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{'item': 'L510 2276148-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlL510 2276148-2 Spruch, L510 2276148-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERL

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Antragsteller (AS) hat am 19.03.2022 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Mit Bescheid vom 02.06.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Antragsteller gem. § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
  3. Mit Bescheid vom 02.06.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Antragsteller gem. Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
  4. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2023, Zl. L519 2276148-1/15E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 26.10.2023 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der AS hat die 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ungenutzt verstreichen lassen.
  5. Am 14.12.2023 hat der AS über die BBU GmbH einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr eingebracht. Am selben Tag wurde seinem Antrag zugestimmt. Ihm wurde zusätzlich zu den Heimreisekosten eine finanzielle Starthilfe von 900 Euro gewährt. Die Zustimmung wurde für die Dauer bis zum 12.02.2024 befristet.
  6. Am 29.12.2023 brachte der AS einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ein. Am 29.12.2023 wurde er erstbefragt.
  7. Am 29.12.2023 brachte der AS einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ein. Am 29.12.2023 wurde er erstbefragt. Dem AS wurden die Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG sowie § 52a Abs 2 BFA-VG ausgefolgt.Dem AS wurden die Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt. Am 04.03.3024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.
  8. Am 13.05.2024 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Zur Person traf das BFA folgende Feststellungen: „− Sie heißen ERKOL Muhammed und sind am 27.09.1998 geboren. − Sie haben die türkische Staatsbürgerschaft. − Sie sind verheiratet und haben keine Kinder. − Sie sind gesund und arbeitsfähig. Zu Ihrem Vorverfahren: − Mit Bescheid XXXX wurde Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz am 02.06.2023 erstinstanzlich abgewiesen. − Mit Bescheid römisch 40 wurde Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz am 02.06.2023 erstinstanzlich abgewiesen. − Mit Erkenntnis L519 2276148-1/15E wurde am 25.10.2023 Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom BVwG abgewiesen. − Die Entscheidung erwuchs am 26.10.2023 in zweiter Instanz in Rechtskraft.“ Diese Feststellungen wurden im Verfahren nicht bestritten. Auch das BVwG geht von diesen Feststellungen aus. Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren: Zum Asylvorbringen des AS bei seinem ersten Asylantrag führte das BVwG rechtskräftig im Wesentlichen folgend aus: „Folgende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche weisen in ihrer Gesamtheit auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs 1 NAG, also eines formal bestehenden Ehebandes ohne tatsächliches Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK betreffend die Ehe des BF mit Frau XXXX hin:„Folgende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche weisen in ihrer Gesamtheit auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG, also eines formal bestehenden Ehebandes ohne tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK betreffend die Ehe des BF mit Frau römisch 40 hin: Zunächst wirkt die Hochzeit des BF und seiner Frau schon rein äußerlich sehr überhastet: Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am
  10. Jänner 2023 erwähnte er noch kein Wort von einer Freundin. Im Beschwerdeschriftsatz vom
  11. Juli 2023 war die Rede von „einer Freundin“. Und nur einige Wochen später, am
  12. August 2023 fand dann die standesamtliche Trauung statt, die der BF noch am selben Abend dem Gericht bekannt gab, was für sich genommen am Abend der Hochzeit schon äußerst ungewöhnlich ist. Pikanterweise erfolgte die (polizeiliche) Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung rund eineinhalb Stunden nach der Trauung (nämlich laut Polizeibericht um 12:30 Uhr, während die Trauung laut Mitteilung des Standesamtsverbands XXXX um 11:00 Uhr erfolgte). Der BF wurde also rund eineinhalb Stunden nach der Eheschließung zuhause angetroffen, was auch schon für sich genommen ungewöhnlich ist, weil in der Regel an die Hochzeit eine (kleinere oder größere) Feier anschließt und man nicht einfach wieder nach Hause fährt.Zunächst wirkt die Hochzeit des BF und seiner Frau schon rein äußerlich sehr überhastet: Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am
  13. Jänner 2023 erwähnte er noch kein Wort von einer Freundin. Im Beschwerdeschriftsatz vom
  14. Juli 2023 war die Rede von „einer Freundin“. Und nur einige Wochen später, am
