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{'item': 'I411 2291246-1'}

Obsah (10)Art 133§ 57Art 8§ 11a§ 1§ 52§ 9§ 46§ 50§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlI411 2291246-1 Spruch, I411 2291246-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2022 unter der Angabe, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2022 unter der Angabe, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine anschließend durchgeführte Abfrage aus dem System Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich am 25.10.2021 in Spanien im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2022 wurde deshalb der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrags Spanien zuständig ist, und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Spanien angeordnet. Am 05.12.2022 ist der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt worden.
  3. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer erneut unrechtmäßig nach Österreich ein. Nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2023 und im Juni 2023 unter anderem wegen begangener Suchtgiftdelikte strafgerichtlich verurteilt wurde, teilte ihm das Bundesamt mit Schreiben vom 06.03.2024 mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die Verhängung von Schubhaft gegen ihn beabsichtigt sei. Gleichzeitig räumte das Bundesamt ihm eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein. Hierauf erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Außerdem erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 26.04.2024, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass ein unbefristetes Einreiseverbot nicht angemessen sei, zu Unrecht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Das BFA habe davon abgesehen, sich vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und ein effektives Parteiengehör zu gewähren. Wäre dies ermöglicht worden, hätte der Beschwerdeführer dargelegt, dass er ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und nun das Haftübel verspüre und die bisherige Zeit genützt habe, um sich über die Tat und Auswirkungen Gedanken zu machen. Außerdem sei bei der Strafe der Strafrahmen bei weitem nicht voll ausgeschöpft worden. Aus den genannten Gründen stelle die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots einen unverhältnismäßigen Eingriff in das

Art 8EMRK geschützte Recht auf Privat und Familienleben dar.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 26.04.2024, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass ein unbefristetes Einreiseverbot nicht angemessen sei, zu Unrecht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und zu Unrecht die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Das BFA habe davon abgesehen, sich vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und ein effektives Parteiengehör zu gewähren. Wäre dies ermöglicht worden, hätte der Beschwerdeführer dargelegt, dass er ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und nun das Haftübel verspüre und die bisherige Zeit genützt habe, um sich über die Tat und Auswirkungen Gedanken zu machen. Außerdem sei bei der Strafe der Strafrahmen bei weitem nicht voll ausgeschöpft worden. Aus den genannten Gründen stelle die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots einen unverhältnismäßigen Eingriff in das

Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat und Familienleben dar.

