Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 11§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 2§ 24Art. 47§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.05.2024 GeschäftszahlW296 2291526-1 Spruch, W296 2291526-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, e und h SDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, e und h SDG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Antrag eingelangt am XXXX beim Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau (fortan: belangte Behörde) begehrte der Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter Vorlage einiger Dokumente.
- Mit Antrag eingelangt am römisch 40 beim Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau (fortan: belangte Behörde) begehrte der Beschwerdeführer die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter Vorlage einiger Dokumente.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, die zehnjährige Tätigkeit in verantwortlicher Stellung sowie eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, die zehnjährige Tätigkeit in verantwortlicher Stellung sowie eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen.
- Ebenfalls am XXXX wurde der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde ersucht, eine Abfrage in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) vorzunehmen.
- Ebenfalls am römisch 40 wurde der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde ersucht, eine Abfrage in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) vorzunehmen.
- Die Abfrage in der VJ am XXXX ergab 151 Einträge und vier strafgerichtliche Anmerkungen für den Zeitraum von XXXX bis XXXX .
- Die Abfrage in der VJ am römisch 40 ergab 151 Einträge und vier strafgerichtliche Anmerkungen für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 .
- Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am XXXX seitens der belangten Behörde um Stellungnahme zu den zahlreichen Eintragungen in der VJ binnen Frist ersucht.
- Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am römisch 40 seitens der belangten Behörde um Stellungnahme zu den zahlreichen Eintragungen in der VJ binnen Frist ersucht.
- Am XXXX langt ein Mail des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde zusammengefasst des Inhalts ein, alles habe bereits in der Lehre ( XXXX bis XXXX ) begonnen; er wäre nicht sehr vermögend gewesen und habe er versucht, allein auf sich gestellt und ohne Freunde sein Leben in der Ferne zu meistern. Hinzu wären Kosten für die Führerscheinausbildung und für einen Hausbau bzw. auch die Selbständigentätigkeit gekommen, wobei letztere nicht so verlaufen sei, wie er sich das vorgestellt habe, weswegen er in ein Sanierungsverfahren geschlittert sei. Er habe immer alle Verbindlichkeiten so schnell wie möglich gezahlt und würde das auch hinkünftig tun. Weiters teile er mit, dass er seit XXXX hauptberuflich bei der Firma XXXX in XXXX arbeite und die Selbständigkeit ruhend gestellt habe bzw. sehr eingeschränkt ausführe und legte der Beschwerdeführer zudem dar, die Tätigkeiten als Sachverständiger sollen es möglich machen, seine Familie aus dem Leben in Schulden und Ratenvereinbarungen zu führen.
- Am römisch 40 langt ein Mail des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde zusammengefasst des Inhalts ein, alles habe bereits in der Lehre ( römisch 40 bis römisch 40 ) begonnen; er wäre nicht sehr vermögend gewesen und habe er versucht, allein auf sich gestellt und ohne Freunde sein Leben in der Ferne zu meistern. Hinzu wären Kosten für die Führerscheinausbildung und für einen Hausbau bzw. auch die Selbständigentätigkeit gekommen, wobei letztere nicht so verlaufen sei, wie er sich das vorgestellt habe, weswegen er in ein Sanierungsverfahren geschlittert sei. Er habe immer alle Verbindlichkeiten so schnell wie möglich gezahlt und würde das auch hinkünftig tun. Weiters teile er mit, dass er seit römisch 40 hauptberuflich bei der Firma römisch 40 in römisch 40 arbeite und die Selbständigkeit ruhend gestellt habe bzw. sehr eingeschränkt ausführe und legte der Beschwerdeführer zudem dar, die Tätigkeiten als Sachverständiger sollen es möglich machen, seine Familie aus dem Leben in Schulden und Ratenvereinbarungen zu führen.
- Am XXXX urgierte die belangten Behörde den Nachweis der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung sowie die Kopie der Geburtsurkunde beim Beschwerdeführer.
- Am römisch 40 urgierte die belangten Behörde den Nachweis der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung sowie die Kopie der Geburtsurkunde beim Beschwerdeführer.
- Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer die geforderten Nachweise an die belangte Behörde.
- Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer die geforderten Nachweise an die belangte Behörde.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugegangen am XXXX , wurde Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe begründeten Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e (Vertrauenswürdigkeit) oder lit. h (geordnete wirtschaftliche Verhältnisse), obgleich dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten sei, dass er alles versucht habe, um seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugegangen am römisch 40 , wurde Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 betreffend Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe begründeten Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen gem. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, (Vertrauenswürdigkeit) oder Litera h, (geordnete wirtschaftliche Verhältnisse), obgleich dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten sei, dass er alles versucht habe, um seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen.
- In einer am XXXX per Mail bei der belangten Behörde eingegangenen Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid argumentierte der Beschwerdeführer, die Exekutionen gegen ihn seien endlich abgeschlossen und würde er abermals darauf verweisen, dass er immer die Tätigkeit als Sachverständiger angestrebt und diese schon auch als Hilfsgutachter ausgeführt habe.
- In einer am römisch 40 per Mail bei der belangten Behörde eingegangenen Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid argumentierte der Beschwerdeführer, die Exekutionen gegen ihn seien endlich abgeschlossen und würde er abermals darauf verweisen, dass er immer die Tätigkeit als Sachverständiger angestrebt und diese schon auch als Hilfsgutachter ausgeführt habe.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX , die Beschwerde samt bezuhabendem Akt vor.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 , eingegangen am römisch 40 , die Beschwerde samt bezuhabendem Akt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Ausführungen unter Punkt I. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt.Die Ausführungen unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang werden den Feststellungen zugrunde gelegt. Festgestellt wird insbesondere, dass die Abfrage in der VJ am XXXX betreffend den Beschwerdeführer 151 Einträge für den Zeitraum von XXXX bis XXXX , sohin bis vier Tage vor der Abfrage, ergab, wobei die betreibenden Gläubiger (exemplarisch:) die Sozialversicherung der Selbständigen XXXX , die XXXX Versicherungen AG, das Land XXXX , die XXXX Business Data GmbH, die Republik Österreich, die Bezirkshauptmannschaft XXXX , die XXXX Österreich GmbH, die XXXX VerlagsgesmbH, die Stadt XXXX , die XXXX Dienstleistungs GmbH, das XXXX e.U., die Lüftung XXXX GmbH, die Druckerambulance XXXX GmbH, XXXX GmbH, die Stadtgemeinde XXXX , die XXXX Seminar- und Kongress Veranstaltungs GmbH, die XXXX GmbH, die XXXX Handelsgesellschaft m.b.h, die Diözese XXXX , die XXXX -Shop Gesellschaft mbH, die XXXX Bank GmbH, die XXXX Brandschadenversicherung AG, die XXXX AG, die XXXX Versicherungs-Aktiengesellschaft, die Wirtschaftskammer XXXX , die XXXX Versicherung AG, die XXXX Bildungsges. m.b.H., die XXXX OEG, die XXXX GmbH, die XXXX reg.Gen., die XXXX GmbH, die XXXX Ges.m.b.H., die XXXX GesmbH, das Finanzamt XXXX , die XXXX Gebietskrankenkasse, die XXXX GesmbH, das Kraftfahrzeugtechnik XXXX e.U., der Ausbildungsverein XXXX , die XXXX Handels GmbH, die XXXX Gesellschaft m.b.H., die XXXX GmbH, die XXXX GmbH, die XXXX Betriebs-GmbH und etliche Einzelpersonen waren. Festgestellt wird insbesondere, dass die Abfrage in der VJ am römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer 151 Einträge für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , sohin bis vier Tage vor der Abfrage, ergab, wobei die betreibenden Gläubiger (exemplarisch:) die Sozialversicherung der Selbständigen römisch 40 , die römisch 40 Versicherungen AG, das Land römisch 40 , die römisch 40 Business Data GmbH, die Republik Österreich, die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , die römisch 40 Österreich GmbH, die