  15. August 2023 fand dann die standesamtliche Trauung statt, die der BF noch am selben Abend dem Gericht bekannt gab, was für sich genommen am Abend der Hochzeit schon äußerst ungewöhnlich ist. Pikanterweise erfolgte die (polizeiliche) Zustellung der Ladung für die mündliche Verhandlung rund eineinhalb Stunden nach der Trauung (nämlich laut Polizeibericht um 12:30 Uhr, während die Trauung laut Mitteilung des Standesamtsverbands römisch 40 um 11:00 Uhr erfolgte). Der BF wurde also rund eineinhalb Stunden nach der Eheschließung zuhause angetroffen, was auch schon für sich genommen ungewöhnlich ist, weil in der Regel an die Hochzeit eine (kleinere oder größere) Feier anschließt und man nicht einfach wieder nach Hause fährt. Der BF und seine Frau als Zeugin räumten in der Verhandlung insofern übereinstimmend ein, dass sie sich erst seit Oktober 2022 kennen und erst seit Mai/Juni 2023 in einer Beziehung waren, nachdem der BF ihr bei einem Umzug geholfen hat. Zur Tatsache dieser „überstürzten“ Trauung treten krasse Widersprüche zwischen der Einvernahme des BF und seiner Frau als Zeugin hinzu: Während seine Frau angab, zwar ein Jahr lang im Krankenstand gewesen zu sein, sich aber am
  16. Oktober 2023 beim AMS gemeldet zu haben und in den nächsten ein bis zwei Wochen voraussichtlich eine Arbeit als Versicherungsvertreterin oder im Sicherheitsdienst anzutreten, wusste der BF nur, dass sie derzeit nicht berufstätig und im Krankenstand sei. Über die aktuellen Bestrebungen des Ehepartners, eine Arbeit zu finden, überhaupt nicht Bescheid zu wissen, spricht klar gegen ein tatsächlich bestehendes Familienleben. Ein weiterer eklatanter Widerspruch zeigte sich in der Frage zum Ehering: Während der BF aussagte, dass seine Frau einen Ehering trage, gab diese eindeutig an, dass das von ihr getragene Schmuckstück kein Ehering sei. Dass der BF und seine Frau in einem so zentralen äußerlichen Kennzeichen der Ehe uneins sind, ist höchst ungewöhnlich. Zur Tatsache der raschen Trauung gesellt sich auch, dass diese nach Angaben des BF und seiner Frau in äußerst kleinem Rahmen ohne irgendwelche Verwandten stattfand und nicht einmal die eigenen Kinder der Frau des BF dabei waren. Die Zeugin begründete dies damit, dass die Kinder noch nichts von der Hochzeit wissen sollten, weil sie sich mit ihrem leiblichen Vater sehr gut verstünden und deshalb nicht wollen würden, dass sie mit einem anderen Mann zusammen sei. Diese nachvollziehbare Haltung der Kinder vermag aber nicht zu erklären, warum die beiden dann gerade erst recht heimlich zur Trauung schritten, anstatt einen für die Kinder bzw. das Kindeswohl günstigen Zeitpunkt abzuwarten. Was den bloß rund zur Hälfte des Monats bestehenden gemeinsamen Wohnort betrifft, kam es in der Verhandlung ebenfalls zu krassen Widersprüchen zwischen den Ehepartnern: Während der BF meinte, dass die beiden im Schlafzimmer seiner Wohnung in einem Doppelbett übernachten würden und er dort ein Nachtkästchen mit einer Uhr und einem gemeinsamen Foto von ihm und seiner Frau habe, sprach seine Frau davon, dass sie grundsätzlich auf der Couch im Wohnzimmer und nicht auf dem „nur 120 cm breiten“ Bett im Schlafzimmer schlafen würden, dies auch dann, wenn Frau XXXX , die Mieterin der Wohnung, nicht anwesend sei. Außerdem betonte sie, dass sie keine eigene Kleidung und auch sonst keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung des BF lasse, sondern entweder Sachen ihrer Freundin Frau XXXX anziehe oder Kleidung zum Wechseln im Auto dabei habe. Dagegen behauptete der BF, dass seine Frau den gesamten Kleiderschrank im Schlafzimmer verwende.Was den bloß rund zur Hälfte des Monats bestehenden gemeinsamen Wohnort betrifft, kam es in der Verhandlung ebenfalls zu krassen Widersprüchen zwischen den Ehepartnern: Während der BF meinte, dass die beiden im Schlafzimmer seiner Wohnung in einem Doppelbett übernachten würden und er dort ein Nachtkästchen mit einer Uhr und einem gemeinsamen Foto von ihm und seiner Frau habe, sprach seine Frau davon, dass sie grundsätzlich auf der Couch im Wohnzimmer und nicht auf dem „nur 120 cm breiten“ Bett im Schlafzimmer schlafen würden, dies auch dann, wenn Frau römisch 40 , die Mieterin der Wohnung, nicht anwesend sei. Außerdem betonte sie, dass sie keine eigene Kleidung und auch sonst keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung des BF lasse, sondern entweder Sachen ihrer Freundin Frau römisch 40 anziehe oder Kleidung zum Wechseln im Auto dabei habe. Dagegen behauptete der BF, dass seine Frau den gesamten Kleiderschrank im Schlafzimmer verwende. Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass die Frau des BF rund 24 Jahre älter als dieser ist. Wenngleich nicht verkannt wird, dass heutzutage auch früher kaum übliche Ehekonstellationen immer häufiger werden, lässt ein doch so krasser Altersunterschied ebenfalls an einem tatsächlichen Familienleben der beiden massiv zweifeln. Dies zumal der Altersunterschied zwischen dem ältesten Kind seiner Frau und dem BF gerade einmal zwei bis drei Jahre beträgt. Des Weiteren ist kurios, dass der BF laut ZMR am 31.08.2023, also zwei Tage nach der Hochzeit (und der Zustellung der Ladung), an seiner aktuellen Adresse seinen Hauptwohnsitz anmeldete, während seine Frau einen Tag nach dem BF dort nur einen Nebenwohnsitz begründete. Abgesehen von der Tatsache des Nebenwohnsitzes, den der BF und seine Frau mit deren Kindern erklärte, ist dabei ungewöhnlich, dass unmittelbar nach der Hochzeit ein neuer Wohnsitz begründet wird, an dem das Ehepaar aber dann doch nicht wirklich zusammenwohnt, und in dem auch angesichts der regelmäßigen Präsenz der Mieterin Frau XXXX die Privatsphäre stark eingeschränkt ist. Das Ganze wirkt daher wie eine (von Frau XXXX offenbar unterstützte) Konstruktion, um nach außen hin das Bild einer gemeinsamen Ehewohnung zu vermitteln, die aber in Wahrheit nicht besteht.Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass die Frau des BF rund 24 Jahre älter als dieser ist. Wenngleich nicht verkannt wird, dass heutzutage auch früher kaum übliche Ehekonstellationen immer häufiger werden, lässt ein doch so krasser Altersunterschied ebenfalls an einem tatsächlichen Familienleben der beiden massiv zweifeln. Dies zumal der Altersunterschied zwischen dem ältesten Kind seiner Frau und dem BF gerade einmal zwei bis drei Jahre beträgt. Des Weiteren ist kurios, dass der BF laut ZMR am 31.08.2023, also zwei Tage nach der Hochzeit (und der Zustellung der Ladung), an seiner aktuellen Adresse seinen Hauptwohnsitz anmeldete, während seine Frau einen Tag nach dem BF dort nur einen Nebenwohnsitz begründete. Abgesehen von der Tatsache des Nebenwohnsitzes, den der BF und seine Frau mit deren Kindern erklärte, ist dabei ungewöhnlich, dass unmittelbar nach der Hochzeit ein neuer Wohnsitz begründet wird, an dem das Ehepaar aber dann doch nicht wirklich zusammenwohnt, und in dem auch angesichts der regelmäßigen Präsenz der Mieterin Frau römisch 40 die Privatsphäre stark eingeschränkt ist. Das Ganze wirkt daher wie eine (von Frau römisch 40 offenbar unterstützte) Konstruktion, um nach außen hin das Bild einer gemeinsamen Ehewohnung zu vermitteln, die aber in Wahrheit nicht besteht. Nicht erklärbar blieb auch, warum die Frau des BF einerseits nicht ganz zu diesem ziehen will, weil sie sich um ihre Kinder kümmern müsse, andererseits aber an rund 15 Tagen (also die Hälfte des Monats) die Mutter gar nicht bei ihren Kindern ist, weil diese laut BF „großjährig“ seien und auf sich selbst aufpassen würden. Das jüngste Kind ist aber erst 16 Jahre alt. Abgerundet wird dieses widersprüchliche Bild dadurch, dass der BF während der Einvernahme seiner Frau als Zeugin fortwährend lachte, was indiziert, dass der BF von der Unwahrheit der Angaben seiner Frau über ein gemeinsames Familienleben wusste und sich deshalb entweder aus Unsicherheit oder gar aus Freude, das Gericht hintergehen zu können, amüsierte. Auch die Zeugin minderte ihre Glaubwürdigkeit dadurch, dass sie am Ende ihrer Einvernahme offensichtlich log, wenn sie auf Vorhalt der diesbezüglichen Aussage des BF – entgegen ihrer bisherigen Schilderung – angab, „ab und zu, wenn es sein muss“ würden die beiden doch im Schlafzimmer übernachten. Schließlich ist noch anzuführen, dass der BF selbst ganz unverblümt sagte, dass seine Frau ihm den Heiratsantrag gemacht habe, weil er ein Asylwerber sei und sonst keine Möglichkeit gehabt habe, hier zu bleiben. Wenngleich der BF auch von Liebe sprach, muss im Kontext der zahlreichen aufgezählten Widersprüche, Ungereimtheiten und Kuriositäten das Motiv des Verbleibs in Österreich als das tragende erscheinen, wobei selbstverständlich davon auszugehen ist, dass der BF dieselbe tragende Motivation hatte, musste ihm doch angesichts seiner ursprünglichen Angabe, zu seiner Mutter nach Belgien zu wollen, genauso viel daran liegen, in Österreich und damit in der EU verbleiben zu können. Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vom BF und seiner „Frau“ bei der Eheschließung nicht intendiert war und auch aktuell nicht besteht, sodass eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs 1 NAG vorliegt.Schließlich ist noch anzuführen, dass der BF selbst ganz unverblümt sagte, dass seine Frau ihm den Heiratsantrag gemacht habe, weil er ein Asylwerber sei und sonst keine Möglichkeit gehabt habe, hier zu bleiben. Wenngleich der BF auch von Liebe sprach, muss im Kontext der zahlreichen aufgezählten Widersprüche, Ungereimtheiten und Kuriositäten das Motiv des Verbleibs in Österreich als das tragende erscheinen, wobei selbstverständlich davon auszugehen ist, dass der BF dieselbe tragende Motivation hatte, musste ihm doch angesichts seiner ursprünglichen Angabe, zu seiner Mutter nach Belgien zu wollen, genauso viel daran liegen, in Österreich und damit in der EU verbleiben zu können. Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vom BF und seiner „Frau“ bei der Eheschließung nicht intendiert war und auch aktuell nicht besteht, sodass eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, NAG vorliegt. … Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und dieses auch detailliert in Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen gewürdigt. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen, welche in den Länderfeststellungen getroffen wurden, nicht konkret und substantiiert entgegen. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  17. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  18. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -– z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Weiter ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG [numehr: Paragraph 3, AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jeneIm Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als sie zum Schluss kommt, dass der BF in der Türkei keiner asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre: Zunächst ist es ungewöhnlich, dass der BF im Verfahren mehrmals übereinstimmend angab, bereits in den Jahren 2015/16 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, dann aber erst Anfang 2022, also 6-7 Jahre später tatsächlich ausreiste. Eine Flucht, von der die Genfer Flüchtlingskonvention ausgeht, wird in aller Regel ungeplant, rasch und zeitnah zu den fluchtkausalen Ereignissen erfolgen, weil eine solche Flucht eben die Befürchtung einer realen Verfolgung voraussetzt. Ein so