  1. Mit Schriftsatz vom 30.04.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.05.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und wurde in XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und wurde in römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Er absolvierte die Grundschule in Algerien. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat weder Vermögen noch Einkommen und geht keiner Beschäftigung nach. Der Großteil seiner Verwandten lebt in Algerien. Sein Bruder XXXX ist in Frankreich auhältig.Er absolvierte die Grundschule in Algerien. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er hat weder Vermögen noch Einkommen und geht keiner Beschäftigung nach. Der Großteil seiner Verwandten lebt in Algerien. Sein Bruder römisch 40 ist in Frankreich auhältig. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2022 unter Angabe einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2022 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer bereits am 25.10.2021 in Spanien um Asyl ansuchte und Spanien zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Aufgrund einer erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung ist der Beschwerdeführer am 05.12.2022 nach Spanien überstellt worden. Nach der erfolgten Überstellung nach Spanien reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut unrechtmäßig nach Österreich ein. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet über keine Verwandten, Bekannten oder ihm nahestehende Personen. Er ging bisher in Österreich keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Haft. Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ist der 15.06.
  4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft; 1.) Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 08.06.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen.1.) Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 08.06.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, in Wien im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die darauf ausgerichtet war, Drogenhandel zu betreiben, vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut und Cannabisharz (beinhaltend Delta-9-THC und THCA) I./ gewerbsmäßig anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben, und zwarrömisch eins./ gewerbsmäßig anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen zu haben, und zwar 1./ im Zeitraum von Mitte/Ende April 2022 bis zum 5.5.2022 an XXXX in zwei Angriffen insgesamt zumindest 6 Gramm Cannabiskraut zum Gesamtpreis von EUR 60,--;1./ im Zeitraum von Mitte/Ende April 2022 bis zum 5.5.2022 an römisch 40 in zwei Angriffen insgesamt zumindest 6 Gramm Cannabiskraut zum Gesamtpreis von EUR 60,--; 2./ am 3.5.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX als Mittäter zwei bislang unbekannten Abnehmern eine nicht mehr feststellbare Menge Suchtgift zu einem nicht mehr feststellbaren Preis;2./ am 3.5.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 als Mittäter zwei bislang unbekannten Abnehmern eine nicht mehr feststellbare Menge Suchtgift zu einem nicht mehr feststellbaren Preis; II./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 441,9 Gramm Cannabiskraut und 8 Gramm Cannabisharz erworben und besessen zu haben, um es in weiterer Folge ebenso zu verkaufen bzw. weiterzugeben.römisch zwei./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 441,9 Gramm Cannabiskraut und 8 Gramm Cannabisharz erworben und besessen zu haben, um es in weiterer Folge ebenso zu verkaufen bzw. weiterzugeben. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd und die Tatwiederholung als erschwerend. 2.) Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 6 Monate verurteilt.2.) Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 6 Monate verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Wien I./ vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem uT „ XXXX “ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge gegen gewinnbringenden Verkauf nachfolgenden Personen und Abnehmern überlassen bzw. zu überlassen versucht, wobei sie insofern arbeitsteilig vorgingen, als der uT „ XXXX “ die Bestellungen entgegennahm, sodann der Beschwerdeführers das portionierte Suchtgift für die einzelnen Abnehmer in der Bunkerwohnung übergab, er als Läufer das Suchtgift an die Abnehmer auf der Straße übergab, das Geld von diesen entgegennahm und an uT „ XXXX “ wieder ablieferte und wobei er von uT „ XXXX “ die Anweisungen mittels Mobiltelefon erhielt, wo er die Abnehmer treffen soll und wie viel er ihnen übergeben soll, und zwar in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 6.607,90 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,87 % und THCA mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 11,41 %, mithin die 21,72-fache Grenzmenge), insgesamt zumindest 206,90 Gramm Cannabisharz (Wirkstoff Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 2,45 % und THCA mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 32,16 %, mithin die 1,91-fache Grenzmenge), 37,9 Gramm netto Cannabisharz (Wirkstoff Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,82 % und THCA mit einem durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 10,81 %, mithin die 0,12-fache Grenzmenge) und insgesamt zumindest 114 Gramm Kokain (Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75,14 %, mithin die 5,71-fache Grenzmenge), nämlichA./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem uT „ römisch 40 “ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge gegen gewinnbringenden Verkauf nachfolgenden Personen und Abnehmern überlassen bzw. zu überlassen versucht, wobei sie insofern arbeitsteilig vorgingen, als der uT „ römisch 40 “ die Bestellungen entgegennahm, sodann der Beschwerdeführers das portionierte Suchtgift für die einzelnen Abnehmer in der Bunkerwohnung übergab, er als Läufer das Suchtgift an die Abnehmer auf der Straße übergab, das Geld von diesen entgegennahm und an uT „ römisch 40 “ wieder ablieferte und wobei er von uT „ römisch 40 “ die Anweisungen mittels Mobiltelefon erhielt, wo er die Abnehmer treffen soll und wie viel er ihnen übergeben soll, und zwar in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 6.607,90 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,87 % und THCA mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 11,41 %, mithin die 21,72-fache Grenzmenge), insgesamt zumindest 206,90 Gramm Cannabisharz (Wirkstoff Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 2,45 % und THCA mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 32,16 %, mithin die 1,91-fache Grenzmenge), 37,9 Gramm netto Cannabisharz (Wirkstoff Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,82 % und THCA mit einem durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 10,81 %, mithin die 0,12-fache Grenzmenge) und insgesamt zumindest 114 Gramm Kokain (Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75,14 %, mithin die 5,71-fache Grenzmenge), nämlich 1./ am 15.02.2023 zumindest 37,9 Gramm netto Cannabisharz an XXXX 1./ am 15.02.2023 zumindest 37,9 Gramm netto Cannabisharz an römisch 40 XXXX XXXX um einen Gesamtpreis in der Höhe von EUR 300,--; römisch 40 römisch 40 um einen Gesamtpreis in der Höhe von EUR 300,--; 2./ im Zeitraum vom 08.11.2022 bis zum 15.02.2023 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut und 30 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ XXXX “;2./ im Zeitraum vom 08.11.2022 bis zum 15.02.2023 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut und 30 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ römisch 40 “; 3./ im Zeitraum vom 20.09.2022 bis zum 13.11.2022 insgesamt zumindest 245 Gramm Cannabiskraut und 10 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer XXXX (Facebook-Account „ XXXX “);3./ im Zeitraum vom 20.09.2022 bis zum 13.11.2022 insgesamt zumindest 245 Gramm Cannabiskraut und 10 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer römisch 40 (Facebook-Account „ römisch 40 “); 4./ im Zeitraum von 2021 bis zum 15.02.2023 insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabiskraut und 3 Gramm Kokain an den Abnehmer XXXX (Facebook- Account „ XXXX “);4./ im Zeitraum von 2021 bis zum 15.02.2023 insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabiskraut und 3 Gramm Kokain an den Abnehmer römisch 40 (Facebook- Account „ römisch 40 “); 5./ im Zeitraum vom 20.09.2022 bis zum 11.11.2022 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut und 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ XXXX “;5./ im Zeitraum vom 20.09.2022 bis zum 11.11.2022 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut und 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ römisch 40 “; 6./ im Zeitraum vom 26.09.2022 bis zum 04.02.2023 insgesamt zumindest 713,9 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer XXXX (Facebook- Account „ XXXX “);6./ im Zeitraum vom 26.09.2022 bis zum 04.02.2023 insgesamt zumindest 713,9 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer römisch 40 (Facebook- Account „ römisch 40 “); 7./ im Zeitraum vom 12.09.2022 bis zum 16.11.2022 insgesamt zumindest 22 Gramm Cannabiskraut und 7 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ XXXX “;7./ im Zeitraum vom 12.09.2022 bis zum 16.11.2022 insgesamt zumindest 22 Gramm Cannabiskraut und 7 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ römisch 40 “; 8./ am 01.11.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;8./ am 01.11.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 9./ im Zeitraum vom 1.11.2022 bis zum 15.11.2022 insgesamt zumindest 15 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;9./ im Zeitraum vom 1.11.2022 bis zum 15.11.2022 insgesamt zumindest 15 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 10./ am 19.10.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;10./ am 19.10.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 11./ am 16.11.2022 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;11./ am 16.11.2022 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 12./ im Zeitraum vom 13.09.2022 bis zum 14.02.2023 insgesamt zumindest 170 Gramm Cannabiskraut, 30 Gramm Cannabisharz und 5 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;12./ im Zeitraum vom 13.09.2022 bis zum 14.02.2023 insgesamt zumindest 170 Gramm Cannabiskraut, 30 Gramm Cannabisharz und 5 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 13./ im Zeitraum vom 09.09.2022 bis zum 20.10.2022 insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;13./ im Zeitraum vom 09.09.2022 bis zum 20.10.2022 insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 14./ am 28.10.2022 insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;14./ am 28.10.2022 insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 15./ im Zeitraum vom 18.10.2022 bis zum 02.11.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;15./ im Zeitraum vom 18.10.2022 bis zum 02.11.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 16./ im Zeitraum vom 27.10.2022 bis zum 31.12.2022 insgesamt zumindest 180 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer XXXX (Facebook-Account „ XXXX “);16./ im Zeitraum vom 27.10.2022 bis zum 31.12.2022 insgesamt zumindest 180 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer römisch 40 (Facebook-Account „ römisch 40 “); 17./ im Zeitraum vom 17.09.2022 bis zum 20.09.2022 insgesamt zumindest 12 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;17./ im Zeitraum vom 17.09.2022 bis zum 20.09.2022 insgesamt zumindest 12 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 18./ am 20.09.2022 insgesamt zumindest 15 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;18./ am 20.09.2022 insgesamt zumindest 15 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 19./ am 29.09.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;19./ am 29.09.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 20./ am 01.10.2022 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;20./ am 01.10.2022 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 21./ im Zeitraum vom 13.09.2022 bis zum 02.10.2022 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;21./ im Zeitraum vom 13.09.2022 bis zum 02.10.2022 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 22./ am 02.10.2022 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;22./ am 02.10.2022 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 23./ im Zeitraum vom 04.10.2022 bis zum 07.10.2022 insgesamt zumindest 15 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;23./ im Zeitraum vom 04.10.2022 bis zum 07.10.2022 insgesamt zumindest 15 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 24./ im Zeitraum vom 04.10.2022 bis zum 12.02.2023 insgesamt zumindest 260 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;24./ im Zeitraum vom 04.10.2022 bis zum 12.02.2023 insgesamt zumindest 260 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 25./ am 09.10.2022 insgesamt zumindest 10 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;25./ am 09.10.2022 insgesamt zumindest 10 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “;
  5. /im Zeitraum vom 04.10.2022 bis zum 16.10.2022 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut und 4,5 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ XXXX “;
  6. /im Zeitraum vom 04.10.2022 bis zum 16.10.2022 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut und 4,5 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ römisch 40 “; 27./ im Zeitraum vom 20.09.2022 bis zum 26.10.2022 insgesamt zumindest 107 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer XXXX (Facebook-Account „ XXXX “);27./ im Zeitraum vom 20.09.2022 bis zum 26.10.2022 insgesamt zumindest 107 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer römisch 40 (Facebook-Account „ römisch 40 “); 28./ am 13.09.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;28./ am 13.09.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 29./ im Zeitraum vom 27.09.2022 bis zum 04.10.2022 insgesamt zumindest 60 Gramm Cannabiskraut und 2 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ XXXX “;29./ im Zeitraum vom 27.09.2022 bis zum 04.10.2022 insgesamt zumindest 60 Gramm Cannabiskraut und 2 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ römisch 40 “; 30./ im Zeitraum vom 19.10.2022 bis zum 13.01.2023 insgesamt zumindest 110 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;30./ im Zeitraum vom 19.10.2022 bis zum 13.01.2023 insgesamt zumindest 110 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 31./ im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 02.11.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;31./ im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 02.11.