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{'item': 'G306 2008626-2'}

Obsah (15)Art. 133§ 76§ 67§ 70§ 18§ 69§ 78§ 55§ 34§ 2§ 52§ 61§ 66§ 53§ 47

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlG306 2008626-2 Spruch, G306 2008626-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde in Deutschland geboren und reiste im Jahr 2001 nach Österreich ein. Im Jahr 2004 wurde ihm erstmals eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet erteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes, der Verbrechen des Raubes, des Verbrechens des versuchten Raubes, der Vergehen der Diebstähle, des Vergehens der Körperverletzung und des Verbrechens der Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes, der Verbrechen des Raubes, des Verbrechens des versuchten Raubes, der Vergehen der Diebstähle, des Vergehens der Körperverletzung und des Verbrechens der Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
  4. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes, des Vergehens des Diebstahls und des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  5. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes, des Vergehens des Diebstahls und des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (im Folgenden: BPD) XXXX vom 02.07.2007, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 07.08.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
  7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (im Folgenden: BPD) römisch 40 vom 02.07.2007, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 07.08.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot war bis 07.08.2017 gültig.
  8. Der BF kam beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen im Bundesgebiet auf.
  9. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes, der Verbrechen des Raubes als Tatbeteiligter, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Verbrechens der Hehlerei, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  10. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes, der Verbrechen des Raubes als Tatbeteiligter, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Verbrechens der Hehlerei, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  11. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2012, Zahl XXXX , wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  12. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 .2012, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2012 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus. Am römisch 40 .2012 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus.
  13. Nach erneuter Einreise trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2013, Zahl XXXX , gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  14. Nach erneuter Einreise trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 .2013, Zahl römisch 40 , gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2013, Zahl XXXX , wurde von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde aus der Schubhaft entlassen.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 .2013, Zahl römisch 40 , wurde von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde aus der Schubhaft entlassen.
  15. Am XXXX .2014 wurde der BF im Zuge eines Raufhandels im Bundesgebiet angehalten. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach dem FPG angezeigt.
  16. Am römisch 40 .2014 wurde der BF im Zuge eines Raufhandels im Bundesgebiet angehalten. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach dem FPG angezeigt. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2014, Zahl XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs.

1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 .2014, Zahl römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 10. Am 19.05.2014 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2014, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF iSd § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2014, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF iSd Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Am XXXX .2014 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus. Ausreisebestätigung.Am römisch 40 .2014 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus. Ausreisebestätigung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 21.07.2014, Zahl G306 2008626-1/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 26.05.2014 als unbegründet abgewiesen.

  1. Am XXXX heiratete der BF in Serbien XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland.
  2. Am römisch 40 heiratete der BF in Serbien römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland.
  3. Am 29.09.2017 beantragte der BF bei der zuständigen NAG-Behörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. In weiterer Folge wurde dem BF eine Aufenthaltskarte für „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 31.08.2018 bis 31.08.2023 erteilt
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtkraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 .2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  6. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
  7. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
  8. Am 19.04.2022 stellte der BF bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Duplikat nach Verlust). Am 06.05.2022 wurde der Antrag des BF durch die zuständige NAG Behörde abgewiesen.
  9. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  10. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  11. Mit Schreiben vom 09.06.2023 forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
  12. Mit Schreiben vom 26.06.2023 brachte der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgende: RV) eine Stellungnahme ein.
  13. Mit Schreiben vom 26.06.2023 brachte der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgende: Regierungsvorlage eine Stellungnahme ein.
  14. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2023, Zahl XXXX , der RV des BF zugestellt am 24.07.2023, wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).19. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2023, Zahl römisch 40 , der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 24.07.2023, wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid erwuchs am 22.08.2023 unbekämpft in Rechtskraft. Das Aufenthaltsverbot ist bis 06.10.2029 gültig.

  1. Der BF kam (erneut) seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am XXXX .2023 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.Am römisch 40 .2023 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
  2. Am 20.10.2023 langte der gegenständliche Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG ein. 21. Am 20.10.2023 langte der gegenständliche Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG ein. Die Behebung des Aufenthaltsverbotes sowie in eventu die Herabsetzung auf ein angemessenes Maß wurden beantragt. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

  1. Mit Schreiben vom 27.11.2023, dem RV des BF zugestellt am 01.12.2023 forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Abweisung seines Antrages auf Aufhebung/Verkürzung des befristeten Aufenthaltsverbotes binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
  2. Mit Schreiben vom 27.11.2023, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 01.12.2023 forderte das BFA den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Abweisung seines Antrages auf Aufhebung/Verkürzung des befristeten Aufenthaltsverbotes binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
  3. Am 07.12.2023 brachte der BF eine diesbezügliche Stellungnahme ein.
  4. Am 14.12.2023 legte der RV des BF ein handschriftliches Schreiben der Tochter der Ehefrau des BF vor.
  5. Am 14.12.2023 legte der Regierungsvorlage des BF ein handschriftliches Schreiben der Tochter der Ehefrau des BF vor.
  6. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 23.01.2024, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).25. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 23.01.2024, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem BF

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit per Mail am 15.02.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.
  2. Mit per Mail am 15.02.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG. Darin wurden die Behebung des Bescheides und Behebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 19.02.2024 vorgelegt und langten am 21.02.2024 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er leidet an Diabetes, ist arbeitsfähig, verheiratet und kinderlos. Er wurde in Deutschland geboren und reiste im Jahr 2001 nach Österreich ein. Im Jahr 2004 wurde ihm erstmals eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet erteilt. 1.
  6. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2006, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143,
  7. Fall StGB, der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Diebstähle nach § 127 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 4,
  8. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.1.
  9. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2006, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, 2, Fall StGB, der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Diebstähle nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 4, 2, Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2006, (Jugendstraftat) wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.
  10. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 02.07.2007, Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 07.08.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.1.
  11. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 02.07.2007, Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am 07.08.2007, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot war bis 07.08.2017 gültig. Der BF kam beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich im Verborgenen im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2010, Zahl XXXX , wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher jedoch aufgrund mehrfacher Ortsabwesenheit nicht vollzogen werden konnte.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 .2010, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher jedoch aufgrund mehrfacher Ortsabwesenheit nicht vollzogen werden konnte. 1.
  12. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143
  13. Fall StGB, des Verbrechens des Raubes als Tatbeteiligter nach §§ 12
  14. Fall StGB, 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Raubes als Tatbeteiligter nach §§
  15. Fall, 142 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und 4
  16. Satz StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.
  17. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
  18. Fall StGB, des Verbrechens des Raubes als Tatbeteiligter nach Paragraphen 12,
  19. Fall StGB, 142 Absatz eins, StGB, des Verbrechens des Raubes als Tatbeteiligter nach Paragraphen 12,
  20. Fall, 142 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und 4
  21. Satz StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF befand sich deswegen vom XXXX .2012 bis XXXX .2012 in Haft. Der BF befand sich deswegen vom römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 in Haft. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2012, Zahl XXXX , wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 .2012, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX .2012 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus. Am römisch 40 .2012 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus. 1.
  22. Nach erneuter Einreise des BF trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2013, Zahl XXXX , gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX .2013, Zahl XXXX , wurde von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde aus der Schubhaft entlassen.1.
  23. Nach erneuter Einreise des BF trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 .2013, Zahl römisch 40 , gegen den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom römisch 40 .2013, Zahl römisch 40 , wurde von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde aus der Schubhaft entlassen. Da sich der BF seit dem 15.08.2013 nicht mehr gemeldet habe und dieser laut Aktenlage das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe, wurde das gelindere Mittel aufgehoben. 1.
  24. Am XXXX .2014 wurde der BF im Zuge eines Raufhandels im Bundesgebiet angehalten. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach dem FPG angezeigt.1.
  25. Am römisch 40 .2014 wurde der BF im Zuge eines Raufhandels im Bundesgebiet angehalten. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach dem FPG angezeigt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2014, Zahl XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs.

