Obsah (9)
§ 28§ 9§ 58Art. 133§ 5Art. 17Artikel 83§ 117§ 286RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW286 2283349-1 Spruch, W286 2283349-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. Dem Beschwerdeführer XXXX wird
§ 58Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z1 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer römisch 40 wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Z1 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, hielt sich erstmalig von März 2017 bis Oktober 2018 im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer reiste mit einem gültigen polnischen Schengenvisum in die Slowakei ein und von dort direkt weiter nach Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen der Zuständigkeit Polens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung des Antrages zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017, Zl. W175 2166554-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2018 von Österreich nach Polen rücküberstellt. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2017 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen der Zuständigkeit Polens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung des Antrages zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017, Zl. W175 2166554-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2018 von Österreich nach Polen rücküberstellt. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste aus Polen nach Österreich ein und stellte nach Ankunft am Flughafen Schwechat am 05.09.2022 einen zweiten – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 06.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab darin zu den Gründen, die gegen eine neuerliche Überstellung in den Dublin Staat Polen sprechen würden, an, dass Polen in unmittelbarer Nähe zur Ukraine sei. Nach dem Kriegsbeginn der Ukraine mit Russland habe der Beschwerdeführer Angst, weiter in Polen zu leben. Außerdem seien seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich wohnhaft. Der Beschwerdeführer gab an, mit seiner Familie in Österreich zusammenleben zu wollen. 1.
- Am 10.11.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Dort brachte er im Wesentlichen vor, dass er in Polen vier negative Entscheidungen bekommen habe. Er befürchte, dass er von Polen nach Russland abgeschoben werde und er werde – wenn er nach Russland abgeschoben werde – sicher in den Krieg in die Ukraine entsandt. In Polen lebe er wie ein obdachloses Tier und er sei hin- und her- verlegt worden. Er habe ursprünglich nicht nach Polen gewollt, ihm habe aber jemand ein polnisches Visum organisiert. Man spreche davon, dass in polnischen Unterkünften Mitarbeiter, welche für die tschechische Regierung arbeiten würden alles durchsuchen würden und sie immer nach Tschetschenen suchen und diese verraten würden. Der Beschwerdeführer habe zwei Kinder und seine Ehefrau in Österreich, es sei schwierig hin- und herzureisen und Geld für Unterkünfte und Verpflegung zu sorgen, damit er sich mit seiner Familie treffen könnte. Als er zwei Monate zuvor nach Österreich gekommen sei, sei scherzhaft angedeutet worden, warum er hergekommen sei und nicht in Polen mit seiner Ehefrau lebe. Die Antwort des Beschwerdeführers sei einfach gewesen, da seine Ehefrau einen Flüchtlingsstatus habe. Es sei alles organisiert wie etwa der Kindergarten und seine Ehefrau habe einen grauen Pass. Der Beschwerdeführer gab auch an, nicht freiwillig nach Polen ausreisen zu wollen und keine andere Wahl zu haben, als in Österreich zu bleiben. 1.
- Mit Stellungnahme vom 21.11.2022 betreffend die niederschriftliche Einvernahme vom 10.11.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Ehefrau während seines ersten Aufenthaltes in Österreich kennengelernt. Die Beziehung sei nach der Abschiebung des Beschwerdeführers fortbestanden und die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diesen mehrfach in Polen besucht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten am XXXX in Polen geheiratet. Ihr gemeinsamer Sohn sei am XXXX und die gemeinsame Tochter am XXXX in Österreich geboren worden. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer habe in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er in der Russischen Föderation Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei und er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe müssen. Der Beschwerdeführer habe sich etwa vier Jahre in Polen aufgehalten und den Ausgang seines Asylverfahrens in Polen abgewartet. Da ihm nach Abweisung des Antrages eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe, wo der Beschwerdeführer Verfolgung und angesichts des Ukrainekrieges auch seine Zwangsrekrutierung befürchte, sei der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Österreich geflüchtet. Ferner sei dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nur in Österreich möglich bzw. zumutbar. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien Konventionsflüchtlinge, eine Ausreise in die Russische Föderation sei ihnen nicht möglich bzw. zumutbar. Der Ehefrau des Beschwerdeführers seien bisher gelegentliche Besuche in Polen möglich gewesen, da dem Beschwerdeführer jetzt aber eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe, wären nicht einmal diese mehr möglich. 1.