römisch 40 VerlagsgesmbH, die Stadt römisch 40 , die römisch 40 Dienstleistungs GmbH, das römisch 40 e.U., die Lüftung römisch 40 GmbH, die Druckerambulance römisch 40 GmbH, römisch 40 GmbH, die Stadtgemeinde römisch 40 , die römisch 40 Seminar- und Kongress Veranstaltungs GmbH, die römisch 40 GmbH, die römisch 40 Handelsgesellschaft m.b.h, die Diözese römisch 40 , die römisch 40 -Shop Gesellschaft mbH, die römisch 40 Bank GmbH, die römisch 40 Brandschadenversicherung AG, die römisch 40 AG, die römisch 40 Versicherungs-Aktiengesellschaft, die Wirtschaftskammer römisch 40 , die römisch 40 Versicherung AG, die römisch 40 Bildungsges. m.b.H., die römisch 40 OEG, die römisch 40 GmbH, die römisch 40 reg.Gen., die römisch 40 GmbH, die römisch 40 Ges.m.b.H., die römisch 40 GesmbH, das Finanzamt römisch 40 , die römisch 40 Gebietskrankenkasse, die römisch 40 GesmbH, das Kraftfahrzeugtechnik römisch 40 e.U., der Ausbildungsverein römisch 40 , die römisch 40 Handels GmbH, die römisch 40 Gesellschaft m.b.H., die römisch 40 GmbH, die römisch 40 GmbH, die römisch 40 Betriebs-GmbH und etliche Einzelpersonen waren. Festgestellt wird weiters insbesondere, dass der Beschwerdeführer am XXXX gegenüber der belangten Behörde angab, er arbeite seit XXXX hauptberuflich bei der Firma XXXX in XXXX und habe die Selbständigkeit ruhend gestellt bzw. würde sie sehr eingeschränkt ausführen, jedoch von ihm am XXXX der Nachweis der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung mittels eines Schreibens des „Planungsbüros XXXX “ übermittelt wurde. Dieses Schreiben weist weder ein Datum noch eine Unterschrift auf und handelt es sich bei diesem Unternehmen um jenes des Beschwerdeführers, zu welchem er als einzig handelnde Person und Inhaber eingetragen ist.Festgestellt wird weiters insbesondere, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 gegenüber der belangten Behörde angab, er arbeite seit römisch 40 hauptberuflich bei der Firma römisch 40 in römisch 40 und habe die Selbständigkeit ruhend gestellt bzw. würde sie sehr eingeschränkt ausführen, jedoch von ihm am römisch 40 der Nachweis der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung mittels eines Schreibens des „Planungsbüros römisch 40 “ übermittelt wurde. Dieses Schreiben weist weder ein Datum noch eine Unterschrift auf und handelt es sich bei diesem Unternehmen um jenes des Beschwerdeführers, zu welchem er als einzig handelnde Person und Inhaber eingetragen ist.
- Beweiswürdigung: Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.Die unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens. Die Feststellungen, dass die Abfrage der belangten Behörde in der VJ am XXXX betreffend den Beschwerdeführer 151 Einträge ergab, wurden aufgrund des Akteninhaltes getroffen ( XXXX ).Die Feststellungen, dass die Abfrage der belangten Behörde in der VJ am römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer 151 Einträge ergab, wurden aufgrund des Akteninhaltes getroffen ( römisch 40 ). Die Feststellungen, dass es sich beim „Planungsbüro XXXX “ um das Unternehmen des Beschwerdeführers handelt, ergab eine Nachschau im Internet, welche an der Adresse, die im Kopf des undatierten und nicht unterschrieben Schreibens ( XXXX ) ersichtlich war, jenes Ergebnis zeitigte (siehe XXXX - FirmenABC.at).Die Feststellungen, dass es sich beim „Planungsbüro römisch 40 “ um das Unternehmen des Beschwerdeführers handelt, ergab eine Nachschau im Internet, welche an der Adresse, die im Kopf des undatierten und nicht unterschrieben Schreibens ( römisch 40 ) ersichtlich war, jenes Ergebnis zeitigte (siehe römisch 40 - FirmenABC.at).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 11
SDG steht gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Paragraph 11, SDG steht gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich: 3.2.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der geltenden Fassung (idgF):3.2.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der geltenden Fassung (idgF): „
- Abschnitt: Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
- die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(3)In die Frist werden nicht eingerechnet:,
- die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);,
- die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ 3.2.
- Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), StF: BGBl. Nr. 137/1975 idgF:3.2.
- Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, idgF: „Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2,
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers
- a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
- b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
- c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,
- c)Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des Paragraph 1034, ABGB,
- d)persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
- e)Vertrauenswürdigkeit,
- f)österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- g)gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
- h)geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
- i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
- i)der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 2 a,; 1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung; 2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers. […] Eintragungsverfahren § 4.
(1)[…]Paragraph 4,
(1)[…]
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. […]“ 3.
- Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: 3.3.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer am XXXX nachweislich zugestellt. Das Ende der vierwöchigen Frist ist daher auf den XXXX gefallen, welcher der Karfreitag war. Der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 nachweislich zugestellt. Das Ende der vierwöchigen Frist ist daher auf den römisch 40 gefallen, welcher der Karfreitag war. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde per Mail zwar außerhalb der Amtsstunden, konkret: am Ostermontag, XXXX , jedoch rechtzeitig eingebracht, da gem. § 33 Abs. 2 AVG normiert, dass, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde per Mail zwar außerhalb der Amtsstunden, konkret: am Ostermontag, römisch 40 , jedoch rechtzeitig eingebracht, da gem. Paragraph 33, Absatz 2, AVG normiert, dass, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Die am Ostermontag, XXXX , außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt folglich als am XXXX um XXXX eingebracht (siehe „Öffnungszeiten“ der Einlaufstelle: Landesgericht XXXX (justiz.gv.at)) und war daher rechtzeitig, da dieser Tag als letzter der vierwöchigen Beschwerdefrist anzusehen war.Die am Ostermontag, römisch 40 , außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde gilt folglich als am römisch 40 um römisch 40 eingebracht (siehe „Öffnungszeiten“ der Einlaufstelle: Landesgericht römisch 40 (justiz.gv.at)) und war daher rechtzeitig, da dieser Tag als letzter der vierwöchigen Beschwerdefrist anzusehen war. 3.3.
- Zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der Sachverständigen: Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Aufgrund seines Antrags war das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen
§ 2Abs.
2 SDG zu prüfen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers damit, dass die Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit (lit.
- e)und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (lit.
- h)nicht erfüllt seien. Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Aufgrund seines Antrags war das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen
Paragraph 2, Absatz 2, SDG zu prüfen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers damit, dass die Voraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit (Litera e,) und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (Litera h,) nicht erfüllt seien. 3.3.2.
- Zum Erfordernis der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG)3.3.2.
- Zum Erfordernis der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG) Am XXXX legte der Beschwerdeführer einen vermeintlichen Nachweis seiner zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung mittels eines Schreibens des „Planungsbüros XXXX “ vor. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben weder Datum noch Unterschrift aufweist, handelt es sich beim „Planungsbüros XXXX “ um das Unternehmen des Beschwerdeführers, zu welchem er als einzig handelnde Person und Inhaber eingetragen ist. Der Beschwerdeführer hat sich sohin selbst – undatiert und nicht unterfertigt – eine Bestätigung zum Nachweis des Erfordernisses der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung ausgestellt, was dem Zweck der Regelung widerspricht, da es naturgemäß nicht sinnhaft erscheint, einen Nachweis über eine eigene Befähigung und/oder berufliche Tätigkeit auszustellen. Am römisch 40 legte der Beschwerdeführer einen vermeintlichen Nachweis seiner zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung mittels eines Schreibens des „Planungsbüros römisch 40 “ vor. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben weder Datum noch Unterschrift aufweist, handelt es sich beim „Planungsbüros römisch 40 “ um das Unternehmen des Beschwerdeführers, zu welchem er als einzig handelnde Person und Inhaber eingetragen ist. Der Beschwerdeführer hat sich sohin selbst – undatiert und nicht unterfertigt – eine Bestätigung zum Nachweis des Erfordernisses der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung ausgestellt, was dem Zweck der Regelung widerspricht, da es naturgemäß nicht sinnhaft erscheint, einen Nachweis über eine eigene Befähigung und/oder berufliche Tätigkeit auszustellen. Abgesehen davon hatte er bereits am XXXX gegenüber der belangten Behörde angegeben, die Selbständigkeit ruhend gestellt zu haben bzw. würde er diese nur sehr eingeschränkt ausführen, sodass sich weitere Erläuterungen zum Vorliegen des Erfordernisses der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG erübrigen bzw. war festzustellen, dass dieses Erfordernis im Falle des Beschwerdeführers nicht vorlag.Abgesehen davon hatte er bereits am römisch 40 gegenüber der belangten Behörde angegeben, die Selbständigkeit ruhend gestellt zu haben bzw. würde er diese nur sehr eingeschränkt ausführen, sodass sich weitere Erläuterungen zum Vorliegen des Erfordernisses der zehnjährigen Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG erübrigen bzw. war festzustellen, dass dieses Erfordernis im Falle des Beschwerdeführers nicht vorlag. 3.3.2.