1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2014, Zahl römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.7. Am 19.05.2014 stellte der BF im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2014, Zahl XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF iSd. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2014, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF iSd. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); zudem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Am XXXX .2014 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus. Am römisch 40 .2014 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien aus. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2014, Zahl G306 2008626-1/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 26.05.2014 als unbegründet abgewiesen. 1.8. Am XXXX heiratete der BF in Serbien XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland.1.8. Am römisch 40 heiratete der BF in Serbien römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland. Am 29.09.2017 beantragte der BF bei der zuständigen NAG Behörde aufgrund seiner Eheschließung die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. Die NAG Behörde teilte dem BFA am 31.07.2018

§ 55Abs.

3 NAG mit, dass die Ehefrau des BF eine deutsche Staatsangehörige und sei im Besitz einer Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ sei. Grundsätzlich würden die Voraussetzungen für die Aufenthaltskarte vorliegen. Der BF sei jedoch im Jahr 2012 strafgerichtlich verurteilt worden. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 55Abs.

3 NAG werde das BFA um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht.Die NAG Behörde teilte dem BFA am 31.07.2018

Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit, dass die Ehefrau des BF eine deutsche Staatsangehörige und sei im Besitz einer Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ sei. Grundsätzlich würden die Voraussetzungen für die Aufenthaltskarte vorliegen. Der BF sei jedoch im Jahr 2012 strafgerichtlich verurteilt worden. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Paragraph 55, Absatz 3, NAG werde das BFA um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht. In weiterer Folge wurde dem BF eine Aufenthaltskarte für „Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ mit einer Gültigkeit von 31.08.2018 bis 31.08.2023 erteilt. 1.

  1. Mit Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtkraft erwachsen am XXXX .2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage, verurteilt. 1.
  2. Mit Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 .2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, 3 Z 2, 4
  3. Fall FPG und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer 2, 4,
  4. Fall FPG und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF I. am XXXX .2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer namentlich genannten Mittäter und auch mit einem namentlich genannten abgesondert verfolgen Täter und einem bislang nicht ausgeforschten unbekannten Täter als Mittäter sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rund um die Organisatoren in Afghanistan, den unbekannten Schlepper S. als Organisator in Serbien und dessen Fußschlepper M., Z. und sie selber, die rechtswidrige Einreise von Fremden, nämlich von acht afghanischen Staatsangehörigen, die über keine gültigen Einreise- oder Aufenthaltsberechtigungen für den EU- und Schengenraum verfügten, in und durch einen Mitgliedstaat der EU, nämlich von Ungarn bzw. der Slowakei nach Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das dafür geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert haben, wobei sie die Taten in Bezug auf mindestens drei Fremde begingen, und zwarrömisch eins. , am römisch 40 .2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer namentlich genannten Mittäter und auch mit einem namentlich genannten abgesondert verfolgen Täter und einem bislang nicht ausgeforschten unbekannten Täter als Mittäter sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung rund um die Organisatoren in Afghanistan, den unbekannten Schlepper S. als Organisator in Serbien und dessen Fußschlepper M., Z. und sie selber, die rechtswidrige Einreise von Fremden, nämlich von acht afghanischen Staatsangehörigen, die über keine gültigen Einreise- oder Aufenthaltsberechtigungen für den EU- und Schengenraum verfügten, in und durch einen Mitgliedstaat der EU, nämlich von Ungarn bzw. der Slowakei nach Österreich, mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das dafür geleistete Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert haben, wobei sie die Taten in Bezug auf mindestens drei Fremde begingen, und zwar A) indem im Auftrag von zwei abgesondert verfolgten Mittätern in der Nähe der serbisch-ungarischen Grenze der Mittäter des BF in den von ihm gelenkten und auf ihn zugelassenen PKW vier namentlich genannte afghanische Staatsangehörige, der bislang nicht ausgeforschte unbekannte Täter in dem von ihm gelenkten PKW vier afghanische Staatsangehörige, aufnahmen und sie diese im Konvoi durch Ungarn an die ungarisch-österreichische Grenze transportierten, wo sie die Geschleppten aussteigen ließen und diese in weiterer Folge zu Fuß die Grenze überschritten, wobei der BF und der abgesondert verfolgte Täter während der Fahrt durch Ungarn in dem vom BF gelenkten PKW als Vorausfahrzeug die Schleppung absicherten und mit dem namentlich genannten Mittäter und dem bislang nicht ausgeforschten unbekannten Täter, die sie vor Polizeikontrollen warnen sollten, sowie einer Mittäterin laufend in telefonischen Kontakt standen; B) indem – nachdem die Grenzüberquerung der Geschleppten zu Fuß misslungen war – wiederrum im Auftrag der zwei abgesondert verfolgten Mittäter in Ungarn in der Nähe der ungarisch-österreichischen Grenze der Mittäter des BF in den von ihm gelenkten PKW und der BF als sein Beifahrer vier afghanische Staatsangehörige sowie der bislang nicht ausgeforschte unbekannte Täter in dem von ihm gelenkten PKW und der abgesondert verfolgte Täter als Beifahrer ebenfalls vier afghanische Staatsangehörige aufnahmen und sie die Fremden im Konvoi von Ungarn über die Slowakei nach Österreich transportierten; II. am XXXX .2019 eine falsche Urkunde, nämlich einen total gefälschten serbischen Führerschein lautend auf seinen Namen, im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, sohin im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner aufrechten Lenkerberechtigung, indem er diesen in Zuge einer Einreisekontrolle Exekutivbeamten vorwies, gebraucht hat. römisch zwei. am römisch 40 .2019 eine falsche Urkunde, nämlich einen total gefälschten serbischen Führerschein lautend auf seinen Namen, im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle, sohin im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner aufrechten Lenkerberechtigung, indem er diesen in Zuge einer Einreisekontrolle Exekutivbeamten vorwies, gebraucht hat. Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung und als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall gewertet. Am XXXX .2020 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Haft entlassen. Am römisch 40 .2020 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Haft entlassen. 1.
  5. Am 19.04.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Duplikat nach Verlust) bei der zuständigen NAG Behörde. Die NAG Behörde teilte dem BFA am 06.05.2022

§ 55Abs.

3 mit, dass der BF am XXXX .2019 und XXXX .2020 strafrechtlich verurteilt worden sei. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 55Abs.

3 NAG wurde das BFA um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht.Die NAG Behörde teilte dem BFA am 06.05.2022

Paragraph 55, Absatz 3, mit, dass der BF am römisch 40 .2019 und römisch 40 .2020 strafrechtlich verurteilt worden sei. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Paragraph 55, Absatz 3, NAG wurde das BFA um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht. Am 06.05.2022 wurde der Antrag des BF durch die zuständige NAG Behörde abgewiesen. 1.

