Obsah (5)
§ 295§ 107§ 278b§ 278a§ 222RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW247 2291260-1 Spruch, W247 2291260-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
(gemein: § 278b) iVm § 1 Abs. 1 Z 12 MedienG, § 278a
, § 277 Abs. 1
, § 295
, § 222 Abs. 3
, § 170 Abs. 1
und § 107 Abs. 1
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. 9. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 10.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 278, Absatz 2,
(gemein: Paragraph 278 b,) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG, Paragraph 278 a,
, Paragraph 277, Absatz eins,
, Paragraph 295,
, Paragraph 222, Absatz 3,
, Paragraph 170, Absatz eins,
und Paragraph 107, Absatz eins,
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
- Am 07.03.2024 wurde der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem BFA niederschriftlich auf Deutsch einvernommen. Die Einvernahme wurde für die gesetzliche Vertreterin des BF ins Russische übersetzt. Dabei gab der BF zusammenfassend an, dass er am XXXX in XXXX geboren sei und 3 Brüder, sowie 2 Schwestern habe. Der große Bruder des BF lebe in XXXX und seine älteste Schwester, XXXX (auch: XXXX ), lebe in Tschetschenien. Sie sei verheiratet. Die gesetzliche Vertreterin des BF merkte an, dass die älteste Schwester des BF bereits 2 Mal mit ihren Kindern in Österreich gewesen sei, hier aber nicht bleiben habe dürfen. Letzten Jahr habe sie nach Österreich kommen wollen, weil ihr ältester Sohn, der im Alter des BF sei, einen Einberufungsbefehl erhalten habe, sie habe jedoch nicht bleiben dürfen. Die Schwester des BF sei 37 Jahre alt, aber nicht die Tochter der Mutter des BF.
- Am 07.03.2024 wurde der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem BFA niederschriftlich auf Deutsch einvernommen. Die Einvernahme wurde für die gesetzliche Vertreterin des BF ins Russische übersetzt. Dabei gab der BF zusammenfassend an, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren sei und 3 Brüder, sowie 2 Schwestern habe. Der große Bruder des BF lebe in römisch 40 und seine älteste Schwester, römisch 40 (auch: römisch 40 ), lebe in Tschetschenien. Sie sei verheiratet. Die gesetzliche Vertreterin des BF merkte an, dass die älteste Schwester des BF bereits 2 Mal mit ihren Kindern in Österreich gewesen sei, hier aber nicht bleiben habe dürfen. Letzten Jahr habe sie nach Österreich kommen wollen, weil ihr ältester Sohn, der im Alter des BF sei, einen Einberufungsbefehl erhalten habe, sie habe jedoch nicht bleiben dürfen. Die Schwester des BF sei 37 Jahre alt, aber nicht die Tochter der Mutter des BF. Der BF sei letztes Jahr nach seiner Gerichtsverhandlung einen Monat bei seiner Schwester auf Urlaub gewesen. Er sei die ganze Zeit bei seiner Schwester in XXXX gewesen. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er lebe bei seiner Mutter, seine Eltern seien seit 2017 getrennt und nehme der Vater des BF ebenfalls an seiner Erziehung teil. Der BF und sein Vater würden spazieren gehen und habe der Vater des BF diesen auch von der Schule abgeholt. Die Mutter des BF sei Muslima, kenne sich aber nicht sehr gut aus mit der Religion. Sie erkläre den Kindern, was sie mache. Sie sei verschleiert, bete 5 Mal am Tag und halte den Ramadan ein. Das sage sie auch ihren Kindern. Die Mutter des BF habe ihren Kindern immer gesagt, was sie tun dürfen und was nicht. Die Mutter des BF verschleiere sich erst seit Oktober 2008, weil es alle ihre Bekannten tun würden und es ihre Religion sei. Sonst sei keiner für die religiöse Erziehung in der Familie zuständig. Der Vater des BF sei schon alt und habe das Gebet falsch gelesen. Die Mutter des BF kenne viele Leute, die sehr religiös sein, sie kenne sich da jedoch nicht so aus. Der BF sei letztes Jahr nach seiner Gerichtsverhandlung einen Monat bei seiner Schwester auf Urlaub gewesen. Er sei die ganze Zeit bei seiner Schwester in römisch 40 gewesen. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er lebe bei seiner Mutter, seine Eltern seien seit 2017 getrennt und nehme der Vater des BF ebenfalls an seiner Erziehung teil. Der BF und sein Vater würden spazieren gehen und habe der Vater des BF diesen auch von der Schule abgeholt. Die Mutter des BF sei Muslima, kenne sich aber nicht sehr gut aus mit der Religion. Sie erkläre den Kindern, was sie mache. Sie sei verschleiert, bete 5 Mal am Tag und halte den Ramadan ein. Das sage sie auch ihren Kindern. Die Mutter des BF habe ihren Kindern immer gesagt, was sie tun dürfen und was nicht. Die Mutter des BF verschleiere sich erst seit Oktober 2008, weil es alle ihre Bekannten tun würden und es ihre Religion sei. Sonst sei keiner für die religiöse Erziehung in der Familie zuständig. Der Vater des BF sei schon alt und habe das Gebet falsch gelesen. Die Mutter des BF kenne viele Leute, die sehr religiös sein, sie kenne sich da jedoch nicht so aus. Vor seiner Inhaftierung habe der BF in XXXX bei seiner Mutter gemeinsam mit seinen Geschwistern XXXX und XXXX gelebt. Der BF habe keinen Beruf erlernt. Er habe viele Bewerbungen für eine Lehre abgeschickt, wegen seinen Zeugnissen jedoch viele Absagen erhalten. Seine Noten seien schlecht gewesen. In Deutsch habe er zuletzt glaublich einen 4er gehabt, in Mathematik einen 5er, in Englisch einen 3er oder 4er, in Sport sei der BF nicht beurteilt worden und in bildnerischer Erziehung habe er einen 5er gehabt. Der BF habe generell keine große Lust gehabt. In Religion habe es keine Beurteilung gegeben. Vor seinem Haftantritt sei der BF in einem Kurs beim BBRZ gewesen. Nach einer kleinen Auseinandersetzung mit einem anderen Teilnehmer sei der BF jedoch abgemeldet worden. Er würde gerne Betonbauer oder IT-Techniker werden. Die Firma XXXX oder die XXXX interessiere den BF. Bisherige Bewerbungen seien dort jedoch nicht erfolgreich gewesen. Vor seiner Inhaftierung habe der BF in römisch 40 bei seiner Mutter gemeinsam mit seinen Geschwistern römisch 40 und römisch 40 gelebt. Der BF habe keinen Beruf erlernt. Er habe viele Bewerbungen für eine Lehre abgeschickt, wegen seinen Zeugnissen jedoch viele Absagen erhalten. Seine Noten seien schlecht gewesen. In Deutsch habe er zuletzt glaublich einen 4er gehabt, in Mathematik einen 5er, in Englisch einen 3er oder 4er, in Sport sei der BF nicht beurteilt worden und in bildnerischer Erziehung habe er einen 5er gehabt. Der BF habe generell keine große Lust gehabt. In Religion habe es keine Beurteilung gegeben. Vor seinem Haftantritt sei der BF in einem Kurs beim BBRZ gewesen. Nach einer kleinen Auseinandersetzung mit einem anderen Teilnehmer sei der BF jedoch abgemeldet worden. Er würde gerne Betonbauer oder IT-Techniker werden. Die Firma römisch 40 oder die römisch 40 interessiere den BF. Bisherige Bewerbungen seien dort jedoch nicht erfolgreich gewesen. Zu seinem sozialen Umfeld befragt, vermeinte der BF, dass er viele Freunde habe, mit XXXX , sei er viel unterwegs gewesen. Er sei 2 Jahre jünger als der BF. Sie seien bei Jugendtreffs und am Hauptplatz gewesen. Der BF habe ihm gesagt, dass er nicht stehlen oder gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen dürfe. Sein Freund habe dem BF auch Fragen gestellt, was man dürfe und was nicht. Er habe dem BF auch religiöse Fragen gestellt und habe der BF ihm gesagt, dass der „IS“ schlecht sei. Er sei wie ein Bruder gewesen. Bei Vereinen sei der BF nicht. Beim BBRZ sei der BF mit Freunden gewesen, etwa XXXX , er sei Iraker, oder XXXX , er sei Kurde. Woher er sei, wisse der BF nicht. Nach dem BBRZ seien sie ins Fitnessstudio gegangen. In XXXX kenne der BF XXXX , er sei Türke und habe Probleme mit den Ohren. Sonst würden dem BF noch die Cousins von XXXX einfallen. Der BF vergesse leider oft, wen er alles kenne, wer seine Freunde seien und wie es draußen sei. Der BF kenne noch XXXX von Halloween. Er habe sehr viel Zeit mit XXXX verbracht. Sein Vater habe Krebs gehabt und er habe es sehr schwer. Sein Vater sei gestorben, der BF sei als Freund für XXXX da gewesen. Mit XXXX habe sich