langes Zuwarten zwischen Ausreiseentschluss und tatsächlicher Ausreise wie im konkreten Fall indiziert daher bereits, dass der Ausreise keine asylrelevanten Umstände zugrunde liegen. Ein weiteres Indiz für die mangelnde Stichhältigkeit des Fluchtvorbringens ist, dass der BF bei seiner Erstbefragung nicht einmal mit einem Wort relevante Fluchtgründe vorbrachte, sondern lediglich angab, zu seiner Mutter (nach Belgien) zu wollen. Wenngleich die Erstbefragung nicht der detaillierten Ermittlung der Fluchtgründe dient, so ist es doch ungewöhnlich, wenn ein Asylwerber auf die übliche Frage danach keinerlei Fluchtgründe angibt. Diese Ungereimtheit vermochte der BF auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären: Denn dass die Dolmetscherin bei der Erstbefragung eine „schlechte“ Energie gehabt hätte und der BF deshalb zu ihr kein Vertrauen fassen konnte, ist als Erklärung wenig nachvollziehbar, zumal dem BF bewusst gewesen sein muss, dass es auf seine Angaben im Asylverfahren wesentlich ankommt. Wesentlich ist aber vor allem, dass, wie die belangte Behörde in der Beweiswürdigung zutreffend ausführt, der BF im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine individuellen, ihn persönlich betreffenden Fluchtgründe nennen konnte, sondern stets entweder auf die allgemeine Situation seiner Heimatregion (in der Vergangenheit) verwies oder über die Schicksale seiner Familienangehörigen (Mutter, Bruder, Cousin) erzählte. Trotz mehrmaliger Aufforderung der jeweiligen Einvernahmeleiter, konkrete, ihn betreffende Umstände zu nennen, die seine Flucht ausgelöst hätten, blieb der BF solche Tatsachen schuldig. Vielmehr nannte er selber das wohl tatsächliche Motiv seiner Flucht, nämlich seine psychische Belastung durch die in der Türkei miterlebten Vorfälle. Mehrmals in seiner Einvernahme vor dem BFA sprach er von psychischem Druck, den die „Hendek-Vorfälle“ sowie die Verhaftung seiner Mutter wie auch polizeiliche Nachfragen nach dem Aufenthaltsort seines Bruders bei ihm ausgelöst hätten. Ein weiterer Hinweis auf eine mangelnde Verfolgung durch den türkischen Staat ist in der nach eigenen Angaben des BF problemlosen Ausstellung eines neuen Reisepasses und Personalausweises sowie eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das türkische Generalkonsulat in Österreich während des laufenden Asylverfahrens zu sehen. Würde der BF tatsächlich in der Türkei staatlich gesucht werden bzw. hätte er tatsächlich Angst davor, dass die türkischen Behörden seinen Aufenthaltsort ausfindig machen könnten, hätte er wohl kaum diesen Schritt gesetzt und sich beim türkischen Konsulat gemeldet. Außerdem wäre im Falle einer staatlichen Verfolgung zumindest von Schwierigkeiten bei der Ausstellung auszugehen gewesen. Der BF schilderte vor der belangten Behörde zunächst allgemeine Geschehnisse im Rahmen der „Hendek-Vorfälle“, aus denen jedoch keine konkrete Gefährdung für den BF bei einer Rückkehr abzuleiten ist, zumal diese Vorfälle schon Jahre zurückliegen und es nach den vorliegenden Länderinformationen in der Heimatregion des BF nur mehr vereinzelt zu Kampfhandlungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK kommt, und zwar vor allem in den abgelegenen Berggebieten. Die geschilderten Anhaltungen durch Polizisten während dieser Vorfälle mit dem Ziel der Terrorbekämpfung mögen für den BF unangenehm gewesen sein, sind aber als legitime staatliche Maßnahmen in Ausnahmezeiten zu sehen. Dass die geschilderten Ereignisse für den BF in seinem damaligen Alter und wohl auch die zeitgleiche Trennung der Eltern samt der Verhaftung seiner Mutter und dem Wegzug seines älteren Bruders belastend gewesen sein mögen, soll ihm nicht abgesprochen werden. Eine bloße psychische Belastung, selbst wenn es sich um eine Traumatisierung handeln würde, vermag jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten, und ist auch in der Türkei grundsätzlich medizinisch und psychologisch behandelbar, wie die Länderinformationen zeigen. Auch aus der Tatsache der Fahndung nach seinem Bruder kann für den BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden, zumal er in diesem Zusammenhang bloß vorbrachte, zwischen 2016 und 2021 10-15 Mal von der Polizei vorgeladen worden zu sein, die den Aufenthaltsort seines Bruders wissen habe wollen, sich über ihn lustig gemacht und ihn nach rund einer halben Stunde wieder weggeschickt habe. Dass die Polizei seinen Bruder sucht und dabei auch regelmäßig Verwandte befragt, ist eine im Rahmen des Staatsschutzes legitime Angelegenheit, wenn sich eine Person einer Organisation angeschlossen hat, die gegen die Einheit des Staates gerichtet ist, wie es der BF selbst über die YPG schilderte. Eine asylrelevante Verfolgung ist darin nicht zu erblicken. Die behaupteten Beschimpfungen und Misshandlungen während des Militärdienstes können hinsichtlich ihres Tatsachengehalts dahingestellt bleiben, weil auch daraus für den BF keine künftige Verfolgungsgefahr abzuleiten ist, hat er doch den Militärdienst nun abgeleistet und ist nicht abzusehen, dass er in irgendeiner Form wieder zum Militär eingezogen werden sollte. Was seine politische Tätigkeit für die HDP betrifft, gab der BF an, nicht offiziell Mitglied gewesen zu sein. Ein individuelles Fluchtvorbringen schilderte er auch in diesem Zusammenhang nicht, wenn er bloß aussagte, die Wähler der HDP würden als Terroristen beschimpft. Auch dass er seit seiner Schulzeit an HDP-Demonstrationen