RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW250 2277872-1 Spruch, W250 2277872-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 10.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 10.10.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Es gebe keine Sicherheit mehr. Er habe als Reservist einrücken sollen, er wolle aber nicht im Krieg sterben. Bei einer Rückkehr befürchte er den Tod (Seite 2f. der Erstbefragung am 10.10.2022, AS 6f.).
- Der Beschwerdeführer legte im Verfahren seinen syrischen Reisepass vor (AS 15). Dieser wurde einer Überprüfung auf Echtheit unterzogen. Entsprechend dem Bericht vom 13.06.2023 der zuständigen Landespolizeidirektion wurden beim syrischen Reisepass des Beschwerdeführers keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung festgestellt (AS 17).
- Am 03.08.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als BFA bzw. belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Syrien wegen den kurdischen Parteien verlassen habe, weil er als Araber nach der Umsiedelung seiner Familie von den Kurden verfolgt worden sei. Zudem befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime (vgl. Seite 5f. der Niederschrift vom 03.08.2023, AS 25f.).
- Am 03.08.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren bezeichnet als BFA bzw. belangte Behörde) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Syrien wegen den kurdischen Parteien verlassen habe, weil er als Araber nach der Umsiedelung seiner Familie von den Kurden verfolgt worden sei. Zudem befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime vergleiche Seite 5f. der Niederschrift vom 03.08.2023, AS 25f.). Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Dokumenten im Original vor: einen Auszug aus dem Familienregister samt Übersetzung, eine Eheschließungsurkunde samt Übersetzung, den syrischen Führerschein des Beschwerdeführers, eine Kompetenzbestätigung der BBU, eine Kursanmeldebestätigung des ÖIF, sowie die Kopie der Karte über den Aufenthaltstitel des Bruders in Deutschland (vgl. Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023, sowie Kopien der vorgelegten Dokumente im Anhang, AS 29 bis AS 51).Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Dokumenten im Original vor: einen Auszug aus dem Familienregister samt Übersetzung, eine Eheschließungsurkunde samt Übersetzung, den syrischen Führerschein des Beschwerdeführers, eine Kompetenzbestätigung der BBU, eine Kursanmeldebestätigung des ÖIF, sowie die Kopie der Karte über den Aufenthaltstitel des Bruders in Deutschland vergleiche Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023, sowie Kopien der vorgelegten Dokumente im Anhang, AS 29 bis AS 51).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2023, zugestellt am 09.08.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 – AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2023, zugestellt am 09.08.2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 – AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 03.08.2022, zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass er Syrien aufgrund einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst verlassen habe. Er habe Syrien aufgrund des Bürgerkriegs und aus familiären Gründen verlassen. Eine Rückkehr sei ihm aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und aufgrund des anhaltenden Konfliktes nicht möglich, weswegen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei (vgl. Seite 8ff. des Bescheides vom 03.08.2023, AS 64ff.).Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 03.08.2022, zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass er Syrien aufgrund einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst verlassen habe. Er habe Syrien aufgrund des Bürgerkriegs und aus familiären Gründen verlassen. Eine Rückkehr sei ihm aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage und aufgrund des anhaltenden Konfliktes nicht möglich, weswegen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei vergleiche Seite 8ff. des Bescheides vom 03.08.2023, AS 64ff.).
- Mit Schreiben vom 01.09.2023, eingelangt am 04.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des obengenannten Bescheides. Darin beantragte er eine mündliche Verhandlung durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid im Umfang von Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid im Umfang von Spruchpunkt I. zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen.
- Mit Schreiben vom 01.09.2023, eingelangt am 04.09.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des obengenannten Bescheides. Darin beantragte er eine mündliche Verhandlung durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er befürchte eine Verfolgung durch die kurdische Partei. Diese habe dem Beschwerdeführer unterstellt, dass er regimeangehörig sei und ihn 2016 und 2017 für mehrere Monate inhaftiert. Aus Angst vor Verfolgungshandlungen durch die Kurden, habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Er habe seinen Wehrdienst für das syrische Regime abgeleistet und sei nach einer Aufforderung als Reservist zu kämpfen, geflohen. Als seine Ehefrau die Kinder 2014 habe registrieren wollen habe sie gesehen, dass der Beschwerdeführer gesucht werde. Auch seine Brüder seien vom syrischen Militärdienst desertiert. Auch aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise drohe ihm Verfolgung (Seite 2 f. der Beschwerde, AS 123ff.).
- Am 11.09.2023 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ/1).
- Am 26.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, bei welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung mit Schreiben vom 25.01.2024 (OZ/4) entschuldigt fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Syrien, sowie seinen Fluchtgründen befragt. Das erkennende Gericht brachte neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren ein. Der Beschwerdeführer brachte eine drohende asylrechtlich relevante Verfolgung insbesondre durch die kurdischen Parteien in seinem Herkunftsgebiet, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, sowie eine drohende Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner verweigerten Zwangsrekrutierung zum Reservedienst, vor (OZ/5).
- Mit Stellungnahme vom 11.03.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, er werde aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Arabern insbesondere zu den „Al-Ghamr“ von der SDF bzw. der kurdischen Bevölkerung verfolgt. Es komme zu Enteignungen, Deportationen und Zwangsvertreibungen von Arabern durch Kurden. Auslöser dafür sei die Umsiedlung von Arabern und Enteignung der Kurden in den 1960er Jahren gewesen. In der Heimatregion des Beschwerdeführers sei es zu Konflikten zwischen den arabischen und kurdischen Einwohnern gekommen, Menschen seien getötet und sein Haus sei zerstört worden. Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder seien von der SDF festgenommen und zur Zwangsarbeit in militärische Regionen gebracht worden. Zudem sei das syrische Regime in Qamishli präsent und der Beschwerdeführer fürchte bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch das Regime aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen seiner Reservedienstverweigerung (OZ/6).
- Das aktuelle Länderinformationsblatt aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 10 vom 14.03.2024 wurde ins Parteiengehör gebracht und eine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährt (OZ/7). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zum Beschwerdeführer: 1.1.
