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{'item': 'W296 2288683-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW296 2288683-1 Spruch, W296 2288683-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas HERZKA, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Thomas HERZKA, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm 67 Abs. 4 Z 2 und 62 Abs. 3 HDG 2014 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 67 Absatz 4, Ziffer 2 und 62 Absatz 3, HDG 2014 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in der Abteilung XXXX des Bundesministeriums für Landesverteidigung (in Folge: XXXX ) verwendet.
  2. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in der Abteilung römisch 40 des Bundesministeriums für Landesverteidigung (in Folge: römisch 40 ) verwendet.
  3. AAss XXXX brachte mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (in Folge: DisBW) zusammengefasst des Inhalts ein, sie wäre vom Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX ungebührlich kontaktiert worden bzw. hätte sich dieser ihr gegenüber dementsprechend genähert und hätte sie sich deswegen nicht schon früher gemeldet, da sie XXXX vermeinte, den Beschwerdeführer aufgrund des Endes ihrer Dienstzuteilung zu XXXX in XXXX nicht mehr sehen zu würden. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer nun an ihre Dienststelle in die XXXX versetzt worden sei, habe sie weitere Handlungen von ihm befürchtet und sich der Frauenbeauftragten AR Ing. XXXX und S2 UO Vzlt XXXX anvertraut und erfahren, dass es auch andere Beschwerden gegen den Beschwerdeführer gebe. Sie habe sich deswegen an die DisBW gewendet, da sie nun wisse, sie sei nicht die einzige und die anderen Betroffenen hätten sich jedoch nichts sagen trauen bzw. habe sie nicht den offiziellen Dienstweg eingehalten, da sie befürchtet habe, dass ihre Beschwerde nicht weitergeleitet bzw. ihr Anliegen nicht bearbeitet werden würden. Gemäß VBL sei es ihr Recht, ihr Anliegen direkt an die Beschwerdekommission zu übermitteln, wenn sie davon überzeugt sei, dass sie nicht gerecht behandelt werden würde.
  4. AAss römisch 40 brachte mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (in Folge: DisBW) zusammengefasst des Inhalts ein, sie wäre vom Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 ungebührlich kontaktiert worden bzw. hätte sich dieser ihr gegenüber dementsprechend genähert und hätte sie sich deswegen nicht schon früher gemeldet, da sie römisch 40 vermeinte, den Beschwerdeführer aufgrund des Endes ihrer Dienstzuteilung zu römisch 40 in römisch 40 nicht mehr sehen zu würden. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer nun an ihre Dienststelle in die römisch 40 versetzt worden sei, habe sie weitere Handlungen von ihm befürchtet und sich der Frauenbeauftragten AR Ing. römisch 40 und S2 UO Vzlt römisch 40 anvertraut und erfahren, dass es auch andere Beschwerden gegen den Beschwerdeführer gebe. Sie habe sich deswegen an die DisBW gewendet, da sie nun wisse, sie sei nicht die einzige und die anderen Betroffenen hätten sich jedoch nichts sagen trauen bzw. habe sie nicht den offiziellen Dienstweg eingehalten, da sie befürchtet habe, dass ihre Beschwerde nicht weitergeleitet bzw. ihr Anliegen nicht bearbeitet werden würden. Gemäß VBL sei es ihr Recht, ihr Anliegen direkt an die Beschwerdekommission zu übermitteln, wenn sie davon überzeugt sei, dass sie nicht gerecht behandelt werden würde.
  5. Am XXXX wurde AAss XXXX von der DisBW einvernommen. Dort gab sie zu Protokoll, sie sei seit XXXX als Kanzleikraft im BMLV/ XXXX als Kanzleikraft tätig. Den Beschwerdeführer habe sie in XXXX bei XXXX im Oktober XXXX im Zuge der COVID-Testungen kennengelernt, da sie dort das erste und einzige Mal dienstzugeteilt gewesen sei. Sie habe gemeinsam mit ADir XXXX in einem Container gearbeitet und wäre für die Austeilung der COVID-Testformulare zuständig gewesen. In einem weiteren Container habe der Beschwerdeführer Testungen durchgeführt und, sobald sie alleine in ihrem Container gewesen sei, sei er gekommen, um sich mit ihr zu unterhalten. Zuerst wären die Themen harmlos gewesen und hätten dazu gedient, sich auch privat besser kennenzulernen. An den ersten beiden Tagen habe AAss XXXX mit einem Heereskraftfahrzeug in das XXXX (in Folge: XXXX ) fahren sollen, um dort Proben abzugeben. Der Beschwerdeführer habe ihr den Weg dorthin erklärt und sei der Austausch der Handynummern zum Zwecke des Kontaktes erfolgt. AAss XXXX habe sich nicht erinnern können, ob der Beschwerdeführer ihr seine dienstliche oder private Telefonnummer gegeben habe, da er sie in Folge über WhatsApp angeschrieben habe, habe sie vermutet, dass es seine private Telefonnummer gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich am Vormittag anwesend gewesen, am Nachmittag habe er Dienst im XXXX versehen. Am Nachmittag des XXXX habe er AAss XXXX per WhatsApp ohne dienstlichen Zusammenhang kontaktiert und geschrieben, er habe ihr Profilbild mit zwei kleinen Kindern gesehen und sei enttäuscht, dass sie schon Kinder habe, da er gehofft habe, dass sie Single sei. AAss XXXX habe geantwortet, es würde sich nicht um ihre Kinder handeln und sei sie erstaunt, dass er sich dafür interessiere. Der Beschwerdeführer habe daraufhin lediglich AAss XXXX eine gute Nacht gewünscht und sei diese Konversation beendet gewesen. Sie habe das Verhalten des Beschwerdeführers befremdlich gefunden, sich jedoch nichts weiter dabei gedacht. Am XXXX seien weitere „normale“ Kontaktaufnahmen iZm Tagesverfassung und Mittagessen erfolgt, er habe jedoch AAss XXXX dann aufgefordert, sich nach Dienstschluss bei ihm zu melden, was diese nicht gemacht habe. Am selben Abend habe der Beschwerdeführer AAss XXXX erneut kontaktiert und vorgeschlagen, dass sie bei ihm übernachte, damit sie nicht so weit heimfahren müsse, und habe ihr seine Wohnadresse bekanntgegeben. Dies habe bei AAss XXXX ein unangenehmes Gefühl verursacht, weshalb sie die Nachrichten zunächst ignoriert habe. Als jedoch die Kontaktaufnahme dadurch nicht aufgehört hätte, habe sie geantwortet, dass sie keine Zeit habe und sei der Annahme gewesen, dies würde deutlich machen, dass sie an einer weiteren Kontaktaufnahme nicht interessiert sei. Am XXXX habe sie der Beschwerdeführer erneut per WhatsApp kontaktiert und gefragt, ob sie nicht mit ihm in die Therme fahren möge, wobei er sie persönlich dann ein weiteres Mal am Folgetag darauf angesprochen habe. AAss XXXX sei dadurch verunsichert gewesen und habe mehrmals erwähnt, dass sie das nicht möchte. Nach diesen Vorfällen habe sie den Kontakt zum Beschwerdeführer gemieden. Dieser habe sie ein letztes Mal am XXXX kontaktiert und geschrieben, er habe nicht gewusst, dass sie einen Freund habe, wozu zu erwähnen sei, dass sie diese Information nie mit dem Beschwerdeführer geteilt habe, da es ihr Privatsache sei. Auf die Frage von AAss XXXX : „Was willst du denn von mir? Wie alt bist du denn?“, mit der Intention, dass sie ihm habe klar machen wollen, sie habe kein Interesse an ihm, habe der Beschwerdeführer geantwortet: „viel älter und ich bin SINGLE“. Dies wäre die letzte Nachricht gewesen und sei AAss XXXX seither nicht mehr vom Beschwerdeführer kontaktiert worden. Da sie den Vorfall habe abschließen wollen, habe sie die Nachrichten gelöscht. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn sehr nett gewesen, habe viel gelacht und auch Scherze gemacht. Durch die Kontaktaufnahme habe sich die Einstellung von AAss XXXX ihm gegenüber geändert, da sie sein Verhalten komisch und absolut unangebracht empfunden habe. Derartige Nachrichten unter Kollegen seien für sie sehr befremdlich und unpassend; sie habe das Gefühl, dass der Beschwerdeführer sie näher kennenlernen habe wollen. Über den Vorfall habe sie bis zum Einbringen der Beschwerde mit niemandem gesprochen, ua. auch deswegen, da sie Angst vor Problemen an der Dienststelle habe. Der Vorfall sei von AAss XXXX deswegen erst jetzt gemeldet worden, da der Beschwerdeführer in die XXXX versetzt worden sei und sie befürchte, neuerlich von ihm kontaktiert zu werden und sei sie davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es auch andere Beschwerden gegen den Beschwerdeführer gebe. Von der Frauenbeauftragten AR Ing. XXXX sei AAss XXXX darüber informiert worden, dass es aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits einige Kündigungen gebe. Eine Person wolle einen Vorfall, welcher den Beschwerdeführer betreffe, aus Angst vor ihm nicht melden, wobei diese Person gekündigt habe. Konkret von der DisBW befragt, ob sich AAss XXXX durch das Verhalten des Beschwerdeführers gemobbt/gebosst gefühlt habe, gab sie zu Protokoll, dass sie die Situation hauptsächlich nerve, aber sie sich auch sehr belästigt gefühlt habe.
  6. Am römisch 40 wurde AAss römisch 40 von der DisBW einvernommen. Dort gab sie zu Protokoll, sie sei seit römisch 40 als Kanzleikraft im BMLV/ römisch 40 als Kanzleikraft tätig. Den Beschwerdeführer habe sie in römisch 40 bei römisch 40 im Oktober römisch 40 im Zuge der COVID-Testungen kennengelernt, da sie dort das erste und einzige Mal dienstzugeteilt gewesen sei. Sie habe gemeinsam mit ADir römisch 40 in einem Container gearbeitet und wäre für die Austeilung der COVID-Testformulare zuständig gewesen. In einem weiteren Container habe der Beschwerdeführer Testungen durchgeführt und, sobald sie alleine in ihrem Container gewesen sei, sei er gekommen, um sich mit ihr zu unterhalten. Zuerst wären die Themen harmlos gewesen und hätten dazu gedient, sich auch privat besser kennenzulernen. An den ersten beiden Tagen habe AAss römisch 40 mit einem Heereskraftfahrzeug in das römisch 40 (in Folge: römisch 40 ) fahren sollen, um dort Proben abzugeben. Der Beschwerdeführer habe ihr den Weg dorthin erklärt und sei der Austausch der Handynummern zum Zwecke des Kontaktes erfolgt. AAss römisch 40 habe sich nicht erinnern können, ob der Beschwerdeführer ihr seine dienstliche oder private Telefonnummer gegeben habe, da er sie in Folge über WhatsApp angeschrieben habe, habe sie vermutet, dass es seine private Telefonnummer gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei lediglich am Vormittag anwesend gewesen, am Nachmittag habe er Dienst im römisch 40 versehen. Am Nachmittag des römisch 40 habe er AAss römisch 40 per WhatsApp ohne dienstlichen Zusammenhang kontaktiert und geschrieben, er habe ihr Profilbild mit zwei kleinen Kindern gesehen und sei enttäuscht, dass sie schon Kinder habe, da er gehofft habe, dass sie Single sei. AAss römisch 40 habe geantwortet, es würde sich nicht um ihre Kinder handeln und sei sie erstaunt, dass er sich dafür interessiere. Der Beschwerdeführer habe daraufhin lediglich AAss römisch 40 eine gute Nacht gewünscht und sei diese Konversation beendet gewesen. Sie habe das Verhalten des Beschwerdeführers befremdlich gefunden, sich jedoch nichts weiter dabei gedacht. Am römisch 40 seien weitere „normale“ Kontaktaufnahmen iZm Tagesverfassung und Mittagessen erfolgt, er habe jedoch AAss römisch 40 dann aufgefordert, sich nach Dienstschluss bei ihm zu melden, was diese nicht gemacht habe. Am selben Abend habe der Beschwerdeführer AAss römisch 40 erneut kontaktiert und vorgeschlagen, dass sie bei ihm übernachte, damit sie nicht so weit heimfahren müsse, und habe ihr seine Wohnadresse bekanntgegeben. Dies habe bei AAss römisch 40 ein unangenehmes Gefühl verursacht, weshalb sie die Nachrichten zunächst ignoriert habe. Als jedoch die Kontaktaufnahme dadurch nicht aufgehört hätte, habe sie geantwortet, dass sie keine Zeit habe und sei der Annahme gewesen, dies würde deutlich machen, dass sie an einer weiteren Kontaktaufnahme nicht interessiert sei. Am römisch 40 habe sie der Beschwerdeführer erneut per WhatsApp kontaktiert und gefragt, ob sie nicht mit ihm in die Therme fahren möge, wobei er sie persönlich dann ein weiteres Mal am Folgetag darauf angesprochen habe. AAss römisch 40 sei dadurch verunsichert gewesen und habe mehrmals erwähnt, dass sie das nicht möchte. Nach diesen Vorfällen habe sie den Kontakt zum Beschwerdeführer gemieden. Dieser habe sie ein letztes Mal am römisch 40 kontaktiert und geschrieben, er habe nicht gewusst, dass sie einen Freund habe, wozu zu erwähnen sei, dass sie diese Information nie mit dem Beschwerdeführer geteilt habe, da es ihr Privatsache sei. Auf die Frage von AAss römisch 40 : „Was willst du denn von mir? Wie alt bist du denn?“, mit der Intention, dass sie ihm habe klar machen wollen, sie habe kein Interesse an ihm, habe der Beschwerdeführer geantwortet: „viel älter und ich bin SINGLE“. Dies wäre die letzte Nachricht gewesen und sei AAss römisch 40 seither nicht mehr vom Beschwerdeführer kontaktiert worden. Da sie den Vorfall habe abschließen wollen, habe sie die Nachrichten gelöscht. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn sehr nett gewesen, habe viel gelacht und auch Scherze gemacht. Durch die Kontaktaufnahme habe sich die Einstellung von AAss römisch 40 ihm gegenüber geändert, da sie sein Verhalten komisch und absolut unangebracht empfunden habe. Derartige Nachrichten unter Kollegen seien für sie sehr befremdlich und unpassend; sie habe das Gefühl, dass der Beschwerdeführer sie näher kennenlernen habe wollen. Über den Vorfall habe sie bis zum Einbringen der Beschwerde mit niemandem gesprochen, ua. auch deswegen, da sie Angst vor Problemen an der Dienststelle habe. Der Vorfall sei von AAss römisch 40 deswegen erst jetzt gemeldet worden, da der Beschwerdeführer in die römisch 40 versetzt worden sei und sie befürchte, neuerlich von ihm kontaktiert zu werden und sei sie davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es auch andere Beschwerden gegen den Beschwerdeführer gebe. Von der Frauenbeauftragten AR Ing. römisch 40 sei AAss römisch 40 darüber informiert worden, dass es aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bereits einige Kündigungen gebe. Eine Person wolle einen Vorfall, welcher den Beschwerdeführer betreffe, aus Angst vor ihm nicht melden, wobei diese Person gekündigt habe. Konkret von der DisBW befragt, ob sich AAss römisch 40 durch das Verhalten des Beschwerdeführers gemobbt/gebosst gefühlt habe, gab sie zu Protokoll, dass sie die Situation hauptsächlich nerve, aber sie sich auch sehr belästigt gefühlt habe.