- Mit Stellungnahme vom 21.11.2022 betreffend die niederschriftliche Einvernahme vom 10.11.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Ehefrau während seines ersten Aufenthaltes in Österreich kennengelernt. Die Beziehung sei nach der Abschiebung des Beschwerdeführers fortbestanden und die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diesen mehrfach in Polen besucht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten am römisch 40 in Polen geheiratet. Ihr gemeinsamer Sohn sei am römisch 40 und die gemeinsame Tochter am römisch 40 in Österreich geboren worden. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer habe in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er in der Russischen Föderation Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei und er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe müssen. Der Beschwerdeführer habe sich etwa vier Jahre in Polen aufgehalten und den Ausgang seines Asylverfahrens in Polen abgewartet. Da ihm nach Abweisung des Antrages eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe, wo der Beschwerdeführer Verfolgung und angesichts des Ukrainekrieges auch seine Zwangsrekrutierung befürchte, sei der Beschwerdeführer zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Österreich geflüchtet. Ferner sei dem Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nur in Österreich möglich bzw. zumutbar. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers seien Konventionsflüchtlinge, eine Ausreise in die Russische Föderation sei ihnen nicht möglich bzw. zumutbar. Der Ehefrau des Beschwerdeführers seien bisher gelegentliche Besuche in Polen möglich gewesen, da dem Beschwerdeführer jetzt aber eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe, wären nicht einmal diese mehr möglich. 1.
- Die belangte Behörde machte in weiterer Folge vom Selbsteintrittsrecht
Art. 17Abs.
1 Dublin III VO Österreichs aus humanitären Gründen bzw. aufgrund von Art. 8 EMRK Gebrauch. 1.6. Die belangte Behörde machte in weiterer Folge vom Selbsteintrittsrecht
Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch drei VO Österreichs aus humanitären Gründen bzw.
aufgrund von Artikel 8, EMRK Gebrauch. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2023 ein weiteres Mal vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Darin brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass einige Leute von der Moschee abgeholt worden seien. Man habe sie nach einem Mann gefragt, der auch in der Moschee gewesen sei, er selbst sei in einer Polizeistation befragt worden, von dort sei er woandershin gebracht worden. Es sei eine Stelle gewesen, wo inoffizielle Verhöre stattfinden – dort sei er verhört und geschlagen worden. Man habe Informationen von Personen haben wollen, die angeblich nach Syrien gegangen seien. Der Beschwerdeführer habe solche Personen aber nicht gekannt. Man habe gewollt, dass er Informationen über solche Leute sammle und übergebe. Das sei 2016 und 2017 gewesen. Später führte er aus, dass er nach Österreich gekommen sei, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er hätte Leute denunzieren sollen bzw. der Obrigkeit Informationen übermitteln sollen, dass jemand „etwas“ machen wolle. Sonst hätte man ihm Straftaten angehängt, die er nicht begangen habe. Er habe in dieser Region seit seiner Kindheit gelebt und wisse, was dort vor sich gehe. Leute würden dort festgehalten werden, bis sie lange Bärte und Haare hätten. Solche Leute würden im Keller festgehalten und umgebracht sowie als getötete Kämpfer gezeigt werden. Der Beschwerdeführer sei mehrere Male mitgenommen, geschlagen und verhöhnt worden. Auch seine Familie sei bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt und habe deswegen die Entscheidung getroffen, auszureisen. Der Beschwerdeführer gab an, drei Mal in ein paar Monaten mitgenommen worden zu sein. Die Leute hätten ihn abgeholt – das erste Mal von der Moschee, das zweite Mal von zuhause. Es sei ein großer Stress, wenn man mitgenommen werde. Er sei geschlagen und geschimpft worden und erniedrigt, obwohl er nichts getan habe. Zudem führte er aus, dass einer seiner Brüder eine Ladung bekommen habe, dieser wolle aber nicht in der Ukraine kämpfen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er selbst bei der Stellung gewesen sei, aber nicht gedient habe, er sei tauglich. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht bekommen. Er werde einberufen, weil in Tschetschenien die russischen Gesetze nicht gültig seien. Das beziehe sich auf die derzeitige Lage. Er sei schon zuvor wegen Problemen ausgereist. Zudem erstattete er ein Vorbringen zu seinem Leben, insbesondere Familienleben, in Österreich. Zudem legte er ein Konvolut von Beweismitteln vor. 1.
- Mit Bescheid vom 15.11.2023, Zl. 1148826700/222781375, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Die belangte Behörde legte als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 1.