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 32./ im Zeitraum vom 20.09.2022 bis zum 13.02.2023 insgesamt zumindest 185 Gramm Cannabiskraut und 7 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;32./ im Zeitraum vom 20.09.2022 bis zum 13.02.2023 insgesamt zumindest 185 Gramm Cannabiskraut und 7 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 33./ im Zeitraum vom 12.09.2022 bis zum 14.11.2022 insgesamt zumindest 10 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;33./ im Zeitraum vom 12.09.2022 bis zum 14.11.2022 insgesamt zumindest 10 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 34./ im Zeitraum vom 08.10.2022 bis zum 07.11.2022 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut und 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ XXXX “;34./ im Zeitraum vom 08.10.2022 bis zum 07.11.2022 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut und 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ römisch 40 “; 35./ im Zeitraum vom 03.10.2022 bis zum 05.11.2022 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;35./ im Zeitraum vom 03.10.2022 bis zum 05.11.2022 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 36./ im Zeitraum vom 16.09.2022 bis zum 11.02.2023 insgesamt zumindest 2.045 Gramm Cannabiskraut und 16 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ XXXX “;36./ im Zeitraum vom 16.09.2022 bis zum 11.02.2023 insgesamt zumindest 2.045 Gramm Cannabiskraut und 16 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ römisch 40 “; 37./ im Zeitraum vom 10.09.2022 bis zum 19.10.2022 insgesamt zumindest 505 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;37./ im Zeitraum vom 10.09.2022 bis zum 19.10.2022 insgesamt zumindest 505 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 38./ im Zeitraum vom 03.10.2022 bis zum 11.02.2023 insgesamt zumindest 6 Gramm Cannabiskraut, 1 Gramm Cannabisharz und 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;38./ im Zeitraum vom 03.10.2022 bis zum 11.02.2023 insgesamt zumindest 6 Gramm Cannabiskraut, 1 Gramm Cannabisharz und 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 39./ im Zeitraum vom 01.11.2022 bis zum 12.11.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;39./ im Zeitraum vom 01.11.2022 bis zum 12.11.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 40./ am 19.10.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;40./ am 19.10.2022 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 41./ im Zeitraum vom 21.09.2022 bis zum 23.01.2023 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabisharz und 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ XXXX “;41./ im Zeitraum vom 21.09.2022 bis zum 23.01.2023 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabisharz und 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ römisch 40 “; 42./ im Zeitraum vom 11.09.2022 bis zum 17.11.2022 insgesamt zumindest 21,5 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;42./ im Zeitraum vom 11.09.2022 bis zum 17.11.2022 insgesamt zumindest 21,5 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 43./ im Zeitraum vom 27.09.2022 bis zum 30.01.2023 insgesamt zumindest 30 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;43./ im Zeitraum vom 27.09.2022 bis zum 30.01.2023 insgesamt zumindest 30 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 44./ im Zeitraum vom 08.11.2022 bis zum 27.01.2023 insgesamt zumindest 5 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;44./ im Zeitraum vom 08.11.2022 bis zum 27.01.2023 insgesamt zumindest 5 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 45./ am 23.09.2022 insgesamt zumindest 10 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;45./ am 23.09.2022 insgesamt zumindest 10 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 46./ im Zeitraum vom 24.10.2022 bis zum 15.02.2023 insgesamt zumindest 65 Gramm Cannabiskraut und 5 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ XXXX “;46./ im Zeitraum vom 24.10.2022 bis zum 15.02.2023 insgesamt zumindest 65 Gramm Cannabiskraut und 5 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ römisch 40 “; 47./ im Zeitraum vom 08.02.2023 bis zum 13.02.2023 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;47./ im Zeitraum vom 08.02.2023 bis zum 13.02.2023 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 48./ am 14.02.2023 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;48./ am 14.02.2023 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 49./ im Zeitraum vom 16.12.2022 bis zum 10.02.2023 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;49./ im Zeitraum vom 16.12.2022 bis zum 10.02.2023 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 50./ am 08.01.2023 insgesamt zumindest 1.000 Gramm Cannabiskraut an einen unbekannten Abnehmer; 51./ im Zeitraum vom 10.01.2023 bis zum 07.02.2023 insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;51./ im Zeitraum vom 10.01.2023 bis zum 07.02.2023 insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 52./ im Zeitraum vom 04.02.2023 bis zum 12.02.2023 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;52./ im Zeitraum vom 04.02.2023 bis zum 12.02.2023 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 53./ im Zeitraum 11.09.2022 bis zum 09.02.2023 insgesamt zumindest 30 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;53./ im Zeitraum 11.09.2022 bis zum 09.02.2023 insgesamt zumindest 30 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 54./ am 03.02.2023 insgesamt zumindest 10 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;54./ am 03.02.2023 insgesamt zumindest 10 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 55./ im Zeitraum vom 27.01.2023 bis zum 15.02.2023 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „Wien CC“; 56./ am 03.02.2023 insgesamt zumindest 4 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;56./ am 03.02.2023 insgesamt zumindest 4 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 57./ im Zeitraum vom 14.01.2023 bis zum 15.02.2023 insgesamt zumindest 30 Gramm Cannabiskraut und 11 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ XXXX “;57./ im Zeitraum vom 14.01.2023 bis zum 15.02.2023 insgesamt zumindest 30 Gramm Cannabiskraut und 11 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook- Account „ römisch 40 “; 58./ im Zeitraum vom 30.01.2023 bis zum 04.02.2023 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;58./ im Zeitraum vom 30.01.2023 bis zum 04.02.2023 insgesamt zumindest 20 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 59./ am 14.02.2023 insgesamt zumindest 33 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;59./ am 14.02.2023 insgesamt zumindest 33 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 60./ im Zeitraum vom 03.02.2023 bis zum 04.02.2023 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut und 5 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;60./ im Zeitraum vom 03.02.2023 bis zum 04.02.2023 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabiskraut und 5 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 61./ am 27.01.2023 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;61./ am 27.01.2023 insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 62./ im Zeitraum vom 17.01.2023 bis zum 01.02.2023 insgesamt zumindest 3 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;62./ im Zeitraum vom 17.01.2023 bis zum 01.02.2023 insgesamt zumindest 3 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 63./ im Zeitraum vom 10.01.2023 bis zum 20.01.2023 insgesamt zumindest 3 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;63./ im Zeitraum vom 10.01.2023 bis zum 20.01.2023 insgesamt zumindest 3 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 64./ im Zeitraum vom 20.12.2022 bis zum 27.01.2023 insgesamt zumindest 3 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;64./ im Zeitraum vom 20.12.2022 bis zum 27.01.2023 insgesamt zumindest 3 Gramm Kokain an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 65./ am 26.01.2023 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;65./ am 26.01.2023 insgesamt zumindest 5 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 66./ am 16.01.2023 insgesamt zumindest 10 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;66./ am 16.01.2023 insgesamt zumindest 10 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 67./ am 12.12.2022 insgesamt zumindest 3 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;67./ am 12.12.2022 insgesamt zumindest 3 