  7. Ebenfalls am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der DisBW zu den Vorwürfen befragt, wobei er sich zunächst nicht an AAss XXXX und erst nach einer kurzen Skizzierung seitens der Vernehmenden habe erinnern können. Er gab an, er habe AAss XXXX nie in deren Container besucht, wenn sie dort alleine gewesen sei. Sie hätten sich sehr wohl unterhalten, jedoch habe dies außerhalb und immer im Beisein anderer Personen, wie etwa ADir XXXX stattgefunden. Es sei richtig, dass der Austausch von Telefonnummern stattgefunden habe, damit AAss XXXX jederzeit ihn habe kontaktiert können, hätte sie das XXXX nicht finden können oder wegen sonstiger Probleme. Zum damaligen Zeitpunkt sei er noch nicht im Besitz eines Diensthandys gewesen, weswegen die privaten Telefonnummern ausgetauscht worden seien. Zu den sonstigen Vorwürfen, konkret: ob er AAss XXXX kontaktiert und gefragt habe, ob sie nicht bei ihm schlafen oder mit ihm in die Therme fahren wolle, habe er keine Erinnerung mehr. Er gab bei der DisBW weiters zu Protokoll, er habe ja gar nicht gewusst, wo AAss XXXX gewohnt habe und erschiene es für ihn unlogisch, dass er das sie hätte fragen sollen, da er ja immer nur vormittags in XXXX anwesend gewesen sei, weswegen er sie folglich gar nicht mit nach Hause hätte nehmen können und dieser Vorwurf für ihn nicht nachvollziehbar sei. Nach einer Präzisierung seitens der DisBW hinsichtlich der Behauptungen von AAss XXXX iZm mit der Übernachtungsmöglichkeit gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, eine solche Nachricht per WhatsApp verfasst zu haben, habe jedoch keine näheren Wahrnehmungen mehr hierzu, da dies schon über ein Jahr her gewesen sei und er pandemiebedingt immer viel zu tun gehabt habe. Diese Zeit wäre für ihn sehr stressig gewesen und habe er mit stark überhöhtem Arbeitsanfall zu kämpfen gehabt. Den Chatverlauf, so es einen gegeben habe, was er nicht mit Sicherheit sagen könne, habe er nicht mehr, da er einen solchen gelöscht habe, respektive bereits eineinhalb Jahre vergangen seien. Selbst, wenn das ihm vorgeworfene Verhalten den Tatsachen entspräche, könne er darin kein Unrecht erkennen. Befragt zu AAss XXXX gab der Beschwerdeführer an, er habe sie als eher unauffällige Person wahrgenommen und habe zu ihr, wie zu allen anderen Kolleg:innen, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in XXXX tätig gewesen seien, ein normales Verhältnis gepflegt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer vor der DisBW an, er sei sehr direkt und gerade hinaus, Belästigungen oder Anspielungen habe es nie gegeben und könne er sich nicht vorstellen, dass sich AAss XXXX durch seine Aussagen oder Handlungen in irgendeiner Art und Weise unwohl gefühlt hätte haben können. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Frauenbeauftragte AR Ing. XXXX ihn bereits befragt habe, ob er Schwierigkeiten mit den weiblichen Bediensteten des XXXX habe bzw. habe diese dort alle Frauen zu seiner Person befragt. AR Ing. XXXX habe jedoch keine negativen Wahrnehmungen feststellen können und habe er auch keine Probleme mit den Frauen dort. Er merke noch an, dass er den Zeitpunkt der Beschwerde sehr eigenartig finde, zumal die Vorfälle bereits XXXX stattgefunden hätten haben sollen. Er vermute hier eine Strategie und habe Sorge, dass das Mittel der Beschwerde missbraucht werde. Als möglichen Grund nannte der Beschwerdeführer, dass das XXXX nicht sehr beliebt sei, da es während der Pandemie viele finanzielle Zuwendungen erhalten habe. Am Ende seiner Vernehmung wurde der Beschwerdeführer seitens der DisBW über die weitere Vorgehensweise inklusive weiterer Einvernahmen informiert.
  8. Ebenfalls am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der DisBW zu den Vorwürfen befragt, wobei er sich zunächst nicht an AAss römisch 40 und erst nach einer kurzen Skizzierung seitens der Vernehmenden habe erinnern können. Er gab an, er habe AAss römisch 40 nie in deren Container besucht, wenn sie dort alleine gewesen sei. Sie hätten sich sehr wohl unterhalten, jedoch habe dies außerhalb und immer im Beisein anderer Personen, wie etwa ADir römisch 40 stattgefunden. Es sei richtig, dass der Austausch von Telefonnummern stattgefunden habe, damit AAss römisch 40 jederzeit ihn habe kontaktiert können, hätte sie das römisch 40 nicht finden können oder wegen sonstiger Probleme. Zum damaligen Zeitpunkt sei er noch nicht im Besitz eines Diensthandys gewesen, weswegen die privaten Telefonnummern ausgetauscht worden seien. Zu den sonstigen Vorwürfen, konkret: ob er AAss römisch 40 kontaktiert und gefragt habe, ob sie nicht bei ihm schlafen oder mit ihm in die Therme fahren wolle, habe er keine Erinnerung mehr. Er gab bei der DisBW weiters zu Protokoll, er habe ja gar nicht gewusst, wo AAss römisch 40 gewohnt habe und erschiene es für ihn unlogisch, dass er das sie hätte fragen sollen, da er ja immer nur vormittags in römisch 40 anwesend gewesen sei, weswegen er sie folglich gar nicht mit nach Hause hätte nehmen können und dieser Vorwurf für ihn nicht nachvollziehbar sei. Nach einer Präzisierung seitens der DisBW hinsichtlich der Behauptungen von AAss römisch 40 iZm mit der Übernachtungsmöglichkeit gab der Beschwerdeführer an, er glaube nicht, eine solche Nachricht per WhatsApp verfasst zu haben, habe jedoch keine näheren Wahrnehmungen mehr hierzu, da dies schon über ein Jahr her gewesen sei und er pandemiebedingt immer viel zu tun gehabt habe. Diese Zeit wäre für ihn sehr stressig gewesen und habe er mit stark überhöhtem Arbeitsanfall zu kämpfen gehabt. Den Chatverlauf, so es einen gegeben habe, was er nicht mit Sicherheit sagen könne, habe er nicht mehr, da er einen solchen gelöscht habe, respektive bereits eineinhalb Jahre vergangen seien. Selbst, wenn das ihm vorgeworfene Verhalten den Tatsachen entspräche, könne er darin kein Unrecht erkennen. Befragt zu AAss römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, er habe sie als eher unauffällige Person wahrgenommen und habe zu ihr, wie zu allen anderen Kolleg:innen, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in römisch 40 tätig gewesen seien, ein normales Verhältnis gepflegt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer vor der DisBW an, er sei sehr direkt und gerade hinaus, Belästigungen oder Anspielungen habe es nie gegeben und könne er sich nicht vorstellen, dass sich AAss römisch 40 durch seine Aussagen oder Handlungen in irgendeiner Art und Weise unwohl gefühlt hätte haben können. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Frauenbeauftragte AR Ing. römisch 40 ihn bereits befragt habe, ob er Schwierigkeiten mit den weiblichen Bediensteten des römisch 40 habe bzw. habe diese dort alle Frauen zu seiner Person befragt. AR Ing. römisch 40 habe jedoch keine negativen Wahrnehmungen feststellen können und habe er auch keine Probleme mit den Frauen dort. Er merke noch an, dass er den Zeitpunkt der Beschwerde sehr eigenartig finde, zumal die Vorfälle bereits römisch 40 stattgefunden hätten haben sollen. Er vermute hier eine Strategie und habe Sorge, dass das Mittel der Beschwerde missbraucht werde. Als möglichen Grund nannte der Beschwerdeführer, dass das römisch 40 nicht sehr beliebt sei, da es während der Pandemie viele finanzielle Zuwendungen erhalten habe. Am Ende seiner Vernehmung wurde der Beschwerdeführer seitens der DisBW über die weitere Vorgehensweise inklusive weiterer Einvernahmen informiert.
  9. Am XXXX wurde AR Ing. XXXX von der DisBW einvernommen. Sie gab zu Protokoll, im Juni XXXX habe XXXX stattgefunden, welches sie als Koordinatorin organisiert habe. AAss XXXX sei ihr zugeteilt worden und sei dort für die Sanitätsversorgung zuständig gewesen. Da zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, ob Corona-Testungen erforderlich wären, sei der Beschwerdeführer auf Abruf bereitgestanden. AAss XXXX habe sich sorgenvoll wegen einer möglichen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer an sie gewandt, da es in der Vergangenheit mit diesem wiederholt Probleme (Beschimpfungen/Beleidigungen) gegeben habe. In diesem Zusammenhang habe AAss XXXX AR Ing. XXXX auch erzählt, dass es auch in der Vergangenheit mit anderen Personen Probleme gegeben habe, unter anderem mit AAss XXXX , die im Jahr XXXX im Zuge von XXXX mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe. Ende November XXXX sei AAss XXXX zu AR Ing. XXXX gekommen und habe ihr ihre Sorge mitgeteilt, dass es mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu Problemen kommen könne, da er nun in die XXXX versetzt würde. Dabei hätte AAss XXXX AR Ing. XXXX von dem Vorfall XXXX erzählt. AAss XXXX habe Angst, dass der Beschwerdeführer sie abermals belästigen und neuerlich kontaktieren würde. Er habe AAss XXXX auch bereits im Büro aufgesucht und, da sie nun alleine dort säße, sei ihr der Besuch sehr unangenehm gewesen. AR Ing. XXXX brachte weiters vor, von Frau XXXX erfahren zu haben, dass auch diese Probleme mit dem Beschwerdeführer gehabt und daher auch Beschwerde eingebracht habe. AR Ing. XXXX habe AAss XXXX ihre Möglichkeiten erläutert und ihr auch ihre Unterstützung angeboten bzw. den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass AAss XXXX seine Besuche unangenehm seien und der doch bitte diese unterlassen solle. Seine Reaktion sei gewesen, dass er AR Ing. XXXX mit ihrem Miliz-Dienstgrad (Hauptmann) angesprochen und gemeint habe, sie wäre ja selbst beim Heer gewesen und wisse, dass es nicht so schlimm sei. AR Ing. XXXX habe geantwortet, dies tue nichts zur Sache und würde jede Person Ding anders wahrnehmen; AAss XXXX fühle sich nicht wohl, wenn der Beschwerdeführer bei ihr auftauche und habe er das zu akzeptieren. AR Ing. XXXX habe das Gefühl gehabt, der Beschwerdeführer habe die Sache eher als lächerlich empfunden und keine Einsicht gezeigt, dass ein Verhalten nicht in Ordnung sei. Nach ein paar Tagen Überlegenszeit habe ihr AAss XXXX mitgeteilt, dass sie Beschwerde einbringen wolle, wobei diese den Sachverhalt selbständig zusammengeschrieben und lediglich Ausformulierungsbedarf gehabt habe. AAss XXXX habe auf sie einerseits erleichtert gewirkt, dass diese die Beschwerde nun einbringe, andererseits aber wäre sie auch sehr besorgt gewesen, dass das Ganze wieder von vorne beginnen würde. Generell sei AAss XXXX eher ruhig und zurückhaltend; diese erledige die Arbeit und spreche nicht besonders viel mit anderen Kolleg:innen. AR Ing. XXXX habe nicht gedacht, dass AAss XXXX ihre Sorgen und Ängste in Bezug auf den Beschwerdeführer mit vielen anderen Kolleg:innen besprochen habe. AAss XXXX habe auf sie in ihren Schilderungen sehr glaubwürdig gewirkt. AR Ing. XXXX konstatierte jedoch vor der DisBW, dass sie in Bezug auf den Beschwerdeführer und seinen Umgang mit Frauen vorbelastet sei. Es habe eine Praktikantin, welche sich ebenfalls vor einiger Zeit an sie gewendet und ihre Sorgen geschildert habe. Da an AR Ing. XXXX Beschwerden herangetragen worden seien, dass es im XXXX Probleme mit dem Beschwerdeführer geben solle, habe sie das XXXX in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte aufgesucht, um dort mit Betroffenen sprechen zu können. Sie habe sich mit zwei Frauen vor Ort unterhalten, welche freiwillig an sie herangetreten seien und ihr mitgeteilt hätten, dass sie sehr wohl mit dem Verhalten des Beschwerdeführers Probleme haben würden, da er sich oft herabwürdigend und respektlos, vor allem gegenüber Zivilistinnen, verhielte. Aus diesem Grunde habe AR Ing. XXXX das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht und habe sie versucht, ihm die Problematik zu vermitteln, doch sei seine Reaktion die gleiche wie die Male davor gewesen. Der Beschwerdeführer erkenne sein Fehlverhalten nicht, sehe sich als Opfer und habe mehrmals betont, dass beim Heer eben andere Umgangsformen gebe und man diese aushalten müsse. Der Beschwerdeführer habe ein sehr selbstbewusstes Auftreten und sei sich bewusst, was er könne. Er sei auch ein ausgezeichneter Sanitäter und mache seine Arbeit sehr gut. Zudem sei er grundsätzlich sehr freundlich, gebe aber einem zu verstehen, dass er im Amt sehr hoch angesehen sei und machen könne, was er wolle. Der Beschwerdeführer ließe jedem spüren, dass man ihm nichts anhaben könne, da Brigadier XXXX hinter ihm stünde. Auch teile er gerne Leute ein, die für ihn arbeiten sollen und übernehme das Ruder, auch wenn ihm dies nicht zustehe. Viele Leute würden sich nicht trauen, ihn hier in seine Schranken zu weisen. AR Ing. XXXX brachte weiters vor der DisBW vor, sie denke, dass man mit dem Beschwerdeführer arbeiten könne, wenn man genau das tun würde, was er sage bzw. wolle. Er könne keine andere Meinung zulassen und vermittle das einem auch im Gespräche. Er sei sehr charmant und käme bei manchen Frauen auch gut an, wobei es sich hierbei hauptsächlich um Frauen handle, die ihm Parole bieten könnten, resolut seien und ihn in seine Schranken weisen können. Sei jedoch eine Frau eher ruhig und schüchtern, könne das Verhalten des Beschwerdeführers sehr dominant und auch übergriffig wirken. AR Ing. XXXX traue dem Beschwerdeführer zu, dass er solche Nachrichten verfasst habe. Er äußere auch offen, dass er Single sei und noch nicht die Richtige gefunden habe und würde er offen flirten, wobei diese Frauen meistens blond seien.
