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{'item': 'L501 2282638-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlL501 2282638-1 Spruch, L501 2282638-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit am 20.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. In der Folge holte die belangte Behörde insgesamt fünf Gutachten von medizinischen Sachverständigen aus diversen Fachbereichen ein, die allesamt einen Gesamtgrad der Behinderung von unter 50 vH aufwiesen. Mit dem verfahrensgegenständlich ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 % fest. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erklärte die bP, sie sei mit der Einschätzung nicht zufrieden und erbitte eine neue Begutachtung. Am 12.12.2023 wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP verfügt seit dem 12.08.2015 über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH. Aufgrund ihres Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass vom 20.04.2022 wurden von der belangten Behörde mehrere Sachverständigengutachten eingeholt, auf deren Grundlage der Gesamtgrad der Behinderung schließlich mit 30 vH eingeschätzt wurde. Der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023 weist im Betreff die Wortfolge „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ auf; der Spruch lautet „Der Grad der Behinderung wird mit 40% neu festgesetzt“, auf die §§ 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) wird verwiesen.Der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2023 weist im Betreff die Wortfolge „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ auf; der Spruch lautet „Der Grad der Behinderung wird mit 40% neu festgesetzt“, auf die Paragraphen 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) wird verwiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP derzeit über einen Behindertenpass mit einem GdB von 50% verfüge, aber das aufgrund ihres Antrages auf Neufestsetzung des GdB abgeführte medizinische Begutachtungsverfahren nur einen GdB von 40 % ergeben habe. Abschließend wird unter Punkt III. des Bescheides dezidiert erklärt, dass die Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von Amts wegen erfolge.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP derzeit über einen Behindertenpass mit einem GdB von 50% verfüge, aber das aufgrund ihres Antrages auf Neufestsetzung des GdB abgeführte medizinische Begutachtungsverfahren nur einen GdB von 40 % ergeben habe. Abschließend wird unter Punkt römisch drei. des Bescheides dezidiert erklärt, dass die Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von Amts wegen erfolge. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungssakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Aufhebung II.3.
  9. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF:römisch zwei.3.
  10. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF: § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn […]41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn […], 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. […] § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […], 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.
(2)Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen. 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. […] II.3.
  1. Mit dem verfahrensgegenständlich von Amts wegen erfolgten Ausspruch (vgl. Pkt. III. des angefochtenen Bescheides), wonach der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt wird, verkennt die belangte Behörde die Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Im Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, hat dieser im Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt ausgeführt:römisch zwei.3.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlich von Amts wegen erfolgten Ausspruch vergleiche Pkt. römisch drei. des angefochtenen Bescheides), wonach der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt wird, verkennt die belangte Behörde die Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Im Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, hat dieser im Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt ausgeführt: „Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt gemäß § 40 Abs. 1 BBG - soweit gegenständlich von Bedeutung - einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt, gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).„Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG - soweit gegenständlich von Bedeutung - einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). § 43 Abs. 1 erster Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl. zB. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß § 45 Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ vergleiche zB. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß Paragraph 45, Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen. § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung (vgl. zB. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131).Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung vergleiche zB. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131). § 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“Paragraph 43, Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“ Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.07.2007, 2005/11/0131, zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu beantworten ist. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebliche Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. März 1993, Zl. 92/10/0039).“Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.07.2007, 2005/11/0131, zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu beantworten ist. Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebliche Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. März 1993, Zl. 92/10/0039).“ Die nach einem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass von Amts wegen erfolgte bescheidmäßige Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40 % findet folglich in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung, da dieser die Behörde nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses (vgl. nochmals VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204), nicht jedoch zur Feststellung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% ermächtigt.Die nach einem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass von Amts wegen erfolgte bescheidmäßige Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 40 % findet folglich in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung, da dieser die Behörde nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses vergleiche nochmals VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204), nicht jedoch zur Feststellung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% ermächtigt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erweist sich die amtswegige Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 vH durch den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50 vH – vielmehr amtswegig ein Einziehungsverfahren einleiten, und in der Folge gemäß § 45 Abs. 2 BBG die Einziehung des Behindertenpasses mit Bescheid aussprechen müssen.Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50 vH – vielmehr amtswegig ein Einziehungsverfahren einleiten, und in der Folge gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG die Einziehung des Behindertenpasses mit Bescheid aussprechen müssen. Abschließend wird angemerkt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, aus eigenem die Einziehung des Behindertenpasses (allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen) zu verfügen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch über die Einziehung des Behindertenpasses enthält, ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der oben ausgeführten Beschränkung hierzu nicht befugt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben konnte. Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2282638.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.