- Zum Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG):3.3.2.
- Zum Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG): Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum SDG (1335 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP): „Weil Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, kann darauf verzichtet werden, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren; in aller Regel wird nämlich das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung schon die eben erörterte Eintragungsvoraussetzung nach Buchstabe e als nicht gegeben erscheinen lassen, sie muß es aber nicht.“Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum SDG (1335 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode, „Weil Vertrauenswürdigkeit ein umfassender Begriff ist, kann darauf verzichtet werden, das Fehlen von gerichtlichen Verurteilungen als weitere Eintragungsvoraussetzung zu normieren; in aller Regel wird nämlich das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung schon die eben erörterte Eintragungsvoraussetzung nach Buchstabe e als nicht gegeben erscheinen lassen, sie muß es aber nicht.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (vgl. etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090; 15.2.1999, 98/10/0422). So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.03.1988, 87/01/0214, ein Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stand, nämlich die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung, als Umstand gewertet, der mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach sich zieht, sodass die Eigenschaft als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu entziehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen vergleiche etwa VwGH 06.07.1999, 99/10/0090; 15.2.1999, 98/10/0422). So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.03.1988, 87/01/0214, ein Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit stand, nämlich die Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung, als Umstand gewertet, der mangelnde Vertrauenswürdigkeit nach sich zieht, sodass die Eigenschaft als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger zu entziehen ist. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Es handelt sich um eine (u.a. unter Bedachtnahme auf vergangene Ereignisse und seitheriges Wohlverhalten zu treffende) Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; 11.10.2017, Ro 2017/03/0024).Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Es handelt sich um eine (u.a. unter Bedachtnahme auf vergangene Ereignisse und seitheriges Wohlverhalten zu treffende) Prognoseentscheidung vergleiche VwGH 18.09.2003, 2003/06/0103; 11.10.2017, Ro 2017/03/0024). Und judizierte der VwGH elaborierter, die "Vertrauenswürdigkeit"
§ 2Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 sei vom Vw
G zum Zeitpunkt der Erlassung seiner in Revision gezogenen Entscheidung zu beurteilen (vgl dazu VwGH vom
- Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen (VwGH vom 21.11.2022, Ra 2021/03/0300; Hinweis VwGH vom
- Februar 2005, 2003/11/0252 (VwSlg 16.548 A/2005); VwGH vom
- März 1999, 96/19/1229 (VwSlg 15.103 A/1999); VwGH vom
- März 1999, 98/11/0091; VwGH vom
- Dezember 2016, Ro 2015/04/0019; VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/11/0111). Ob die "Vertrauenswürdigkeit" iSd § 2 Abs 2 Z 1 lit e SDG 1975 zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.Und judizierte der VwGH elaborierter, die "Vertrauenswürdigkeit"
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 sei vom VwG zum Zeitpunkt der Erlassung seiner in Revision gezogenen Entscheidung zu beurteilen vergleiche dazu VwGH vom
- Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen (VwGH vom 21.11.2022, Ra 2021/03/0300; Hinweis VwGH vom
- Februar 2005, 2003/11/0252 (VwSlg 16.548 A/2005); VwGH vom
- März 1999, 96/19/1229 (VwSlg 15.103 A/1999); VwGH vom
- März 1999, 98/11/0091; VwGH vom