Gramm Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 68./ am 12.12.2022 insgesamt zumindest 3 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “;68./ am 12.12.2022 insgesamt zumindest 3 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “; 69./ am 30.10.2022 eine nicht mehr feststellbare Menge Suchtgift an einen unbekannten Abnehmer; 70./ am 03.11.2022 insgesamt zumindest 105 Gramm Cannabiskraut und 1 Gramm Kokain an einen nicht mehr feststellbaren Abnehmer; 71./ am 05.11.2022 insgesamt zumindest 50 Gramm Cannabiskraut an einen nicht mehr feststellbaren Abnehmer; 72./ am 05.11.2022 insgesamt zumindest 18 Gramm Cannabiskraut an einen nicht mehr feststellbaren Abnehmer; 73./ im Jahr 2022 insgesamt zumindest 200 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer „ XXXX “;73./ im Jahr 2022 insgesamt zumindest 200 Gramm Cannabiskraut an den Abnehmer „ römisch 40 “; 74./ im Zeitraum vom 16.09.2022 bis zum 05.10.2022 eine nicht mehr feststellbare Menge Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “, wobei es beim Versuch blieb, weil der Abnehmer nicht zum Übergabeort erschien;74./ im Zeitraum vom 16.09.2022 bis zum 05.10.2022 eine nicht mehr feststellbare Menge Cannabisharz an den Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “, wobei es beim Versuch blieb, weil der Abnehmer nicht zum Übergabeort erschien; B./ in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 320 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,87 % und THCA mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 11,41 %, mithin die 1,05-fache Grenzmenge) und insgesamt zumindest 13 Gramm Kokain (Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75,14 %, mithin die 0,65-fache Grenzmenge), anderen Personen angeboten, und zwar 1./ am 15.11.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “ 13 Gramm Kokain zu einem Preis von EUR 650,--, indem er angab, das Suchtgift am nächsten Tag bringen zu können;1./ am 15.11.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ 13 Gramm Kokain zu einem Preis von EUR 650,--, indem er angab, das Suchtgift am nächsten Tag bringen zu können; 2./ am 01.11.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “ 10 Gramm Cannabiskraut und 1 Gramm Kokain jeweils um EUR 60,--;2./ am 01.11.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ 10 Gramm Cannabiskraut und 1 Gramm Kokain jeweils um EUR 60,--; 3./ am 04.11.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “ 100 Gramm Cannabiskraut um EUR 520,-- und 1 Gramm Kokain um EUR 60,--;3./ am 04.11.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ 100 Gramm Cannabiskraut um EUR 520,-- und 1 Gramm Kokain um EUR 60,--; 4./ am 05.11.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “ 10 Gramm Cannabiskraut um EUR 50,--;4./ am 05.11.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ 10 Gramm Cannabiskraut um EUR 50,--; 5./ am 22.09.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “ 100 Gramm Cannabiskraut um EUR 550,--;5./ am 22.09.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ 100 Gramm Cannabiskraut um EUR 550,--; 6./ am 18.01.2023 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “ 100 Gramm Cannabiskraut um zumindest EUR 450,--;6./ am 18.01.2023 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ 100 Gramm Cannabiskraut um zumindest EUR 450,--; C./ anderen Personen verschafft, nämlich insgesamt zumindest 219 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,87 % und THCA mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 11,41 %, mithin die 0,72-fache Grenzmenge), insgesamt zumindest 3 Gramm Cannabisharz (Wirkstoff Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 2,45 % und THCA mit einem durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 32,16 %, mithin die 0,02- fache Grenzmenge) und insgesamt zumindest 3 Gramm Kokain (Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75,14 %, mithin die 0,15-fache Grenzmenge), und zwar 1./ am 06.11.2022 einem unbekannten Abnehmer zumindest 3 Gramm Cannabisharz, indem er den Facebook-Account-Inhaber „ XXXX “ an „ XXXX “ mit dem Facebook-Account „ XXXX “ verwies;1./ am 06.11.2022 einem unbekannten Abnehmer zumindest 3 Gramm Cannabisharz, indem er den Facebook-Account-Inhaber „ römisch 40 “ an „ römisch 40 “ mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ verwies; 2./ am 20.09.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “ zumindest 1 Gramm Kokain, indem er ihn auf seinen Kollegen verwies;2./ am 20.09.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ zumindest 1 Gramm Kokain, indem er ihn auf seinen Kollegen verwies; 3./ am 29.10.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “ insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain und 4 Gramm Cannabiskraut, indem er ihn an seinen Bruder „ XXXX “ verwies;3./ am 29.10.2022 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain und 4 Gramm Cannabiskraut, indem er ihn an seinen Bruder „ römisch 40 “ verwies; 4./ im Zeitraum vom 25.09.2022 bis zum 24.01.2023 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “ in zwei Angriffen insgesamt zumindest 15 Gramm Cannabiskraut, indem er ihn an den Mittäter XXXX “ (Facebook-Account XXXX ) verwies;4./ im Zeitraum vom 25.09.2022 bis zum 24.01.2023 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ in zwei Angriffen insgesamt zumindest 15 Gramm Cannabiskraut, indem er ihn an den Mittäter römisch 40 “ (Facebook-Account römisch 40 ) verwies; 5./ am 05.01.2023 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “ eine nicht mehr feststellbare Menge Suchtgift, indem er ihm das Facebook-Profil „ XXXX “ weitergab, über das Suchtgift erworben werden kann;5./ am 05.01.2023 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ eine nicht mehr feststellbare Menge Suchtgift, indem er ihm das Facebook-Profil „ römisch 40 “ weitergab, über das Suchtgift erworben werden kann; 6./ am 01.02.2023 der Abnehmerin mit dem Facebook-Account „ XXXX “ 200 Gramm Cannabiskraut, indem er den Facebook-Account-Inhaber „ XXXX “ anwies, diese Menge an sie zu übergeben;6./ am 01.02.2023 der Abnehmerin mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ 200 Gramm Cannabiskraut, indem er den Facebook-Account-Inhaber „ römisch 40 “ anwies, diese Menge an sie zu übergeben; 7./ am 09.02.2023 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ XXXX “ insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain, indem er ihn an einen Kollegen verwies;7./ am 09.02.2023 dem Abnehmer mit dem Facebook-Account „ römisch 40 “ insgesamt zumindest 1 Gramm Kokain, indem er ihn an einen Kollegen verwies; D./ besessen, und zwar 1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem XXXX „ XXXX “ am 15.02.2023 insgesamt 94,8 Gramm netto Cannabisharz (Wirkstoff Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,89 % und THCA mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 11,58 %) sowie 1 Gramm brutto Kokain (Wirkstoff: Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt), indem sie das Suchtgift an einer Adresse bunkerten;1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem römisch 40 „ römisch 40 “ am 15.02.2023 insgesamt 94,8 Gramm netto Cannabisharz (Wirkstoff Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,89 % und THCA mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 11,58 %) sowie 1 Gramm brutto Kokain (Wirkstoff: Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt), indem sie das Suchtgift an einer Adresse bunkerten; 2./ am 17.11.2022 zum ausschließlich persönlichen Gebrauch 1,6 Gramm brutto Cannabiskraut, indem er dieses bei sich trug; II./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende 2022 bis zum 15.02.2023, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe und Munition besessen, obwohl ihm dies

