Vm Abs. 2 AsylG, gültig bis zum 30.10.2024, erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein
G, gültig bis zum 30.10.2024, erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Vm Abs. 2 AsylG, gültig bis zum 30.10.2024, erteilt.Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein
G, gültig bis zum 30.10.2024, erteilt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Durch einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (izr) zur Person des Beschwerdeführers ist belegt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023 ein
Vm Abs. 2 AsylG erteilt wurde und dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Ein entsprechender Aktenvermerk vom 20.10.2023 betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2024 von der belangten Behörde übermittelt.Durch einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (izr) zur Person des Beschwerdeführers ist belegt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023 ein
G erteilt wurde und dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Ein entsprechender Aktenvermerk vom 20.10.2023 betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2024 von der belangten Behörde übermittelt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050). Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023 ein
Vm Abs. 2 AsylG erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023 ein
G erteilt. Im Gegensatz zu dieser, dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich erteilten Aufenthaltsberechtigung würde der mit der Beschwerde angestrebte Status als Geduldeter nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet führen (§ 31 Abs. 1a Z3 FPG); vielmehr bleibt die Ausreiseverpflichtung eines im Bundesgebiet geduldeten Fremden unberührt (§46a Abs. 1 FPG).Im Gegensatz zu dieser, dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich erteilten Aufenthaltsberechtigung würde der mit der Beschwerde angestrebte Status als Geduldeter nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet führen (Paragraph 31, Absatz eins a, Z3 FPG); vielmehr bleibt die Ausreiseverpflichtung eines im Bundesgebiet geduldeten Fremden unberührt (§46a Absatz eins, FPG). Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, deren Schutzumfang im Vergleich zu dem nun erteilten
Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, deren Schutzumfang im Vergleich zu dem nun erteilten
Vm § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss einzustellen.Aus diesem Grund war das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I417.1255735.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.