der BF auch gut verstanden, er habe jedoch geglaubt, dass er BF ihn verraten habe, weshalb er den BF wegen Brandstiftung und Tierquälerei angezeigt habe. Der BF habe sich dann mit ihm versöhnt. Zuletzt sei der BF letztes Jahr in der Russischen Föderation gewesen, als er bei seiner Schwester auf Urlaub gewesen sei. Glaublich sei das von 01.08.2023 bis 23.08.2023 gewesen. Dann sei der BF mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern wieder zurückgekehrt. Der BF sei im Herkunftsstaat bei seiner älteren Schwester untergekommen. Dort habe er mit seinem Bruder XXXX gewohnt. XXXX habe eine kleine Wohnung, in welcher nicht sehr viel Platz sei. Sie lebe in XXXX , ca. 40 km von XXXX entfernt. Bei den Heimreisen sei der BF mit seinem Bruder XXXX bei seiner Schwester gewesen, die 2 Söhne habe, einer sei im Alter des BF. Der andere sei jünger. Sie hätten viel Zeit verbracht und habe der BF EUR 200,- gespart. Das habe er seiner Mutter zum Wechseln gegeben. Damit sei der BF mit seinen Neffen und seinem Bruder Essen gegangen. Sie seien im Park gewesen und habe der BF ihnen etwas Geld zum Geburtstag geschenkt. In der Nähe seiner Schwester habe der BF noch seine Cousine. Sie habe 4 Kinder und hätten sie sich ab und zu getroffen. Die beiden Söhne seiner Cousine seien ca. XXXX und XXXX Jahre alt. Der XXXX jährige Sohn sei eher mit anderen Leuten unterwegs. Der BF sei eher mit seinen Neffen unterwegs gewesen. Ab und zu habe er sich mit seiner Mutter in Grozny getroffen. Dort habe er sich Hosen und T-Shirts gekauft. Sein Neffe, XXXX , der gleich alt sei wie der BF, gehe zur Schule und habe als der BF dort gewesen sei immer auf einer Baustelle arbeiten müssen. Wie lange er noch zur Schule gehe, wisse der BF nicht. Vor seinem Haftantritt habe der BF Kontakt zu ihm gehabt, sie hätten gemeinsam „Stand Off 2“ am Smart-Phone gespielt und regelmäßig telefoniert. Dass der BF jetzt im Gefängnis sei, habe er ihm nicht mehr sagen können. Bis auf die Computerspiele habe es nichts Neues gegeben. Sonst habe sein Neffe ihn manchmal angerufen und gefragt, wie es ihm gehe, und wann er wieder nach Tschetschenien komme. XXXX habe den Einberufungsbefehl bekommen. Zu seinem sozialen Umfeld befragt, vermeinte der BF, dass er viele Freunde habe, mit römisch 40 , sei er viel unterwegs gewesen. Er sei 2 Jahre jünger als der BF. Sie seien bei Jugendtreffs und am Hauptplatz gewesen. Der BF habe ihm gesagt, dass er nicht stehlen oder gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen dürfe. Sein Freund habe dem BF auch Fragen gestellt, was man dürfe und was nicht. Er habe dem BF auch religiöse Fragen gestellt und habe der BF ihm gesagt, dass der „IS“ schlecht sei. Er sei wie ein Bruder gewesen. Bei Vereinen sei der BF nicht. Beim BBRZ sei der BF mit Freunden gewesen, etwa römisch 40 , er sei Iraker, oder römisch 40 , er sei Kurde. Woher er sei, wisse der BF nicht. Nach dem BBRZ seien sie ins Fitnessstudio gegangen. In römisch 40 kenne der BF römisch 40 , er sei Türke und habe Probleme mit den Ohren. Sonst würden dem BF noch die Cousins von römisch 40 einfallen. Der BF vergesse leider oft, wen er alles kenne, wer seine Freunde seien und wie es draußen sei. Der BF kenne noch römisch 40 von Halloween. Er habe sehr viel Zeit mit römisch 40 verbracht. Sein Vater habe Krebs gehabt und er habe es sehr schwer. Sein Vater sei gestorben, der BF sei als Freund für römisch 40 da gewesen. Mit römisch 40 habe sich der BF auch gut verstanden, er habe jedoch geglaubt, dass er BF ihn verraten habe, weshalb er den BF wegen Brandstiftung und Tierquälerei angezeigt habe. Der BF habe sich dann mit ihm versöhnt. Zuletzt sei der BF letztes Jahr in der Russischen Föderation gewesen, als er bei seiner Schwester auf Urlaub gewesen sei. Glaublich sei das von 01.08.2023 bis 23.08.2023 gewesen. Dann sei der BF mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern wieder zurückgekehrt. Der BF sei im Herkunftsstaat bei seiner älteren Schwester untergekommen. Dort habe er mit seinem Bruder römisch 40 gewohnt. römisch 40 habe eine kleine Wohnung, in welcher nicht sehr viel Platz sei. Sie lebe in römisch 40 , ca. 40 km von römisch 40 entfernt. Bei den Heimreisen sei der BF mit seinem Bruder römisch 40 bei seiner Schwester gewesen, die 2 Söhne habe, einer sei im Alter des BF. Der andere sei jünger. Sie hätten viel Zeit verbracht und habe der BF EUR 200,- gespart. Das habe er seiner Mutter zum Wechseln gegeben. Damit sei der BF mit seinen Neffen und seinem Bruder Essen gegangen. Sie seien im Park gewesen und habe der BF ihnen etwas Geld zum Geburtstag geschenkt. In der Nähe seiner Schwester habe der BF noch seine Cousine. Sie habe 4 Kinder und hätten sie sich ab und zu getroffen. Die beiden Söhne seiner Cousine seien ca. römisch 40 und römisch 40 Jahre alt. Der römisch 40 jährige Sohn sei eher mit anderen Leuten unterwegs. Der BF sei eher mit seinen Neffen unterwegs gewesen. Ab und zu habe er sich mit seiner Mutter in Grozny getroffen. Dort habe er sich Hosen und T-Shirts gekauft. Sein Neffe, römisch 40 , der gleich alt sei wie der BF, gehe zur Schule und habe als der BF dort gewesen sei immer auf einer Baustelle arbeiten müssen. Wie lange er noch zur Schule gehe, wisse der BF nicht. Vor seinem Haftantritt habe der BF Kontakt zu ihm gehabt, sie hätten gemeinsam „Stand Off 2“ am Smart-Phone gespielt und regelmäßig telefoniert. Dass der BF jetzt im Gefängnis sei, habe er ihm nicht mehr sagen können. Bis auf die Computerspiele habe es nichts Neues gegeben. Sonst habe sein Neffe ihn manchmal angerufen und gefragt, wie es ihm gehe, und wann er wieder nach Tschetschenien komme. römisch 40 habe den Einberufungsbefehl bekommen. Der BF unterhalte sich im Herkunftsstaat auf Tschetschenisch, werde manchmal jedoch ausgelacht, weil er ein paar Wörter nicht könne. Der BF habe über WhatsApp, Snapchat und Discord Kontakt zu seinem Neffen. Der BF könne sich nicht vorstellen in Tschetschenien zu leben, Österreich sei moderner als Tschetschenien. Wenn der BF Österreich verlassen müsste, würde er seine Sprache verbessern und allenfalls als Mechaniker arbeiten. Viele würden kleine Reparaturen machen. Der BF könne sich ein Leben in Tschetschenien jedoch nicht vorstellen. Die Mutter des BF habe zu ihrem Ex-Mann gesagt, sie werde nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Im Falle der Abschiebung ihres Sohnes, könnte sie ihn natürlich begleiten. Die Schwester des BF wolle dieses Jahr nach Österreich kommen und um Asyl ansuchen, so wie es alle Menschen machen würden. Sie frage sich, was der BF alleine in Tschetschenien machen solle. Natürlich würde die Mutter des BF ihren Sohn unterstützen, sie arbeite jedoch 20 Stunden und würde es nicht schaffen ihn zu unterstützen. Die Verurteilung des BF sei bei seiner Reise nach Tschetschenien kein Problem gewesen. Seine Schwester und sein Cousin hätten es gewusst, sie hätten ihm gesagt, dass er das nicht mehr machen solle. Befragt dazu, dass der Vater des BF zuletzt gesagt habe, Verurteilungen für Personen unter 18 Jahren seien kein Problem, weil es bis zu diesem Alter keine Anzeigen bzw. Verurteilungen gäbe, meinte der BF, darüber könne der BF nichts sagen. Er würde jedoch auch nicht in Tschetschenien herumlaufen und davon erzählen. Er sei an seinen Verurteilungen selbst schuld. Er hätte schauen sollen, ob das stimme, was ihm eingeredet worden sei. Das sei ein Fehler vom BF gewesen. Er wolle sich nun konsequent an die Gesetze halten. Er sei mit den falschen Freunden unterwegs gewesen, jetzt sei er brav und halte sich von solchen Leuten fern. Seine Verurteilung sei am 10.07.2023 gewesen und habe die Mutter des BF zu diesem Zeitpunkt bereits Tickets nach Tschetschenien gehabt. Sie habe auch noch den Pass für XXXX in Tschetschenien besorgen müssen. Die Ausbildung beim BBRZ habe der BF beendet, weil er glaublich am 20.01.2024 wegen einer Auseinandersetzung mit einem anderen Schüler abgemeldet worden sei. Der BF habe Fahrradunterricht gehabt und sei der Trainer etwa 10 Minuten