§ 11aWaff

G verboten ist, nämlich eine Schreckschusspistole "Zoraki 2918" inkl. zwei Patronen, indem er diese an seiner Aufenthaltsadresse in Wien aufbewahrte.römisch zwei./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende 2022 bis zum 15.02.2023, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe und Munition besessen, obwohl ihm dies

Paragraph 11 a, WaffG verboten ist, nämlich eine Schreckschusspistole "Zoraki 2918" inkl. zwei Patronen, indem er diese an seiner Aufenthaltsadresse in Wien aufbewahrte. Durch seine Verhaltensweisen hat der Beschwerdeführer hierdurch zu I./ A./ und C./: das Verbrechen des Suchtgifthandels zu römisch eins./ A./ und C./: das Verbrechen des Suchtgifthandels zu I./ B./: das Verbrechen des Suchtgifthandels zu römisch eins./ B./: das Verbrechen des Suchtgifthandels zu I./ D./ 1./: das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu römisch eins./ D./ 1./: das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu I./D./ 2./: das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften undzu römisch eins./D./ 2./: das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und zu II./: das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 6 WaffGzu römisch zwei./: das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG begangen. Im Rahmen der Strafzumessung wurden im Einzelnen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und drei Vergehen, die zigfache Tatbegehung bei Punkt I./A./ und I./C./, der rasche Rückfall, der lange Tatbegehungszeitraum, zwei einschlägige Vorstrafen (eine Vorstrafe in Österreich, eine Vorstrafe in Algerien) erschwerend gewertet. In Algerien wurde der Beschwerdeführer 2013 wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren verurteilt, die er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 verbüßt hatte.Im Rahmen der Strafzumessung wurden im Einzelnen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und drei Vergehen, die zigfache Tatbegehung bei Punkt römisch eins./A./ und römisch eins./C./, der rasche Rückfall, der lange Tatbegehungszeitraum, zwei einschlägige Vorstrafen (eine Vorstrafe in Österreich, eine Vorstrafe in Algerien) erschwerend gewertet. In Algerien wurde der Beschwerdeführer 2013 wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren verurteilt, die er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 verbüßt hatte. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung wurde weiters aggravierend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Taten binnen offener Probezeit begangen hat. Mildernd fielen hingegen das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des in Punkt I./A./1./ und I./D./ angeführten Suchtgiftes sowie der in Punkt II./ angeführten Schreckschusspistole samt Munition aus.Mildernd fielen hingegen das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers und die Sicherstellung des in Punkt römisch eins./A./1./ und römisch eins./D./ angeführten Suchtgiftes sowie der in Punkt römisch zwei./ angeführten Schreckschusspistole samt Munition aus. 1.