- Mit Bescheid vom 15.11.2023, Zl. 1148826700/222781375, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Die belangte Behörde legte als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Asylantrages stützte die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, vor der belangten Behörde ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsstaat darzulegen. Durch seine inhaltsleeren und bloß allgemeinen Angaben habe er vor der belangten Behörde ein vages, abstraktes Vorbringen angeführt. Darüber hinaus habe sich sein Vorbringen als unglaubhaft und die von ihm behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in der Russischen Föderation in einem nicht näher definierten Zeitraum ca. dreimal mitgenommen und geschlagen worden sei, er weiter an der Polizeistelle befragt und danach zu einem nicht näher beschriebenen Ort gebracht worden sei, wo illegale Verhöre stattgefunden hätten. Er sei aufgefordert worden, Informationen über andere Gläubige in einer Moschee preiszugeben und andere zu denunzieren. Ansonsten habe der Beschwerdeführer nur Allgemeinheiten geschildert. Sein Vorbringen lasse jegliche Details und Genauigkeiten vermissen, er beschränkte sich auf Oberflächlichkeiten. Er könne keine genauen Zeitangaben sowie genaue Bezeichnungen für offizielle Stellen, Namen oder Beschreibungen von etwaigen Verfolgern zu Protokoll geben. Auch auf Nachfrage könne er nicht genauer auf die Begebenheiten eingehen. Der Beschwerdeführer könne auch nicht angeben, wie oft er mitgenommen und verhört bzw. geschlagen worden sei. Von wahrheitsgetreuen, schutzsuchenden Personen sei zu erwarten, dass man solch prägende Ereignisse genau schildern könne, was der Beschwerdeführer nicht vermochte. Ein weiteres Indiz dafür, dass sein Vorbringen nicht auf wahren Tatsachen beruhe, sei die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat, die unter den Umständen einer systematischen Verfolgung nicht möglich gewesen wäre. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde erwachsene Person im arbeitsfähigen Alter handle. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Russischen Föderation gelebt und gearbeitet. Er habe eine Schulausbildung genossen und es sei ihm bei einer Rückkehr möglich für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und zudem würden seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation leben. Er sei zudem mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut, da er den Großteil seines Lebens dort verbracht habe. Die belangte Behörde ging zudem nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat. Da die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht eingezogen werde, da er weder über militärische Erfahrungen verfüge noch Reservist sei. Eine Einberufung des Beschwerdeführers sei nicht maßgeblich wahrscheinlich. In einer Gesamtbetrachtung wurde – unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festgehalten, dass er von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht der belangten Behörde nicht betroffen sei. Auch im Hinblick auf die derzeitige Situation im Zusammenhang mit dem militärischen Konflikt zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine würden sich keine Gründe ergeben, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, zumal in der Heimatregion des Beschwerdeführers keine Kampfhandlungen stattfinden würden. Darüber hinaus sei die am 21.09.2022 erfolgte Teilmobilisierung, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen worden seien, seit dem 28.10.2022 abgeschlossen. Zur Rückkehrsituation wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde erwachsene Person im arbeitsfähigen Alter handle. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Russischen Föderation gelebt und gearbeitet. Er habe eine Schulausbildung genossen und es sei ihm bei einer Rückkehr möglich für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und zudem würden seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation leben. Er sei zudem mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut, da er den Großteil seines Lebens dort verbracht habe. Die belangte Behörde ging zudem nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat. Da die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht eingezogen werde, da er weder über militärische Erfahrungen verfüge noch Reservist sei. Eine Einberufung des Beschwerdeführers sei nicht maßgeblich wahrscheinlich. In einer Gesamtbetrachtung wurde – unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festgehalten, dass er von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht der belangten Behörde nicht betroffen sei. Auch im Hinblick auf die derzeitige Situation im Zusammenhang mit dem militärischen Konflikt zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine würden sich keine Gründe ergeben, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, zumal in der Heimatregion des Beschwerdeführers keine Kampfhandlungen stattfinden würden. Darüber hinaus sei die am 21.09.2022 erfolgte Teilmobilisierung, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen worden seien, seit dem 28.10.2022 abgeschlossen. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich stellte die belangte Behörde fest, dass der Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers der Asylstatus und die damit verbundene Flüchtlingseigenschaft verliehen worden sei und der Beschwerdeführer sich derzeit bei diesen in Österreich befinden würde. Der Beschwerdeführer habe keine Integrationsleistungen erbracht und halte sich nicht an die geltenden Gesetze und Einreisebestimmungen, was seine widerholte illegale Einreise bestätige. In der Vergangenheit habe sich der Beschwerdeführer schon mehrmals gegen eine freiwillige Ausreise nach Polen ausgesprochen, bis er schlussendlich im Rahmen der Dublin-VO rücküberstellt worden sei. In Österreich bestehe kein verfestigtes Familienleben. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Auch die vier Verfahren in Polen seien negativ verlaufen. Sein derzeitiges Familienleben sei aus einem unsicheren Aufenthalt entstanden, der ihm stets bewusst gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach und sei in keiner Organisation tätig. Er sei nicht ehrenamtlich engagiert, spreche kein Deutsch und beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in seinem Herkunftsstaat von Männern der tschetschenischen Behörden von der Moschee in seinem Heimatort abgeholt und zur Polizeidienststelle gebracht worden sei. Er sei nach einem Mann gefragt worden, der ebenfalls dieselbe Moschee wie der Beschwerdeführer besucht habe. Nach der Befragung sei der Beschwerdeführer in einen inoffiziellen Verhörkeller der tschetschenischen Behörden gebracht worden, wo er einige Stunden festgehalten und weiter verhört worden sei. Die Männer hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer Informationen von Personen preisgebe, die nach Syrien gegangen seien sowie dass der Beschwerdeführer Informationen über solche Personen sammle und ihnen übermittle. Der Beschwerdeführer kenne keine Personen, von denen die tschetschenische Behörden Informationen haben hätte wollen. Er sei zwischen Sommer 2016 und Ende 2016/Anfang 2017 insgesamt dreimal von Männern der tschetschenischen Behörde zur Befragung mitgenommen worden. In diesen Befragungen sei er geschlagen und verhöhnt worden. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei von den Männern bedroht worden. Aufgrund der andauernden Befragungen habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass ihm die Behörde Straftaten anhängen würde und er aufgrund dessen verurteilt, festgehalten oder sogar getötet werden würde, wenn er die Übermittlung der Informationen verweigere. Überdies würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr laufen als tschetschenischer Mann im wehrpflichtigen Alter auf der Seite der russischen Streitkräfte für den Ukrainekrieg gegen seinen Willen eingezogen zu werden. Als Tschetschene sei der Beschwerdeführer besonders gefährdet, in den Militärdienst eingezogen zu werden und an Kampfhandlungen im Ukrainekrieg teilnehmen zu müssen. Der Beschwerdeführer verurteile den Angriff Russlands auf die Ukraine zutiefst und lehne es vehement ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer die unmittelbare Einberufung zum Wehrdienst bzw. bei Weigerung müsse dieser mit einer Verfolgung und unverhältnismäßigen Strafen rechnen. Aufgrund seiner Weigerung, sich auf Seiten des russischen Staates am Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beteiligen sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals von Männern der tschetschenischen Behörden aufgesucht, verhört und misshandelt worden sei und er die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert habe sei anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung aufgrund politischer Gründe sowie der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer drohe. Zur Lage von Rückkehrern wurde ausgeführt, die Botschaft stelle klar fest, dass Rückkehrer aus dem Ausland registriert und befragt würden und selbst von der österreichischen Botschaft als Spezialbehörde vor Ort in der Folge „repressive Handlungen“ erwartet bzw. zumindest befürchtet würden. Diese Repressalien würde auch der Beschwerdeführer befürchten. Zudem werde die Menschenrechtssituation in Tschetschenien als äußerst beunruhigend eingeschätzt und die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen seien staatlichen Akteuren zuzuschreiben. Einige der Betroffenen würden von den Behörden unter Druck gesetzt werden, in der Ukraine zu kämpfen. Menschen würden spurlos verschwinden und nicht wiedergefunden werden. Ferner sei der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilisierung nach wie vor in Kraft. Ferner sei auch das Höchstalter für die Einberufung zum Militärdienst in Russland angehoben worden. So würden die meisten Männer in Russland bis zum Alter von 50 Jahren als wehrpflichtig gelten und könnten bis zu diesem Alter zur militärische Ausbildung oder Mobilisierung einberufen werden. Zudem wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht weiter begründet habe, warum sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer kein befestigtes Familienleben in Österreich habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder in Österreich. Er lebe seit seiner Einreise im Jahr 2022 mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt und führe ein aufrechtes Familienleben. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor der belangten Behörde auch angegeben, dass seine Ehefrau und er zusammen die Kindererziehung übernehmen würden. Der Sohn des Beschwerdeführers sei derzeit in logopädischer Behandlung, weshalb die Anwesenheit des Beschwerdeführers als Unterstützung für die Familie notwendig sei. Seiner Ehefrau und seinen Kindern sei bereits der Asylstatus und die damit verbundene Flüchtlingseigenschaft verliehen worden. Eine Trennung der Familie sei für alle Beteiligten nicht zumutbar. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern sei jedenfalls vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasst. Eine Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung wäre im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland jedenfalls nicht möglich. Zudem wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht weiter begründet habe, warum sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer kein befestigtes Familienleben in Österreich habe. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder in Österreich. Er lebe seit seiner Einreise im Jahr 2022 mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt und führe ein aufrechtes Familienleben. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor der belangten Behörde auch angegeben, dass seine Ehefrau und er zusammen die Kindererziehung übernehmen würden. Der Sohn des Beschwerdeführers sei derzeit in logopädischer Behandlung, weshalb die Anwesenheit des Beschwerdeführers als Unterstützung für die Familie notwendig sei. Seiner Ehefrau und seinen Kindern sei bereits der Asylstatus und die damit verbundene Flüchtlingseigenschaft verliehen worden. Eine Trennung der Familie sei für alle Beteiligten nicht zumutbar. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern sei jedenfalls vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfasst. Eine Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung wäre im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland jedenfalls nicht möglich. 1.
- Am 18.12.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer Dokumente insbesondere zu seinem Aufenthalt in Polen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und Herkunft und zum Vorleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX geboren (AS 17, AS 219, AS 233, AS 235, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 = Protokoll der mV S. 6). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist sunnitisch-muslimischen Bekenntnisses (AS 17, AS 220, AS 365, Protokoll der mV S. 6). Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch als weitere Sprache. Der Beschwerdeführer kann Russisch lesen und schreiben (AS 17, AS 138). Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren (AS 17, AS 219, AS 233, AS 235, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2024 = Protokoll der mV S. 6). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist sunnitisch-muslimischen Bekenntnisses (AS 17, AS 220, AS 365, Protokoll der mV S. 6). Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch als weitere Sprache. Der Beschwerdeführer kann Russisch lesen und schreiben (AS 17, AS 138). Der Beschwerdeführer lebte vom 15.10.2018 bis zumindest Mai 2021 in Polen. Der Beschwerdeführer stellte auch in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 20, AS 139, Protokoll der mV S. 10). Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (OZ 21). Zudem stellte der Beschwerdeführer mehrere Anträge auf Ausstellung einer vorläufigen Identitätsbescheinigung für Ausländer, die ihm auch mehrfach verweigert wurde (OZ 21). Er verfügte in Polen über eine am XXXX ausgestellte und bis zum XXXX gültige vorläufige Identitätsbestätigung für Ausländer (OZ 9). Er war in Polen seit 18.05.2021 unbekannten Aufenthalts (AS 73). Er verrichtete in Polen ausschließlich Gelegenheitsjobs (Protokoll der mV S. 10). Dabei arbeitete er in der Landwirtschaft, als Lastenträger sowie in der Erzeugung von Stoff und Dachrinnen und in einer Werkstatt (Protokoll der mV S. 11). Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit in Polen legal ausübte. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Polen berufstätig (Protokoll der mV S. 11, S. 12). Der Beschwerdeführer lebte vom 15.10.2018 bis zumindest Mai 2021 in Polen. Der Beschwerdeführer stellte auch in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 20, AS 139, Protokoll der mV S. 10). Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (OZ 21). Zudem stellte der Beschwerdeführer mehrere Anträge auf Ausstellung einer vorläufigen Identitätsbescheinigung für Ausländer, die ihm auch mehrfach verweigert wurde (OZ 21). Er verfügte in Polen über eine am römisch 40 ausgestellte und bis zum römisch 40 gültige vorläufige Identitätsbestätigung für Ausländer (OZ 9). Er war in Polen seit 18.05.2021 unbekannten Aufenthalts (AS 73). Er verrichtete in Polen ausschließlich Gelegenheitsjobs (Protokoll der mV S. 10). Dabei arbeitete er in der Landwirtschaft, als Lastenträger sowie in der Erzeugung von Stoff und Dachrinnen und in einer Werkstatt (Protokoll der mV S. 11). Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit in Polen legal ausübte. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise nach Österreich in Polen berufstätig (Protokoll der mV S. 11, S. 12). Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer zwischen Mai 2021 und September 2022 aufhielt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (AS 138, AS 219). 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer war in Tschetschenien bei der Stellung für den Wehrdienst und ist tauglich. Er hat seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl erhalten. (AS 224, Protokoll der mV S. 27, S. 28). Keiner der Brüder des Beschwerdeführers hat den Wehrdienst abgeleistet (Protokoll der mV S. 28). Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der Russischen Föderation noch nicht abgeleistet und ist auch nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Er ist demnach auch kein Reservist. Er läuft nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation zum Wehrdienst einberufen und zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wehrdienstes im Ukraine-Krieg eingesetzt würde. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde nicht von tschetschenischen bzw. russischen Behörde mitgenommen, weil er gemeinsam mit einer Person, die nach Syrien ausgereist ist, die Moschee besucht habe. Ebensowenig wurde er von tschetschenischen bzw. russischen Behörden aufgefordert, andere Personen zu denunzieren. Der Beschwerdeführer wurde aus diesen Gründen weder mehrfach mitgenommen, noch befragt, gefoltert und misshandelt. Auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurden nach dessen Ausreise nicht aus diesem Grund von russischen bzw. tschetschenischen Behörden befragt. 1.2.
- Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages, insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der von ihm im Asylverfahren vorgebrachten Gründe. Er ist nie gegen Kadyrow oder Putin aufgetreten, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat. Zudem droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt. 1.
- Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in die Russische Föderation, genauer nach XXXX , möglich und zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in die Russische Föderation, genauer nach römisch 40 , möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat 11 Jahre die Grundschule besucht. Ein Jahr hat er zudem die Berufslehranstalt für Bauwesen in XXXX besucht, die er im Jahr 2010 abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat daraufhin bis zu seiner Ausreise auf Baustellen in XXXX , Grosny und Argun beruflich tätig (AS 221, Protokoll der mV S. 8, S. 9). Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat 11 Jahre die Grundschule besucht. Ein Jahr hat er zudem die Berufslehranstalt für Bauwesen in römisch 40 besucht, die er im Jahr 2010 abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat daraufhin bis zu seiner Ausreise auf Baustellen in römisch 40 , Grosny und Argun beruflich tätig (AS 221, Protokoll der mV S. 8, S. 9). Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX (AS 221, AS 365). Er lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in seinem Elternhaus. Das Grundstück besteht aus zwei Häusern, die mit einem Dach bedeckt sind. Der Beschwerdeführer lebte dort seit dem Jahr
- Sie waren drei Jahre in XXXX aufhältig bevor sie wieder nach XXXX zurückkehrten. Der Beschwerdeführer war dort bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation aufhältig. Die Mutter und die Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor an dieser Adresse. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben (AS 221, Protokoll der mV S. 6, S. 7). Die Mutter des Beschwerdeführers verkauft gelegentlich etwas. Zwei Brüder arbeiten gelegentlich auf Baustellen, ein Bruder führt Transporte mit seinem Auto durch und ein Bruder macht Gelegenheitsjobs. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet in Moskau oder auf der Krim. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter. Er hat zudem noch Cousins väterlicherseits sowie Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in der Russischen Föderation, zu denen er ein gutes Verhältnis pflegt (AS 222, Protokoll der mV S. 7, S. 8). Der Beschwerdeführer steht auch zu seiner Mutter und seinen Brüdern wöchentlich in Kontakt. Der Beschwerdeführer steht auch zu manchen seiner Cousins in Kontakt (Protokoll der mV S. 8). In XXXX leben zudem noch zwei Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers (Protokoll der mV S. 29).Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 (AS 221, AS 365). Er lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in seinem Elternhaus. Das Grundstück besteht aus zwei Häusern, die mit einem Dach bedeckt sind. Der Beschwerdeführer lebte dort seit dem Jahr
- Sie waren drei Jahre in römisch 40 aufhältig bevor sie wieder nach römisch 40 zurückkehrten. Der Beschwerdeführer war dort bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation aufhältig. Die Mutter und die Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor an dieser Adresse. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben (AS 221, Protokoll der mV S. 6, S. 7). Die Mutter des Beschwerdeführers verkauft gelegentlich etwas. Zwei Brüder arbeiten gelegentlich auf Baustellen, ein Bruder führt Transporte mit seinem Auto durch und ein Bruder macht Gelegenheitsjobs. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet in Moskau oder auf der Krim. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter. Er hat zudem noch Cousins väterlicherseits sowie Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in der Russischen Föderation, zu denen er ein gutes Verhältnis pflegt (AS 222, Protokoll der mV S. 7, S. 8). Der Beschwerdeführer steht auch zu seiner Mutter und seinen Brüdern wöchentlich in Kontakt. Der Beschwerdeführer steht auch zu manchen seiner Cousins in Kontakt (Protokoll der mV S. 8). In römisch 40 leben zudem noch zwei Onkel der Ehefrau des Beschwerdeführers (Protokoll der mV S. 29). Im Falle einer Rückkehr gerät er in keine existenzgefährdende Notlage und es wird ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich: 1.4.
- Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im Jahr 2017 nach Österreich ein (Protokoll der mV S. 9). Er reiste mit einem gültigen polnischen Schengenvisum in die Slowakei ein und von dort direkt weiter nach Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen der Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Antrages zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017, GZ W175 2166554-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2018 von Österreich nach Polen rücküberstellt (Protokoll der mV S. 10). Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Polen standen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in telefonischen Kontakt miteinander. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besuchte diesen zudem auch etwa fünfmal für etwa 4 bis 5 Tage bzw. eine Woche in Polen. Dabei wohnten sie in einem Hotel bzw. in einer Wohnung in Warschau und XXXX (Protokoll der mV S. 11, S. 31, S. 34, S. 42).1.4.1. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im Jahr 2017 nach Österreich ein (Protokoll der mV S. 9). Er reiste mit einem gültigen polnischen Schengenvisum in die Slowakei ein und von dort direkt weiter nach Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen der Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Antrages zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017, GZ W175 2166554-1/4E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2018 von Österreich nach Polen rücküberstellt (Protokoll der mV S. 10). Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Polen standen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in telefonischen Kontakt miteinander. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besuchte diesen zudem auch etwa fünfmal für etwa 4 bis 5 Tage bzw. eine Woche in Polen. Dabei wohnten sie in einem Hotel bzw. in einer Wohnung in Warschau und römisch 40 (Protokoll der mV S. 11, S. 31, S. 34, S. 42). Der Beschwerdeführer war mehrfach im Bundesgebiet gemeldet. So war er von 19.04.2017 bis 18.01.2018, von 07.10.2018 bis 15.10.2018, sowie seit 06.09.2022 bis heute durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (Zentrales Melderegister). Im September 2022 reiste der Beschwerdeführer wiederum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17ff). Der Beschwerdeführer lebt seitdem mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt (AS 139, Protokoll der mV S. 22). 1.4.
- In Österreich leben die Ehefrau des Beschwerdeführers namens XXXX , geb. XXXX und die gemeinsamen Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX (AS 19, AS 139, AS 155, AS 177, AS 181, AS 221). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau heirateten im Jahr 2017 traditionell in Österreich (Protokoll der mV S. 10) sowie am XXXX standesamtlich in Polen (AS 139, AS 167, AS 365, Protokoll der mV S. 22, OZ 9). Die beiden Kinder des Beschwerdeführers wurden in Österreich geboren (AS 177, AS 181). Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich asylberechtigt (OZ 11, Zentrales Fremdenregister). Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seitens der belangten Behörde kein Verfahren zur Aberkennung der Asylberechtigung laufend (OZ 15). Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ebenso aus XXXX und lebt seit dem Jahr 2009 in Österreich. Sie hat in Österreich die Schule besucht, den Hauptschulabschluss jedoch nicht gemacht. Sie hat keine Ausbildung gemacht. Sie arbeitete von Juli 2018 bis Jänner 2019 geringfügig in einem Hotel. Sie hat keinen Deutschkurs besucht (Protokoll der mV S. 31, S. 32, S. 39). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit nicht erwerbstätig (Protokoll der mV S. 28).1.4.
- In Österreich leben die Ehefrau des Beschwerdeführers namens römisch 40 , geb. römisch 40 und die gemeinsamen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 (AS 19, AS 139, AS 155, AS 177, AS 181, AS 221). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau heirateten im Jahr 2017 traditionell in Österreich (Protokoll der mV S. 10) sowie am römisch 40 standesamtlich in Polen (AS 139, AS 167, AS 365, Protokoll der mV S. 22, OZ 9). Die beiden Kinder des Beschwerdeführers wurden in Österreich geboren (AS 177, AS 181). Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschwerdeführers sind in Österreich asylberechtigt (OZ 11, Zentrales Fremdenregister). Gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seitens der belangten Behörde kein Verfahren zur Aberkennung der Asylberechtigung laufend (OZ 15). Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ebenso aus römisch 40 und lebt seit dem Jahr 2009 in Österreich. Sie hat in Österreich die Schule besucht, den Hauptschulabschluss jedoch nicht gemacht. Sie hat keine Ausbildung gemacht. Sie arbeitete von Juli 2018 bis Jänner 2019 geringfügig in einem Hotel. Sie hat keinen Deutschkurs besucht (Protokoll der mV S. 31, S. 32, S. 39). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit nicht erwerbstätig (Protokoll der mV S. 28). Der Sohn des Beschwerdeführers besucht derzeit eine Osteopathie, Logopädie und Ergotherapie. Er ist emotional stark an den Beschwerdeführer gebunden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau kümmern sich gemeinsam um die beiden Kinder. Der Beschwerdeführer hat eine enge Beziehung zu beiden Kindern. Die Kinder besuchen derzeit beide den Kindergarten. Der Sohn des Beschwerdeführers benötigt keine spezielle Betreuung im Kindergarten (Protokoll der mV S. 23, S. 32, S. 34, S. 37). Die Ehefrau befand sich von April 2020 bis September 2022 ohne den Beschwerdeführer mit ihrem Sohn in Österreich. Während dieser Zeit wurde sie von ihrem Vater und ihrer Schwester unterstützt (Protokoll der mV S. 37). 1.4.
- Der Beschwerdeführer hat passable Grundkenntnisse in der deutschen Sprache (Protokoll der mV S. 25f). Er hat sich zu einem Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 angemeldet, den er auch besuchte (AS 145, AS 195). Er hat den Deutschkurs jedoch nicht abgeschlossen (AS 222). Der Beschwerdeführer besucht aktuell keinen Deutschkurs (Protokoll der mV S. 24). Er bezieht Leistungen von der Caritas und Familienbeihilfe für die Kinder. Der Beschwerdeführer ging und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach (Protokoll der mV S. 25). Er hat sich im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Darüber hinaus lebt auch die Schwägerin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (Protokoll der mV S. 26). Auch die Schwestern, der Bruder, die Stiefmutter und der Vater der Ehefrau des Beschwerdeführers leben im Bundesgebiet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat zu ihren Schwestern ein enges Verhältnis, sie trifft sich etwa jedes zweite Wochenende mit diesen und deren Kindern im Park und die Kinder spielen gemeinsam (Protokoll der mV S. 36, S. 37). 1.4.
- Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten (Strafregisterauszug OZ 2). 1.4.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigte, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ zu umgehen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Die Feststellung der maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation basiert auf vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichten, aus denen folgende Auszüge als Feststellungen getroffen werden: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-29 09:32 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).
Artikel 83
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).
Artikel 83
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht
Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).
Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.
Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht
Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).
Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.
Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 9.6.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2023b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 9.6.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023 BS – Bertelsmann Stiftung
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(ZOIS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023 ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien / Stanislav Klimovich (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOIS Spotlight 39 aus 2021,), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 9.6.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-07 15:45 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).
Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).
einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).
Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).
einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2023): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 30.10.2023 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (5.10.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia September 2023, https://acleddata.com/2023/10/05/regional-overview-europe-central-asia-september-2023/, Zugriff 30.10.2023 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (7.9.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia August 2023, https://acleddata.com/2023/09/07/regional-overview-europe-central-asia-august-2023/, Zugriff 30.10.2023 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (8.6.2023): Regional Overview: Europe & Central Asia May 2023, https://acleddata.com/2023/06/08/regional-overview-europe-central-asia-may-2023/, Zugriff 29.6.2023 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Dashboard: Russia - Point View, https://acleddata.com/dashboard/#/dashboard, Zugriff 30.10.2023 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.6.2023): Briefing Notes, Übermittlung per E-Mail BBC – British Broadcasting Corporation (27.8.2023): Wagner boss Prigozhin confirmed dead in plane crash - Moscow, https://www.bbc.com/news/world-europe-66632924, Zugriff 30.10.2023 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.6.2023): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 30.10.2023 FA – Foreign Affairs / Andrei Soldatov, Irina Borogan (12.5.2023): Why Putin Needs Wagner: The Hidden Power Struggle Sustaining Russia’s Brutal Militia, https://www.foreignaffairs.com/russian-federation/why-putin-needs-wagner?utm_medium=newsletters&utm_source=twofa&utm_campaign=Why%20America%20Is%20Struggling%20to%20Stop%20the%20Fentanyl%20Epidemic&utm_content=20230519&utm_term=FA%20This%20Week%20-%20112017, Zugriff 29.6.2023 IEP – Institute for Economics & Peace (3.2023): Global Terrorism Index 2023: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2023/03/GTI-2023-web-170423.pdf, Zugriff 29.6.2023 Interfax (o.D.): Хроника 01 августа – 05 сентября 2023 года: Атаки беспилотников на Москву [Chronik 01 August - 05 September 2023: Drohnenangriffe auf Moskau], https://www.interfax.ru/chronicle/ataka-bespilotnikov-na-moskvu.html, Zugriffe 30.10.2023 ISW – Institute for the Study of War (12.3.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessment%20March%2012%2C%202023.pdf, Zugriff 29.6.2023 Kreml [Russland] (20.10.2023): Посещение штаба Южного военного округа [Besuch des Stabs des südlichen Militärbezirks], http://kremlin.ru/events/president/news/72562, Zugriff 30.10.2023 Kreml [Russland] (9.6.2023): Ответ на вопрос о ситуации в зоне СВО [Beantwortung der Frage zur Situation in Zone der speziellen Militäroperation], http://kremlin.ru/events/president/news/71329, Zugriff 29.6.2023 Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii/, Zugriff 30.10.2023 MOD/Twitter – Ministry of Defence - @DefenceHQ, Twitter [Vereinigtes Königreich] (29.6.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1674296106157502464/photo/1, Zugriff 29.6.2023 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (26.6.2023): Официальное сообщение НАК [Offizielle Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees], http://nac.gov.ru/hronika-sobytiy/oficialnoe-soobshchenie-nak-1.html, Zugriff 29.6.2023 USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-06-29 09:39
der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022).
dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Artikel 128,). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Artikel 83,). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Artikel 129,). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022).
dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vergleiche BPB 2.7.2020, KAS 7.2020). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).
dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).
dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vergleiche FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022).
Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023).
den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023).
den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche LZ 20.9.2022). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022).
einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022).
einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.6.2023 BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023 Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023 ECHR – European Court of Human Rights (30.4.2023): PENDING APPLICATIONS ALLOCATED TO A JUDICIAL FORMATION, https://www.echr.coe.int/Documents/Stats_pending_month_2023_BIL.PDF, Zugriff 5.6.2023 EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023 Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023 Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023 Europarat (25.2.2022): Presseraum: Europarat entzieht Russland Recht auf Vertretung, https://www.coe.int/de/web/portal/-/council-of-europe-suspends-russia-s-rights-of-representation, Zugriff 5.6.2023 Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023 Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 5.6.2023 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023 FH – Freedom House (19.4.2022): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 22.5.2023 KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung / Thomas Kunze (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0&t=1593680876015, Zugriff 5.6.2023 LZ – Lewada-Zentr [Lewada-Zentrum] (20.9.2022): Доверие общественным институтам [Vertrauen in öffentliche Institutionen], https://www.levada.ru/2022/09/20/doverie-obshhestvennym-institutam-2/, Zugriff 5.6.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023 RF – Russische Föderation [Russland] (11.6.2022): Федеральный закон "О внесении изменений в Уголовно-процессуальный кодекс Российской Федерации" от 11.06.2022 N 180-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über Änderungen des Strafprozessgesetzbuches der Russischen Föderation' vom 11.06.2022 N 180-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_419069/, Zugriff 5.6.2023 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023 UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023 WJP – World Justice Project (o.D.): 2022 WJP Rule of Law Index® - Rankings, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/global, Zugriff 5.6.2023 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-06-29 09:48 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022). Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022): ● dem
- motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow' ● dem
- motorisierten Spezialbataillon 'Süden' ● der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR) ● der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON) ● dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und ● uniformierten Polizeitruppen. Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023 FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 16.5.2023 KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (7.4.2023): Главное о кадыровцах на Украине [Das Wichtigste über die Kadyrowzy in der Ukraine], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373751/, Zugriff 15.5.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023 ORYX / Stijn Mitzer, Joost Oliemans (23.11.2022): The Army Within: Chechnya’s Security Forces, https://www.oryxspioenkop.com/2022/11/the-army-within-chechnyas-security.html, Zugriff 15.5.2023 TELEPOLIS (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will 'nach Berlin durchmarschieren'?, https://www.telepolis.de/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html, Zugriff 16.5.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023 USDOS – US Department of State [USA] (27.2.2023): Country Report on Terrorism 2021 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2087892.html, Zugriff 15.5.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-06-29 09:50 Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird
§ 117
Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge.
§ 286
Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird
Paragraph 117, Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge.
Paragraph 286, Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022).
Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022).
zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer w