4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ. SVNR XXXX vom 21.09.2023 sprach das AMS XXXX aus, dass
Vm §24 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF der Anspruch auf Arbeitslosengeld von XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) ab 06.07.2023 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlen eines Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltsortes eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren geben habe, dass die BF die Adresse XXXX als dauerhafte Wohnadresse bekannt gegeben habe. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der widersprüchlichen Aussagen in der Niederschrift am 08.08.2023 wurde festgestellt, dass ein dauerhafter Aufenthalt durch die BF während der Arbeitslosigkeit unwahrscheinlich erscheint. Es sei davon auszugehen, dass sie während ihrer Erwerbslosigkeit an der Adresse nur angemeldet blieb um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich beziehen zu können.1. Mit Bescheid, GZ. SVNR römisch 40 vom 21.09.2023 sprach das AMS römisch 40 aus, dass
Paragraph 44, Absatz 4, in Verbindung mit §24 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF der Anspruch auf Arbeitslosengeld von römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) ab 06.07.2023 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlen eines Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltsortes eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren geben habe, dass die BF die Adresse römisch 40 als dauerhafte Wohnadresse bekannt gegeben habe. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der widersprüchlichen Aussagen in der Niederschrift am 08.08.2023 wurde festgestellt, dass ein dauerhafter Aufenthalt durch die BF während der Arbeitslosigkeit unwahrscheinlich erscheint. Es sei davon auszugehen, dass sie während ihrer Erwerbslosigkeit an der Adresse nur angemeldet blieb um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich beziehen zu können. Mit Bescheid, GZ SVNR vom 22.09.2023 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes
VG) für den Zeitraum von 12.06.2023 bis 05.07.2023 widerrufen und sie
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 629,52 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF das Arbeitslosengeld ungerechtfertigt bezogen habe, da aufgrund des Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde, dass ein dauerhafter Aufenthalt an der genannten Adresse während der Arbeitslosigkeit als unwahrscheinlich erscheint. Es ist davon auszugehen, dass sie während ihrer Erwerbslosigkeit nur angemeldet blieb, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich beziehen zu können.Mit Bescheid, GZ SVNR vom 22.09.2023 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 12.06.2023 bis 05.07.2023 widerrufen und sie
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 629,52 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF das Arbeitslosengeld ungerechtfertigt bezogen habe, da aufgrund des Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde, dass ein dauerhafter Aufenthalt an der genannten Adresse während der Arbeitslosigkeit als unwahrscheinlich erscheint. Es ist davon auszugehen, dass sie während ihrer Erwerbslosigkeit nur angemeldet blieb, um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich beziehen zu können.
GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerden vom 18.10.2023 gegen die beiden Bescheide ab und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Hauptwohnsitzmeldung zum Beweis des tatsächlichen Daueraufenthaltes nicht ausreiche bzw. geeignet ist, da diese auf ungeprüften Angaben des Unterkunftgebers und Unterkunftnehmers beruht. Bei einer persönlichen Vorsprache im AMS XXXX am 02.06.2023 wurde sie beobachtet, wie sie aus einem Pkw mit slowenischen Kennzeichen ausstieg. Der daraufhin beauftragte Erhebungsdienst war am 19.06.2023 um 13: 35 Uhr an der Adresse, es konnte niemand angetroffen werden. Hingegen wurde bei der Erhebung am 20.06.2023 um 14:30 Uhr an der angegebenen Adresse die BF angetroffen, und als Fazit kein Scheinwohnsitz festgestellt. Sie wurde im Zuge des Verfahrens ausführlich über die Meldepflichten von Auslandsaufenthalten informiert. Sollte die BF den angekündigten Auslandsaufenthalt am 05.07.023 nicht wie vereinbart melden wird dazu geraten den Leistungsbezug bis zur persönlichen Klärung einzustellen.3. Mit Bescheid vom 22.11.2023 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerden vom 18.10.2023 gegen die beiden Bescheide ab und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Hauptwohnsitzmeldung zum Beweis des tatsächlichen Daueraufenthaltes nicht ausreiche bzw. geeignet ist, da diese auf ungeprüften Angaben des Unterkunftgebers und Unterkunftnehmers beruht. Bei einer persönlichen Vorsprache im AMS römisch 40 am 02.06.2023 wurde sie beobachtet, wie sie aus einem Pkw mit slowenischen Kennzeichen ausstieg. Der daraufhin beauftragte Erhebungsdienst war am 19.06.2023 um 13: 35 Uhr an der Adresse, es konnte niemand angetroffen werden. Hingegen wurde bei der Erhebung am 20.06.2023 um 14:30 Uhr an der angegebenen Adresse die BF angetroffen, und als Fazit kein Scheinwohnsitz festgestellt. Sie wurde im Zuge des Verfahrens ausführlich über die Meldepflichten von Auslandsaufenthalten informiert. Sollte die BF den angekündigten Auslandsaufenthalt am 05.07.023 nicht wie vereinbart melden wird dazu geraten den Leistungsbezug bis zur persönlichen Klärung einzustellen. Ein Auslandsaufenthalt wurde von der BF nicht gemeldet, daher wurde der Leistungsbezug vorläufig mit 06.07.2023 eingestellt. Am 08.08.2023 sprach die BF persönlich im AMS XXXX vor und erklärte, dass sie ab 05.07.2023 nicht im Ausland war. Sie sei über die Meldepflichten informiert, dass sie sich beim Arbeitsmarktservice melden müsse sobald sie ins Ausland fahre. Am 17.08.2023 legte sie dem AMS den Kfz-Zulassungsschein und eine Bestätigung des Bankinstitutes als Inhaberin und alleinige Verfügungsberechtigte und Kontoauszüge ab 01.01.2023 bis 31.07.2023 vor. Aus der Kontrolle der vorliegenden Kontoauszüge ergibt sich, dass keine Barbehebungen in Österreich erfolgt sind, eine getätigte Einkaufszahlung in Österreich zeitnah zum Erhebungsdienst erfolgte, regelmäßige monatliche Abbuchungen für zwei Kreditraten eines slowenischen Kreditinstitutes und eines slowenischen Energieanbieters erfolgten, insgesamt 15 Kartenzahlungen bzw. Barabhebungen in Slowenien erfolgten.Am 08.08.2023 sprach die BF persönlich im AMS römisch 40 vor und erklärte, dass sie ab 05.07.2023 nicht im Ausland war. Sie sei über die Meldepflichten informiert, dass sie sich beim Arbeitsmarktservice melden müsse sobald sie ins Ausland fahre. Am 17.08.2023 legte sie dem AMS den Kfz-Zulassungsschein und eine Bestätigung des Bankinstitutes als Inhaberin und alleinige Verfügungsberechtigte und Kontoauszüge ab 01.01.2023 bis 31.07.2023 vor. Aus der Kontrolle der vorliegenden Kontoauszüge ergibt sich, dass keine Barbehebungen in Österreich erfolgt sind, eine getätigte Einkaufszahlung in Österreich zeitnah zum Erhebungsdienst erfolgte, regelmäßige monatliche Abbuchungen für zwei Kreditraten eines slowenischen Kreditinstitutes und eines slowenischen Energieanbieters erfolgten, insgesamt 15 Kartenzahlungen bzw. Barabhebungen in Slowenien erfolgten. In einer Gesamtschau wird deutlich, dass der Lebensmittelpunkt und der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes in Slowenien sind. Der Lebensgefährte lebt und arbeitet in Slowenien, sie baue in Slowenien ein Haus für das sie einen Kredit aufgenommen habe, auch die Kinder leben in Slowenien. Auf den vorgelegten Kontoauszügen finden sich keine Abbuchungen für Miete, Strom etc. Durch die geographisch geringe Fahrzeit zwischen dem Wohnort in Slowenien und XXXX sei der Aufenthalt jederzeit in einer täglichen Bewegung machbar. Einzelne Transaktionen sprechen eindeutig für einen ständigen Aufenthalt in Slowenien, daran mag auch die Erklärung, dass ihre Tochter durch Überlassung der Bankomatkarte für die Behebungen verantwortlich zu sei, nichts zu ändern.In einer Gesamtschau wird deutlich, dass der Lebensmittelpunkt und der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes in Slowenien sind. Der Lebensgefährte lebt und arbeitet in Slowenien, sie baue in Slowenien ein Haus für das sie einen Kredit aufgenommen habe, auch die Kinder leben in Slowenien. Auf den vorgelegten Kontoauszügen finden sich keine Abbuchungen für Miete, Strom etc. Durch die geographisch geringe Fahrzeit zwischen dem Wohnort in Slowenien und römisch 40 sei der Aufenthalt jederzeit in einer täglichen Bewegung machbar. Einzelne Transaktionen sprechen eindeutig für einen ständigen Aufenthalt in Slowenien, daran mag auch die Erklärung, dass ihre Tochter durch Überlassung der Bankomatkarte für die Behebungen verantwortlich zu sei, nichts zu ändern. 