RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW269 2283105-1 Spruch, W269 2283105-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am 24.04.2024 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 04.09.2023 wurde gemäß § 49 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 27.06.2023 bis 20.08.2023 ausgesprochen (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 27.06.2023 ohne triftigen Grund nicht eingehalten und sich erst wieder am 21.08.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 04.09.2023 wurde gemäß Paragraph 49, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 27.06.2023 bis 20.08.2023 ausgesprochen (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 27.06.2023 ohne triftigen Grund nicht eingehalten und sich erst wieder am 21.08.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet:Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet: Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er dem AMS mit Nachricht vom 24.06.2023 unter Verweis auf ein vorliegendes ärztliches Attest mitgeteilt habe, dass Termine vor 14:00 Uhr für den Beschwerdeführer unzumutbar seien. Er habe sich demnach im Vorfeld entschuldigt und auf einen triftigen Grund bezogen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.09.2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 27.06.2023 bis 17.08.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 18.08.2023 ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei und daher – trotz erfolgter Wiedermeldung erst am 21.08.2023 – das Sanktionsende bereits mit 17.08.2023 festzulegen gewesen sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.09.2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom 27.06.2023 bis 17.08.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 18.08.2023 ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei und daher – trotz erfolgter Wiedermeldung erst am 21.08.2023 – das Sanktionsende bereits mit 17.08.2023 festzulegen gewesen sei.
- Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge einen Vorlageantrag und monierte im Wesentlichen, dass das vorliegende ärztliche Attest, wonach der Beschwerdeführer unter exzessiver Tagesschläfrigkeit leide und daher keine Termine am Vormittag wahrnehmen könne, bislang stets vom AMS akzeptiert und bei Terminvergaben berücksichtig worden sei. Lediglich beim Termin am 27.06.2023 sei nicht auf diese Problematik Bedacht genommen worden. Der Ansicht des Beschwerdeführers zufolge sei das Attest nicht zu beanstanden; mehr müsse das AMS nicht über seine Krankheit wissen, da es sich um eine Privatsache handle.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.12.2023 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 22.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am 11.01.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei Gericht ein, in der er nochmals auf das beim AMS aufliegende ärztliche Attest, wonach Termine am Vormittag für ihn unzumutbar seien, hinwies. Er habe sich auch vor dem Termin am 27.06.2023 unter Verweis auf das Attest beim AMS entschuldigt, weshalb ein triftiger Grund für seine Nichtteilnahme am Kontrollmeldetermin vorliege.
- Am 24.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 1992 wiederkehrend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Schreiben vom 22.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS die Teilnahme an der Veranstaltung „Infotag Step 2 Job“ am 27.06.2023 um 11:00 Uhr im FAB, XXXX , vorgeschrieben. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der angeführte Termin als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gilt und der Beschwerdeführer dazu verpflichtet ist, zu diesem Termin zu kommen. Weiters enthält das Schreiben eine Belehrung über die Konsequenzen des Fernbleibens von diesem Termin, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt.Mit Schreiben vom 22.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS die Teilnahme an der Veranstaltung „Infotag Step 2 Job“ am 27.06.2023 um 11:00 Uhr im FAB, römisch 40 , vorgeschrieben. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der angeführte Termin als Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG gilt und der Beschwerdeführer dazu verpflichtet ist, zu diesem Termin zu kommen. Weiters enthält das Schreiben eine Belehrung über die Konsequenzen des Fernbleibens von diesem Termin, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt. Festgestellt wird, dass es sich beim Ort, an dem die genannte Veranstaltung stattfand, um eine Kontrollmeldestelle des AMS handelt. Der Beschwerdeführer erhielt die Kontrollmeldeterminvorschreibung für den 27.06.2023 und reagierte darauf, indem er dem AMS am 24.06.2023 über sein e-AMS-Konto mitteilte, dass er den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne, da dieser am Vormittag stattfinde. Er verwies auf ein ärztliches Attest, das er zuvor bereits dem AMS übermittelt hatte. Der Beschwerdeführer erhielt auf seine Nachricht vom 24.06.2023 keine Antwort des AMS. Den Kontrollmeldetermin am 27.06.2023 um 11:00 Uhr nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Der Beschwerdeführer war am 27.06.2023 nicht krank. Am 28.06.2023 stellte das AMS