- Zu seiner Person: Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in Syrien, im Dorf XXXX , östlich der Stadt Qamishli in der Provinz Al-Hasaka, geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache (Seite 2 der Erstbefragung am 10.10.2022 AS 6, Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023 AS 23, OZ/5 Seite 2, 5, 6 = Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2024). Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Syrien, im Dorf römisch 40 , östlich der Stadt Qamishli in der Provinz Al-Hasaka, geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache (Seite 2 der Erstbefragung am 10.10.2022 AS 6, Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023 AS 23, OZ/5 Seite 2, 5, 6 = Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2024). Der Beschwerdeführer ist seit XXXX verheiratet mit XXXX , geboren am XXXX und hat mit ihr sechs Kinder: XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers halten sich im Libanon auf. In Syrien hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr. Viele seiner Verwandten leben in Deutschland (vgl. Seite 3f. der Niederschrift vom 03.08.2023, Seite 4 der Niederschrift vom 03.08.2023, OZ/5 Seite 6). Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 verheiratet mit römisch 40 , geboren am römisch 40 und hat mit ihr sechs Kinder: römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers halten sich im Libanon auf. In Syrien hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr. Viele seiner Verwandten leben in Deutschland vergleiche Seite 3f. der Niederschrift vom 03.08.2023, Seite 4 der Niederschrift vom 03.08.2023, OZ/5 Seite 6). Der Beschwerdeführer besuchte die Grundschule in seinem Herkunftsort bis zur achten Klasse. Danach arbeitete er an Baustellen, als Tischler und als Schweißer sowie als Stapler- und Autofahrer (Seite 4 der Niederschrift vom 03.08.2023, OZ/5 Seite 6). Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt in Syrien eineinhalb Jahre im Dorf XXXX an der türkischen Grenze auf und verließ Syrien illegal Anfang 2020 in die Türkei, wo er zwei Jahre lebte bis er im Jahr 2022 nach Österreich reiste. Er hielt sich seither nicht mehr in Syrien auf (Seite 4 der Niederschrift vom 03.08.2023, OZ/5 Seite 7).Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt in Syrien eineinhalb Jahre im Dorf römisch 40 an der türkischen Grenze auf und verließ Syrien illegal Anfang 2020 in die Türkei, wo er zwei Jahre lebte bis er im Jahr 2022 nach Österreich reiste. Er hielt sich seither nicht mehr in Syrien auf (Seite 4 der Niederschrift vom 03.08.2023, OZ/5 Seite 7). Der Beschwerdeführer ist gesund. Er nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist XXXX . Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX in Syrien geboren und ist dort aufgewachsen. Er verbrachte sein gesamtes Leben - abgesehen von den Aufenthalten im Dorf XXXX , zu Beginn des Krieges und den monatsweisen Aufenthalten in Jordanien und im Libanon bis zum Jahr 2012, sowie dem Aufenthalt im Dorf XXXX an der türkischen Grenze vor seiner Ausreise - in Syrien in seinem Herkunftsort. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 in Syrien geboren und ist dort aufgewachsen. Er verbrachte sein gesamtes Leben - abgesehen von den Aufenthalten im Dorf römisch 40 , zu Beginn des Krieges und den monatsweisen Aufenthalten in Jordanien und im Libanon bis zum Jahr 2012, sowie dem Aufenthalt im Dorf römisch 40 an der türkischen Grenze vor seiner Ausreise - in Syrien in seinem Herkunftsort. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX , befindet sich im Nordosten Syriens, östlich der Stadt Qamishli in der Provinz Al- Hasaka. Die Provinz Al-Hasaka befindet sich im Nordosten Syriens und liegt fast ausschließlich unter kurdischer Kontrolle. Der Herkunftsort XXXX wird ausschließlich von der kurdischen SDF kontrolliert. Das syrische Regime verfügt in der Provinz Al-Hasaka in kleinen Bereichen in „Sicherheitsquadraten“ über die Kontrolle. Diese liegen nördlich der Stadt Al-Hasakah und innerhalb und südlich der Stadt Qamishli. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers verfügt das syrische Regime über keine Kontrolle. Der Herkunftsort XXXX befindet sich mindestens seit 2014 unter der ausschließlichen Kontrolle der kurdischen SDF.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , befindet sich im Nordosten Syriens, östlich der Stadt Qamishli in der Provinz Al- Hasaka. Die Provinz Al-Hasaka befindet sich im Nordosten Syriens und liegt fast ausschließlich unter kurdischer Kontrolle. Der Herkunftsort römisch 40 wird ausschließlich von der kurdischen SDF kontrolliert. Das syrische Regime verfügt in der Provinz Al-Hasaka in kleinen Bereichen in „Sicherheitsquadraten“ über die Kontrolle. Diese liegen nördlich der Stadt Al-Hasakah und innerhalb und südlich der Stadt Qamishli. Im Herkunftsort des Beschwerdeführers verfügt das syrische Regime über keine Kontrolle. Der Herkunftsort römisch 40 befindet sich mindestens seit 2014 unter der ausschließlichen Kontrolle der kurdischen SDF. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber und der Gruppe der „Al-Ghamr“ an. Diese, ursprünglich aus ca. 40 arabischen Dörfern bestehende Gruppe, wurde zwischen den 1960-ern und 1980-ern von ihrem Herkunftsgebiet Al-Raqqa aufgrund von Überschwemmungen nach einer Staudammerrichtung von der damaligen syrischen Regierung umgesiedelt. Dafür wurden sie (unter anderem die Eltern des Beschwerdeführers) in heute kurdische Gebiete, wie auch nach XXXX , gesiedelt und bekamen Häuser und Grundstücke der dort ansässigen kurdischen Familien, welche enteignet wurden. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber und der Gruppe der „Al-Ghamr“ an. Diese, ursprünglich aus ca. 40 arabischen Dörfern bestehende Gruppe, wurde zwischen den 1960-ern und 1980-ern von ihrem Herkunftsgebiet Al-Raqqa aufgrund von Überschwemmungen nach einer Staudammerrichtung von der damaligen syrischen Regierung umgesiedelt. Dafür wurden sie (unter anderem die Eltern des Beschwerdeführers) in heute kurdische Gebiete, wie auch nach römisch 40 , gesiedelt und bekamen Häuser und Grundstücke der dort ansässigen kurdischen Familien, welche enteignet wurden. Aufgrund der Umsiedelung und Übergabe von Grundstücken an die „Al-Ghamr“ wurden diese, zu Beginn des Bürgerkrieges, vom syrischen Regime aufgefordert, eine Miliz gegen die Kurden im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu bilden. Cousins des Beschwerdeführers haben sich dem syrischen Regime angeschlossen, weshalb der Beschwerdeführer von Mitgliedern der kurdischen Miliz im Herkunftsort bedroht wurde. Der Beschwerdeführer wurde von den kurdischen Milizen in seinem Herkunftsort als Informant des syrischen Regimes bzw. zumindest als mit diesem aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der „Al-Ghamr“ in Verbindung stehend, wahrgenommen und angegriffen. Der Beschwerdeführer wurde 2016 und 2017 für mehrere Monate von den Kurden festgehalten und zur Zwangsarbeit im Militärgebiet - in einem Graben an der türkischen Grenze - gezwungen. Im Jahr 2017 wurde das Haus des Beschwerdeführers von kurdischen Familien, die Mitglieder der kurdischen Parteien sind, zerstört. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kommt es zu Enteignungen, Zwangsvertreibungen, Festnahmen und Misshandlungen von Arabern durch Kurden. Teile der SDF, eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern (vgl. II.1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage). Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern (vgl. II.1.2.
- Politische Lage). Teile der SDF, eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern vergleiche römisch zwei.1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage). Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern vergleiche römisch zwei.1.2.