4.Mit Schreiben vom 06.12.2023 stellte die BF einen Vorlageantrag, und führte aus, dass sie aktuell in Slowenien kein Haus baue und für den 05.07.2023 keinen fixen Auslandsaufenthalt geplant habe. Möglicherweise aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse sei sie missverstanden worden. Sie beantrage für die mündliche Verhandlung die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die slowenische Sprache. 5.Mit Schreiben vom 13.12.2023 wurde der Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo er am selben Tag eingelangt ist. 6.Am 05.03.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF, eine Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch, ein Vertreter der Arbeiterkammer für die BF, ein Vertreter der belangten Behörde sowie das erhebende Organ des Erhebungsdienstes, der Sohn der BF, der Lebensgefährte der BF sowie die Vermieterin der BF als Zeugen teilgenommen haben. In dieser gab sie an, seit 2018 einen Zweitwohnsitz, seit 2019 einen Wohnsitz in Österreich zu haben. Da ihre Partnerschaft in Slowenien zerbrochen sei, habe sie möglichst weit weg in Österreich leben wollen. Sie habe eigentlich keine Wohnmöglichkeit mehr in Slowenien. Sie sei zu 65 % Miteigentümerin eines Hauses, der andere Miteigentümer sei der frühere Partner, weshalb sie dieses Haus nicht mehr betrete. Dieses sei 1 Stunde 20 Minuten Fahrzeit in XXXX , mit dem Auto von Österreich entfernt. Sie könne ihren früheren Partner nicht auszahlen, dieser will nicht, dass das Haus insgesamt verkauft wird. Sie zahle anteilsmäßig Steuern und Versicherung für dieses Haus, dies seien etwa 400.- € im Jahr. In XXXX habe sie eine kleine Wohnung mit ungefähr 30 m². Ihre Kinder leben alle in Slowenien, und sind 30, 40 und 42 Jahre alt, sie habe Enkel. Sie fahre selten nach Slowenien, da sie keine Wohnmöglichkeit habe, lediglich zu den Geburtstagen der Kinder und der Enkel. Sie habe gegenüber dem Erhebungsdienst nicht angegeben, dass sie am 05.07.2023 nach Slowenien fahre, sondern lediglich wer als nächstes Geburtstag hat. Sie bleibe manchmal über Nacht in Slowenien, aber nicht oft. Sie könne bei ihrem ältesten Sohn übernachten. In diesem Haus leben noch ihre Mutter, der Sohn, dessen Ehefrau und die beiden Enkelkinder. Sie könne in deren Zimmer übernachten.In dieser gab sie an, seit 2018 einen Zweitwohnsitz, seit 2019 einen Wohnsitz in Österreich zu haben. Da ihre Partnerschaft in Slowenien zerbrochen sei, habe sie möglichst weit weg in Österreich leben wollen. Sie habe eigentlich keine Wohnmöglichkeit mehr in Slowenien. Sie sei zu 65 % Miteigentümerin eines Hauses, der andere Miteigentümer sei der frühere Partner, weshalb sie dieses Haus nicht mehr betrete. Dieses sei 1 Stunde 20 Minuten Fahrzeit in römisch 40 , mit dem Auto von Österreich entfernt. Sie könne ihren früheren Partner nicht auszahlen, dieser will nicht, dass das Haus insgesamt verkauft wird. Sie zahle anteilsmäßig Steuern und Versicherung für dieses Haus, dies seien etwa 400.- € im Jahr. In römisch 40 habe sie eine kleine Wohnung mit ungefähr 30 m². Ihre Kinder leben alle in Slowenien, und sind 30, 40 und 42 Jahre alt, sie habe Enkel. Sie fahre selten nach Slowenien, da sie keine Wohnmöglichkeit habe, lediglich zu den Geburtstagen der Kinder und der Enkel. Sie habe gegenüber dem Erhebungsdienst nicht angegeben, dass sie am 05.07.2023 nach Slowenien fahre, sondern lediglich wer als nächstes Geburtstag hat. Sie bleibe manchmal über Nacht in Slowenien, aber nicht oft. Sie könne bei ihrem ältesten Sohn übernachten. In diesem Haus leben noch ihre Mutter, der Sohn, dessen Ehefrau und die beiden Enkelkinder. Sie könne in deren Zimmer übernachten. Sie habe mittlerweile einen neuen Partner, wolle aber nicht mehr mit einem Mann zusammen wohnen. Er lebe in einem Ort namens XXXX , ca. 1 Stunde Fahrzeit von XXXX entfernt. Als sie arbeitslos war hatte