den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ein, worüber eine Verständigung an den Beschwerdeführer erging. Darin wurde er auch darüber informiert, dass eine Weitergewährung des Anspruchs erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen könne und jedenfalls Kontakt mit dem AMS aufgenommen werden sollte, auch wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass die Bezugseinstellung nicht zu Recht erfolgt sei. Schließlich wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er das Recht habe, binnen vier Wochen einen Bescheid zu verlangen, um seine Ansprüche auf dem Rechtsweg verfolgen zu können. In diversen Eingaben beim AMS bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Kontrollmeldeterminversäumnisses und erschien trotz mehrfacher Aufforderung nicht persönlich beim AMS. Mit seiner Eingabe vom 30.06.2023 verlangte der Beschwerdeführer auch einen Bescheid über die Bezugseinstellung. Dieser Antrag wurde vom AMS jedoch zunächst übersehen. Am 18.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 21.08.2023 um 14:00 Uhr vorgeschrieben. Ebenfalls am 21.08.2023 hob das AMS die Bezugseinstellung auf; dem Beschwerdeführer wurde die Notstandshilfe für die Tage vom 27.06.2023 bis 20.08.2023 ausgezahlt. Darüber erging am selben Tage eine Verständigung an den Beschwerdeführer. Den Kontrollmeldetermin am 21.08.2023 um 14:00 Uhr nahm der Beschwerdeführer wahr. Dies war seine erste persönliche Wiedermeldung nach dem Terminversäumnis am 27.06.
- Am 04.09.2023 erließ das AMS den angefochtenen Bescheid. Einer am 20.09.2023 erstellten chefärztlichen Stellungnahme zu einem durch die Pensionsversicherungsanstalt eingeholten ärztlichen Gutachten vom 30.08.2023 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin ist als Hauptdiagnose „F519 – exzessive Tagesschläfrigkeit“ zu entnehmen und es wird festgestellt, dass das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.09.2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 27.06.2023 bis 17.08.2023 keine Notstandshilfe erhalte.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.09.2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom 27.06.2023 bis 17.08.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Der Beschwerdeführer nahm seit Übermittlung des ärztlichen Attests eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.09.2022, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer unter massiven Schlafstörungen leide und es ihm nicht möglich sei, Vormittagstermine wahrzunehmen, regelmäßig Termine am Nachmittag beim AMS wahr.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellung zum wiederkehrenden Leistungsbezug seit dem Jahr 1992 gründet auf dem Versicherungsdatenauszug. Dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.06.2023 ein Kontrollmeldetermin am 27.06.2023 um 11:00 Uhr vorgeschrieben wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der im Akt einliegenden Vorschreibung ist der Hinweis zu entnehmen, dass es sich bei diesem Termin um einen Kontrollmeldetermin handelt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nicht in Kenntnis gewesen, dass es sich um einen Kontrollmeldetermin gehandelt habe, kann ihm demnach nicht gefolgt werden, zumal sich der Hinweis und die Belehrung über die Konsequenzen des Fernbleibens direkt auf dem Schreiben befinden. Dass es sich beim Ort der Veranstaltung um eine Kontrollmeldestelle des AMS handelt, ergibt sich aus der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.03.2023.Dass es sich beim Ort der Veranstaltung um eine Kontrollmeldestelle des AMS handelt, ergibt sich aus der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 28.03.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Kontrollmeldeterminvorschreibung für den 27.06.2023 erhielt, gründet auf dem Umstand, dass er am 24.06.2023 eine Nachricht an das AMS sendete, in der er auf die Vorschreibung vom 22.06.2023 Bezug nahm. Die Feststellung zum Inhalt seiner Nachricht vom 24.06.2023 gründet auf dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer auf seine Nachricht vom 24.06.2023 keine Antwort des AMS erhielt, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 27.06.2023 um 11:00 Uhr nicht wahrnahm, beruht auf dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer am 27.06.2023 nicht krank war, gründet auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll, S. 4). Dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mit 28.06.2023 eingestellt und der Beschwerdeführer darüber verständigt wurde, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den darauf erfolgten Eingaben des Beschwerdeführers sowie zum Umstand, dass er trotz mehrfacher Aufforderung zunächst nicht persönlich beim AMS erschien, ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Mit seiner Begründung, dass er deswegen nicht beim AMS erschien, weil er ohnedies für August 2023 einen Termin vorgeschrieben bekommen habe und er sich gedacht habe, dass er an diesem Tag alles regeln werde, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar, weshalb er nicht umgehend vorstellig wurde, obwohl er dazu mehrfach aufgefordert wurde. Die Vorschreibung für den Kontrollmeldetermin am 21.08.2023 erfolgte schließlich erst mit Vorschreibung vom 18.08.
