RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW242 2277442-1 Spruch, W242 2277442-1/14EW242 2277446-1/9EW242 2277444-1/8EW242 2277442-1/14E, W242 2277446-1/9E, W242 2277444-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIk Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerden der 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Iran, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zlen. 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerden der 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Iran, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter, diese vertreten durch Mag.a Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zlen. 1) römisch 40 , 2) römisch 40 und 3) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2023 zu Recht: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) und der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3).
- Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Irans, reisten am XXXX 2022 legal mit iranischen Reisepässen und Visa der Kategorie C, gültig von XXXX 2022 bis XXXX 2022, auf dem Luftweg von Teheran nach Wien und stellten am XXXX 2022 Anträge auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Irans, reisten am römisch 40 2022 legal mit iranischen Reisepässen und Visa der Kategorie C, gültig von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022, auf dem Luftweg von Teheran nach Wien und stellten am römisch 40 2022 Anträge auf internationalen Schutz.
- Am XXXX 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und der Rechtsberaterin der BF eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an, sie sei am XXXX 2022 mit ihren Kindern im Auto unterwegs gewesen und von der Revolutionsgarde angehalten worden. Ihr sei vorgehalten worden, dass sie ihren Schleier nicht ordnungsgemäß trage. Sie habe zuvor einen Streit mit ihrem Ehemann gehabt und habe sich in keiner guten Verfassung befunden. Die Beamten hätten sie nach der Anhaltung gleich aus dem Auto gezerrt und ihr nicht die Möglichkeit gegeben, ihren Schleier zu richten. Sie habe sich gewehrt, woraufhin ihr die Beamten Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hätten. Sie sei abgeführt worden und habe sich eine Nacht in Untersuchungshaft befunden. In weiterer Folge habe sie einen Termin für eine Gerichtsverhandlung am XXXX 2022 erhalten. Vor dieser Verhandlung habe sie sich gefürchtet, denn es sei ungewiss gewesen, womit und wie sie bestraft worden wäre. Sie habe sich von ihrem Ehemann, der um 17 Jahre älter sei als sie, scheiden lassen wollen. In Iran habe sie sich bereits in Psychotherapie befunden. Als Frau habe sie keinerlei Rechte. Im Falle einer Scheidung hätte ihr Ehemann das alleinige Sorgerecht für beide Kinder erhalten. Sie sei ein Einzelkind und ihre Eltern hätten große Angst um sie gehabt. Da die Strafe, die sie zu erwarten gehabt habe, unklar gewesen sei und klar gewesen sei, dass ihr Ehemann die Kinder bekommen würde, hätten ihr ihre Eltern geholfen, gemeinsam mit ihren Kindern die Flucht aus der Heimat zu ergreifen. Sie hätten auch die Flucht finanziert. Sie sei dann zu ihrer Großmutter nach Österreich gegangen. Bei einer Rückkehr nach Iran fürchte sie den Staat sowie ihren Ehemann. Ihre Kinder seien seit ihrer Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die von ihr angegeben Fluchtgründe würden für ihre Kinder ebenso gelten. Die BF1 stellte auch für ihre Kinder, den BF2 und die BF3, Asylanträge.
- Am römisch 40 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi und der Rechtsberaterin der BF eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an, sie sei am römisch 40 2022 mit ihren Kindern im Auto unterwegs gewesen und von der Revolutionsgarde angehalten worden. Ihr sei vorgehalten worden, dass sie ihren Schleier nicht ordnungsgemäß trage. Sie habe zuvor einen Streit mit ihrem Ehemann gehabt und habe sich in keiner guten Verfassung befunden. Die Beamten hätten sie nach der Anhaltung gleich aus dem Auto gezerrt und ihr nicht die Möglichkeit gegeben, ihren Schleier zu richten. Sie habe sich gewehrt, woraufhin ihr die Beamten Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hätten. Sie sei abgeführt worden und habe sich eine Nacht in Untersuchungshaft befunden. In weiterer Folge habe sie einen Termin für eine Gerichtsverhandlung am römisch 40 2022 erhalten. Vor dieser Verhandlung habe sie sich gefürchtet, denn es sei ungewiss gewesen, womit und wie sie bestraft worden wäre. Sie habe sich von ihrem Ehemann, der um 17 Jahre älter sei als sie, scheiden lassen wollen. In Iran habe sie sich bereits in Psychotherapie befunden. Als Frau habe sie keinerlei Rechte. Im Falle einer Scheidung hätte ihr Ehemann das alleinige Sorgerecht für beide Kinder erhalten. Sie sei ein Einzelkind und ihre Eltern hätten große Angst um sie gehabt. Da die Strafe, die sie zu erwarten gehabt habe, unklar gewesen sei und klar gewesen sei, dass ihr Ehemann die Kinder bekommen würde, hätten ihr ihre Eltern geholfen, gemeinsam mit ihren Kindern die Flucht aus der Heimat zu ergreifen. Sie hätten auch die Flucht finanziert. Sie sei dann zu ihrer Großmutter nach Österreich gegangen. Bei einer Rückkehr nach Iran fürchte sie den Staat sowie ihren Ehemann. Ihre Kinder seien seit ihrer Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die von ihr angegeben Fluchtgründe würden für ihre Kinder ebenso gelten. Die BF1 stellte auch für ihre Kinder, den BF2 und die BF3, Asylanträge.
- Am XXXX 2023 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und in Anwesenheit ihrer RV niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 im Wesentlichen an, sie habe mit ihrem Mann gestritten, daher habe sie mit ihren beiden Kindern zu ihren Eltern nach Teheran fahren wollen. Auf der Autobahn sei sie von einem Streifenwagen der Sittenpolizei aufgefordert worden, anzuhalten. Ein Polizist habe sie aufgefordert auszusteigen, weil ihr Kopftuch nur die Hälfte der Haare bedeckt hätte. Sie sei nicht ausgestiegen, woraufhin mit Gewalt die Tür geöffnet und sie aus dem Auto gezerrt worden sei. Ihre Kinder hätten geweint. Sie habe zu den Beamten gesagt, es sei nicht in Ordnung, dass sie so behandelt werde sowie, dass sie bereit sei eine Strafe zu bezahlen. Die Beamten hätten sie weiter von ihrem Fahrzeug wegzerren wollen, damit sie mit dem Fahrzeug zu einer Garage fahren und es so sicherstellen könnten. Um das zu verhindern, habe sie sich vor die Fahrertür ihres Autos gesetzt. Als die Polizisten gesehen hätten, dass sie Widerstand leiste, hätten sie ihr mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Seit diesem Vorfall sei ihre Gesichtshaut sehr gereizt und sie habe brennende Gefühle in ihrem Schläfenbereich sowie weiterhin Brandnarben. Es sei den Beamten letztendlich gelungen, die Kinder aus dem Auto aussteigen zu lassen und mit dem Fahrzeug wegzufahren. Daraufhin seien ihre Kinder und sie mit dem Polizeiauto zur Polizeiinspektion VOZARA in Teheran gebracht worden. Sie sei einen Tag lang inhaftiert gewesen. Am nächsten Tag sei sie gegen die Hinterlegung des Grundbuches der Wohnung ihres Ehemannes als Kaution vorläufig entlassen worden. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass die Gerichtsverhandlung am XXXX 2022 stattfinden werde und sie erscheinen müsse. Ihr Fahrzeug sei noch immer in der Garage und sie bekomme es nicht zurück, solange sie den Gerichtstermin nicht wahrnehme. Dieser Vorfall habe am XXXX 2022 stattgefunden. Sie habe durch Kontakte herausgefunden, dass sie nicht ausreisen dürfe. Sie habe zufällig den selben Nachnamen wie XXXX und die Beamten hätten ihrem Vater erzählt, dass sie ihr vorwerfen würden, dass zwischen ihrem Nichterscheinen bei Gericht und dem Vorfall mit XXXX eine Verbindung bestehe. Sie sei sich sicher, dass sie im Falle einer Rückkehr im Gefängnis EWIN in Teheran landen würde. Sie habe sowohl auf ihrer privaten Instagramseite als auch in ihrem Onlineshop viele Fotos online gestellt, die sie bei der Teilnahme an Demonstrationen in Wien zeigen würden. Frauen hätten in Iran keine Rechte zum Leben und in Bezug auf ihre eigenen Kinder keine Rechtsansprüche. Die Regierung sei ein "Blutsauger". Sie sauge das Blut der Bevölkerung. Siebenjährige Kinder seien auf dem Schulweg getötet worden. Die BF1 legte ihre Heiratsurkunde, eine Bescheinigung einer Psychotherapeutin sowie eine Bescheinigung ihres ehemaligen Arbeitgebers vor.