  10. Am römisch 40 wurde AR Ing. römisch 40 von der DisBW einvernommen. Sie gab zu Protokoll, im Juni römisch 40 habe römisch 40 stattgefunden, welches sie als Koordinatorin organisiert habe. AAss römisch 40 sei ihr zugeteilt worden und sei dort für die Sanitätsversorgung zuständig gewesen. Da zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, ob Corona-Testungen erforderlich wären, sei der Beschwerdeführer auf Abruf bereitgestanden. AAss römisch 40 habe sich sorgenvoll wegen einer möglichen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer an sie gewandt, da es in der Vergangenheit mit diesem wiederholt Probleme (Beschimpfungen/Beleidigungen) gegeben habe. In diesem Zusammenhang habe AAss römisch 40 AR Ing. römisch 40 auch erzählt, dass es auch in der Vergangenheit mit anderen Personen Probleme gegeben habe, unter anderem mit AAss römisch 40 , die im Jahr römisch 40 im Zuge von römisch 40 mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe. Ende November römisch 40 sei AAss römisch 40 zu AR Ing. römisch 40 gekommen und habe ihr ihre Sorge mitgeteilt, dass es mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu Problemen kommen könne, da er nun in die römisch 40 versetzt würde. Dabei hätte AAss römisch 40 AR Ing. römisch 40 von dem Vorfall römisch 40 erzählt. AAss römisch 40 habe Angst, dass der Beschwerdeführer sie abermals belästigen und neuerlich kontaktieren würde. Er habe AAss römisch 40 auch bereits im Büro aufgesucht und, da sie nun alleine dort säße, sei ihr der Besuch sehr unangenehm gewesen. AR Ing. römisch 40 brachte weiters vor, von Frau römisch 40 erfahren zu haben, dass auch diese Probleme mit dem Beschwerdeführer gehabt und daher auch Beschwerde eingebracht habe. AR Ing. römisch 40 habe AAss römisch 40 ihre Möglichkeiten erläutert und ihr auch ihre Unterstützung angeboten bzw. den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass AAss römisch 40 seine Besuche unangenehm seien und der doch bitte diese unterlassen solle. Seine Reaktion sei gewesen, dass er AR Ing. römisch 40 mit ihrem Miliz-Dienstgrad (Hauptmann) angesprochen und gemeint habe, sie wäre ja selbst beim Heer gewesen und wisse, dass es nicht so schlimm sei. AR Ing. römisch 40 habe geantwortet, dies tue nichts zur Sache und würde jede Person Ding anders wahrnehmen; AAss römisch 40 fühle sich nicht wohl, wenn der Beschwerdeführer bei ihr auftauche und habe er das zu akzeptieren. AR Ing. römisch 40 habe das Gefühl gehabt, der Beschwerdeführer habe die Sache eher als lächerlich empfunden und keine Einsicht gezeigt, dass ein Verhalten nicht in Ordnung sei. Nach ein paar Tagen Überlegenszeit habe ihr AAss römisch 40 mitgeteilt, dass sie Beschwerde einbringen wolle, wobei diese den Sachverhalt selbständig zusammengeschrieben und lediglich Ausformulierungsbedarf gehabt habe. AAss römisch 40 habe auf sie einerseits erleichtert gewirkt, dass diese die Beschwerde nun einbringe, andererseits aber wäre sie auch sehr besorgt gewesen, dass das Ganze wieder von vorne beginnen würde. Generell sei AAss römisch 40 eher ruhig und zurückhaltend; diese erledige die Arbeit und spreche nicht besonders viel mit anderen Kolleg:innen. AR Ing. römisch 40 habe nicht gedacht, dass AAss römisch 40 ihre Sorgen und Ängste in Bezug auf den Beschwerdeführer mit vielen anderen Kolleg:innen besprochen habe. AAss römisch 40 habe auf sie in ihren Schilderungen sehr glaubwürdig gewirkt. AR Ing. römisch 40 konstatierte jedoch vor der DisBW, dass sie in Bezug auf den Beschwerdeführer und seinen Umgang mit Frauen vorbelastet sei. Es habe eine Praktikantin, welche sich ebenfalls vor einiger Zeit an sie gewendet und ihre Sorgen geschildert habe. Da an AR Ing. römisch 40 Beschwerden herangetragen worden seien, dass es im römisch 40 Probleme mit dem Beschwerdeführer geben solle, habe sie das römisch 40 in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte aufgesucht, um dort mit Betroffenen sprechen zu können. Sie habe sich mit zwei Frauen vor Ort unterhalten, welche freiwillig an sie herangetreten seien und ihr mitgeteilt hätten, dass sie sehr wohl mit dem Verhalten des Beschwerdeführers Probleme haben würden, da er sich oft herabwürdigend und respektlos, vor allem gegenüber Zivilistinnen, verhielte. Aus diesem Grunde habe AR Ing. römisch 40 das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht und habe sie versucht, ihm die Problematik zu vermitteln, doch sei seine Reaktion die gleiche wie die Male davor gewesen. Der Beschwerdeführer erkenne sein Fehlverhalten nicht, sehe sich als Opfer und habe mehrmals betont, dass beim Heer eben andere Umgangsformen gebe und man diese aushalten müsse. Der Beschwerdeführer habe ein sehr selbstbewusstes Auftreten und sei sich bewusst, was er könne. Er sei auch ein ausgezeichneter Sanitäter und mache seine Arbeit sehr gut. Zudem sei er grundsätzlich sehr freundlich, gebe aber einem zu verstehen, dass er im Amt sehr hoch angesehen sei und machen könne, was er wolle. Der Beschwerdeführer ließe jedem spüren, dass man ihm nichts anhaben könne, da Brigadier römisch 40 hinter ihm stünde. Auch teile er gerne Leute ein, die für ihn arbeiten sollen und übernehme das Ruder, auch wenn ihm dies nicht zustehe. Viele Leute würden sich nicht trauen, ihn hier in seine Schranken zu weisen. AR Ing. römisch 40 brachte weiters vor der DisBW vor, sie denke, dass man mit dem Beschwerdeführer arbeiten könne, wenn man genau das tun würde, was er sage bzw. wolle. Er könne keine andere Meinung zulassen und vermittle das einem auch im Gespräche. Er sei sehr charmant und käme bei manchen Frauen auch gut an, wobei es sich hierbei hauptsächlich um Frauen handle, die ihm Parole bieten könnten, resolut seien und ihn in seine Schranken weisen können. Sei jedoch eine Frau eher ruhig und schüchtern, könne das Verhalten des Beschwerdeführers sehr dominant und auch übergriffig wirken. AR Ing. römisch 40 traue dem Beschwerdeführer zu, dass er solche Nachrichten verfasst habe. Er äußere auch offen, dass er Single sei und noch nicht die Richtige gefunden habe und würde er offen flirten, wobei diese Frauen meistens blond seien.
  11. Am XXXX übermittelte die DisBW ihre Endbeurteilung an den Leiter des XXXX , Bgdr XXXX , und führte in dieser aus, mittels Dienstaufsichtsbeschwerde vom XXXX seitens AAss XXXX sei mitgeteilt worden, dass eine ungebührliche Kontaktaufnahme und Annäherung des Beschwerdeführers dieser gegenüber erfolgt sei. Dem Beschwerdevorbringen von AAss XXXX würde aufgrund der do. durchgeführten Erhebungen vollinhaltlich Folge gegeben und würden dem Leiter des XXXX , Bgdr XXXX , im Anhang die Erhebungsergebnisse zur Kenntnis übermittelt werden. Da diese mögliche Dienstpflichtverletzungen zu Tage gebracht hätten, ergehe der Auftrag an ihn als zuständige Disziplinarbehörde, den Sachverhalt einer disziplinären Überprüfung zu unterziehen und bekannt zu geben, welche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhalt seinerseits gesetzt worden seien. Im Zuge der Erhebungen wären jedoch auch weitere Problematiken betreffend den Beschwerdeführer aufgezeigt worden, die über die Beschwerde von AAss XXXX hinausgehen würden und würde insbesondere auf die Beilagen 1 bis 5 verwiesen werden, weswegen auch diesbezüglich eine Überprüfung zur Aufarbeitung im Bereich des XXXX notwendig erscheine und ergehe auch diesbezüglich das Ersuchen, die Lageeinschätzung des Leiters des XXXX , Bgdr XXXX , der DisBW mitzuteilen sowie diese über etwaige Maßnahmen zur Problemlösung in Kenntnis zu setzen.
  12. Am römisch 40 übermittelte die DisBW ihre Endbeurteilung an den Leiter des römisch 40 , Bgdr römisch 40 , und führte in dieser aus, mittels Dienstaufsichtsbeschwerde vom römisch 40 seitens AAss römisch 40 sei mitgeteilt worden, dass eine ungebührliche Kontaktaufnahme und Annäherung des Beschwerdeführers dieser gegenüber erfolgt sei. Dem Beschwerdevorbringen von AAss römisch 40 würde aufgrund der do. durchgeführten Erhebungen vollinhaltlich Folge gegeben und würden dem Leiter des römisch 40 , Bgdr römisch 40 , im Anhang die Erhebungsergebnisse zur Kenntnis übermittelt werden. Da diese mögliche Dienstpflichtverletzungen zu Tage gebracht hätten, ergehe der Auftrag an ihn als zuständige Disziplinarbehörde, den Sachverhalt einer disziplinären Überprüfung zu unterziehen und bekannt zu geben, welche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhalt seinerseits gesetzt worden seien. Im Zuge der Erhebungen wären jedoch auch weitere Problematiken betreffend den Beschwerdeführer aufgezeigt worden, die über die Beschwerde von AAss römisch 40 hinausgehen würden und würde insbesondere auf die Beilagen 1 bis 5 verwiesen werden, weswegen auch diesbezüglich eine Überprüfung zur Aufarbeitung im Bereich des römisch 40 notwendig erscheine und ergehe auch diesbezüglich das Ersuchen, die Lageeinschätzung des Leiters des römisch 40 , Bgdr römisch 40 , der DisBW mitzuteilen sowie diese über etwaige Maßnahmen zur Problemlösung in Kenntnis zu setzen. Angeschlossen diesem Schreiben waren die Niederschrift der Vernehmungen von AAss XXXX und dem Beschwerdeführer vom XXXX , jene der Vernehmung von AR Ing. XXXX vom XXXX und die (dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegte) „ XXXX -Niederschrift“. Angeschlossen diesem Schreiben waren die Niederschrift der Vernehmungen von AAss römisch 40 und dem Beschwerdeführer vom römisch 40 , jene der Vernehmung von AR Ing. römisch 40 vom römisch 40 und die (dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegte) „ römisch 40 -Niederschrift“. Des Weiteren dem Schreiben der DisBW angeschlossen war eine Einsichtsbemerkung von HR Dipl.Ing. Dr. XXXX des Inhalts, dass im Sinne der Mitarbeiter:innen des XXXX , des Arbeitsklimas in der XXXX und der Effizienz der Arbeitserfüllung seitens der XXXX eine wie immer geartete Eingliederung des Beschwerdeführers in die XXXX nicht befürwortet werde. Näher ausgeführt wurde von HR Dipl.Ing. XXXX , es würde seitens der beim XXXX zur personellen Unterstützung eingeteilten Kolleg:innen zahlreiche Beschwerden über den Beschwerdeführer geben, wobei Tenor dieser sei, dass er durch dessen untergriffige Art das Arbeitsklima am XXXX nachhaltig vergiften würde. Auch von Seiten der Personalvertretung gebe es schwerwiegende Bedenken gegen die weitere Verwendung des Beschwerdeführers im XXXX . Des Weiteren dem Schreiben der DisBW angeschlossen war eine Einsichtsbemerkung von HR Dipl.Ing. Dr. römisch 40 des Inhalts, dass im Sinne der Mitarbeiter:innen des römisch 40 , des Arbeitsklimas in der römisch 40 und der Effizienz der Arbeitserfüllung seitens der römisch 40 eine wie immer geartete Eingliederung des Beschwerdeführers in die römisch 40 nicht befürwortet werde. Näher ausgeführt wurde von HR Dipl.Ing. römisch 40 , es würde seitens der beim römisch 40 zur personellen Unterstützung eingeteilten Kolleg:innen zahlreiche Beschwerden über den Beschwerdeführer geben, wobei Tenor dieser sei, dass er durch dessen untergriffige Art das Arbeitsklima am römisch 40 nachhaltig vergiften würde. Auch von Seiten der Personalvertretung gebe es schwerwiegende Bedenken gegen die weitere Verwendung des Beschwerdeführers im römisch 40 . Als weitere Beilage zum Schreiben der DisBW vom XXXX war ein Gedächtnisprotokoll von XXXX vom XXXX des Inhalts angeschlossen, er sei von XXXX bis XXXX im XXXX als Administrator dienstverwendet worden und wäre ihm aufgefallen, dass der Beschwerdeführer meistens bis 18Uhr Dienst versehen habe, wobei dieser eigentlich seine Testungen um 11Uhr hätte beendet haben sollen und dieser immer beim „offenen Rechner“ mit seinem privaten Memorystick hantiert habe. Weiters habe der Beschwerdeführer immer das Rundsiegel für die internationalen Tests ohne zu fragen aus dem Schrank genommen und unbeobachtet Zertifikate im Pausenraum gestempelt. Als XXXX den Beschwerdeführer einmal gefragt habe, was er da mit seinem Stick mache, habe dieser geantwortet, er erstelle Zertifikate für Testungen und würde das ihm, XXXX , einen Dreck angehen. Nach einigen Gesprächen mit der Stammbelegschaft habe sich eine Mitarbeiterin vertraulich an XXXX gewendet und erzählt, dass der Beschwerdeführer sie am privaten Handy via WhatsApp des Öfteren anrüchig belästigt habe, wobei XXXX den Namen dieser Mitarbeiterin aufgrund des Vieraugengesprächs nicht nennen wolle. Zudem habe der Beschwerdeführer nach den Aussagen anderer Tester:innen Herrn XXXX bei den Tests vor der Kundschaft schlechtgemacht und diesen als unfähig bezeichnet, wobei diese Aussagen aber keineswegs zutrafen, da das Feedback der Getesteten immer gut gewesen sei und es keine Beschwerden über Herrn XXXX gegeben habe – im Gegenteil habe dieser für sein junges Alter viel Lob erhalten. Da ihm die Brisanz der im XXXX verarbeiteten Daten bekannt seien, habe sich XXXX im Vertrauen an den S2 UO gewendet.Als weitere Beilage zum Schreiben der DisBW vom römisch 40 war ein Gedächtnisprotokoll von römisch 40 vom römisch 40 des Inhalts angeschlossen, er sei von römisch 40 bis römisch 40 im römisch 40 als Administrator dienstverwendet worden und wäre ihm aufgefallen, dass der Beschwerdeführer meistens bis 18Uhr Dienst versehen habe, wobei dieser eigentlich seine Testungen um 11Uhr hätte beendet haben sollen und dieser immer beim „offenen Rechner“ mit seinem privaten Memorystick hantiert habe. Weiters habe der Beschwerdeführer immer das Rundsiegel für die internationalen Tests ohne zu fragen aus dem Schrank genommen und unbeobachtet Zertifikate im Pausenraum gestempelt. Als römisch 40 den Beschwerdeführer einmal gefragt habe, was er da mit seinem Stick mache, habe dieser geantwortet, er erstelle Zertifikate für Testungen und würde das ihm, römisch 40 , einen Dreck angehen. Nach einigen Gesprächen mit der Stammbelegschaft habe sich eine Mitarbeiterin vertraulich an römisch 40 gewendet und erzählt, dass der Beschwerdeführer sie am privaten Handy via WhatsApp des Öfteren anrüchig belästigt habe, wobei römisch 40 den Namen dieser Mitarbeiterin aufgrund des Vieraugengesprächs nicht nennen wolle. Zudem habe der Beschwerdeführer nach den Aussagen anderer Tester:innen Herrn römisch 40 bei den Tests vor der Kundschaft schlechtgemacht und diesen als unfähig bezeichnet, wobei diese Aussagen aber keineswegs zutrafen, da das Feedback der Getesteten immer gut gewesen sei und es keine Beschwerden über Herrn römisch 40 gegeben habe – im Gegenteil habe dieser für sein junges Alter viel Lob erhalten. Da ihm die Brisanz der im römisch 40 verarbeiteten Daten bekannt seien, habe sich römisch 40 im Vertrauen an den S2 UO gewendet. Mit weiteren Beilagen zum Schreiben der DisBW vom XXXX wurden der Befehl/die Weisung des Leiters des XXXX , Bgdr XXXX , vom XXXX „Regelung der COVID-19 Einsatzführung im XXXX für die Teile „Gefechtsstand“ und „Tester“ samt Beilage, ein Artikel vom XXXX von XXXX mit der Überschrift „Querelen um Jugendclub“ des Inhalts, der Beschwerdeführer habe mehrere junge Mitarbeiter des Jugendklubs XXXX als dessen Leiter „gefeuert“ und wurde in diesem das Verhalten des Beschwerdeführers aus Sicht der Journalistin skizziert, und ein Ausdruck der Website XXXX , welche seitens des Beschwerdeführers betrieben wird und auf welcher er seine Dienste als Unterhaltungs-DJ anpreist, übermittelt.Mit weiteren Beilagen zum Schreiben der DisBW vom römisch 40 wurden der Befehl/die Weisung des Leiters des römisch 40 , Bgdr römisch 40 , vom römisch 40 „Regelung der COVID-19 Einsatzführung im römisch 40 für die Teile „Gefechtsstand“ und „Tester“ samt Beilage, ein Artikel vom römisch 40 von römisch 40 mit der Überschrift „Querelen um Jugendclub“ des Inhalts, der Beschwerdeführer habe mehrere junge Mitarbeiter des Jugendklubs römisch 40 als dessen Leiter „gefeuert“ und wurde in diesem das Verhalten des Beschwerdeführers aus Sicht der Journalistin skizziert, und ein Ausdruck der Website römisch 40 , welche seitens des Beschwerdeführers betrieben wird und auf welcher er seine Dienste als Unterhaltungs-DJ anpreist, übermittelt.
