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{'item': 'I412 2271505-4'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 32§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlI412 2271505-4 Spruch, I412 2271505-4/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller, der angab, syrischer Staatsbürger zu sein, stellte am 19.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen der Erstbefragung wie folgt begründete: „Ich habe meine Heimat wegen dem Krieg verlassen. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe.“ Am 19.01.2023 und am 09.02.2023 wurde der Antragsteller vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme am 19.01.2023 gab der Antragsteller an, tunesischer Staatsbürger zu sein; sein eigener authentischer Reisepass sei in Serbien geblieben; er wolle keinesfalls nach Tunesien zurück und aus diesem Grund habe er sich syrische Dokumente besorgt. Er kenne Leute aus Tunesien, die hätten es genauso gemacht. Er hoffe, mit diesen Dokumenten Asyl zu bekommen. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab der Antragsteller an, er sei aus wirtschaftlichen Gründen gekommen. Er wolle ein schönes Leben haben. Er sei zuletzt in der Türkei gewesen. Das Leben dort sei schwer. Das sei alles, was er zum Fluchtgrund angeben könne. Ihm sei von Landsleuten geraten worden, in dem bestmöglichen Land, wo es die besten Sozialleistungen gäbe, einen Asylantrag einzubringen. Am 01.03.2023 wurde eine neuerliche Einvernahme des Antragstellers durchgeführt, da es große Diskrepanzen zwischen dem vom Antragsteller im Verfahren angegebenen Geburtsdatum und auf den vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten zu seiner angeblichen syrischen Herkunft gäbe. Mit Bescheid vom 06.04.2023, Zl. 1325074807-222951653 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Außerdem hielt das Bundesamt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom 06.04.2023, Zl. 1325074807-222951653 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem hielt das Bundesamt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 03.05.2023 im vollen Umfang Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass er ein syrischer Staatsangehöriger sei, der aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und des Kriegs aus Syrien geflohen sei, dies ohne den Wehrdienst abzuleisten. Er sei mittlerweile wehrdienstpflichtig und würde von der syrischen Regierung bei einer Rückkehr eingezogen oder wegen seiner bisherigen Wehrdienstverweigerung durch Abwesenheit aus Syrien von der syrischen Regierung verfolgt werden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, Zl. I412 2271505-1/3E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass das ursprüngliche Vorbringen, syrischer Staatsangehöriger zu sein, vom Antragsteller selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Abrede gestellt und als nicht zutreffend angegeben worden sei, daher sei auf die in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründe betreffend eine den Antragsteller in Syrien drohende Verfolgung aufgrund einer Einziehung in den Wehrdienst nicht weiter einzugehen. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.09.2023, E 1854/2023-10, wurde dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Folge gegeben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2023, E 1854/2023-16, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Am 29.01.2024 erhob die Rechtsvertretung des Antragstellers außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 15.02.2024, Ra 203/14/0216-10 wurde die Revision des Antragstellers zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht – entgegen den Behauptungen des Antragstellers – ausreichend mit dessen Vorbringen zur Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt habe und es unter Zugrundelegung seiner Angaben im behördlichen Verfahren zutreffend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Antragsteller über familiäre Anknüpfungspunkten in seinem Herkunftsstaat verfüge und ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung drohe. 2. Am 20.12.2023 stellte der Antragsteller den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Danach befragt, weshalb er neuerlich einen Asylantrag stelle und was sich verändert habe, gab er an, er habe Dokumente, welche beweisen würden, dass er Syrer sei. Ansonsten habe sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe nichts verändert. Er legte einen Personalausweis seines Vaters, einen türkischen Identitätsnachweis seiner Mutter sowie einen Melderegisterauszug hinsichtlich seiner Person, ausgestellt am 09.08.2023, in Kopie vor. Der Antragsteller wurde am 18.01.2024 von einem Organ des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Er brachte zusammengefasst vor, kein Tunesier, sondern Syrer zu sein. In der Einvernahme am 19.01.2023 habe er nie gesagt Tunesier zu sein. Der Sachbearbeiter und der Dolmetscher hätten ihm dies nicht geglaubt. Einige Schriftstücke seien ihm von einem Onkel aus Syrien via „WhatsApp“ übermittelt worden und ein anderes Schriftstück habe ein Freund aus der Türkei nach Österreich gebracht. Darüber hinaus brachte er vor, zu versuchen sich die Originaldokumente zu beschaffen. Mit dem Bescheid vom 26.01.2024, Zl. 1325074807/232595323 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 20.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Antragsteller wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und zudem gegen den Antragsteller

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem Bescheid vom 26.01.2024, Zl. 1325074807/232595323 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 20.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Antragsteller wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und zudem gegen den Antragsteller

