten der syrischen Zentralregierung bzw. des syrischen Geheimdienstes glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer vermeintlich bestehenden oppositionellen Gesinnung auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell konkret und individuell physischer und/oder psychischer Gewalt durch die syrische Zentralregierung aufgrund der behaupteten Vorwürfe der Terrorismusfinanzierung und der Unterstützung bewaffneter Gruppierungen bzw. einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt zu sein. Ebenso wurde die negative Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 durch den syrischen Geheimdienst festgenommen und gefoltert worden ist (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023, zur Zahl XXXX , S. 6).Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz mit der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer vermeintlich bestehenden oppositionellen Gesinnung auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell konkret und individuell physischer und/oder psychischer Gewalt durch die syrische Zentralregierung aufgrund der behaupteten Vorwürfe der Terrorismusfinanzierung und der Unterstützung bewaffneter Gruppierungen bzw. einer ihm hierdurch allenfalls unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt zu sein. Ebenso wurde die negative Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 durch den syrischen Geheimdienst festgenommen und gefoltert worden ist vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023, zur Zahl römisch 40 , S. 6). Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass es nicht plausibel nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Festnahme und Folter – insofern dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen sollte – im Falle einer Rückkehr nach Syrien nunmehr (erneut) ins Visier des Geheimdienstes geraten sollte, zumal doch der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2022 vorbrachte, dass ihn seine Eltern sogleich freigekauft hätten, bevor es zu einer schriftlichen Aufnahme des Vorfalles bzw. zu einer Protokollierung seines Namens gekommen sei. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 habe der Beschwerdeführer gleichsam ausgeführt, dass erst am darauffolgenden Tag ein Ermittler kommen hätte sollen, um den Beschwerdeführer einzuvernehmen und offiziell eine Anzeige zu erstatten. Er sei jedoch rausgeholt worden, bevor alles offiziell registriert worden sei (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023 zur Zahl XXXX , S. 50).Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass es nicht plausibel nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Festnahme und Folter – insofern dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen sollte – im Falle einer Rückkehr nach Syrien nunmehr (erneut) ins Visier des Geheimdienstes geraten sollte, zumal doch der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.08.2022 vorbrachte, dass ihn seine Eltern sogleich freigekauft hätten, bevor es zu einer schriftlichen Aufnahme des Vorfalles bzw. zu einer Protokollierung seines Namens gekommen sei. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 habe der Beschwerdeführer gleichsam ausgeführt, dass erst am darauffolgenden Tag ein Ermittler kommen hätte sollen, um den Beschwerdeführer einzuvernehmen und offiziell eine Anzeige zu erstatten. Er sei jedoch rausgeholt worden, bevor alles offiziell registriert worden sei vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2023 zur Zahl römisch 40 , S. 50). Abgesehen davon wurden die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Festnahme und Anhaltung insgesamt als widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft umfassend gewürdigt. Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer nunmehr die Kopie einer Mitteilung der Militärpolizei vor. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie dieses neuen Beweismittels vorlegen konnte. Eine nachvollziehbare Begründung dafür konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen: „Ich wollte das Original nach Österreich holen, aber am Postweg ist das nicht möglich. Ich habe auf jemanden gewartet, der das Land verlässt und mir das Schriftstück, aber es ist noch bei meinem Vater.“ (vgl. Einvernahme vom 18.09.2023, S. 4) Die Vorlage des Originaldokuments blieb bis zum Entscheidungszeitpunkt aus. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Kopie dieses neuen Beweismittels vorlegen konnte. Eine nachvollziehbare Begründung dafür konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen: „Ich wollte das Original nach Österreich holen, aber am Postweg ist das nicht möglich. Ich habe auf jemanden gewartet, der das Land verlässt und mir das Schriftstück, aber es ist noch bei meinem Vater.“ vergleiche Einvernahme vom 18.09.2023, S. 4) Die Vorlage des Originaldokuments blieb bis zum Entscheidungszeitpunkt aus. Abgesehen davon wurde bereits in der Beweiswürdigung des Erkenntnisses vom 03.05.2023, zur Zahl XXXX , betreffend die Vorlage eines Originaldokuments die inhaltliche Richtigkeit dessen in Frage gestellt, denn wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation im Kapitel „Korruption“ ergibt, ist Korruption weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung. Jedenfalls werden in Syrien bekanntlich zahlreiche Schreiben von Behörden mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Auch der Beschwerdeführer bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023, dass in Syrien alles möglich sei, wenn man Geld zahle (vgl. S. 13 des Verhandlungsprotokolles). Auf weitere Nachfrage der erkennenden Richterin, ob es möglich