- Politische Lage). Es besteht die maßgebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, genauer zu den „Al-Ghamr“, durch die im Herkunftsort herrschende kurdische SDF inhaftiert, gefoltert, enteignet, misshandelt oder ermordet wird. Die kurdischen Milizen im Herkunftsort unterstellen Mitgliedern der „Al-Ghamr“ eine oppositionelle Gesinnung und Zugehörigkeit zum syrischen Regime, da die Gruppe vom Regime ins kurdische Gebiet übersiedelt wurde. Es besteht für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Gefahr, von den in seinem Herkunftsort vorherrschenden Kurden auf asylrelevante Weise verfolgt zu werden. Ihm droht asylrelevante Verfolgung als Angehöriger der Volksgruppe der Araber und der Gruppe der „Al-Ghamr“ in seinem, unter der Kontrolle der Kurden liegenden, Herkunftsgebiet. Bei einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer Verfolgung durch die kurdische Miliz in seinem Herkunftsort auch aufgrund unterstellter oppositionellen Gesinnung. Im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet besteht für den Beschwerdeführer aktuell die reale Gefahr, durch die dort herrschenden kurdischen Milizen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber und der Gruppe der „Al-Ghamr“ und der damit einhergehenden unterstellten oppositionellen Gesinnung, inhaftiert, gefoltert, enteignet, misshandelt, ermordet, oder erneut zur Zwangsarbeit im Militärgebiet gezwungen zu werden. Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft der Beschwerdeführer somit Gefahr, Gewalthandlungen, erheblichen Eingriffen in seine Unversehrtheit und/oder gravierenden Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsort aufgrund der genannten Bedrohung durch die kurdischen Parteien verlassen. Betreffend diese Bedrohung ist der syrische Staat nicht gewillt und nicht fähig den Beschwerdeführer davor zu schützen. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. Gründe, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, liegen im Verfahren nicht vor. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: ● Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 10 vom 14.03.2024 ● Die EUAA Country Guidance (ehemals EASO Leitlinien) zu Syrien vom Februar 2023 ● Die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen
- aktualisierte Fassung, März 2021 ● Der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge, Version 1 vom 25.10.2023 ● Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Türkei; Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, vom 24.10.2023 ● Die ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt vom 14.06.2023 Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 10 vom 14.03.2024, wiedergegeben: 1.2.
- Politische Lage „Letzte Änderung: 2024-03-08 10:59 (…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). (…)“(…) Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). (…)“ 1.2.1.
- Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien „Letzte Änderung 2024-03-08 11:12 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). […]“ 1.2.
- Sicherheitslage „Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). (…)“ 1.2.2.
- Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) „Letzte Änderung 2024-03-08 15:02 Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
- Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent. (…) Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen "Selbstverwaltung" (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Tigris im äußersten Nordosten verzeichnet. (…) Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). […] Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024).[…]“Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024)., […]“ 1.2.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen (…) 1.2.3.
- Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien „Letzte Änderung 2024-03-13 15:41 […] Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). (…)“ 1.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage „Letzte Änderung 2024-03-12 16:09 (…) Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. (…)“ 1.2.
- Ethnische und religiöse Minderheiten „Letzte Änderung 2023-07-17 13:20 Anm.: Einige der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z. B. armenische Christen, kurdische Jesiden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islams im Alltag (z. B. viele sunnitische Kurden). Dazu kommen winzige weitere Minderheiten, welche in den üblichen Überblickaufzählungen gar keine Erwähnung finden. Nähere Informationen zu einzelnen Minderheiten können nach Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen geboten werden.Anmerkung, Einige der angeführten Minderheiten sind ethno-religiöse Minderheiten (z. B. armenische Christen, kurdische Jesiden) oder sie verfügen über kulturell bedingte eigene Interpretationen des Islams im Alltag (z. B. viele sunnitische Kurden). Dazu kommen winzige weitere Minderheiten, welche in den üblichen Überblickaufzählungen gar keine Erwähnung finden. Nähere Informationen zu einzelnen Minderheiten können nach Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen geboten werden. Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74 % der Bevölkerung stellen, wobei diese sich aus AraberInnen, KurdInnen, TscherkessInnen, TschetschenInnen und einigen TurkmenInnen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und (Zwölfer) SchiitInnen machen zusammen 13 % aus, die DrusInnen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2,5 % nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 JesidInnen (USDOS 2.6.2022). Die alawitische Gemeinschaft [Anm.: zu der Bashar al-Assad gehört] genießt in Relation zu ihrem Bevölkerungsanteil weiterhin einen privilegierten politischen Status, auch durch die Dominanz in den Führungspositionen im Militär sowie den Sicherheits- und Geheimdiensten, wobei auch bei Alawiten gilt, dass, so wie bei Angehörigen den anderen Religionsgemeinschaften, nur diejenigen, welche zum inneren Machtzirkel um Bashar al-Assad gehören, politischen Einfluss besitzen. Auch einige Sunniten gehören zur politischen Elite (USDOS 2.6.2022). Familien und Netzwerke mit Verbindungen zur herrschenden Elite werden in Rechtsangelegenheiten bevorzugt behandelt und sind disproportional oft AlawitInnen, während AlawitInnen ohne solche Verbindungen weniger wahrscheinlich von solchen Vorteilen profitieren. Die bewaffnete Opposition ist hingegen in der überwältigenden Mehrheit arabisch-sunnitisch, und Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe sind wahrscheinlich Diskriminierung durch den Staat ausgesetzt, wenn sie nicht enge Verbindungen zum Regime genießen (FH 9.3.2023). Daher lässt sich die konfessionalistische Dimension des Regimes besser als ein alawitisch-dominiertes säkulares Regime beschreiben, das auf Loyalitäten basierend auf regionale, tribale und familiäre Verbindungen