- Am römisch 40 2023 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und in Anwesenheit ihrer Regierungsvorlage niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 im Wesentlichen an, sie habe mit ihrem Mann gestritten, daher habe sie mit ihren beiden Kindern zu ihren Eltern nach Teheran fahren wollen. Auf der Autobahn sei sie von einem Streifenwagen der Sittenpolizei aufgefordert worden, anzuhalten. Ein Polizist habe sie aufgefordert auszusteigen, weil ihr Kopftuch nur die Hälfte der Haare bedeckt hätte. Sie sei nicht ausgestiegen, woraufhin mit Gewalt die Tür geöffnet und sie aus dem Auto gezerrt worden sei. Ihre Kinder hätten geweint. Sie habe zu den Beamten gesagt, es sei nicht in Ordnung, dass sie so behandelt werde sowie, dass sie bereit sei eine Strafe zu bezahlen. Die Beamten hätten sie weiter von ihrem Fahrzeug wegzerren wollen, damit sie mit dem Fahrzeug zu einer Garage fahren und es so sicherstellen könnten. Um das zu verhindern, habe sie sich vor die Fahrertür ihres Autos gesetzt. Als die Polizisten gesehen hätten, dass sie Widerstand leiste, hätten sie ihr mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Seit diesem Vorfall sei ihre Gesichtshaut sehr gereizt und sie habe brennende Gefühle in ihrem Schläfenbereich sowie weiterhin Brandnarben. Es sei den Beamten letztendlich gelungen, die Kinder aus dem Auto aussteigen zu lassen und mit dem Fahrzeug wegzufahren. Daraufhin seien ihre Kinder und sie mit dem Polizeiauto zur Polizeiinspektion VOZARA in Teheran gebracht worden. Sie sei einen Tag lang inhaftiert gewesen. Am nächsten Tag sei sie gegen die Hinterlegung des Grundbuches der Wohnung ihres Ehemannes als Kaution vorläufig entlassen worden. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass die Gerichtsverhandlung am römisch 40 2022 stattfinden werde und sie erscheinen müsse. Ihr Fahrzeug sei noch immer in der Garage und sie bekomme es nicht zurück, solange sie den Gerichtstermin nicht wahrnehme. Dieser Vorfall habe am römisch 40 2022 stattgefunden. Sie habe durch Kontakte herausgefunden, dass sie nicht ausreisen dürfe. Sie habe zufällig den selben Nachnamen wie römisch 40 und die Beamten hätten ihrem Vater erzählt, dass sie ihr vorwerfen würden, dass zwischen ihrem Nichterscheinen bei Gericht und dem Vorfall mit römisch 40 eine Verbindung bestehe. Sie sei sich sicher, dass sie im Falle einer Rückkehr im Gefängnis EWIN in Teheran landen würde. Sie habe sowohl auf ihrer privaten Instagramseite als auch in ihrem Onlineshop viele Fotos online gestellt, die sie bei der Teilnahme an Demonstrationen in Wien zeigen würden. Frauen hätten in Iran keine Rechte zum Leben und in Bezug auf ihre eigenen Kinder keine Rechtsansprüche. Die Regierung sei ein "Blutsauger". Sie sauge das Blut der Bevölkerung. Siebenjährige Kinder seien auf dem Schulweg getötet worden. Die BF1 legte ihre Heiratsurkunde, eine Bescheinigung einer Psychotherapeutin sowie eine Bescheinigung ihres ehemaligen Arbeitgebers vor.
- Am XXXX 2023 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und in Anwesenheit ihrer RV eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem BFA statt. Die BF1 gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe zusammengefasst an, dass ihr Cousin väterlicherseits zur Todesstrafe verurteilt worden sei. Ihre Kinder seien in Iran wegen der Vergiftungsanschläge in der Schule nicht mehr sicher. Alle ihre Verwandten und Angehörigen würden ihre Kinder nicht mehr in die Schule schicken. Sie habe von ihrer Familie erfahren, dass ihr Cousin verurteilt worden sei, weil er auf der Straße demonstriert habe. Sie habe sich bei der Anhaltung derart verhalten, weil auf der Autobahn eine Frau mit zwei Kindern bei dieser Geschwindigkeit nicht angehalten, geschweige denn dazu aufgefordert werden dürften, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Es gebe keine Sicherheit und man habe ihr gesagt, sie dürfe nicht stehenbleiben, wenn sie angehalten werde, weil sie nicht sicher sein könne, ob es tatsächlich Polizisten seien. Es sei oft vorgekommen, dass Personen mit einem Polizeiwagen mit der Aufschrift Polizei, die uniformiert gewesen seien und einen angehalten hätten, keine Polizisten gewesen seien. So hätten sie die Leute "ruiniert" und ihnen das Fahrzeug gestohlen. Es seien keine Polizisten gewesen, sondern Leute von der Sittenpolizei, welche keine Fahrzeuge anhalten dürften. Sie dürften sich nur auf die Straße stellen und die Leute kontrollieren, aber kein Auto anhalten. In den Wagen der Sittenpolizei seien in der Regel zwei Soldaten, die ihren Pflichtwehrdienst leisten würden, und zwei verschleierte Frauen. Bei ihr seien es jedoch drei Männer in Zivil gewesen. Sie hätten keine offizielle Polizeiuniform, sondern Soldatenbekleidung getragen. Sie habe sowohl angenommen, dass die drei Männer falsche Polizisten seien, als auch, dass es sich um die Sittenpolizei handle, welche sie nicht anhalten dürfe. Sie habe nicht gewusst, weshalb sie angehalten worden sei, weil ihr nicht aufgefallen sei, dass das Kopftuch runtergerutscht sei. Sie hätte auf keinen Fall auf der Autobahn angehalten werden dürfen. Sie habe die Gelegenheit gehabt, diesen Vorfall der Polizei zu sagen bzw. sich zu rechtfertigen. Die Polizei habe sie eine Nacht und einen ganzen Tag auf der Polizeistation angehalten und ihr einen Gerichtstermin gegeben. Sie sei gegen 20:00 bis 21:00 Uhr zu Hause gewesen. Sie hätten ihre Sicherheitskräfte versteckt, um besser gegen sittenwidrige Outfits der Frauen zu kämpfen. Sie habe schon bei ihrer legalen Ausreise mit einem Visum per Flugzeug die Absicht gehabt, nicht mehr nach Iran zurückzukehren. Deshalb habe sie den VIP-Ausgang nehmen müssen und sie habe dafür bezahlt. Sie habe einem Angestellten vom VIP Geld gegeben und zwei bis drei Polizeibeamte bestochen, um Ausreisen zu können. Sie sei wegen der bevorstehenden Gerichtsverhandlung geflüchtet. Ihr Ehemann und sie hätten Probleme gehabt und wegen dieses Vorfalls hätten sich die Probleme verschlechtert. Ihr Ehemann sei mit ihrer Ausreise einverstanden gewesen, weil er gewusst habe, welche Konsequenzen eine Gerichtsverhandlung für sie haben könnte. Alle hätten geholfen, damit sie flüchten könne. Ihr Ehemann habe von der Gerichtsverhandlung und dem möglichen Ausreiseverbot gewusst. Ihr Ehemann sei glücklich, dass sie geflüchtet sei. Ansonsten hätten ihre Kinder ihre Mutter verloren und sie hätte drei bis vier Jahre eine Haftstrafe verbüßen müssen. So sei ihr Ehemann zumindest sicher, dass es ihnen allen gut gehe. Sie sei seit dem Jahr 2008 verheiratet und es handle sich nicht um eine arrangierte Ehe, sondern sie habe selbst die Entscheidung getroffen, zu heiraten. Sie sei in der Ehe sehr eingeschränkt gewesen, weil ihr Ehemann mit vielen Sachen nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe aber trotzdem in einem Kindergarten gearbeitet. Sie habe die Scheidung noch nicht eingereicht, ihre Mutter werde das in einem Monat veranlassen. Eine Scheidung in Iran wäre sehr schwer gewesen, weil man ihr die Kinder weggenommen hätte und ihre Morgengabe sehr hoch sei. Sie hätte alles verloren. Es wäre auch das Einverständnis ihres Mannes für die Scheidung erforderlich gewesen. Ihr Ehemann sei ihr gegenüber auch gewalttätig gewesen.
- Am römisch 40 2023 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und in Anwesenheit ihrer Regierungsvorlage eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem BFA statt. Die BF1 gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe zusammengefasst an, dass ihr Cousin väterlicherseits zur Todesstrafe verurteilt worden sei. Ihre Kinder seien in Iran wegen der Vergiftungsanschläge in der Schule nicht mehr sicher. Alle ihre Verwandten und Angehörigen würden ihre Kinder nicht mehr in die Schule schicken. Sie habe von ihrer Familie erfahren, dass ihr Cousin verurteilt worden sei, weil er auf der Straße demonstriert habe. Sie habe sich bei der Anhaltung derart verhalten, weil auf der Autobahn eine Frau mit zwei Kindern bei dieser Geschwindigkeit nicht angehalten, geschweige denn dazu aufgefordert werden dürften, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Es gebe keine Sicherheit und man habe ihr gesagt, sie dürfe nicht stehenbleiben, wenn sie angehalten werde, weil sie nicht sicher sein könne, ob es tatsächlich Polizisten seien. Es sei oft vorgekommen, dass Personen mit einem Polizeiwagen mit der Aufschrift Polizei, die uniformiert gewesen seien und einen angehalten hätten, keine Polizisten gewesen seien. So hätten sie die Leute "ruiniert" und ihnen das Fahrzeug gestohlen. Es seien keine Polizisten gewesen, sondern Leute von der Sittenpolizei, welche keine Fahrzeuge anhalten dürften. Sie dürften sich nur auf die Straße stellen und die Leute kontrollieren, aber kein Auto anhalten. In den Wagen der Sittenpolizei seien in der Regel zwei Soldaten, die ihren Pflichtwehrdienst leisten würden, und zwei verschleierte Frauen. Bei ihr seien es jedoch drei Männer in Zivil gewesen. Sie hätten keine offizielle Polizeiuniform, sondern Soldatenbekleidung getragen. Sie habe sowohl angenommen, dass die drei Männer falsche Polizisten seien, als auch, dass es sich um die Sittenpolizei handle, welche sie nicht anhalten dürfe. Sie habe nicht gewusst, weshalb sie angehalten worden sei, weil ihr nicht aufgefallen sei, dass das Kopftuch runtergerutscht sei. Sie hätte auf keinen Fall auf der Autobahn angehalten werden dürfen. Sie habe die Gelegenheit gehabt, diesen Vorfall der Polizei zu sagen bzw. sich zu rechtfertigen. Die Polizei habe sie eine Nacht und einen ganzen Tag auf der Polizeistation angehalten und ihr einen Gerichtstermin gegeben. Sie sei gegen 20:00 bis 21:00 Uhr zu Hause gewesen. Sie hätten ihre Sicherheitskräfte versteckt, um besser gegen sittenwidrige Outfits der Frauen zu kämpfen. Sie habe schon bei ihrer legalen Ausreise mit einem Visum per Flugzeug die Absicht gehabt, nicht mehr nach Iran zurückzukehren. Deshalb habe sie den VIP-Ausgang nehmen müssen und sie habe dafür bezahlt. Sie habe einem Angestellten vom VIP Geld gegeben und zwei bis drei Polizeibeamte bestochen, um Ausreisen zu können. Sie sei wegen der bevorstehenden Gerichtsverhandlung geflüchtet. Ihr Ehemann und sie hätten Probleme gehabt und wegen dieses Vorfalls hätten sich die Probleme verschlechtert. Ihr Ehemann sei mit ihrer Ausreise einverstanden gewesen, weil er gewusst habe, welche Konsequenzen eine Gerichtsverhandlung für sie haben könnte. Alle hätten geholfen, damit sie flüchten könne. Ihr Ehemann habe von der Gerichtsverhandlung und dem möglichen Ausreiseverbot gewusst. Ihr Ehemann sei glücklich, dass sie geflüchtet sei. Ansonsten hätten ihre Kinder ihre Mutter verloren und sie hätte drei bis vier Jahre eine Haftstrafe verbüßen müssen. So sei ihr Ehemann zumindest sicher, dass es ihnen allen gut gehe. Sie sei seit dem Jahr 2008 verheiratet und es handle sich nicht um eine arrangierte Ehe, sondern sie habe selbst die Entscheidung getroffen, zu heiraten. Sie sei in der Ehe sehr eingeschränkt gewesen, weil ihr Ehemann mit vielen Sachen nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe aber trotzdem in einem Kindergarten gearbeitet. Sie habe die Scheidung noch nicht eingereicht, ihre Mutter werde das in einem Monat veranlassen. Eine Scheidung in Iran wäre sehr schwer gewesen, weil man ihr die Kinder weggenommen hätte und ihre Morgengabe sehr hoch sei. Sie hätte alles verloren. Es wäre auch das Einverständnis ihres Mannes für die Scheidung erforderlich gewesen. Ihr Ehemann sei ihr gegenüber auch gewalttätig gewesen.