  13. Mit Schreiben des Einheitskommandanten XXXX vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn gemäß § 61 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Er stehe im Verdacht, im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX nach dem Austausch privater Mobiltelefonnummern Frau AAss XXXX persönlich und per elektronischem Nachrichtendienst auf eine Weise kontaktiert zu haben, die von dieser als unangebracht und sehr belästigend wahrgenommen worden sei, und damit gegen § 8 bzw. § 8a iVm § 9 B-GlBG sowie § 43a BDG 1979 verstoßen zu haben. Weiters stehe er im Verdacht, im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX im Zuge der Dienstzuteilung zum XXXX herabwürdigendes und respektloses Verhalten vor allem gegenüber weiblichen zivilen Mitarbeiterinnen des XXXX , aber auch gegenüber weiteren Mitarbeitern wie z.B. AAss XXXX an den Tag gelegt, einen privaten USB-Stick auf einem dienstlich zugewiesenen „offenen Rechner“ verwendet und unangemessene Aussagen über AAss XXXX vor zu testenden Personen getroffen zu haben und damit gegen §§ 43 Abs. 2, 43a und 44 Abs. 1 BDG 1979 sowie gegen § 8 bzw. § 8a iVm § 9 B-GlBG verstoßen zu haben.
  14. Mit Schreiben des Einheitskommandanten römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn gemäß Paragraph 61, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Er stehe im Verdacht, im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 nach dem Austausch privater Mobiltelefonnummern Frau AAss römisch 40 persönlich und per elektronischem Nachrichtendienst auf eine Weise kontaktiert zu haben, die von dieser als unangebracht und sehr belästigend wahrgenommen worden sei, und damit gegen Paragraph 8, bzw. Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 9, B-GlBG sowie Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoßen zu haben. Weiters stehe er im Verdacht, im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 im Zuge der Dienstzuteilung zum römisch 40 herabwürdigendes und respektloses Verhalten vor allem gegenüber weiblichen zivilen Mitarbeiterinnen des römisch 40 , aber auch gegenüber weiteren Mitarbeitern wie z.B. AAss römisch 40 an den Tag gelegt, einen privaten USB-Stick auf einem dienstlich zugewiesenen „offenen Rechner“ verwendet und unangemessene Aussagen über AAss römisch 40 vor zu testenden Personen getroffen zu haben und damit gegen Paragraphen 43, Absatz 2, 43 a und 44 Absatz eins, BDG 1979 sowie gegen Paragraph 8, bzw. Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 9, B-GlBG verstoßen zu haben.
  15. Mit Schreiben vom XXXX gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Übernahme des Mandats bekannt und übermittelte dazu die Vollmachtsurkunde. Darüber hinaus wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens einverstanden sei.
  16. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Übernahme des Mandats bekannt und übermittelte dazu die Vollmachtsurkunde. Darüber hinaus wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens einverstanden sei.
  17. Mit Schreiben des Einheitskommandanten XXXX vom XXXX wurde dem Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers, Bgdr XXXX , gemäß § 62 Abs. 2 HDG 2014 gemeldet, eine eingehende Prüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren nach § 64 Abs. 1 HDG 2014 nicht vorliegen würden, sodass das Verfahren an ihn abgetreten werde. Dieses Schreiben erging auch an den Beschwerdeführer und an seine Rechtsvertretung.
  18. Mit Schreiben des Einheitskommandanten römisch 40 vom römisch 40 wurde dem Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers, Bgdr römisch 40 , gemäß Paragraph 62, Absatz 2, HDG 2014 gemeldet, eine eingehende Prüfung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren nach Paragraph 64, Absatz eins, HDG 2014 nicht vorliegen würden, sodass das Verfahren an ihn abgetreten werde. Dieses Schreiben erging auch an den Beschwerdeführer und an seine Rechtsvertretung.
  19. Am XXXX wurde Vzlt XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei, als Zeuge einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, im XXXX habe er in einem Gespräch mit Frau XXXX und Frau XXXX davon erfahren, dass es Probleme mit dem Beschwerdeführer wegen Mobbing gebe. Frau XXXX sei dazu geholt worden und diese habe ihm erzählt, dass der Beschwerdeführer sie in einer Nachricht zu einer Übernachtung bei sich zuhause eingeladen habe. Sie habe deswegen erbost und verletzt gewirkt und gesagt, dass ihr diese Einladung unangenehm sei. Diese Nachricht habe sie ihrer Angabe nach auch AAss XXXX gezeigt. Sie habe die Nachrichten des Beschwerdeführers gelöscht, eine forensische Auswertung sei jedoch negativ verlaufen. Frau XXXX habe angegeben, es sei ihr unangenehm, künftig mit dem Beschwerdeführer arbeiten zu müssen. Als der Zeuge positiv auf COVID-19 getestet worden sei und seinen Absonderungsbescheid an die Dienststelle weitergeleitet habe, habe der Beschwerdeführer ihm telefonisch mitgeteilt, dass er an seine - ihm aus unerfindlichen Gründen bekannte - Privatadresse kommen wolle, um ihn erneut zu testen. Dies sei seinen Angaben zufolge vom „Chef“ angeordnet worden. Im November XXXX sei dem Zeugen außerdem mitgeteilt worden, dass Vzlt XXXX vom Beschwerdeführer unstatthaft behandelt worden sei. Es habe in Folge eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung gegeben. Weiters habe der Beschwerdeführer an einer Personenkontrolle durch den Wachdienst nicht mitgewirkt. Es habe außerdem weitere näher bezeichnete Konflikte mit Administratoren im XXXX und anderen Personen gegeben, die sich insbesondere auf sein Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bezogen hätten.
  20. Am römisch 40 wurde Vzlt römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei, als Zeuge einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, im römisch 40 habe er in einem Gespräch mit Frau römisch 40 und Frau römisch 40 davon erfahren, dass es Probleme mit dem Beschwerdeführer wegen Mobbing gebe. Frau römisch 40 sei dazu geholt worden und diese habe ihm erzählt, dass der Beschwerdeführer sie in einer Nachricht zu einer Übernachtung bei sich zuhause eingeladen habe. Sie habe deswegen erbost und verletzt gewirkt und gesagt, dass ihr diese Einladung unangenehm sei. Diese Nachricht habe sie ihrer Angabe nach auch AAss römisch 40 gezeigt. Sie habe die Nachrichten des Beschwerdeführers gelöscht, eine forensische Auswertung sei jedoch negativ verlaufen. Frau römisch 40 habe angegeben, es sei ihr unangenehm, künftig mit dem Beschwerdeführer arbeiten zu müssen. Als der Zeuge positiv auf COVID-19 getestet worden sei und seinen Absonderungsbescheid an die Dienststelle weitergeleitet habe, habe der Beschwerdeführer ihm telefonisch mitgeteilt, dass er an seine - ihm aus unerfindlichen Gründen bekannte - Privatadresse kommen wolle, um ihn erneut zu testen. Dies sei seinen Angaben zufolge vom „Chef“ angeordnet worden. Im November römisch 40 sei dem Zeugen außerdem mitgeteilt worden, dass Vzlt römisch 40 vom Beschwerdeführer unstatthaft behandelt worden sei. Es habe in Folge eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung gegeben. Weiters habe der Beschwerdeführer an einer Personenkontrolle durch den Wachdienst nicht mitgewirkt. Es habe außerdem weitere näher bezeichnete Konflikte mit Administratoren im römisch 40 und anderen Personen gegeben, die sich insbesondere auf sein Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bezogen hätten.
  21. Am XXXX wurde AAss XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe dem Beschwerdeführer ihre private Telefonnummer gegeben, da sie kein Diensttelefon habe. Er habe sie zwischen dem XXXX und dem XXXX kontaktiert, wobei sie kurz und ablehnend reagiert habe. Dass er sie zu einer Übernachtung bei sich eingeladen habe, habe sie beängstigt und es sei ihr unangenehm, dass sie in Zukunft vermutlich wieder mit ihm zusammenarbeiten müsse. Sie habe den Chatverlauf auch AAss XXXX gezeigt.
  22. Am römisch 40 wurde AAss römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe dem Beschwerdeführer ihre private Telefonnummer gegeben, da sie kein Diensttelefon habe. Er habe sie zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 kontaktiert, wobei sie kurz und ablehnend reagiert habe. Dass er sie zu einer Übernachtung bei sich eingeladen habe, habe sie beängstigt und es sei ihr unangenehm, dass sie in Zukunft vermutlich wieder mit ihm zusammenarbeiten müsse. Sie habe den Chatverlauf auch AAss römisch 40 gezeigt.
  23. Am XXXX wurde AAss XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, AAss XXXX habe ihm erzählt, der Beschwerdeführer habe sie per Nachricht eingeladen, bei ihm zu schlafen, was ihr unangenehm gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn selbst im Rahmen seiner Arbeit als Tester als „dumm“ bezeichnet, beschimpft, heruntergemacht, persönlich beleidigt. Er sei vom Beschwerdeführer auch bei seiner Chefin, OR Dipl.Ing. XXXX , und vor anderen Personen schlechtgemacht worden, wodurch das Arbeitsklima sehr schlecht geworden sei.
  24. Am römisch 40 wurde AAss römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, AAss römisch 40 habe ihm erzählt, der Beschwerdeführer habe sie per Nachricht eingeladen, bei ihm zu schlafen, was ihr unangenehm gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn selbst im Rahmen seiner Arbeit als Tester als „dumm“ bezeichnet, beschimpft, heruntergemacht, persönlich beleidigt. Er sei vom Beschwerdeführer auch bei seiner Chefin, OR Dipl.Ing. römisch 40 , und vor anderen Personen schlechtgemacht worden, wodurch das Arbeitsklima sehr schlecht geworden sei.
  25. Am XXXX wurde ADir Ing. DI XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei übergab er ein Gedächtnisprotokoll vom XXXX als Inhalt seiner Zeugenaussage. Zu AAss XXXX könne er keine Auskunft erteilen. Der Beschwerdeführer habe als Tester mehrmals seine privaten Speichermedien mit dem dienstlichen offenen ÖBH-Rechner (Standgerät) verwendet. Er habe dem Beschwerdeführer jedoch nie als Kommandant den Auftrag erteilt, am Standgerät zu arbeiten. Er habe ihm auch nie den Auftrag erteilt, mit dem Rundsiegel internationale Prüfdokumente zu versehen. Ob er von der Führung des Labors beauftragt wurde, wisse er nicht. Bezüglich AAss XXXX habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber mehrmals gesagt, dass dieser unfähig sei und seine Arbeit nicht könne. Die Aussagen seien abwertend gewesen. Ob er sich auch im Beisein von zu testenden Personen über AAss XXXX abwertend geäußert habe, könne er nicht sagen. Durch sein Verhalten gegenüber den Mitarbeitern im XXXX habe er das Arbeitsklima sehr negativ beeinflusst. Frau R Mag. Dr. XXXX habe ihm erzählt, dass sie mehrmals unerwünschte Nachrichten vom Beschwerdeführer erhalten und sich davon belästigt gefühlt habe.
  26. Am römisch 40 wurde ADir Ing. DI römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei übergab er ein Gedächtnisprotokoll vom römisch 40 als Inhalt seiner Zeugenaussage. Zu AAss römisch 40 könne er keine Auskunft erteilen. Der Beschwerdeführer habe als Tester mehrmals seine privaten Speichermedien mit dem dienstlichen offenen ÖBH-Rechner (Standgerät) verwendet. Er habe dem Beschwerdeführer jedoch nie als Kommandant den Auftrag erteilt, am Standgerät zu arbeiten. Er habe ihm auch nie den Auftrag erteilt, mit dem Rundsiegel internationale Prüfdokumente zu versehen. Ob er von der Führung des Labors beauftragt wurde, wisse er nicht. Bezüglich AAss römisch 40 habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber mehrmals gesagt, dass dieser unfähig sei und seine Arbeit nicht könne. Die Aussagen seien abwertend gewesen. Ob er sich auch im Beisein von zu testenden Personen über AAss römisch 40 abwertend geäußert habe, könne er nicht sagen. Durch sein Verhalten gegenüber den Mitarbeitern im römisch 40 habe er das Arbeitsklima sehr negativ beeinflusst. Frau R Mag. Dr. römisch 40 habe ihm erzählt, dass sie mehrmals unerwünschte Nachrichten vom Beschwerdeführer erhalten und sich davon belästigt gefühlt habe.
  27. Am XXXX wurde ObstLt Mag. (FH) XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei übergab er ein Gedächtnisprotokoll vom XXXX als Inhalt seiner Zeugenaussage. Zu AAss XXXX könne er keine Auskunft erteilen. Der Beschwerdeführer habe sich ihm gegenüber immer korrekt und hilfsbereit verhalten. Zur Erstellung von Zertifikaten habe er teilweise mit seinem privaten Laptop gearbeitet. Die persönlichen Daten seien dann am dienstlichen Rechner eingespielt worden. Zur Verwendung privater Speichermedien an dienstlichen offenen Rechnern habe der Zeuge keine Wahrnehmungen. Der Beschwerdeführer sei ein sehr korrekter Mitarbeiter gewesen und habe das Rundsiegel nur dienstlich verwendet. Ab und zu habe der Beschwerdeführer Mitarbeiter im gerechtfertigten Maß mit Nachdruck auf die Sauberkeit und Ordnung am Gefechtsstand hinweisen müssen, manchmal auch mehrmals. Der Beschwerdeführer habe die Leistung des AAss XXXX als schwach und schlampig beschrieben, er sei von ihm jedoch nicht entwürdigend behandelt worden. Die langen Anwesenheiten des Beschwerdeführers am Gefechtsstand seien aufgrund seiner Aufgaben notwendig gewesen. Das militärische Auftreten des Beschwerdeführers habe bei den zivilen Mitarbeitern für Unmut gesorgt, der Zeuge selbst würde jedoch jederzeit gerne wieder mit ihm zusammenarbeiten.