  1. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-05-17 16:31 Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.11.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des Islamischen Staats (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Bei Anti-Terror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar. Auch die statistischen Werte des Global Terrorism Index für die Jahre 2021 und 2022 stellen einen Hinweis auf die Verringerung terroristischer Aktivitäten in Libyen dar (STDOK 11.4.2023). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vgl. AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vergleiche AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 6.4.2023). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 98,2 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 3.1.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 11.5.2023 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 11.5.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-05-17 16:38 Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Im Jahr 2019 begannen die Hirak-Proteste [Anm.: Anti-Regierungs-Proteste]. Sie wurden manchmal geduldet, jedoch griffen die Behörden häufig auf Gewalt und willkürliche Verhaftungen zurück, um Kundgebungen zu verhindern oder zu unterbrechen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verlor; im Jahr 2022 kam es nicht mehr zu groß angelegten Hirak-Protesten. Die Polizei nahm jedoch im Laufe des Jahres weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 11.4.2023). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 20.3.2023). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 20.3.2023). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden. Zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.7.2022 gingen bei der CNDH 533 Anträge auf Unterstützung ein, was einem Rückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die CNDH prüfte 531 von ihnen, was einer Prüfungsquote von über 99 Prozent und einem Anstieg der Zahl der geprüften Anträge um etwa 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Sie schloss 47 Fälle ab, einen Fall mehr als im Vorjahr, was bedeutet, dass die CNDH den Hilfesuchenden Ratschläge oder Abhilfemaßnahmen erteilte (USDOS 20.3.2023). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 Grundversorgung Letzte Änderung 2023-05-17 16:41 Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 2.2023). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft blieb jedoch unvollständig, während die Inflation stieg. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Die algerische Wirtschaft wuchs im Jahr 2022 um 3,1 %. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des flächenmäßig größten Landes Afrikas sind jedoch von der globalen Energienachfrage und der Entwicklung der Öl- und Gaspreise abhängig, denn Algerien gehört zu den weltweit wichtigsten Produzenten von Erdöl, Erdgas und Flüssigerdgas. Algeriens Wirtschaft wird auch künftig stark von Öl und Gas abhängen, da diese Branche etwa 60 % der Steuereinnahmen und 90 % der Exporteinnahmen des Landes ausmacht. Algerien will allerdings seine Energie-Abhängigkeit reduzieren und die Wirtschaft diversifizieren, um langfristiges Wachstum zu ermöglichen (WKO 28.4.2023). Im Jahr 2023 soll sich die algerische Wirtschaft positiv entwickeln und voraussichtlich um 3 % wachsen. Man erwartet für 2023 einen Anstieg der Erdgasförderung um 6,6 % aufgrund der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Getreideproduktion soll in der kommenden Saison um 38 % auf 3,3 Mio. Tonnen steigen und die Industrie, der Bausektor und die Dienstleistungsbranche werden voraussichtlich von erhöhten Investitionen und ausländischem Interesse profitieren (WKO 28.4.2023). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 51,8 % der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 38,5 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9,2 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 42,6 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 45,1 % schaffen es gerade so, und 2,1 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 3.1.2023). Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise in
  2. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 2.2023). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2022 bei 11,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2022 bei 29,0 % (WKO 4.2023). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ABG - Africa Business Guide (2.2023): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 9.5.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2023): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 9.5.2023 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 9.5.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-05-17 16:41 Die Effizienz des Gesundheitswesens in Algerien ist im weltweiten Vergleich leicht überdurchschnittlich entwickelt. Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Also das theoretische Alter, das ein heute Neugeborenes potenziell erreichen wird. Im Moment liegt dieses Alter in Algerien für Männer bei 73,1 und für Frauen bei 75,9 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 2,1 Jahre niedriger (Männer: 69,8 / Frauen: 74,9 Jahre). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 235,71 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird. Dies entspricht circa 6,2 % des Bruttoinlandsproduktes. International liegt dieser Betrag bei durchschnittlich 1.058,89 Euro (~ 9,8 % des jeweiligen BIP) (LD 10.5.2023). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Algerien ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,9 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 80.800 ausgebildeten Ärzten in Algerien stehen pro 1000 Einwohner rund 1,83 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,
  1. Durch den niedrigen Versorgungsstand kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten nur in vergleichsweise wenigen Fällen reduziert werden (LD 10.5.2023). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und XXXX . Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und römisch 40 . Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde, was den Zugang zu Allgemeinmediziner Hausarzt betrifft, erhoben, dass 83,6 % des Samples Zugang haben (64,2 % haben immer Zugang und 19,4 % haben einen eingeschränkten Zugang). Zwei Drittel der Befragten (66,2 %) gaben an, dass sie immer Zugang zu einem Zahnarzt haben. Derselben Tendenz folgend, sind auch Fachärzte für fast zwei Drittel der Befragten (63,1 %) immer erreichbar. Insgesamt haben Männer mehr Zugang zu diesem Dienst als Frauen. Wenn es um Behandlungen und Operationen in Krankenhäusern geht, hat die Mehrheit Zugang dazu, entweder immer (57,9 %) oder eingeschränkt (19,5 %) (STDOK 3.1.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.] Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 LD - Laenderdaten.info (10.5.2022): Gesundheitswesen in Algerien, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Algerien/gesundheit.php, Zugriff 10.5.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Rückkehr Letzte Änderung 2022-09-28 15:32 Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
  2. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Auszug aus dem Fremdenregister, dem angefochtenen Bescheid, der Vollzugsinformation vom 22.02.2024, den Unterlagen über den gestellten Asylantrag vom 24.01.2022 und aus den Strafurteilen des Landesgerichts XXXX XXXX vom 08.06.2022 und vom 20.06.2023.Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Auszug aus dem Fremdenregister, dem angefochtenen Bescheid, der Vollzugsinformation vom 22.02.2024, den Unterlagen über den gestellten Asylantrag vom 24.01.2022 und aus den Strafurteilen des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 08.06.2022 und vom 20.06.
  6. Dass er in Österreich keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich aus der kurzen Aufenthaltsdauer und dem Fehlen von maßgeblichen Integrationsschritten. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat:

§ 1Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V) ist Algerien ein sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ist Algerien ein sicherer Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Algerien vom 17.05.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

§ 57Asyl

G 2005 bzw. einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

Paragraph 57, AsylG 2005 bzw. einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer eine auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung.Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer eine auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung. Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN).Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN). Im konkreten Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem im Bundesgebiet auf und durfte er zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, in Österreich bleiben zu können. Außerdem führt er in Österreich kein Familienleben und weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Demgegenüber verstärken die von ihm begangenen strafbaren Handlungen das gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Inland sprechende öffentliche Interesse. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, ist besonders zu berücksichtigen, dass er mit den begangenen und durch das Strafgericht rechtskräftig festgestellten Übertretungen Verhaltensweisen gesetzt hat, die keine Achtung der (straf-) rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigen. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegen unter diesen Umständen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts, der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und an der Verhinderung strafbarer Handlungen, denen ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers nicht vor. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers nicht vor. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  2. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  4. Rechtslage

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ganz allgemein besteht in einem sicheren Herkunftsstaat wie Algerien (§ 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in einem sicheren Herkunftsstaat wie Algerien (Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen und schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Er ist in der Lage, in Algerien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Algerien war bislang mit Nahrungsmitteln durch umfassende Importe gewährleistet und Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen und schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig. Er ist in der Lage, in Algerien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Algerien war bislang mit Nahrungsmitteln durch umfassende Importe gewährleistet und Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.1. Rechtslage:

§ 53

Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53

Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet; 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29

  1. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
  2. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FrPolG 2005 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281). Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 6 Monate verurteilt wurde.Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 6 Monate verurteilt wurde. Ebenfalls ist der Ansicht des Bundesamtes, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, beizutreten. Aufgrund der massiven Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers und des Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG) ist eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen weiteren Aufenthalt indiziert. Insbesondere die Begehung eines strafbaren Deliktes im Suchtmittelbereich berührt wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche die Erk. des VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082; vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (vgl. das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11).Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Er betonte, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" vergleiche das Urteil des EGMR vom 01.12.2016, Salem v Denmark, 77036/11). Der Beschwerdeführer brachte durch sein gesamtes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Er war und ist nicht gewillt, die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter und die (in der europäischen Union) geltenden Grundinteressen der Gesellschaft zu beachten. Wie vor allem an den zahlreichen Suchtgiftabnehmern deutlich wird, hat er zuletzt Suchtgifthandel in großem Umfang betrieben. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass er unter anderem eine „harte Droge“, nämlich Kokain, verkaufte und somit auch die Gesundheitsschädigungen seiner Abnehmer bewusst in Kauf nahm. Die bei Suchtgiftdelikten generell gegebene Wiederholungsgefahr hat sich im Falle des Beschwerdeführers bereits realisiert und die gewerbsmäßige Tatbegehung sowie die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zeigt, dass sein persönliches Verhalten eine besondere schwerwiegende Gefahr darstellt. Darüber hinaus täuschte er in Österreich im Zuge der Asylantragstellung über seine Identität. Auch dieses Verhalten lief den öffentlichen Interessen massiv zuwider. Das sich insgesamt beim Beschwerdeführer ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass er sich in Zukunft wohlverhalten wird, vielmehr gibt sein Verhalten Anlass zur Prognose, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich und im europäischen Wirtschaftsraum ausgeht, welche die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots erfordert. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Für die Annahme eines Wegfalls der nach § 53 Abs 3 FPG indizierten Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedarf es eines längeren Wohlverhaltens des Fremden in Freiheit (vgl VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Hinweis auf VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064).Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Für die Annahme eines Wegfalls der nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG indizierten Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedarf es eines längeren Wohlverhaltens des Fremden in Freiheit vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Hinweis auf VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064). Da der Beschwerdeführer sich noch gegenwärtig in Strafhaft befindet, liegt kein Wohlverhaltenszeitraum vor und ist kein positiver Gesinnungswandel erkennbar. An dieser Beurteilung vermögen die Beteuerungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe ein reumütiges Geständnis abgelegt, habe das Haftübel verspürt und wolle wieder ein geordnetes Leben aufnehmen, nichts ändern. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Strafrahmen bei weitem nicht ausgenutzt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der zuletzt gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe um eine hohe Freiheitsstrafe handelt, die auch die schwerwiegende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers widerspiegelt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich trotz einer einschlägigen Vorstrafe und bereits verspürten Haftübel rasch rückfällig, stieg innerhalb offener Probezeit wieder in den Drogenhandel ein und tätigte über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl an Tathandlungen. Insgesamt ist somit eine positive Zukunftsprognose ausgeschlossen, sondern ist unter Berücksichtigung aller zuvor genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen gegeben. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Erlassung des Einreiseverbots verletze Art 8 EMRK, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in Österreich und im europäischen Wirtschaftsraum kein schützenswertes Privat und Familienleben führt und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüberstehen, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Erlassung des Einreiseverbots verletze Artikel 8, EMRK, ist zu entgegnen, dass der Beschw

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