sei, sich so ein Dokument (Anm.: einen Strafregisterauszug) gegen Geld zu besorgen, revidierte der Beschwerdeführer seine Angaben nachfolgend zwar dahingehend, dass dies natürlich nicht möglich sei, da es sehr schwierig sei, an solche Dokumente heranzukommen (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolles). Unter Berücksichtigung des hohen Maßes an Korruption in Syrien, welches auch von Seiten des Beschwerdeführers bestätigt wurde, erscheint es jedoch nicht plausibel nachvollziehbar, dass gerade die Ausstellung eines Strafregisterauszuges nicht möglich sein sollte. Abgesehen davon wurde bereits in der Beweiswürdigung des Erkenntnisses vom 03.05.2023, zur Zahl römisch 40 , betreffend die Vorlage eines Originaldokuments die inhaltliche Richtigkeit dessen in Frage gestellt, denn wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation im Kapitel „Korruption“ ergibt, ist Korruption weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung. Jedenfalls werden in Syrien bekanntlich zahlreiche Schreiben von Behörden mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Auch der Beschwerdeführer bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023, dass in Syrien alles möglich sei, wenn man Geld zahle vergleiche S. 13 des Verhandlungsprotokolles). Auf weitere Nachfrage der erkennenden Richterin, ob es möglich sei, sich so ein Dokument Anmerkung, einen Strafregisterauszug) gegen Geld zu besorgen, revidierte der Beschwerdeführer seine Angaben nachfolgend zwar dahingehend, dass dies natürlich nicht möglich sei, da es sehr schwierig sei, an solche Dokumente heranzukommen vergleiche S. 14 des Verhandlungsprotokolles). Unter Berücksichtigung des hohen Maßes an Korruption in Syrien, welches auch von Seiten des Beschwerdeführers bestätigt wurde, erscheint es jedoch nicht plausibel nachvollziehbar, dass gerade die Ausstellung eines Strafregisterauszuges nicht möglich sein sollte. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend Angaben zur ausstellenden Behörde machen. In der Erstbefragung gab er noch an, es würde sich um eine Ladung des syrischen Geheimdienstes handeln (vgl. Erstbefragung vom 29.06.2023, S. 3). Vor dem Bundesamt führte er demgegenüber aus: „[…] im Juni habe ich eine Mitteilung von der Militärpolizei bekommen, dass ich mich melden muss. Ich müsste mich beim Staatsschutz melden.“ (vgl. Einvernahme vom 18.09.2023, S. 3)Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht gleichbleibend Angaben zur ausstellenden Behörde machen. In der Erstbefragung gab er noch an, es würde sich um eine Ladung des syrischen Geheimdienstes handeln vergleiche Erstbefragung vom 29.06.2023, S. 3). Vor dem Bundesamt führte er demgegenüber aus: „[…] im Juni habe ich eine Mitteilung von der Militärpolizei bekommen, dass ich mich melden muss. Ich müsste mich beim Staatsschutz melden.“ vergleiche Einvernahme vom 18.09.2023, S. 3) Von einem im Kern glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers war demnach nicht auszugehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht geeignet aufzuzeigen, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten wären. Verstärkt wird dieser Eindruck überdies durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 18.09.2023, da er selbst darauf hingewiesen hat, dass er bei der Einvernahme zu seinem ersten Asylantrag seine Geschichte vollständig und wahrheitsgemäß erzählt habe. Der Kern sei derselbe (vgl. Einvernahme vom 18.09.2023, S. 4). Weiters führte er aus: „Mein Antrag wurde abgewiesen mit der Begründung, dass ich mich widerspreche. Mit diesem Urteil fühle ich mich benachteiligt. Wenn man jemanden auffordert seine Geschichte vier Mal zu erzählen, wird es sicher vorkommen, dass man ein paar Worte auslässt. Aber der Kern ist derselbe. Ich wurde misshandelt und wurde verletzt. Ich bitte sie meine Hand anzuschauen. […]“ (vgl. Einvernahme vom 18.09.2023, S. 4).Verstärkt wird dieser Eindruck überdies durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 18.09.2023, da er selbst darauf hingewiesen hat, dass er bei der Einvernahme zu seinem ersten Asylantrag seine Geschichte vollständig und wahrheitsgemäß erzählt habe. Der Kern sei derselbe vergleiche Einvernahme vom 18.09.2023, S. 4). Weiters führte er aus: „Mein Antrag wurde abgewiesen mit der Begründung, dass ich mich widerspreche. Mit diesem Urteil fühle ich mich benachteiligt. Wenn man jemanden auffordert seine Geschichte vier Mal zu erzählen, wird es sicher vorkommen, dass man ein paar Worte auslässt. Aber der Kern ist derselbe. Ich wurde misshandelt und wurde verletzt. Ich bitte sie meine Hand anzuschauen. […]“ vergleiche Einvernahme vom 18.09.2023, S. 4). Letztlich ergab sich – entsprechend den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid - auch für das erkennende Gericht, dass keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände oder Beweismittel vorliegen, die eine neue inhaltliche Entscheidung bewirken würden und kann mit Blick auf die Zuerkennung von Asyl kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Folglich war festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seine Schilderungen seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein entscheidungsrelevantes, individuelles, im Kern glaubhaftes Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan hat.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zu den Rechtsgrundlagen 3.1.
  10. In seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, führte der Verwaltungsgerichtshof zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend Folgeanträge auf internationalen Schutz zusammengefasst Folgendes aus: „

