Obsah (20)
§ 53Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 142§ 107§§ 31§ 21§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW280 2238376-2 Spruch, W280 2238376-2/10E Ausfertigung des am 25.04.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NA
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Zif. 5 und Abs. 6 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: , „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 5 und Absatz 6, FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) reiste zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern im August 2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Am XXXX .08.2002 stellte die Mutter des BF als dessen gesetzliche Vertreterin für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) reiste zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern im August 2002 illegal in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .08.2002 stellte die Mutter des BF als dessen gesetzliche Vertreterin für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .03.2003 wurde dem Antrag auf Asylerstreckung in Bezug auf den Vater des BF stattgegeben, diesem Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .03.2003 wurde dem Antrag auf Asylerstreckung in Bezug auf den Vater des BF stattgegeben, diesem Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In den folgenden Jahren wurde der BF mehrfach straffällig und wurde dieser bis zum Jahr 2017 sieben Mal durch ein österreichisches Strafgericht wegen diverser Vergehen und Verbrechen, sohin u.a. wegen Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl, Raub, schwerer Raub, Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Verleumdung und unerlaubtem Umgang mit Suchtgift verurteilt. Aufgrund der Delinquenz des BF wurde seitens des Bundesasylamtes im Jahr 2009 ein Verfahren zur Aberkennung dessen Status des Asylberechtigten eingeleitet. Am XXXX .06.2018 wurde der BF sodann vom BFA zur beabsichtigten Aberkennung des internationalen Schutzes befragt. Bei dieser Einvernahme war kein Vertreter des BF anwesend. Am römisch 40 .06.2018 wurde der BF sodann vom BFA zur beabsichtigten Aberkennung des internationalen Schutzes befragt. Bei dieser Einvernahme war kein Vertreter des BF anwesend. Nachdem der BF unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, die einer Geisteskrankheit entspricht, mithin einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad am XXXX .03.2018 drei Justizwachebeamte durch Gewalt und gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .08.2018 nach § 21 Abs. 1 StGB die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Nachdem der BF unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, die einer Geisteskrankheit entspricht, mithin einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad am römisch 40 .03.2018 drei Justizwachebeamte durch Gewalt und gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .08.2018 nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .12.2020 wurde sodann dem BF der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Zif 1 Asyl
G 2005 aberkannt und
Abs. 4 leg.cit. festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Zif 2 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde diesem nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn
§ 10Abs. 1 Zif 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Zif 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) Gleichzeitig wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und diesem
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF
§ 55Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Zif 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .12.2020 wurde sodann dem BF der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 AsylG 2005 aberkannt und
Absatz 4, leg.cit. festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde diesem nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Zif 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Zif 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Gleichzeitig wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und diesem
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den BF
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .12.2020 in der Justizanstalt, in welcher der BF im Rahmen des Maßnahmenvollzuges untergebracht war, persönlich zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .12.2020 in der Justizanstalt, in welcher der BF im Rahmen des Maßnahmenvollzuges untergebracht war, persönlich zugestellt. Dagegen erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich am XXXX .12.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVwG). Dagegen erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich am römisch 40 .12.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend BVwG). Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass dem BF weiterhin der Status des Asylberechtigten zukomme, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, allenfalls die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, jedenfalls das Einreiseverbot gänzlich aufzuheben bzw. in eventu auf ein angemessenes Maß herabzusetzen, in eventu festzustellen, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei, ein psychiatrisch/psychologisches Gutachten über den BF erstellen zu lassen und eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit XXXX .01.2021 fand ein Wechsel in der rechtlichen Vertretung des BF statt und wird dieser seither von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertreten.Mit römisch 40 .01.2021 fand ein Wechsel in der rechtlichen Vertretung des BF statt und wird dieser seither von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertreten. Nach erfolgter Beschwerdevorlage erfolgte seitens des BVwG die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen zur gutachterlichen Feststellung der beim BF diagnostizierten psychiatrischen Erkrankung sowie zur Überprüfung der Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF. Dem eingeholten Gutachten folgend war der BF zum Zeitpunkt seiner Einvernahme im Aberkennungsverfahren aufgrund seiner psychischen Erkrankung mit der für eine Feststellung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage die damit einhergehenden und verbundenen prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten, weshalb der maßgebliche Sachverhalt sich mangels der damals gegebenen Einvernahmefähigkeit des BF als ungeklärt darstellte. Der angefochtene Bescheid wurde folglich mit Beschluss des BVwG vom 31.01.2023, GZ W280 2238376-1/33E,