  1. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.
  2. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,00, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und der Mitangeklagte am XXXX .2021 eine Schlägerei mit vier namentlich genannten Männern tätig teilgenommen haben, wobei diese Schlägerei bei einem der Männer eine an sich schwere Körperverletzung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, und zwar ein Bruch der Basis des fünften Mittelhandknochens rechts, eine Prellung der Stirn sowie eine Einschränkung der Mundöffnung. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und der Mitangeklagte am römisch 40 .2021 eine Schlägerei mit vier namentlich genannten Männern tätig teilgenommen haben, wobei diese Schlägerei bei einem der Männer eine an sich schwere Körperverletzung mit länger als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, und zwar ein Bruch der Basis des fünften Mittelhandknochens rechts, eine Prellung der Stirn sowie eine Einschränkung der Mundöffnung. Mildernd wurde kein Umstand und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom XXXX .2020 wurde auf fünf Jahre verlängert. Die Probezeit betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2020 wurde auf fünf Jahre verlängert. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2023, Zahl XXXX , der RV des BF zugestellt am 24.07.2023, wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1.12. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2023, Zahl römisch 40 , der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 24.07.2023, wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Hochzeit mit einer deutschen Staatsangehörigen im Jahr 2017 begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Das Kind der Ehefrau des BF sei nicht das leibliche Kind des BF. Der BF habe gesundheitliche Beschwerden, leide jedoch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF habe sich von 2006 bis 2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden habe. Er halte sich seit dem Jahr 2017 durchgehend in Österreich auf. Der BF weise – näher aufgelistete – neun Anzeigen und fünf strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf und sei aufgrund diverser verwaltungsrechtlicher Verstöße drei Mal zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der BF sei im Besitz diverser Aufenthaltstitel im Bundesgebiet gewesen, sei diversen kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und beziehe derzeit Arbeitslosengeld. Das Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige sowie schwerwiegende Gefahr iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG dar. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Hochzeit mit einer deutschen Staatsangehörigen im Jahr 2017 begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Das Kind der Ehefrau des BF sei nicht das leibliche Kind des BF. Der BF habe gesundheitliche Beschwerden, leide jedoch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF habe sich von 2006 bis 2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestanden habe. Er halte sich seit dem Jahr 2017 durchgehend in Österreich auf. Der BF weise – näher aufgelistete – neun Anzeigen und fünf strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf und sei aufgrund diverser verwaltungsrechtlicher Verstöße drei Mal zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der BF sei im Besitz diverser Aufenthaltstitel im Bundesgebiet gewesen, sei diversen kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und beziehe derzeit Arbeitslosengeld. Das Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige sowie schwerwiegende Gefahr iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG dar. Der Bescheid erwuchs am 22.08.2023 unbekämpft in Rechtskraft. Das verfahrensgegenständliche Aufenthaltsverbot ist bis 06.10.2029 gültig. 1.13. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. So wurde er am XXXX .2023 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Zuge einer Kontrolle an seiner Hauptwohnsitzmeldung angezeigt. So wurde er am römisch 40 .2023 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Zuge einer Kontrolle an seiner Hauptwohnsitzmeldung angezeigt. Am XXXX .2023 wurde gegen die BF ein Festnahmeauftrag aufgrund der geplanten Anordnung der Abschiebung erlassen. Am römisch 40 .2023 wurde gegen die BF ein Festnahmeauftrag aufgrund der geplanten Anordnung der Abschiebung erlassen. Am XXXX .2023 wurde der BF festgenommen und in ein PAZ eingeliefert.Am römisch 40 .2023 wurde der BF festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Am XXXX .2023 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Am römisch 40 .2023 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. 1.14. Am 20.10.2023 langte der gegenständliche Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG ein. 1.14. Am 20.10.2023 langte der gegenständliche Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG ein. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem BF

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.15. Der BF reiste (erneut) trotz Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet ein. Am XXXX .2024 wurde der BF in ein PAZ eingeliefert. Am XXXX .2024 wurde gegen ihn

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Abschiebeauftrages erlassen. Am selben Tag wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Dem BF wurde ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeit von 22.02.2024 bis 22.05.2024 erteilt. Am XXXX .2024 wurde der Wohnsitz des BF im PAZ abgemeldet. 1.15. Der BF reiste (erneut) trotz Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .2024 wurde der BF in ein PAZ eingeliefert. Am römisch 40 .2024 wurde gegen ihn

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein Festnahmeauftrag zur Erlassung eines Abschiebeauftrages erlassen. Am selben Tag wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Dem BF wurde ein Heimreisezertifikat mit einer Gültigkeit von 22.02.2024 bis 22.05.2024 erteilt. Am römisch 40 .2024 wurde der Wohnsitz des BF im PAZ abgemeldet. 1.