vor dem Ende nicht da gewesen. Sie hätten geblödelt und sich zum Spaß beleidigt, wobei es sich hochgeschaukelt habe. Dann habe der andere Schüler den Vater des BF beleidigt. Nachdem er es nicht zurückgenommen habe, sei der BF auf ihn zugegangen und habe ihn mit seiner Hand „bei der Wange weggedrückt“. Am Hals habe der BF den anderen Schüler nicht gepackt. Der BF besitze keine Waffe, woher sein Freund XXXX die Schreckschusspistole habe, wisse der BF nicht, XXXX habe sie in XXXX besorgt. Bei der Polizei habe der BF gesagt, dass er die Schreckschusspistole im Wald gefunden habe und diese bei sich versteckt habe. Später habe XXXX gesagt, der BF solle sie ihm geben. Das mit dem Wald stimme nicht, tatsächliche habe XXXX die Waffe aus XXXX habe dem BF gesagt, er solle bei der Polizei die Unwahrheit sagen, damit er keine Probleme habe. Auf Vorhalt, dass gegen den BF seit August 2023 ein behördliches Waffenverbot bestehe, gab er an, dass der BF die Waffe schon im Keller gehabt und dann XXXX gegeben habe. Der BF habe die Waffe jedoch nur für XXXX verstecken wollen. Auf Vorhalt, dass eine Schreckschusspistole unter das Waffengesetz falle und der BF sie nicht besitzen hätte dürfen, führte der BF aus, er habe gewusst, dass er sie nicht besitzen dürfe, aber XXXX habe sich durchgesetzt und gesagt, der BF solle sie verstecken. Auf Vorhalt, dass es nicht so wirke, als ob der BF aus seiner Verurteilung gelernt hätte, gab der BF an, dass das etwa 4-5 Monate nach der Gerichtsverhandlung gewesen sei. Bei der Verhandlung sei es nicht um Waffen gegangen. Er habe XXXX auch gesagt, dass er die Waffe nicht haben wolle. Der BF sollte nicht mit den falschen Leuten unterwegs sein. Die Mutter des BF vermeinte, dass der BF selbst „falsche Leute“ sei und er abgeschoben werden sollte. Wann der BF das erste Mal Probleme mit der Polizei gehabt habe, wisse er nicht mehr.Die Verurteilung des BF sei bei seiner Reise nach Tschetschenien kein Problem gewesen. Seine Schwester und sein Cousin hätten es gewusst, sie hätten ihm gesagt, dass er das nicht mehr machen solle. Befragt dazu, dass der Vater des BF zuletzt gesagt habe, Verurteilungen für Personen unter 18 Jahren seien kein Problem, weil es bis zu diesem Alter keine Anzeigen bzw. Verurteilungen gäbe, meinte der BF, darüber könne der BF nichts sagen. Er würde jedoch auch nicht in Tschetschenien herumlaufen und davon erzählen. Er sei an seinen Verurteilungen selbst schuld. Er hätte schauen sollen, ob das stimme, was ihm eingeredet worden sei. Das sei ein Fehler vom BF gewesen. Er wolle sich nun konsequent an die Gesetze halten. Er sei mit den falschen Freunden unterwegs gewesen, jetzt sei er brav und halte sich von solchen Leuten fern. Seine Verurteilung sei am 10.07.2023 gewesen und habe die Mutter des BF zu diesem Zeitpunkt bereits Tickets nach Tschetschenien gehabt. Sie habe auch noch den Pass für römisch 40 in Tschetschenien besorgen müssen. Die Ausbildung beim BBRZ habe der BF beendet, weil er glaublich am 20.01.2024 wegen einer Auseinandersetzung mit einem anderen Schüler abgemeldet worden sei. Der BF habe Fahrradunterricht gehabt und sei der Trainer etwa 10 Minuten vor dem Ende nicht da gewesen. Sie hätten geblödelt und sich zum Spaß beleidigt, wobei es sich hochgeschaukelt habe. Dann habe der andere Schüler den Vater des BF beleidigt. Nachdem er es nicht zurückgenommen habe, sei der BF auf ihn zugegangen und habe ihn mit seiner Hand „bei der Wange weggedrückt“. Am Hals habe der BF den anderen Schüler nicht gepackt. Der BF besitze keine Waffe, woher sein Freund römisch 40 die Schreckschusspistole habe, wisse der BF nicht, römisch 40 habe sie in römisch 40 besorgt. Bei der Polizei habe der BF gesagt, dass er die Schreckschusspistole im Wald gefunden habe und diese bei sich versteckt habe. Später habe römisch 40 gesagt, der BF solle sie ihm geben. Das mit dem Wald stimme nicht, tatsächliche habe römisch 40 die Waffe aus römisch 40 habe dem BF gesagt, er solle bei der Polizei die Unwahrheit sagen, damit er keine Probleme habe. Auf Vorhalt, dass gegen den BF seit August 2023 ein behördliches Waffenverbot bestehe, gab er an, dass der BF die Waffe schon im Keller gehabt und dann römisch 40 gegeben habe. Der BF habe die Waffe jedoch nur für römisch 40 verstecken wollen. Auf Vorhalt, dass eine Schreckschusspistole unter das Waffengesetz falle und der BF sie nicht besitzen hätte dürfen, führte der BF aus, er habe gewusst, dass er sie nicht besitzen dürfe, aber römisch 40 habe sich durchgesetzt und gesagt, der BF solle sie verstecken. Auf Vorhalt, dass es nicht so wirke, als ob der BF aus seiner Verurteilung gelernt hätte, gab der BF an, dass das etwa 4-5 Monate nach der Gerichtsverhandlung gewesen sei. Bei der Verhandlung sei es nicht um Waffen gegangen. Er habe römisch 40 auch gesagt, dass er die Waffe nicht haben wolle. Der BF sollte nicht mit den falschen Leuten unterwegs sein. Die Mutter des BF vermeinte, dass der BF selbst „falsche Leute“ sei und er abgeschoben werden sollte. Wann der BF das erste Mal Probleme mit der Polizei gehabt habe, wisse er nicht mehr. Auf Vorhalt, dass der BF bereits 2018 im Alter von 10 Jahren wegen § 218 Abs. 1a
(sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) in Erscheinung getreten sei, gab er an, dass ihm dies nicht mehr erinnerlich sei. Auf Vorhalt, dass er am 26.10.2019 in einen Raufhandel am Spielplatz involviert gewesen sei, vermeinte der BF, dass ihm das etwas sage, er dies aber auch nicht mehr wirklich in Erinnerung habe. Der BF sei mit seinem Bruder hinter der Schule gewesen und hätten sie mit Kastanien geworfen. Daraus habe sich ein Raufhandel ergeben, der BF sei jedoch nicht schuld gewesen. Auf Vorhalt, dass der BF im Juli 2021 wegen Diebstahls in Erscheinung getreten sei, vermeinte der BF, dass er nicht mehr genau wisse, was gestohlen worden sei. Er habe auf dem Nachhauseweg eine Brille im Dreck gefunden und mitgenommen. Er habe nicht gewusst, dass sie gestohlen gewesen sei, man habe den BF im Verdacht gehabt. Auf Vorhalt, dass der BF am 26.03.2022 wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Stiefschwester im Zuge eines Streits in Erscheinung getreten sei, wobei er sich auch geständig verantwortet habe, führte der BF aus, dass sie nicht seine leibliche Schwester sei. Er habe seinen Vater und sie ihren. Sie habe den BF sauer gemacht und beleidigt. Nachdem sie den Vater des BF beleidigt habe, habe der BF sie gestoßen. Es sei ein Streit wegen Hausschlüsseln gewesen und sei der BF damals schnell sauer geworden sowie schnell „über sein Limit“ gegangen. Auf Vorhalt, dass der BF im März 2022 verdächtigt worden sei, Wertgegenstände aus einer unbewohnten Wohnung gestohlen zu haben, wobei Teile des mutmaßlichen Diebesguts beim BF sichergestellt hätten werden können und er sich geständig gezeigt habe, vermeinte er mit 2 Freunden über den Zaun geklettert zu sein. Es habe verlassen gewirkt und hätten sie sich nur umsehen wollen. Drinnen sei Kleidung und Müll gelegen, einer seiner Freunde habe eine Glasscheibe eingetreten. Am nächsten Tag seien sie wiedergekommen und hätten eine Tür eingetreten, auch dort sei Müll gelegen. Am 2. oder 3. Tag habe der BF eine Münze gefunden und habe er gedacht, dass sie keinem gehöre, weshalb er diese mitgenommen habe. Das sei als Diebstahl gesehen worden, der BF habe das nicht so gesehen. Der Neustart-Betreuer des BF habe ihm erklärt, dass er das nicht machen solle. Der BF habe 70 Sozialstunden leisten müssen, wobei er zunächst in einer Einrichtung für Kinder gewesen sei. Dem BF habe jedoch nicht gefallen, wie eine Betreuerin mit ihm umgegangen sei. Der BF möge es nicht, wenn man ihn böse anschaue und ihm sage was er zu tun habe. Dass habe er in ein Geschäft müssen, wo er 2-3 Tage gewesen sei, dann aber das Interesse verloren habe. Danach sei er in einer Wäscherei gewesen, wo alle sehr nett gewesen seien. Der BF habe sich mit den Frauen dort verstanden und dort seine Stunden abgeleistet. Auf Vorhalt, dass der BF bereits 2018 im Alter von 10 Jahren wegen Paragraph 218, Absatz eins a,
(sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) in Erscheinung getreten sei, gab er an, dass ihm dies nicht mehr erinnerlich sei. Auf Vorhalt, dass er am 26.10.2019 in einen Raufhandel am Spielplatz involviert gewesen sei, vermeinte der BF, dass ihm das etwas sage, er dies aber auch nicht mehr wirklich in Erinnerung habe. Der BF sei mit seinem Bruder hinter der Schule gewesen und hätten sie mit Kastanien geworfen. Daraus habe sich ein Raufhandel ergeben, der BF sei jedoch nicht schuld gewesen. Auf Vorhalt, dass der BF im Juli 2021 wegen Diebstahls in Erscheinung getreten sei, vermeinte der BF, dass er nicht mehr genau wisse, was gestohlen worden sei. Er habe auf dem Nachhauseweg eine Brille im Dreck gefunden und mitgenommen. Er habe nicht gewusst, dass sie gestohlen gewesen sei, man habe den BF im Verdacht gehabt. Auf Vorhalt, dass der BF am 26.03.2022 wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Stiefschwester im Zuge eines Streits in Erscheinung getreten sei, wobei er sich auch geständig verantwortet habe, führte der BF aus, dass sie nicht seine leibliche Schwester sei. Er habe seinen Vater und sie ihren. Sie habe den BF sauer gemacht und beleidigt. Nachdem sie den Vater des BF beleidigt habe, habe der BF sie gestoßen. Es sei ein Streit wegen Hausschlüsseln gewesen und sei der BF damals schnell sauer geworden sowie schnell „über sein Limit“ gegangen. Auf Vorhalt, dass der BF im März 2022 verdächtigt worden sei, Wertgegenstände aus einer unbewohnten Wohnung gestohlen zu haben, wobei Teile des mutmaßlichen Diebesguts beim BF sichergestellt hätten werden können und er sich geständig gezeigt habe, vermeinte er mit 2 Freunden über den Zaun geklettert zu sein. Es habe verlassen gewirkt und hätten sie sich nur umsehen wollen. Drinnen sei Kleidung und Müll gelegen, einer seiner Freunde habe eine Glasscheibe eingetreten. Am nächsten Tag seien sie wiedergekommen und hätten eine Tür eingetreten, auch dort sei Müll gelegen. Am
- oder
- Tag habe der BF eine Münze gefunden und habe er gedacht, dass sie keinem gehöre, weshalb er diese mitgenommen habe. Das sei als Diebstahl gesehen worden, der BF habe das nicht so gesehen. Der Neustart-Betreuer des BF habe ihm erklärt, dass er das nicht machen solle. Der BF habe 70 Sozialstunden leisten müssen, wobei er zunächst in einer Einrichtung für Kinder gewesen sei. Dem BF habe jedoch nicht gefallen, wie eine Betreuerin mit ihm umgegangen sei. Der BF möge es nicht, wenn man ihn böse anschaue und ihm sage was er zu tun habe. Dass habe er in ein Geschäft müssen, wo er 2-3 Tage gewesen sei, dann aber das Interesse verloren habe. Danach sei er in einer Wäscherei gewesen, wo alle sehr nett gewesen seien. Der BF habe sich mit den Frauen dort verstanden und dort seine Stunden abgeleistet. Auf Vorhalt, dass der BF im Jahr 2022 ein Butterfly-Messer und ein Samurai-Schwert besessen, sowie geführt habe, gab er an, dass damals die Polizei wegen eines Deliktes gekommen sei. Der BF habe das von XXXX gehabt. Sein Vater habe eine Sammlung. Das Schwert habe der BF einem weiteren Freund gegeben, er habe es als Dekoration haben wollen. Mit dem Butterfly habe der BF Fingertraining machen wollen. Befragt dazu, weshalb der BF im Mai/Juni 2022 mit weiteren Mittätern eine Äskulapnatter getötet habe, gab er an, diese nicht getötet, sondern nur gefilmt zu haben. Es seien zwei Freunde von ihm gewesen. Auf Vorhalt, dass der BF deshalb rechtskräftig verurteilt worden sei, vermeinte er, dass sich die beiden anderen abgesprochen hätten und der BF das entlastende Video nicht mehr gehabt habe, um seine Unschuld zu beweisen. Für ihn sei es ein Fehlurteil. Auf Vorhalt, dass sein Freund XXXX auch dabei gewesen sei und der BF angegeben habe von ihm das Samurai-Schwert, ein Butterfly-Messer und eine „Soft-Gun“ erhalten zu haben, sowie befragt dazu, was der BF mit den ganzen Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen gewollt habe, vermeinte er, er habe mit der „Soft-Gun“ spielen wollen. Die Mutter des BF gab an, der BF habe Tik-Tok Videos machen wollen, was der BF jedoch verneinte. Befragt dazu, aus welchem Grund der BF am 20.05.2022 eine Feuersbrunst in einer aufgelassenen Schule verursacht habe, führte der BF aus, dass dies unabsichtlich gewesen sei. Sie hätten ein Feuer gemacht und 2 Afghanen hätten etwas Deo anzünden wollen. Sie hätten die Flasche zur Explosion bringen wollen. Später hätten sie auf der anderen Seite in einem Raum voll Müll Desinfektionsmittel gefunden, welches sie angezündet hätten. Sie hätten gedacht, es verdampfe und gehe schnell weg. Es habe jedoch immer weiter gebrannt. Der BF habe einen Tisch darauf gestellt und gedacht die Flamme damit erstickt zu haben. Das in XXXX sei ein Böller und Deo gewesen. Das hätten sie mit Klebeband zusammengeklebt, um es lauter zu machen. Eine Rakete hätten sie auch gezündet. Auf Vorhalt, dass der BF im Jahr 2022 ein Butterfly-Messer und ein Samurai-Schwert besessen, sowie geführt habe, gab er an, dass damals die Polizei wegen eines Deliktes gekommen sei. Der BF habe das von römisch 40 gehabt. Sein Vater habe eine Sammlung. Das Schwert habe der BF einem weiteren Freund gegeben, er habe es als Dekoration haben wollen. Mit dem Butterfly habe der BF Fingertraining machen wollen. Befragt dazu, weshalb der BF im Mai/Juni 2022 mit weiteren Mittätern eine Äskulapnatter getötet habe, gab er an, diese nicht getötet, sondern nur gefilmt zu haben. Es seien zwei Freunde von ihm gewesen. Auf Vorhalt, dass der BF deshalb rechtskräftig verurteilt worden sei, vermeinte er, dass sich die beiden anderen abgesprochen hätten und der BF das entlastende Video nicht mehr gehabt habe, um seine Unschuld zu beweisen. Für ihn sei es ein Fehlurteil. Auf Vorhalt, dass sein Freund römisch 40 auch dabei gewesen sei und der BF angegeben habe von ihm das Samurai-Schwert, ein Butterfly-Messer und eine „Soft-Gun“ erhalten zu haben, sowie befragt dazu, was der BF mit den ganzen Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen gewollt habe, vermeinte er, er habe mit der „Soft-Gun“ spielen wollen. Die Mutter des BF gab an, der BF habe Tik-Tok Videos machen wollen, was der BF jedoch verneinte. Befragt dazu, aus welchem Grund der BF am 20.05.2022 eine Feuersbrunst in einer aufgelassenen Schule verursacht habe, führte der BF aus, dass dies unabsichtlich gewesen sei. Sie hätten ein Feuer gemacht und 2 Afghanen hätten etwas Deo anzünden wollen. Sie hätten die Flasche zur Explosion bringen wollen. Später hätten sie auf der anderen Seite in einem Raum voll Müll Desinfektionsmittel gefunden, welches sie angezündet hätten. Sie hätten gedacht, es verdampfe und gehe schnell weg. Es habe jedoch immer weiter gebrannt. Der BF habe einen Tisch darauf gestellt und gedacht die Flamme damit erstickt zu haben. Das in römisch 40 sei ein Böller und Deo gewesen. Das hätten sie mit Klebeband zusammengeklebt, um es lauter zu machen. Eine Rakete hätten sie auch gezündet. Befragt dazu, aus welchem Grund der BF den Tik-Tok-User XXXX bedroht habe, indem er einen Controller und nicht seine „Soft-Gun“ benutzt habe, gab der BF an, dass das Video sonst gesperrt worden wäre. Deshalb habe der BF den Controller statt der Waffe benutzt. Er habe es nicht als Drohung gemeint. Es habe den BF gewundert, dass er verurteilt worden sei, es sei lächerlich gewesen. In seinen Augen sei es ein Fehlurteil. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Polizei gesagt habe auf den „schwulen Tik-Toker“ XXXX reagieren zu wollen, der sich immer wieder als Frau verkleide, wobei der BF gegen diese „LGBTIQ-orientierten“ Menschen sei, führte der BF aus, dass er es einfach falsch finde. Ein Mann sollte eine Frau mögen und eine Frau sollte einen Mann mögen, nicht anders. Es sei nicht richtig. Bei der Schule würden überall Regenbogenfahnen an Verkehrsschildern kleben, das nerve den BF und seine Freunde. Der BF fühle sich davon geekelt. Weshalb der BF sich am Internetauftritt des Bloggers gestört habe, könne er nicht beantworten. Es sei schon lange her und „jucke“ ihn jetzt nicht mehr. Der BF möge keine „Schwulen“, er habe den Tik-Toker gehasst, weil es einfach falsch sei. Er habe es so gelernt, andersgeschlechtliche Beziehungen richtig seien. Befragt dazu, aus welchem Grund der BF den Tik-Tok-User römisch 40 bedroht habe, indem er einen Controller und nicht seine „Soft-Gun“ benutzt habe, gab der BF an, dass das Video sonst gesperrt worden wäre. Deshalb habe der BF den Controller statt der Waffe benutzt. Er habe es nicht als Drohung gemeint. Es habe den BF gewundert, dass er verurteilt worden sei, es sei lächerlich gewesen. In seinen Augen sei es ein Fehlurteil. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Polizei gesagt habe auf den „schwulen Tik-Toker“ römisch 40 reagieren zu wollen, der sich immer wieder als Frau verkleide, wobei der BF gegen diese „LGBTIQ-orientierten“ Menschen sei, führte der BF aus, dass er es einfach falsch finde. Ein Mann sollte eine Frau mögen und eine Frau sollte einen Mann mögen, nicht anders. Es sei nicht richtig. Bei der Schule würden überall Regenbogenfahnen an Verkehrsschildern kleben, das nerve den BF und seine Freunde. Der BF fühle sich davon geekelt. Weshalb der BF sich am Internetauftritt des Bloggers gestört habe, könne er nicht beantworten. Es sei schon lange her und „jucke“ ihn jetzt nicht mehr. Der BF möge keine „Schwulen“, er habe den Tik-Toker gehasst, weil es einfach falsch sei. Er habe es so gelernt, andersgeschlechtliche Beziehungen richtig seien. Auf Vorhalt, dass der BF angegeben habe, „Atheisten würden nach dem Tod eh von Gott bestraft“ und er diese als „kufr“ bezeichnet habe, vermeinte er, kurz bevor die Polizei gekommen sei und der BF mit seinem Komplizen den Anschlag geplant habe, habe ihm dieser Videos gezeigt, in denen erklärt worden sei, „das mache man so oder so“. Als er dann erwischt worden sei, habe er das so erklärt. „Kufr“ sei keine Beleidigung, sondern bedeute Ungläubiger. Von seinem Komplizen sei ihm erklärt worden, dass diese nach dem Tod bestraft würden. Nachdem die Polizei ihn in Ruhe gelassen habe, sei er von den radikalen Gedanken auch wieder weggekommen. Der BF habe sich mit dem XXXX -Betreuer getroffen und habe ihm auch einen Link mit Propagandavideos gezeigt. Der BF habe sich keine Gedanken darüber gemacht, was das für ihn bedeute. Sein XXXX -Betreuer erkläre ihm etwa, dass Töten falsch sei. Er habe dem BF schon einiges erklärt. Wenn der BF mit anderen Muslimen in Kontakt komme, dann wende er sich auch an seinen Betreuer. Der BF nannte in der Folge ein Beispiel dafür. Wie Gott über Atheisten nach ihrem Tod urteilen werde, könne der BF nicht wissen. Der BF sei Sunnit und nehme Religion in seinem Leben einen wichtigen Stellenwert ein. Im Gefängnis bete der BF in der Früh. Heute habe er nicht beten können, weil er arbeiten habe müssen. Wenn er in Freiheit sei, bete er 5 Mal am Tag. Der BF habe um einen Gebetsteppich angesucht, aber nichts bekommen. Er sei mit einem Freund immer zu den Freitagsgebeten gegangen, es sei diesen Jänner gewesen. Sonst sei der BF immer in XXXX in die Moschee gegangen, damit er Arabisch lerne und zu den Freitagsgebeten. Die Mutter des BF habe von den Moscheebesuchen ihres Sohnes nichts gewusst. Wenn sie zu Hause beten würden, sei der BF nie dabei und sage er, dass sie in Österreich seien. Es gäbe auch ein Video, in welchem der BF ein österreichisches Mädchen küsse. Der BF gab an, das Mädchen sei Tschetschenin gewesen. Die Eltern des BF seien ebenfalls Muslime und sei der BF immer schon Sunnit gewesen. In der Schule habe der BF den islamischen Religionsunterreicht besucht, sei nach 3 Jahren jedoch von seiner Mutter abgemeldet worden, weil sie nur gezeichnet hätten. Die Lehrerin habe dem BF Sachen gelehrt, die er schon gewusst habe. Er wisse, dass es 5 Säulen des Islam gäbe, 4 fielen dem BF ein. Auf Vorhalt, dass der BF angegeben habe, „Atheisten würden nach dem Tod eh von Gott bestraft“ und er diese als „kufr“ bezeichnet habe, vermeinte er, kurz bevor die Polizei gekommen sei und der BF mit seinem Komplizen den Anschlag geplant habe, habe ihm dieser Videos gezeigt, in denen erklärt worden sei, „das mache man so oder so“. Als er dann erwischt worden sei, habe er das so erklärt. „Kufr“ sei keine Beleidigung, sondern bedeute Ungläubiger. Von seinem Komplizen sei ihm erklärt worden, dass diese nach dem Tod bestraft würden. Nachdem die Polizei ihn in Ruhe gelassen habe, sei er von den radikalen Gedanken auch wieder weggekommen. Der BF habe sich mit dem römisch 40 -Betreuer getroffen und habe ihm auch einen Link mit Propagandavideos gezeigt. Der BF habe sich keine Gedanken darüber gemacht, was das für ihn bedeute. Sein römisch 40 -Betreuer erkläre ihm etwa, dass Töten falsch sei. Er habe dem BF schon einiges erklärt. Wenn der BF mit anderen Muslimen in Kontakt komme, dann wende er sich auch an seinen Betreuer. Der BF nannte in der Folge ein Beispiel dafür. Wie Gott über Atheisten nach ihrem Tod urteilen werde, könne der BF nicht wissen. Der BF sei Sunnit und nehme Religion in seinem Leben einen wichtigen Stellenwert ein. Im Gefängnis bete der BF in der Früh. Heute habe er nicht beten können, weil er arbeiten habe müssen. Wenn er in Freiheit sei, bete er 5 Mal am Tag. Der BF habe um einen Gebetsteppich angesucht, aber nichts bekommen. Er sei mit einem Freund immer zu den Freitagsgebeten gegangen, es sei diesen Jänner gewesen. Sonst sei der BF immer in römisch 40 in die Moschee gegangen, damit er Arabisch lerne und zu den Freitagsgebeten. Die Mutter des BF habe von den Moscheebesuchen ihres Sohnes nichts gewusst. Wenn sie zu Hause beten würden, sei der BF nie dabei und sage er, dass sie in Österreich seien. Es gäbe auch ein Video, in welchem der BF ein österreichisches Mädchen küsse. Der BF gab an, das Mädchen sei Tschetschenin gewesen. Die Eltern des BF seien ebenfalls Muslime und sei der BF immer schon Sunnit gewesen. In der Schule habe der BF den islamischen Religionsunterreicht besucht, sei nach 3 Jahren jedoch von seiner Mutter abgemeldet worden, weil sie nur gezeichnet hätten. Die Lehrerin habe dem BF Sachen gelehrt, die er schon gewusst habe. Er wisse, dass es 5 Säulen des Islam gäbe, 4 fielen dem BF ein. Aufgefordert den Begriff XXXX zu erklären, streckte der BF seinen rechten Finger und die Höhe und gab an, dass es bedeute, es gäbe keinen Gott außer Allah. Auf dem ihm vorgezeigten Bild sei der BF mit dem XXXX -Finger zu sehen. Bei seiner Einvernahme am 17.06.2022 habe der BF gesagt, er wisse nicht, was das bedeute, weil er damals keine Ahnung gehabt habe. Der reine Islam bedeute für den BF Frieden. Er habe ein falsches Bild wegen des „IS“ gehabt. Nach seiner Gerichtsverhandlung und den Treffen mit seinem XXXX -Betreuer habe er nun ein anderes Bild. Allah zu gehorchen, bedeute für den BF nach den Regeln des Islam zu leben. Seinem Betreuer habe der BF glaublich nicht gesagt, dass er in XXXX die Moschee besuche. Es gäbe viele Regeln im Islam, alles wisse der BF nicht. Der BF sei wie die „IS-Leute“ drauf gewesen und dachte er es sei seine Pflicht gewesen Leute zu töten. Sein Betreuer habe ihm erklärt, dass er das nur tun dürfe, wenn er sich verteidige, also wenn ihn jemand töten wolle, dürfe der BF ihn bekämpfen. Aufgefordert den Begriff römisch 40 zu erklären, streckte der BF seinen rechten Finger und die Höhe und gab an, dass es bedeute, es gäbe keinen Gott außer Allah. Auf dem ihm vorgezeigten Bild sei der BF mit dem römisch 40 -Finger zu sehen. Bei seiner Einvernahme am 17.06.2022 habe der BF gesagt, er wisse nicht, was das bedeute, weil er damals keine Ahnung gehabt habe. Der reine Islam bedeute für den BF Frieden. Er habe ein falsches Bild wegen des „IS“ gehabt. Nach seiner Gerichtsverhandlung und den Treffen mit seinem römisch 40 -Betreuer habe er nun ein anderes Bild. Allah zu gehorchen, bedeute für den BF nach den Regeln des Islam zu leben. Seinem Betreuer habe der BF glaublich nicht gesagt, dass er in römisch 40 die Moschee besuche. Es