- Am XXXX 2023 wurde die Einvernahme der BF1 vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin und in Anwesenheit ihrer RV fortgeführt. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab die BF1 im Wesentlichen an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern ihre Probleme auch ihre Kinder betreffen würden. Ihre Probleme mit ihrem Ehemann hätten aufgrund des großen Altersunterschiedes bestanden. Das habe dazu geführt, dass sie eine Psychotherapeutin aufgesucht habe. Sie sei in Iran in psychotherapeutischer Behandlung gestanden und sie werde weiterhin von ihrer Ärztin behandelt. In Iran seien viele ihrer Landsleute, auch junge Menschen, getötet worden. Sie habe an Demonstrationen in Wien teilgenommen und dies auch auf Instagram online gestellt, denn das sei das Einzige, was sie aus der Ferne tun könne. In Iran sei die Internetverbindung immer wieder abgebrochen worden, um zu verhindern, dass Leute sich informieren und versammeln sowie demonstrieren könnten. Von hier hätten sie Videos geschickt, damit die Leute in Iran erfahren würden, dass es Demonstrationen gebe. Sie habe seit ihrer Ankunft, abgesehen von der ersten Woche, wöchentlich an den Demonstrationen am Stephansplatz, in der Mariahilfer Straße oder vor der iranischen Botschaft teilgenommen. Letzte Woche habe sie am Samstag an der Demonstration in der Mariahilfer Straße teilgenommen. Herr XXXX würde alles organisieren und auch Videos auf Instagram posten. Herr XXXX aus Kanada sei der Hauptorganisator der Demonstrationen. Herr XXXX gehöre zu keinem Verein. Seine Frau und seine Tochter seien bei dem Flugzeugunglück in der Ukraine getötet worden. Damals sei ihr Flugzeug abgeschossen worden. Als die Probleme in Iran begonnen hätten, habe er begonnen, die Demonstrationen zu organisieren. Bei den Demonstrationen seien etwa 60 bis 70, maximal 100, Personen anwesend. Sie selbst habe keine Funktion bzw. Aufgabe bei den Demonstrationen gehabt, sondern habe sich lediglich versammelt. Sie habe die Demo auf Instagram gepostet, weil sie dadurch ihre Landsleute verteidigen wolle. Sie sei wegen dieser Umstände, die dort herrschen würden, nach Österreich gekommen. Sie habe zwei Instagram-Profile, ein privates und ein berufliches. Ihr beruflicher Account habe 16.000 Follower. Sie habe auch über Personen, die in Iran hingerichtet worden seien, ein Foto von XXXX sowie weitere politische Statements und betreffend eine Demonstration in Iran Postings veröffentlicht. Sie habe ein Video auf Instagram gepostet, das ihr von ihren Freunden in Iran gesendet worden sei. Sie poste das auf ihrem beruflichen Account. Auf ihrem beruflichen Profil poste sie keine Fotos, die sie selbst zeigen würden. Iran hätte sie eigentlich gar nicht verlassen dürfen, weil ein Ausreiseverbot gegen sie vorliege. Bei einer Rückkehr würde sie mit Problemen konfrontiert werden. Sie würde direkt vom Flughafen in ein Gefängnis eingeliefert werden, weil sie Iran illegal verlassen habe. Sie habe Kontakt mit ihrer Familie in Iran. Ihren Eltern gehe es gut. Die BF1 legte eine Anmeldebestätigung für den Kurs "A1/2 – A2/2 Semester Deutsch am Campus" des Sprachenzentrums der Universität Wien, medizinische Unterlagen sowie Fotos von Demonstrationen und von Postings in den sozialen Medien vor.
- Am römisch 40 2023 wurde die Einvernahme der BF1 vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin und in Anwesenheit ihrer Regierungsvorlage fortgeführt. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab die BF1 im Wesentlichen an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern ihre Probleme auch ihre Kinder betreffen würden. Ihre Probleme mit ihrem Ehemann hätten aufgrund des großen Altersunterschiedes bestanden. Das habe dazu geführt, dass sie eine Psychotherapeutin aufgesucht habe. Sie sei in Iran in psychotherapeutischer Behandlung gestanden und sie werde weiterhin von ihrer Ärztin behandelt. In Iran seien viele ihrer Landsleute, auch junge Menschen, getötet worden. Sie habe an Demonstrationen in Wien teilgenommen und dies auch auf Instagram online gestellt, denn das sei das Einzige, was sie aus der Ferne tun könne. In Iran sei die Internetverbindung immer wieder abgebrochen worden, um zu verhindern, dass Leute sich informieren und versammeln sowie demonstrieren könnten. Von hier hätten sie Videos geschickt, damit die Leute in Iran erfahren würden, dass es Demonstrationen gebe. Sie habe seit ihrer Ankunft, abgesehen von der ersten Woche, wöchentlich an den Demonstrationen am Stephansplatz, in der Mariahilfer Straße oder vor der iranischen Botschaft teilgenommen. Letzte Woche habe sie am Samstag an der Demonstration in der Mariahilfer Straße teilgenommen. Herr römisch 40 würde alles organisieren und auch Videos auf Instagram posten. Herr römisch 40 aus Kanada sei der Hauptorganisator der Demonstrationen. Herr römisch 40 gehöre zu keinem Verein. Seine Frau und seine Tochter seien bei dem Flugzeugunglück in der Ukraine getötet worden. Damals sei ihr Flugzeug abgeschossen worden. Als die Probleme in Iran begonnen hätten, habe er begonnen, die Demonstrationen zu organisieren. Bei den Demonstrationen seien etwa 60 bis 70, maximal 100, Personen anwesend. Sie selbst habe keine Funktion bzw. Aufgabe bei den Demonstrationen gehabt, sondern habe sich lediglich versammelt. Sie habe die Demo auf Instagram gepostet, weil sie dadurch ihre Landsleute verteidigen wolle. Sie sei wegen dieser Umstände, die dort herrschen würden, nach Österreich gekommen. Sie habe zwei Instagram-Profile, ein privates und ein berufliches. Ihr beruflicher Account habe 16.000 Follower. Sie habe auch über Personen, die in Iran hingerichtet worden seien, ein Foto von römisch 40 sowie weitere politische Statements und betreffend eine Demonstration in Iran Postings veröffentlicht. Sie habe ein Video auf Instagram gepostet, das ihr von ihren Freunden in Iran gesendet worden sei. Sie poste das auf ihrem beruflichen Account. Auf ihrem beruflichen Profil poste sie keine Fotos, die sie selbst zeigen würden. Iran hätte sie eigentlich gar nicht verlassen dürfen, weil ein Ausreiseverbot gegen sie vorliege. Bei einer Rückkehr würde sie mit Problemen konfrontiert werden. Sie würde direkt vom Flughafen in ein Gefängnis eingeliefert werden, weil sie Iran illegal verlassen habe. Sie habe Kontakt mit ihrer Familie in Iran. Ihren Eltern gehe es gut. Die BF1 legte eine Anmeldebestätigung für den Kurs "A1/2 – A2/2 Semester Deutsch am Campus" des Sprachenzentrums der Universität Wien, medizinische Unterlagen sowie Fotos von Demonstrationen und von Postings in den sozialen Medien vor.
- Am 13.04.2023 brachten die BF durch ihre RV eine Stellungnahme beim BFA ein. Darin wurden zunächst die bereits vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF1 lebe derzeit ohne religiöses Bekenntnis und setze sich im Exil für Frauenrechte in Iran ein. Sie sei, seit sie in Österreich lebe, nahezu wöchentlich bei Demonstrationen gegen das iranische Regime gewesen. Von ihrer Teilnahme gebe es auch Fotos im Internet. Zudem teile sie regimekritische Inhalte auf der Social Media Plattform Instagram. Im Falle einer Rückkehr nach Iran würde sich die BF1 nicht freiwillig dem Hijab-Zwang unterwerfen. Frauen, die in der Öffentlichkeit ihr Kopftuch nicht oder "nicht richtig" tragen würden, würden den zahlreichen öffentlich zugänglichen Berichten zufolge von der Sittenpolizei festgenommen und müssten in Gewahrsam mit Folter und Misshandlung rechnen. Aufgrund der Nichtbefolgung der Ladung zur Gerichtsverhandlung am XXXX 2022 seien Beamte bei ihren Eltern in Teheran gewesen. Sie hätten sowohl ihren Eltern als auch an ihre Adresse mehrere Ladungen geschickt. Ihr Vater sei festgenommen worden und habe den Grundbuchsauszug seines Hauses als Kaution hinterlegen müssen, um zu garantieren, dass sich die BF1 dem Verfahren stellen würde. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran mit der letzten Aktualisierung im Mai 2022 sei angesichts der notorischen Entwicklungen im letzten Jahr nicht hinreichend aktuell. Neuerdings werde zu noch drastischeren Mitteln zur Durchsetzung des Kopftuchzwangs gegriffen. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte sei den BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Die BF1 sei bereits vor ihrer Flucht Verfolgungshandlungen durch das iranische Regime ausgesetzt gewesen und habe sich durch ihre Flucht dem Verfahren, das gegen sie geführt werde, entzogen. Es habe für sie auch nie eine reale Möglichkeit gegeben, sich aus der Ehe mit ihrem 17 Jahre älteren Mann, in der sie unterdrückt worden sei, zu befreien. Ihre Flucht und die Tatsache, dass sie sich dem Verfahren entzogen habe, sei den iranischen Behörden bekannt. Die im Bundesgebiet ausgeübten Aktivitäten der BF1 seien für Dritte wahrnehmbar und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese den iranischen Behörden bekannt geworden seien. Es würde daher hinsichtlich der BF1 die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen bestehen.