  28. Am römisch 40 wurde ObstLt Mag. (FH) römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei übergab er ein Gedächtnisprotokoll vom römisch 40 als Inhalt seiner Zeugenaussage. Zu AAss römisch 40 könne er keine Auskunft erteilen. Der Beschwerdeführer habe sich ihm gegenüber immer korrekt und hilfsbereit verhalten. Zur Erstellung von Zertifikaten habe er teilweise mit seinem privaten Laptop gearbeitet. Die persönlichen Daten seien dann am dienstlichen Rechner eingespielt worden. Zur Verwendung privater Speichermedien an dienstlichen offenen Rechnern habe der Zeuge keine Wahrnehmungen. Der Beschwerdeführer sei ein sehr korrekter Mitarbeiter gewesen und habe das Rundsiegel nur dienstlich verwendet. Ab und zu habe der Beschwerdeführer Mitarbeiter im gerechtfertigten Maß mit Nachdruck auf die Sauberkeit und Ordnung am Gefechtsstand hinweisen müssen, manchmal auch mehrmals. Der Beschwerdeführer habe die Leistung des AAss römisch 40 als schwach und schlampig beschrieben, er sei von ihm jedoch nicht entwürdigend behandelt worden. Die langen Anwesenheiten des Beschwerdeführers am Gefechtsstand seien aufgrund seiner Aufgaben notwendig gewesen. Das militärische Auftreten des Beschwerdeführers habe bei den zivilen Mitarbeitern für Unmut gesorgt, der Zeuge selbst würde jedoch jederzeit gerne wieder mit ihm zusammenarbeiten.
  29. Am XXXX wurde ADir Ing XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, zu AAss XXXX könne er keine Angaben machen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Umgang mit anderen Personen in der Ausdrucksform sehr rudimentär und teilweise laut gewesen. Das Verhältnis zwischen ihm und XXXX sei angespannt gewesen, wobei der Umgangston des Beschwerdeführers sehr störend gewirkt habe. Der Zeuge habe deshalb mit OR Dipl.Ing. XXXX Kontakt aufgenommen, diese habe jedoch nicht reagiert. Der Beschwerdeführer sei als Probenehmer fachlich top, sein Umgang mit den anderen Probenehmern – ADir XXXX und AAss XXXX – sei jedoch unangebracht gewesen. An den genauen Wortlaut seiner Äußerungen könne der Zeuge sich jedoch nicht mehr erinnern.
  30. Am römisch 40 wurde ADir Ing römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, zu AAss römisch 40 könne er keine Angaben machen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Umgang mit anderen Personen in der Ausdrucksform sehr rudimentär und teilweise laut gewesen. Das Verhältnis zwischen ihm und römisch 40 sei angespannt gewesen, wobei der Umgangston des Beschwerdeführers sehr störend gewirkt habe. Der Zeuge habe deshalb mit OR Dipl.Ing. römisch 40 Kontakt aufgenommen, diese habe jedoch nicht reagiert. Der Beschwerdeführer sei als Probenehmer fachlich top, sein Umgang mit den anderen Probenehmern – ADir römisch 40 und AAss römisch 40 – sei jedoch unangebracht gewesen. An den genauen Wortlaut seiner Äußerungen könne der Zeuge sich jedoch nicht mehr erinnern.
  31. Am XXXX wurde FOInsp XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, zu AAss XXXX könne sie keine Angaben machen. Ihr selbst gegenüber habe der Beschwerdeführer sich immer höflich, korrekt und hilfsbereit verhalten. Die Arbeit mit AAss XXXX sei schwierig gewesen, da manchmal mehrere Erklärungen benötigt habe, um seine Aufgaben erfüllen zu können, und die Zeugin habe sich mitunter auch über ihn geärgert. Es seien all unter Druck gestanden und zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei es mitunter unfreundlicher und lauter geworden. Ihrer Wahrnehmung nach habe der Beschwerdeführer sein privates Speichermedium ausschließlich auf seinem privaten Laptop verwendet. Das Rundsiegel sei von allen Administratoren verwendet worden. Zu negativen Aussagen des Beschwerdeführers über AAss XXXX gegenüber zu testenden Personen zu seinem Verhalten gegenüber weiblichen Bediensteten habe sie keine Wahrnehmungen. Ihr seien bloß Gerüchte zugetragen worden, die sie nicht bestätigen könne.
  32. Am römisch 40 wurde FOInsp römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, zu AAss römisch 40 könne sie keine Angaben machen. Ihr selbst gegenüber habe der Beschwerdeführer sich immer höflich, korrekt und hilfsbereit verhalten. Die Arbeit mit AAss römisch 40 sei schwierig gewesen, da manchmal mehrere Erklärungen benötigt habe, um seine Aufgaben erfüllen zu können, und die Zeugin habe sich mitunter auch über ihn geärgert. Es seien all unter Druck gestanden und zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei es mitunter unfreundlicher und lauter geworden. Ihrer Wahrnehmung nach habe der Beschwerdeführer sein privates Speichermedium ausschließlich auf seinem privaten Laptop verwendet. Das Rundsiegel sei von allen Administratoren verwendet worden. Zu negativen Aussagen des Beschwerdeführers über AAss römisch 40 gegenüber zu testenden Personen zu seinem Verhalten gegenüber weiblichen Bediensteten habe sie keine Wahrnehmungen. Ihr seien bloß Gerüchte zugetragen worden, die sie nicht bestätigen könne.
  33. Am XXXX wurde ADir Ing XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe AAss XXXX permanent über das gerechtfertigte Maß hinaus gemaßregelt. Er habe ihn angeschrien und beleidigt. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern, aber es sei in die Richtung „deppert, dumm, inkompetent“ gegangen. Den Begriff „Vollidiot“ habe er nicht gehört. AAss XXXX sei ihm in Folge aus dem Weg gegangen und habe Angstsymptome entwickelt. Er sei blass geworden, habe im Umgang mit dem Beschwerdeführer gezittert und ihm erzählt, dass er aufgrund der verbalen Attacken des Beschwerdeführers nicht mehr herkommen wolle. Der Anstatt Fehler zu analysieren und zu beheben, habe er sie unangebracht vor Umstehenden angeprangert, was extrem schlecht für das Arbeitsklima gewesen sei. Die Leitung des XXXX habe dieses Verhalten toleriert und nichts dagegen getan. Einmal habe der Beschwerdeführer eine Planungstafel abgeräumt, sodass alle Planungen und Koordinationen weg gewesen seien, obwohl lediglich die Magneten hinter den Schildern in seinem Eigentum gestanden seien, sodass er den Dienstbetrieb gravierend gestört habe. Er habe auch den Zeugen einmal vor anderen Mitarbeitern angeschrien und den Kollegen XXXX vor anderen Anwesenden beschimpft. Zur Verwendung von Rundsiegeln und privaten Speichermedien habe der Zeuge keine Wahrnehmungen.
  34. Am römisch 40 wurde ADir Ing römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe AAss römisch 40 permanent über das gerechtfertigte Maß hinaus gemaßregelt. Er habe ihn angeschrien und beleidigt. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern, aber es sei in die Richtung „deppert, dumm, inkompetent“ gegangen. Den Begriff „Vollidiot“ habe er nicht gehört. AAss römisch 40 sei ihm in Folge aus dem Weg gegangen und habe Angstsymptome entwickelt. Er sei blass geworden, habe im Umgang mit dem Beschwerdeführer gezittert und ihm erzählt, dass er aufgrund der verbalen Attacken des Beschwerdeführers nicht mehr herkommen wolle. Der Anstatt Fehler zu analysieren und zu beheben, habe er sie unangebracht vor Umstehenden angeprangert, was extrem schlecht für das Arbeitsklima gewesen sei. Die Leitung des römisch 40 habe dieses Verhalten toleriert und nichts dagegen getan. Einmal habe der Beschwerdeführer eine Planungstafel abgeräumt, sodass alle Planungen und Koordinationen weg gewesen seien, obwohl lediglich die Magneten hinter den Schildern in seinem Eigentum gestanden seien, sodass er den Dienstbetrieb gravierend gestört habe. Er habe auch den Zeugen einmal vor anderen Mitarbeitern angeschrien und den Kollegen römisch 40 vor anderen Anwesenden beschimpft. Zur Verwendung von Rundsiegeln und privaten Speichermedien habe der Zeuge keine Wahrnehmungen.
  35. Am XXXX wurde Kmsr XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, zu AAss XXXX könne sie keine Angaben machen. Sie habe wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer sich R Mag. Dr. XXXX gegenüber befremdlich verhalten habe. Die Zeugin selbst sei vom Beschwerdeführer ignoriert worden, er habe sie, wenn sie ihn angesprochen habe, nicht angesehen, nur gemurmelt und aussagelose Kommentare von sich gegeben. Als die Zeugin positiv auf COVID-19 getestet worden sei, habe sie im Nachhinein von einer Kollegin erfahren, dass der Beschwerdeführer gegenüber OR Dipl.Ing. XXXX fälschlich behauptet habe, der Test sei auf den Wunsch der Zeugin hin mit Priorität zu behandeln gewesen. Er habe jede Kleinigkeit an OR Dipl.Ing. XXXX herangetragen, woraufhin diese dann auf die Kolleg:innenschaft schwer verbal losgegangen sei, was das Arbeitsklima vergiftet habe. Der Beschwerdeführer habe nur jene Administratoren ausreichend eingeschult, die ihm wichtig erschienen seien. Das mangelhaft eingeschulte Personal habe er hingegen verbal vor anderen Leuten heruntergemacht und sich bei OR Dipl.Ing. XXXX über dieses beschwert. Verbale Entgleisungen des Beschwerdeführers gegenüber HptmdhmtD XXXX , habe sie nicht wahrgenommen. Auch zu AAss XXXX habe sie keine Wahrnehmungen, sie kenne nur Erzählungen. Zur Verwendung des Rundsiegels könne sie nichts sagen. Der Beschwerdeführer habe einen privaten Laptop und einen offenen dienstlichen Computer verwendet, an den er niemand anderen gelassen habe und von dem er sich auch bei seiner Abwesenheit nicht abgemeldet habe, womit er den Betrieb behindert habe. Weiters habe er einen Kasten mit dienstlichem Büromaterial als sein Eigentum beschriftet, anderen die Einnahme von Getränken verboten, sich jedoch selbst nicht daran gehalten und fast wöchentlich neue Regeln aufgestellt oder verändert, ohne dies zu begründen. In seiner Abwesenheit sei die Stimmung angespannt gewesen. Die örtliche Reinigungskraft sei ein permanentes Opfer des Beschwerdeführers gewesen und habe er diese jeden Tag ohne ersichtlichen Grund heruntergemacht. Hinter dem Rücken der Administratoren habe er öfters Begriffe wie „Vollidiot“ und „unfähig“ in Bezug auf diese verwendet. Er sei ihnen gegenüber auch ausfällig geworden und bei Gegenwehr habe er diese folglich ignoriert. An Problemen seien aus Sicht des Beschwerdeführers grundsätzlich die anderen schuld gewesen. Er habe z.B. Termine mit Betroffenen nicht kommuniziert. Ausgehend vom Beschwerdeführer und von OR Dipl.Ing. XXXX habe ein repressives Arbeitsklima geherrscht und aus Angst vor Repressalien hätten die Mitarbeiter das Verhalten der beiden ertragen. Bgdr XXXX habe sich bei ihr für das Verhalten des Beschwerdeführers entschuldigt und dies damit begründet, dass er es als Soldat nicht gewohnt sei, mit Frauen richtig umzugehen.
  36. Am römisch 40 wurde Kmsr römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, zu AAss römisch 40 könne sie keine Angaben machen. Sie habe wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer sich R Mag. Dr. römisch 40 gegenüber befremdlich verhalten habe. Die Zeugin selbst sei vom Beschwerdeführer ignoriert worden, er habe sie, wenn sie ihn angesprochen habe, nicht angesehen, nur gemurmelt und aussagelose Kommentare von sich gegeben. Als die Zeugin positiv auf COVID-19 getestet worden sei, habe sie im Nachhinein von einer Kollegin erfahren, dass der Beschwerdeführer gegenüber OR Dipl.Ing. römisch 40 fälschlich behauptet habe, der Test sei auf den Wunsch der Zeugin hin mit Priorität zu behandeln gewesen. Er habe jede Kleinigkeit an OR Dipl.Ing. römisch 40 herangetragen, woraufhin diese dann auf die Kolleg:innenschaft schwer verbal losgegangen sei, was das Arbeitsklima vergiftet habe. Der Beschwerdeführer habe nur jene Administratoren ausreichend eingeschult, die ihm wichtig erschienen seien. Das mangelhaft eingeschulte Personal habe er hingegen verbal vor anderen Leuten heruntergemacht und sich bei OR Dipl.Ing. römisch 40 über dieses beschwert. Verbale Entgleisungen des Beschwerdeführers gegenüber HptmdhmtD römisch 40 , habe sie nicht wahrgenommen. Auch zu AAss römisch 40 habe sie keine Wahrnehmungen, sie kenne nur Erzählungen. Zur Verwendung des Rundsiegels könne sie nichts sagen. Der Beschwerdeführer habe einen privaten Laptop und einen offenen dienstlichen Computer verwendet, an den er niemand anderen gelassen habe und von dem er sich auch bei seiner Abwesenheit nicht abgemeldet habe, womit er den Betrieb behindert habe. Weiters habe er einen Kasten mit dienstlichem Büromaterial als sein Eigentum beschriftet, anderen die Einnahme von Getränken verboten, sich jedoch selbst nicht daran gehalten und fast wöchentlich neue Regeln aufgestellt oder verändert, ohne dies zu begründen. In seiner Abwesenheit sei die Stimmung angespannt gewesen. Die örtliche Reinigungskraft sei ein permanentes Opfer des Beschwerdeführers gewesen und habe er diese jeden Tag ohne ersichtlichen Grund heruntergemacht. Hinter dem Rücken der Administratoren habe er öfters Begriffe wie „Vollidiot“ und „unfähig“ in Bezug auf diese verwendet. Er sei ihnen gegenüber auch ausfällig geworden und bei Gegenwehr habe er diese folglich ignoriert. An Problemen seien aus Sicht des Beschwerdeführers grundsätzlich die anderen schuld gewesen. Er habe z.B. Termine mit Betroffenen nicht kommuniziert. Ausgehend vom Beschwerdeführer und von OR Dipl.Ing. römisch 40 habe ein repressives Arbeitsklima geherrscht und aus Angst vor Repressalien hätten die Mitarbeiter das Verhalten der beiden ertragen. Bgdr römisch 40 habe sich bei ihr für das Verhalten des Beschwerdeführers entschuldigt und dies damit begründet, dass er es als Soldat nicht gewohnt sei, mit Frauen richtig umzugehen.
  37. Am XXXX wurde OR Dipl.Ing. XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, zu AAss XXXX könne sie keine Angaben machen. Sie sei als Leiterin des XXXX eingeteilt gewesen, die Koordination der Tester habe später jedoch der Beschwerdeführer übernommen. Zwischen HptmdhmtD XXXX , und dem Beschwerdeführer sei es zu persönlichen Auseinandersetzungen gekommen und hätten beide sich bei ihr übereinander beschwert. An Schimpfworte und Beleidigungen könne sie sich nicht erinnern. Zur Verwendung privater Speichermedien auf einem dienstlichen offenen Rechner habe sie keine Wahrnehmung. Es seien jedoch unterschiedliche USB-Sticks verwendet worden. Das Rundsiegel sei vom Beschwerdeführer und von anderen Personen an unterschiedlichen Plätzen verwendet worden. AAss XXXX habe bei der Arbeit Fehler gemacht und hätte aus Sicht der Zeugin in dieser Funktion nie verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe ihn zu Recht kritisiert. Die Gespräche zwischen den beiden seien lauter geworden, Beschimpfungen habe sie jedoch nicht wahrgenommen. AAss XXXX habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer provokant verhalten. Mit dem Kollegen XXXX habe der Beschwerdeführer aufgrund dessen mangelhaften Arbeitsleistung nicht harmoniert. Es sei nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Administratoren einzuschulen. Dies hätten die übergebenden Administratoren tun müssen, was jedoch teilweise so mangelhaft geschehen sei, dass der Beschwerdeführer die Einschulung ergänzt habe. Zwischen ADir Ing XXXX und dem Beschwerdeführer habe es einen unterschwelligen Konflikt gegeben und bei einer Konfrontation bezüglich Terminabsprachen habe ersterer seine Kompetenzen überschritten. In Bezug auf Kmsr XXXX habe der Beschwerdeführer lediglich gesagt, dass sie auf ihr Testergebnis warten wolle, nicht aber, dass sie eine prioritäre Ausarbeitung wünsche. Die Zeugin könne nicht nachvollziehen, weshalb man so über den Beschwerdeführer herziehe und sie nehme an, dass manche mit seiner direkten Art nicht umgehen könnten.