sie kein Auto weswegen er immer nach XXXX kam. Sie habe kein österreichisches Bankkonto, da sie einen Kredit benötigt habe und diesen in Österreich nicht bekommen habe. Um zu sparen, habe sie nur ein Konto in Slowenien und bekomme das Bargeld von den Kindern oder dem Partner gebracht. Der Arbeitgeber überweise die Entlohnung auf ihr slowenisches Bankkonto. Die Miete zahle sie in bar, ebenso Strom und sonstige Ausgaben. Die Abbuchungen für die Stromkosten in Slowenien seien für ihre Tochter, die von dem früheren Partner rausgeschmissen wurde, aufgrund dessen werde sie von ihr finanziell unterstützt. Sie hebe immer eine größere Summe ab und wirtschafte damit. Die Kreditraten seien ebenso für die Tochter. Sie komme mit sehr wenig Geld aus. Im Haus, dass ihr zu 65 % gehört lebe ihr früherer Partner mit dem gemeinsamen Sohn. Es sehr schwierig, dass sie ihren Anteil verkaufe. Der ehemalige Partner sei nicht in der Lage ihr ihren Anteil abzukaufen. Die 65 % wurden von einem Notar zuerkannt. Sie zahle ihr Handy einmal jährlich mittels Zahlschein an einen österreichischen Anbieter, die jährliche Zahlung ist billiger. Sie habe mittlerweile einen neuen Partner, wolle aber nicht mehr mit einem Mann zusammen wohnen. Er lebe in einem Ort namens römisch 40 , ca. 1 Stunde Fahrzeit von römisch 40 entfernt. Als sie arbeitslos war hatte sie kein Auto weswegen er immer nach römisch 40 kam. Sie habe kein österreichisches Bankkonto, da sie einen Kredit benötigt habe und diesen in Österreich nicht bekommen habe. Um zu sparen, habe sie nur ein Konto in Slowenien und bekomme das Bargeld von den Kindern oder dem Partner gebracht. Der Arbeitgeber überweise die Entlohnung auf ihr slowenisches Bankkonto. Die Miete zahle sie in bar, ebenso Strom und sonstige Ausgaben. Die Abbuchungen für die Stromkosten in Slowenien seien für ihre Tochter, die von dem früheren Partner rausgeschmissen wurde, aufgrund dessen werde sie von ihr finanziell unterstützt. Sie hebe immer eine größere Summe ab und wirtschafte damit. Die Kreditraten seien ebenso für die Tochter. Sie komme mit sehr wenig Geld aus. Im Haus, dass ihr zu 65 % gehört lebe ihr früherer Partner mit dem gemeinsamen Sohn. Es sehr schwierig, dass sie ihren Anteil verkaufe. Der ehemalige Partner sei nicht in der Lage ihr ihren Anteil abzukaufen. Die 65 % wurden von einem Notar zuerkannt. Sie zahle ihr Handy einmal jährlich mittels Zahlschein an einen österreichischen Anbieter, die jährliche Zahlung ist billiger. Der Zeuge vom Erhebungsdienst gab an, dass die Wohnung bewohnt war und kein Scheinwohnsitz sei. Er belehrte sie noch, dass sie dem AMS melden müsse, wenn sie ins Ausland fahre. Der Sohn als Zeuge befragt gab an, dass er immer wieder Bargeld für seine Mutter in Slowenien behebe und bringe, ebenso ihr Lebensgefährte. Bei der Behebung in Österreich würden Gebühren anfallen. Da er oft beruflich nach Österreich fahre, sei dies kein Problem. Der Lebensgefährte als Zeuge befragt gab an, dass er in Slowenien in XXXX wohne, ungefähr 45 Minuten mit dem Auto von XXXX entfernt. In der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht zu ihm nach Slowenien gekommen, nun komme sie ein bis zweimal im Monat nach Slowenien. Manchmal führen sie auch zu einem Kind der BF auf Besuch. Der Lebensgefährte als Zeuge befragt gab an, dass er in Slowenien in römisch 40 wohne, ungefähr 45 Minuten mit dem Auto von römisch 40 entfernt. In der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht zu ihm nach Slowenien gekommen, nun komme sie ein bis zweimal im Monat nach Slowenien. Manchmal führen sie auch zu einem Kind der BF auf Besuch. Die Vermieterin als Zeugin befragt gab an, dass sie die Miete bar erhalte, da sich die Beschwerdeführerin so leichter tue. Auch den Strom bezahlte sie bar, da sie nur ein slowenisches Konto habe. Es gebe für sie einen eigenen Zähler. Sie treffe die Beschwerdeführerin regelmäßig zum Kaffeetrinken, sie sei nicht oft nach Slowenien gefahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF ist slowenische Staatsangehörige. Ihr gehört in Slowenien an der Adresse XXXX 65 Prozent an einem Haus, in welcher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihr erwachsener Sohn und der Ex-Lebensgefährte lebt. Sie engagiert