  1. Weiters trat der BF verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung: Mit Strafverfügung vom XXXX .2019, wurde der BF nach § 106 Abs. 5 Z 2 KFG (Beförderung eines Kindes unter 14 Jahren ohne Rückhalteeinrichtung) mit einer Geldstrafe iHv € 150 belegt. Mit Strafverfügung vom römisch 40 .2019, wurde der BF nach Paragraph 106, Absatz 5, Ziffer 2, KFG (Beförderung eines Kindes unter 14 Jahren ohne Rückhalteeinrichtung) mit einer Geldstrafe iHv € 150 belegt. Mit Straferkenntnis vom XXXX .2021 wurde gegen den BF nach §§ 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5
  2. Satz und Abs. 9 StVO (Weigerung hins. der Vorführung zu einem Arzt zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift), § 102 Abs. 5 lit. c KFG (Nichtmitführen eines Probefahrtscheines) und § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Fahren ohne Lenkberechtigung) eine Geldstrafe iHv gesamt € 2.530,00 verhängt. Mit Straferkenntnis vom römisch 40 .2021 wurde gegen den BF nach Paragraphen 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5,
  3. Satz und Absatz 9, StVO (Weigerung hins. der Vorführung zu einem Arzt zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift), Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG (Nichtmitführen eines Probefahrtscheines) und Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Fahren ohne Lenkberechtigung) eine Geldstrafe iHv gesamt € 2.530,00 verhängt. Mit Straferkenntnis vom XXXX .2023 wurde gegen den BF nach § 102 Abs. 10 KFG (Nichtmitführen eines Verbandszeuges, einer Warneinrichtung und einer Warnkleidung) und § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG (Fahren ohne Lenkberechtigung) eine Geldstrafe iHv gesamt € 2.608,00 verhängt. Mit Straferkenntnis vom römisch 40 .2023 wurde gegen den BF nach Paragraph 102, Absatz 10, KFG (Nichtmitführen eines Verbandszeuges, einer Warneinrichtung und einer Warnkleidung) und Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Fahren ohne Lenkberechtigung) eine Geldstrafe iHv gesamt € 2.608,00 verhängt. 1.
  4. Insgesamt ist festzuhalten, dass der BF in den Jahren 2006, 2012, 2019, 2020 und 2022 insgesamt sechs Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen im Jahr 2006 wurde gegen den BF im Jahr 2007 ein bis 07.08.2017 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und hielt sich jahrelang trotz Bestehens eines Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet auf und wurde im Jahr 2012 – während des aufrechten Aufenthaltsverbotes – erneut straffällig. Aufgrund seiner erneuten strafgerichtlichen Verurteilung in den Jahren 2019, 2020 und 2022 wurde gegen den BF am 18.07.2023 das verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbot mit einer Gültigkeit bis 06.10.2029 erlassen. Auch nunmehr kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, wurde am XXXX .2023 nach Serbien abgeschoben und kehrte erneut trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde letztmalig im März 2024 außer Landes gebracht.Aufgrund seiner erneuten strafgerichtlichen Verurteilung in den Jahren 2019, 2020 und 2022 wurde gegen den BF am 18.07.2023 das verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbot mit einer Gültigkeit bis 06.10.2029 erlassen. Auch nunmehr kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, wurde am römisch 40 .2023 nach Serbien abgeschoben und kehrte erneut trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück und wurde letztmalig im März 2024 außer Landes gebracht. 1.
  5. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:  16.07.2013 – 01.08.2013 Hauptwohnsitz PAZ  24.04.2014 – 24.04.2014 Hauptwohnsitz PAZ  24.04.2014 – 11.07.2014 Hauptwohnsitz PAZ  18.09.2017 – 09.08.2018 Hauptwohnsitz  09.08.2018 – 26.11.2018 Hauptwohnsitz  XXXX .2019 – XXXX .2020 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2019 – römisch 40 .2020 Nebenwohnsitz JA  23.02.2023 – 05.04.2023 Nebenwohnsitz PAZ  26.11.2018 – 06.10.2023 Hauptwohnsitz  18.02.2024 – 19.02.2024 Hauptwohnsitz PAZ  19.02.2024 – 02.03.2024 Hauptwohnsitz PAZ 1.
  6. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten im Bundesgebiet:  20.11.2018 – 15.02.2019 Arbeiter  18.03.2019 – 25.03.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter  15.05.2019 – 07.06.2019 Arbeiter  13.10.2020 – 11.11.2020 Arbeiter  01.12.2020 – 31.03.2021 Arbeiter  01.04.2021 – 30.04.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter  21.07.2021 – 31.07.2021 Arbeiter  01.05.2022 – 06.06.2023 Arbeiter  24.07.2023 – 31.07.2023 geringfügig beschäftigter Arbeiter  07.06.2023 – 13.08.2023 Arbeitslosengeldbezug  16.08.2023 – 16.09.2023 Arbeitslosengeldbezug  17.09.2023 – 17.09.2023 Krankengeldbezug  18.09.2023 – 04.10.2023 Arbeitslosengeldbezug 1.
  7. Im Bundesgebiet leben die Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, sowie deren Tochter XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland. Der BF lebte mit diesem im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet.1.
  8. Im Bundesgebiet leben die Ehefrau des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, sowie deren Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland. Der BF lebte mit diesem im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Weiters leben die Mutter und weitere Verwandte des BF im Bundesgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein Kontakthalten des BF zu seinen Angehörigen in Österreich nicht auch weiterhin möglich ist.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  11. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  12. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters liegt im Akt die Kopie des serbischen Reisepasses des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 549 Aktenteil 2)., 2.2.
  13. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters liegt im Akt die Kopie des serbischen Reisepasses des BF ein, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 549 Aktenteil 2). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Arbeitsfähigkeit, seinem Leben in Deutschland sowie seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF, der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) sowie den medizinischen Unterlagen betreffend die Insulintherapie aus dem Jahr 2014 (AS 141 Aktenteil 2). 2.2.
  14. Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet im Jahr 2006 sind dem Akteninhalt zu entnehmen (AS 179ff, 265f, 469f Aktenteil 1). Die Feststellung betreffend die Verurteilung des BF im Jahr 2012 ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 583ff Aktenteil 1, AS 1ff des Aktes des Magistrates der Stadt XXXX ).Die Feststellung betreffend die Verurteilung des BF im Jahr 2012 ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 583ff Aktenteil 1, AS 1ff des Aktes des Magistrates der Stadt römisch 40 ). 2.2.
  15. Der Bescheid der BPD XXXX hinsichtlich des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes mit einer Gültigkeit von 07.08.2007 bis 07.08.2017 liegt im Akt ein (vgl. weiters AS 201 Aktenteil 2).2.2.
  16. Der Bescheid der BPD römisch 40 hinsichtlich des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes mit einer Gültigkeit von 07.08.2007 bis 07.08.2017 liegt im Akt ein vergleiche weiters AS 201 Aktenteil 2). Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, sich jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, die diesbezüglich eingeleiteten Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Umstand, dass der BF selbst nach wiederholten Ausreisen nach Serbien wiederrum – trotz aufrechtem Aufenthaltsverbots – in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den diversen Schubhaftbescheiden aus den Jahren 2010 (AS 511 Aktenteil 1), 2012 (AS 593ff Aktenteil 1), 2013 (AS 665ff, 745ff, 811 Aktenteil 1) und 2014 (AS 41ff des Asylaktes), den Ausreisebestätigungen aus den Jahren 2012 (AS 91 des Asylaktes) und 2014 (AS 213 des Asylaktes, AS 47 Aktenteil 2) in einer Zusammenschau mit dem IZR, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug. In der Erstbefragung betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz im Mai 2014 führte der BF aus, in Serbien lediglich wiederholt auf Urlaub gewesen zu sein. Zuletzt habe er sich im Sommer 2012 für etwa drei Wochen in Serbien aufgehalten (AS 7 des Asylaktes, AS 151 Aktenteil 2). 2.2.
  17. Die Feststellungen betreffend das Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Asylakt des BF sowie der Einsichtnahme in den Akt des Vorverfahrens zu Zahl G306 2008626-
  18. 2.2.
  19. Die Eheschließung des BF im Jahr 2017 ist der im Akt einliegenden Heiratsurkunde zu entnehmen (AS 223 Aktenteil 2). Auf dieser scheint als Familienname des BF XXXX auf.2.2.
  20. Die Eheschließung des BF im Jahr 2017 ist der im Akt einliegenden Heiratsurkunde zu entnehmen (AS 223 Aktenteil 2). Auf dieser scheint als Familienname des BF römisch 40 auf. Die Feststellungen hinsichtlich der Verfahren vor der zuständigen NAG Behörde betreffend die Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers“ des BF basieren auf dem diesbezüglichen Schreiben der NAG Behörde an das BFA vom 31.07.2018 (AS 227, 279f Aktenteil 2) und der Einsichtnahme in das IZR. 2.2.
  21. Die Verurteilungen des BF in den Jahren 2019, 2020 und 2022 in Österreich, samt den näheren Ausführungen zu den Taten, die Zeiten seiner Inhaftierungen im Bundesgebiet sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem angefochtenen Bescheid sowie den im Akt einliegenden Urteilen (AS 243f, 349ff, 361ff Aktenteil 2). 2.2.
  22. Die Feststellungen betreffend das verfahrensgegenständliche Aufenthaltsverbot ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 18.07.2023, den Unterlagen hinsichtlich der Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes am XXXX .2023 (AS 537f Aktenteil 2), dem Festnahmeauftrag vom XXXX .2023 (AS 639 Aktenteil 2), den Unterlagen hinsichtlich der am XXXX .2023 erfolgten Festnahme (AS 661ff, 689 Aktenteil 2) und der Ausreise am XXXX .2023 (AS 773 Aktenteil 2).2.2.
  23. Die Feststellungen betreffend das verfahrensgegenständliche Aufenthaltsverbot ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 18.07.2023, den Unterlagen hinsichtlich der Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes am römisch 40 .2023 (AS 537f Aktenteil 2), dem Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2023 (AS 639 Aktenteil 2), den Unterlagen hinsichtlich der am römisch 40 .2023 erfolgten Festnahme (AS 661ff, 689 Aktenteil 2) und der Ausreise am römisch 40 .2023 (AS 773 Aktenteil 2). 2.2.
  24. Dass der BF nunmehr wiederrum trotz des Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet einreiste ist aus der Einsichtnahme in das ZMR und IZR ersichtlich. 2.2.
  25. Im Akt liegen die Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse hinsichtlich der Verwaltungsstrafen des BF ein (AS 235ff, 253ff, 265ff, 289ff Aktenteil 2). 2.2.
  26. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. 2.2.
  27. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im Bescheid des BFA betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sowie dem gegenständlichen Bescheid, aus den Angaben des BF sowie der Behördenabfrage der Personenstandsdaten betreffend die Tochter der Ehefrau des BF (AS 441 Aktenteil 2)., 2.2.
  28. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im Bescheid des BFA betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sowie dem gegenständlichen Bescheid, aus den Angaben des BF sowie der Behördenabfrage der Personenstandsdaten betreffend die Tochter der Ehefrau des BF (AS 441 Aktenteil 2). Dass nicht festgestellt werden konnte, dass eine Kontakthaltung des BF zu seinen Angehörigen in Österreich nicht mehr möglich wäre, beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglich widerstreitenden substantiierten Sachverhaltes seitens des BF. So geht auch aus dem handschriftlichen Schreiben der Tochter der Ehefrau des BF hervor, dass die Ehefrau und deren Tochter den BF bereits seit seiner Abschiebung im Oktober 2023 wiederholt in Serbien besucht haben (AS 827 Aktenteil 2). Auch führte der BF in seiner Stellungnahme selbst aus, dass täglicher telefonischer Kontakt bestehe (AS 817 Aktenteil 2).
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  30. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  31. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Ein Drittstaatsangehöriger ist

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Dem BF als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat – indem sie in Österreich lebt und arbeitet – kommt der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen

2 Abs. 4 Z 11 FPG zu.Dem BF als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat – indem sie in Österreich lebt und arbeitet – kommt der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen

2 Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. 3.1.