- Die Argumentation, wonach er gedacht habe, dass er alles bei seinem nächsten Termin regeln werde, trifft daher für die Zeit vor dem 18.08.2023 jedenfalls nicht zu. Dass der Beschwerdeführer einen Bescheid über die Bezugseinstellung verlangte, ist seiner Eingabe vom 30.06.2023 zu entnehmen. Die Kontrollmeldeterminvorschreibung vom 18.08.2023 für den 21.08.2023 um 14:00 Uhr befindet sich im vorgelegten Akt; dass der Beschwerdeführer diese erhalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er den Kontrollmeldetermin am 21.08.2023 wahrnahm. Die Aufhebung der Bezugseinstellung sowie die Auszahlung der ausständigen Notstandshilfe für die genannten Tage gründet auf dem Akteninhalt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum durch die Pensionsversicherungsanstalt eingeholten ärztlichen Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.08.2023 sowie zur darauf basierenden chefärztlichen Stellungnahme vom 20.09.2023 gründen auf dem Akteninhalt. Im Rahmen der Anamnese wurden die Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, wonach er gegen 23:00 Uhr einschlafe, dann jedoch gegen 06:00 Uhr aufwache, um die Toilette aufzusuchen. Danach schlafe er sofort wieder weiter bis etwa 10:00 Uhr oder 11:00 Uhr. Wenn er so lange schlafen könne, sei er den ganzen Tag fit und aktiv. Es sei ihm jedoch nicht möglich, vorher aufzustehen oder zu arbeiten zu beginnen. Weiters wurde vermerkt, dass beim Beschwerdeführer seit 2018 ein schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom bekannt ist. Unter Anwendung eines APAP-Geräts zeigen sich in der Polysomnographie in allen Parametern zufriedenstellende Werte. Als Hauptdiagnose wurde „F519 – exzessive Tagesschläfrigkeit“ festgehalten. Nach der chefärztlichen Stellungnahme reicht das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Ausführungen zur Terminwahrungsfähigkeit am Vormittag oder zu zumutbaren Arbeitszeiten finden sich nicht. Der Beschwerdeführer legte im September 2022 dem AMS ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.09.2022 vor, in welchem ohne Befund- und Diagnoseerstellung festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer unter massiven Schlafstörungen leide und es ihm nicht möglich sei, Vormittagstermine wahrzunehmen. Seinem eigenen Vorbringen zufolge, sei es für ihn jedoch möglich, Termine an Nachmittagen wahrzunehmen und habe das AMS in der Vergangenheit auf seine gesundheitliche Problematik stets Bedacht genommen, indem es Termine für den Nachmittag festsetzte, die der Beschwerdeführer auch einhielt. Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung sind dem Akteninhalt zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.
- Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221).3.
- Ein Kontrolltermin im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221). Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165). Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272). 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
- Die dem Beschwerdeführer übermittelte und auch zugegangene Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 27.06.2023 um 11:00 Uhr enthielt eine explizite Bezeichnung des Termins als Kontrollmeldetermin sowie eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins. Der Beschwerdeführer war demnach in Kenntnis darüber, dass er dazu verpflichtet ist, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen. 3.4.
- Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass der Termin am 27.06.2023 nicht als Kontrollmeldetermin an der angeführten, von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle abweichenden Adresse vorgeschrieben hätte werden dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berechtigung zur Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins in einer anderen Meldestelle als in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle aus § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt. Dort ist normiert: „Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.“ Da die Landesgeschäftsstelle XXXX die Adresse FAB, XXXX , gemäß der Bekanntmachung vom 28.03.2023 als Meldestelle bezeichnete, war es sohin seitens des AMS zulässig, dem Beschwerdeführer einen Kontrollmeldetermin in der Einrichtung des FAB, XXXX , zuzuweisen.3.4.
- Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass der Termin am 27.06.2023 nicht als Kontrollmeldetermin an der angeführten, von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle abweichenden Adresse vorgeschrieben hätte werden dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berechtigung zur Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins in einer anderen Meldestelle als in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle aus Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG ergibt. Dort ist normiert: „Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.“ Da die Landesgeschäftsstelle römisch 40 die Adresse FAB, römisch 40 , gemäß der Bekanntmachung vom 28.03.2023 als Meldestelle bezeichnete, war es sohin seitens des AMS zulässig, dem Beschwerdeführer einen Kontrollmeldetermin in der Einrichtung des FAB, römisch 40 , zuzuweisen. Der Kontrollmeldetermin wurde sohin wirksam vorgeschrieben. 3.4.
- Nach dem Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 2 AlVG kommt es zur Sanktionsverhängung dann nicht, wenn sich der Arbeitslose mit „triftigen Gründen“ entschuldigt. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; VwGH 09.08.2002, 2002/08/0039). Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 49 Rz 828).3.4.
- Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG kommt es zur Sanktionsverhängung dann nicht, wenn sich der Arbeitslose mit „triftigen Gründen“ entschuldigt. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß Paragraph 8, AngG) oder die Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; VwGH 09.08.2002, 2002/08/0039). Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 49, Rz 828). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe dem AMS drei Tage vor dem Termin mitgeteilt, dass er am 27.06.2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen könne, weil der Termin für 11:00 Uhr am Vormittag angesetzt worden sei. Dabei verwies er auf ein bereits vorgelegtes ärztliches Attest, wonach es ihm aufgrund massiver Schlafstörungen nicht möglich sei, Termine am Vormittag wahrzunehmen. Darin erblickt der Beschwerdeführer einen „triftigen Grund“ iSd § 49 Abs. 2 AlVG, der ihn an der Wahrnehmung des Termins hinderte.Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe dem AMS drei Tage vor dem Termin mitgeteilt, dass er am 27.06.2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen könne, weil der Termin für 11:00 Uhr am Vormittag angesetzt worden sei. Dabei verwies er auf ein bereits vorgelegtes ärztliches Attest, wonach es ihm aufgrund massiver Schlafstörungen nicht möglich sei, Termine am Vormittag wahrzunehmen. Darin erblickt der Beschwerdeführer einen „triftigen Grund“ iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG, der ihn an der Wahrnehmung des Termins hinderte. Abgesehen davon, dass – wie beweiswürdigend dargelegt – das AMS nach Erhalt der Mitteilung des Beschwerdeführers weder telefonisch noch schriftlich vom vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin Abstand nahm und der Beschwerdeführer sohin davon ausgehen musste, dass der Kontrollmeldetermin nicht wirksam abgesagt wurde und er daher an diesem Termin zu erscheinen habe, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Demnach müssen sich arbeitslose Personen, deren Verhinderung als triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG anzusehen ist, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten haben, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).Demnach müssen sich arbeitslose Personen, deren Verhinderung als triftiger Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG anzusehen ist, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten haben, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272). Anders gewendet bedeutet dies, dass eine arbeitslose Person den Leistungsanspruch verliert, wenn sie sich bis zur Vorschreibung eines etwaigen neuen Kontrollmeldetermins nicht binnen einer Woche nach dem versäumten Termin bzw. dem Wegfall des triftigen Grundes aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle meldet. Nun ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer angeführte Hindernis, nicht an Vormittagsterminen erscheinen zu können, bereits am Tag des Kontrollmeldetermins auch wieder weggefallen ist, nämlich am Nachmittag des 27.06.