sowie auf gesellschaftliche Kohäsion ('asabiya) aufbaut. Diese Kohäsion bezieht sich auf ein Gefühl der Gruppenzugehörigkeit einer beschränkten Zahl an AlawitInnen aus der alawitischen Gemeinschaft, aber nicht auf die Religionsgemeinschaft als Ganzes. Als Folge der konfessionellen Polarisierung, die durch das Regime selbst gefördert wurde, wie auch durch seine islamistischen und jihadistischen Feinde, waren viele AlawitInnen gezwungen, sich aus Angst vor sunnitisch-arabischen Vergeltungsschlägen auf die Seite des Regimes zu stellen (Al-Majalla 15.3.2023). In einer Diktatur wie in Syrien kommt die Repression überall in den Gebieten unter der Kontrolle des Regimes zur Anwendung - auch in den ländlichen Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit. AlawitInnen unter Oppositionsverdacht werden im Allgemeinen inhaftiert, schwer unter Druck gesetzt oder getötet. Alawitische OpponentInnen der Assad-Herrschaft [Anm.: seit 1970] waren gelegentlich in einer schlimmeren Lage als sunnitische Oppositionelle, weil sie potenziell eine größere Bedrohung durch ihre Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft darstellen (Al-Majalla 15.3.2023). So werden Berichten zufolge auch weiterhin alawitische oppositionelle AktivistInnen Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Mord durch die Regierung. AlawitInnen werden zudem aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen (USDOS 30.3.2023). Im Zuge des Bürgerkriegs kam es zu verschiedenen konfessionalistischen Exzessen, welche die Möglichkeiten für eine Versöhnung zwischen den Kriegsparteien untergraben. Es gab Berichte über Massaker, konfessionalistische Säuberungsaktionen wie auch Entführungen und sexuelle Gewalt gegen AlawitInnen und ChristInnen und umgekehrt von Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft gegen Mitglieder der sunnitschen Bevölkerungsgruppe (Al-Majalla 15.3.2023). Religiöse bzw. interkonfessionelle Faktoren spielen auf allen Seiten des Konfliktes eine Rolle, doch fließen auch andere Faktoren im Kampf um die politische Vormachtstellung mit ein. Die Gewalt seitens des Regimes gegen Oppositionsgruppen aber auch Zivilisten weist sowohl konfessionelle Elemente als auch Elemente ohne konfessionellen Bezug auf. Beobachtern zufolge ist die Vorgehensweise der Regierung gegen Oppositionsgruppen, welche die Vormachtstellung der Regimes bedrohen, nicht in erster Linie konfessionell motiviert, doch zeigt sie konfessionelle Auswirkungen (USDOS 10.6.2020). So versucht die syrische Regierung, konfessionell motivierte Unterstützung zu gewinnen, indem sie sich als Beschützerin der religiösen Minderheiten vor Angriffen von gewalttätigen sunnitisch-extremistischen Gruppen darstellt. Manche Rebellengruppen bezeichnen sich in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Muslime und haben Beobachtern zufolge eine fast ausschließlich sunnitische Unterstützerbasis (USDOS 2.6.2022). Der Einsatz von schiitischen Kämpfern durch den Iran, z. B. aus Afghanistan, um gegen die mehrheitlich sunnitische Opposition vorzugehen, verstärkt zusätzlich die konfessionellen Spannungen. Laut Experten stellen die Regierung und ihre Verbündeten Russland und Iran die bewaffnete Opposition und oppositionelle Protestierende sowie humanitäre Hilfsorganisationen auch als konfessionalistisch motiviert dar, indem sie diese mit extremistischen islamistischen Gruppen und Terroristen in Zusammenhang bringen, welche die religiösen Minderheiten sowie die säkulare Regierung eliminieren wollen (USDOS 10.6.2020). Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3 % (vor dem Konflikt über 10 %) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen – ihre Rückkehr scheint unwahrscheinlich. In Rebellengebieten, die von sunnitischen Fraktionen kontrolliert werden, ist die Religionsausübung zwar möglich, aber nur sehr eingeschränkt. Zusätzlich erschwert wird die Situation der Christen dadurch, dass sie als regierungsnahe wahrgenommen werden. Sowohl aufseiten der regierungstreuen als auch aufseiten der Opposition sind alle religiösen Gruppen vertreten. Aufgrund ihrer starken Dominanz in der Regierung und im Sicherheitsapparat werden Alawiten aber grundsätzlich als regierungstreu wahrgenommen, während sich viele Sunniten (sie bilden die Mehrheit der Bevölkerung, vor Beginn des Konflikts waren es 72 %) in der (auch bewaffneten) Opposition finden. Aufgrund dieser Zugehörigkeit zur Opposition ist die Mehrheit der politischen Gefangenen und Verschwundenen sunnitisch. Bei der militärischen Rückeroberung der syrischen Armee von Gebieten wie Homs oder Ost-Ghouta wurden sunnitisch dominierte Viertel stark in Mitleidenschaft gezogen. Dadurch wurden viele Sunniten aus diesen Gebieten vertrieben und faktisch ein demografischer Wandel dieser Gebiete herbeigeführt. Die wirtschaftliche Implosion und die damit verbundene Verarmung weiter Teile der Bevölkerung unterminieren auch die Loyalitäten von als regimenah geltenden Bevölkerungsgruppen, inklusive der Alawiten (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). Im Zuge des Konflikts wurden Mitglieder religiöser Minderheiten wie auch SunnitInnen Ziel von verschiedenen Gruppen, welche von der UNO, den USA und anderen als Terrorgruppen eingestuft worden waren - darunter auch HTS, in Form von Morden, Entführungen, physischen Misshandlungen und Haft. Tausende tote und verschwundene ZivilistInnen waren die Folge (USDOS 2.6.2022). Die syrische Regierung, kurdische Truppen, von der Türkei unterstützte oppositionelle Milizen und islamistisch-extremistische Gruppen haben alle versucht, die ethnische Zusammensetzung ihrer Gebiete zu verändern. Sie haben ZivilistInnen gezwungen, bei ihrer jeweiligen religiösen oder ethnischen Gemeinschaft Zuflucht zu suchen, was zu demografischen Änderungen durch den Bürgerkrieg beiträgt (FH 9.3.2023). Die sunnitisch-arabische Zivilbevölkerung traf die Hauptlast der Angriffe der alawitisch-geführten Regierung und ihrer Milizen. Von 2018 bis 2019 vertrieb das Regime 900.000 ZivilistInnen - meist sunnitische AraberInnen - aus den zurückeroberten Oppositionsgebieten durch Bombardierungen und Belagerungen in die Provinz Idlib (FH 9.3.2023). Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch, um eine Pufferzone zur Zurückdrängung seiner kurdischen Gegner aus dem Gebiet zu schaffen [siehe auch die jeweiligen relevanten Unterkapitel im Kapitel Sicherheitslage] (FH 9.3.2023). Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten, besonders vertriebene KurdInnen, JesidInnen und ChristInnen, z. B. in der Stadt Afrin, berichteten von Menschenrechtsverletzungen und Marginalisierung (USDOS 2.6.2023). Von der Türkei unterstützte Milizen wurden in Folge beschuldigt, Grundstücke und Häuser zu enteignen (FH 9.3.2023). Sie begingen u. a. auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Vergewaltigung und Plünderungen von Privatbesitz - besonders in kurdischen Gebieten - wie auch Vandalenakte gegen jesidische religiöse Stätten. Bezüglich in und um Afrin werden zusätzlich besonders auch Tötungen und willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen genannt. Besonders oft waren JesidInnen Ziel der Taten. Weiterhin werden von pro-türkischen Milizen verschleppte jesidische Frauen vermisst. Berichten zufolge leben in Afrin nur mehr 5.000 JesidInnen, während vor der türkischen Invasion von 2018 25.000 JesidInnen in 22 Dörfern ansässig waren (USDOS 2.6.2022). Sunnitisch-islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen oft religiöse Minderheiten und Muslime, welche sie der Pietätlosigkeit oder der Apostasie beschuldigen (FH 9.3.2023). Verschiedene islamistische Gruppen in Idlib legen Medienberichten zufolge ChristInnen die Anwendung der Scharia auf wie auch die Jizya, eine Steuer für Nicht-Muslime, um sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen. Die HTS verstärkte demnach den Druck auf ChristInnen in Idlib durch solche Restriktionen wie auch durch eine Erhöhung von Mieten von Häusern und Geschäften, weil die HTS den Immobilienbesitz von ChristInnen als Kriegsbeute ansieht. Die HTS beging zudem weitere Arten von Misshandlungen/Machtmissbrauch ('abuses') auf Basis der konfessionellen Identität der Betroffenen (USDOS 12.5.2021). Für das Jahr 2021 werden weiterhin solche Restriktionen der HTS gegen ChristInnen in Idlib Stadt berichtet. Es wurde bekannt, dass HTS im Zeitraum Ende 2018 bis Ende 2019 Hunderte Immobilien, darunter mindestens 550 Häuser und Geschäfte in der Provinz Idlib, die vertriebenen ChristInnen gehörten, beschlagnahmt hatte (USDOS 2.6.2022). Das Schicksal von 8,648 Personen, die vom IS seit 2014 verschleppt wurden, bleibt unbekannt (USDOS 2.6.2022). Nach Schätzung der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen tötete oder entführte der sogenannte Islamische Staat (IS) allein mehr als 9.000 JesidInnen. Die UNO bewertete dies als "Kampagne des Genozids" (USDOS 10.6.2020), wobei der IS ab 2014 ungefähr 6.000 großteils jesidische, aber auch christliche und turkmenische Frauen und Mädchen im Irak verschleppte (USDOS 10.6.2020). Diese wurden nach Syrien gebracht und als Sexsklavinnen verkauft, in nominelle Heiraten mit IS-Kämpfern gezwungen oder dienten als 'Geschenke' für IS-Kommandanten. Von diesen Frauen und Kindern ist weiterhin der Verbleib von 2.763 Menschen unbekannt (USDOS 2.6.2022). Trotz der territorialen Niederlage des IS berichteten Medien und NGOs, dass seine extremistische Ideologie weiterhin stark im Land präsent ist (USDOS 12.5.2021). Im Jahr 2022 nahmen gewalttätige Übergriffe durch IS-Überreste zu. Menschenrechtsorganisation berichten, dass diese häufig Zivilisten, Personen, welche der Zusammenarbeit mit Sicherheitskräften verdächtig sind, und Gruppen, die vom IS als Apostaten gesehen werden, ins Visier nehmen (USDOS 2.6.2022). Siehe dazu auch das Kapitel Sicherheitslage. Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Gemeinschaften vertrieben zu haben (FH 9.3.2023). Im Jahr 2021 vertrieben christlichen Anführern zufolge türkische Bombardierungen in Nordost-Syrien ChristInnen und andere Minderheiten aus Tel Tamer und umgebenden Dörfern südöstlich des Gebiets der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' (siehe auch Kapitel Sicherheitslage) (USDOS 2.6.2022).“ 1.2.
- Aus der EUAA Country Guidance (ehemals EASO Leitlinien) zu Syrien vom Februar 2023, Seite 82 ff.: „(…) 4.
- Persons perceived to be opposing the SDF/YPG Last update: February 2023 This profile refers to different groups perceived by the SDF/YPG as opposing them. It includes, in particular, political opponents, persons with perceived links to ISIL (see also ), and persons associated with Türkiye and/or the SNA. In addition, it addresses the situation of Arabs and Christians in Kurdish-controlled areas.This profile refers to different groups perceived by the SDF/YPG as opposing them. römisch eins t includes, in particular, political opponents, persons with perceived links to ISIL (see also ), and persons associated with Türkiye and/or the SNA. In addition, it addresses the situation of Arabs and Christians in Kurdish-controlled areas. (…) Arabs claimed to be marginalised under the SDF-rule. In Arab-majority areas, protests against SDF rule on issues such as poor services and high prices as well as the SDF’s policy of forcibly conscripting, has become a common feature of life since
- While one source noted that ‘protests generally occurred throughout the north-east without interference from local authorities’, it was also reported that arbitrary arrests of protesters as well as violence against civilian protests took place on several occasions, leading on multiple occasions to death. Hundreds of people were arrested in various Arab-majority areas controlled by the SDF for forced conscription. Owners of private schools as well as teachers were reportedly arbitrarily arrested over matters about the use of the GoS curriculum. (…) 4.
- Ethno-religious groups This section addresses the situation of certain ethno-religious groups 4.10.
- Sunni Arabs (Seite 94 ff.) Last update: February 2023 COI summary [Main COI reference: Targeting 2022, 9, pp. 85-88] Sunni Arabs were the hardest hit by the war and the GoS’ repressions and have experienced the greatest exodus/displacement from Syria. This group, who used to represent a clear majority of Syria’s population, estimated by one source to be at around 65 % in 2010 [Targeting 2020, 10.1, p. 75], was in 2020 estimated to make up only between 49 % and 52 % of the population [Targeting 2022, 9.1, p. 87]. Sunni Muslims reside throughout the country. There is a huge diversity among the members of the Sunni Arab community in Syria and they cannot be perceived as an unified group. Sunni Arabs vary according to their political affiliation, practice and identity, as well as regional and tribal loyalties [Targeting 2020, 10.3, p. 77]. According to various sources, even though the GoS forged strategic ties with prominent Sunni families and religious authorities, the majority of high-ranking officers in Syrian Army and the security apparatus were Alawites. This led to a sense of injustice among Sunni Arabs, especially in areas where Sunnis and Alawites lived in close proximity. As the conflict ensued, the percentage of Alawites in the military increased as a result of Sunnis’ defections and sectarianism. Conditions for Sunni conscripts in the SAA were reportedly worse than those of the Alawite minority. Sunni soldiers were kept near the front lines for months, were poorly paid and insufficiently supplied [Actors, 2.3.1, p. 27]. As a result, Sunni Arabs suffered most casualties in the Syrian war. In 2021, it was reported that among the 40 highest-ranking officers heading