  1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: § 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 69 FPG lautet:Der mit „Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 69, FPG lautet: § 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.Paragraph 69,
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. 3.1.

  1. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots wirkt mit Erlassung des Bescheides ex nunc. Sie dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides zu überprüfen, und kann daher auch nur so lange stattfinden, als das Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Mit der Aufhebung ist keine Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden, mag ein solcher auch bei Erlassung vorhanden gewesen sein (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm.
  2. (Stand 01.03.2016, rdb.at).Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots wirkt mit Erlassung des Bescheides ex nunc. Sie dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides zu überprüfen, und kann daher auch nur so lange stattfinden, als das Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Mit der Aufhebung ist keine Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden, mag ein solcher auch bei Erlassung vorhanden gewesen sein vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung
  3. (Stand 01.03.2016, rdb.at). Die Aufhebung von Amts wegen hat zu erfolgen, sobald die Behörde Grund zur Annahme hat, ein von ihr verhängtes Aufenthaltsverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Behörde aus anderem Grund Anlass hat, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen, oder wenn sie aufgrund einer Änderung der Rechtslage davon in Kenntnis ist, dass bestimmte Aufenthaltsverbote gegen Angehörige bestimmter Staaten (zB neue EU-Mitgliedstaaten) nicht mehr verhängt und daher auch nicht aufrechterhalten werden dürfen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm.
  4. (Stand 01.03.2016, rdb.at).Die Aufhebung von Amts wegen hat zu erfolgen, sobald die Behörde Grund zur Annahme hat, ein von ihr verhängtes Aufenthaltsverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Behörde aus anderem Grund Anlass hat, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen, oder wenn sie aufgrund einer Änderung der Rechtslage davon in Kenntnis ist, dass bestimmte Aufenthaltsverbote gegen Angehörige bestimmter Staaten (zB neue EU-Mitgliedstaaten) nicht mehr verhängt und daher auch nicht aufrechterhalten werden dürfen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung
  5. (Stand 01.03.2016, rdb.at). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

§ 67Abs.

1 FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm. 4. (Stand 01.03.2016, rdb.at).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

Paragraph 67, Absatz eins, FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung

  1. (Stand 01.03.2016, rdb.at). Nach der – unverändert aufrechtzuerhaltenden – Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0054, VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).Nach der – unverändert aufrechtzuerhaltenden – Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0054, VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267). Bei der Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) – einschließlich der Rechtslage – an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 stattzugeben. Führte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)Bei der Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) – einschließlich der Rechtslage – an. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FrPolG 2005 stattzugeben. Führte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist also zu fragen, ob gegen einen von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffenen Drittstaatsangehörigen ungeachtet aller seit Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes eingetretenen Veränderungen aktuell eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergehen dürfte (sh. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0185; 22.05.2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat." (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009)Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens – regelmäßig in Freiheit – bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden vergleiche VwGH 22.01.2013, 2012/18/0185; 22.05.2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat." (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009) 3.1.
  2. Den gegenständlichen Antrag (AS 793ff Aktenteil 2) begründete der BF damit, dass das BFA im Verfahrensgang des Bescheides, mit welchem ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, festgehalten habe, dass aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Danach sei auch auf ein weiteres Urteil hingewiesen worden deren Straftaten jedoch vom unbefristeten Aufenthaltsverbot bereits konsumiert gewesen sei und somit doppelt verwertet worden sei. Weiters sei für den BF nicht nachvollziehbar, dass er am 19.05.2014 einen Asylantrag eingebracht haben soll. Auch seien die Vorhalte von diversen Vergehen nach der StVO nicht geeignet, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren zu erlassen. Das Anlassdelikt welches zur tatsächlichen Erlassung dieses Bescheides geführt habe, sei eine Verurteilung wegen eines Vergehens und zwar eines Raufhandels; dieses Delikts sei bereits wegen der Teilnahme ohne, dass jemandem auch nur eine Verletzung zugefügt werde, vollendet. Ein solches Delikt sei nicht geeignet, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren zu erlassen. Ein Aufenthaltsverbot dürfe nur verhängt werden, wenn die betroffene Person durch ihr persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Gemeint sei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein gesellschaftliches Grundinteresse berühre. Nach zehnjährigem Aufenthalt dürfe ein Aufenthaltsverbot nur mehr verhängt werden, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik durch das persönliche Verhalten nachhaltig maßgeblich gefährdet würde. Ein Aufenthaltsverbot könne für die Dauer von höchstens zehn Jahren und nur im Ausnahmefall unbefristet erlassen werden (z.B. Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, bei Gefährdung der nationalen Sicherheit). All diese Elemente würden beim BF nicht vorliegen. Die Verurteilungen würden sich im Rahmen von Geldstrafen und Freiheitsstrafen in der Höhe von maximal zwei Jahren befinden, wobei diese schon lange zurückliege. Der BF sei seit mehr als 15 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und seit 2017 mit einer Unionsstaatsbürgerin verheiratet. Das Privat- und Familienleben sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Es sei richtig, dass die Tochter der Ehefrau nicht die leibliche Tochter des BF sei. Sie akzeptiere den BF jedoch seit ihrem dritten Lebensjahr quasi als Vater. Weiters sei nicht gewürdigt worden, dass der BF seinen Schulabschluss im Bundesgebiet gemacht habe, nachdem er von Deutschland nach Österreich gekommen sei. Der BF sei hier sozial integriert und sei für ihn ein Verlassen des Gebietes in ein nahezu fremdes Land keine Alternative. Weder Geschwister noch sonstige Verwandte würden in Serbien leben. Es gäbe keinen Bezug zu Serbien. Aufgrund der Tatsache, dass der BF ein dreijähriges Visum gehabt habe, wäre eine Rückstufung vollkommend ausreichend gewesen. In seiner Stellungnahme vom 07.12.2023 (AS 815ff Aktenteil 2) führte der BF aus, dass die zwölfjährige Tochter der Ehefrau des BF diesen seit ihrem zweiten Lebensjahr als Vaterersatz angenommen habe und diesen als Vater bezeichne. Der leibliche Vater kümmere sich nicht um das Kind. Sie telefoniere drei bis vier Mal täglich per Videotelefonie mit dem BF. Auch die Mutter des BF werde von dieser als Großmutter gerufen. Der BF leide unter Diabetes und müsse regelmäßig Insulin spritzen. Die Ehefrau des BF habe hierbei keine unwichtige Rolle übernommen, indem sie darauf bedacht gewesen sei, Diät zu kochen und ihm auch die Spritzen hätte geben müssen. Die medizinische Versorgung in Serbien sei nicht die gleiche wie in Österreich und habe der BF auch niemanden, keine Vertrauensperson in Serbien, die sich dementsprechend um ihn kümmern könne. Weiters sei der BF in Deutschland geboren worden, sei im jugendlichen Alten nach Österreich gekommen und habe stets deutschsprachige Schulen besucht. Er spreche Deutsch besser als Serbisch und werde in Serbien wie ein „Ausländer“ behandelt. Überdies sei er der kyrillischen Schrift nicht mächtig und könne somit nicht Lesen und Schreiben. Aufgrund dessen, sei es dem BF nicht möglich, eine Arbeit in einem schon durch hohe Arbeitslosigkeit gekennzeichnetem Land zu bekommen und dort Fuß zu fassen. Auch habe er keine Familie in Serbien, welche ihn unterstützen könne. Die Mutter des BF lebe bereits seit den 80er Jahren im Bundesgebiet und sei durch den BF betreut worden. Der Vater des BF sei bereits verstorben und sei daher der BF der einzige, der sich um seine Mutter gekümmert habe. Der BF und seine Ehefrau würden im Bundesgebiet seit November 2020 ein Einzelunternehmen führen. Da der BF nunmehr im Unternehmen fehle, habe seine Ehefrau das Gewerbe stillgelegt. Dem beigelegten Schreiben des Bewährungshelfers des BF vom 18.10.2023 (AS 823f Aktenteil 2) ist zu entnehmen, dass der BF seit April 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde. Die Betreuung verlaufe positiv. Der BF zeige Schuldeinsicht, verstehe die Problematik und Schwere seines Deliktes und übernehme dafür die volle Verantwortung. Er versuche gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Reinigungsfirma aufzubauen. Der BF sehe die Tochter seiner Ehefrau als eigenes Kind an und ziehe diese auf. Die gesamte Familie des BF lebe im Bundesgebiet. Er spreche perfektes Deutsch und habe nach seiner Abschiebung nach Serbien in einem Hotel unterkommen müssen. Im Oktober 2022 sei der BF wegen Raufhandels verurteilt worden. Diesbezüglich habe der BF mitgeteilt, dass er von einer Gruppe angegriffen worden sei. Der BF zeige sich schuldeinsichtig und übernehme die volle Verantwortung. Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weiterhin bestehen würden. Der BF sei der mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Er habe am XXXX .2023 nach Serbien abgeschoben werden müssen und halte sich erst seit drei Monaten im Herkunftsstaat auf. Er habe keine maßgebliche Änderung in seinem Verhalten, welches zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt habe, vorgebracht. Somit müsse weiterhin von einer Neigung zur Kriminalität, sowie einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei somit der Wegfall der Umstände aufgrund derer die Erlassung erforderlich gewesen sei, sodass zu erwarten sei, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre. Ebenso könnten wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Aufhebung rechtfertigen. Im Fall des BF könne vom Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würden, nicht ausgegangen werden. Auch seien keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde, zumal der BF im Zuge der Antragstellung bekanntgegeben habe, dass mittels moderner Technologien, sowie durch Besuche seitens seiner Familie – insbesondere durch seine Ehefrau Gattin und Stieftochter – der Kontakt auf regelmäßiger Basis aufrechterhalten werde. Angesichts des wiederholten Verhaltens des BF könne eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Eine Entlassung aus der Maßnahmenunterbringung, sowie eine vor drei Monaten erfolgte Außerlandesbringung allein, könne eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bedingte Änderung der seinerzeit zur Verhängung dieser geführt habenden Umstände nicht herbeiführen.