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG nicht enthalten und auch vom Verweis des § 17 VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des IV. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene § 68 - auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG ausgeschlossen ist.Eine dem vergleichbare Norm ist im Vw

GVG nicht enthalten und auch vom Verweis des Paragraph 17, VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des römisch vier. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene Paragraph 68, - auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG ausgeschlossen ist. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Vw

GVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung (vgl. zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung vergleiche zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist (auch vom Verwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.“ 3.1.2. Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (in weiterer Folge auch Verfahrensrichtlinie) lautet auszugsweise:3.1.2. Artikel 40, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (in weiterer Folge auch Verfahrensrichtlinie) lautet auszugsweise: „Folgeanträge

(1)Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
(2)Für die Zwecke der

Artikel 33

Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag

Kapitel II

weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag

Kapitel römisch zwei weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.

(4)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46vorzubringen. […]“ 3.1.3. Aus dem Urteil des Eu

GH vom 10.06.2021 in der Rechtssache C-921/19, LH gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, ergibt sich in Bezug auf die Prüfung von (Folge-) Anträgen auf internationalen Schutz Folgendes: „Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden.„"Art". 40 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden. Die erste Etappe erfolgt ebenfalls in zwei Schritten, wobei jeweils die unterschiedlichen, von diesen Bestimmungen festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. So bestimmt Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der

Art. 33Abs.

2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.So bestimmt Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der

Artikel 33, Absatz 2, Buchst.

d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird

Art. 40Abs.

3 dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird

Artikel 40

, Absatz 3, dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag

Art. 40Abs.