teilgenommen habe, vermag keine Verfolgungsgefahr für den BF zu begründen, zumal er niemals deshalb festgenommen oder polizeilich befragt/angezeigt wurde, bei den besagten Kundgebungen nach seinen Angaben im Schnitt 10.000 bis 15.000 Teilnehmer waren und er selbst dabei keine führende organisatorische Rolle einnahm, sondern lediglich fallweise Freunde zur Teilnahme animierte. Eine politische Exponierung liegt daher nicht vor. Körperliche Misshandlungen (ohne Verletzung) im Rahmen der Demonstrationsteilnahme durch die Exekutive können bei aufgeheizter Stimmung auch legitimerweise vorkommen und sind – abgesehen von der auch hier fehlenden Konkretisierung – prinzipiell noch kein Grund für eine Asylgewährung wegen politischer Verfolgung. Dass er schließlich wegen seiner Stimmabgabe bei Wahlen „immer“ Probleme gehabt hätte, ist schon aufgrund des wiederum vage bleibenden Vorbringens nicht glaubhaft, abgesehen davon, dass es in den Länderberichten keinerlei Hinweise darauf gibt, dass das Wahlgeheimnis in der Türkei nicht prinzipiell gewahrt würde. Schließlich brachte der BF noch vor, die „Wächter“ (gemeint wohl: Dorfschützer) hätten ihn und seine Familie in den Jahren 2020 und 2021 bedroht, ohne diese angebliche Bedrohung näher zu konkretisieren oder zu begründen. Der BF sprach beim BFA bloß von Beschimpfungen im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Mutter. Auch in der Verhandlung vermochte er nicht mehr zu sagen, als dass es „immer solche Fälle“ gegeben habe. Ein solches Vorbringen ist jedenfalls zu vage, um zur Annahme einer Verfolgung führen zu können, die die grundlegenden Menschenrechte verletzt oder in der Kumulierung von Maßnahmen einer solchen Verletzung gleichkommt (s. Art 9 StatusRL). Ungerechtfertigte Diskriminierungen und Zurücksetzungen gegen die kurdische Bevölkerung mögen vorkommen und sind nicht zu entschuldigen, das Verhältnis von Mehrheit und Minderheit zueinander ist jedoch in vielen Staaten der Welt problematisch, vielfach auch in Österreich, und kann noch nicht zu einer Asylgewährung führen.Schließlich brachte der BF noch vor, die „Wächter“ (gemeint wohl: Dorfschützer) hätten ihn und seine Familie in den Jahren 2020 und 2021 bedroht, ohne diese angebliche Bedrohung näher zu konkretisieren oder zu begründen. Der BF sprach beim BFA bloß von Beschimpfungen im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Mutter. Auch in der Verhandlung vermochte er nicht mehr zu sagen, als dass es „immer solche Fälle“ gegeben habe. Ein solches Vorbringen ist jedenfalls zu vage, um zur Annahme einer Verfolgung führen zu können, die die grundlegenden Menschenrechte verletzt oder in der Kumulierung von Maßnahmen einer solchen Verletzung gleichkommt (s. Artikel 9, StatusRL). Ungerechtfertigte Diskriminierungen und Zurücksetzungen gegen die kurdische Bevölkerung mögen vorkommen und sind nicht zu entschuldigen, das Verhältnis von Mehrheit und Minderheit zueinander ist jedoch in vielen Staaten der Welt problematisch, vielfach auch in Österreich, und kann noch nicht zu einer Asylgewährung führen. Der BF konnte die Türkei legal verlassen und brachte keine Verfolgung seiner eigenen Person durch den türkischen Staat vor. Im Ergebnis vermochte der BF also keine individuellen Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Länderfeststellungen zur Lage der Kurden in der Türkei mangelhaft wären. Das Gericht verkennt zur Lage der Kurden aber nicht, dass es vereinzelt gegenüber Kurden immer wieder zu Benachteiligungen oder Diskriminierungen kommen kann, welche aber die Schwelle der Asylrelevanz nicht erreichen. Eine systematische staatliche Kurdenverfolgung ergibt sich aus den Länderberichten aber generell nicht. Zusammenfassend ist zum Vorbringen des BF daher auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben des BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht erkennbar waren. Sofern seitens der BF moniert wird, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall wurde der BF einerseits ausführlich über die Bedeutung vollständiger Angaben belehrt und andererseits in den Einvernahmen auch befragt, ob er alles vortragen konnte, was für das Verfahren erheblich erscheint. Dies wurde von ihm mehrfach bejaht. Angesichts der Angaben des BF bestand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls kein Anlass zur Nachfrage, ob der BF noch andere Nachteile in der Türkei als die von ihm geschilderten befürchten würde. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann somit nicht erkannt werden. Dass der BF etwa aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein soll, bestimmte Tatsachen vorzubringen, wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert behauptet und wurde den Einvernahmen auch ein Dolmetscher beigezogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nun für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307 mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn eine Person im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob die Person im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine Rückkehrgefährdung erkennen, da der BF kein exponiertes persönliches Profil aufweist, welches auf eine gegenüber der Durchschnittsbevölkerung höheres Risiko eines Konfliktes mit staatlichen Organen oder Privaten hindeutet. Da der BF auch keine staatliche Strafverfolgung in der Türkei aufgrund eines Kapitalverbrechens glaubhaft vorgebracht hat, war dem