  38. Am römisch 40 wurde OR Dipl.Ing. römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, zu AAss römisch 40 könne sie keine Angaben machen. Sie sei als Leiterin des römisch 40 eingeteilt gewesen, die Koordination der Tester habe später jedoch der Beschwerdeführer übernommen. Zwischen HptmdhmtD römisch 40 , und dem Beschwerdeführer sei es zu persönlichen Auseinandersetzungen gekommen und hätten beide sich bei ihr übereinander beschwert. An Schimpfworte und Beleidigungen könne sie sich nicht erinnern. Zur Verwendung privater Speichermedien auf einem dienstlichen offenen Rechner habe sie keine Wahrnehmung. Es seien jedoch unterschiedliche USB-Sticks verwendet worden. Das Rundsiegel sei vom Beschwerdeführer und von anderen Personen an unterschiedlichen Plätzen verwendet worden. AAss römisch 40 habe bei der Arbeit Fehler gemacht und hätte aus Sicht der Zeugin in dieser Funktion nie verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe ihn zu Recht kritisiert. Die Gespräche zwischen den beiden seien lauter geworden, Beschimpfungen habe sie jedoch nicht wahrgenommen. AAss römisch 40 habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer provokant verhalten. Mit dem Kollegen römisch 40 habe der Beschwerdeführer aufgrund dessen mangelhaften Arbeitsleistung nicht harmoniert. Es sei nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Administratoren einzuschulen. Dies hätten die übergebenden Administratoren tun müssen, was jedoch teilweise so mangelhaft geschehen sei, dass der Beschwerdeführer die Einschulung ergänzt habe. Zwischen ADir Ing römisch 40 und dem Beschwerdeführer habe es einen unterschwelligen Konflikt gegeben und bei einer Konfrontation bezüglich Terminabsprachen habe ersterer seine Kompetenzen überschritten. In Bezug auf Kmsr römisch 40 habe der Beschwerdeführer lediglich gesagt, dass sie auf ihr Testergebnis warten wolle, nicht aber, dass sie eine prioritäre Ausarbeitung wünsche. Die Zeugin könne nicht nachvollziehen, weshalb man so über den Beschwerdeführer herziehe und sie nehme an, dass manche mit seiner direkten Art nicht umgehen könnten.
  39. Am XXXX wurde HptmdhmtD XXXX , von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, zu AAss XXXX könne er keine Angaben machen. Die anderen Tester hätten dem Zeugen erzählt, dass der Beschwerdeführer hinter seinem Rücken schlecht über ihn geredet und behauptet habe, er bringe im Labor nichts zusammen und arbeite zu schlampig. Die Fehler des Zeugen seien „fast schon kriminalisiert“, die gleichartigen Fehler des Beschwerdeführers hingegen bagatellisiert worden. Das Arbeitsklima habe sich kontinuierlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei mit AAss XXXX zunehmend fragwürdiger umgegangen und habe ihn schlussendlich beschimpft („Depp, Idiot, unfähig – so in die Richtung“). ADir Ing XXXX habe mitunter Schlampigkeitsfehler gemacht, die dadurch schlimmer geworden seien, dass der Beschwerdeführer laut geworden sei und den Stress erhöht habe. Der Beschwerdeführer habe wie andere auch mit dem Rundsiegel gearbeitet. Er habe im Dienst seinen privaten Laptop verwendet, obwohl dies unzulässig gewesen sei und es habe den Anschein gehabt, dass er ihn in Bezug auf Dienstliches verwendet habe. Der Beschwerdeführer verhalte sich im Allgemeinen anderen gegenüber korrekt, aber wenn ihm etwas gegen den Strich gehe, werde er laut und schwärze andere auch wegen Geringfügigkeiten bei den Führungskräften an, was das Arbeitsklima nachhaltig gestört habe.
  40. Am römisch 40 wurde HptmdhmtD römisch 40 , von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, zu AAss römisch 40 könne er keine Angaben machen. Die anderen Tester hätten dem Zeugen erzählt, dass der Beschwerdeführer hinter seinem Rücken schlecht über ihn geredet und behauptet habe, er bringe im Labor nichts zusammen und arbeite zu schlampig. Die Fehler des Zeugen seien „fast schon kriminalisiert“, die gleichartigen Fehler des Beschwerdeführers hingegen bagatellisiert worden. Das Arbeitsklima habe sich kontinuierlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei mit AAss römisch 40 zunehmend fragwürdiger umgegangen und habe ihn schlussendlich beschimpft („Depp, Idiot, unfähig – so in die Richtung“). ADir Ing römisch 40 habe mitunter Schlampigkeitsfehler gemacht, die dadurch schlimmer geworden seien, dass der Beschwerdeführer laut geworden sei und den Stress erhöht habe. Der Beschwerdeführer habe wie andere auch mit dem Rundsiegel gearbeitet. Er habe im Dienst seinen privaten Laptop verwendet, obwohl dies unzulässig gewesen sei und es habe den Anschein gehabt, dass er ihn in Bezug auf Dienstliches verwendet habe. Der Beschwerdeführer verhalte sich im Allgemeinen anderen gegenüber korrekt, aber wenn ihm etwas gegen den Strich gehe, werde er laut und schwärze andere auch wegen Geringfügigkeiten bei den Führungskräften an, was das Arbeitsklima nachhaltig gestört habe.
  41. Am XXXX wurde Kmsr Mag. XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, zu AAss XXXX könne er keine Angaben machen. Er sei als Leiter des XXXX eingeteilt gewesen und habe Dipl.Ing. XXXX zugearbeitet. Zwischen HptmdhmtD XXXX und dem Beschwerdeführer habe aus aufgrund ihrer unterschiedlichen Auffassungen zur Dienstverrichtung Konfliktpotenzial gegeben, aber er habe kein Anschreien und keine Beleidigungen oder Untergriffigkeiten wahrgenommen. Auch zur Verwendung privater Speichermedien auf einem dienstlichen offenen Rechner habe er keine Wahrnehmungen. Der Beschwerdeführer habe wie andere Mitarbeiter das Rundsiegel verwendet. Ein selbstständiges, fehlerfreies Arbeiten von AAss XXXX sei nicht möglich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer dem Zeugen gegenüber sehr oft Bedenken bezüglich seiner Arbeitsqualität geäußert habe – allerdings immer im Rahmen der Sachlichkeit. Mit der Zeit sei das Frustpotenzial bei beiden gestiegen und die Stimmung habe sich verschlechtert. Der Beschwerdeführer und Kollege XXXX hätten mitunter Diskussionen wegen der Dienstverrichtung geführt und zwischen ADir Ing XXXX und dem Beschwerdeführer habe es viel Konfliktpotenzial gegeben, verbale Entgleisungen habe der Zeuge aber nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer sei ein hervorragender Notfallsanitäter, aber es fehle ihm an Empathie und mediatorischen Fähigkeiten, weshalb seine Art, Mitarbeiter mit Fehlern zu konfrontieren, Unmut erzeuge. Aufgrund des hohen Arbeitsdrucks während der Pandemie sei die Toleranzgrenze der Beteiligten abgesunken. Sein zackiger militärischer Ton sei jedoch nicht verwerflich.
  42. Am römisch 40 wurde Kmsr Mag. römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, zu AAss römisch 40 könne er keine Angaben machen. Er sei als Leiter des römisch 40 eingeteilt gewesen und habe Dipl.Ing. römisch 40 zugearbeitet. Zwischen HptmdhmtD römisch 40 und dem Beschwerdeführer habe aus aufgrund ihrer unterschiedlichen Auffassungen zur Dienstverrichtung Konfliktpotenzial gegeben, aber er habe kein Anschreien und keine Beleidigungen oder Untergriffigkeiten wahrgenommen. Auch zur Verwendung privater Speichermedien auf einem dienstlichen offenen Rechner habe er keine Wahrnehmungen. Der Beschwerdeführer habe wie andere Mitarbeiter das Rundsiegel verwendet. Ein selbstständiges, fehlerfreies Arbeiten von AAss römisch 40 sei nicht möglich gewesen, weshalb der Beschwerdeführer dem Zeugen gegenüber sehr oft Bedenken bezüglich seiner Arbeitsqualität geäußert habe – allerdings immer im Rahmen der Sachlichkeit. Mit der Zeit sei das Frustpotenzial bei beiden gestiegen und die Stimmung habe sich verschlechtert. Der Beschwerdeführer und Kollege römisch 40 hätten mitunter Diskussionen wegen der Dienstverrichtung geführt und zwischen ADir Ing römisch 40 und dem Beschwerdeführer habe es viel Konfliktpotenzial gegeben, verbale Entgleisungen habe der Zeuge aber nicht wahrgenommen. Der Beschwerdeführer sei ein hervorragender Notfallsanitäter, aber es fehle ihm an Empathie und mediatorischen Fähigkeiten, weshalb seine Art, Mitarbeiter mit Fehlern zu konfrontieren, Unmut erzeuge. Aufgrund des hohen Arbeitsdrucks während der Pandemie sei die Toleranzgrenze der Beteiligten abgesunken. Sein zackiger militärischer Ton sei jedoch nicht verwerflich.
  43. Am XXXX wurde Kmsr Mag. XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, zu AAss XXXX könne sie keine Angaben machen. AAss XXXX habe immer wieder kleine Fehler gemacht, die leicht behoben werden können hätten. Die Reaktionen des Beschwerdeführers habe die Zeugin selbst nicht wahrgenommen und nur aus Erzählungen davon erfahren, aber ihr gegenüber habe der Beschwerdeführer von der „Unbrauchbarkeit“ von AAss XXXX gesprochen und ihn „zu dumm für alles“ genannt. Von Streitgesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und ADir Ing XXXX habe sie lediglich aus Erzählungen erfahren. Kmsr XXXX und der Beschwerdeführer seien nach einem anfänglich normalen Arbeitsverhältnis nicht mehr gut miteinander ausgekommen. Schimpfworte, Beleidigungen und Geschrei sowie die Verwendung privater Speichermedien auf dienstlichen offenen Computern habe die Zeugin nicht wahrgenommen. Die Rundsiegel habe sie selbst auch verwendet.
  44. Am römisch 40 wurde Kmsr Mag. römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, zu AAss römisch 40 könne sie keine Angaben machen. AAss römisch 40 habe immer wieder kleine Fehler gemacht, die leicht behoben werden können hätten. Die Reaktionen des Beschwerdeführers habe die Zeugin selbst nicht wahrgenommen und nur aus Erzählungen davon erfahren, aber ihr gegenüber habe der Beschwerdeführer von der „Unbrauchbarkeit“ von AAss römisch 40 gesprochen und ihn „zu dumm für alles“ genannt. Von Streitgesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und ADir Ing römisch 40 habe sie lediglich aus Erzählungen erfahren. Kmsr römisch 40 und der Beschwerdeführer seien nach einem anfänglich normalen Arbeitsverhältnis nicht mehr gut miteinander ausgekommen. Schimpfworte, Beleidigungen und Geschrei sowie die Verwendung privater Speichermedien auf dienstlichen offenen Computern habe die Zeugin nicht wahrgenommen. Die Rundsiegel habe sie selbst auch verwendet.
  45. Am XXXX wurde Kmsr XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, zu AAss XXXX könne sie keine Angaben machen. Man habe AAss XXXX mitunter manches mehrmals erklären müssen, aber er habe seine Aufträge erledigt. Das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer habe sich mit der Zeit verschlechtert und schließlich habe der Beschwerdeführer mit ihm geschrien. Er habe sich über seine Tester – ADir Ing XXXX und AAss XXXX – auch vor der Kundschaft nachteilig geäußert. Weiters habe er sie auf eine Weise eingeteilt, bei der die rechtzeitige Abarbeitung nicht möglich gewesen sei, weshalb er dann mit ihnen geschrien habe. Die Fehler anderer habe er an die große Glocke gehängt, seine eigenen habe er hingegen unter den Teppich gekehrt. Der Beschwerdeführer habe die Zeugin auch einmal mitten in ihrer Arbeit vom Computer verdrängt, sich aufgrund ihrer Weigerung, ihm den Computer zu überlassen, bei der Leiterin beschwert, und den Computer in weiterer Folge selbst blockiert, während er längere Zeit nicht im XXXX war. Auch im Rahmen eines Streits bezüglich des Netzwerkzugangs habe der Beschwerdeführer übertrieben laut und rüde mit der Zeugin gesprochen und sich bei der Leiterin über sie beschwert. Diese habe ihr gegenüber gesagt, dass er bloß laut rede und sie seinen Humor nicht verstehe. Weiters habe der Beschwerdeführer die Zeugin damit sekkiert, dass er ihr verboten habe, ein Markierung auf einem Tisch zu überschreiten und ihre Tasche ins Büro mitzunehmen. Außerdem habe er den Admin dazu aufgefordert, ihr zu verbieten, Privatgespräche auf dessen Mobiltelefon zu führen, und er habe sich nicht an eine Weisung im Zusammenhang mit positiven Testergebnissen gehalten. Er habe auch eigene Formulare mit eigenen Regeln entworfen und gemeint, die Biologen – darunter die Zeugin – seien „zu dumm, seine Formulare auszufüllen“. Außerdem habe er selbst Proben ungekühlt stehen gelassen und niemanden in Kenntnis gesetzt, sich dann anbei bei der Leitung darüber beschwert und den Biolog:innen die Schuld daran gegeben. In Bezug auf eine von ihm fälschlich als dringend dargestellte Probe habe der Beschwerdeführer ihnen falsche Vorwürfe gemacht. Bei Fehlern habe er nicht eingegriffen, sondern diese passieren lassen und im Nachhinein mit dem Hinweis, es sei nicht seine Zuständigkeit, „ein Theater gemacht“. Er sei laut geworden und habe herabwürdigende Ausdrücke wie „unfähig“ und „Trottel“ verwendet. Zur Zeugin habe er einmal wörtlich gesagt: „Warum bist du eigentlich da, wenn du nichts kannst?“. Einen der zwei offenen Rechner habe der Beschwerdeführer für sich beansprucht, sodass niemand sich mehr an diesen Rechner getraut habe. Gegen Ende seiner Zeit im XXXX habe er Termine auf seinem privaten Laptop verwaltet, sodass diese bei seiner Abwesenheit nicht eingesehen werden können hätten, was die Arbeit sehr erschwert habe. Sei er einmal nicht da gewesen, habe sich das sofort positiv auf das Arbeitsklima ausgewirkt.