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Antragsteller seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen unterstellt werde, dass er aus Tunesien stamme, und nicht wie vom Antragsteller vorgebracht, aus Syrien. Das Bundesamt für Fremdenwesen habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt und hätte sie eine asylrelevante Verfolgung des Antragstellers in Bezug auf Syrien vornehmen müssen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2024, Zl. I414 2271505-2/3E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VII. verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass zwischen der rechtkräftigen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des Folgeverfahrens wegen entschiedener Sache keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Seinem Vorbringen Syrer zu sein, wohne kein glaubhafter Kern inne, dem Relevanz zukomme. Zudem habe dieses Vorbringen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren bestanden und sei dort auch berücksichtigt worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2024, Zl. I414 2271505-2/3E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch sieben. verhängte Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst aus, dass zwischen der rechtkräftigen Erledigung des Vorverfahrens und der Zurückweisung des Folgeverfahrens wegen entschiedener Sache keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Seinem Vorbringen Syrer zu sein, wohne kein glaubhafter Kern inne, dem Relevanz zukomme. Zudem habe dieses Vorbringen bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren bestanden und sei dort auch berücksichtigt worden. In weiterer Folge stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 24.04.2024, Ra 2024/18/0180-4 aufgrund von Aussichtslosigkeit abgewiesen. 3. Am 14.03.2024 stellte der Antragsteller einen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Auf die Frage, weshalb er neuerlich einen Asylantrag stelle und was sich in Bezug auf sein bereits rechtskräftig entschiedenes Vorverfahren verändert habe, gab er an, dass es dort [Anm. gemeint Herkunftsstaat] nicht sicher sei und Krieg herrsche. Der Antragsteller wurde am 19.03.2024 und am 25.03.2024 von einem Organ des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach er kein tunesischer, sondern syrischer Staatsangehöriger sei. Die Polizei hier in Österreich habe zu Beginn einen Fehler gemacht. Nunmehr könne er auch Originaldokumente vorlegen, die sein Vorbringen bestätigen würden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Antragsteller im Rahmen der Manuduktionspflicht dahingehend unterrichtet, dass dieses Vorbringen einen Antrag auf Wiederaufnahme und keinen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 25.03.2024 legte der Antragsteller Dokumente vor. Er gab erneut an, dass sein Name „ XXXX “ laute. Er sei Syrer und nicht Tunesier. Sein Heimatland sei momentan wegen des Krieges unsicher.Der Antragsteller wurde am 19.03.2024 und am 25.03.2024 von einem Organ des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach er kein tunesischer, sondern syrischer Staatsangehöriger sei. Die Polizei hier in Österreich habe zu Beginn einen Fehler gemacht. Nunmehr könne er auch Originaldokumente vorlegen, die sein Vorbringen bestätigen würden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Antragsteller im Rahmen der Manuduktionspflicht dahingehend unterrichtet, dass dieses Vorbringen einen Antrag auf Wiederaufnahme und keinen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 25.03.2024 legte der Antragsteller Dokumente vor. Er gab erneut an, dass sein Name „ römisch 40 “ laute. Er sei Syrer und nicht Tunesier. Sein Heimatland sei momentan wegen des Krieges unsicher. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.04.2024, Zl. 1325074807/240438525 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BF) den Folgeantrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 20.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Antragsteller wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und zudem gegen den Antragsteller

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.04.2024, Zl. 1325074807/240438525 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BF) den Folgeantrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 20.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Antragsteller wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und zudem gegen den Antragsteller

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 25.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers [Anm. wegen bereits entschiedener Sache] abgewiesen habe, weil sie davon ausgehen, dass dieser keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten sehr wohl um einen neuen Sachverhalt handle. Der Antragsteller könne nunmehr belegen, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und unterliege er in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung. Zugleich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und – für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege – ein Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG gestellt.Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 25.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers [Anm. wegen bereits entschiedener Sache] abgewiesen habe, weil sie davon ausgehen, dass dieser keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten sehr wohl um einen neuen Sachverhalt handle. Der Antragsteller könne nunmehr belegen, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und unterliege er in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung. Zugleich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und – für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege – ein Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG gestellt.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024, I422 2271505-3/5E wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 07.05.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG der Gerichtsabteilung I412 zugeteilt.
  3. Am 07.05.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG der Gerichtsabteilung I412 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der eingangs angegebene Sachverhalt wird festgestellt. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz wurden vom Antragsteller Auszüge aus dem Melderegister mit Ausstellungsdatum 20.08.2017 bzw. 17.10.2022 vorgelegt, die abweichend zu der von ihm in seiner Erstbefragung am 20.09.2022 selbst angegebenen Identität „ XXXX , geb. am XXXX “ den Namen „ XXXX “ und das Geburtsdatum „ XXXX “ aufweisen. Im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz wurden vom Antragsteller Auszüge aus dem Melderegister mit Ausstellungsdatum 20.08.2017 bzw. 17.10.2022 vorgelegt, die abweichend zu der von ihm in seiner Erstbefragung am 20.09.2022 selbst angegebenen Identität „ römisch 40 , geb. am römisch 40 “ den Namen „ römisch 40 “ und das Geburtsdatum „ römisch 40 “ aufweisen. Im Verfahren zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Antragsteller erneut ein Auszug aus dem Melderegister mit der Identität „ XXXX “ und dem Geburtsdatum XXXX , diesmal mit Ausstellungsdatum 09.08.2023 vorgelegt.Im Verfahren zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Antragsteller erneut ein Auszug aus dem Melderegister mit der Identität „ römisch 40 “ und dem Geburtsdatum römisch 40 , diesmal mit Ausstellungsdatum 09.08.2023 vorgelegt.
  5. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens und der Gerichtsakten des BVwG.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens 3.1.

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.3.1.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist laut § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist laut Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt.

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN).

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Mit „Beweismittel“ iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH

  1. 2004, 2000/17/0022;
  2. 2007, 2005/11/0127; vgl auch Antoniolli/Koja 809; Hengstschläger/Leeb6 Rz 581; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 597). Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher – ohne Verschulden der Partei – nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH
  3. 1992, 91/09/0196; vgl auch Hellbling 455). Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG nicht (vgl VwGH
  4. 1986, 86/02/0048).Mit „Beweismittel“ iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH
  5. 2004, 2000/17/0022;
  6. 2007, 2005/11/0127; vergleiche auch Antoniolli/Koja 809; Hengstschläger/Leeb6 Rz 581; Kolonovits/Muzak/Stöger11 Rz 597). Grundsätzlich gilt für Beweismittel das Gleiche wie für Tatsachen, nämlich dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher – ohne Verschulden der Partei – nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH
  7. 1992, 91/09/0196; vergleiche auch Hellbling 455). Sind sie nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht vergleiche VwGH
  8. 1986, 86/02/0048). 3.
  9. Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten: Der Antragsteller legte bereits anlässlich seines ersten Antrages auf internationalen Schutz bzw. anlässlich des Folgeantrages Auszüge aus dem Melderegister vor, die abweichend von dem von ihm in der Erstbefragung angegebenen Identitätsdaten einen anderen Namen sowie ein gänzlich abweichendes Geburtsdatum beinhalten. In seinem nunmehr dritten Folgeantrag legte der Antragsteller erneut einen Auszug aus dem Melderegister, Ausstellungsdatum: 09.08.2023 sowie eine Postsendebestätigung von „PalExpress“, (übermittelt am 20.03.2024, nochmals vorgelegt im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 25.03.2024) vor. Bereits im Verfahren betreffend den zweiten Folgeantrag des Antragstellers wurde diese Meldebestätigung, wenn auch nicht im „Original“, sondern in einem vorgeblich via Whatsapp übermittelten Dokument, vorgelegt. Zunächst ist auszuführen, dass nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG (VwGH
  10. 1972, 1567/71;
  11. 1993, 93/11/0043;
  12. 1995, 94/19/0139; vgl auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455 f; Hengstschläger/Leeb6 Rz 583; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 5) sind.Zunächst ist auszuführen, dass nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (VwGH
  13. 1972, 1567/71;
  14. 1993, 93/11/0043;
  15. 1995, 94/19/0139; vergleiche auch Antoniolli/Koja 809; Hellbling 455 f; Hengstschläger/Leeb6 Rz 583; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 69, Anmerkung 5) sind. Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Dokument, bei dem es sich den Angaben des Antragstellers im Gegensatz zu dem bereits in den Vorverfahren vorgelegten Unterlagen um ein Original handeln soll, vermag daher nicht als neu hervorgekommenes Beweismittel angesehen werden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es dem Antragsteller möglich gewesen wäre, sich dieses „Original“ früher zu beschaffen: Wie bereits in den Vorverfahren erörtert, ist (auch) dieses Dokument nicht geeignet, als Beweis dafür zu dienen, dass es sich beim Antragsteller um einen syrischen Staatsangehörigen handelt. Dieser gab im Erstverfahren bei der Erstbefragung einen gänzlich anderen Namen und ein gänzlich anderes Geburtsdatum (Differenz von 15 Jahren) als in sämtlichen vorgelegten Auszügen aus dem Melderegister enthalten, an und brachte selbst in der Befragung vor der belangten Behörde anlässlich seines ersten Antrages auf internationalen Schutz am 09.02.2023 vor, tunesischer Staatsbürger zu sein. Es ist somit keineswegs auch nur einigermaßen wahrscheinlich, dass das vorgelegten Beweismittel ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen geeignet wäre. Die vom Antragsteller ins Treffen geführten Behauptung, er sei syrischer Staatsangehöriger, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in sämtlichen Verfahren zur Gänze als unglaubhaft beurteilt. Somit konnte kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht werden, sodass dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattzugeben war. 3.
  16. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).3.3. Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Dem Entfall der Verhandlung stehen im Ergebnis weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I412.2271505.4.00

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