28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wurde folglich mit Beschluss des BVwG vom 31.01.2023, GZ W280 2238376-1/33E,
28 Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nach niederschriftlicher Befragung durch das BFA am XXXX .11.2023 und Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des Leiters des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche des XXXX XXXX erging am XXXX .12.2023 der verfahrensgegenständliche - im Ergebnis zum Erstverfahren nahezu gleichlautende - Bescheid des BFA, mit welchem dem BF der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Zif 1 Asyl
G 2005 aberkannt und
Abs. 4 leg.cit. festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Zif 2 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt und gegen ihn
§ 10Abs. 1 Zif 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Zif 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) Gleichzeitig wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und diesem
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF
§ 55Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Zif 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Nach niederschriftlicher Befragung durch das BFA am römisch 40 .11.2023 und Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des Leiters des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche des römisch 40 römisch 40 erging am römisch 40 .12.2023 der verfahrensgegenständliche - im Ergebnis zum Erstverfahren nahezu gleichlautende - Bescheid des BFA, mit welchem dem BF der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 AsylG 2005 aberkannt und
Absatz 4, leg.cit. festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Zif 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Zif 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Gleichzeitig wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und diesem
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den BF
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde an das BVwG, wobei sich diese lediglich gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides richtet.Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde an das BVwG, wobei sich diese lediglich gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides richtet. Das BFA legte die Beschwerde am XXXX .12.2023 einlangend dem BVwG vor.Das BFA legte die Beschwerde am römisch 40 .12.2023 einlangend dem BVwG vor. Mit Schriftsatz vom 23.04.2024 übermittelte die gewillkürte Vertretung des BF diverse Unterlagen. Am 25.04.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie dessen Vertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinem Beschwerdevorbringen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter
§ 29Abs. 2 Vw
GVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte dem BF eine Rechtsmittelbelehrung.Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte dem BF eine Rechtsmittelbelehrung. Mit Eingabe vom selben Tag beantragte der BF
§ 29Abs. 4 Vw
GVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.Mit Eingabe vom selben Tag beantragte der BF
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der am XXXX .1991 geborene BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Zugehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, bekennt sich zum muslimischen Glauben und führt den im Spruch genannten Namen. Er spricht Russisch und Tschetschenisch als Muttersprache und sehr gut Deutsch. Der am römisch 40 .1991 geborene BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Zugehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, bekennt sich zum muslimischen Glauben und führt den im Spruch genannten Namen. Er spricht Russisch und Tschetschenisch als Muttersprache und sehr gut Deutsch. In XXXX in der Russischen Teilrepublik Tschetschenien geboren und aufgewachsen, reiste der BF zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern spätestens am XXXX .08.2002 illegal in das Bundesgebiet ein, wo der damals minderjährige BF, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In römisch 40 in der Russischen Teilrepublik Tschetschenien geboren und aufgewachsen, reiste der BF zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern spätestens am römisch 40 .08.2002 illegal in das Bundesgebiet ein, wo der damals minderjährige BF, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .03.2003 stattgegeben und dem BF durch Asylerstreckung in Bezug auf seinen Vater Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .03.2003 stattgegeben und dem BF durch Asylerstreckung in Bezug auf seinen Vater Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In Österreich leben neben seinen zwischenzeitig geschiedenen Eltern noch ein Bruder und drei Schwestern sowie zwei Halbgeschwister väterlicherseits. Physischer Kontakt zu dem derzeit im XXXX aufhältigen BF besteht ca. 1 Mal monatlich zu seiner Mutter und seinem Bruder wobei die Besuchskontakte seitens der Mutter aufgrund derer gesundheitlicher Beschwerden in letzter Zeit seltener geworden sind. Der Kontakt zu seinem Vater ist vor ca. 5 Jahren abgebrochen.In Österreich leben neben seinen zwischenzeitig geschiedenen Eltern noch ein Bruder und drei Schwestern sowie zwei Halbgeschwister väterlicherseits. Physischer Kontakt zu dem derzeit im römisch 40 aufhältigen BF besteht ca. 1 Mal monatlich zu seiner Mutter und seinem Bruder wobei die Besuchskontakte seitens der Mutter aufgrund derer gesundheitlicher Beschwerden in letzter Zeit seltener geworden sind. Der Kontakt zu seinem Vater ist vor ca. 5 Jahren abgebrochen. In seinem Herkunftsstaat verfügt der BF noch über die Großeltern väterlicherseits und mehrere Onkel. Kontakt zu diesen besteht derzeit keiner. Der BF besuchte in Tschetschenien für ein halbes Jahr die Volksschule bevor er nach Österreich kam und hier die Hauptschule besuchte. Der BF absolvierte folglich weder eine berufliche Ausbildung noch hing dieser jemals einer Erwerbstätigkeit nach. Im XXXX wird der BF derzeit als Hausarbeiter beschäftigt.Im römisch 40 wird der BF derzeit als Hausarbeiter beschäftigt. 1.
- Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers: Der BF weist im Zeitraum von 2008 bis 2018 sieben strafgerichtliche Verurteilungen (davon drei als Jugendlicher) und zuletzt eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf. 1.2.
- Erstmals wurde der BF vom Landesgericht XXXX am XXXX .06.2008 zu XXXX
§ 142Abs. 1, § 127 und § 125 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat. 1.2.1. Erstmals wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 .06.2008 zu römisch 40
Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 127 und Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat. 1.2.2. Am XXXX .10.2008 erfolgte eine zweite Verurteilung durch das Landesgericht XXXX zu XXXX
§ 107Abs. 1 St
GB. Unter Bedachtnahme auf die oa. Erstverurteilung wurde
§§ 31und 40 STGB Keine Zusatzstrafe ausgesprochen.
Auch hierbei handelt es sich um eine Jugendstraftat. 1.2.2. Am römisch 40 .10.2008 erfolgte eine zweite Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40
Paragraph 107, Absatz eins, StGB. Unter Bedachtnahme auf die oa. Erstverurteilung wurde
Paragraphen 31 und 40 STGB Keine Zusatzstrafe ausgesprochen. Auch hierbei handelt es sich um eine Jugendstraftat. 1.2.3. Mit Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .01.2009, Zl. XXXX , wurde der BF sodann als Jugendlicher
§§ 142Abs. 1 und 143 1.Satz, 2. Fall, 15, 142 Abs. 1, 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zur Erstverurteilung widerrufen.1.2.3. Mit Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .01.2009, Zl. römisch 40 , wurde der BF sodann als Jugendlicher
Paragraphen 142, Absatz eins und 143 1.Satz,
- Fall, 15, 142 Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zur Erstverurteilung widerrufen. 1.2.
- Am XXXX .08.2012 wurde der BF sodann mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .06.2012, Zl. XXXX , bedingt - unter Anordnung der Bewährungshilfe - aus der Freiheitsstrafe entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren festgesetzt. 1.2.
- Am römisch 40 .08.2012 wurde der BF sodann mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .06.2012, Zl. römisch 40 , bedingt - unter Anordnung der Bewährungshilfe - aus der Freiheitsstrafe entlassen. Die Probezeit wurde mit 3 Jahren festgesetzt. 1.2.
- Mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2013, Zl. XXXX , wurde der BF sodann wegen § 107 Abs. 1 StGB und §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Die vom Landesgericht XXXX mit 3 Jahren festgesetzte Probezeit der bedingten Entlassung wurde auf 5 Jahre verlängert. Hinsichtlich der Strafbemessung wertet das Strafgericht das teilweise Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung und dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind als mildernd. Erschwerend wurden die Vorstrafen und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. 1.2.
- Mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .11.2013, Zl. römisch 40 , wurde der BF sodann wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Die vom Landesgericht römisch 40 mit 3 Jahren festgesetzte Probezeit der bedingten Entlassung wurde auf 5 Jahre verlängert. Hinsichtlich der Strafbemessung wertet das Strafgericht das teilweise Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung und dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind als mildernd. Erschwerend wurden die Vorstrafen und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. 1.2.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .05.2014, Zl. XXXX , wurde die angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben.1.2.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .05.2014, Zl. römisch 40 , wurde die angeordnete Bewährungshilfe aufgehoben. 1.2.
- Mit Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .07.2014, Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 105 Abs. 1 StGB, § 109 Abs. 3 Zif 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, § 270 Abs. 1 StGB, §§ 15 iVm. 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 1.2.
- Mit Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .07.2014, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 109, Absatz 3, Zif 1 StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 270, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, in Verbindung mit 269 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 1.2.