gäbe viele Regeln im Islam, alles wisse der BF nicht. Der BF sei wie die „IS-Leute“ drauf gewesen und dachte er es sei seine Pflicht gewesen Leute zu töten. Sein Betreuer habe ihm erklärt, dass er das nur tun dürfe, wenn er sich verteidige, also wenn ihn jemand töten wolle, dürfe der BF ihn bekämpfen. Früher habe sich der BF im pride-month angegriffen gefühlt, jetzt sei es ihm egal. Um zu wissen, was richtig und was falsch sei, müsse man den Koran lesen. Der BF wurde in der Folge zu verschiedenen Begriffen aus dem Koran befragt. Sein Freund habe das Wissen gehabt, der BF sei der gewesen, der eher Mut gehabt habe „etwas zu machen“. Sein Freund sei das Hirn gewesen, der BF habe Mut gehabt. Wenn sein Freund gesagt habe, mach dies, habe der BF es getan. Wenn sein Freund gesagt habe, tu das nicht, habe der BF es nicht getan. Der namentlich Genannte sei sein bester Freund. Befragt dazu, weshalb der BF glaube, dass Atheisten nach dem Tod bestraft würden, führte er aus, dass sie an nichts glauben würden, genauso sei es mit LGBTIQ-orientierten Menschen. „Diese LGBTIQ“ würden Videos machen, das sei Propaganda, wie es auch der „IS“ mache. Aktuell könne der BF sich ein Leben in so einer Gesellschaft vorstellen. Er wolle jedoch nicht, dass ihn jemand „von so etwas“ zu überzeugen versuche. Was mit rechtgläubigen Personen nach dem Tod passiere, wisse der BF nicht. Was rechtgläubig sei, wisse der BF auch nicht. Aufgrund von Äußerlichkeiten könne man das nicht feststellen. Mit sufistischen Heiligenverehrungen beschäftige sich der BF nicht. Der BF sei selbst schuld, dass er wegen Unterstützung des „IS“ verurteilt worden sei. Es sei gut, was die Richter machen. Dennoch sehe sich der BF teilweise mit Fehlurteilen konfrontiert. Das mit dem „IS“ sei richtig, weil viele Eltern Angst um ihre Kinder gehabt hätten, sie sollten sich beruhigen können. Befragt dazu, wie der BF zur Errichtung eines islamischen Kalifats stehe, vermeinte er, dass die Strafen, die der „IS“ vorsehe, übertrieben seien. Es sei daher keine gute Idee, weil es immer mit radikalen Ideen einhergehe. Die Mutter des BF führte aus, ihren Sohn in Österreich zu lassen, wenn es noch eine Chance gäbe. Sie könne nicht nach Tschetschenien zurück. Nach der Gerichtsverhandlung habe der BF sich selbst gefragt, warum er das gemacht habe. Er habe gesagt, er würde sich ändern und sei der BF das erste sowie letzte Mal im Gefängnis. Die Mutter des BF habe auch andere Kinder in Österreich und hätten diese Angst abgeschoben zu werden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 21.02.2024 wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 und 9 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 21.02.2024 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 11.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinem Privat- und Familienleben, zu den Gründen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung- sowie eines Einreiseverbots und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei insgesamt zulässig sei, weil er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF habe den „IS“ unterstützt und sei von einer fehlenden Sozialisierung auszugehen. Der BF verfüge zwar über ein Familienleben im Bundesgebiet, dieses müsse jedoch aufgrund seiner massiven Straffälligkeit zurücktreten, zumal der BF zwar in Österreich geboren sei, jedoch jährlich etwa 2 Monate in Tschetschenien verbracht habe. Er weise daher ausgeprägte Bindungen zu seinem Herkunftsstaat auf, wo auch seine Schwester und seine Neffen leben würden. Aufgrund seiner Minderjährigkeit sei auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen, doch habe der BF schwerwiegende Straftaten begangen und habe sich beruflich nicht integriert. Die familiäre Versorgung des BF im Herkunftsstaat sei sichergestellt, weshalb seine Rückkehr nach Tschetschenien, sowie seine Abschiebung in den Herkunftsstaat möglich und zumutbar sei. Ein 7-jähriges Einreiseverbot gegen den BF sei zulässig und geboten. Dem BF könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zulässig, weil der BF eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 22.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information zur Rechtsberatung vom 22.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 18.04.2024, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 25.03.2024, gegen den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF rechtswidrig sei. Es wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt und festgehalten, dass der BF in Österreich geboren sowie aufgewachsen sei. Er habe die Pflichtschule besucht und Kontakt mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand sei erfüllt. Selbst wenn es sich bei den von ihm begangenen Straftaten um besonders verwerfliche Straftaten handle, sei eine umfangreiche Interessenabwägung vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handle. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund des Kindeswohls gegen den BF keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte werden dürfen. Die Schwester des BF lebe zwar in Tschetschenien, habe jedoch vor das Land aufgrund der drohenden Rekrutierung ihres Sohnes zu verlassen. Zur Russischen Föderation bestehe daher kein nennenswerter Kontakt mehr. Der BF habe Deutsch als Muttersprache und spreche auch nur gebrochen Tschetschenisch. Der BF wolle gerne in Österreich eine Lehre als Elektriker abschließen. Außerdem komme er seinen Beratungsterminen bei XXXX nach und wolle sich nachhaltig verändern. Im Übrigen drohe dem BF eine Einziehung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation und eine Beteiligung am russischen Angriffskrieg in der Ukraine. Das erlassene Einreiseverbot sei rechtswidrig, weil der Sachverhalt nicht in allen Punkten geklärt erscheine und die belangte Behörde eine unzureichende Gefährdungsprognose erstellt habe.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 18.04.2024, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 25.03.2024, gegen den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF rechtswidrig sei. Es wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt und festgehalten, dass der BF in Österreich geboren sowie aufgewachsen sei. Er habe die Pflichtschule besucht und Kontakt mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand sei erfüllt. Selbst wenn es sich bei den von ihm begangenen Straftaten um besonders verwerfliche Straftaten handle, sei eine umfangreiche Interessenabwägung vorzunehmen und zu berücksichtigen, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handle. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund des Kindeswohls gegen den BF keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte werden dürfen. Die Schwester des BF lebe zwar in Tschetschenien, habe jedoch vor das Land aufgrund der drohenden Rekrutierung ihres Sohnes zu verlassen. Zur Russischen Föderation bestehe daher kein nennenswerter Kontakt mehr. Der BF habe Deutsch als Muttersprache und spreche auch nur gebrochen Tschetschenisch. Der BF wolle gerne in Österreich eine Lehre als Elektriker abschließen. Außerdem komme er seinen Beratungsterminen bei römisch 40 nach und wolle sich nachhaltig verändern. Im Übrigen drohe dem BF eine Einziehung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation und eine Beteiligung am russischen Angriffskrieg in der Ukraine. Das erlassene Einreiseverbot sei rechtswidrig, weil der Sachverhalt nicht in allen Punkten geklärt erscheine und die belangte Behörde eine unzureichende Gefährdungsprognose erstellt habe. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) „den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Abschiebung für auf Dauer unzulässig erklärt und das Einreiseverbot zur Gänze behoben wird; 2.) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; 3.) in eventu die Dauer des Einreiseverbots verkürzen; 4.) in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens sowie Erlassung eines neuen Bescheides an die
- Instanz zurückverweisen.