3 dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen folglich zwar beide erfüllt sein, damit der Folgeantrag

Artikel 40

, Absatz 3, dieser Richtlinie weiter geprüft wird, sie unterscheiden sich jedoch und dürfen nicht miteinander vermengt werden.“ Ferner hat der EuGH in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, wie folgt erwogen: „

  1. Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.„
  3. Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.
  5. Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
  6. Artikel 40, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
  7. Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“
  8. Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.“ 3.1.
  9. Vor dem Hintergrund des zuletzt zitierten Urteils des EuGH kommt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zu dem Ergebnis, dass es – entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen.3.1.
  10. Vor dem Hintergrund des zuletzt zitierten Urteils des EuGH kommt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zu dem Ergebnis, dass es – entgegen der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalen Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Das bringt es aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.Das bringt es aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten vergleiche zu alledem VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Aus dem Urteil des EuGH vom 08.02.2024 C-216/22 ergibt sich, dass Fälle, in denen die Verfahrensrichtlinie verlangt, einen Folgeantrag als zulässig zu erachten, weit auszulegen sind und der Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 lit. d der Verfahrensrichtlinie bzw. die Wendung „neue Umstände oder Erkenntnisse“ auch auf neue rechtliche Umstände abzielt. Daraus folgt auch, dass jedes Urteil des EuGH einen „neuen Umstand“ oder „neues Element“ iSd Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie darstellen (Vorrang der Effektivität des Unionsrechts) kann.Aus dem Urteil des EuGH vom 08.02.2024 C-216/22 ergibt sich, dass Fälle, in denen die Verfahrensrichtlinie verlangt, einen Folgeantrag als zulässig zu erachten, weit auszulegen sind und der Wortlaut von Artikel 33, Absatz 2, Litera d, der Verfahrensrichtlinie bzw. die Wendung „neue Umstände oder Erkenntnisse“ auch auf neue rechtliche Umstände abzielt. Daraus folgt auch, dass jedes Urteil des EuGH einen „neuen Umstand“ oder „neues Element“ iSd Artikel 33, Absatz 2, Litera d und Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie darstellen (Vorrang der Effektivität des Unionsrechts) kann. Folgeanträge gem. Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie sind nur zulässig, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.Folgeanträge gem. Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensrichtlinie sind nur zulässig, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. 3.
  11. Prüfung im gegenständlichen Fall Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis vom 03.05.2023, zur Zahl XXXX , heranzuziehen.Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis vom 03.05.2023, zur Zahl römisch 40 , heranzuziehen. 3.2.
  12. Zur Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Im gegenständlichen Fall vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine „neue Elemente oder Erkenntnisse“ im Sinne des Art. 40 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie darzutun, zumal er hiermit im Wesentlichen sein bereits im Vorverfahren erstattetes Vorbringen wiederholte.Im gegenständlichen Fall vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine „neue Elemente oder Erkenntnisse“ im Sinne des Artikel 40, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie darzutun, zumal er hiermit im Wesentlichen sein bereits im Vorverfahren erstattetes Vorbringen wiederholte. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch sonst kein zumindest im Kern glaubhaftes Vorbringen erstattet, aus welchem sich ableiten ließe, dass er seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Antrags auf internationalen Schutz eine wesentliche entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung aufgezeigt hätte. Nach Abschluss des Erstverfahrens und der Stellung des Folgeantrages sind keine einschlägigen Urteile des EuGH ergangen, die den Ausgang des Erstverfahrens in maßgeblicher Weise beeinflussen. Zusammengefasst liegt sohin in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor. Es liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Beschwerdeführer der Anspruch auf internationalen Schutz zuzusprechen wäre. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  13. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018). Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern wurde im Wesentlichen hinsichtlich der Verfolgungsgründe auf die Einvernahmen vom 04.08.2022 und vom 18.09.2023 verwiesen. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte sohin ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern wurde im Wesentlichen hinsichtlich der Verfolgungsgründe auf die Einvernahmen vom 04.08.2022 und vom 18.09.2023 verwiesen. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W242.2261333.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.