- Am XXXX .10.2015 erfolgte eine weitere Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1
- Fall StGB, § 15 StGB, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Zif 4 StGB, § 297 Abs. 1
- Fall StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 1.2.
- Am römisch 40 .10.2015 erfolgte eine weitere Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Zif 4 StGB, Paragraph 297, Absatz eins,
- Fall StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .06.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Zif 1
- Und
- Fall, § 27 Abs. 2 SMG, §§ 15 iVm. 269 Abs. 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Bedingte Entlassung aus der Freiheitstrafe (LG XXXX , Zl. XXXX und XXXX ) widerrufen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den Versuch als mildernd, hingegen die einschlägig massiven Vorstrafen, den raschen Rückfall, die Begehung in offener Probezeit sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend. 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Zif 1
- Und
- Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Paragraphen 15, in Verbindung mit 269 Absatz eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Bedingte Entlassung aus der Freiheitstrafe (LG römisch 40 , Zl. römisch 40 und römisch 40 ) widerrufen. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den Versuch als mildernd, hingegen die einschlägig massiven Vorstrafen, den raschen Rückfall, die Begehung in offener Probezeit sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend. 1.2.
- Am XXXX .08.2018 wurde der BF sodann vom Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen §15 StGB, § 269 Abs. 1 StGB verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 21Abs. 1 St
GB eingewiesen.1.2.10. Am römisch 40 .08.2018 wurde der BF sodann vom Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen §15 StGB, Paragraph 269, Absatz eins, StGB verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. 1.
- Zu den diagnostizierten Erkrankungen des Beschwerdeführers: Der BF befindet sich seit 2018 in stationärer fachärztlich-psychiatrischer Behandlung im XXXX (ehemals Justizanstalt XXXX ). Bei ihm wurde eine Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), der Verdacht auf saisonale depressive Störung (ICD-10: F33.4), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom [ggw. abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F19.21)] diagnostiziert.Der BF befindet sich seit 2018 in stationärer fachärztlich-psychiatrischer Behandlung im römisch 40 (ehemals Justizanstalt römisch 40 ). Bei ihm wurde eine Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), der Verdacht auf saisonale depressive Störung (ICD-10: F33.4), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom [ggw. abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F19.21)] diagnostiziert. Auf Grund seiner Erkrankung muss er regelmäßig Medikamente einnehmen. Der BF stellt zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit dar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zur Personalie des BF, dessen Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und dem Religionsbekenntnis ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten, den in diesen einliegenden Strafurteilen, seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Verhandlungsprotokoll [VHP] S. XXXX ) sowie den entsprechenden unwidersprochenen Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom XXXX .12.
- 2.1.
- Die Feststellungen zur Personalie des BF, dessen Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und dem Religionsbekenntnis ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten, den in diesen einliegenden Strafurteilen, seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (Verhandlungsprotokoll [VHP] S. römisch 40 ) sowie den entsprechenden unwidersprochenen Feststellungen des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom römisch 40 .12.
- 2.1.
- Soweit Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Tschetschenien und Österreich sowie der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und die Zuerkennung desselben getroffen werden, so gründen diese ebenfalls im vorgelegten Verfahrensakt sowie seinen Angaben bei der niederschriftlichen Befragung durch das BFA (AS XXXX ) und einer Abfrage der zum Melderegister und Fremdenregister gespeicherten Daten, die diesbezüglich übereinstimmen (OZ XXXX ).2.1.
- Soweit Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Tschetschenien und Österreich sowie der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und die Zuerkennung desselben getroffen werden, so gründen diese ebenfalls im vorgelegten Verfahrensakt sowie seinen Angaben bei der niederschriftlichen Befragung durch das BFA (AS römisch 40 ) und einer Abfrage der zum Melderegister und Fremdenregister gespeicherten Daten, die diesbezüglich übereinstimmen (OZ römisch 40 ). 2.1.
- Dass der BF über die festgestellten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat verfügt, gründet in seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA (AS XXXX ) und vor dem BVwG (VHP S. XXXX ).2.1.
- Dass der BF über die festgestellten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat verfügt, gründet in seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA (AS römisch 40 ) und vor dem BVwG (VHP S. römisch 40 ). 2.1.
- Die Feststellungen seiner schulischen bzw. der Nichtabsolvierung einer beruflichen Ausbildung, sowie zum Umstand, dass der BF noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, derzeit im XXXX jedoch als Hausarbeiter verwendet wird, fußt auf seinen Angaben beim BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und korrelieren diese mit den zur Sozialversicherung gespeicherten Daten (AS XXXX , VHP S XXXX , OZ XXXX ).2.1.
- Die Feststellungen seiner schulischen bzw. der Nichtabsolvierung einer beruflichen Ausbildung, sowie zum Umstand, dass der BF noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, derzeit im römisch 40 jedoch als Hausarbeiter verwendet wird, fußt auf seinen Angaben beim BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und korrelieren diese mit den zur Sozialversicherung gespeicherten Daten (AS römisch 40 , VHP S römisch 40 , OZ römisch 40 ). 2.1.
- Die Ausführungen zur strafrechtlichen Delinquenz des BF gründen auf einer Abfrage der zum Strafregister gespeicherten Daten und den im Verfahrensakt einliegenden Urteilen der österreichischen Strafgerichte (OZ XXXX , AS XXXX , AS XXXX , AS XXXX , AS XXXX , AS XXXX ).2.1.
- Die Ausführungen zur strafrechtlichen Delinquenz des BF gründen auf einer Abfrage der zum Strafregister gespeicherten Daten und den im Verfahrensakt einliegenden Urteilen der österreichischen Strafgerichte (OZ römisch 40 , AS römisch 40 , AS römisch 40 , AS römisch 40 , AS römisch 40 , AS römisch 40 ). 2.1.
- Soweit Feststellungen zu den beim BF diagnostizierten Erkrankungen und der Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten getroffen werden, so beruhen diese auf den im Verfahrensakt enthaltenen Befunden, Bestätigungen und Diagnosen respektive den darin enthaltenen ärztlichen Gutachten und den entsprechenden von der belangten Behörde als auch vom BVwG im Vorverfahre getroffenen Feststellungen (AS XXXX , AS XXXX , AS XXXX , AS XXXX , AS XXXX , AS XXXX , AS XXXX ) sowie der vom BF mit OZ XXXX (s. a. AS XXXX ) vorgelegten ärztlichen Stellungnahme.2.1.
- Soweit Feststellungen zu den beim BF diagnostizierten Erkrankungen und der Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten getroffen werden, so beruhen diese auf den im Verfahrensakt enthaltenen Befunden, Bestätigungen und Diagnosen respektive den darin enthaltenen ärztlichen Gutachten und den entsprechenden von der belangten Behörde als auch vom BVwG im Vorverfahre getroffenen Feststellungen (AS römisch 40 , AS römisch 40 , AS römisch 40 , AS römisch 40 , AS römisch 40 , AS römisch 40 , AS römisch 40 ) sowie der vom BF mit OZ römisch 40 (s. a. AS römisch 40 ) vorgelegten ärztlichen Stellungnahme. 2.1.
- Dass der BF zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit darstellt ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden und auch vom BF mit Schriftsatz vom XXXX .04.2024 vorgelegten aus schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Stellungnahme des Leiters des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche des XXXX in Zusammenschau mit dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 2.1.
- Dass der BF zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit darstellt ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden und auch vom BF mit Schriftsatz vom römisch 40 .04.2024 vorgelegten aus schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Stellungnahme des Leiters des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche des römisch 40 in Zusammenschau mit dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Ausführungen in der ärztlichen Stellungnahme zeigen deutlich, dass vom BF eine entsprechende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Demnach weist der BF im Rahmen seiner schweren, kontinuierlich behandlungsbedürftigen psychiatrischen Erkrankung - nach einer mehrjährigen Phase mit deutlichen Schwankungen hinsichtlich der psychotisch-wahnhaften Symptomatik und der Behandlungscompliance sowie nach mehreren medikamentösen Anpassungen im Verlauf des vergangenen Jahres eine durchgehende Stabilisierung seines psychopathologischen Zustandsbildes auf und konnten durch die multidisziplinäre Behandlung und mithilfe von intensiven, regelmäßig geführten ärztlich-psychiatrischen Einzelgesprächen deutliche Fortschritte hinsichtlich der Krankheits- und Behandlungseinsicht erzielt werden. Entsprechend den weiteren Ausführungen habe zuletzt auch bei der Deliktsbearbeitung eine entsprechende zufriedenstellende Entwicklung beobachtet werden und seien im Beobachtungszeitraum keine verbalen Konflikte und tätliche Übergriffe vorgefallen. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme weist der BF jedoch aus biographischer Sicht multiple Risikofaktoren auf, die die Entstehung der Grunderkrankung (paranoide Schizophrenie) begünstigt haben dürften und wird diesbezüglich auf die Kriegstraumatisiserung, die der BF in seiner Jugend erfahren hat, die Fluchterfahrung, die instabilen familiären wie finanziellen Verhältnisse im häuslichen Umfeld sowie den Drogenkonsum verwiesen. Die derzeitige Stabilisierung und der positive Behandlungsverlauf sind demnach der Betreuung durch ein interdisziplinäres Team in einem eng strukturierten Setting geschuldet. Eine Abschiebung des BF in sein Herkunftsland würde aufgrund dieser Umstände, so die ärztliche Stellungnahme, aus risikoprognostischer Perspektive mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit mit einer deutlichen Destabilisierung des BF einhergehen, was nicht nur für diesen selbst, sondern auch für sein näheres Umfeld mit einem Risiko einhergehen könnte. Die positiven Entwicklungen in Bezug auf die beim BF diagnostizierten Erkrankungen sind sohin dem engmaschigen medizinischen Setting, welches der BF in Österreich genießt, geschuldet, sohin Umständen die bei einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und einer Rückkehr in die Russische Föderation (die Rückkehrentscheidung wurde vom BF nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen) wegfallen würde. Der BF hat zudem in der mündlichen Verhandlung verneint bislang entsprechende Bemühungen hinsichtlich der Aufnahme von Kontakten zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten in Bezug auf die dortige Wohnsituation getätigt zu haben und zudem angegeben, dass er dies auch nicht wolle. Auch in Bezug auf eine dortige medizinische Betreuung und die Erlangung benötigter Medikamente hat der BF bislang keine Anstrengungen unternommen und eingeräumt, dass dies sicherlich schwer werde. Wenn der BF letztlich darauf verweist, dass er sich seit ein paar Jahren gesund fühle und es ihm vielleicht ohne (die Einnahme von) Medikamente(n) besser ginge und er sich so gut kenne, dass er an seinen Gedanken merken würde, falls er sich verändere, so untermauert diese Einstellung des BF, die beim BF bestehende Gefahr der Nichteinnahme der benötigten Medikamente und sohin die damit verbundene, in der ärztlichen Stellungnahme angesprochenen, neuerliche Destabilisierung des BF, wenn die engmaschigen medizinischen Betreuung wegfällt. Es zeigt sich somit zusammengefasst deutlich, dass der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weil er ohne professionelle Hilfe nicht in der Lage sein wird, seine Probleme in der Zukunft in den Griff zu bekommen. 2.1.
- Da im Falle der Anhaltung eines Fremden im Maßnahmenvollzug die Gefährdungsprognose auf den Zeitpunkt der möglichen Entlassung aus diesem auszurichten ist, geht das BVwG in diesem Zusammenhang im Hinblick auf diesen Zeitpunkt von einer nach wie vor bestehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bzw. bei einer Rückkehr in dasselbe aus, da damit zu rechnen ist, dass er seine Medikamentation in Freiheit nicht einnehmen wird und – aufgrund der massiven Delinquenz die der BF seit Jugendalter gezeigt hat – sohin von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 9Abs.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt VII. (Erlassung eines Einreiseverbotes):Zu Spruchpunkt römisch sieben. (Erlassung eines Einreiseverbotes): 3.2.
- Das BFA hat das gegenständliche unbefristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt.3.2.
- Das BFA hat das gegenständliche unbefristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt. 3.2.2.
§ 53Abs.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.2.2.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. 3.2.
- Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 1, 10 ff).3.2.
- Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 1, 10 ff). 3.2.
- Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist
Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).3.2.4. Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist
Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Ziffer 4,); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB) (Ziffer 6,); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Ziffer 8,) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 9,). 3.2.
- Einer Verurteilung nach Abs. 3 Zif 1., 2 und
- Ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.3.2.
- Einer Verurteilung nach Absatz 3, Zif 1., 2 und
- Ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.2.
- In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). 3.2.
- In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). 3.2.
- Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht auch nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081).3.2.
- Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht auch nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen wurden vergleiche VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0081). 3.2.
- Auch für das (nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige) Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, gilt, dass wie bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK seine Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist.3.2.
- Auch für das (nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige) Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, gilt, dass wie bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK seine Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist. Bei Beurteilung der Frage, ob dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Beurteilung der Frage, ob dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.2.