- Die Beschwerdevorlage vom 29.04.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 03.05.2024 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.12.2007, seines Asylzuerkennungs- und Asylaberkennungsverfahrens, der für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom 18.04.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2024, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des Strafregisters der Republik Österreich und der Einsicht in das im Akt einliegende Strafurteil werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung zugehörig. Seine Identität steht fest. Der BF wurde in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertreterin am 19.12.2007 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.01.2008, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 2 AsylG zuerkannt wurde. Den Eltern des BF wurde nach Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt-EU“ der Status von Asylberechtigten mit rechtskräftigen Bescheiden vom 26.05.2018, Zl. XXXX (Mutter), bzw. vom 17.08.2020, Zl. XXXX (Vater), aberkannt und festgestellt, dass keine Verfolgung für diese in der Russischen Föderation mehr vorliegt. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung zugehörig. Seine Identität steht fest. Der BF wurde in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertreterin am 19.12.2007 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.01.2008, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 AsylG zuerkannt wurde. Den Eltern des BF wurde nach Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt-EU“ der Status von Asylberechtigten mit rechtskräftigen Bescheiden vom 26.05.2018, Zl. römisch 40 (Mutter), bzw. vom 17.08.2020, Zl. römisch 40 (Vater), aberkannt und festgestellt, dass keine Verfolgung für diese in der Russischen Föderation mehr vorliegt. Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 07.04.2021 bis 06.04.2026, erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.04.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 26.05.2021 in Rechtskraft.Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 07.04.2021 bis 06.04.2026, erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 26.05.2021 in Rechtskraft. Der BF hat im Bundesgebiet die Volks- und die Mittelschule besucht, wobei er die
- Klasse der Mittelschule wiederholt hat. Anschließend wechselte er ein Jahr lang in ein Polytechnikum. Der BF hat keine weitere Berufsausbildung und befindet sich auch derzeit nicht in einem Ausbildungsverhältnis. Er ist in keinem Verein aktiv. Der BF ist ledig und kinderlos. Er spricht muttersprachlich Deutsch und Tschetschenisch. Im Herkunftsland hält sich die Halbschwester des BF, XXXX (auch: XXXX ), auf. Sie ist verheiratet und hat 2 Söhne, wovon sich einer, XXXX (auch XXXX ), im Alter des BF befindet. XXXX besucht in XXXX die Schule und arbeiteten nebenbei auf Baustellen. Er wurde mit 17.01.2024 zur Musterung im Herkunftsstaat geladen. Die Schwester des BF lebt mit ihrer Familie in XXXX und hat sich der BF zuletzt von 02.08.2023 bis 23.08.2023 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX bei seiner Schwester in XXXX aufgehalten. Der BF befand sich einmal im Jahr im Sommer für etwa 2 Monate in Tschetschenien. Er verfügt über einen von 21.10.2020 bis 21.10.2030 gültigen russischen Auslandsreisepass, Nr. XXXX . Die Schwester des BF und befand sich in der Vergangenheit bereits 2 Mal in Österreich und stellte jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, ohne positiven Verfahrensausgang. In der Nähe seiner Schwester, in XXXX , lebt im Herkunftsstaat noch die Tante des BF ms. Eine Cousine des BF lebt mit ihren 4 Kindern ebenfalls in Tschetschenien, mit ihnen hat sich der BF in Tschetschenien auch regelmäßig getroffen.Im Herkunftsland hält sich die Halbschwester des BF, römisch 40 (auch: römisch 40 ), auf. Sie ist verheiratet und hat 2 Söhne, wovon sich einer, römisch 40 (auch römisch 40 ), im Alter des BF befindet. römisch 40 besucht in römisch 40 die Schule und arbeiteten nebenbei auf Baustellen. Er wurde mit 17.01.2024 zur Musterung im Herkunftsstaat geladen. Die Schwester des BF lebt mit ihrer Familie in römisch 40 und hat sich der BF zuletzt von 02.08.2023 bis 23.08.2023 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 bei seiner Schwester in römisch 40 aufgehalten. Der BF befand sich einmal im Jahr im Sommer für etwa 2 Monate in Tschetschenien. Er verfügt über einen von 21.10.2020 bis 21.10.2030 gültigen russischen Auslandsreisepass, Nr. römisch 40 . Die Schwester des BF und befand sich in der Vergangenheit bereits 2 Mal in Österreich und stellte jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, ohne positiven Verfahrensausgang. In der Nähe seiner Schwester, in römisch 40 , lebt im Herkunftsstaat noch die Tante des BF ms. Eine Cousine des BF lebt mit ihren 4 Kindern ebenfalls in Tschetschenien, mit ihnen hat sich der BF in Tschetschenien auch regelmäßig getroffen. Im Bundesgebiet leben die Eltern des BF, XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , sowie seine beiden Brüder, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , und die Stiefschwester des BF, XXXX , geb. am XXXX . Die Eltern und Geschwister des BF sind allesamt russische Staatsangehörige und jeweils im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Die Eltern des BF leben getrennt. Vor seiner Inhaftierung hat der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Bundesgebiet leben die Eltern des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie seine beiden Brüder, römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , und die Stiefschwester des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die Eltern und Geschwister des BF sind allesamt russische Staatsangehörige und jeweils im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Die Eltern des BF leben getrennt. Vor seiner Inhaftierung hat der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der BF wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilungen ersichtlich: 1) LG XXXX vom 10.07.2023 RK 14.07.20231) LG römisch 40 vom 10.07.2023 RK 14.07.2023 § 170
(1)
Paragraph 170,
(1)
§ 295
Paragraph 295,
§ 107
(1)
Paragraph 107,
(1)
§ 278b
(2)
iVm § 1
(1)Z 12 MedienGParagraph 278 b,
(2)
in Verbindung mit Paragraph eins,
(1)Ziffer 12, MedienG § 277
(1)
Paragraph 277,
(1)
§ 278a
Paragraph 278 a,
§ 222
(3)
Paragraph 222,
(3)
Datum der (letzten) Tat 17.06.2022 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF sich zwischen Anfang 2022 und 14.06.2022 (teils) mit einem gesondert verfolgten Mittäter, als Mitglied (§ 278 Abs 3
) an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat" (kurz: „IS"), somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c
), wie insbesondere die Ermordung tausender „Ungläubiger“ ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d
) betrieben wird, in dem Wissen (§ 5 Abs 3
) beteiligt haben, dadurch diese terroristische Vereinigung in deren Ziel der Errichtung eines nach radikalislamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs. 1
zu fördern, indem der Komplize des BF als Telegram-User XXXX , an einen größeren PersonenkreisDer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF sich zwischen Anfang 2022 und 14.06.2022 (teils) mit einem gesondert verfolgten Mittäter, als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3,
) an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat" (kurz: „IS"), somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c,
), wie insbesondere die Ermordung tausender „Ungläubiger“ ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,
) betrieben wird, in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3,
) beteiligt haben, dadurch diese terroristische Vereinigung in deren Ziel der Errichtung eines nach radikalislamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins,
zu fördern, indem der Komplize des BF als Telegram-User römisch 40 , an einen größeren Personenkreis
- der BF und sein Komplize Propagandamaterial der Terrororganisation „Islamischer Staat“ über die Internetplattform versandten, um weitere Personen als Mitglieder des "IS“ zu gewinnen und bereits mit dem Gedankengut sympathisierende Personen weiter in ihrer Ideologie zu bestärken, indem sie als Telegram- Profilbild ein Bild der Flagge der Terrororganisation „Islamischer Staat“ verwendeten und in Telegram-Chatgruppen, deren Mitglieder mit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ sympathisieren, Videos mit Kampf-, Kriegs- und Hinrichtungsszenen, insbesondere zeigend die Enthauptung von „Ungläubigen“, und ein Bild der IS-Flagge verschickten
- der BF und sein Komplize in Telegram- Chatgruppen, deren Mitglieder mit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ sympathisieren, ihre Bereitschaft ausdrückten, einen Anschlag an einer Schule und/oder bei einer Menschenansammlung zu verüben, indem der Komplize des BF in eine derartige Chatgruppe schrieb, dass er Zugang zu Pistolen, Messern und Schwertern habe und in der finalen Stufe der Vorbereitung von Sprengstoff angelangt sei; sowie einen Terroranschlag bei einer Menschenansammlung oder in einer Schule begehen werde, wobei der BF zu den Taten seines Komplizen durch Zur-Verfügung-Stellung seiner Rufnummer und jener seines Bruders und Vaters für die Erstellung der Telegram-Accounts XXXX beitrug.
- der BF und sein Komplize in Telegram- Chatgruppen, deren Mitglieder mit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ sympathisieren, ihre Bereitschaft ausdrückten, einen Anschlag an einer Schule und/oder bei einer Menschenansammlung zu verüben, indem der Komplize des BF in eine derartige Chatgruppe schrieb, dass er Zugang zu Pistolen, Messern und Schwertern habe und in der finalen Stufe der Vorbereitung von Sprengstoff angelangt sei; sowie einen Terroranschlag bei einer Menschenansammlung oder in einer Schule begehen werde, wobei der BF zu den Taten seines Komplizen durch Zur-Verfügung-Stellung seiner Rufnummer und jener seines Bruders und Vaters für die Erstellung der Telegram-Accounts römisch 40 beitrug.
