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{'item': 'W288 2291511-1'}

Obsah (12)§ 22aArt. 133§ 76§ 80§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW288 2291511-1 Spruch, W288 2291511-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 07.05.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme vom 07.05.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (

§ 22aAbs.

4 BFA-VG).1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 07.05.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme vom 07.05.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG).

  1. Das BVwG ersuchte in der Folge die für die Heimreisezertifikate (in der Folge: HRZ) zuständige Fachabteilung des BFA um eine Stellungnahme zu näher bezeichneten Fragen. Zudem ersuchte das BVwG das Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ), um eine aktuelle amtsärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers (in der Folge: BF).
  2. Am 08.05.2024 wurde dem BF Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024, zur Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 07.05.2024 und zum amtsärztlichen Gutachten vom 08.05.2024 gewährt und die XXXX über das anhängige Überprüfungsverfahren und das eingeräumte Parteiengehör informiert.
  3. Am 08.05.2024 wurde dem BF Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024, zur Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 07.05.2024 und zum amtsärztlichen Gutachten vom 08.05.2024 gewährt und die römisch 40 über das anhängige Überprüfungsverfahren und das eingeräumte Parteiengehör informiert.
  4. Eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör durch den BF erfolgte jedoch nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  7. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2022, Zl. XXXX , dem BF durch Hinterlegung im Akt zustellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.1.1.
  9. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2022, Zl. römisch 40 , dem BF durch Hinterlegung im Akt zustellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.1.
  10. Bereits in der Zeit von 08.10.2022 bis 17.10.2023 war der BF unsteten Aufenthalts. Der BF verließ sein Betreuungsquartier unbekannten Aufenthalts und stellte am 02.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Nachdem im Zuge eines „Dublin In-Verfahrens“ die Zuständigkeit Österreichs erklärt wurde, wurde der BF am 17.10.2023 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. 1.1.
  11. Im Zuge seiner Überstellung von der Schweiz nach Österreich stellte der BF in Österreich am 17.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  12. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023, Zl. XXXX , dem BF am 16.12.2023 zugestellt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und gegen ihn ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.1.1.
  13. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023, Zl. römisch 40 , dem BF am 16.12.2023 zugestellt, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und gegen ihn ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.1.
  14. Der BF verfügte lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 über Meldeadressen im Bundesgebiet. Ab dem 23.12.2023 war der BF erneut unsteten Aufenthalts. 1.1.
  15. Am 17.01.2024, um 14:20 Uhr, wurde der BF von Beamten der LPD XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot) festgestellt. Der kontaktierte BFA-Journaldienst verfügte die Festnahme und die weitere Abarbeitung durch die Fremdenpolizei XXXX . 1.1.
  16. Am 17.01.2024, um 14:20 Uhr, wurde der BF von Beamten der LPD römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF (Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot) festgestellt. Der kontaktierte BFA-Journaldienst verfügte die Festnahme und die weitere Abarbeitung durch die Fremdenpolizei römisch 40 . 1.1.
  17. Am 17.01.2024 fand sodann durch die Fremdenpolizei XXXX eine niederschriftliche Basisbefragung des BF statt, in welcher dem BF auch Fragen für das BFA gestellt wurden. Der BF gab an, dass er an keinen schwerwiegenden Beschwerden oder Krankheiten leide und er keinen Wohnsitz in Österreich oder einem Mitgliedstaat habe. Familienangehörige in Österreich oder einem Mitgliedstaat habe er nicht. Er habe in Österreich einen Freund, namens XXXX , bei welchem er wohnen könne. Eine Adresse und/oder Telefonnummer nannte der BF jedoch nicht. Er verfüge über EUR 160,-- an Barmitteln, eine Kredit- oder Bankomatkarte besitze er nicht. Er besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates und habe seinen algerischen Reisepass verloren. Er habe in Österreich und der Schweiz Asylanträge gestellt, leugnete jedoch, jemals von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Staat überstellt worden zu sein. Seit seinen Asylantragstellungen habe er das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen. Er wolle in Österreich bleiben. Bei einer Entlassung aus der Anhaltung werde er zu seinem Freund nach XXXX gehen und wenn er nicht in Österreich bleiben dürfe, werde er woandershin weiterreisen. In Schubhaft wolle er nicht. 1.1.
  18. Am 17.01.2024 fand sodann durch die Fremdenpolizei römisch 40 eine niederschriftliche Basisbefragung des BF statt, in welcher dem BF auch Fragen für das BFA gestellt wurden. Der BF gab an, dass er an keinen schwerwiegenden Beschwerden oder Krankheiten leide und er keinen Wohnsitz in Österreich oder einem Mitgliedstaat habe. Familienangehörige in Österreich oder einem Mitgliedstaat habe er nicht. Er habe in Österreich einen Freund, namens römisch 40 , bei welchem er wohnen könne. Eine Adresse und/oder Telefonnummer nannte der BF jedoch nicht. Er verfüge über EUR 160,-- an Barmitteln, eine Kredit- oder Bankomatkarte besitze er nicht. Er besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates und habe seinen algerischen Reisepass verloren. Er habe in Österreich und der Schweiz Asylanträge gestellt, leugnete jedoch, jemals von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Staat überstellt worden zu sein. Seit seinen Asylantragstellungen habe er das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen. Er wolle in Österreich bleiben. Bei einer Entlassung aus der Anhaltung werde er zu seinem Freund nach römisch 40 gehen und wenn er nicht in Österreich bleiben dürfe, werde er woandershin weiterreisen. In Schubhaft wolle er nicht. 1.1.
  19. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2024, Zl. XXXX , dem BF persönlich ausgefolgt am 17.01.2024, 19:30 Uhr, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seither in Schubhaft.1.1.9. Mit Bescheid des BFA vom 17.01.2024, Zl. römisch 40 , dem BF persönlich ausgefolgt am 17.01.2024, 19:30 Uhr, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seither in Schubhaft. 1.1.

  1. Am 18.01.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, in welchem er erklärte nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
  2. Am 18.01.2024 wurde ein Verfahren zur Erlangungen eines HRZ eingeleitet. Am 24.01.2024 langte beim BFA ein Schreiben der für die HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung, zwecks Vorführung des BF vor die Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024, ein. 1.1.
  3. Am 09.02.2024 wurde der BF der Delegation der algerischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Beim Interviewtermin konnte die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt werden. Die Angaben und Unterlagen des BF (Kopien der Identitätsdokumente der vermeintlichen Eltern des BF) wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet. 1.1.
  4. Von 14.02.2024 bis 16.02.2024 trat der BF in seinen ersten Hungerstreik. 1.1.
  5. Von 13.04.2024 bis 17.04.2024 trat der BF in seinen zweiten Hungerstreik. 1.1.
  6. Von 20.04.2024 bis 21.04.2024 trat der BF in seinen dritten Hungerstreik. 1.1.
  7. Am 23.04.2024 langte beim BFA eine Meldung des PAZ ein, wonach der BF am 23.04.2024 einen (selbstverschuldeten) epileptischen Anfall erlitten habe und dabei aus dem Bett gefallen sei. In der Meldung wurde angemerkt, dass der BF bei seinen Hungerstreiks die verordneten Medikamente gegen seine Epilepsie regelmäßig nicht eingenommen habe. 1.1.
  8. Von 01.05.2024 bis 02.05.2024 trat der BF in seinen vierten Hungerstreik. 1.1.
  9. Am 03.05.2024 ersuchte der BF – im Wege des PAZ – um ein Gespräch mit dem zuständigen Referenten des BFA wegen seiner Epilepsie-Erkrankung, welches von diesem mangels medizinischer Kompetenz abgelehnt wurde. 1.1.
  10. Am 06.05.2024 wurde dem BF vom BFA

§ 80Abs.

7 FPG schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 FPG vorliegen und die Dauer der Schubhaft bis höchstens 18 Monate bzw. über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden kann.1.1.20. Am 06.05.2024 wurde dem BF vom BFA

Paragraph 80, Absatz 7, FPG schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vorliegen und die Dauer der Schubhaft bis höchstens 18 Monate bzw. über 6 Monate hinaus aufrechterhalten werden kann. 1.1.

  1. Am 07.05.2024 setzte das BFA den BF über die gerichtliche Haftprüfung in Kenntnis und informierte ihn hinsichtlich der ihm zustehenden Möglichkeit der Vertretung durch einen Rechtsberater. Gleichzeitig übermittelte das BFA dem BF ihre Stellungnahme im gegenständlichen Überprüfungsverfahren. 1.1.
  2. Am 07.05.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.
  3. Am 07.05.2024 legte das BFA den Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur ersten amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. 1.
  4. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger Algeriens. Die weitere Identität des BF steht nicht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  6. Der BF wird seit 17.01.2024 in Schubhaft angehalten. 1.2.
  7. Der BF ist haftfähig. Er leidet zwar seit seiner Kindheit an Epilepsie, erhält im PAZ hierfür jedoch eine medikamentöse Therapie. Er ist physisch und psychisch stabil und steht unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Eine adäquate medizinische Behandlung des BF im PAZ ist sichergestellt und ist eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes aktuell nicht zu erwarten. Es liegen daher keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  8. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  10. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.09.2022 einen ersten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren und tauchte unter, sodass bereits der verfahrensabschließende Bescheid des BFA vom 19.10.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste. 1.3.
  11. Der BF reiste unrechtmäßig in die Schweiz weiter und stellte dort am 02.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde am 17.10.2023 aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Durch seine unrechtmäßige Weiterreise in die Schweiz entzog sich der BF dem Zugriff durch die österreichischen Behörden und behinderte die ihm drohende Abschiebung. 1.3.
  12. Der BF stellte am 17.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Er stellte den Antrag zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. 1.3.
  13. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
  14. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Schon im Zeitraum von 08.10.2022 bis 17.10.2023 tauchte der BF unter. Er verließ sein Betreuungsquartier unbekannten Aufenthalts und wurde für die Behörden erst wieder am 17.10.2023 greifbar, als er von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt wurde. Lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 verfügte der BF im Bundesgebiet über Meldeadressen. Seither lebte der BF erneut im Verborgenen und behinderte dadurch abermals die ihm drohende Abschiebung. 1.3.
  15. Der BF trat während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft mehrfach, nämlich von 14.02.2024 bis 16.02.2024, von 13.04.2024 bis 17.04.2024, von 20.04.2024 bis 21.04.2024 und zuletzt von 01.05.2024 bis 02.05.2024, in den Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung freizupressen. 1.3.
  16. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen. 1.3.
  17. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit in Österreich bei einem Bekannten zu wohnen. Diese Wohnmöglichkeit ist nicht geeignet den BF von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein ausreichendes Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.3.
  18. Damit ein HRZ von der Botschaft ausgestellt werden kann, muss die betroffene Person als algerische/r Staatsangehörige/r identifiziert und ihre/seine Identität durch die zuständigen algerischen Behörden bestätigt werden. Die Identifizierung erfolgt entweder durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, oder im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der algerischen Botschaft. Im Zweifelsfall, wenn weder identitätsnachweisende Dokumente vorhanden sind und/oder die Identität im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der algerischen Botschaft nicht bestätigt werden kann, werden die Daten der betroffenen Person an die zuständigen Behörden in Algier zur weiteren Überprüfung weitergeleitet. Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch die Behörden in Algier variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Die Prozessdauer kann durch Mitwirkung der Verfahrenspartei (Vorlage von Identitätsnachweisenden Dokumenten, richtige Identitätsangaben, richtige Angaben über Familienangehörige im Heimatland) verkürzt werden. Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Im Falle einer Abschiebung wird ein HRZ von der algerischen Botschaft, nach erfolgter Identifizierung und einer gesondert erteilten Genehmigung durch die zuständigen Behörden in Algier nach Vorlage der Flugdaten durch das BFA ausgestellt. Die algerische Botschaft stellt aktuell HRZ für algerische Staatsangehörige aus (zuletzt am 07.03.2024) und finden auch Abschiebungen nach Algerien regelmäßig statt. Die nächste Abschiebung ist bereits für den 17.05.2024 geplant. Aktuell hat die algerische Botschaft für 5 Personen ein HRZ nach Vorlage der Flugdaten zugesichert und ist im Laufe des Monats mit weiteren HRZ-Zusicherungen zu rechnen. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde bereits am 18.01.2024 eingeleitet. Bereits am 24.01.2024 wurde auch die Vorführung des BF vor die Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024 organisiert. Bei der Vorführung vor die algerische Botschaftsdelegation konnte die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt werden. Identitätsbezeugende Dokumente wurden vom BF nicht vorgelegt. Derzeit wird die Identität des BF auf Grundlage der Angaben des BF und den vorliegenden Dokumenten (Kopien der Identitätsdokumente der vermeintlichen Eltern des BF) in Algerien überprüft. Zudem urgiert das BFA regelmäßig (am 15.02.2024, 19.03.2024, 22.04.2024 und zuletzt am 02.05.2024) die Ausstellung eines HRZ für den BF. Von einer Identifizierung des BF ist aktuell aufgrund der Angaben des BF, insbesondere aber aufgrund der vorhandenen Kopien der Identitätsdokumente seiner vermeintlichen Eltern, auszugehen. Nach positiver Identifizierung und Zusicherung zur HRZ-Ausstellung erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Algerien. Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF sind innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
  19. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge: Anhaltedatei). 2.
  20. Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungsinformationssystem. Der bisherige Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungs- und Gerichtsakt schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  21. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  22. Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus den eigenen bisherigen Angaben des BF und dem Umstand, dass seine Staatsangehörigkeit im Rahmen seines Interviews vor der Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024 bestätigt wurde (vgl. Bericht zum Delegationstermin, AS 167f; HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 9). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine weiteren Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine weitere Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den bisherigen Angaben des BF (vgl. Basisbefragung vom 17.01.2024, AS 13ff). Da der letzte Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 11.12.2023, dem BF zugestellt am 16.12.2023 (OZ 10), rechtskräftig zurückgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.2.2.
  23. Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus den eigenen bisherigen Angaben des BF und dem Umstand, dass seine Staatsangehörigkeit im Rahmen seines Interviews vor der Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024 bestätigt wurde vergleiche Bericht zum Delegationstermin, AS 167f; HRZ-Anfragebeantwortung, OZ 9). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine weiteren Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine weitere Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den bisherigen Angaben des BF vergleiche Basisbefragung vom 17.01.2024, AS 13ff). Da der letzte Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 11.12.2023, dem BF zugestellt am 16.12.2023 (OZ 10), rechtskräftig zurückgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  24. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 17.01.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA (vgl. Mandatsbescheid des BFA vom 17.01.2024 samt Übernahmebestätigung, AS 97ff) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  25. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 17.01.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA vergleiche Mandatsbescheid des BFA vom 17.01.2024 samt Übernahmebestätigung, AS 97ff) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  26. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF, ergeben sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, insbesondere dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.05.2024 (OZ 11). Aus diesem geht hervor, dass der BF seit seiner Kindheit an Epilepsie leidet, hierfür medikamentös behandelt wird (das Medikament wird unter Aufsicht eingenommen [dies offenkundig deshalb, da der BF bei seinen Hungerstreiks die Einnahme verweigerte; vgl. AS 181f]), er regelmäßig psychologische und ärztliche Betreuung erhält und eine adäquate Behandlung des BF im PAZ sichergestellt ist. Ebenso, dass der BF einen stabilen physischen und psychischen Zustand aufweist. Die Ausführungen im Gutachten decken sich dabei auch mit den weiteren vorliegenden Gesundheitsunterlagen (etwa Patientenkartei). Im Verfahren haben sich daher keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch regelmäßig erhält. 2.2.
  27. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF, ergeben sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, insbesondere dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.05.2024 (OZ 11). Aus diesem geht hervor, dass der BF seit seiner Kindheit an Epilepsie leidet, hierfür medikamentös behandelt wird (das Medikament wird unter Aufsicht eingenommen [dies offenkundig deshalb, da der BF bei seinen Hungerstreiks die Einnahme verweigerte; vergleiche AS 181f]), er regelmäßig psychologische und ärztliche Betreuung erhält und eine adäquate Behandlung des BF im PAZ sichergestellt ist. Ebenso, dass der BF einen stabilen physischen und psychischen Zustand aufweist. Die Ausführungen im Gutachten decken sich dabei auch mit den weiteren vorliegenden Gesundheitsunterlagen (etwa Patientenkartei). Im Verfahren haben sich daher keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und ergibt sich aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch regelmäßig erhält. 2.2.
  28. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. 2.
  29. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  30. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und zur unbegründeten Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 19.10.2022, mit dem der erste Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde (OZ 10). Dass sich der BF seinem Asylverfahren durch untertauchen entzog und daher auch der verfahrensabschließende Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste, ergibt sich – nebst dem samt Beurkundung der Hinterlegung im Akt vorliegenden Bescheid des BFA vom 19.10.2022 (OZ 10) – auch aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem (GVS). Aus dem GVS-Auszug wird ersichtlich, dass der BF bereits seit 08.10.2022 unsteten Aufenthalts war. 2.3.
  31. Dass der BF unrechtmäßig in die Schweiz weiterreiste, dort am 02.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 17.10.2023 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt wurde, ergibt sich aus der Zusammenschau der Eintragungen im Fremdenregister und den vorliegenden Unterlagen zu seiner Rücküberstellung (OZ 10). Durch sein Verhalten entzog sich der BF dem Zugriff durch die österreichischen Behörden und verunmöglichte die Organisation seiner Abschiebung bzw. behinderte er ebenselbe, weshalb die Feststellung hierzu entsprechend zu treffen war. 2.3.
  32. Dass der BF am 17.10.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.12.2023 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus der Einsicht in den Bescheid vom 11.12.2023 selbst (OZ 10). Dass im Zeitpunkt der Antragstellung gegen den BF bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 19.10.2022 (OZ 10) und den Eintragungen im Fremdenregister. 2.3.
  33. Die Feststellung zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich, nebst den Eintragungen im Fremdenregister, aus dem Bescheid des BFA vom 11.12.2023 (OZ 10). Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser unangefochten in Rechtskraft. 2.3.
  34. Die Feststellungen, dass der BF bereits im Zeitraum von 08.10.2022 bis 17.10.2023 untertauchte, er sein Betreuungsquartier unbekannten Aufenthalts verließ und für die Behörden erst im Zuge seiner Rücküberstellung von der Schweiz nach Österreich am 17.10.2023 neuerlich greifbar wurde, ergeben sich aus der bereits dargestellten Zusammenschau der Eintragungen im Grundversorgungsinformationssystem mit den vorliegenden Unterlagen zu seiner Rücküberstellung (OZ 10). Aus der Einsicht in das Melderegister ergibt sich, dass der BF lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 über behördliche Meldeadressen im Bundesgebiet verfügte und er seither erneut im Verborgenen lebte. Er hielt folglich die Meldevorschriften nicht ein und behinderte dadurch abermals eine ihm drohende Abschiebung, weshalb auch diese Feststellungen entsprechend zu treffen waren. Der BF wurde lediglich zufällig im Rahmen seiner Personenkontrolle am 17.01.2024, welche sodann zu seiner Festnahme und im Weiteren zu seiner Inschubhaftnahme führte, für die Behörden greifbar (vgl. LPD-Bericht vom 17.01.2023, AS 1ff).2.3.
  35. Die Feststellungen, dass der BF bereits im Zeitraum von 08.10.2022 bis 17.10.2023 untertauchte, er sein Betreuungsquartier unbekannten Aufenthalts verließ und für die Behörden erst im Zuge seiner Rücküberstellung von der Schweiz nach Österreich am 17.10.2023 neuerlich greifbar wurde, ergeben sich aus der bereits dargestellten Zusammenschau der Eintragungen im Grundversorgungsinformationssystem mit den vorliegenden Unterlagen zu seiner Rücküberstellung (OZ 10). Aus der Einsicht in das Melderegister ergibt sich, dass der BF lediglich im Zeitraum von 18.10.2023 bis 22.12.2023 über behördliche Meldeadressen im Bundesgebiet verfügte und er seither erneut im Verborgenen lebte. Er hielt folglich die Meldevorschriften nicht ein und behinderte dadurch abermals eine ihm drohende Abschiebung, weshalb auch diese Feststellungen entsprechend zu treffen waren. Der BF wurde lediglich zufällig im Rahmen seiner Personenkontrolle am 17.01.2024, welche sodann zu seiner Festnahme und im Weiteren zu seiner Inschubhaftnahme führte, für die Behörden greifbar vergleiche LPD-Bericht vom 17.01.2023, AS 1ff). 2.3.
  36. Die Feststellung zu den Hungerstreiks des BF, ergibt sich aus den diesbezüglichen im Verwaltungsakt einliegenden Meldungen (AS 173, 185, 191) und den Eintragungen hierzu in der Anhaltedatei. Für das erkennende Gericht ist anhand des vom BF wiederholt gezeigten Verhaltens kein anderer Grund zu erkennen, als dass der BF den Hungerstreik als probates Mittel ansieht, um sich aus der Anhaltung freizupressen. 2.3.
  37. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an die österreichischen Meldevorschriften, zumal er bereits zweimal untergetaucht ist. Selbst ein damals noch laufendes Asylverfahren konnte den BF nicht vom Untertauchen bewahren. Vielmehr reiste er sogar in ein anderes Land, stellte dort einen Asylantrag und musste nach Österreich rücküberstellt werden. Im Zuge seiner Rücküberstellung stellte er sodann einen weiteren Asylantrag, wobei er bereits wenige Tage nach Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides (Bescheidzustellung am 16.12.2023, Abmeldung von der Meldeadresse mit Ablauf des 22.12.2023) neuerlich untertauchte und ein Leben im Verborgenen führte, ehe er durch eine bloße Zufallskontrolle am 17.01.2024 aufgegriffen werden konnte. Der BF erschwerte dadurch das Führen ihn betreffender asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren und behinderte letztlich die drohende Abschiebung nach Algerien. Auch nach seiner Festnahme am 17.01.2024 gab er noch an, dass er, sofern er nicht in Österreich bleiben dürfe, woandershin weiterreisen werde (vgl. Basisbefragung vom 17.01.2024, AS 13ff). Zudem trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach in den Hungerstreik, um einer weiteren Anhaltung zu entgehen. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich – nebst seinen Angaben im Rahmen seiner Basisbefragung am 17.01.2024 (AS 13ff) – aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückkehrberatungsprotokoll vom 18.01.2024 (AS 133f), in welchem der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein. Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.2.3.
  38. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an die österreichischen Meldevorschriften, zumal er bereits zweimal untergetaucht ist. Selbst ein damals noch laufendes Asylverfahren konnte den BF nicht vom Untertauchen bewahren. Vielmehr reiste er sogar in ein anderes Land, stellte dort einen Asylantrag und musste nach Österreich rücküberstellt werden. Im Zuge seiner Rücküberstellung stellte er sodann einen weiteren Asylantrag, wobei er bereits wenige Tage nach Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides (Bescheidzustellung am 16.12.2023, Abmeldung von der Meldeadresse mit Ablauf des 22.12.2023) neuerlich untertauchte und ein Leben im Verborgenen führte, ehe er durch eine bloße Zufallskontrolle am 17.01.2024 aufgegriffen werden konnte. Der BF erschwerte dadurch das Führen ihn betreffender asyl- und fremdenrechtlicher Verfahren und behinderte letztlich die drohende Abschiebung nach Algerien. Auch nach seiner Festnahme am 17.01.2024 gab er noch an, dass er, sofern er nicht in Österreich bleiben dürfe, woandershin weiterreisen werde vergleiche Basisbefragung vom 17.01.2024, AS 13ff). Zudem trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach in den Hungerstreik, um einer weiteren Anhaltung zu entgehen. Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich – nebst seinen Angaben im Rahmen seiner Basisbefragung am 17.01.2024 (AS 13ff) – aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückkehrberatungsprotokoll vom 18.01.2024 (AS 133f), in welchem der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein. Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
  39. Dass der Beschwerdeführer keine familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF. Der BF selbst gab bei seiner Befragung am 17.01.2024 (AS 13ff) und auch bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2023 (vgl. BFA-Bescheid vom 11.12.2023, S. 4) an, dass er über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt. Hinsichtlich seiner sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verkennt das Gericht dabei nicht, dass der BF bei seiner Befragung am 17.01.2024 angab, bei einem von ihm namentlich genannten Freund wohnen zu können (AS 13ff), doch verneinte er bei seiner Einvernahme am 21.11.2023 noch ausdrücklich besondere private Bindungen zu in Österreich lebenden Personen zu haben (vgl. BFA-Bescheid vom 11.12.2023, S. 4). Angesichts der nur wenige Wochen zuvor getätigten Angaben des BF erscheint es nicht plausibel, dass es sich bei dem vom BF bezeichneten Freund, tatsächlich um einen engen sozialen Anknüpfungspunkt des BF handelt. Zudem nannte der BF bei seiner Befragung am 17.01.2024 auch keine Adresse und Telefonnummer seines „Freundes“, was jedoch anzunehmen gewesen wäre, würde es sich bei diesem tatsächlich um eine enge Bezugsperson handeln. Abgesehen davon, sind auch in der Anhaltedatei keinerlei Besuche von Freunden oder Bekannten verzeichnet, was ebenso gegen das Bestehen von engen sozialen Anknüpfungspunkten spricht. Selbst bei Zugrundelegung, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit bei besagtem Freund verfügt, ist festzuhalten, dass der BF durch eine Unterkunftnahme auch bisher nicht dazu verhalten werden konnte den Verpflichtungen aus dem Meldegesetz nachzukommen und sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Aufgrund der Angaben des BF am 17.01.2024 (AS 13ff) und der Einsicht in das Melderegister war festzustellen, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Er selbst gab an, dass er in Österreich über keinen Wohnsitz verfüge. Anhaltspunkte dafür, dass der BF einer legalen beruflichen Tätigkeit nachging sind nicht ersichtlich und steht dem auch der unrechtmäßige Aufenthaltsstatus des BF entgegen. Dass der BF über kein ausreichendes Vermögen verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben (AS 13ff) und der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der sich ergibt, dass der BF aktuell über EUR 00,-- verfügt (Stand: 07.05.2024). Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen.2.3.
  40. Dass der Beschwerdeführer keine familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF. Der BF selbst gab bei seiner Befragung am 17.01.2024 (AS 13ff) und auch bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.11.2023 vergleiche BFA-Bescheid vom 11.12.2023, S. 4) an, dass er über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt. Hinsichtlich seiner sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verkennt das Gericht dabei nicht, dass der BF bei seiner Befragung am 17.01.2024 angab, bei einem von ihm namentlich genannten Freund wohnen zu können (AS 13ff), doch verneinte er bei seiner Einvernahme am 21.11.2023 noch ausdrücklich besondere private Bindungen zu in Österreich lebenden Personen zu haben vergleiche BFA-Bescheid vom 11.12.2023, S. 4). Angesichts der nur wenige Wochen zuvor getätigten Angaben des BF erscheint es nicht plausibel, dass es sich bei dem vom BF bezeichneten Freund, tatsächlich um einen engen sozialen Anknüpfungspunkt des BF handelt. Zudem nannte der BF bei seiner Befragung am 17.01.2024 auch keine Adresse und Telefonnummer seines „Freundes“, was jedoch anzunehmen gewesen wäre, würde es sich bei diesem tatsächlich um eine enge Bezugsperson handeln. Abgesehen davon, sind auch in der Anhaltedatei keinerlei Besuche von Freunden oder Bekannten verzeichnet, was ebenso gegen das Bestehen von engen sozialen Anknüpfungspunkten spricht. Selbst bei Zugrundelegung, dass der BF über eine Wohnmöglichkeit bei besagtem Freund verfügt, ist festzuhalten, dass der BF durch eine Unterkunftnahme auch bisher nicht dazu verhalten werden konnte den Verpflichtungen aus dem Meldegesetz nachzukommen und sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Aufgrund der Angaben des BF am 17.01.2024 (AS 13ff) und der Einsicht in das Melderegister war festzustellen, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt. Er selbst gab an, dass er in Österreich über keinen Wohnsitz verfüge. Anhaltspunkte dafür, dass der BF einer legalen beruflichen Tätigkeit nachging sind nicht ersichtlich und steht dem auch der unrechtmäßige Aufenthaltsstatus des BF entgegen. Dass der BF über kein ausreichendes Vermögen verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben (AS 13ff) und der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der sich ergibt, dass der BF aktuell über EUR 00,-- verfügt (Stand: 07.05.2024). Folglich war daher auch die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen. 2.3.
  41. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024 (OZ 1) sowie der unbedenklichen Stellungnahme der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung vom 07.05.2024 (OZ 9). Aus letztgenannter Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung geht insbesondere auch das im Fall von Algerien vorgesehene Procedere und die üblicherweise mehrmonatige Dauer des Identifizierungsverfahren hervor, sowie dass die algerische Botschaft HRZ ausstellt und Abschiebungen nach Algerien regelmäßig stattfinden. Dass für den BF bereits am 18.01.2024 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und auch bereits am 24.01.2024 die Vorführung des BF vor die Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024 organisiert wurde, ergibt sich übereinstimmend aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (vgl. Korrespondenz und Bericht zum Delegationstermin, AS 161ff), der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024 (OZ 1) und der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 07.05.2024 (OZ 9). Aus dem Verwaltungsakt und den genannten Stellungnahmen geht dabei auch hervor, dass bei der Vorführung vor die algerische Botschaftsdelegation die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt werden konnte. Dass der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen dazu, dass die Identität des BF auf Grundlage der Angaben des BF und den vorliegenden Dokumenten (insbesondere den Kopien der Identitätsdokumente der vermeintlichen Eltern des BF; vgl. dazu AS 43ff) in Algerien überprüft wird sowie zu den vom BFA zum Zweck der HRZ-Ausstellung regelmäßig erfolgten Urgenzen bei der algerischen Botschaft, ergeben sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024 (OZ 1) und der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom selben Tag (OZ 9). Dass für den BF bereits am 18.01.2024 ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und auch bereits am 24.01.2024 die Vorführung des BF vor die Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024 organisiert wurde, ergibt sich übereinstimmend aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes vergleiche Korrespondenz und Bericht zum Delegationstermin, AS 161ff), der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024 (OZ 1) und der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 07.05.2024 (OZ 9). Aus dem Verwaltungsakt und den genannten Stellungnahmen geht dabei auch hervor, dass bei der Vorführung vor die algerische Botschaftsdelegation die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt werden konnte. Dass der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen dazu, dass die Identität des BF auf Grundlage der Angaben des BF und den vorliegenden Dokumenten (insbesondere den Kopien der Identitätsdokumente der vermeintlichen Eltern des BF; vergleiche dazu AS 43ff) in Algerien überprüft wird sowie zu den vom BFA zum Zweck der HRZ-Ausstellung regelmäßig erfolgten Urgenzen bei der algerischen Botschaft, ergeben sich aus der Zusammenschau der Stellungnahme des BFA vom 07.05.2024 (OZ 1) und der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom selben Tag (OZ 9). Festzuhalten ist hierzu insbesondere, dass das Verfahren zur Identifizierung des BF in Algerien noch läuft. Dass die Identifizierung des BF (bereits) grundsätzlich nicht möglich ist, ist im Verfahren dabei nicht hervorgekommen. Aufgrund des von der HRZ-Fachabteilung in ihrer Stellungnahme (OZ 9) nachvollziehbar dargelegten Procederes bei der Identifizierung und des hierfür benötigten mehrmonatigen Zeithorizontes bei einer notwendigen Überprüfung der Angaben durch die algerischen Behörden, in dessen Rahmen sich der BF – welcher kein eigenes Identitätsdokument in Vorlage brachte – im Entscheidungszeitpunkt noch bewegt, ist aktuell von einer Identifizierung des BF auszugehen und war dies entsprechend festzustellen. Dies insbesondere auch deshalb, da im Fall des BF Kopien der Identitätsdokumente seiner vermeintlichen Eltern vorliegen (AS 43ff), was die erfolgreiche Identifizierung des BF in den kommenden Wochen als erfolgsversprechend und maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund der vom BFA bisher veranlassten Schritte sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, für den BF ein HRZ zu erlangen und den BF zeitnah nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der HRZ-Zusicherung bzw. der HRZ-Ausstellung kann –nach den nachvollziehbaren Angaben der HRZ-Fachabteilung (OZ 9) – somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Algerien erfolgen. Darüber hinaus kann der BF - durch seine weitere Mitwirkung bei den algerischen Behörden, insbesondere durch die Vorlage weiterer entsprechender Bescheinigungsmittel, das Identifizierungsverfahren beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Die Erlangung eines HRZ und die Abschiebung des BF nach Algerien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
  42. Rechtliche Beurteilung: 3.
  43. Zu Spruchpunkt A) Fortsetzungsausspruch: 3.1.
  44. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) lauten auszugsweise:3.1.
  45. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, ,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.1.3.

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).3.1.3.

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.4. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 17.01.2024 in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. 3.1.4. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung seit 17.01.2024 in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Die Anhaltung erfolgt

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Fortsetzung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Fortsetzung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte bereits zweimal unter und entzog sich dem Zugriff durch die Behörden, wodurch er das Führen von asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere auch seine Rückkehr bzw. Abschiebung behinderte. Während seiner Anhaltung in Schubhaft begab sich der BF bereits des Öfteren in Hungerstreik und versuchte dadurch seine Abschiebung zu umgehen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit jedenfalls erfüllt.Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte bereits zweimal unter und entzog sich dem Zugriff durch die Behörden, wodurch er das Führen von asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere auch seine Rückkehr bzw. Abschiebung behinderte. Während seiner Anhaltung in Schubhaft begab sich der BF bereits des Öfteren in Hungerstreik und versuchte dadurch seine Abschiebung zu umgehen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist somit jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bereits seinem ersten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzog sich der BF. Er wartete den Ausgang des Verfahrens nicht ab, verließ sein Betreuungsquartier unbekannten Aufenthalts und reiste letztlich in die Schweiz, von wo er nach Österreich rücküberstellt wurde. Mit dem seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen Bescheid des BFA vom 11.12.2023, wurde gegen den BF ua. auch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF bereits in der Vergangenheit zweimal untergetaucht ist und dadurch seine Abschiebung behinderte, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bereits seinem ersten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzog sich der BF. Er wartete den Ausgang des Verfahrens nicht ab, verließ sein Betreuungsquartier unbekannten Aufenthalts und reiste letztlich in die Schweiz, von wo er nach Österreich rücküberstellt wurde. Mit dem seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen Bescheid des BFA vom 11.12.2023, wurde gegen den BF ua. auch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF bereits in der Vergangenheit zweimal untergetaucht ist und dadurch seine Abschiebung behinderte, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2023 stellte der BF erst zu einem Zeitpunkt, als die mit Bescheid des BFA vom 19.10.2022 gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits rechtskräftig war. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 17.10.2023 stellte der BF erst zu einem Zeitpunkt, als die mit Bescheid des BFA vom 19.10.2022 gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits rechtskräftig war. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und bestehen auch keine substantiellen bzw. engen sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein für seine Selbsterhaltungsfähigkeit ausreichendes Einkommen oder Vermögen noch über einen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit bei einem Freund bzw. Bekannten Unterkunft zu nehmen. Selbst unter Zugrundelegung dieser Unterkunftmöglichkeit, reicht diese im Fall des BF nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Das Bestehen einer Unterkunft konnte den BF schon früher nicht dazu verleiten sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Vielmehr tauchte er – trotzt einer vorhandenen Unterkunft – bereits zweimal unter. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung bzw. aus der Schubhaft erneut untertauchen wird und auch eine Unterkunftmöglichkeit aus seinem (wie beweiswürdigend dargelegt nicht substantiellen) sozialen Umfeld nicht ausreichen wird, um den BF davon abzuhalten, sich einer Abschiebung zu entziehen. Daher liegt trotz allfälliger sozialer Kontakte und der Unterkunftmöglichkeit auch weiterhin Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und bestehen auch keine substantiellen bzw. engen sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein für seine Selbsterhaltungsfähigkeit ausreichendes Einkommen oder Vermögen noch über einen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit bei einem Freund bzw. Bekannten Unterkunft zu nehmen. Selbst unter Zugrundelegung dieser Unterkunftmöglichkeit, reicht diese im Fall des BF nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Das Bestehen einer Unterkunft konnte den BF schon früher nicht dazu verleiten sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Vielmehr tauchte er – trotzt einer vorhandenen Unterkunft – bereits zweimal unter. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung bzw. aus der Schubhaft erneut untertauchen wird und auch eine Unterkunftmöglichkeit aus seinem (wie beweiswürdigend dargelegt nicht substantiellen) sozialen Umfeld nicht ausreichen wird, um den BF davon abzuhalten, sich einer Abschiebung zu entziehen. Daher liegt trotz allfälliger sozialer Kontakte und der Unterkunftmöglichkeit auch weiterhin Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Sowohl das Vorverhalten des BF (Missachtung der Meldevorschriften, Untertauchen, Weiterreise in ein anderes Land, mehrfacher Hungerstreik während der Anhaltung in Schubhaft) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose (Rückkehrunwilligkeit des BF) haben beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG sowie nach Ansicht des Gerichts auch nach § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG sowie nach Ansicht des Gerichts auch nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung von unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz, denen er sich entweder schon während des Verfahrens oder unmittelbar danach durch Untertauchen entzog, indem er seine Meldeverpflichtungen missachtete und ein Leben im Verborgenen führte, mithin sogar unrechtmäßig in ein weiteres Land weiterreiste, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere ist auch aufgrund des vom BF während seiner Anhaltung in Schubhaft wiederkehrenden Hungerstreiks evident, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären Verankerung sowie der nur geringen sozialen Verankerung des BF in Österreich, der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben ist. Der BF konnte keine Erwerbstätigkeit und keine familiären oder derart engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist. Er leidet zwar seit seiner Kindheit an Epilepsie, wird dahingehend jedoch medikamentös behandelt. Er erhält im PAZ regelmäßig psychologische und ärztliche Betreuung und weist einen stabilen physischen und psychischen Gesundheitszustand auf. Eine adäquate Behandlung des BF im PAZ ist sichergestellt. Der BF wird seit 17.01.2024 in Schubhaft angehalten. Bereits am 18.01.2024 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und schon am 24.01.2024 die Vorführung des BF vor die Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024 organisiert. Der BF, der sich schon in der Vergangenheit einem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat, hat bei seinem Vorführtermin am 09.02.2024 kein Identitätsdokument in Vorlage gebracht, weshalb seine Angaben und die vorgelegten Unterlagen (Kopien der Identitätsdokumente seiner vermeintlichen Eltern) durch die Behörden in Algerien überprüft werden müssen, was mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher dem Umstand geschuldet, dass in Ermangelung eines vorliegenden Identitätsdokuments, eine Prüfung der Angaben und Unterlagen des BF durch die Behörden in Algerien erfolgen muss, was mehrere Monate in Anspruch nimmt, wobei das BFA regelmäßig die Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft urgiert. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind nicht zu erkennen und hat das BFA bisher auf eine möglichst kurze Anhaltedauer des BF hingewirkt. Da für den BF, welcher sich schon früher einem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat, aktuell noch kein HRZ vorliegt, kann er

§ 80Abs.

4 (Z 2 und Z 4) FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden.Der BF wird seit 17.01.2024 in Schubhaft angehalten. Bereits am 18.01.2024 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und schon am 24.01.2024 die Vorführung des BF vor die Delegation der algerischen Botschaft am 09.02.2024 organisiert. Der BF, der sich schon in der Vergangenheit einem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat, hat bei seinem Vorführtermin am 09.02.2024 kein Identitätsdokument in Vorlage gebracht, weshalb seine Angaben und die vorgelegten Unterlagen (Kopien der Identitätsdokumente seiner vermeintlichen Eltern) durch die Behörden in Algerien überprüft werden müssen, was mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher dem Umstand geschuldet, dass in Ermangelung eines vorliegenden Identitätsdokuments, eine Prüfung der Angaben und Unterlagen des BF durch die Behörden in Algerien erfolgen muss, was mehrere Monate in Anspruch nimmt, wobei das BFA regelmäßig die Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft urgiert. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind nicht zu erkennen und hat das BFA bisher auf eine möglichst kurze Anhaltedauer des BF hingewirkt. Da für den BF, welcher sich schon früher einem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat, aktuell noch kein HRZ vorliegt, kann er

Paragraph 80, Absatz 4, (Ziffer 2 und Ziffer 4,) FPG für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. HRZ werden von der algerischen Botschaft ausgestellt und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt. Aufgrund der Angaben und Unterlagen des BF, insbesondere der Kopien der Identitätsdokumente seiner vermeintlichen Eltern, ist zu erwarten, dass die algerischen Behörden den BF identifizieren können und in weiterer Folge ein HRZ für den BF ausgestellt wird. Das BVwG verkennt nicht, dass die Überprüfung der Daten bei Nichtvorlage eines eigenen identitätsbezeugenden Dokumentes mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Da

§ 80Abs.

4 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 17.01.2024 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 14 weitere Monate und ist eine Identifizierung des BF aufgrund der Angaben und Unterlagen des BF, die Ausstellung des HRZ sowie die Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich wahrscheinlich.Das BVwG verkennt nicht, dass die Überprüfung der Daten bei Nichtvorlage eines eigenen identitätsbezeugenden Dokumentes mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Da

Paragraph 80, Absatz 4, FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 17.01.2024 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch ca. 14 weitere Monate und ist eine Identifizierung des BF aufgrund der Angaben und Unterlagen des BF, die Ausstellung des HRZ sowie die Abschiebung des BF innerhalb dieses Zeitraums maßgeblich wahrscheinlich. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BVwG geht sohin davon aus, dass die seit 17.01.2024 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.

  1. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner anhaltenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich bereits in der Vergangenheit nicht an die Meldevorschriften hielt und bereits zweimal untertauchte sowie aufgrund des Umstandes, dass durch das Abhalten mehrerer Hungerstreiks seine fehlende Kooperation zu Tage trat, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Daran vermag auch eine beim BF allenfalls bestehende Wohnmöglichkeit nichts zu ändern, zumal der BF auch in der Vergangenheit durch das Bestehen einer Unterkunft nicht vom Untertauchen abgehalten war. Es besteht daher die erhebliche Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.3.1.
  2. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner anhaltenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich bereits in der Vergangenheit nicht an die Meldevorschriften hielt und bereits zweimal untertauchte sowie aufgrund des Umstandes, dass durch das Abhalten mehrerer Hungerstreiks seine fehlende Kooperation zu Tage trat, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Daran vermag auch eine beim BF allenfalls bestehende Wohnmöglichkeit nichts zu ändern, zumal der BF auch in der Vergangenheit durch das Bestehen einer Unterkunft nicht vom Untertauchen abgehalten war. Es besteht daher die erhebliche Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. 3.1.10. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde Parteiengehör gewährt. 3.2. Zu Spruchpunkt B) – Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des BVwG nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W288.2291511.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.