folgend zur Feststellung zu gelangen, dass er im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus dem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden. Zwar kann die wirtschaftliche Situation im Land für den Großteil der Bevölkerung durchaus als angespannt bezeichnet werden und wird die Wirtschaftsentwicklung sicherlich durch die überstandene Corona-Pandemie – wie in anderen Staaten der Erde auch – weiter gedämpft. Dass es Menschen in der Türkei grundsätzlich nicht möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen oder dort massenhaftes Elend und Hunger herrschen würden, lässt sich der Quellenlage und der aktuellen Medienberichterstattung jedoch nicht entnehmen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem BF im Rückkehrfall als türkischer Staatsbürger der Zugang zum dortigen Sozialsystem (siehe dazu die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei) offensteht, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in der Türkei als erwiesen anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Türkei (wie nahezu weltweit) infolge der gegen die Verbreitung des Corona Virus SARS-CoV-2 ergriffenen Maßnahmen – so wie im Übrigen auf der ganzen Welt - mit wirtschaftlich nachteiligen Entwicklungen zu rechnen ist. Da die Türkei eine Industrienation ist, der OECD angehört und vom IWF unter die zwanzig Staaten mit dem höchsten Bruttoinlandsprodukt weltweit gereiht wird, geht das Bundesverwaltungsgericht indes nicht davon aus, dass die aktuellen Ereignisse zu einem dermaßen gravierenden Zusammenbruch der türkischen Wirtschaft führen werden, der mit einem Entzug der Lebensgrundlage für breite Bevölkerungsschichten verbunden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Staat Türkei (wie nahezu alle anderen Staaten weltweit) entsprechende Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits und zur Absicherung der eigenen Staatsangehörigen in ihren Grundbedürfnissen andererseits ergreifen wird. Dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage im Hinblick auf die Versorgung mit Lebensmitteln und mit Wohnraum geraten würde, wurde nicht substantiiert vorgebracht. Die Sicherheitslage in der Türkei ist mancherorts als angespannt zu bezeichnen und ist die Türkei nach wie vor mit einer gewissen terroristischen Bedrohung durch Gruppierungen wie dem Islamischen Staat oder der PKK konfrontiert. Der BF hat indes diesbezüglich jedoch nicht dargetan, dass er von der prekären Sicherheitslage in einer besonderen Weise betroffen wäre. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikels 3 EMRK in der Türkei ist jedenfalls nicht auszugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die türkischen Behörden ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Hinsichtlich des bloßen Umstandes der kurdischen Abstammung des BF ist zur Vollständigkeit auszuführen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte und aktuellen Medienberichte die Situation für Kurden – abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen, wobei eine solche Anhängerschaft hinsichtlich der BF nicht festgestellt werden konnte bzw. auch gar nicht behauptet wurde –nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer eine maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an der Person des BF haben sollte, wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland besonders vulnerabel wären, kann den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei nicht entnommen werden. Seitens des BF wurde letztlich auch nicht vorgebracht, im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage zu geraten oder in ihren Grundbedürfnissen nicht abgesichert zu sein, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in der Türkei als erwiesen anzusehen ist. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land konnte daher festgestellt werden, dass er in der Türkei aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden würde. Er würde im Fall seiner Rückkehr in die Türkei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.“ Im Zuge der Einvernahme zum nunmehrigen Asylantrag brachte der Antragsteller in der Erstbefragung vor, dass er vor 10 Tagen freiwillig hätte in die Türkei zurückkehren wollen. Er habe hier in Österreich geheiratet und hätte danach im Rahmen einer Familienzusammenführung wieder nach Österreich legal einreisen wollen. Einer seiner älteren Brüder, XXXX , sei in den Bergen als Freiheitskämpfer tätig gewesen. Am 21.12.2023 habe er in den kurdischen TV-Nachrichten gehört, dass dieser gefallen sei. Danach habe er auf mehreren sozialen Medien gesehen, dass er für mehrere Morde verantwortlich gemacht worden sei. Im ersten Verfahren habe er angegeben, dass er sowohl von den Dorfschützern als auch von der Polizei bedroht worden sei. Jetzt sei die Situation noch schlimmer geworden. Es gebe Sippenhaftung in der Türkei. Die Familie und die Angehörigen würden als „Terroristen“ zur Rechenschaft gezogen. Es sei für ihn sehr gefährlich in die Türkei zurückzukehren. Er werde Unterlagen vorlegen. Dies seien seine Asylgründe. Im Zuge der Einvernahme zum nunmehrigen Asylantrag brachte der Antragsteller in der Erstbefragung vor, dass er vor 10 Tagen freiwillig hätte in die Türkei zurückkehren wollen. Er habe hier in Österreich geheiratet und hätte danach im Rahmen einer Familienzusammenführung wieder nach Österreich legal einreisen wollen. Einer seiner älteren Brüder, römisch 40 , sei in den Bergen als Freiheitskämpfer tätig gewesen. Am 21.12.2023 habe er in den kurdischen TV-Nachrichten gehört, dass dieser gefallen sei. Danach habe er auf mehreren sozialen Medien gesehen, dass er für mehrere Morde verantwortlich gemacht worden sei. Im ersten Verfahren habe er angegeben, dass er sowohl von den Dorfschützern als auch von der Polizei bedroht worden sei. Jetzt sei die Situation noch schlimmer geworden. Es gebe Sippenhaftung in der Türkei. Die Familie und die Angehörigen würden als „Terroristen“ zur Rechenschaft gezogen. Es sei für ihn sehr gefährlich in die Türkei zurückzukehren. Er werde Unterlagen vorlegen. Dies seien seine Asylgründe. Die niederschriftliche Einvernahme vom 04.03.2024 gestaltete sich im Wesentlichen folgend: „…LA: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin? VP: Sehr gut. LA: Haben Sie Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen? VP: Nein. LA: Können Sie mir heute genau erklären, ob und wenn ja, von wem Sie rechtlich vertreten werden? VP: Ja, ich habe einen Rechtsanwalt, er heißt Günter. LA: Meinen Sie Hrn. Günter KLODNER vom Verein ZEIGE? Dieser war laut Protokoll bei Ihrer Erstbefragung anwesend. VP: Ja, es ist eine Kanzlei, da sind mehrere Anwälte. LA: Sie haben mir die E-Mail-Adresse Hrn. Dr. Gunter GRANNERS gegeben und gemeint, dass dieser Sie vertreten würde. Auf Rückfrage bei der Kanzlei wurde mir mitgeteilt, dass Sie Hrn. GRANNER gänzlich unbekannt seien und kein Vertretungsverhältnis bestünde. Können Sie das erklären? VP: Es kann schon sein, dass ich den Namen falsch geschrieben habe. LA: Die Behörde hat den Verein ZEIGE, welchen Sie auch als rechtliche Vertretung angegeben haben, kontaktiert. Besteht mit diesem Verein ein Vertretungsverhältnis in dem gegenständlichen Asylverfahren? VP: Ja. LA: Wird heute jemand bei der Einvernahme anwesend sein? VP: Heute wird keiner dabei sein. Der Anwalt, der mich vertritt, ist derzeit in der Türkei. LA: Wenn ich dem Verein ZEIGE eine Ladung zu einer weiteren Einvernahme zustelle und Ihnen nicht mehr. Werden Sie dann von dem Verein auch in Kenntnis gesetzt? Haben Sie regelmäßigen Kontakt? VP: Ja. …
  19. Zu Person, Familien- und Privatleben in Österreich: LA: Sie haben mit 20.11.2023 einen neuen Hauptwohnsitz angemeldet. Warum sind Sie umgezogen? VP: Weil es halt eine größere Wohnung ist. Ich bin mit meiner Frau dorthin gezogen. LA: Wer ist Vermieter? VP: Ein Österreicher, ich weiß nicht. LA: Laut ZMR wohnt dort ein XXXX .LA: Laut ZMR wohnt dort ein römisch 40 . VP: Ja, auf ihn ist die Wohnung gemietet und er wohnt dort. LA: Wer ist an der Adresse XXXX ?LA: Wer ist an der Adresse römisch 40 ? VP: XXXX , ich und XXXX , meine Ehefrau.VP: römisch 40 , ich und römisch 40 , meine Ehefrau. LA: Hat Fr. XXXX dort Ihren Haupt- oder einen Nebenwohnsitz?LA: Hat Fr. römisch 40 dort Ihren Haupt- oder einen Nebenwohnsitz? VP: Den Hauptwohnsitz hat sie bei ihren Kindern. LA: Hat Fr XXXX einen Nebenwohnsitz an der Adresse in Heinrichsbrunn angemeldet?LA: Hat Fr römisch 40 einen Nebenwohnsitz an der Adresse in Heinrichsbrunn angemeldet? VP: Ja. LA: Vom BVwG wurde nach der mündlichen Verhandlung im Oktober 20223 festgestellt, dass es sich um Ihre Ehe mit Fr. XXXX um eine reine Aufenthaltsehe handelt. Haben Sie dazu etwas zu sagen? Haben sich relevante Änderungen zugetragen?LA: Vom BVwG wurde nach der mündlichen Verhandlung im Oktober 20223 festgestellt, dass es sich um Ihre Ehe mit Fr. römisch 40 um eine reine Aufenthaltsehe handelt. Haben Sie dazu etwas zu sagen? Haben sich relevante Änderungen zugetragen? VP: Das stimmt nicht. LA: Haben Sie irgendwelche Beweise, die das Gegenteil belegen würden? VP: Ich bin seit zehn Monaten verheiratet miteinander. Es wurde nie kontrolliert. Wie können die das wissen. Wir führen eine ganz normale Ehe. Ich weiß nicht, ob die Richterin auf mich oder allgemein auf Menschen einen Hass hat. Ich weiß, dass die Richterin über tausend Mal angezeigt wurde. LA: Ich wiederhole die Frage. Haben Sie irgendwelche Beweise, die das Gegenteil belegen würden und die Sie heute vorlegen möchten? VP: Was für Beweise meinen Sie? Fotos? Ich habe schon der Richterin Fotos von vor und nach der Hochzeit gezeigt. LA: Hat sich seit 26.10.2023 etwas an Ihrem gesundheitlichen Zustand geändert? VP: Nein, es hat sich nichts geändert. LA: Sind Sie körperlich und geistig gesund? VP: Ja. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Familienangehörigen? VP: Meine Mutter war vor ca. 1,5 Monaten hier bei mir. Sie war von Belgien hergereist und hat mich besucht. LA: Wie ist das Verhältnis zu Ihren Eltern und Geschwistern? VP: Sehr gut. LA: Wie kommunizieren Sie mit Ihren Eltern und Geschwistern? VP: Facebook, Instagram und Whatsapp. LA: Besitzen Sie ein Smartphone? Ich denke, ich sehe neben Ihnen eines liegen. VP: Ja. LA: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Europa und vor allem in Österreich bisher finanzieren können, zu den Zeiten, in denen Sie nicht in Grundversorgung waren? VP: Ich habe gearbeitet, aber jetzt, da ich nur die grüne Karte habe, darf ich nicht mehr arbeiten. LA: Ich wiederhole die Frage. Sie dürfen seit Oktober nicht mehr arbeiten. Wie finanzierten Sie die letzten Monate? VP: Ich habe hier Freunde und auch meine Familie unterstützt mich. LA: Erhalten Sie auch Unterstützung durch Ihre Ehefrau? VP: Nein, sie hat Ihre eigene Familie, ihre Kinder. Anmerkung: Die VP ist bestens gelaunt und lächelt immerzu.