- Dezember 2016, Ro 2015/04/0019; VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/11/0111). Ob die "Vertrauenswürdigkeit" iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund bestehen aufgrund der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer mit Stichtag XXXX in der Abfrage der VJ 151 Verfahren und vier strafgerichtliche Anmerkungen aufschienen, wobei die letzte Exekutionseintragung vier Tage vor der Abfrage am XXXX seitens der Sozialversicherung der Selbständigen herrührte, erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund bestehen aufgrund der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer mit Stichtag römisch 40 in der Abfrage der VJ 151 Verfahren und vier strafgerichtliche Anmerkungen aufschienen, wobei die letzte Exekutionseintragung vier Tage vor der Abfrage am römisch 40 seitens der Sozialversicherung der Selbständigen herrührte, erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Nach den Umständen dieses Falles sind bei einer Gesamtbetrachtung des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers erhebliche Mängel an persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen, die ihm die Vertrauenswürdigkeit nehmen bzw. die im Entscheidungszeitpunkt keine günstige Prognose über sein künftiges Verhalten erlauben. Das Erfordernis der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG lag beim Beschwerdeführer sohin nicht vor.Das Erfordernis der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, SDG lag beim Beschwerdeführer sohin nicht vor. 3.3.2.
- Zum Erfordernis der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG):3.3.2.
- Zum Erfordernis der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, SDG): Es gehört zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person, daß sie zur Erfüllung ihrer - gleichgültig, auf welchem Titel beruhenden - Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039; Hinweis E 27.6.1990, 90/18/0070). Bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ("Privatkonkurs") über das Vermögen eines Sachverständigen kann - nicht anders als bei Konkurseröffnung (vgl dazu das hg Erkenntnis vom
- Mai 1999, Zl 99/10/0050) - nicht mehr vom Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gesprochen werden (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039).Bei Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ("Privatkonkurs") über das Vermögen eines Sachverständigen kann - nicht anders als bei Konkurseröffnung vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom
- Mai 1999, Zl 99/10/0050) - nicht mehr vom Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse gesprochen werden (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039). Im Zusammenhang mit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger iSd § 10 Abs 1 Z 1 SDG kommt es allein auf das objektive Merkmal geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse an. Welche wirtschaftlichen Dispositionen zur Überschuldung bzw Zahlungsunfähigkeit führten, ist hingegen nicht entscheidend (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039).Im Zusammenhang mit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG kommt es allein auf das objektive Merkmal geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse an. Welche wirtschaftlichen Dispositionen zur Überschuldung bzw Zahlungsunfähigkeit führten, ist hingegen nicht entscheidend (VwGH 21.03.2001, 2001/10/0039). Hauptzweck der Forderung nach geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ist, dass in einer objektiven Betrachtung von außen nicht der Eindruck entstehen kann, der jeweilige Sachverständige würde ob seiner prekären finanziellen Lage in Versuchung kommen, von einzelnen Parteien für Gefälligkeitsgutachten (finanzielle) Zuwendungen entgegenzunehmen; hierbei kommt es nicht auf die charakterlichen Eigenschaften des Sachverständigen an (dies fällt in den später zu behandelnden Bereich der Vertrauenswürdigkeit), sondern darauf, dass Personen in einer prekären finanziellen Situation in den Augen der rechtschutzsuchenden Bevölkerung eher dazu bereit sind, solche Gefälligkeitsgutachten gegen (finanzielle) Zuwendungen zu erstatten. Daher liegen bei Personen in prekären finanziellen Situationen keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des SDG vor. Es gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einer Person, dass sie zur Erfüllung ihrer - gleichgültig, auf welchem Titel beruhenden - Zahlungsverpflichtungen in der Lage ist (VwGH 27.6.1990, 90/18/0070; 21.03.2001, 2001/10/0039). Ausgehend von dieser Judikatur ist im Falle des Beschwerdeführers – objektiv hinsichtlich der über einen langen Zeitraum zahlreich betriebenen Exekutionen betrachtet – davon auszugehen, dass bei ihm keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse iSd der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur vorlagen. Selbst bei Wahrannahme seiner unbelegten Angaben in der Beschwerde, die Exekutionen gegen ihn hätten „endlich“ abgeschlossen werden können, wäre das Vorliegen von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu verneinen, da er in diesem Fall offenkundig nach wie vor Schwierigkeiten hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sei auch darauf hingewiesen, dass er am XXXX gegenüber der belangten Behörde darlegte, die Tätigkeiten als Sachverständiger hätten es möglich machen sollen, seine Familie aus einem Leben in Schulden und Ratenvereinbarungen zu führen, sodass sich der Beschwerdeführer offensichtlich – jedenfalls auch - aus privaten Gründen eine fixe Einnahmequelle durch die Beauftragung als Sachverständiger erhoffte, da seine finanzielle Situation nicht positiv aussah. Das bedeutet, dass sogar, wenn der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine Exekutionsführung gegen sich laufen hätte, bei weitem noch nicht von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rede sein kann, da diese, wenn überhaupt, erst seit kurzem bestünden und ist der Judikatur die verlässliche und stabile Situation auch zu dieser Voraussetzung zu entnehmen, um nicht einer Beeinflussung Tür und Tor zu öffnen.Selbst bei Wahrannahme seiner unbelegten Angaben in der Beschwerde, die Exekutionen gegen ihn hätten „endlich“ abgeschlossen werden können, wäre das Vorliegen von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu verneinen, da er in diesem Fall offenkundig nach wie vor Schwierigkeiten hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sei auch darauf hingewiesen, dass er am römisch 40 gegenüber der belangten Behörde darlegte, die Tätigkeiten als Sachverständiger hätten es möglich machen sollen, seine Familie aus einem Leben in Schulden und Ratenvereinbarungen zu führen, sodass sich der Beschwerdeführer offensichtlich – jedenfalls auch - aus privaten Gründen eine fixe Einnahmequelle durch die Beauftragung als Sachverständiger erhoffte, da seine finanzielle Situation nicht positiv aussah. Das bedeutet, dass sogar, wenn der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keine Exekutionsführung gegen sich laufen hätte, bei weitem noch nicht von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rede sein kann, da diese, wenn überhaupt, erst seit kurzem bestünden und ist der Judikatur die verlässliche und stabile Situation auch zu dieser Voraussetzung zu entnehmen, um nicht einer Beeinflussung Tür und Tor zu öffnen. Es war daher festzustellen und rechtlich zu würdigen, dass im Falle des Beschwerdeführers auch das Erfordernis der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. h SDG zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht vorlag.Es war daher festzustellen und rechtlich zu würdigen, dass im Falle des Beschwerdeführers auch das Erfordernis der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, SDG zum Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht vorlag. 3.3.2.
- Zusammenfassung: Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gereicht es schon dann zu einer Abweisung eines Antrages auf Eintragung in die Sachverständigenliste, wenn nur einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SDG nicht gegeben sind (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gereicht es schon dann zu einer Abweisung eines Antrages auf Eintragung in die Sachverständigenliste, wenn nur einer der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, SDG nicht gegeben sind (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122). Der Beschwerdeführer wies drei Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SDG - konkret die literae b), e) und h) – nicht auf, weswegen sein Antrag auf Eintragung in die Sachverständigenliste seitens der belangten Behörde zurecht abzuweisen war.Der Beschwerdeführer wies drei Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, SDG - konkret die literae b), e) und h) – nicht auf, weswegen sein Antrag auf Eintragung in die Sachverständigenliste seitens der belangten Behörde zurecht abzuweisen war. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Art. 47Abs.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Artikel 47
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung der Verfahrensbeschleunigung bei. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, bei deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG):Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht, wie schon dargelegt, ausreichend fest. Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Antrages des Beschwerdeführers von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Antrages des Beschwerdeführers von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W296.2291526.1.00