- Am 13.04.2023 brachten die BF durch ihre Regierungsvorlage eine Stellungnahme beim BFA ein. Darin wurden zunächst die bereits vorgebrachten Fluchtgründe wiederholt. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF1 lebe derzeit ohne religiöses Bekenntnis und setze sich im Exil für Frauenrechte in Iran ein. Sie sei, seit sie in Österreich lebe, nahezu wöchentlich bei Demonstrationen gegen das iranische Regime gewesen. Von ihrer Teilnahme gebe es auch Fotos im Internet. Zudem teile sie regimekritische Inhalte auf der Social Media Plattform Instagram. Im Falle einer Rückkehr nach Iran würde sich die BF1 nicht freiwillig dem Hijab-Zwang unterwerfen. Frauen, die in der Öffentlichkeit ihr Kopftuch nicht oder "nicht richtig" tragen würden, würden den zahlreichen öffentlich zugänglichen Berichten zufolge von der Sittenpolizei festgenommen und müssten in Gewahrsam mit Folter und Misshandlung rechnen. Aufgrund der Nichtbefolgung der Ladung zur Gerichtsverhandlung am römisch 40 2022 seien Beamte bei ihren Eltern in Teheran gewesen. Sie hätten sowohl ihren Eltern als auch an ihre Adresse mehrere Ladungen geschickt. Ihr Vater sei festgenommen worden und habe den Grundbuchsauszug seines Hauses als Kaution hinterlegen müssen, um zu garantieren, dass sich die BF1 dem Verfahren stellen würde. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran mit der letzten Aktualisierung im Mai 2022 sei angesichts der notorischen Entwicklungen im letzten Jahr nicht hinreichend aktuell. Neuerdings werde zu noch drastischeren Mitteln zur Durchsetzung des Kopftuchzwangs gegriffen. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte sei den BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Die BF1 sei bereits vor ihrer Flucht Verfolgungshandlungen durch das iranische Regime ausgesetzt gewesen und habe sich durch ihre Flucht dem Verfahren, das gegen sie geführt werde, entzogen. Es habe für sie auch nie eine reale Möglichkeit gegeben, sich aus der Ehe mit ihrem 17 Jahre älteren Mann, in der sie unterdrückt worden sei, zu befreien. Ihre Flucht und die Tatsache, dass sie sich dem Verfahren entzogen habe, sei den iranischen Behörden bekannt. Die im Bundesgebiet ausgeübten Aktivitäten der BF1 seien für Dritte wahrnehmbar und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese den iranischen Behörden bekannt geworden seien. Es würde daher hinsichtlich der BF1 die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aus politischen bzw. religiösen Gründen bestehen.
- Mit Bescheiden des BFA vom XXXX 2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der BF1 nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. Insbesondere habe sich ihr Vorbringen widersprüchlich dargestellt und sei sie in persönlicher Hinsicht als höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten. Mit der bereits bei der Ausreise bestehenden Absicht, nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückzukehren, habe sie fast einen Monat später einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verkehrskontrolle seien widersprüchlich und nicht plausibel. Einerseits habe sie angegeben, von "Scheinpolizisten", mit Polizeiuniform und einem Kleinbus – Aufschrift "Sittenpolizei" – angehalten worden zu sein, andererseits habe sie behauptet, die Männer hätten Soldatenuniform getragen. In Anbetracht des Umstandes, dass die BF1 – wie sie behauptet habe – seit ihrem
- Lebensjahr im Besitz eines iranischen Führerscheins sei und sie mehrmals täglich mit dem Auto unterwegs gewesen sei, seien ihre Behauptungen absolut nicht plausibel, zumal in logischer Konsequenz davon ausgegangen werden könne, dass sie die örtlichen Einrichtungen der Polizei, Sittenpolizei sowie die heimatlichen Gesetze und Regeln kenne. Entgegen ihrer Behauptung, dass sie am XXXX 2022 einen Gerichtstermin wahrzunehmen gehabt hätte, sei ihr und ihren beiden Kindern am XXXX 2022 von den iranischen Behörden ein iranischer Reisepass ausgestellt und ein Visum C für den Zeitraum vom XXXX 2022 bis XXXX 2022 erteilt bzw. genehmigt worden. Es seien keinerlei Ladungen bzw. ein Haftbefehl als Beweismittel vorgelegt worden. Das Vorbringen sei im Hinblick auf ihre Flucht gänzlich unglaubwürdig und entbehre jeglicher Realität. Die BF1 sei mit ihrer politischen Aktivität in Österreich nicht als überzeugtes und aktives Mitglied einer regimekritischen Bewegung nach außen erkennbar in Erscheinung getreten, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Veröffentlichungen im Internet den iranischen Behörden bekannt seien und ein Interesse der Behörden an ihrer Person begründen würden. Dass sie eine exponierte bzw. herausragende Stellung bei den Demonstrationen im Bundesgebiet eingenommen hätte, habe sie nicht vorgebracht. Es sei daher davon auszugehen, dass sie nicht aus der Masse oppositioneller Iraner herausgetreten sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat sämtliche Aktivitäten iranischer Staatsbürger in den öffentlichen Medien im Ausland überwache und er dazu die faktische Möglichkeit habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Rückkehrfall in den Fokus der iranischen Behörden geraten oder für diese von irgendeinem Interesse sein könnte. In diesem Fall hätten sich die iranischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits an die im Heimatland aufhältigen Familienangehörigen gewandt. Es sei der BF1 nicht gelungen, ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Der BF2 und die BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Den BF drohe in Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention. Der Ehemann und die Eltern der BF1 würden sich nach wie vor im Heimatland aufhalten und sie sei eine junge, körperlich gesunde und arbeitsfähige Frau. Daher sei im Falle der gemeinsamen Rückkehr mit ihren Kindern davon auszugehen, dass sie wie vor ihrer Ausreise über eine Unterkunft und – bis zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes – Unterstützungsmöglichkeiten verfügen würden. Die Grundversorgung sein in Iran gewährleistet. Die BF würden in Österreich weder über ein schützenswertes Privat- noch Familienleben verfügen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der BF1 nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. Insbesondere habe sich ihr Vorbringen widersprüchlich dargestellt und sei sie in persönlicher Hinsicht als höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten. Mit der bereits bei der Ausreise bestehenden Absicht, nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückzukehren, habe sie fast einen Monat später einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verkehrskontrolle seien widersprüchlich und nicht plausibel. Einerseits habe sie angegeben, von "Scheinpolizisten", mit Polizeiuniform und einem Kleinbus – Aufschrift "Sittenpolizei" – angehalten worden zu sein, andererseits habe sie behauptet, die Männer hätten Soldatenuniform getragen. In Anbetracht des Umstandes, dass die BF1 – wie sie behauptet habe – seit ihrem
- Lebensjahr im Besitz eines iranischen Führerscheins sei und sie mehrmals täglich mit dem Auto unterwegs gewesen sei, seien ihre Behauptungen absolut nicht plausibel, zumal in logischer Konsequenz davon ausgegangen werden könne, dass sie die örtlichen Einrichtungen der Polizei, Sittenpolizei sowie die heimatlichen Gesetze und Regeln kenne. Entgegen ihrer Behauptung, dass sie am römisch 40 2022 einen Gerichtstermin wahrzunehmen gehabt hätte, sei ihr und ihren beiden Kindern am römisch 40 2022 von den iranischen Behörden ein iranischer Reisepass ausgestellt und ein Visum C für den Zeitraum vom römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 erteilt bzw. genehmigt worden. Es seien keinerlei Ladungen bzw. ein Haftbefehl als Beweismittel vorgelegt worden. Das Vorbringen sei im Hinblick auf ihre Flucht gänzlich unglaubwürdig und entbehre jeglicher Realität. Die BF1 sei mit ihrer politischen Aktivität in Österreich nicht als überzeugtes und aktives Mitglied einer regimekritischen Bewegung nach außen erkennbar in Erscheinung getreten, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Veröffentlichungen im Internet den iranischen Behörden bekannt seien und ein Interesse der Behörden an ihrer Person begründen würden. Dass sie eine exponierte bzw. herausragende Stellung bei den Demonstrationen im Bundesgebiet eingenommen hätte, habe sie nicht vorgebracht. Es sei daher davon auszugehen, dass sie nicht aus der Masse oppositioneller Iraner herausgetreten sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat sämtliche Aktivitäten iranischer Staatsbürger in den öffentlichen Medien im Ausland überwache und er dazu die faktische Möglichkeit habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Rückkehrfall in den Fokus der iranischen Behörden geraten oder für diese von irgendeinem Interesse sein könnte. In diesem Fall hätten sich die iranischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits an die im Heimatland aufhältigen Familienangehörigen gewandt. Es sei der BF1 nicht gelungen, ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Der BF2 und die BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Den BF drohe in Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention. Der Ehemann und die Eltern der BF1 würden sich nach wie vor im Heimatland aufhalten und sie sei eine junge, körperlich gesunde und arbeitsfähige Frau. Daher sei im Falle der gemeinsamen Rückkehr mit ihren Kindern davon auszugehen, dass sie wie vor ihrer Ausreise über eine Unterkunft und – bis zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes – Unterstützungsmöglichkeiten verfügen würden. Die Grundversorgung sein in Iran gewährleistet. Die BF würden in Österreich weder über ein schützenswertes Privat- noch Familienleben verfügen.
- Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde nach der Darlegung des Sachverhaltes und Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die BF1 vorgebracht habe, aufgrund ihrer exilpolitischen Betätigung für Frauenrechte in Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie unterstütze die Frauenbewegung in Iran, nehme wöchentlich an Demonstrationen in Wien teil und poste Fotos davon auf ihrem Instagram-Account. Weiters teile sie politische Statements auf Instagram. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre zunächst zu prüfen gewesen, ob die BF1 so in Erscheinung getreten sei, dass sie als auffällig regierungskritisch identifizierbar gewesen sei bzw. sei. Die belangte Behörde habe sich mit den entsprechenden Angaben der BF1 in keiner Weise beweiswürdigend auseinandergesetzt und sei dennoch zum Schluss gekommen, dass die BF1 nicht als überzeugtes und aktives Mitglied einer regimekritischen Bewegung nach außen erkennbar in Erscheinung getreten sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von ihr geschilderten Veröffentlichungen im Internet den iranischen Behörden bekannt seien. Dieser Vorhalt entbehre vor dem Hintergrund, dass die BF1, belegt durch Screenshots ihrer Instagram-Postings, vorgebracht habe, dass sie sich seit ihrer Ankunft in Österreich wöchentlich an den regimekritischen Protesten in Wien beteilige und sie somit ihre politische Haltung sichtbar nach außen trage, jeglichen Begründungswerts. Im Widerspruch zu den genannten Ausführungen habe die Behörde in weiterer Folge eingeräumt, dass die Teilnahme an Demonstrationen im Bundesgebiet feststehe, jedoch habe sie eine daraus resultierende Gefährdung der BF1 verneint, weil die BF1 mangels "herausragender Stellung" im Zuge der Teilnahme an den Protesten nicht "aus der Masse oppositioneller Iraner" herausgetreten sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass der iranische Staat sämtliche Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger in den öffentlichen Medien im Ausland überwache und dazu die faktische Möglichkeit habe. Den Länderfeststellungen zufolge seien staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System oder Infragestellung der islamischen Grundsätze empfunden werde, besonders schwerwiegend und weitverbreitet. Jede Person, die sich im Internet regimekritisch äußere, laufe Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyberkrieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln. Der Staat überwache soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal halte. Seit Beginn der Massenproteste Ende September 2022 hätten die Behörden tausende Menschen, die ihre Unterstützung für die Bewegung durch Beiträge auf sozialen Medien zum Ausdruck gebracht hätten, verhaftet. Die Revolutionsgarden würden die Justiz auffordern, jeden strafrechtlich zu verfolgen, der "falsche Nachrichten und Gerüchte" verbreite. Der Sicherheitsapparat verhafte umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbringen. Vor dem Hintergrund der Länderberichte sei davon auszugehen, dass die BF1 im Rückkehrfall aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten auf sozialen Medien und ihrer beachtlichen Reichweite sowie ihrer Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen als auffällig regimekritisch identifizierbar gewesen sei bzw. sei und die iranischen Behörden Kenntnis der exilpolitischen Aktivitäten hätten. In der Konsequenz wäre sie massiver politisch-motivierter Strafverfolgung ausgesetzt, da ihre Aktivitäten seitens des iranischen Regimes als staatsfeindlich bewertet werden würden. Die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde zum fluchtkausalen Ereignis und der westlichen Orientierung der BF1 würden jeglichen Begründungswerts entbehren. Vor dem notorischen Hintergrund, dass in Iran die Kopftuchpflicht seit mehr als 40 Jahren gesetzlich verankert sei, diese mit immer drastischeren Mitteln durchgesetzt werde und die neueste Strafreform sogar bis zu 15 Jahre Haft bei Missachtung der islamischen Kleidungsregeln vorsehe, bleibe kein Platz für Zweifel an der Plausibilität des Vorbringens der BF1, aufgrund der Missachtung der Kleidungsvorschriften strafrechtlich verfolgt zu werden. Die Behörde habe sich mit keinem Wort mit den diesbezüglichen Länderberichten auseinandergesetzt. Soweit die Behörde moniere, die BF1 hätte keinerlei Ladungen oder einen Haftbefehl als Beweismittel in Vorlage gebracht, ignoriere die Behörde die Ausführung der RV in der Einvernahme, wonach sämtliche soziale Medien in Iran derzeit überwacht würden bzw. abgeschaltet seien. Das Versenden solcher Dokumente würde daher die Familie der BF1 massiv gefährden. Mit dem Vorbringen der BF1 zur Festnahme ihres Vaters wegen ihres Fernbleibens beim Gerichtstermin und seiner Freilassung auf Kaution habe sich die Behörde auch nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich des Vorhalts, dass die BF1 die örtlichen Einrichtungen der Polizei, Sittenpolizei sowie die heimatlichen Gesetze und Regeln kennen müsste, da sie seit ihrem
- Lebensjahr einen iranischen Führerschein besitze und sie täglich mit dem Auto unterwegs sei, sei nicht nachvollziehbar, im Hinblick worauf die Behörde damit die Glaubwürdigkeit der BF1 schmälern wolle. Die BF1 habe auch vorgebracht, dass sie derzeit kein Bekenntnis habe und sich ihre Religion selbst aussuchen wolle. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Beweiswürdigung mit keinem Wort mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Darin wurde nach der Darlegung des Sachverhaltes und Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die BF1 vorgebracht habe, aufgrund ihrer exilpolitischen Betätigung für Frauenrechte in Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie unterstütze die Frauenbewegung in Iran, nehme wöchentlich an Demonstrationen in Wien teil und poste Fotos davon auf ihrem Instagram-Account. Weiters teile sie politische Statements auf Instagram. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre zunächst zu prüfen gewesen, ob die BF1 so in Erscheinung getreten sei, dass sie als auffällig regierungskritisch identifizierbar gewesen sei bzw. sei. Die belangte Behörde habe sich mit den entsprechenden Angaben der BF1 in keiner Weise beweiswürdigend auseinandergesetzt und sei dennoch zum Schluss gekommen, dass die BF1 nicht als überzeugtes und aktives Mitglied einer regimekritischen Bewegung nach außen erkennbar in Erscheinung getreten sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von ihr geschilderten Veröffentlichungen im Internet den iranischen Behörden bekannt seien. Dieser Vorhalt entbehre vor dem Hintergrund, dass die BF1, belegt durch Screenshots ihrer Instagram-Postings, vorgebracht habe, dass sie sich seit ihrer Ankunft in Österreich wöchentlich an den regimekritischen Protesten in Wien beteilige und sie somit ihre politische Haltung sichtbar nach außen trage, jeglichen Begründungswerts. Im Widerspruch zu den genannten Ausführungen habe die Behörde in weiterer Folge eingeräumt, dass die Teilnahme an Demonstrationen im Bundesgebiet feststehe, jedoch habe sie eine daraus resultierende Gefährdung der BF1 verneint, weil die BF1 mangels "herausragender Stellung" im Zuge der Teilnahme an den Protesten nicht "aus der Masse oppositioneller Iraner" herausgetreten sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass der iranische Staat sämtliche Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger in den öffentlichen Medien im Ausland überwache und dazu die faktische Möglichkeit habe. Den Länderfeststellungen zufolge seien staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System oder Infragestellung der islamischen Grundsätze empfunden werde, besonders schwerwiegend und weitverbreitet. Jede Person, die sich im Internet regimekritisch äußere, laufe Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyberkrieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln. Der Staat überwache soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal halte. Seit Beginn der Massenproteste Ende September 2022 hätten die Behörden tausende Menschen, die ihre Unterstützung für die Bewegung durch Beiträge auf sozialen Medien zum Ausdruck gebracht hätten, verhaftet. Die Revolutionsgarden würden die Justiz auffordern, jeden strafrechtlich zu verfolgen, der "falsche Nachrichten und Gerüchte" verbreite. Der Sicherheitsapparat verhafte umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbringen. Vor dem Hintergrund der Länderberichte sei davon auszugehen, dass die BF1 im Rückkehrfall aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten auf sozialen Medien und ihrer beachtlichen Reichweite sowie ihrer Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen als auffällig regimekritisch identifizierbar gewesen sei bzw. sei und die iranischen Behörden Kenntnis der exilpolitischen Aktivitäten hätten. In der Konsequenz wäre sie massiver politisch-motivierter Strafverfolgung ausgesetzt, da ihre Aktivitäten seitens des iranischen Regimes als staatsfeindlich bewertet werden würden. Die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde zum fluchtkausalen Ereignis und der westlichen Orientierung der BF1 würden jeglichen Begründungswerts entbehren. Vor dem notorischen Hintergrund, dass in Iran die Kopftuchpflicht seit mehr als 40 Jahren gesetzlich verankert sei, diese mit immer drastischeren Mitteln durchgesetzt werde und die neueste Strafreform sogar bis zu 15 Jahre Haft bei Missachtung der islamischen Kleidungsregeln vorsehe, bleibe kein Platz für Zweifel an der Plausibilität des Vorbringens der BF1, aufgrund der Missachtung der Kleidungsvorschriften strafrechtlich verfolgt zu werden. Die Behörde habe sich mit keinem Wort mit den diesbezüglichen Länderberichten auseinandergesetzt. Soweit die Behörde moniere, die BF1 hätte keinerlei Ladungen oder einen Haftbefehl als Beweismittel in Vorlage gebracht, ignoriere die Behörde die Ausführung der Regierungsvorlage in der Einvernahme, wonach sämtliche soziale Medien in Iran derzeit überwacht würden bzw. abgeschaltet seien. Das Versenden solcher Dokumente würde daher die Familie der BF1 massiv gefährden. Mit dem Vorbringen der BF1 zur Festnahme ihres Vaters wegen ihres Fernbleibens beim Gerichtstermin und seiner Freilassung auf Kaution habe sich die Behörde auch nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich des Vorhalts, dass die BF1 die örtlichen Einrichtungen der Polizei, Sittenpolizei sowie die heimatlichen Gesetze und Regeln kennen müsste, da sie seit ihrem
- Lebensjahr einen iranischen Führerschein besitze und sie täglich mit dem Auto unterwegs sei, sei nicht nachvollziehbar, im Hinblick worauf die Behörde damit die Glaubwürdigkeit der BF1 schmälern wolle. Die BF1 habe auch vorgebracht, dass sie derzeit kein Bekenntnis habe und sich ihre Religion selbst aussuchen wolle. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Beweiswürdigung mit keinem Wort mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Am 01.09.2023 langten die Beschwerden mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Parteien wurden am 18.09.2023 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran, Version 6 informiert.
