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{'item': 'I416 2288972-2'}

Obsah (8)Art. 133§ 17§ 13Art. 130§ 9§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlI416 2288972-2 Spruch, I416 2288972-1/4E I416 2288972-2/4EI416 2288972-1/4E , I416 2288972-2/4E BESCHLUSS Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der G I S Gebühren Info Service GmbH vom 21.11.2023 wurde der Antrag auf Befreiung von den erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für die Strom-Zählpunktnummer 1: XXXX abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag lautet, am gegenständlichen Standort nicht den Hauptwohnsitz habe.
  2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der G römisch eins S Gebühren Info Service GmbH vom 21.11.2023 wurde der Antrag auf Befreiung von den erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) für die Strom-Zählpunktnummer 1: römisch 40 abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag lautet, am gegenständlichen Standort nicht den Hauptwohnsitz habe.
  3. Mit E- Mail vom 24.11.2023, gerichtet an das kundenservice@gis.at, bezeichnet als „Bescheidbeschwerde XXXX “ wurde wörtlich folgendes mitgeteilt: „Guten Tag liebes GIS Team,
  4. Mit E- Mail vom 24.11.2023, gerichtet an das kundenservice@gis.at, bezeichnet als „Bescheidbeschwerde römisch 40 “ wurde wörtlich folgendes mitgeteilt: , „Guten Tag liebes GIS Team, Fr. XXXX ist bei mir, sie war leider zum Zeitpunkt vom letzten Brief (August) im Krankenhaus und hat übersehen ihnen die Hauptwohnsitzmeldung zusenden. Dies würden wir jetzt nachholen, Anlagen anbei.“Fr. römisch 40 ist bei mir, sie war leider zum Zeitpunkt vom letzten Brief (August) im Krankenhaus und hat übersehen ihnen die Hauptwohnsitzmeldung zusenden. Dies würden wir jetzt nachholen, Anlagen anbei.“ Dieser E-Mail angehängt war eine Bestätigung der Hauptwohnsitzmeldung von Frau XXXX und der Bescheid der OBS vom 21.11.2023.“Dieser E-Mail angehängt war eine Bestätigung der Hauptwohnsitzmeldung von Frau römisch 40 und der Bescheid der OBS vom 21.11.2023.“
  5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2024 von der ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegt.
  6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.04.2024, der Beschwerdeführerin laut Übernahmebestätigung am 24.04.2024 persönlich zugestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin nach näherer Darlegung der Gründe, aus denen es die Beschwerde als mangelhaft erachtet,

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung aufgetragen, die aufgezählten Mängel dadurch zu beheben, dass diese die Beschwerde um Gründe und ein Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ergänzt.5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.04.2024, der Beschwerdeführerin laut Übernahmebestätigung am 24.04.2024 persönlich zugestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin nach näherer Darlegung der Gründe, aus denen es die Beschwerde als mangelhaft erachtet,

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung aufgetragen, die aufgezählten Mängel dadurch zu beheben, dass diese die Beschwerde um Gründe und ein Begehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG ergänzt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.

  1. Die Beschwerdeführerin hat sich zum Mängelbehebungsauftrag nicht geäußert. Auch eine Verbesserung der Beschwerde erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung 2.
  4. Zu A) Zur Zurückweisung wegen Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages: 2.1.1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.1.2.

§ 13Abs.

1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl. I Nr.161/2013, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.2.1.2.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.161 aus 2013,, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Die gegenständliche Beschwerde ist insoweit mangelhaft, als Sie weder einen Antrag (Begehren - Abänderung oder Behebung des Bescheides) enthält, noch, aus dem Inhalt ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin eigentlich mit Ihrer Beschwerde erreichen möchte, bzw. warum Sie den Bescheid als rechtswidrig erachtet. 2.1.3.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).2.1.3.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), so sind diese Mängel

der –

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), so sind diese Mängel

der –

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).Dies wurde der Beschwerdeführerin

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG durch einen Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2024, I416 2288972-1/3Z_2288972-2/3Z, zur Kenntnis gebracht, wobei ihr aufgetragen wurde, die im Einzelnen aufgezeigten Mängel zu verbessern. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach und brachte Sie bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein.Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153)., Dies wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG durch einen Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2024, I416 2288972-1/3Z_2288972-2/3Z, zur Kenntnis gebracht, wobei ihr aufgetragen wurde, die im Einzelnen aufgezeigten Mängel zu verbessern. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach und brachte Sie bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein. Die Beschwerde ist daher wegen Nichtverbesserung der aufgezeigten Mängel

§ 13Abs. 3 AVG und § 17 Vw

GVG als unzulässig

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG zurückzuweisen.Die Beschwerde ist daher wegen Nichtverbesserung der aufgezeigten Mängel

Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 17, VwGVG als unzulässig

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zurückzuweisen. 3.9. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.3.9. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2288972.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.