various Syrian army units, either all were held by Alawites or only one Sunni was represented. Sunni officers who did retain high-ranking posts commanded less influential units and were put under close supervision of officially lower ranking Alawite colleagues [Targeting 2022, 9, p. 86]. Although the political elite included Sunnis, the Sunni majority makes up most of the anti-GoS opposition and has been the most heavily repressed by the authorities because of this perceived affiliation. Sunnis were reportedly found to be the group most frequently subjected to human rights abuses and violations by the GoS as well as the majority of those deemed opponents of the same. [Targeting 2022, 9.1, pp. 86-87] It was reported that Syrian law required all religious groups to register with the GoS, and membership in an organisation considered by the GoS to be linked to Sunni fundamentalism, may result in arrest, torture and execution. In November 2021, President Bashar Al-Assad eliminated the position of Grand Mufti in Syria and transferred the tasks to a council appointed by the GoS. Experts reportedly assumed that the fatwas of the newly established council will not correspond to the wishes of the Syrian Sunnis [Targeting 2022, 9.1, p. 87]. Moreover, Sunni Arabs faced discrimination compared to ethno-religious minorities. According to a report, Sunni-populated areas in Damascus lacked essential services, such as electricity and water, while Shia-inhabited neighbourhoods did not face any of these issues. It was previously reported that Sunnis were warned by the GoS against any communication with any foreign adherents of Sunni Islam as it was perceived as an act of political opposition or military activity, while such communication was not banned for other ethno-religious groups [Targeting 2020, 10.3.1, p. 78]. The GoS continued to impede the return of Syrians through laws such as Law No 10/2018, which was reportedly used for the confiscation of property and land of refugees and IDPs without due process. Sunnis suffered disproportionately from the negative impact of this Law. One source referred to the situation as a ‘demographic swap in which Shiites from Iran and Afghanistan were transferred to the area once the Sunnis were expelled’ in order to consolidate the Shiite presence and replace Sunni Arab communities. [Targeting 2022, 9.2, p. 88] Apart from the GoS, extremist groups like ISIL, HTS and Jaysh al-Islam who identified themselves as Sunni Arab, targeted Sunnis Muslims who did not adhere to the group’s interpretation of the Sharia. These groups killed hundreds of civilians, carrying out public executions, beheadings and crucifixions as a punishment for religious offences such as blasphemy, apostasy or cursing God. [Targeting 2020, 10.3.4, p. 79] römisch eins t was reported that Syrian law required all religious groups to register with the GoS, and membership in an organisation considered by the GoS to be linked to Sunni fundamentalism, may result in arrest, torture and execution. In November 2021, President Bashar Al-Assad eliminated the position of Grand Mufti in Syria and transferred the tasks to a council appointed by the GoS. Experts reportedly assumed that the fatwas of the newly established council will not correspond to the wishes of the Syrian Sunnis [Targeting 2022, 9.1, p. 87]. Moreover, Sunni Arabs faced discrimination compared to ethno-religious minorities. According to a report, Sunni-populated areas in Damascus lacked essential services, such as electricity and water, while Shia-inhabited neighbourhoods did not face any of these issues. römisch eins t was previously reported that Sunnis were warned by the GoS against any communication with any foreign adherents of Sunni Islam as it was perceived as an act of political opposition or military activity, while such communication was not banned for other ethno-religious groups [Targeting 2020, 10.3.1, p. 78]. The GoS continued to impede the return of Syrians through laws such as Law No 10 aus 2018,, which was reportedly used for the confiscation of property and land of refugees and IDPs without due process. Sunnis suffered disproportionately from the negative impact of this Law. One source referred to the situation as a ‘demographic swap in which Shiites from Iran and Afghanistan were transferred to the area once the Sunnis were expelled’ in order to consolidate the Shiite presence and replace Sunni Arab communities. [Targeting 2022, 9.2, p. 88] Apart from the GoS, extremist groups like ISIL, HTS and Jaysh al-Islam who identified themselves as Sunni Arab, targeted Sunnis Muslims who did not adhere to the group’s interpretation of the Sharia. These groups killed hundreds of civilians, carrying out public executions, beheadings and crucifixions as a punishment for religious offences such as blasphemy, apostasy or cursing God. [Targeting 2020, 10.3.4, p. 79] Regarding the treatment of Arabs by SDF/YPG, see profile 4.
- Persons perceived to be opposing the SDF/YPG. Risk analysis Acts reported to be committed against Sunni Arabs perceived to be affiliated with ISIL or to support anti-government armed groups are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. arbitrary arrest, death penalty, torture). When the acts in question are (solely) discriminatory measures, the individual assessment of whether discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. Being a Sunni Arab in itself would normally not lead to the level of risk required to establish well-founded fear of persecution. In most cases where a well-founded fear of persecution is substantiated, it would be related to circumstances falling under other profiles included in this guidance, such as 4.
- Persons perceived to be opposing the government. The individual assessment should also take into account risk-impacting circumstances, such as the regional specifics (e.g. living in areas controlled by extremist groups or in areas considered by the GoS as opposition strongholds). Nexus to a reason for persecution Available information indicates that where well-founded fear of persecution is substantiated, it may be for reasons of (imputed) political opinion. In the case of persecution by extremist groups, it may also be for reasons of religion. (…)“ 1.2.
- Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen
- aktualisierte Fassung, März 2021: „(…) 4) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und der Institutionen der Autonomieregion sind Berichte schreiben den SDF/YPG Menschenrechtsverletzungen gegenüber tatsächlichen und vermeintlichen Gegnern zu, einschließlich Mitgliedern kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten, Mitarbeitern humanitärer Hilfsorganisationen sowie Aktivisten und Mitgliedern der Zivilgesellschaft. Personen mit diesen Profilen werden Berichten zufolge gezielt bedroht, entführt, rechtswidrig ihrer Freiheit beraubt, zwangsverschleppt und zum Verschwinden gebracht. In Gebieten, die der faktischen Kontrolle SNA-naher bewaffneter Gruppen unterliegen, und in der Umgebung dieser Gebiete werden von den SDF/YPG und ihren Verbündeten Berichten zufolge tatsächliche und vermeintliche Kollaborateure der Türkei und der SNA gezielt entführt, gefoltert und außergerichtlich hingerichtet. Beobachter weisen darauf hin, dass die SDF/YPG manchmal Personen, einschließlich Frauen und Kindern, aufgrund ihres arabischen ethnischen Hintergrunds oder ihrer familiären Beziehungen zu einer Person, der eine Verbindung zur SNA oder zu ISIS vorgeworfen wird, gezielt ins Visier nehmen. Männer, die sich weigern, den „Selbstverteidigungseinheiten“ beizutreten, riskieren typischerweise, bei Razzien und an Kontrollstellen festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden. Es wurde von Misshandlungen und Tötungen von Personen berichtet, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzten. Meldungen zufolge wurden Lehrer entlassen, die sich der Rekrutierung im Anschluss an ihren Einberufungsbefehl widersetzten. Es wurde von zahlreichen Personen berichtet, die aus den „Selbstverteidigungseinheiten“ geflohen sind. Personen, die den Dienst verweigern oder abtrünnig werden, können von den SDF/YPG als Gegner oder als Unterstützer von SNA oder ISIS angesehen werden. In einigen Fällen haben die YPG Familienangehörige von Personen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, gezielt festgenommen und misshandelt. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilpersonen, die einer der nachstehenden Kategorien angehören, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer religiösen oder ethnischen Identität: a) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Gegner der SDF/PYD/YPG und/oder der Institutionen der AANES sind, einschließlich Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen sowie Aktivisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft; b) Personen, denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zu ISIS unterstellt wird; c) Personen, denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Kollaboration mit der Türkei oder der SNA unterstellt wird; d) Männer, die eine Ableistung des Dienstes bei den „Selbstverteidigungseinheiten“ ablehnen, wenn die Ablehnung als Ausdruck einer SDF/YPG-feindlichen Gesinnung und/oder einer Unterstützung von ISIS oder SNA wahrgenommen wird. Je nach den Umständen des Einzelfalls benötigen auch Familienangehörige und sonstige Personen, die Menschen mit diesen Risikoprofilen nahestehen, aufgrund ihrer Verbindung zu den gefährdeten Personen möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz. Damit der zivile und humanitäre Charakter von Asyl gewahrt bleibt, sollten Anträge auf Flüchtlingsschutz, die von bewaffneten Akteuren eingereicht werden, unberücksichtigt bleiben, sofern nicht feststeht, dass sie tatsächlich und endgültig alle militärischen Aktivitäten eingestellt haben. Zudem ist bei Anträgen ehemaliger bewaffneter Akteure zu prüfen, ob Ausschlussgründe bezüglich der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Angesichts der besonderen Situation und Schutzbedürftigkeit von Kindern ist bei der Anwendung der Ausschlussklauseln auf Kinder größte Zurückhaltung geboten. Sofern mit bewaffneten Gruppen verbundenen Kindern Straftaten vorgeworfen werden, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie möglicherweise nicht nur Täter, sondern auch Opfer von Verstößen gegen das Völkerrecht sind. (…) 8) Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten und Personen, die gegen strenge islamische Vorschriften verstoßen In Syrien ist eine Vielzahl von Ethnien beheimatet, einschließlich Arabern, Kurden, Turkmenen, Armeniern, Assyrern, Tscherkessen und Dom. Die Mehrzahl der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Islam an. Außerdem gibt es verschiedene christliche Gemeinden, Zwölfer-Schiiten, Alawiten, Drusen, Ismailis und Jesiden. Seit 2011 haben die Spannungen zwischen den Religionen und Ethnien Berichten zufolge zugenommen, da sich die Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen tatsächlich oder allem Anschein nach in zunehmendem Ausmaß Kriegsparteien angeschlossen haben. Die bewaffnete Opposition wird überwiegend von sunnitischen Arabern dominiert, einschließlich islamistischer und extremistischer Gruppen. Dagegen haben sich die Mitglieder religiöser Minderheiten größtenteils tatsächlich oder augenscheinlich der Regierung und ihren ausländischen Verbündeten angeschlossen, allerdings war ihre Haltung im Konflikt niemals monolithisch. Der überproportionale Anteil von Alawiten im Staats und Sicherheitsapparat und die Mobilisierung von Mitgliedern religiöser Minderheiten in den Regierungstruppen und regierungsnahen Truppen haben den Eindruck weiter verstärkt, dass diese Minderheiten die Regierung insgesamt unterstützen. (…) b) Umgang mit Mitgliedern religiöser und ethnischer Minderheiten in Gebieten, die de facto von den SDF kontrolliert werden Religiöse und ethnische Minderheiten sind in der Selbstverwaltung und den SDF vertreten, doch werden die politischen und Sicherheitsangelegenheiten Berichten zufolge von den YPG dominiert. Grundsätzlich respektieren die örtlichen Behörden die religiösen, kulturellen und linguistischen Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten, die durch den Gesellschaftsvertrag gewährt werden, den die AANES 2014 verabschiedet hat. Es wurde jedoch von einigen Spannungen im Zusammenhang mit dem von der AANES neu eingeführten Schulcurriculum berichtet, welches das staatlich anerkannte Curriculum ersetzt. In faktisch von der AANES kontrollierten Gebieten werden Araber manchmal aufgrund ihrer arabischen Volkszugehörigkeit und ihrer vermeintlichen Verbindung oder Kollaboration mit der SNA oder ISIS ins Visier genommen.(…)“Religiöse und ethnische Minderheiten sind in der Selbstverwaltung und den SDF vertreten, doch werden die politischen und Sicherheitsangelegenheiten Berichten zufolge von den YPG dominiert. Grundsätzlich respektieren die örtlichen Behörden die religiösen, kulturellen und linguistischen Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten, die durch den Gesellschaftsvertrag gewährt werden, den die AANES 2014 verabschiedet hat. Es wurde jedoch von einigen Spannungen im Zusammenhang mit dem von der AANES neu eingeführten Schulcurriculum berichtet, welches das staatlich anerkannte Curriculum ersetzt. In faktisch von der AANES kontrollierten Gebieten werden Araber manchmal aufgrund ihrer arabischen Volkszugehörigkeit und ihrer vermeintlichen Verbindung oder Kollaboration mit der SNA oder ISIS ins Visier genommen., (…)“
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden. 2.
- Zu den zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen: 2.1.