- Am 03.10.2023 brachten die BF durch ihre RV zwei Ladungen des Gerichtshofes der Provinz Teheran sowie ein Schreiben der iranischen Rechtsanwältin der BF1 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 03.10.2023 brachten die BF durch ihre Regierungsvorlage zwei Ladungen des Gerichtshofes der Provinz Teheran sowie ein Schreiben der iranischen Rechtsanwältin der BF1 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 12.10.2023 teilten die BF dem Bundesverwaltungsgericht durch ihre RV mit, dass die BF1 am XXXX 2023 vor der iranischen Botschaft in Wien an einer Versammlung von Iraner:innen teilgenommen habe. Ein Video darüber sei auf BBC Persia veröffentlicht worden. Darin sei die BF1 zu sehen.
- Mit Schreiben vom 12.10.2023 teilten die BF dem Bundesverwaltungsgericht durch ihre Regierungsvorlage mit, dass die BF1 am römisch 40 2023 vor der iranischen Botschaft in Wien an einer Versammlung von Iraner:innen teilgenommen habe. Ein Video darüber sei auf BBC Persia veröffentlicht worden. Darin sei die BF1 zu sehen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF1 und ihre Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm unentschuldigt nicht teil. Auch der BF2 und die BF3 erschienen unentschuldigt nicht. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch ein Zeuge einvernommen. Die BF1 legte ein Zeugnis der Universität Wien, ein Schreiben eines Pastors, eine Gerichtsladung betreffend die Obsorge für ihre Kinder, Chatverläufe mit ihrem Ehemann sowie Fotos von Demonstrationen und Postings in den sozialen Medien vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF1 und ihre Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm unentschuldigt nicht teil. Auch der BF2 und die BF3 erschienen unentschuldigt nicht. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch ein Zeuge einvernommen. Die BF1 legte ein Zeugnis der Universität Wien, ein Schreiben eines Pastors, eine Gerichtsladung betreffend die Obsorge für ihre Kinder, Chatverläufe mit ihrem Ehemann sowie Fotos von Demonstrationen und Postings in den sozialen Medien vor.
- Mit Schreiben vom 04.12.2023 brachten die BF durch ihre RV weitere Unterlagen (Erlaubnis des Vaters, die Kinder nach Österreich bringen zu dürfen, Scheidungsantrag, Beschluss über die Obhut der Kinder vom Familiengericht in Karaj, Iran) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 04.12.2023 brachten die BF durch ihre Regierungsvorlage weitere Unterlagen (Erlaubnis des Vaters, die Kinder nach Österreich bringen zu dürfen, Scheidungsantrag, Beschluss über die Obhut der Kinder vom Familiengericht in Karaj, Iran) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 11.12.2023 und am 04.01.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Übersetzungen der von den BF vorgelegten Unterlagen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Identitäten der BF stehen fest. Sie sind iranische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Farsi. Die BF2 und BF3 sind die minderjährigen Kinder der BF
- Die BF reisten am XXXX 2022 mit Visa der Kategorie "C" (gültig von XXXX 2022 bis XXXX 2022), ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Teheran, legal in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX 2022 Anträge auf internationalen Schutz.Die Identitäten der BF stehen fest. Sie sind iranische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Farsi. Die BF2 und BF3 sind die minderjährigen Kinder der BF
- Die BF reisten am römisch 40 2022 mit Visa der Kategorie "C" (gültig von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022), ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Teheran, legal in das Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 2022 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF lebten vor ihrer Ausreise in der Stadt XXXX . Die BF1 hat in Iran zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und sie mit Matura abgeschlossen. Anschließend studierte sie vier Jahre lang Translationswissenschaften von Englisch und erlangte den akademischen Grad Bachelor. Danach arbeitete sie von XXXX 2017 bis XXXX 2021 in einem Kindergarten. Das Arbeitsverhältnis endete, weil ihr Ehemann ihr nicht mehr erlaubte, dort zu arbeiten. Sie betrieb auch einen Instagram-Account, über den sie antike Gegenstände kaufte und verkaufte.Die BF lebten vor ihrer Ausreise in der Stadt römisch 40 . Die BF1 hat in Iran zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und sie mit Matura abgeschlossen. Anschließend studierte sie vier Jahre lang Translationswissenschaften von Englisch und erlangte den akademischen Grad Bachelor. Danach arbeitete sie von römisch 40 2017 bis römisch 40 2021 in einem Kindergarten. Das Arbeitsverhältnis endete, weil ihr Ehemann ihr nicht mehr erlaubte, dort zu arbeiten. Sie betrieb auch einen Instagram-Account, über den sie antike Gegenstände kaufte und verkaufte. Die BF1 ist (noch) verheiratet, befindet sich aber in einem laufenden Scheidungsverfahren. Der Ehegatte der BF1 erlaubte ihr, gemeinsam mit ihren Kindern nach Österreich zu reisen. In Iran leben die Eltern der BF1, ihr Ehemann, ihre Großeltern sowie zwei Onkel und zwei Tanten samt ihren Familien. Mit ihren Eltern hat die BF1 regelmäßig Kontakt. In Österreich verfügt die BF1 über eine Großmutter mütterlicherseits und vier Onkel sowie eine Cousine mütterlicherseits. Die BF leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF1 besuchte von 06.03.2023 bis 16.06.2023 den Kurs "A1/2 - A2/2 Semester Deutsch am Campus" des Sprachenzentrums der Universität Wien und schloss diesen erfolgreich ab. Die BF1 ist nicht erwerbstätig und erhält Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF1 besuchte am XXXX 2023 erstmals einen Gottesdienst der protestantischen Freikirche "Donau Gemeinde". Seither trifft sie sich regelmäßig mit dem Pastor, um die Bibel zu studieren und besucht sonntags den Gottesdienst.Die BF1 besuchte am römisch 40 2023 erstmals einen Gottesdienst der protestantischen Freikirche "Donau Gemeinde". Seither trifft sie sich regelmäßig mit dem Pastor, um die Bibel zu studieren und besucht sonntags den Gottesdienst. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Die BF1 hat nach eigenen Angaben psychische Probleme und nimmt Medikamente gegen eine Depression ein. Sie war bereits in Iran in psychotherapeutischer Behandlung. Abgesehen davon ist sie gesund. Der BF2 und die BF3 sind gesund und nehmen keine Medikamente ein. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Fest steht, dass die BF1 nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Ebenso steht fest, dass der BF1 im Falle der Rückkehr nach Iran aufgrund ihrer behaupteten Konversion zum christlichen Glauben keine Lebensgefahr oder Eingriffe in ihre körperliche Integrität durch Mitglieder der Regierung oder durch andere Personen drohen würde. Weiters steht fest, dass der BF1 keine Verfolgung aufgrund des vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisses droht. Die BF1 nahm seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet nahezu wöchentlich an Demonstrationen gegen das iranische Regime teil. Die BF1 veröffentlicht auf Instagram Fotos von Demonstrationen und andere regimekritische Beiträge. Auf ihrem öffentlichen bzw. beruflichen Account postet die BF1 keine dauerhaft abrufbaren Beiträge von den Demonstrationen und sie scheint auch nicht mit ihrem Klarnamen auf. In den Instagram-Stories ihres öffentlchen Accounts teilt sie auch regimekritische Beiträge. Ihr privates Instagram-Profil ist nicht öffentlich und damit für die Allgemeinheit nicht einsehbar. In einem von "BBC Persian" auf Instagram veröffentlichten Video ist die BF1 mehrere Sekunden bei einer regierungskritischen Demonstration zu sehen. Das Instagram-Profil von "BBC Persian" hat mehr als 20 Millionen Abonnenten. Die BF1 hat eine Lebensweise angenommen und als wesentlichen Bestandteil ihrer Identität verinnerlicht, in der die Anerkennung und Inanspruchnahme ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die ein Abweichen von der in Iran vorherrschenden Geschlechterrolle bedeutet. Die Lebensweise der BF1 stellt einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Iran dar; eine Fortsetzung des Lebens, das sie derzeit in Österreich führt, wäre ihr in Iran nicht möglich. Sie lebt nicht nach der konservativ-iranischen Tradition, lehnt die Umstände, Lebensverhältnisse und Kleidungsvorschriften für Frauen in Iran ab und kann sich auch nicht vorstellen, nach der konservativ-iranischen Tradition zu leben. Die BF1 würde im Falle einer Rückkehr nach Iran als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmende bzw. am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau wahrgenommen werden und wäre aus diesem Grund mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Iran gewalttätigen Übergriffen und Bestrafungen, struktureller Gewalt, einem Klima ständiger latenter Bedrohung und Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit sowie beim Zugang zu Bildung und Erwerbstätigkeit ausgesetzt. Der BF würde diesbezüglich kein effizienter staatlicher Schutz zukommen. Der BF2 und die BF3 haben keine eigenen Fluchtgründe. 1.