sich weder in Österreich noch in Slowenien in einem Verein oder in einer sonstigen gemeinnützigen Einrichtung und verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein Mobiltelefon eines österreichischen Anbieters.Ihr gehört in Slowenien an der Adresse römisch 40 65 Prozent an einem Haus, in welcher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihr erwachsener Sohn und der Ex-Lebensgefährte lebt. Sie engagiert sich weder in Österreich noch in Slowenien in einem Verein oder in einer sonstigen gemeinnützigen Einrichtung und verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein Mobiltelefon eines österreichischen Anbieters. Die BF verfügt über einen eigenen PKW, der in Österreich angemeldet ist. 1.2. Nachdem die BF in Österreich zuletzt von 03.08.2020 bis 31.05.2023 sozialversichert erwerbstätig war, ging die BF ab 16.08.2023 wieder einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin beim Dienstgeber XXXX nach. 1.2. Nachdem die BF in Österreich zuletzt von 03.08.2020 bis 31.05.2023 sozialversichert erwerbstätig war, ging die BF ab 16.08.2023 wieder einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 nach. 1.3. In Österreich wohnte die BF bei der XXXX als Unterkunftgeberin seit 03.07.2019 als Hauptwohnsitz, davor seit 29.05.2019 mit Nebenwohnsitz.1.3. In Österreich wohnte die BF bei der römisch 40 als Unterkunftgeberin seit 03.07.2019 als Hauptwohnsitz, davor seit 29.05.2019 mit Nebenwohnsitz. Die einfache Fahrtstrecke mit PKW zwischen dieser Adresse und dem Haus der BF in Slowenien beträgt laut Google Maps 91 km bei einer durchschnittlichen Fahrzeit von 1 Stunde20 Minuten Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die BF während ihres letzten längeren Dienstverhältnisses wöchentlich nach Slowenien gefahren ist. 1.3.4. Es erging seitens der belangten Behörde ein Erhebungsauftrag an den Erhebungsdienst der belangten Behörde betreffend Wohnsitzüberprüfung der BF in Österreich. Aus dem Abschlussbericht ergeben sich nachfolgende Erhebungsversuche vor Ort an der Adresse „ XXXX “ (vgl. aktenkundiger Abschlussbericht vom 07.07.2023):1.3.4. Es erging seitens der belangten Behörde ein Erhebungsauftrag an den Erhebungsdienst der belangten Behörde betreffend Wohnsitzüberprüfung der BF in Österreich. Aus dem Abschlussbericht ergeben sich nachfolgende Erhebungsversuche vor Ort an der Adresse „ römisch 40 “ vergleiche aktenkundiger Abschlussbericht vom 07.07.2023): - 19.06.2019, 13:35 Uhr: es wurde niemand angetroffen; - 20.06.2019, 14:30 Uhr: es wurde die BF angetroffen und ein Lokalaugenschein durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass kein scheinwohnsitz vorliegt. 1.4. Es wird daher festgestellt, dass sich die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls fast ausschließlich in Österreich aufgehalten und hier gewohnt, hat. Dass die BF tatsächlich regelmäßig, daher zumindest wöchentlich, nach Slowenien zurückgekehrt ist, konnte in diesem Zeitraum nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse der BF in diesem Zeitraum in Österreich gelegen ist. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde. Der vorliegende Akteninhalt wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten der BF und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Strittig ist im Wesentlichen, ob die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz tatsächlich in Österreich oder in Slowenien hatte. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf den Akteninhalt und durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.03.2024 unter Einvernahme mehrerer Zeugen und Zeuginnen ein ausführliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren darauf basierend folgende Erwägungen ausschlaggebend: Auch sonst haben sich keine tragbaren Hinweise dahingehend ergeben, dass die BF regelmäßig nach Slowenien gependelt wäre bzw. sich ihr Lebensmittelpunkt tatsächlich dort befunden hätte, sodass eine entsprechende Feststellung nicht getroffen werden konnte: Dazu ist festzuhalten, dass der als Z1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vernommene Bearbeiter vom Erhebungsdienst der belangten Behörde angab, dass kein Scheinwohnsitz vorlag und er die BF belehrt habe, dass sie einen etwaigen Auslandsaufenthalt zu melden habe. Insgesamt ergibt sich daher mangels anderer tragfähiger Beweise, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatte. Für den erkennenden Senat ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowohl in der Verhandlung als auch in der Beschwerde, dass diese ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt hat. Dies wird auch durch den Bericht des Erhebungsdienstes gestützt. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Kinder und der Lebensgefährte zeitweise in Slowenien besucht werden, und dass die Beschwerdeführerin trotzdem ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Auch die Regelung mit der Bargeldbehebung erscheint dem erkennenden Senat nachvollziehbar und aufgrund der konkreten Lebensumstände der BF plausibel. Wie der Zeuge vom Erhebungsdienst selbst angegeben hat, wurde die BF belehrt, dass sie im Falle des Auslandsaufenthaltes diesen zu melden hat. Da sie keinen Auslandsaufenthalt absolviert hat, hat sie nachvollziehbarer Weise auch keinen gemeldet. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Vm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens der BF anhängigen Beschwerden bzw. Beschwerdevorentscheidung wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. 3.3. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde: § 44 AlVG idgF BGBl. I Nr. 100/2018 regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).Paragraph 44, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
Absatz 2, ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Art 51 (nunmehr Art. 42) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 01.05.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt.Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Artikel 51, (nunmehr Artikel 42,) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 01.05.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ersetzt. Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten.Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt:Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04. 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt: "Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
j VO (EG) 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet (Felten, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 65, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Adanez-Vega, Rz 37).Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.
Litera j, VO (EG) 883 aus 2004, handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet (Felten, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 65,, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Adanez-Vega, Rz 37). Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der VO (EG) 883/2004 (Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 1, Rz. 35).Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der VO (EG) 883 aus 2004, (Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel eins,, Rz. 35). Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten
987/2009:Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987 aus 2009, in Artikel 11, Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung vergleiche Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten
987/2009:
3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).
, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,
3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,
, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom
VG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig.
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Ein Antragsteller hat die von der Behörde im Antragsformular (§ 46 Abs. 1 AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Weiters ist
VG der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem AMS (Sdoutz/Zechner, 17. Lfg. April 2020, § 25 AlVG, Rz 521).
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Ein Antragsteller hat die von der Behörde im Antragsformular (Paragraph 46, Absatz eins, AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Weiters ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem AMS (Sdoutz/Zechner,
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2282658.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.