- Zu seiner Person: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Seite 2f. der Erstbefragung am 10.10.2022 AS 6, Seite 3f. der Niederschrift vom 03.08.2023 AS 23, OZ/5 Seite 2f.). Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zum Beschwerdeführer und stellte seine Identität fest (vgl. Seite 8 des Bescheides vom 03.08.2023, AS 64). Der Beschwerdeführer legte im Verfahren seinen syrischen Reisepass vor (AS 15). Dieser wurde einer Überprüfung auf Echtheit unterzogen und entsprechend dem Bericht vom 13.06.2023 der zuständigen Landespolizeidirektion wurden beim syrischen Reisepass des Beschwerdeführers keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung festgestellt (AS 17). Der Beschwerdeführer legte außerdem ein Konvolut an Dokumenten im Original vor: einen Auszug aus dem Familienregister samt Übersetzung, eine Eheschließungsurkunde samt Übersetzung, seinen syrischen Führerschein, sowie die Kopie der Karte über den Aufenthaltstitel seines Bruders in Deutschland (vgl. Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023, sowie Kopien der vorgelegten Dokumente im Anhang AS 29 bis AS 51).Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Seite 2f. der Erstbefragung am 10.10.2022 AS 6, Seite 3f. der Niederschrift vom 03.08.2023 AS 23, OZ/5 Seite 2f.). Auch die belangte Behörde traf dieselben Feststellungen zum Beschwerdeführer und stellte seine Identität fest vergleiche Seite 8 des Bescheides vom 03.08.2023, AS 64). Der Beschwerdeführer legte im Verfahren seinen syrischen Reisepass vor (AS 15). Dieser wurde einer Überprüfung auf Echtheit unterzogen und entsprechend dem Bericht vom 13.06.2023 der zuständigen Landespolizeidirektion wurden beim syrischen Reisepass des Beschwerdeführers keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung festgestellt (AS 17). Der Beschwerdeführer legte außerdem ein Konvolut an Dokumenten im Original vor: einen Auszug aus dem Familienregister samt Übersetzung, eine Eheschließungsurkunde samt Übersetzung, seinen syrischen Führerschein, sowie die Kopie der Karte über den Aufenthaltstitel seines Bruders in Deutschland vergleiche Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023, sowie Kopien der vorgelegten Dokumente im Anhang AS 29 bis AS 51). Die Feststellungen zur Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Familie ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 (vgl. Seite 3f. der Niederschrift vom 03.08.2023, OZ/5 Seite 5f.). Aus dem im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Auszug aus dem Familienregister samt Übersetzung und der Eheschließungsurkunde samt Übersetzung ergeben sich die Namen und Geburtsdaten seiner Ehefrau und der Kinder (vgl. Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023, sowie Kopien der vorgelegten Dokumente im Anhang AS 29 bis AS 51).Die Feststellungen zur Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und seiner Familie ergeben sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 vergleiche Seite 3f. der Niederschrift vom 03.08.2023, OZ/5 Seite 5f.). Aus dem im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Auszug aus dem Familienregister samt Übersetzung und der Eheschließungsurkunde samt Übersetzung ergeben sich die Namen und Geburtsdaten seiner Ehefrau und der Kinder vergleiche Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023, sowie Kopien der vorgelegten Dokumente im Anhang AS 29 bis AS 51). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem Umstand, dass die Erstbefragung sowie die Einvernahme vor dem BFA und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt werden konnten. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Syrien und die illegale Ausreise in die Türkei und weiter bis nach Österreich beruhen auf den detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 der Niederschrift vom 03.08.2023, OZ/5 Seite 7). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuleiten und stützen sich auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (Seite 2f. der Niederschrift vom 03.08.2023, OZ/5 Seite 7). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 26.02.2024 (OZ/2). 2.1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Araber ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 (Seite 2 der Erstbefragung am 10.10.2022 AS 6, Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023 AS 23, OZ/5 Seite 5). Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 8 des Bescheides vom 03.08.2023, AS 64) fest, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Araber an. Dass der Beschwerdeführer der Gruppe der „Al-Ghamr“ angehört, gab er im Verfahren glaubhaft und gleichlautend an (OZ/5 Seite 8). Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Araber ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 (Seite 2 der Erstbefragung am 10.10.2022 AS 6, Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023 AS 23, OZ/5 Seite 5). Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid vergleiche Seite 8 des Bescheides vom 03.08.2023, AS 64) fest, der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Araber an. Dass der Beschwerdeführer der Gruppe der „Al-Ghamr“ angehört, gab er im Verfahren glaubhaft und gleichlautend an (OZ/5 Seite 8). Die Feststellung über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er dort geboren und dort aufgewachsen ist sowie sein gesamtes Leben bis zur illegalen Ausreise und ein paar kurzen Aufenthalten in verschiedenen Gebieten in seinem Herkunftsort in der Herkunftsprovinz verbracht hat (Seite 1 der Erstbefragung am 10.10.2022 AS 5, Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023 AS 23, OZ/5 Seite 5). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben - abgesehen von den Aufenthalten im Dorf XXXX zu Beginn des Krieges und den Aufenthalten in Jordanien und im Libanon – in seinem Herkunftsort verbracht hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich gleichlautendem Vorbringen (Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023, OZ/5 Seite 5). In der Verhandlung brachte er glaubhaft vor, zu Beginn des Bürgerkrieges habe es Kampfhandlungen zwischen dem syrischen Regime und der kurdischen Arbeiterpartei im Herkunftsgebiet gegeben und der Beschwerdeführer sei in die südliche Region nach XXXX geflohen und habe sich dort ca. zweieinhalb Jahre in mehreren verschiedenen Dörfern aufgehalten, bevor er dann wieder in den Herkunftsort zurückgekehrt sei (OZ/5 Seite 9). Auch das BFA stellte den Geburtsort XXXX fest (vgl. Seite 8 des Bescheides vom 03.08.2023, AS 64).Die Feststellung über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er dort geboren und dort aufgewachsen ist sowie sein gesamtes Leben bis zur illegalen Ausreise und ein paar kurzen Aufenthalten in verschiedenen Gebieten in seinem Herkunftsort in der Herkunftsprovinz verbracht hat (Seite 1 der Erstbefragung am 10.10.2022 AS 5, Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023 AS 23, OZ/5 Seite 5). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben - abgesehen von den Aufenthalten im Dorf römisch 40 zu Beginn des Krieges und den Aufenthalten in Jordanien und im Libanon – in seinem Herkunftsort verbracht hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich gleichlautendem Vorbringen (Seite 3 der Niederschrift vom 03.08.2023, OZ/5 Seite 5). In der Verhandlung brachte er glaubhaft vor, zu Beginn des Bürgerkrieges habe es Kampfhandlungen zwischen dem syrischen Regime und der kurdischen Arbeiterpartei im Herkunftsgebiet gegeben und der Beschwerdeführer sei in die südliche Region nach römisch 40 geflohen und habe sich dort ca. zweieinhalb Jahre in mehreren verschiedenen Dörfern aufgehalten, bevor er dann wieder in den Herkunftsort zurückgekehrt sei (OZ/5 Seite 9). Auch das BFA stellte den Geburtsort römisch 40 fest vergleiche Seite 8 des Bescheides vom 03.08.2023, AS 64). Bezüglich der Kontrolle im Herkunftsgebiet brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Länderinformationen vor, dass in seinem Herkunftsort die Kurden die Macht ausüben (OZ/5 Seite 10). Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergibt sich zudem aus den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 10) sowie einer aktuellen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com (Zugriff: 24.04.2024) und der Nachschau unter Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org Zugriff: 24.04.2024). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsgebiet decken sich mit den aktuellen Länderinformationen (vgl. II.1.2.2.
- LIB Sicherheitslage, Nordost-Syrien).Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsgebiet decken sich mit den aktuellen Länderinformationen vergleiche römisch zwei.1.2.2.
- LIB Sicherheitslage, Nordost-Syrien). Die Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, genauer zu den „Al-Ghamr“, durch die im Herkunftsort herrschenden kurdischen Milizen, inhaftiert, gefoltert, enteignet, misshandelt oder ermordet zu werden, ergibt sich aus dem im Verfahren durchwegs gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers, in Übereinstimmung mit den aktuellen Länderinformationen. Bereits in der am 10.10.2022 stattgefundenen Erstbefragung des Beschwerdeführers gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe. Es gebe keine Sicherheit mehr. Bei einer Rückkehr befürchte er den Tod (Seite 2f. der Erstbefragung am 10.10.2022). In der Einvernahme durch das BFA am 03.08.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Syrien wegen den kurdischen Parteien verlassen habe, weil er als Araber nach der Umsiedelung seiner Familie von den Kurden verfolgt worden sei (vgl. Seite 5 der Niederschrift vom 03.08.2023). Bereits in der am 10.10.2022 stattgefundenen Erstbefragung des Beschwerdeführers gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien wegen des Bürg