§ 47Abs. 1 i

Vm § 48 Abs. 2 StGB könne eine Entlassung aus der Maßnahme lediglich bedingt unter der Setzung einer Probezeit von zumindest fünf Jahren erfolgen, woran ersichtlich sei, dass – auch – aus strafrechtlicher Sicht der Delinquent sein Wohlverhalten auch außerhalb des Strafvollzuges unter Beweis zu stellen hat. Der BF sei zuletzt im September 2020 aus der Justizanstalt sowie im April 2023 aus dem PAZ entlassen worden, sodass in diesem kurzen Zeitraum kein positiver Gesinnungswandel habe stattfinden können. Der BF habe trotz strafrechtlicher Sanktionen und bedingten Strafnachsichten nicht von weiteren Begehungen strafbarer Handlungen abgehalten werden können, zumal er wiederholt einschlägig delinquierte. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umständen hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag abzuweisen sei.Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weiterhin bestehen würden. Der BF sei der mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Er habe am römisch 40 .2023 nach Serbien abgeschoben werden müssen und halte sich erst seit drei Monaten im Herkunftsstaat auf. Er habe keine maßgebliche Änderung in seinem Verhalten, welches zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt habe, vorgebracht. Somit müsse weiterhin von einer Neigung zur Kriminalität, sowie einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei somit der Wegfall der Umstände aufgrund derer die Erlassung erforderlich gewesen sei, sodass zu erwarten sei, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre. Ebenso könnten wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Aufhebung rechtfertigen. Im Fall des BF könne vom Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würden, nicht ausgegangen werden. Auch seien keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8, EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde, zumal der BF im Zuge der Antragstellung bekanntgegeben habe, dass mittels moderner Technologien, sowie durch Besuche seitens seiner Familie – insbesondere durch seine Ehefrau Gattin und Stieftochter – der Kontakt auf regelmäßiger Basis aufrechterhalten werde. Angesichts des wiederholten Verhaltens des BF könne eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Eine Entlassung aus der Maßnahmenunterbringung, sowie eine vor drei Monaten erfolgte Außerlandesbringung allein, könne eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bedingte Änderung der seinerzeit zur Verhängung dieser geführt habenden Umstände nicht herbeiführen.

Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, StGB könne eine Entlassung aus der Maßnahme lediglich bedingt unter der Setzung einer Probezeit von zumindest fünf Jahren erfolgen, woran ersichtlich sei, dass – auch – aus strafrechtlicher Sicht der Delinquent sein Wohlverhalten auch außerhalb des Strafvollzuges unter Beweis zu stellen hat. Der BF sei zuletzt im September 2020 aus der Justizanstalt sowie im April 2023 aus dem PAZ entlassen worden, sodass in diesem kurzen Zeitraum kein positiver Gesinnungswandel habe stattfinden können. Der BF habe trotz strafrechtlicher Sanktionen und bedingten Strafnachsichten nicht von weiteren Begehungen strafbarer Handlungen abgehalten werden können, zumal er wiederholt einschlägig delinquierte. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umständen hätten sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag abzuweisen sei. In der gegenständlichen Beschwerde (AS 881ff Aktenteil 2) wurde vorgebracht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid genauso begründet worden sei, wie der Bescheid, mit welchem das Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Das BFA habe die Gründe, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, über Seiten ausgeführt und habe jedoch keine Rücksicht darauf genommen, dass diese Verstöße, die dem BF angelastet werden würden, doppelt mit den Verurteilungen angeführt würden. Der BF sei sich im Klaren, dass er Straftaten begangen habe. Die gewichtigste Straftat habe er jedoch in einem sehr jugendlichen Alter begangen. Gegen ihn sei bereits im Jahr 2007 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden. Dies sei heute gar nicht mehr möglich. Auch sei es fraglich, dass in dem jugendlichen Alter von 16 Jahren heute noch ein Aufenthaltsverbot erlassen werden würde, wenn die Eltern des BF in Österreich leben und der BF seine Schulzeit teilweise in Österreich verbracht habe. Der BF sei nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht ausgereist, da er die RV beauftragt habe, Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen. Die Beschwerde sei jedoch aus Versehen nicht rechtszeitig zur Post gebracht worden, wodurch der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF habe sich im Vertrauen darauf weiter im Bundesgebiet aufgehalten und sei es deshalb zur Missachtung der Ausreiseverpflichtung gekommen. Dieses Verhalten könne dem BF nicht angelastet werden, sondern sei bei seinem Vertreter zu suchen und sei der BF diesbezüglich unschuldig. Betreffend die Straftaten des BF sei auszuführen, dass es sich größtenteils um Parkhoteldelikte gehandelt habe. Die letzte Verurteilung des BF sei fraglich. Er sei schwerer Straftaten bezichtigt worden, sei jedoch nur bezüglich eines Raufhandels verurteilt worden; dies sei im Hinblick darauf, dass jede Person, die an einem Raufhandel beteiligt sei, auch wenn sie niemand anderen verletzte, zu verurteilen sei. Der Bewährungshelfer habe dem BF eine günstige Prognose erstellt. Das BFA habe auf die Einschätzung des Bewährungshelfers nicht zurückgegriffen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK habe das BFA nur ausgeführt, dass keine günstige Änderung der Familiensituation hervorgekommen sei. Hierzu sei auszuführen, dass die Entscheidung betreffend das Aufenthaltsverbot bereits daran gemangelt habe, dass die Abwägung trotz der bekannten Tatsachen nicht korrekt gewürdigt worden sei. Dem getrübten Vorleben des BF stehe sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, der Besuch einer österreichischen Schule, die Tatsache, dass er nie gelernt habe, kyrillisch zu schreiben, die Tatsache, dass er verheiratet sei und mit der Tochter seiner Frau im Familienband zusammenlebe, für diese eine sehr wichtige Bezugsperson darstelle, er angefangen habe gemeinsam mit seiner Frau eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ein eigenes Unternehmen gegründet habe, in Serbien aufgrund der mangelnden Sprach- und Schriftkenntnisse als Ausländer behandelt werde, er trotz seines jugendlichen Alters an Diabetes leide und seine Frau ihn diesbezüglich nicht nur überwache sondern auch behilflich sei, die Tatsache, dass er seit mehr als 20 Jahren in Österreich aufhältig sei und seine positive Zukunftsprognose gegenüber. Das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot erscheine überhöht. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheine nicht gerechtfertigt, um den BF von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten, sondern könne mit einem weitaus geringeren Ausmaß das Auslangen gefunden werden.In der gegenständlichen Beschwerde (AS 881ff Aktenteil 2) wurde vorgebracht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid genauso begründet worden sei, wie der Bescheid, mit welchem das Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Das BFA habe die Gründe, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, über Seiten ausgeführt und habe jedoch keine Rücksicht darauf genommen, dass diese Verstöße, die dem BF angelastet werden würden, doppelt mit den Verurteilungen angeführt würden. Der BF sei sich im Klaren, dass er Straftaten begangen habe. Die gewichtigste Straftat habe er jedoch in einem sehr jugendlichen Alter begangen. Gegen ihn sei bereits im Jahr 2007 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden. Dies sei heute gar nicht mehr möglich. Auch sei es fraglich, dass in dem jugendlichen Alter von 16 Jahren heute noch ein Aufenthaltsverbot erlassen werden würde, wenn die Eltern des BF in Österreich leben und der BF seine Schulzeit teilweise in Österreich verbracht habe. Der BF sei nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht ausgereist, da er die Regierungsvorlage beauftragt habe, Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen. Die Beschwerde sei jedoch aus Versehen nicht rechtszeitig zur Post gebracht worden, wodurch der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF habe sich im Vertrauen darauf weiter im Bundesgebiet aufgehalten und sei es deshalb zur Missachtung der Ausreiseverpflichtung gekommen. Dieses Verhalten könne dem BF nicht angelastet werden, sondern sei bei seinem Vertreter zu suchen und sei der BF diesbezüglich unschuldig. Betreffend die Straftaten des BF sei auszuführen, dass es sich größtenteils um Parkhoteldelikte gehandelt habe. Die letzte Verurteilung des BF sei fraglich. Er sei schwerer Straftaten bezichtigt worden, sei jedoch nur bezüglich eines Raufhandels verurteilt worden; dies sei im Hinblick darauf, dass jede Person, die an einem Raufhandel beteiligt sei, auch wenn sie niemand anderen verletzte, zu verurteilen sei. Der Bewährungshelfer habe dem BF eine günstige Prognose erstellt. Das BFA habe auf die Einschätzung des Bewährungshelfers nicht zurückgegriffen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK habe das BFA nur ausgeführt, dass keine günstige Änderung der Familiensituation hervorgekommen sei. Hierzu sei auszuführen, dass die Entscheidung betreffend das Aufenthaltsverbot bereits daran gemangelt habe, dass die Abwägung trotz der bekannten Tatsachen nicht korrekt gewürdigt worden sei. Dem getrübten Vorleben des BF stehe sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, der Besuch einer österreichischen Schule, die Tatsache, dass er nie gelernt habe, kyrillisch zu schreiben, die Tatsache, dass er verheiratet sei und mit der Tochter seiner Frau im Familienband zusammenlebe, für diese eine sehr wichtige Bezugsperson darstelle, er angefangen habe gemeinsam mit seiner Frau eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ein eigenes Unternehmen gegründet habe, in Serbien aufgrund der mangelnden Sprach- und Schriftkenntnisse als Ausländer behandelt werde, er trotz seines jugendlichen Alters an Diabetes leide und seine Frau ihn diesbezüglich nicht nur überwache sondern auch behilflich sei, die Tatsache, dass er seit mehr als 20 Jahren in Österreich aufhältig sei und seine positive Zukunftsprognose gegenüber. Das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot erscheine überhöht. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes erscheine nicht gerechtfertigt, um den BF von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten, sondern könne mit einem weitaus geringeren Ausmaß das Auslangen gefunden werden. 3.1.