- Diesbezüglich wird auf das Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen, wonach das AMS in der Vergangenheit auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers Rücksicht genommen und Termine stets für Nachmittage vorgeschrieben habe, die der Beschwerdeführer einhalten habe können. Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er ab dem Nachmittag durchaus Termine wahrnehmen könne (VH-Protokoll, S. 4). Seinen eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer am 27.06.2023 auch nicht krank, weshalb eine Vorsprache beim AMS am Nachmittag des 27.06.2023 sohin möglich gewesen wäre. Die nach der Judikatur zitierte Wochenfrist zur Wiedermeldung durch den Beschwerdeführer begann sohin am Nachmittag des 27.06.2023 zu laufen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch nicht binnen einer Woche nach dem 27.06.2023 persönlich beim AMS wiedermeldete, sondern dies erst am 21.08.2023 tat, verliert er vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an seinen Anspruch auf Notstandshilfe, und zwar unabhängig davon, ob das behauptete Hindernis tatsächlich als triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG anzusehen wäre.Die nach der Judikatur zitierte Wochenfrist zur Wiedermeldung durch den Beschwerdeführer begann sohin am Nachmittag des 27.06.2023 zu laufen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch nicht binnen einer Woche nach dem 27.06.2023 persönlich beim AMS wiedermeldete, sondern dies erst am 21.08.2023 tat, verliert er vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an seinen Anspruch auf Notstandshilfe, und zwar unabhängig davon, ob das behauptete Hindernis tatsächlich als triftiger Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG anzusehen wäre. Dass das AMS am 18.08.2023 – sohin weit nach Ablauf der dargestellten Wochenfrist – einen neuen Kontrollmeldetermin (für den 21.08.2023) vorschrieb, entlässt den Beschwerdeführer nicht aus der aufgezeigten Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG, sich binnen einer Woche nach dem versäumten Termin bzw. dem Wegfall des triftigen Grundes wiederzumelden, sondern führt im vorliegenden Fall dazu, dass das Sanktionsende mit dem Zeitpunkt der neuen Vorschreibung festzusetzen war. Das AMS änderte mit seiner Beschwerdevorentscheidung den Sanktionszeitraum daher zurecht dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe lediglich bis zum 17.08.2023 verlor. Dass das AMS am 18.08.2023 – sohin weit nach Ablauf der dargestellten Wochenfrist – einen neuen Kontrollmeldetermin (für den 21.08.2023) vorschrieb, entlässt den Beschwerdeführer nicht aus der aufgezeigten Verpflichtung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG, sich binnen einer Woche nach dem versäumten Termin bzw. dem Wegfall des triftigen Grundes wiederzumelden, sondern führt im vorliegenden Fall dazu, dass das Sanktionsende mit dem Zeitpunkt der neuen Vorschreibung festzusetzen war. Das AMS änderte mit seiner Beschwerdevorentscheidung den Sanktionszeitraum daher zurecht dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe lediglich bis zum 17.08.2023 verlor. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses war auch dem Antrag des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, es möge ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung am Vormittag zumutbar sei, nicht nachzukommen. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um die Zuweisung einer Beschäftigung, die den gesetzlich verankerten Zumutbarkeitskriterien entsprechen zu hat, sondern um die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins. Soweit ein Betroffener der Ansicht ist, dass triftige Gründe vorliegen, die ihn an der Wahrnehmung des Termins gehindert hatten, hat er diese der zitierten Judikatur zufolge im Rahmen einer persönlichen Vorsprache binnen einer Woche nach dem versäumten Termin bzw. nach Wegfall des Hindernisses vorzutragen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.
- In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Insbesondere wurde die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Insbesondere wurde die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W269.2283105.1.00