- Zur relevanten Situation im Herkunftsland: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.01.2024 wiedergegeben: Politische Lage Letzte Änderung: 25.01.2024 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022). […] Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor bei einer Präsidentschaftswahl in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a). Proteste 2022/2023 Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (gasht-e ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Während in den letzten Jahren in Iran häufig Demonstrationen stattfanden, waren die Proteste hinsichtlich ihrer geographischen Verbreitung und Dauer beispiellos (ACLED 12.4.2023). Als Frau sunnitischer Konfession und als Kurdin verkörperte Mahsa Jina Amini alle drei Dimensionen der systematischen Diskriminierung durch die Islamische Republik: Geschlecht, Konfession und ethnische Zugehörigkeit (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste in Iran richteten sich gegen Diskriminierung und fokussierten auf Menschenrechte. Die Wut der Tausenden von Demonstranten, die auf die Straße gingen, konzentrierte sich auf die Tatsache, dass weder das Geschlecht noch die ethnische Zugehörigkeit die Ursache für den Tod eines iranischen Bürgers in Gewahrsam sein sollte, was eine eindeutige Menschenrechtsfrage darstellt (Posch 2023). Der von den Demonstranten verwendete Spruch "Frau, Leben, Freiheit" (auf Farsi: "zan, zendegi, âzâdi") stammt dabei ursprünglich von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (auf Kurdisch "jin, jîyan, azadî"). Er war zunächst unter iranischen Demonstranten im Westen zu hören. Dann begannen auch in Iran die säkularen und linken Teile der Gesellschaft, ihn zu verwenden, bevor er sich landesweit über Klassen- und ethnische Grenzen hinweg verbreitete (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste wurden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen (BPB 16.2.2023). Die auf Menschen- und Bürgerrechten basierende Agenda der Proteste konnte jedoch sowohl säkulare Teheraner aus der Mittelschicht als auch sunnitische Fundamentalisten aus den marginalisierten Grenzprovinzen Irans mobilisieren. Unter anderem kritisierten auch prominente Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, das Regime (Posch 2023). Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vgl. BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023).Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vergleiche BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023). Die Proteste zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut und die Regierung hat beispielsweise versucht, die Strafen für Verstöße gegen die Hijab-Regeln zu verschärfen (USIP 6.9.2023). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt hätte oder sich illoyal verhalten habe (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden sind (USIP 17.11.2023). Die Proteste scheinen im Jahr 2023 abgeklungen zu sein, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 29.9.2023). Anm.: Informationen zur Protestwelle ab September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle ab September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden. Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.01.2024 Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022). Die schwierige Wirtschaftslage und die latenten Spannungen führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder an (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Es muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Ab Mitte September 2022 kam es in zahlreichen Städten des Landes immer wieder zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 4.1.2024). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und die latenten Spannungen führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder an (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Es muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Ab Mitte September 2022 kam es in zahlreichen Städten des Landes immer wieder zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 4.1.2024). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022). [Anm.: s. Kap. "Versammlungsfreiheit" sowie "ethnische Minderheiten" samt der Unterkapitel für weitergehende Informationen zu den Protesten.] Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am 3.1.2024 forderte ein Anschlag anlässlich einer Gedenkfeier in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] rund 100 Todesopfer und zahlreiche Verletzte. Im August 2023 sowie Oktober 2022 wurden mehrere Personen bei Attentaten auf den Shah Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] getötet oder verletzt. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 4.1.2024). Vor allem in Grenzregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Besonders betroffen sind die Provinzen Kurdistan und Sistan und Belutschistan, der Osten der Provinz Kerman sowie die Grenzgebiete zu Irak, Pakistan und Afghanistan. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 18.12.2023). Der o.g. Anschlag in der Stadt Kerman am 3.1.2024 mit fast 100 Todesopfern und über 200 Verletzten ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Als Befehlshaber der Auslandsoperationen der Revolutionsgarden, der Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), war Soleimani einer der Architekten der iranischen Politik in der Region. Er war für die geheimen Missionen der Quds-Kräfte und die Bereitstellung von Führung, Finanzierung, Waffen, Geheimdienstinformationen und logistischer Unterstützung für verbündete Regierungen und bewaffnete Gruppen, einschließlich der Hisbollah und der Hamas, verantwortlich (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Er war auch im Irak und in Syrien aktiv, wo er das Assad-Regime gegen den Islamischen Staat (IS) und andere Gruppierungen unterstützt hat. Der in Iran populäre Soleimani wurde im Jahr 2020 bei einem Drohnenangriff der USA nahe Bagdad getötet (AP 4.1.2024). Zum Anschlag in Kerman bekannte sich der IS, wobei von einem US-amerikanischen Nachrichtendienst abgefangene Gespräche gemäß der Nachrichtenagentur Reuters bestätigen, dass der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 18.12.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Die Anschläge im Oktober 2022 und August 2023 auf den schiitischen Shah Cheragh-Schrein in Shiraz haben iranische staatliche Medien ebenfalls dem IS zugeschrieben (AJ 26.10.2022) bzw. bekannte sich die Organisation selbst zu ihnen (AJ 13.8.2023). Dieser Anschlag war der erste des IS auf iranischem Boden seit
- Zuvor hatte der ISKP mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024).Der o.g. Anschlag in der Stadt Kerman am 3.1.2024 mit fast 100 Todesopfern und über 200 Verletzten ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Als Befehlshaber der Auslandsoperationen der Revolutionsgarden, der Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), war Soleimani einer der Architekten der iranischen Politik in der Region. Er war für die geheimen Missionen der Quds-Kräfte und die Bereitstellung von Führung, Finanzierung, Waffen, Geheimdienstinformationen und logistischer Unterstützung für verbündete Regierungen und bewaffnete Gruppen, einschließlich der Hisbollah und der Hamas, verantwortlich (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Er war auch im Irak und in Syrien aktiv, wo er das Assad-Regime gegen den Islamischen Staat (IS) und andere Gruppierungen unterstützt hat. Der in Iran populäre Soleimani wurde im Jahr 2020 bei einem Drohnenangriff der USA nahe Bagdad getötet (AP 4.1.2024). Zum Anschlag in Kerman bekannte sich der IS, wobei von einem US-amerikanischen Nachrichtendienst abgefangene Gespräche gemäß der Nachrichtenagentur Reuters bestätigen, dass der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 18.12.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Die Anschläge im Oktober 2022 und August 2023 auf den schiitischen Shah Cheragh-Schrein in Shiraz haben iranische staatliche Medien ebenfalls dem IS zugeschrieben (AJ 26.10.2022) bzw. bekannte sich die Organisation selbst zu ihnen (AJ 13.8.2023). Dieser Anschlag war der erste des IS auf iranischem Boden seit
- Zuvor hatte der ISKP mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliche Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein (EDA 4.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 18.12.2023). Es kann jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.1.2024). In Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) wurden zahlreiche Zusammenstöße zwischen Mitgliedern von Drogenbanden, Kämpfern, Zivilisten und Sicherheitskräften verzeichnet, bei denen Menschen getötet und verletzt wurden (MBZ 9.2023; vgl. AA 18.12.2023, Arabiya 17.1.2024).Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliche Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein (EDA 4.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 18.12.2023). Es kann jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.1.2024). In Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) wurden zahlreiche Zusammenstöße zwischen Mitgliedern von Drogenbanden, Kämpfern, Zivilisten und Sicherheitskräften verzeichnet, bei denen Menschen getötet und verletzt wurden (MBZ 9.2023; vergleiche AA 18.12.2023, Arabiya 17.1.2024). Im Dezember 2023 wurde ein Angriff auf eine Polizeistation in der Stadt Rask in Sistan und Belutschistan verübt, der mindestens elf Tote forderte. Laut dem staatlichen iranischen Fernsehen war die dschihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl (JAA, auch JUA) für den Anschlag verantwortlich (Spiegel 15.12.2023; vgl. NZZ 16.12.2023). Im Juli 2023 hatte sich die Gruppierung zu einem Angriff auf eine Polizeistation in Zahedan [Anm.: Hauptstadt von Sistan und Belutschistan] bekannt (IRJ 10.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023). Mitte Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Zeitgleich tötete die JAA nach eigenen Angaben einen Kommandanten der Revolutionsgarden, als sie sein Fahrzeug nahe der pakistanischen Grenze unter Beschuss nahmen (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024). Die JAA bestätigte, dass bei dem Raketenbeschuss der Revolutionsgarden auf pakistanisches Territorium die Häuser zweier Mitglieder getroffen worden waren, wobei unter anderem zwei Kinder getötet wurden (IRINTL 17.1.2024). Bei den pakistanischen Angriffen auf Ziele in Saravan starben nach staatlichen iranischen Angaben drei Frauen und vier Kinder, die keine iranischen Staatsbürger waren (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024) und Iran war auch schon früher in bewaffnete Auseinandersetzungen mit der Gruppe entlang der Grenze verwickelt (IRINTL 17.1.2024).Im Dezember 2023 wurde ein Angriff auf eine Polizeistation in der Stadt Rask in Sistan und Belutschistan verübt, der mindestens elf Tote forderte. Laut dem staatlichen iranischen Fernsehen war die dschihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl (JAA, auch JUA) für den Anschlag verantwortlich (Spiegel 15.12.2023; vergleiche NZZ 16.12.2023). Im Juli 2023 hatte sich die Gruppierung zu einem Angriff auf eine Polizeistation in Zahedan [Anm.: Hauptstadt von Sistan und Belutschistan] bekannt (IRJ 10.