  1. Hinsichtlich der wiederholten Ausführungen des BF, wonach bereits die Verhängung des Aufenthaltsverbotes, insbesondere auch aufgrund von Art. 8 EMRK, nicht rechtmäßig gewesen sei, ist nochmals auf darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen kann, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden.3.1.
  2. Hinsichtlich der wiederholten Ausführungen des BF, wonach bereits die Verhängung des Aufenthaltsverbotes, insbesondere auch aufgrund von Artikel 8, EMRK, nicht rechtmäßig gewesen sei, ist nochmals auf darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen kann, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Es obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm – gerade vor dem Hintergrund seiner wiederholten strafrechtlichen Handlungen und der wiederholten Missachtung von aufrechten Aufenthaltsverboten – mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliege. Insbesondere wurde seitens des BF keine Änderungen seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Juli 2023 sowie seiner Abschiebung im Oktober 2023 vorgebracht. Das BFA hat bereits im Bescheid, mit welchem das Aufenthaltsverbot gegen den BF verhängt wurde, seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, seine Erwerbstätigkeiten, seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen sowie das Zusammenleben mit dieser und der Tochter der Ehefrau und auch den Gesundheitszustand des BF berücksichtigt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Insgesamt reicht das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht hin, um der Beschwerde stattgeben zu können. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Hintanhaltung strafbarer Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu kommt (vgl. VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN) (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099). Bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei handelt es sich um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, mwN) (VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221).Die Hintanhaltung strafbarer Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu kommt vergleiche VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001, mwN) (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099). Bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei handelt es sich um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten vergleiche VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, mwN) (VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221). Unter Berücksichtigung der vom BF aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen letztlich gezeigten Rückfallgefährlichkeit in strafrechtswidriges Verhalten kann keinesfalls eine Wesensänderung, Reue und/oder Einsicht festgestellt werden. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass der BF auch nunmehr trotz Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes, nach erfolgter Abschiebung im Oktober 2023, nur kurze Zeit später erneut in das Bundesgebiet einreiste. Der BF hat durch sein Verhalten seinen anhaltenden Unwillen, sich an gültige Gesetzte zu halten, neuerlich bekräftigt. Selbst wiederholte Verurteilungen und fremdenrechtliche Sanktionen vermochten den BF letztlich nicht davon abhalten, erneut gegen gültige straf- und fremdenrechtliche Normen zu verstoßen. Der BF lässt somit erkennen, dass er trotz bereits erfahrenen strafgerichtlichen und fremdenrechtlichen Sanktionen, nicht zu einem Leben im Einklang mit gültigen Rechtsnormen verleitet werden konnte. Nicht einmal das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten vermochten den BF von der wiederholten Delinquenz und Nichteinhaltung fremdenrechtlicher Maßnahmen (Aufenthaltsverbot) abzuhalten. Insofern der BF im gegenständlichen Verfahren ausführt, er habe seine gewichtigste Straftat in einem sehr jugendlichen Alter begangen, ist auszuführen, dass der BF im Jahr 2020, somit im Alter von XXXX Jahren, aufgrund des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Der BF lässt somit erkennen, dass er trotz bereits erfahrenen strafgerichtlichen und fremdenrechtlichen Sanktionen, nicht zu einem Leben im Einklang mit gültigen Rechtsnormen verleitet werden konnte. Nicht einmal das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten vermochten den BF von der wiederholten Delinquenz und Nichteinhaltung fremdenrechtlicher Maßnahmen (Aufenthaltsverbot) abzuhalten. Insofern der BF im gegenständlichen Verfahren ausführt, er habe seine gewichtigste Straftat in einem sehr jugendlichen Alter begangen, ist auszuführen, dass der BF im Jahr 2020, somit im Alter von römisch 40 Jahren, aufgrund des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Der BF gab weiters an, er sei nach der Erlassung des nunmehrigen Aufenthaltsverbotes nicht ausgereist, da er seine RV beauftragt habe, Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen, die Beschwerde jedoch aus Versehen nicht rechtzeitig zur Post gebracht worden sei, wodurch der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF habe sich im Vertrauen darauf weiter im Bundesgebiet aufgehalten und sei es deshalb zur Missachtung der Ausreiseverpflichtung gekommen. Dieses Verhalten könne dem BF nicht angelastet werden, sondern sei bei seinem Vertreter zu suchen und sei der BF diesbezüglich unschuldig. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sodass der BF zur sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet war. Überdies ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach sich die Partei eines Verfahrens das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen muss. Die "Pflichtverletzung", auf die sich das Verschulden des Vertreters bezieht, besteht darin, dass er den - sonst die Partei treffenden - Obliegenheiten zur Vermeidung einer Säumnis nicht nachkommt. Unterlaufen dem Vertreter bei der Unterlassung der Erhebung des Rechtsmittels oder bei der Verständigung des von ihm Vertretenen Sorgfaltswidrigkeiten, so sind diese dem Vertretenen zuzurechnen (vgl. etwa VwGH 27.09.2001, 2001/20/0332, 0333, mwN) (VwGH 17.02.2021, Ra 2021/20/0004).Der BF gab weiters an, er sei nach der Erlassung des nunmehrigen Aufenthaltsverbotes nicht ausgereist, da er seine Regierungsvorlage beauftragt habe, Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen, die Beschwerde jedoch aus Versehen nicht rechtzeitig zur Post gebracht worden sei, wodurch der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF habe sich im Vertrauen darauf weiter im Bundesgebiet aufgehalten und sei es deshalb zur Missachtung der Ausreiseverpflichtung gekommen. Dieses Verhalten könne dem BF nicht angelastet werden, sondern sei bei seinem Vertreter zu suchen und sei der BF diesbezüglich unschuldig. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sodass der BF zur sofortigen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet war. Überdies ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach sich die Partei eines Verfahrens das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen muss. Die "Pflichtverletzung", auf die sich das Verschulden des Vertreters bezieht, besteht darin, dass er den - sonst die Partei treffenden - Obliegenheiten zur Vermeidung einer Säumnis nicht nachkommt. Unterlaufen dem Vertreter bei der Unterlassung der Erhebung des Rechtsmittels oder bei der Verständigung des von ihm Vertretenen Sorgfaltswidrigkeiten, so sind diese dem Vertretenen zuzurechnen vergleiche etwa VwGH 27.09.2001, 2001/20/0332, 0333, mwN) (VwGH 17.02.2021, Ra 2021/20/0004). Die Ausführung in der Beschwerde, wonach es sich bei dem vom BF begangenen Delikten größtenteils um „Parkhoteldelikte“ gehandelt habe, ist nicht nachvollziehbar. Seitens des BF wurde ferner auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb bei ihm – gerade vor dem Hintergrund seines straf- und verwaltungsrechtlichen Fehlverhaltens – mittlerweile ein nachhaltiger positiver Gesinnungswandel zu erkennen sein sollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Gegenständlich wurde der BF zuletzt erst im Oktober 2023 – und sohin vor lediglich etwa sechs Monaten – aus der Haft entlassen und nach Serbien abgeschoben. Zwischenzeitlich reiste er erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Da sich der BF darüber hinaus nach wie vor in offener Probezeit befindet, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Überdies kann ein Wohlverhalten in Zeiten der Betreuung durch einen Bewährungshelfer solchen Zeiten in völliger Freiheit nicht gleichgestellt werden. Letztlich bedarf es zur Beurteilung einer zukünftigen Rechtstreue hinreichender Zeiten des Wohlverhaltens in Freiheit (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785), welche im Falle des BF eingedenk seiner Rückfälle jedoch nicht vorliegen. Betreffend das Schreiben des Bewährungshelfers ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach selbst ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel (Anm.: ein solches liegt im verfahrensgegenständlichen Fall nicht einmal vor), der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus reicht (vgl. VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213). (VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112)Gegenständlich wurde der BF zuletzt erst im Oktober 2023 – und sohin vor lediglich etwa sechs Monaten – aus der Haft entlassen und nach Serbien abgeschoben. Zwischenzeitlich reiste er erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Da sich der BF darüber hinaus nach wie vor in offener Probezeit befindet, ist gegenständlich noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Überdies kann ein Wohlverhalten in Zeiten der Betreuung durch einen Bewährungshelfer solchen Zeiten in völliger Freiheit nicht gleichgestellt werden. Letztlich bedarf es zur Beurteilung einer zukünftigen Rechtstreue hinreichender Zeiten des Wohlverhaltens in Freiheit vergleiche VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785), welche im Falle des BF eingedenk seiner Rückfälle jedoch nicht vorliegen. Betreffend das Schreiben des Bewährungshelfers ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach selbst ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel Anmerkung, ein solches liegt im verfahrensgegenständlichen Fall nicht einmal vor), der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus reicht vergleiche VwGH 05.08.2021, Ra 2021/21/0213). (VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112) Auch den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich kann dabei ein maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Es hat sich gezeigt, dass weder familiäre Bezugspunkte noch die allfällige Möglichkeit weiterhin keine Beziehung zu seiner Familie in Österreich vor Ort pflegen zu können, Grund genug für den BF gewesen sind, sich rechtstreu zu verhalten. So hat er letztlich nicht nur erneut gegen ein bestehendes Aufenthaltsverbot verstoßen, sondern wurde auch nach der Eheschließung drei Mal strafgerichtlich verurteilt und hat sohin einen auf Nachhaltigkeit ausgelegten Rechtsbruchwillen zum Ausdruck gebracht. Im Ergebnis sind dem gegenständlichen Sachverhalt seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Letztlich wird der BF auch weiterhin – wie bisher – Kontakt zu seiner Ehefrau, der Tochter seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinen weiteren Angehörigen durch regelmäßige Besuchsfahrten und Nutzung moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten können. Gegenteilige Sachverhalte konnten nicht festgestellt werden und wurden vom BF auch nicht behauptet. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zahl 2013/22/0083). Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat, war

§ 69Abs.

2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zahl 2013/22/0083). Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat, war

Paragraph 69, Absatz 2, FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Demzufolge war die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. § 78 AVG lautet wie folgt:3.2.
  4. Paragraph 78, AVG lautet wie folgt: § 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obl

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