- der BF und sein Komplize am 14.06.2022 in einem Signal-Chat die Bereitschaft ausgedrückten, einen Anschlag mit Messern und Pistolen zum Nachteil von Zivilisten bei einer Veranstaltung und auch gegen Regierungsmitglieder – Gebäude zu begehen, indem der Komplize des BF nachfolgende Nachrichten verfasste und der BF durch Zur-Verfügung-Stellung der Rufnummer seines Vaters zur Erstellung des Telegram-Accounts XXXX beitrug:
- der BF und sein Komplize am 14.06.2022 in einem Signal-Chat die Bereitschaft ausgedrückten, einen Anschlag mit Messern und Pistolen zum Nachteil von Zivilisten bei einer Veranstaltung und auch gegen Regierungsmitglieder – Gebäude zu begehen, indem der Komplize des BF nachfolgende Nachrichten verfasste und der BF durch Zur-Verfügung-Stellung der Rufnummer seines Vaters zur Erstellung des Telegram-Accounts römisch 40 beitrug: ● Eine Terrorattacke ist es, ich darf nichts sagen. ● Plan A: Hol dir eine Pistole von dem Jugendlichen. Versuch im besten Fall, Schwefelsäure zu bekommen. Warte bis in deiner Stadt etwas passiert/eine Veranstaltung stattfindet. Erledige die Schießerei. Plan B: warte, bis du alt genug bist, um eine Pistole auf legale Weise zu bekommen und tu es. ● Mein Freund wird mir helfen aber das Problem ist, der Junge kann uns die Waffe nicht geben, weil sie in einem Safe ist und er den Code nicht weiß. ● Leute zu erstechen ist irgendwie langweilig, weil ich mindestens 10 Leute umbringen wollte. ● Ich bin wütend über Westen und darüber, wie viele Moslems im Nahen Osten getötet wurden und, dass sie jeden Tag Witze über unsere Religion machen und unseren Propheten verleumden. ● Wenn ich nicht die Pistole von dem Jungen bekomme, dann werden mein Freund und ich auf einen 3D Drucker sparen und du sagst uns, wie es funktioniert und welchen wir kaufen sollen (bis morgen oder in 2 Tagen), ich habe das Warten satt. ● Welche bevorzugst du für einen Angriff? ● Also für den Angriff würde ich zwei Gewehre brauchen, also wahrscheinlich wäre eine FGC oder vielleicht ein völlig druckbares Gewehr. ● Entweder wähle ich ein Regierungsgebäude oder irgendein Event, das hier (herr) ab und zu stattfindet. ● Ich werde auch Signale und alles löschen, bevor ich es tue. Sende nur einen Link zu einem Stream. ● In der Zeit, in der wir Geld sparen und die Waffen drucken, werde ich Telegram nicht herunterladen oder etwas Verdächtiges auf Discord posten ● Ok, sagen wir nun, ich gehe nach Wien, wie finde ich einen Politiker? Der BF und sein Komplize haben sich durch die beschriebenen Handlungen an der insbesondere in Syrien und im Irak agierenden, aus jedenfalls mehr als 10 Mitgliedern bestehenden Gruppierung „islamischer Staat“, an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, ● die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet sind, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1
die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates zur Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifat) anstreben, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet sind, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins,
die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates zur Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifat) anstreben, ● die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstreben, indem sie seit Sommer 2011 in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak einen nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaat (Kalifat) errichten, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung töten oder vertreiben und sich deren Vermögen aneignen sowie die vorgefundenen Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeuten, ● die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchen, in dem Wissen dadurch diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt vor dem 15.06.2022 beteiligt, indem sich der BF und sein Komplize zum gemeinsamen Ausführen von Morden verabredeten, indem sie planten, sich eine Schusswaffe zu besorgen bzw. einen 3D-Drucker anzuschaffen, um eine Schusswaffe selbst herzustellen und damit auf Menschen in Menschenansammlung oder Christen in einer Schule zu töten. Weiters hat der BF zusammen mit seinem Komplizen zwischen 14.06.2022 und 17.06.2022 ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt war und über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, vernichtet, wobei der BF und sein Mittäter mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, indem sie nach Bekanntwerden, dass Ermittlungen wegen terroristischer Straftaten zum Telegram-Account XXXX geführt werden, die App, den Telegram- und Whatsapp Chatverkehr und damit im Zusammenhang stehende Dateien, insbesondere IS-Propagandavideos, von den Mobiltelefonen löschten und den Account änderten.Weiters hat der BF zusammen mit seinem Komplizen zwischen 14.06.2022 und 17.06.2022 ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt war und über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, vernichtet, wobei der BF und sein Mittäter mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, indem sie nach Bekanntwerden, dass Ermittlungen wegen terroristischer Straftaten zum Telegram-Account römisch 40 geführt werden, die App, den Telegram- und Whatsapp Chatverkehr und damit im Zusammenhang stehende Dateien, insbesondere IS-Propagandavideos, von den Mobiltelefonen löschten und den Account änderten. Darüber hinaus hat der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Mai 2022 und Juni 2022 mit 2 weiteren Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Wirbeltier, nämlich eine Äskulapnatter, mutwillig getötet, indem sie mit dem Fuß auf diese stiegen und ihr sodann mit einem Küchenmesser den Kopf abtrennten. Zudem hat der BF am 20.05.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit 2 Mittätern fahrlässig an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem der BF und seine Mittäter in der aufgelassenen Schule für Kindergartenpädagogik im 1. Stock des Gebäudes ein Feuer entzündeten und nach dem Löschen des Feuers und vor dem Verlassen des Gebäudes die gebotene Sorgfalt bei der Kontrolle, ob das Feuer tatsächlich zur Gänze erloschen war, außer Acht ließen, wodurch es zu einem Zwischendeckenbrand und einem Feuerwehreinsatz mit 38 Einsatzkräften und acht Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr kam. Außerdem hat der BF am 08.05.2022 den Tik-Tok User XXXX zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der BF auf der Plattform Tik-Tok ein Video hochlud, worauf zu sehen ist, wie er eine schwarze Sturmhaube und eine schwarze Sonnenbrille aufsetzt, einen „Controller“ aus dem Hosenbund nimmt, einen Repetiervorgang simuliert und einen Schuss in Richtung der Kamera abgibt.Außerdem hat der BF am 08.05.2022 den Tik-Tok User römisch 40 zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der BF auf der Plattform Tik-Tok ein Video hochlud, worauf zu sehen ist, wie er eine schwarze Sturmhaube und eine schwarze Sonnenbrille aufsetzt, einen „Controller“ aus dem Hosenbund nimmt, einen Repetiervorgang simuliert und einen Schuss in Richtung der Kamera abgibt. Im Zuge der Strafbemessung wertete Gericht die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die teilweise untergeordnete Rolle als mildernd; das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung in Gesellschaft, die Tatwiederholung und die religiös-motivierten extremistischen Beweggründe hingegen als erschwerend. Im Juni 2018, im Alter von 10 Jahren, wurde gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen § 218 Abs. 1 a
(Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) eingestellt. Bereits im Oktober 2019, im Alter von 11 Jahren, war der BF in einen Raufhandel auf einem Spielplatz beteiligt. Im September 2019 wurde der BF beschuldigt in einem Freibad mehrere Gegenstände bzw. Bargeld aus unbeaufsichtigten Taschen gestohlen zu haben. Im März 2022 trat der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Stiefschwester in Erscheinung. Im März 2022 wurde der BF verdächtigt bei einem Einbruchsdiebstahl in einer unbewohnten Wohnung Wertgegenstände gestohlen zu haben, wobei ein Teil der Diebesbeute bei ihm sichergestellt werden konnte. Dieses Strafverfahren wurde diversionell erledigt und musste der BF aus diesem Grund 70 Sozialstunden leisten. Im Juni 2018, im Alter von 10 Jahren, wurde gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 218, Absatz eins, a
(Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) eingestellt. Bereits im Oktober 2019, im Alter von 11 Jahren, war der BF in einen Raufhandel auf einem Spielplatz beteiligt. Im September 2019 wurde der BF beschuldigt in einem Freibad mehrere Gegenstände bzw. Bargeld aus unbeaufsichtigten Taschen gestohlen zu haben. Im März 2022 trat der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Stiefschwester in Erscheinung. Im März 2022 wurde der BF verdächtigt bei einem Einbruchsdiebstahl in einer unbewohnten Wohnung Wertgegenstände gestohlen zu haben, wobei ein Teil der Diebesbeute bei ihm sichergestellt werden konnte. Dieses Strafverfahren wurde diversionell erledigt und musste der BF aus diesem Grund 70 Sozialstunden leisten. Am 24.01.2024 wurde der BF aus einer Schulung des BBRZ abgemeldet, weil er mit einem anderen Schulungsteilnehmer in Streit geriet und diesen mehrfach ohrfeigte. Seit August 2023 besteht gegen den BF ein aufrechtes Waffenverbot. Ende des Jahres 2023 war der BF dennoch im Besitz einer Schreckschusspistole. Der BF befindet sich seit 07.02.2024 in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist der 07.10.2024. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.3.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 08.11.2023, Version 13; „COVID-19-Situation Letzte Änderung 2023-11-06 11:27 Mit Anfang Juli 2022 wurden die zuvor bereits nach und nach gelockerten landesweiten Corona-Einschränkungen großteils aufgehoben. Regional blieben einzelne Maßnahmen weiter in Kraft (ÖB 30.6.2023). Personen, deren COVID-Testergebnis positiv ist, müssen sich für sieben Tage in Selbstisolation begeben (Gov.uk o.D.b). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2023). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2023). Nach Russland Einreisende unterliegen keinen Test- oder Impferfordernissen (Gov.uk o.D.a). Moskau Bei COVID-Lageverschlechterungen hat die Stadt Moskau in der Vergangenheit in diversen Bereichen des öffentlichen Lebens (Restaurantbesuch etc.) einen 3G-Nachweis mittels QR-Code verlangt. Hierbei werden nur in der Russischen Föderation zugelassene Impfungen akzeptiert (BMEIA 28.9.2023). Tschetschenien In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022). […] Politische Lage Letzte Änderung: 29.06.2023 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 29.06.2023 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vergleiche RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vergleiche KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vergleiche COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vergleiche OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-07 15:45 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am
- und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Gemäß einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am
- und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Gemäß einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023). Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 […] Nordkaukasus Letzte Änderung 2023-11-08 10:56 Die Sicherheitslage im Nordka