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023). Mitte Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Zeitgleich tötete die JAA nach eigenen Angaben einen Kommandanten der Revolutionsgarden, als sie sein Fahrzeug nahe der pakistanischen Grenze unter Beschuss nahmen (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024). Die JAA bestätigte, dass bei dem Raketenbeschuss der Revolutionsgarden auf pakistanisches Territorium die Häuser zweier Mitglieder getroffen worden waren, wobei unter anderem zwei Kinder getötet wurden (IRINTL 17.1.2024). Bei den pakistanischen Angriffen auf Ziele in Saravan starben nach staatlichen iranischen Angaben drei Frauen und vier Kinder, die keine iranischen Staatsbürger waren (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024) und Iran war auch schon früher in bewaffnete Auseinandersetzungen mit der Gruppe entlang der Grenze verwickelt (IRINTL 17.1.2024). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023). Die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan sind teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. IRINTL 3.9.2022). Iranische Nachrichtenagenturen mit Verbindungen zur Regierung behaupteten, dass die Kämpfe jeweils entweder mit den Taliban oder mit Drogenschmugglern stattfanden (DFAT 24.7.2023).Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023). Die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan sind teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche IRINTL 3.9.2022). Iranische Nachrichtenagenturen mit Verbindungen zur Regierung behaupteten, dass die Kämpfe jeweils entweder mit den Taliban oder mit Drogenschmugglern stattfanden (DFAT 24.7.2023). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 18.12.2023). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten. Die iranischen Behörden behaupteten, dass die Proteste ab Mitte September 2022 auch aus dem Nordirak unterstützt wurden. Scheinbar als Reaktion darauf führten die Revolutionsgarden mehrfach Raketenangriffe und Drohnenangriffe gegen Stützpunkte und Mitglieder kurdischer Parteien im Nordirak durch (MBZ 9.2023). Im Herbst 2022 feuerten iranische Sicherheitskräfte zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Im Juni 2023 kam es an verschiedenen Orten in der Provinz Kurdistan zu Gefechten zwischen Mitgliedern der PJAK und Angehörigen der Revolutionsgarden, wobei auch Todesopfer gemeldet wurden (BAMF 19.6.2023; vgl. RFE/RL 14.6.2023). Eine kurdische NGO warf den Revolutionsgarden vor, bei einem der Vorfälle unterschiedslos Häuser von Zivilisten beschossen zu haben (RFE/RL 14.6.2023).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 18.12.2023). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten. Die iranischen Behörden behaupteten, dass die Proteste ab Mitte September 2022 auch aus dem Nordirak unterstützt wurden. Scheinbar als Reaktion darauf führten die Revolutionsgarden mehrfach Raketenangriffe und Drohnenangriffe gegen Stützpunkte und Mitglieder kurdischer Parteien im Nordirak durch (MBZ 9.2023). Im Herbst 2022 feuerten iranische Sicherheitskräfte zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Im Juni 2023 kam es an verschiedenen Orten in der Provinz Kurdistan zu Gefechten zwischen Mitgliedern der PJAK und Angehörigen der Revolutionsgarden, wobei auch Todesopfer gemeldet wurden (BAMF 19.6.2023; vergleiche RFE/RL 14.6.2023). Eine kurdische NGO warf den Revolutionsgarden vor, bei einem der Vorfälle unterschiedslos Häuser von Zivilisten beschossen zu haben (RFE/RL 14.6.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen) (EDA 4.1.2024). Gelegentlich wirken sich die Spannungen aus dem Grenzkonflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan auf die Sicherheitslage im iranischen Grenzgebiet aus (EDA 4.1.2024). Mitunter kommt es im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 4.1.2024). Iran und regionale Konflikte Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 4.1.2024). Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad (JPOST 27.2.2023). Das Regime unterstützt auch verschiedene "Widerstands"-Milizen im Irak (TWI 20.12.2023), in Syrien, im Jemen und auch Bahrain (CFR 11.12.2023). Die Hilfen umfassen umfangreiche finanzielle und logistische Unterstützung (TWI 20.12.2023). Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah, die Iran dabei unterstützt hat, die schiitisch-arabisch-persische Kluft zu überbrücken. Die Hisbollah half dem Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog (CFR 11.12.2023). Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist derzeit so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution
- Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (NZZ 2.1.2024). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (IRINTL 11.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024a). Seitdem [Stand Mitte Jänner 2024] kommt es in einem Gebiet an der libanesisch-israelischen Grenze zu vermehrtem Raketenbeschuss zwischen der Hisbollah und Israel (DlF 4.1.2024; vgl. ORF 14.1.2024). In Syrien und dem Irak haben iranische Stellvertreter seit dem 7.10.2023 mehr als 100 Mal US-Streitkräfte beschossen (Soufan 8.1.2024; vgl. IRINTL 11.1.2024). Mitte Jänner 2024 haben die Revolutionsgarden auch direkt Ziele in der Kurdistan Region Irak (KRI) und in Nordwestsyrien angegriffen. Nach iranischen Angaben handelte es sich dabei um Vergeltungsschläge gegen den IS und israelische Spione anlässlich des Anschlags in Kerman am 3.1.2024 sowie gezielter Tötungen von ranghohen Verbündeten Irans in Syrien und dem Libanon, für die Israel verantwortlich gemacht wird. Iran hat auch schon zu früheren Zeitpunkten Stützpunkte separatistischer iranischer Oppositionsgruppen [s. Unterkap. " Kurdische separatistische Gruppierungen"] und "israelische Agenten" in der KRI angegriffen (IRINTL 16.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024a). Die von Iran unterstützte jemenitische Houthi-Bewegung hat nach dem 7.10.2022 Geschosse auf Israel abgefeuert, von denen fast alle abgefangen wurden (Soufan 8.11.2023). Mitte November sind die Houthis dazu übergegangen, Handelsschiffe im Roten Meer und vor der jemenitischen Küste ins Visier zu nehmen und bedrohen damit eine bedeutsame Welthandelsroute (Soufan 9.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024b). Die USA haben daraufhin gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich eine Sicherheitsoperation im Roten Meer aufgestellt (Soufan 9.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024b) und Stellungen der Houthis im Jemen bombardiert (BBC 16.1.2024b). Mitte Jänner 2024 haben die Houthis auch ein US-Kriegsschiff beschossen. Die Houthis sind der Militärmacht der USA und des Vereinigten Königreichs nicht gewachsen, aber sie scheinen über genügend Entschlossenheit und Waffen zu verfügen - die von Iran bereitgestellt werden -, um das Rote Meer für die Schifffahrt unsicher zu machen und den Konflikt im Nahen Osten zu verschärfen (IRINTL 15.1.2024).Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (IRINTL 11.1.2024; vergleiche BBC 16.1.2024a). Seitdem [Stand Mitte Jänner 2024] kommt es in einem Gebiet an der libanesisch-israelischen Grenze zu vermehrtem Raketenbeschuss zwischen der Hisbollah und Israel (DlF 4.1.2024; vergleiche ORF 14.1.2024). In Syrien und dem Irak haben iranische Stellvertreter seit dem 7.10.2023 mehr als 100 Mal US-Streitkräfte beschossen (Soufan 8.1.2024; vergleiche IRINTL 11.1.2024). Mitte Jänner 2024 haben die Revolutionsgarden auch direkt Ziele in der Kurdistan Region Irak (KRI) und in Nordwestsyrien angegriffen. Nach iranischen Angaben handelte es sich dabei um Vergeltungsschläge gegen den IS und israelische Spione anlässlich des Anschlags in Kerman am 3.1.2024 sowie gezielter Tötungen von ranghohen Verbündeten Irans in Syrien und dem Libanon, für die Israel verantwortlich gemacht wird. Iran hat auch schon zu früheren Zeitpunkten Stützpunkte separatistischer iranischer Oppositionsgruppen [s. Unterkap. " Kurdische separatistische Gruppierungen"] und "israelische Agenten" in der KRI angegriffen (IRINTL 16.1.2024; vergleiche BBC 16.1.2024a). Die von Iran unterstützte jemenitische Houthi-Bewegung hat nach dem 7.10.2022 Geschosse auf Israel abgefeuert, von denen fast alle abgefangen wurden (Soufan 8.11.2023). Mitte November sind die Houthis dazu übergegangen, Handelsschiffe im Roten Meer und vor der jemenitischen Küste ins Visier zu nehmen und bedrohen damit eine bedeutsame Welthandelsroute (Soufan 9.1.2024; vergleiche BBC 16.1.2024b). Die USA haben daraufhin gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich eine Sicherheitsoperation im Roten Meer aufgestellt (Soufan 9.1.2024; vergleiche BBC 16.1.2024b) und Stellungen der Houthis im Jemen bombardiert (BBC 16.1.2024b). Mitte Jänner 2024 haben die Houthis auch ein US-Kriegsschiff beschossen. Die Houthis sind der Militärmacht der USA und des Vereinigten Königreichs nicht gewachsen, aber sie scheinen über genügend Entschlossenheit und Waffen zu verfügen - die von Iran bereitgestellt werden -, um das Rote Meer für die Schifffahrt unsicher zu machen und den Konflikt im Nahen Osten zu verschärfen (IRINTL 15.1.2024). Seit 2010 hat Israel angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). Im Jahr 2022 wurden zwei Einrichtungen, die Teil des zunehmend fortschrittlichen iranischen Drohnenprogramms waren, von Drohnen getroffen (USIP 30.1.2023). Israel hat Berichten zufolge auch Militärkommandeure ins Visier genommen, die für Operationen im Ausland verantwortlich sind (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). 2023 wurde im Jänner (RFE/RL 31.1.2023) und April von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023), im Dezember vermeldete der iranische Ölminister einen Cyberangriff, den er Israel und den USA zuschrieb (FR24 18.12.2023; vgl. NZZ 2.1.2024).Seit 2010 hat Israel angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). Im Jahr 2022 wurden zwei Einrichtungen, die Teil des zunehmend fortschrittlichen iranischen Drohnenprogramms waren, von Drohnen getroffen (USIP 30.1.2023). Israel hat Berichten zufolge auch Militärkommandeure ins Visier genommen, die für Operationen im Ausland verantwortlich sind (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). 2023 wurde im Jänner (RFE/RL 31.1.2023) und April von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023), im Dezember vermeldete der iranische Ölminister einen Cyberangriff, den er Israel und den USA zuschrieb (FR24 18.12.2023; vergleiche NZZ 2.1.2024). Verbotene Organisationen Letzte Änderung: 13.04.2023 Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 30.11.2022). In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der nachstehend erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020). Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 30.11.2022), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020). Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region sowie iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022). In einzelnen Fällen kam es auch zu Entführungen und Tötungen von Dissidenten im Ausland (USIP 5.4.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 26.01.2024 Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 23.2.2022). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 30.11.2022). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 10.3.2023). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden (BS 23.2.2022) - nehmen v. a. in politischen Fällen jedoch massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vgl. USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltenteilung ist in der Praxis stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsi