Obsah (16)
§ 22aArt. 133§ 22§ 68§ 223§ 76§ 29§ 46§ 67§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 80§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW289 2291586-1 Spruch, W289 2291586-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 08.05.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten
§ 22Abs.
4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
§ 22aAbs.
4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. Zugleich wurde auf eine Vertretungsvollmacht der im Spruch ausgewiesenen Beschwerdeführervertreterin sowie die im Akt einliegende Vollmacht hingewiesen (vgl. XXXX ).1. Mit Schreiben vom 08.05.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten
Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. Zugleich wurde auf eine Vertretungsvollmacht der im Spruch ausgewiesenen Beschwerdeführervertreterin sowie die im Akt einliegende Vollmacht hingewiesen vergleiche römisch 40 ).
- Ebenfalls am 08.05.2024 übermittelte das BFA, auf Ersuchen des BVwG vom selben Tag, eine Anfragebeantwortung der für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung zu näher bezeichneten Fragen. Am 10.05.2024 wiederum wurde ein amtsärztliches Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) an das BVwG übermittelt.
- Der im Spruch ausgewiesenen Beschwerdeführervertreterin des BF wurde sogleich Parteiengehör mit angemessener Frist zur Stellungnahme des BFA sowie der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung und dem amtsärztlichen Gutachten gewährt.
- In weiterer Folge übermittelte die BBU GmbH eine Vollmacht an das BVwG.
- Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren 1.1.
- Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.06.2023 in
- Instanz in Rechtskraft.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 16.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.06.2023 in
- Instanz in Rechtskraft. 1.1.
- Der BF missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise und kam dieser nicht nach. 1.1.
- Am 13.09.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes wurde der BF sodann mit 28.09.2023 vom Betreuungsinformationssystem abgemeldet. Im ZMR wurde er ebenfalls mit 28.09.2023 abgemeldet. Er entzog sich seinem Asylverfahren, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen. Der BF verletzte damit seine Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG.1.1.
- Am 13.09.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes wurde der BF sodann mit 28.09.2023 vom Betreuungsinformationssystem abgemeldet. Im ZMR wurde er ebenfalls mit 28.09.2023 abgemeldet. Er entzog sich seinem Asylverfahren, kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen. Der BF verletzte damit seine Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2023, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Zugleich wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 06.11.2023 in
- Instanz in Rechtskraft. Der BF missachtete in weiterer Folge erneut seine Ausreiseverpflichtung und kam dieser nicht nach.1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Zugleich wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 06.11.2023 in
- Instanz in Rechtskraft. Der BF missachtete in weiterer Folge erneut seine Ausreiseverpflichtung und kam dieser nicht nach. 1.1.
- Am 14.08.2023 wurde der BF von Beamten der zuständigen Polizeiinspektion als Lenker eines Liederwagens bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden angetroffen. Es wurde nach durchgeführter Überprüfung festgestellt, dass es sich beim indischen Führerschein des BF um eine Totalfälschung handelt (vgl. XXXX ). Der BF wurde angezeigt. Mit Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 03.01.2024 wurde das BFA über die Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung
§ 223Abs. 1 St
GB gegen den BF informiert (vgl. XXXX ).1.1.6. Am 14.08.2023 wurde der BF von Beamten der zuständigen Polizeiinspektion als Lenker eines Liederwagens bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden angetroffen. Es wurde nach durchgeführter Überprüfung festgestellt, dass es sich beim indischen Führerschein des BF um eine Totalfälschung handelt vergleiche römisch 40 ). Der BF wurde angezeigt. Mit Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 03.01.2024 wurde das BFA über die Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung
Paragraph 223, Absatz eins, StGB gegen den BF informiert vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 17.01.2024 führte die Finanzpolizei eine Kontrolle eines Paketdienstes durch. Dabei wurde der BF als Beifahrer von der Finanzpolizei bei der Arbeit als Paketzusteller betreten. Aufgrund des Verdachtes des illegalen Aufenthaltes wurde die zuständige Polizeiinspektion (im Folgenden: PI) hinzugezogen. Im Zuge der fremdenrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass ein Festnahmeauftrag des BFA vorliegt. Sohin wurde der BF festgenommen und zur zuständigen PI verbracht (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 17.01.2024 führte die Finanzpolizei eine Kontrolle eines Paketdienstes durch. Dabei wurde der BF als Beifahrer von der Finanzpolizei bei der Arbeit als Paketzusteller betreten. Aufgrund des Verdachtes des illegalen Aufenthaltes wurde die zuständige Polizeiinspektion (im Folgenden: PI) hinzugezogen. Im Zuge der fremdenrechtlichen Überprüfung wurde festgestellt, dass ein Festnahmeauftrag des BFA vorliegt. Sohin wurde der BF festgenommen und zur zuständigen PI verbracht vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.01.2024, Zl. XXXX , wurde nach einer durchgeführten Einvernahme über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.01.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der BF wird seit 18.01.2024, 13:30 Uhr in Schubhaft angehalten.1.1.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.01.2024, Zl. römisch 40 , wurde nach einer durchgeführten Einvernahme über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.01.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der BF wird seit 18.01.2024, 13:30 Uhr in Schubhaft angehalten. 1.1.
- Ebenfalls am 18.01.2024 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und der BF für einen Vorführtermin Indien am 07.02.2024 angemeldet (vgl. XXXX ).1.1.
- Ebenfalls am 18.01.2024 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet und der BF für einen Vorführtermin Indien am 07.02.2024 angemeldet vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 28.01.2024 stellte der BF während der Anhaltung in Schubhaft einen weiteren Folgeantrag (somit dritten Antrag) auf internationalen Schutz. 1.1.
- Ebenfalls am 28.01.2024 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
§ 76Abs.
6 FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt (vgl. XXXX ). Der BF wurde aufgrund seines Folgeantrages vom Vorführtermin am 07.02.2024 abgemeldet.1.1.11. Ebenfalls am 28.01.2024 wurde dem BF die Erlassung eines Aktenvermerks
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ). Der BF wurde aufgrund seines Folgeantrages vom Vorführtermin am 07.02.2024 abgemeldet. 1.1.12. Am 06.02.2024 wurde der BF neuerlich vom BFA einvernommen und gab unter anderem an, eine Ehefrau und einen Sohn in XXXX zu haben. Dem BF wurde unter anderem mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen. Es bestehe bereits seit 06.11.2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot.1.1.12. Am 06.02.2024 wurde der BF neuerlich vom BFA einvernommen und gab unter anderem an, eine Ehefrau und einen Sohn in römisch 40 zu haben. Dem BF wurde unter anderem mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen. Es bestehe bereits seit 06.11.2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot. 1.1.
- Der BF befand sich sodann von 11.02.2024 bis 15.02.2024 im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen (vgl. XXXX ).1.1.
- Der BF befand sich sodann von 11.02.2024 bis 15.02.2024 im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 28.02.2024 wurde der BF erneut vom BFA einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, nicht freiwillig nach Indien zurückkehren zu wollen. Falls er einen Reisepass von der indischen Botschaft erhalte, wolle er gerne nach XXXX zu seiner Frau reisen (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 28.02.2024 wurde der BF erneut vom BFA einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, nicht freiwillig nach Indien zurückkehren zu wollen. Falls er einen Reisepass von der indischen Botschaft erhalte, wolle er gerne nach römisch 40 zu seiner Frau reisen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Von 03.03.2024 bis 08.03.2024 begab sich der BF erneut in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen (vgl. XXXX ).1.1.
- Von 03.03.2024 bis 08.03.2024 begab sich der BF erneut in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 11.03.2024 versuchte der BF, aus dem Anhaltezentrum XXXX zu flüchten, was jedoch durch die Polizeibeamten noch verhindert werden konnte. Dabei verhielt sich der BF unkooperativ und in weiterer Folge aggressiv (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 11.03.2024 versuchte der BF, aus dem Anhaltezentrum römisch 40 zu flüchten, was jedoch durch die Polizeibeamten noch verhindert werden konnte. Dabei verhielt sich der BF unkooperativ und in weiterer Folge aggressiv vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024, Zl. XXXX , wurde der (zweite) Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Verwiesen wurde unter anderem darauf, dass keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen war, da bereits eine solche mit einem 2-jährigen Einreiseverbot noch aufrecht sei. Der Bescheid wurde dem BF am 15.04.2024 persönlich zugestellt (vgl. XXXX ).1.1.17. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde der (zweite) Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erneut
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Verwiesen wurde unter anderem darauf, dass keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen war, da bereits eine solche mit einem 2-jährigen Einreiseverbot noch aufrecht sei. Der Bescheid wurde dem BF am 15.04.2024 persönlich zugestellt vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Das HRZ-Verfahren wurde sogleich wiederaufgenommen und der BF für einen Vorführtermin bei der indischen Delegation am 08.05.2024 angemeldet (vgl. XXXX ).1.1.
- Das HRZ-Verfahren wurde sogleich wiederaufgenommen und der BF für einen Vorführtermin bei der indischen Delegation am 08.05.2024 angemeldet vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit persönlich zugestelltem Bescheid des BFA vom 16.04.2024, Zl. XXXX , wurde dem BF
§ 46Abs.
2a und 2b FPG die Mitwirkung zur Beschaffung des HRZ am 08.05.2024 aufgetragen (vgl. XXXX ).1.1.19. Mit persönlich zugestelltem Bescheid des BFA vom 16.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG die Mitwirkung zur Beschaffung des HRZ am 08.05.2024 aufgetragen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF befindet sich seit 23.04.2024 erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen (vgl. XXXX ).1.1.
- Der BF befindet sich seit 23.04.2024 erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Beschwerdeschrift vom 29.04.2024 erhob der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2024, mit dem sein (zweiter) Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist derzeit beim BVwG, Zl. XXXX , anhängig.1.1.
- Mit Beschwerdeschrift vom 29.04.2024 erhob der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2024, mit dem sein (zweiter) Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist derzeit beim BVwG, Zl. römisch 40 , anhängig. 1.1.
- Am 08.05.2024 wurde der BF zum Interview vor die Delegation der indischen Botschaft vorgeführt. Die gewonnenen Angaben des BF im Rahmen des Interviewtermins müssen nun von den Behörden in Indien geprüft werden. 1.1.
- Mit Schreiben vom 08.05.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten
§ 22Abs.
4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. Überdies langten am 08.05.2024 und 10.05.2024, nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA und ein amtsärztliches Gutachten des PAZ beim BVwG ein.1.1.23. Mit Schreiben vom 08.05.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten
Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. Überdies langten am 08.05.2024 und 10.05.2024, nach Anforderung durch das BVwG, eine Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung des BFA und ein amtsärztliches Gutachten des PAZ beim BVwG ein. 1.1.
- Im hierzu gewährten Parteiengehör wurde keine Stellungnahme eingebracht. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Seine Identität steht nicht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF wird seit 18.01.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. Die gesetzliche Frist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 18.05.
- 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme mitsamt Einreiseverbot. 1.3.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Am 14.08.2023 wurde der BF jedoch von Beamten der zuständigen Polizeiinspektion als Lenker eines Lieferwagens bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden angetroffen. Es wurde nach durchgeführter Überprüfung festgestellt, dass es sich beim indischen Führerschein des BF um eine Totalfälschung handelt. Von der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde eine Anklage wegen Urkundenfälschung
§ 223Abs. 1 St
GB gegen den BF erhoben.1.3.2. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Am 14.08.2023 wurde der BF jedoch von Beamten der zuständigen Polizeiinspektion als Lenker eines Lieferwagens bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden angetroffen. Es wurde nach durchgeführter Überprüfung festgestellt, dass es sich beim indischen Führerschein des BF um eine Totalfälschung handelt. Von der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde eine Anklage wegen Urkundenfälschung
Paragraph 223, Absatz eins, StGB gegen den BF erhoben. 1.3.
- Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er verfügt seit 28.09.2023 über keine Meldeadresse mehr. Er tauchte somit bereits während seines (zweiten) Verfahrens auf internationalen Schutz unter. Er entzog sich damit auch der Abschiebung, indem er unbekannten Aufenthaltes war. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. 1.3.
- Der BF wurde am 17.01.2024 bei der unerlaubten Beschäftigung als Paketzusteller betreten und im Anschluss festgenommen. Nach der Einvernahme verfügte das BFA mit Mandatsbescheid vom 18.01.2024 über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Am 11.03.2024 versuchte er, sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er aus dem Anhaltezentrum XXXX zu flüchten versuchte, was jedoch durch die Polizeibeamten noch verhindert werden konnte. Dabei verhielt sich der BF unkooperativ und in weiterer Folge aggressiv. Der BF begab sich zudem von 11.02.2024 bis 15.02.2024 und von 03.03.2024 bis 08.03.2024 in Hungerstreik. Auch derzeit befindet er sich seit 23.04.2024 erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. 1.3.
- Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Am 11.03.2024 versuchte er, sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er aus dem Anhaltezentrum römisch 40 zu flüchten versuchte, was jedoch durch die Polizeibeamten noch verhindert werden konnte. Dabei verhielt sich der BF unkooperativ und in weiterer Folge aggressiv. Der BF begab sich zudem von 11.02.2024 bis 15.02.2024 und von 03.03.2024 bis 08.03.2024 in Hungerstreik. Auch derzeit befindet er sich seit 23.04.2024 erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. 1.3.
- Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitel auch nicht möglich. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldung und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
- Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen. 1.3.
- Mit den indischen Vertretungsbehörden besteht eine kontinuierliche und sehr gute Zusammenarbeit. HRZ werden regelmäßig ausgestellt (im Jahr 2024 bereits 22 HRZ, im Jahr 2023 164 HRZ) und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt (die letzte Abschiebung fand am 07.05.2024 statt). Nach der Beantragung eines HRZ ist es notwendig, dass die Person der indischen Delegation vorgeführt wird. Sobald die Person identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung. Die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung hängt dabei maßgeblich davon ab, ob ein Dokument zur Identifikation vorliegt und ob gegenüber der indischen Delegation richtige Angaben gemacht werden. Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Indien (Inkrafttreten 01.09.2023) beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorlage der Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Bei Vorliegen eines indischen Dokumentes, wie einer Geburtsurkunde oder nationalen ID-Karte, beträgt die Bearbeitungsdauer 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. Bei undokumentierten Fällen besteht keine Frist für die Rückmeldung der Botschaft. Aufgrund der Folgeanträge auf internationalen Schutz des BF musste das HRZ-Verfahren jeweils zunächst unterbrochen werden. Der BF wurde nunmehr jedoch aufgrund der fehlenden Reisedokumente bzw. der Vorlage lediglich eines gefälschten indischen Führerscheins am 08.05.2024 der indischen Delegation vorgeführt, um seine Identität festzustellen. Zur Ausstellung eines HRZ müssen jedoch die gewonnenen Angaben im Rahmen des Interviewtermins zuerst in Indien überprüft werden, da keine Dokumente vorhanden sind, welche die Identität des BF bestätigen. Sobald der BF seitens der indischen Behörden identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum bisherigen Verfahren Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage sowie in der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des BFA, denen nicht entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein erster Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und die beiden Folgeanträge zurückgewiesen wurden, handelt es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten. Dass er Staatsangehöriger von Indien ist, wurde bereits dem bisherigen Verfahren unbedenklich zugrunde gelegt und nicht bestritten. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.01.2024 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes (vgl. XXXX ) und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 18.05.2024 endet, ergibt sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010).Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.01.2024 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes vergleiche römisch 40 ) und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass die Frist für die gegenständliche Überprüfung der Schubhaft am 18.05.2024 endet, ergibt sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des VwGH zur Fristberechnung vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010). Aus den Akten sowie dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und zu dem Ergebnis des (ersten) unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz des BF, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Ebenfalls ergibt sich dem Akteninhalt, dass mit Bescheid vom 19.10.2023 auch der (erste) Folgeantrag des BF vom 13.09.2023
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot erlassen wurden, wobei der Bescheid am 06.11.2023 in 1. Instanz rechtskräftig wurde. Am 28.01.2024 stellte der BF während der Anhaltung in Schubhaft sodann einen weiteren Folgeantrag (somit insgesamt dritten Antrag) auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024 erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, was sich ebenfalls aus dem Akteninhalt entnehmen lässt. Daraus folgt die Feststellung, dass gegen den BF (seit 06.11.2023) somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme mitsamt Einreiseverbot besteht.Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und zu dem Ergebnis des (ersten) unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz des BF, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie den entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Ebenfalls ergibt sich dem Akteninhalt, dass mit Bescheid vom 19.10.2023 auch der (erste) Folgeantrag des BF vom 13.09.2023
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung mitsamt Einreiseverbot erlassen wurden, wobei der Bescheid am 06.11.2023 in
- Instanz rechtskräftig wurde. Am 28.01.2024 stellte der BF während der Anhaltung in Schubhaft sodann einen weiteren Folgeantrag (somit insgesamt dritten Antrag) auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024 erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wobei auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, was sich ebenfalls aus dem Akteninhalt entnehmen lässt. Daraus folgt die Feststellung, dass gegen den BF (seit 06.11.2023) somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme mitsamt Einreiseverbot besteht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen betreffend den Verkehrsunfall mit Personenschaden und die Anklageerhebung gegen den BF wegen Urkundenfälschung betreffend seinen vorgelegten indischen Führerschein, der sich nach Untersuchung durch die kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle als Totalfälschung herausstellte, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Abschluss-Bericht der LPD vom 07.11.2023 (vgl. XXXX ) und der Verständigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft betreffend die Anklageerhebung vom 03.01.2024 im Akt (vgl. AS XXXX ).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen betreffend den Verkehrsunfall mit Personenschaden und die Anklageerhebung gegen den BF wegen Urkundenfälschung betreffend seinen vorgelegten indischen Führerschein, der sich nach Untersuchung durch die kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle als Totalfälschung herausstellte, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Abschluss-Bericht der LPD vom 07.11.2023 vergleiche römisch 40 ) und der Verständigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft betreffend die Anklageerhebung vom 03.01.2024 im Akt vergleiche AS römisch 40 ). Dass sich der BF nicht an Meldevorschriften hält und seit 28.09.2023 über keine Meldeadresse mehr verfügt, ergibt sich zunächst aus einer Einsichtnahme in das ZMR. Dass er vielmehr untertauchte, ergibt sich aus dem Umstand, dass er bereits während seines zweiten Verfahrens auf internationalen Schutz untertauchte, sich vor der Behörde verborgen hielt und sich dadurch der Effektuierung der Abschiebung entzog. Erst am 17.01.2024 konnte der BF zufällig bei der unerlaubten Beschäftigung als Paketzusteller betreten werden und wurde im Anschluss daran auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich neben seinem Untertauchen auch aus dem Umstand, dass er am 11.03.2024 versuchte, sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er aus dem Anhaltezentrum XXXX zu flüchten versuchte, was jedoch durch die Polizeibeamten noch verhindert werden konnte, wie eine Einsichtnahme in das diesbezügliche im Akt einliegende LPD-Protokoll vom 11.03.2024 ergibt. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass der BF sich dabei unkooperativ und in weiterer Folge aggressiv verhielt (vgl. XXXX ). Der BF begab sich zudem von 11.02.2024 bis 15.02.2024 und von 03.03.2024 bis 08.03.2024 in Hungerstreiks, wie sich aus der entsprechenden Meldung im Akt sowie dem Anhaltedateiauszug ergibt. Auch derzeit befindet er sich seit 23.04.2024 erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich neben seinem Untertauchen auch aus dem Umstand, dass er am 11.03.2024 versuchte, sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen, indem er aus dem Anhaltezentrum römisch 40 zu flüchten versuchte, was jedoch durch die Polizeibeamten noch verhindert werden konnte, wie eine Einsichtnahme in das diesbezügliche im Akt einliegende LPD-Protokoll vom 11.03.2024 ergibt. Ebenfalls ergibt sich daraus, dass der BF sich dabei unkooperativ und in weiterer Folge aggressiv verhielt vergleiche römisch 40 ). Der BF begab sich zudem von 11.02.2024 bis 15.02.2024 und von 03.03.2024 bis 08.03.2024 in Hungerstreiks, wie sich aus der entsprechenden Meldung im Akt sowie dem Anhaltedateiauszug ergibt. Auch derzeit befindet er sich seit 23.04.2024 erneut im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Dass der BF in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen hat, hat er stets im Rahmen seiner bisherigen Einvernahmen angegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er hat keinen festen Wohnsitz und war sein Aufenthaltsort bis zu seiner Festnahme unbekannt. Gemeldet war der BF, wie bereits dargelegt, nicht, wurde vielmehr mangels Aufenthalts amtlich abgemeldet. Es konnte angesichts der Angaben des BF im Verfahren und einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, die einen verfügbaren Geldbetrag iHv € XXXX ausweist, auch nicht festgestellt werden, dass er über hinreichende Existenzmittel verfügt. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitel auch nicht möglich.Dass der BF in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen hat, hat er stets im Rahmen seiner bisherigen Einvernahmen angegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er hat keinen festen Wohnsitz und war sein Aufenthaltsort bis zu seiner Festnahme unbekannt. Gemeldet war der BF, wie bereits dargelegt, nicht, wurde vielmehr mangels Aufenthalts amtlich abgemeldet. Es konnte angesichts der Angaben des BF im Verfahren und einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, die einen verfügbaren Geldbetrag iHv € römisch 40 ausweist, auch nicht festgestellt werden, dass er über hinreichende Existenzmittel verfügt. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitel auch nicht möglich. Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Indien zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten (Untertauchen, Folgeantragstellungen, Fluchtversuch, Hungerstreiks) sowie dem Umstand, dass er dies auch im Rahmen seiner Einvernahmen vom 06.02.2024 und 28.02.2024 beim BFA bekräftigte und gleichzeitig angab, eine Ehefrau und einen Sohn in XXXX zu haben, zu denen er reisen wolle, falls er einen Reisepass von der indischen Botschaft erhalte. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen.Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig nach Indien zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten (Untertauchen, Folgeantragstellungen, Fluchtversuch, Hungerstreiks) sowie dem Umstand, dass er dies auch im Rahmen seiner Einvernahmen vom 06.02.2024 und 28.02.2024 beim BFA bekräftigte und gleichzeitig angab, eine Ehefrau und einen Sohn in römisch 40 zu haben, zu denen er reisen wolle, falls er einen Reisepass von der indischen Botschaft erhalte. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung nach Indien zu entziehen. Die Feststellungen zum bisher geführten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF sowie zu Rückführungen nach Indien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Stellungnahme des BFA anlässlich der Aktenvorlage sowie jener der HRZ-Abteilung vom 08.05.2024, welchen nicht entgegengetreten wurde. Die HRZ-Ausstellung (nach erfolgter Überprüfung der Angaben im Indien) und realistische Möglichkeit der Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft sind aus aktueller Sicht wahrscheinlich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) „§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 22aAbs.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
- §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 18.01.2024 in Schubhaft angehalten wird.3.1.
- §22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 18.01.2024 in Schubhaft angehalten wird. 3.1.
- Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
- Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (mitsamt Einreiseverbot) vor. Der BF wird
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (mitsamt Einreiseverbot) vor. Der BF wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.
- Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF noch während seines zweiten Verfahrens auf internationalen Schutz untertauchte und sich dadurch seinem Verfahren und der Effektuierung einer Abschiebung entzog. Zudem trat er in der Schubhaft mehrmals in Hungerstreik und unternahm bereits einen Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum. Der BF ist somit bereits in der Vergangenheit untergetaucht und auch nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte die Rückkehr oder Abschiebung umgehen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF noch während seines zweiten Verfahrens auf internationalen Schutz untertauchte und sich dadurch seinem Verfahren und der Effektuierung einer Abschiebung entzog. Zudem trat er in der Schubhaft mehrmals in Hungerstreik und unternahm bereits einen Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum. Der BF ist somit bereits in der Vergangenheit untergetaucht und auch nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte die Rückkehr oder Abschiebung umgehen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat und sich seinem (zweiten) Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzog, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat und sich seinem (zweiten) Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzog, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Der BF stellte im Stande der Schubhaft zudem einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Unterkunft und war auch vor seiner Festnahme unbekannten Aufenthalts. Der BF hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Vielmehr hat er angegeben, eine Frau und Kind in XXXX zu haben, zu der man ihn - anstatt nach Indien - schicken solle. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Unterkunft und war auch vor seiner Festnahme unbekannten Aufenthalts. Der BF hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Vielmehr hat er angegeben, eine Frau und Kind in römisch 40 zu haben, zu der man ihn - anstatt nach Indien - schicken solle. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich bereits dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen hat und nach seiner Festnahme versuchte, aus dem Anhaltezentrum zu flüchten sowie mittels mehrmaligen Hungerstreiks seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF hat durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie durch sein Untertauchen im Bundesgebiet deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere sind auch der erfolgte Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum und seine mehrmaligen Hungerstreiks und das Mitführen eines gefälschten Führerscheins zu berücksichtigen, wodurch zusätzlich evident ist, dass der BF nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt zudem insbesondere in Anbetracht seines Hungerstreiks bei seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (mitsamt Einreiseverbot) hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Der BF wird seit 18.01.2024 in Schubhaft angehalten. Die indische Vertretungsbehörde stellt regelmäßig HRZ aus und finden auch regelmäßig Abschiebungen statt. Aufgrund der Folgeanträge auf internationalen Schutz des BF musste das HRZ-Verfahren jeweils zunächst unterbrochen werden. Der BF wurde nunmehr am 08.05.2024 aufgrund der fehlenden Reisedokumente bzw. der Vorlage lediglich eines gefälschten indischen Führerscheins der indischen Delegation vorgeführt, um seine Identität festzustellen. Zur Ausstellung eines HRZ müssen die gewonnenen Angaben im Rahmen des Interviewtermins zuerst in Indien überprüft werden, da keine Dokumente vorhanden sind, welche die Identität des BF bestätigen. Sobald der BF seitens der indischen Behörden identifiziert ist, erfolgt die unmittelbare Abschiebung. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind derzeit wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwiegt. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Beim BF kann auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer (periodischen) Meldeverpflichtung auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, wobei er bereits untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen versuchte und er sich in Hungerstreiks begab und einen Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum unternahm, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass der BF aufgrund seines stattgefundenen Vorführtermins bei der indischen Delegation mit seiner Identifizierung und Abschiebung innerhalb der der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer rechnen muss. Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist notwendig, um seine Abschiebung zu sichern.3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Beim BF kann auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer (periodischen) Meldeverpflichtung auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, wobei er bereits untergetaucht ist und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen versuchte und er sich in Hungerstreiks begab und einen Fluchtversuch aus dem Anhaltezentrum unternahm, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass der BF aufgrund seines stattgefundenen Vorführtermins bei der indischen Delegation mit seiner Identifizierung und Abschiebung innerhalb der der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer rechnen muss. Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.10. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Eine solche wurde zudem auch nicht beantragt. 3.2. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W289.2291586.1.00