  46. Am römisch 40 wurde Kmsr römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, zu AAss römisch 40 könne sie keine Angaben machen. Man habe AAss römisch 40 mitunter manches mehrmals erklären müssen, aber er habe seine Aufträge erledigt. Das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer habe sich mit der Zeit verschlechtert und schließlich habe der Beschwerdeführer mit ihm geschrien. Er habe sich über seine Tester – ADir Ing römisch 40 und AAss römisch 40 – auch vor der Kundschaft nachteilig geäußert. Weiters habe er sie auf eine Weise eingeteilt, bei der die rechtzeitige Abarbeitung nicht möglich gewesen sei, weshalb er dann mit ihnen geschrien habe. Die Fehler anderer habe er an die große Glocke gehängt, seine eigenen habe er hingegen unter den Teppich gekehrt. Der Beschwerdeführer habe die Zeugin auch einmal mitten in ihrer Arbeit vom Computer verdrängt, sich aufgrund ihrer Weigerung, ihm den Computer zu überlassen, bei der Leiterin beschwert, und den Computer in weiterer Folge selbst blockiert, während er längere Zeit nicht im römisch 40 war. Auch im Rahmen eines Streits bezüglich des Netzwerkzugangs habe der Beschwerdeführer übertrieben laut und rüde mit der Zeugin gesprochen und sich bei der Leiterin über sie beschwert. Diese habe ihr gegenüber gesagt, dass er bloß laut rede und sie seinen Humor nicht verstehe. Weiters habe der Beschwerdeführer die Zeugin damit sekkiert, dass er ihr verboten habe, ein Markierung auf einem Tisch zu überschreiten und ihre Tasche ins Büro mitzunehmen. Außerdem habe er den Admin dazu aufgefordert, ihr zu verbieten, Privatgespräche auf dessen Mobiltelefon zu führen, und er habe sich nicht an eine Weisung im Zusammenhang mit positiven Testergebnissen gehalten. Er habe auch eigene Formulare mit eigenen Regeln entworfen und gemeint, die Biologen – darunter die Zeugin – seien „zu dumm, seine Formulare auszufüllen“. Außerdem habe er selbst Proben ungekühlt stehen gelassen und niemanden in Kenntnis gesetzt, sich dann anbei bei der Leitung darüber beschwert und den Biolog:innen die Schuld daran gegeben. In Bezug auf eine von ihm fälschlich als dringend dargestellte Probe habe der Beschwerdeführer ihnen falsche Vorwürfe gemacht. Bei Fehlern habe er nicht eingegriffen, sondern diese passieren lassen und im Nachhinein mit dem Hinweis, es sei nicht seine Zuständigkeit, „ein Theater gemacht“. Er sei laut geworden und habe herabwürdigende Ausdrücke wie „unfähig“ und „Trottel“ verwendet. Zur Zeugin habe er einmal wörtlich gesagt: „Warum bist du eigentlich da, wenn du nichts kannst?“. Einen der zwei offenen Rechner habe der Beschwerdeführer für sich beansprucht, sodass niemand sich mehr an diesen Rechner getraut habe. Gegen Ende seiner Zeit im römisch 40 habe er Termine auf seinem privaten Laptop verwaltet, sodass diese bei seiner Abwesenheit nicht eingesehen werden können hätten, was die Arbeit sehr erschwert habe. Sei er einmal nicht da gewesen, habe sich das sofort positiv auf das Arbeitsklima ausgewirkt.
  47. Am XXXX wurde AAss XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, AAss XXXX habe ihr Nachrichten gezeigt, in denen der Beschwerdeführer sich enttäuscht darüber geäußert habe, dass sie offenbar nicht alleinstehend war und in denen er sie eingeladen habe, bei ihm zu übernachten, da ihr Weg nach XXXX so lang sei, was sie abgelehnt habe. Er habe ihr auch drei Bilder mit Texten geschickt, die sie anzüglich und peinlich gefunden habe. Genau könne sie sich daran aber nicht erinnern. In einer weiteren Nachricht, die AAss XXXX ihr gezeigt habe, habe der Beschwerdeführer sie in eine Therme eingeladen, woraufhin sie ihm geantwortet habe, dass sie einen Partner habe, wonach er sie in Ruhe gelassen habe. AAss XXXX habe ihr gesagt, dass sie dies peinlich gefunden habe.
  48. Am römisch 40 wurde AAss römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, AAss römisch 40 habe ihr Nachrichten gezeigt, in denen der Beschwerdeführer sich enttäuscht darüber geäußert habe, dass sie offenbar nicht alleinstehend war und in denen er sie eingeladen habe, bei ihm zu übernachten, da ihr Weg nach römisch 40 so lang sei, was sie abgelehnt habe. Er habe ihr auch drei Bilder mit Texten geschickt, die sie anzüglich und peinlich gefunden habe. Genau könne sie sich daran aber nicht erinnern. In einer weiteren Nachricht, die AAss römisch 40 ihr gezeigt habe, habe der Beschwerdeführer sie in eine Therme eingeladen, woraufhin sie ihm geantwortet habe, dass sie einen Partner habe, wonach er sie in Ruhe gelassen habe. AAss römisch 40 habe ihr gesagt, dass sie dies peinlich gefunden habe.
  49. Am XXXX wurde Kmsr Mag. Dr. XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, zu AAss XXXX könne er keine Angaben machen. Er sei als Leitbediener im XXXX eingeteilt gewesen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass der Beschwerdeführer einen privaten Laptop verwendet habe. Er habe dem Beschwerdeführer alle dienstlichen IKT-Mittel zur Verfügung gestellt. Diese würden nicht der bekannten IKT-Standardausrüstung entsprechen, sodass manche Leute wohl eine falsche Wahrnehmung gehabt hätten. Er könne ausschließen, dass in seiner Anwesenheit private IKT-Mittel verwendet worden seien. Aufgrund der hohen Auftragsdichte seien mitunter die Emotionen hochgekocht und das Arbeitsklima sei angespannt gewesen. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei produktiv und reibungsfrei gewesen.
  50. Am römisch 40 wurde Kmsr Mag. Dr. römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, zu AAss römisch 40 könne er keine Angaben machen. Er sei als Leitbediener im römisch 40 eingeteilt gewesen. Ihm sei nicht aufgefallen, dass der Beschwerdeführer einen privaten Laptop verwendet habe. Er habe dem Beschwerdeführer alle dienstlichen IKT-Mittel zur Verfügung gestellt. Diese würden nicht der bekannten IKT-Standardausrüstung entsprechen, sodass manche Leute wohl eine falsche Wahrnehmung gehabt hätten. Er könne ausschließen, dass in seiner Anwesenheit private IKT-Mittel verwendet worden seien. Aufgrund der hohen Auftragsdichte seien mitunter die Emotionen hochgekocht und das Arbeitsklima sei angespannt gewesen. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei produktiv und reibungsfrei gewesen.
  51. Am XXXX wurde Rat Mag. Dr. XXXX von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, zu AAss XXXX könne sie keine Angaben machen. Ihre Aufgabe im XXXX sei die Diagnose der COVID-Tests gewesen. Durch das permanent hohe Stresslevel während der Pandemie sei die Stimmung schlechter geworden. AAss XXXX habe sich bemüht, aber immer wieder Fehler gemacht, die die Arbeit erschwert hätten. Deshalb sei der Umgang des Beschwerdeführers mit ihm mit der Zeit ruppiger bzw. harscher geworden. Beschimpft habe er ihn in ihrer Gegenwart aber nicht. Darauf von ihr angesprochen habe der Beschwerdeführer gesagt, AAss XXXX müsse das aushalten, da er militärischen Hintergrund habe. Sie habe keine Wahrnehmungen zu Beschwerden über AAss XXXX als Tester. Auch ADir Ing XXXX habe mit Fehlern die Arbeit erschwert, weshalb er Probleme mit Dipl.Ing. XXXX gehabt habe, die in ihrem Ärger vom Beschwerdeführer bestärkt worden sei. Die Stimmung zwischen dem Beschwerdeführer und ADir Ing XXXX sei gereizt gewesen, eine Konfrontation habe sie jedoch nicht wahrgenommen. Kmsr XXXX und der Beschwerdeführer hätten einander nicht ausstehen können und einander daher gemieden. Es habe einen Disput wegen der Computerbenutzung gegeben. Die Markierungen auf dem Ablagetisch durch den Beschwerdeführer hätten gut funktioniert. Der Beschwerdeführer habe viel über die Administratoren gelästert, manche seien aber auch sehr problematisch gewesen. So habe etwa Kollege XXXX unbestätigte Zertifikate ausgeschickt. Der Beschwerdeführer habe mit einem privaten Laptop Testtermine verwaltet, die dann auf einem dienstlichen Flatscreen für alle einsichtig gewesen seien, da die dienstliche Hardware mit diesem Flatscreen nicht kompatibel gewesen sei. Die Erstellung von Formularen habe er auf dem PC von Kmsr XXXX vorgenommen. Über die Verwendung privater USB-Sticks könne die Zeugin nichts sagen. Das Rundsiegel sei vom Beschwerdeführer und von anderen Mitarbeitern verwendet worden. HptmdhmtD XXXX und der Beschwerdeführer hätten einander nicht ausstehen können. Einmal habe letzterer ersterem vor mehreren Anwesenden wegen einer vermeintlich illegalen Blaulichtfahrt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angedroht. Es sei bei diesem heftigen Streit beiderseits zu verbalen Entgleisungen gekommen. Die Zeugin habe mit dem Beschwerdeführer zwecks Koordination ihre private Telefonnummer ausgetauscht. Er habe sie eine Zeitlang etwas zu häufig kontaktiert, aber dies habe sich eingependelt und seine Nachrichten hätten nie einen sexuellen Hintergrund gehabt. Sie habe sich nie von ihm belästigt gefühlt und sie wundere sich über die diesbezüglichen Gerüchte.
  52. Am römisch 40 wurde Rat Mag. Dr. römisch 40 von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Zeugin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, zu AAss römisch 40 könne sie keine Angaben machen. Ihre Aufgabe im römisch 40 sei die Diagnose der COVID-Tests gewesen. Durch das permanent hohe Stresslevel während der Pandemie sei die Stimmung schlechter geworden. AAss römisch 40 habe sich bemüht, aber immer wieder Fehler gemacht, die die Arbeit erschwert hätten. Deshalb sei der Umgang des Beschwerdeführers mit ihm mit der Zeit ruppiger bzw. harscher geworden. Beschimpft habe er ihn in ihrer Gegenwart aber nicht. Darauf von ihr angesprochen habe der Beschwerdeführer gesagt, AAss römisch 40 müsse das aushalten, da er militärischen Hintergrund habe. Sie habe keine Wahrnehmungen zu Beschwerden über AAss römisch 40 als Tester. Auch ADir Ing römisch 40 habe mit Fehlern die Arbeit erschwert, weshalb er Probleme mit Dipl.Ing. römisch 40 gehabt habe, die in ihrem Ärger vom Beschwerdeführer bestärkt worden sei. Die Stimmung zwischen dem Beschwerdeführer und ADir Ing römisch 40 sei gereizt gewesen, eine Konfrontation habe sie jedoch nicht wahrgenommen. Kmsr römisch 40 und der Beschwerdeführer hätten einander nicht ausstehen können und einander daher gemieden. Es habe einen Disput wegen der Computerbenutzung gegeben. Die Markierungen auf dem Ablagetisch durch den Beschwerdeführer hätten gut funktioniert. Der Beschwerdeführer habe viel über die Administratoren gelästert, manche seien aber auch sehr problematisch gewesen. So habe etwa Kollege römisch 40 unbestätigte Zertifikate ausgeschickt. Der Beschwerdeführer habe mit einem privaten Laptop Testtermine verwaltet, die dann auf einem dienstlichen Flatscreen für alle einsichtig gewesen seien, da die dienstliche Hardware mit diesem Flatscreen nicht kompatibel gewesen sei. Die Erstellung von Formularen habe er auf dem PC von Kmsr römisch 40 vorgenommen. Über die Verwendung privater USB-Sticks könne die Zeugin nichts sagen. Das Rundsiegel sei vom Beschwerdeführer und von anderen Mitarbeitern verwendet worden. HptmdhmtD römisch 40 und der Beschwerdeführer hätten einander nicht ausstehen können. Einmal habe letzterer ersterem vor mehreren Anwesenden wegen einer vermeintlich illegalen Blaulichtfahrt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angedroht. Es sei bei diesem heftigen Streit beiderseits zu verbalen Entgleisungen gekommen. Die Zeugin habe mit dem Beschwerdeführer zwecks Koordination ihre private Telefonnummer ausgetauscht. Er habe sie eine Zeitlang etwas zu häufig kontaktiert, aber dies habe sich eingependelt und seine Nachrichten hätten nie einen sexuellen Hintergrund gehabt. Sie habe sich nie von ihm belästigt gefühlt und sie wundere sich über die diesbezüglichen Gerüchte.
  53. Mit Schreiben vom XXXX erstattete die Militärpolizei Meldung, wonach die Ermittlungen im Disziplinarverfahren, die in dem Schreiben näher ausgeführt wurden, abgeschlossen worden seien.
  54. Mit Schreiben vom römisch 40 erstattete die Militärpolizei Meldung, wonach die Ermittlungen im Disziplinarverfahren, die in dem Schreiben näher ausgeführt wurden, abgeschlossen worden seien.
  55. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung von Vzlt XXXX /Militärpolizei als Beschuldigter einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, AAss XXXX lediglich einmal zur Überprüfung der Richtigkeit der Telefonnummer kontaktiert, AAss XXXX geschult und fast täglich auf seine Fehler hingewiesen, jedoch nie beschimpft oder abfällig über ihn gesprochen, niemals private IKT-Hardware verwendet, das ihm unterstellte Personal mit einem korrekten Umgangston militärisch geführt und alle Personen aus dem Umfeld des XXXX zwecks Freitestung kontaktiert zu haben.
  56. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung von Vzlt römisch 40 /Militärpolizei als Beschuldigter einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, AAss römisch 40 lediglich einmal zur Überprüfung der Richtigkeit der Telefonnummer kontaktiert, AAss römisch 40 geschult und fast täglich auf seine Fehler hingewiesen, jedoch nie beschimpft oder abfällig über ihn gesprochen, niemals private IKT-Hardware verwendet, das ihm unterstellte Personal mit einem korrekten Umgangston militärisch geführt und alle Personen aus dem Umfeld des römisch 40 zwecks Freitestung kontaktiert zu haben.
  57. Am XXXX langte der Ermittlungsbericht der Militärpolizei vom XXXX in des XXXX ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Frau AAss XXXX laut deren Aussage im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX mehrmals unerwünscht privat kontaktiert, was auf sie beängstigend gewirkt und ein sehr unangenehmes Gefühl bei ihr ausgelöst habe. Laut Zeugenaussagen habe der Beschwerdeführer AAss XXXX im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX während seiner Einteilung als COVID-Einsatzleiter und Tester im XXXX mehrfach beschimpft, als „dumm“ bezeichnet und heruntergemacht. Er habe auch gegenüber anderen Personen abwertende Aussagen über ihn getätigt und dadurch das Arbeitsklima für ihn derart negativ beeinflusst, dass dieser nicht mehr im XXXX arbeiten wollen habe. Weiters habe der Beschwerdeführer laut Zeugenaussagen im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX während seiner Einteilung als COVID-Einsatzleiter und Tester im XXXX mit einem privaten IKT-Gerät dienstliche Daten bearbeitet, private Speichermedien am dienstlichen offenen Rechner verwendet, mit einem Rundsiegel Dokumente gestempelt, sich gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des XXXX nachhaltig diskriminierend verhalten, sodass die Dienstverrichtung für diese erheblich erschwert worden sei, und Vzlt XXXX am Tag nach Bekanntgabe seiner COVID-19-Erkrankung zwecks neuerlicher Testung kontaktiert. Auch die Angaben des Beschwerdeführers aus seiner Einvernahme als Beschuldigter wurden wiedergegeben. In der Zusammenfassung wurde unter anderem ausgeführt, dass eine missbräuchliche Verwendung von Rundsiegeln durch den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können habe.
  58. Am römisch 40 langte der Ermittlungsbericht der Militärpolizei vom römisch 40 in des römisch 40 ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Frau AAss römisch 40 laut deren Aussage im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 mehrmals unerwünscht privat kontaktiert, was auf sie beängstigend gewirkt und ein sehr unangenehmes Gefühl bei ihr ausgelöst habe. Laut Zeugenaussagen habe der Beschwerdeführer AAss römisch 40 im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 während seiner Einteilung als COVID-Einsatzleiter und Tester im römisch 40 mehrfach beschimpft, als „dumm“ bezeichnet und heruntergemacht. Er habe auch gegenüber anderen Personen abwertende Aussagen über ihn getätigt und dadurch das Arbeitsklima für ihn derart negativ beeinflusst, dass dieser nicht mehr im römisch 40 arbeiten wollen habe. Weiters habe der Beschwerdeführer laut Zeugenaussagen im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 während seiner Einteilung als COVID-Einsatzleiter und Tester im römisch 40 mit einem privaten IKT-Gerät dienstliche Daten bearbeitet, private Speichermedien am dienstlichen offenen Rechner verwendet, mit einem Rundsiegel Dokumente gestempelt, sich gegenüber anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des römisch 40 nachhaltig diskriminierend verhalten, sodass die Dienstverrichtung für diese erheblich erschwert worden sei, und Vzlt römisch 40 am Tag nach Bekanntgabe seiner COVID-19-Erkrankung zwecks neuerlicher Testung kontaktiert. Auch die Angaben des Beschwerdeführers aus seiner Einvernahme als Beschuldigter wurden wiedergegeben. In der Zusammenfassung wurde unter anderem ausgeführt, dass eine missbräuchliche Verwendung von Rundsiegeln durch den Beschwerdeführer nicht festgestellt werden können habe.
  59. Mit Schreiben des Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers, Bgdr Mag. XXXX , vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren gemäß § 62 Abs. 3 HDG 2014 eingestellt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angeführten Pflichtverletzungen gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 HDG 2014 nicht erwiesen hätten werden können.
  60. Mit Schreiben des Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers, Bgdr Mag. römisch 40 , vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 eingestellt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angeführten Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, HDG 2014 nicht erwiesen hätten werden können.
  61. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 67 Abs. 4 HDG 2014 aufgehoben und die Disziplinarsache an die zuständige Disziplinarbehörde zurückverwiesen.
  62. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 67, Absatz 4, HDG 2014 aufgehoben und die Disziplinarsache an die zuständige Disziplinarbehörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nähere Ausführungen, weshalb die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Z 1 HDG 2014 vorgelegen hätten, seien der Mitteilung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht zu entnehmen. Tatsächlich seien diese nicht hinsichtlich aller Verdachtsmomente vorgelegen. In den Erhebungsunterlagen fänden sich diverse Niederschriften, wonach die Begehung von Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer nicht auszuschließen sei. Die vorliegenden Erhebungsergebnisse würden daher keine ausreichende Grundlage für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bilden, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Z 1 HDG 2014 nicht angenommen werden könne und eine neuerlich disziplinäre Würdigung unausweichlich sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nähere Ausführungen, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, HDG 2014 vorgelegen hätten, seien der Mitteilung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht zu entnehmen. Tatsächlich seien diese nicht hinsichtlich aller Verdachtsmomente vorgelegen. In den Erhebungsunterlagen fänden sich diverse Niederschriften, wonach die Begehung von Pflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer nicht auszuschließen sei. Die vorliegenden Erhebungsergebnisse würden daher keine ausreichende Grundlage für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bilden, weshalb das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, HDG 2014 nicht angenommen werden könne und eine neuerlich disziplinäre Würdigung unausweichlich sei.
  63. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX eine Beschwerde ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, das Disziplinarverfahren sei eindeutig mit der Begründung eingestellt worden, dass die gesetzeskonform in freier Beweiswürdigung vorgenommene Beurteilung der Zeugenaussagen ergeben habe, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Pflichtverletzungen nicht nachgewiesen hätten werden können. Die belangte Behörde greife mit dem angefochtenen Bescheid unzulässig in das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren ein, da es in die „freie richterliche Beweiswürdigung eingreife“ und dem zuständigen Disziplinarkommandanten vorschreibe, wie er die Beweisergebnisse zu würdigen habe. Damit nehme sie den Schuldbeweis vorweg und maße sich fälschlich eine Stellung als Tatsacheninstanz an. Die belangte Behörde hätte begründen müssen, weshalb sie die Beweiswürdigung des Leiters des XXXX für unzutreffend, formell oder gar inhaltlich unrichtig halte und verletze das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter. § 67 Abs. 4 HDG 2014 räume der belangten Behörde nicht das Recht einer „übergeordneten“ Beweiswürdigung ein. Ein Eingriff in die Beweiswürdigung des Disziplinarkommandanten sei nur zulässig, wenn ihm Willkür vorzuwerfen wäre oder bei für jedermann erkennbaren Widersprüchen gegen logische Denkgesetze oder Unvereinbarkeit mit Erkenntnissen des täglichen Lebens. Derartige Vorwürfe bzw. Fehler würden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht geäußert bzw. aufgezeigt werden. Bei (wie hier) divergierenden Zeugenaussagen müsse das zur Entscheidung berufene Tatsachenorgan sich für oder gegen die Richtigkeit oder Wahrscheinlichkeit einzelner Aussagen entscheiden. Dies stelle jedoch keine willkürliche Beweiswürdigung dar. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu beheben. Zudem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  64. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom römisch 40 eine Beschwerde ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, das Disziplinarverfahren sei eindeutig mit der Begründung eingestellt worden, dass die gesetzeskonform in freier Beweiswürdigung vorgenommene Beurteilung der Zeugenaussagen ergeben habe, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Pflichtverletzungen nicht nachgewiesen hätten werden können. Die belangte Behörde greife mit dem angefochtenen Bescheid unzulässig in das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren ein, da es in die „freie richterliche Beweiswürdigung eingreife“ und dem zuständigen Disziplinarkommandanten vorschreibe, wie er die Beweisergebnisse zu würdigen habe. Damit nehme sie den Schuldbeweis vorweg und maße sich fälschlich eine Stellung als Tatsacheninstanz an. Die belangte Behörde hätte begründen müssen, weshalb sie die Beweiswürdigung des Leiters des römisch 40 für unzutreffend, formell oder gar inhaltlich unrichtig halte und verletze das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter. Paragraph 67, Absatz 4, HDG 2014 räume der belangten Behörde nicht das Recht einer „übergeordneten“ Beweiswürdigung ein. Ein Eingriff in die Beweiswürdigung des Disziplinarkommandanten sei nur zulässig, wenn ihm Willkür vorzuwerfen wäre oder bei für jedermann erkennbaren Widersprüchen gegen logische Denkgesetze oder Unvereinbarkeit mit Erkenntnissen des täglichen Lebens. Derartige Vorwürfe bzw. Fehler würden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht geäußert bzw. aufgezeigt werden. Bei (wie hier) divergierenden Zeugenaussagen müsse das zur Entscheidung berufene Tatsachenorgan sich für oder gegen die Richtigkeit oder Wahrscheinlichkeit einzelner Aussagen entscheiden. Dies stelle jedoch keine willkürliche Beweiswürdigung dar. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu beheben. Zudem werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  65. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.
  66. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt.
  67. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die belangte Behörde dazu aufgefordert, bis zum XXXX zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Ermittlungsbericht der Militärpolizei vom XXXX oder eine Zusammenfassung der Erhebungsergebnisse dem Disziplinarbeschuldigten gemäß § 62 Abs. 1
  68. Satz HDG 2014 vorgehalten wurde. Bejahendenfalls werde die belangte Behörde um Übermittlung eines Nachweises und einer etwaigen Stellungnahme des Beschwerdeführers ersucht.
  69. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die belangte Behörde dazu aufgefordert, bis zum römisch 40 zur Frage Stellung zu nehmen, ob der Ermittlungsbericht der Militärpolizei vom römisch 40 oder eine Zusammenfassung der Erhebungsergebnisse dem Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 62, Absatz eins,
  70. Satz HDG 2014 vorgehalten wurde. Bejahendenfalls werde die belangte Behörde um Übermittlung eines Nachweises und einer etwaigen Stellungnahme des Beschwerdeführers ersucht.
  71. Mit Schreiben vom XXXX gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. In dieser wurde ausgeführt, der Ermittlungsbericht der Militärpolizei sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der formlosen Einstellung des Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Diesbezüglich werde auf das der Stellungnahme beigelegte Gedächtnisprotokoll des ObstltdlntD Mag. (FH) Mag. XXXX vom XXXX verwiesen. In diesem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von ihm am XXXX telefonisch vom Einlangen des Ermittlungsberichtes informiert worden. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Ermittlungsbericht dem Beschwerdeführer am XXXX übermittelt worden sei. Zudem sei am XXXX mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Telefonat geführt worden, bei dem die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens und auch der Ermittlungsbericht besprochen worden seien. Weitere Unterlagen würden nicht aufliegen. Der Beschwerde sei jedoch selbst zu entnehmen, dass der Ermittlungsbericht vorgelegt worden sei. Ein mangelndes Parteiengehör und ein Verfahrensmangel seien dem Beschwerdevorbringen nicht zugrunde gelegt worden.
  72. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. In dieser wurde ausgeführt, der Ermittlungsbericht der Militärpolizei sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der formlosen Einstellung des Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Diesbezüglich werde auf das der Stellungnahme beigelegte Gedächtnisprotokoll des ObstltdlntD Mag. (FH) Mag. römisch 40 vom römisch 40 verwiesen. In diesem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von ihm am römisch 40 telefonisch vom Einlangen des Ermittlungsberichtes informiert worden. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Ermittlungsbericht dem Beschwerdeführer am römisch 40 übermittelt worden sei. Zudem sei am römisch 40 mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Telefonat geführt worden, bei dem die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens und auch der Ermittlungsbericht besprochen worden seien. Weitere Unterlagen würden nicht aufliegen. Der Beschwerde sei jedoch selbst zu entnehmen, dass der Ermittlungsbericht vorgelegt worden sei. Ein mangelndes Parteiengehör und ein Verfahrensmangel seien dem Beschwerdevorbringen nicht zugrunde gelegt worden.
  73. Am XXXX wurde die belangte Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Übermittlung der Dienstaufsichtsbeschwerde von AAss XXXX und weiterer Informationen iZm dienstlichen Daten des Beschwerdeführers ersucht.
  74. Am römisch 40 wurde die belangte Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Übermittlung der Dienstaufsichtsbeschwerde von AAss römisch 40 und weiterer Informationen iZm dienstlichen Daten des Beschwerdeführers ersucht.
  75. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die dienstlichen Daten des Beschwerdeführers samt zugewiesenen Arbeitsplätzen, Dienstzuteilungen und besoldungsrechtlichen Einstufungen und aufgrund einer Urgenz zudem am XXXX die Dienstaufsichtsbeschwerde von AAss XXXX vom XXXX samt dem Schreiben der DisBW vom XXXX an den Leiter des XXXX und den diesem Schreiben angeschlossenen Anhängen.
  76. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die dienstlichen Daten des Beschwerdeführers samt zugewiesenen Arbeitsplätzen, Dienstzuteilungen und besoldungsrechtlichen Einstufungen und aufgrund einer Urgenz zudem am römisch 40 die Dienstaufsichtsbeschwerde von AAss römisch 40 vom römisch 40 samt dem Schreiben der DisBW vom römisch 40 an den Leiter des römisch 40 und den diesem Schreiben angeschlossenen Anhängen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  77. Feststellungen: Der unter I. dargelegte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargelegte unstrittige Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in der Abteilung Zentrale Dienste des XXXX verwendet. Seit XXXX befindet er sich im Auslandseinsatz.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in der Abteilung Zentrale Dienste des römisch 40 verwendet. Seit römisch 40 befindet er sich im Auslandseinsatz. Am XXXX erhob AAss XXXX bei der DisBW die auf sie bezogenen, im Verfahrensgang näher dargelegten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatzeitraums vom XXXX bis zum XXXX . Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen sind der obersten Disziplinarbehörde bei der Bundesministerin für Landesverteidigung (BMLv) zu diesem Zeitpunkt erstmals zur Kenntnis gelangt. Im Zuge der Erhebungen der DisBW, insbesondere der Einvernahmen von AAss XXXX am XXXX und von AR Ing. XXXX vom XXXX traten weitere Verdachtsmomente iZm Sachverhalte von disziplinärer Tragweite ans Tageslicht, weswegen die DisBW nach Abschluss ihrer Erhebungen am XXXX einen Bericht an den Einheitskommandanten weiterleitete. Dieser leitete mit Schreiben vom XXXX gemäß § 61 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen ihm zur Last gelegter Dienstpflichtverletzungen, die er in den Zeiträumen XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX begangen habe, ein. Mit einem weiteren Schreiben des Einheitskommandanten vom XXXX wurde das Verfahren an den Disziplinarvorgesetzten abgetreten, da die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren nach § 64 Abs. 1 HDG 2014 nicht vorlagen. In weiterer Folge wurden zahlreiche, im Verfahrensgang näher dargelegte Zeug:inneneinvernahmen zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen durchgeführt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung als Beschuldigter einvernommen.Am römisch 40 erhob AAss römisch 40 bei der DisBW die auf sie bezogenen, im Verfahrensgang näher dargelegten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatzeitraums vom römisch 40 bis zum römisch 40 . Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen sind der obersten Disziplinarbehörde bei der Bundesministerin für Landesverteidigung (BMLv) zu diesem Zeitpunkt erstmals zur Kenntnis gelangt. Im Zuge der Erhebungen der DisBW, insbesondere der Einvernahmen von AAss römisch 40 am römisch 40 und von AR Ing. römisch 40 vom römisch 40 traten weitere Verdachtsmomente iZm Sachverhalte von disziplinärer Tragweite ans Tageslicht, weswegen die DisBW nach Abschluss ihrer Erhebungen am römisch 40 einen Bericht an den Einheitskommandanten weiterleitete. Dieser leitete mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 61, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen ihm zur Last gelegter Dienstpflichtverletzungen, die er in den Zeiträumen römisch 40 bis zum römisch 40 und vom römisch 40 bis zum römisch 40 begangen habe, ein. Mit einem weiteren Schreiben des Einheitskommandanten vom römisch 40 wurde das Verfahren an den Disziplinarvorgesetzten abgetreten, da die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren nach Paragraph 64, Absatz eins, HDG 2014 nicht vorlagen. In weiterer Folge wurden zahlreiche, im Verfahrensgang näher dargelegte Zeug:inneneinvernahmen zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzungen durchgeführt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung als Beschuldigter einvernommen. Am XXXX übermittelte die Militärpolizei dem Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers in des XXXX einen Ermittlungsbericht vom XXXX , in dem die Ermittlungsergebnisse zusammengefasst dargelegt wurden. Dem Beschwerdeführer, respektive seiner Rechtsvertretung kamen am XXXX diese Ermittlungsergebnisse zu. Eine mündliche Verhandlung wurde im Rahmen des Kommandantenverfahrens nicht durchgeführt und mit Schreiben des Disziplinarvorgesetzten vom XXXX wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 62 Abs. 3 HDG 2014 eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angeführten Pflichtverletzungen gemäß § 62 Abs. 3 Z 1 HDG 2014 nicht erwiesen hätten werden können.Am römisch 40 übermittelte die Militärpolizei dem Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers in des römisch 40 einen Ermittlungsbericht vom römisch 40 , in dem die Ermittlungsergebnisse zusammengefasst dargelegt wurden. Dem Beschwerdeführer, respektive seiner Rechtsvertretung kamen am römisch 40 diese Ermittlungsergebnisse zu. Eine mündliche Verhandlung wurde im Rahmen des Kommandantenverfahrens nicht durchgeführt und mit Schreiben des Disziplinarvorgesetzten vom römisch 40 wurde das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 62,

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.