- Der BF hat noch lange vor seiner Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wiederkehrend über viele Jahre zahlreiche strafbare Handlungen begangen. Weder die Auflage der Bewährungshilfe noch die Erfahrung des Haftübels in sehr jungen Jahren haben bei ihm eine Änderung seines Verhaltens bewirkt. Die große Bandbreite der von ihm begangenen Straftaten (darunter schwerer Raub, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung, schwere Körperverletzung, tätlicher Angriff auf einen Beamten, Verleumdung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Suchmitteldelikte) lassen erkennen, dass dessen Delinquenz nicht nur auf einer einzelnen schädlichen Neigung beruht. Auch ist darauf hinzuweisen, dass dessen derzeitige Abstinenz in Bezug auf die Konsumation psychotroper Substanzen dem Umstand geschuldet ist, dass dieser sich in einer geschützten Umgebung befindet. Allein aus dem Missbrauch von Suchtmitteln ist – unbeschadet der sonstigen beim BF diagnostizierten Erkrankungen - eine erhebliche Gefahr des Rückfalls in kriminelles Verhalten abzuleiten und die Möglichkeit eines solchen naheliegend. 3.2.
- Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/21/0194). Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Risikoprognose bei Wegfall der medizinischen Betreuung im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach das vom BF gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, beizutreten zumal der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG im vorliegenden Fall erfüllt ist, und dadurch das Vorliegen einer solchen Gefahr indiziert ist (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). 3.2.
- Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/21/0194). Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Risikoprognose bei Wegfall der medizinischen Betreuung im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach das vom BF gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, beizutreten zumal der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG im vorliegenden Fall erfüllt ist, und dadurch das Vorliegen einer solchen Gefahr indiziert ist (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). 3.2.
- Wie bereits von der belangten Behörde in Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF dargelegt, ist beim BF allein aufgrund dessen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von entsprechenden Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, wenngleich diesen eine maßgebliche Relevanz vor dem Hintergrund der Ausführungen zu dessen strafrechtlichem Fehlverhalten abzusprechen ist. Der BF hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft bzw. im Maßnahmenvollzug verbracht, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und bislang noch nie am Erwerbsleben teilgenommen. Anhaltspunkte in Bezug auf relevante soziale Kontakt abseits der Mitinsassen im XXXX und der monatlichen Besuche durch seine Mutter und seinen Bruder sind nicht hervorgekommen und sind solche auch nicht behauptet worden. Selbst zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Schwestern bzw. seinem ebenfalls hier lebenden Vater besteht seit mehreren Jahren kein Kontakt. 3.2.
- Wie bereits von der belangten Behörde in Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF dargelegt, ist beim BF allein aufgrund dessen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von entsprechenden Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, wenngleich diesen eine maßgebliche Relevanz vor dem Hintergrund der Ausführungen zu dessen strafrechtlichem Fehlverhalten abzusprechen ist. Der BF hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft bzw. im Maßnahmenvollzug verbracht, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und bislang noch nie am Erwerbsleben teilgenommen. Anhaltspunkte in Bezug auf relevante soziale Kontakt abseits der Mitinsassen im römisch 40 und der monatlichen Besuche durch seine Mutter und seinen Bruder sind nicht hervorgekommen und sind solche auch nicht behauptet worden. Selbst zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Schwestern bzw. seinem ebenfalls hier lebenden Vater besteht seit mehreren Jahren kein Kontakt. 3.2.
- Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des verhängten Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht aus den obigen Erwägungen nach Ansicht des Gerichtes nichts entgegen und ist diese auch verhältnismäßig.3.2.
- Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des verhängten Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht aus den obigen Erwägungen nach Ansicht des Gerichtes nichts entgegen und ist diese auch verhältnismäßig. Wie oben zu Pkt. 1.2.
- festgestellt, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX .08.2018 die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 21Abs. 1 St
GB angeordnet weshalb nicht nur Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, sondern auch jener des Abs. 6 FPG erfüllt ist, weshalb der Spruchteil um den entsprechenden Passus zu ergänzen war.Wie oben zu Pkt. 1.2.10. festgestellt, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .08.2018 die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet weshalb nicht nur Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, sondern auch jener des Absatz 6, FPG erfüllt ist, weshalb der Spruchteil um den entsprechenden Passus zu ergänzen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W280.2238376.2.00