  20. Zur Asylantragstellung: LA: Ihr erstes Verfahren wurde 26.10.2023 rechtskräftig entschieden, warum haben Sie nun zwei Monate später einen weiteren Asylantrag gestellt? VP: Ich wollte eigentlich freiwillig in die Türkei zurückkehren. Ich wollte dann ein Visum beantragen damit ich ihm Rahmen der Familienzusammenführung legal nach Österreich zurückkommen kann. Ich hatte sogar bereits ein Flugticket gebucht, aber zwei Tage vor meiner Reise habe ich erfahren, dass mein Bruder bei einer Kampfhandlung ums Leben gekommen sei. LA: Welcher Bruder – nennen Sie den gesamten Namen und das Geburtsdatum. VP: XXXX geboren.VP: römisch 40 geboren. LA: Nennen Sie all Ihre Brüder mit Geburtsdatum. VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Leben Ihre Geschwister alle in der Türkei? VP: XXXX lebt in Belgien. Alle anderen sind in der Türkei.VP: römisch 40 lebt in Belgien. Alle anderen sind in der Türkei. LA: Das heißt, zum Zeitpunkt Ihrer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Oktober 2023 waren alle Ihre vier Brüder und eine Ihrer Schwestern in der Türkei – insgesamt fünf Geschwister? VP: Nein, es waren drei meiner Brüder und eine Schwester in der Türkei. Ein Bruder war in den Bergen bei der YPG. LA: Welcher Bruder war das? VP: XXXX .VP: römisch 40 . Anmerkung: Die VP erzählt weiterhin alles mit einem Lächeln. Es ist keine Anspannung anzumerken, wenn die VP den Namen des behaupteter Weise verstorbenen Bruders XXXX nennt. Anmerkung: Die VP erzählt weiterhin alles mit einem Lächeln. Es ist keine Anspannung anzumerken, wenn die VP den Namen des behaupteter Weise verstorbenen Bruders römisch 40 nennt. LA: Laut dem Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG haben Sie immer nur von einem älteren Bruder gesprochen. Heute nennen Sie zwei. Können Sie das erklären? VP: Weil ich wurde von der Richterin immer nach Idris gefragt, weil mein Fluchtvorbringen mit XXXX zusammenhängt. VP: Weil ich wurde von der Richterin immer nach Idris gefragt, weil mein Fluchtvorbringen mit römisch 40 zusammenhängt. LA: Ich sehe Sie haben einen gut gefüllten Aktenordner bei sich. Haben Sie irgendwelche Beweismittel, die Sie im Vorverfahren noch nicht vorgelegt haben und ins gegenständliche Verfahren einbringen möchten? Anmerkung: Die VP möchte unsortiert verschiedene undatierte Berichte und Fotos vorlegen. Der VP wird aufgetragen, diese in geordneter Weise durch die rechtliche Vertretung der Behörde vorzulegen. Es soll dabei darauf geachtet werden, dass die Berichte und Fotos datiert sind und nur Beweismittel vorgelegt werden, die eine Relevanz für das Verfahren haben und noch nicht im Vorverfahren vorgelegt wurden. Es wird eine Frist bis zum 13.03.2024 gewährt. Dies wird Ihrer rechtlichen Vertretung im Anschluss an die heute Einvernahme auch mitgeteilt. VP: Obwohl ich das sortiert und auf Deutsch übersetzt habe? LA: Ich werde Sie in der weiteren Befragung nach Beweismittel zu Ihren Vorbringen fragen, die können Sie mir dann direkt heute vorlegen. LA: Haben Sie Belege dafür, dass Ihr Bruder XXXX tatsächlich gestorben ist?LA: Haben Sie Belege dafür, dass Ihr Bruder römisch 40 tatsächlich gestorben ist? VP: Ich lass das meinen Anwalt per Mail an Sie schicken. LA: Welche Belege wären das? VP: Bestätigung vom türkischen Land, XXXX gestorben ist. Und auch von der YPG-Seite, dass sein Name erwähnt wird.VP: Bestätigung vom türkischen Land, römisch 40 gestorben ist. Und auch von der YPG-Seite, dass sein Name erwähnt wird. LA: Wie haben Sie vom Ableben Ihres Bruders XXXX erfahren?LA: Wie haben Sie vom Ableben Ihres Bruders römisch 40 erfahren? VP: Von meinen Freunden. Die haben es im Fernsehen gesehen und es mir dann gesagt. Anmerkung: Die VP lächelt weiterhin, keine Anspannung oder andere sichtbare Emotionen, wenn vom verstorbenen Bruder gesprochen wird. LA: Über welche Kommunikation Kanäle hätten Sie von Ihren Freunden die Informationen bekommen? VP: Ich habe mich mit meinen Freunden in Linz getroffen und die haben mir davon erzählt. LA: Wissen Sie noch was Sie am 29.12.2023 in der Erstbefragung zum gegenständlichen Verfahren dazu angegeben haben? VP: Ich wurde dazu nicht gefragt. Ich sage das heute zum ersten Mal. LA: Sie haben dort genau gesagt an welchem Tag und auf welche Art Sie von dem Tod Ihres Bruders erfahren haben. VP: Ich habe schon erwähnt, wann er gestorben ist. Aber ich habe nicht gesagt, wie ich es erfahren habe, da ich nicht danach gefragt wurde. LA: An welchem Tag wäre XXXX gestorben?LA: An welchem Tag wäre römisch 40 gestorben? VP: Am XXXX .2023 ist er gestorben. Ich habe es aber erst im Oktober 2023 erfahren.VP: Am römisch 40 .2023 ist er gestorben. Ich habe es aber erst im Oktober 2023 erfahren. LA: Wie bereits gesagt, Sie haben genau angegeben wann und wie Sie von dem Tod Idris‘ erfahren hätten. Den Tag seines Todes haben Sie jedoch nicht angeführt. Der Sachverhalt stellt sich im Erstbefragungsprotokoll völlig anders dar, als heute von Ihnen geschildert. Ich weise Sie an dieser Stelle auf Ihre Wahrheitspflicht in dem Verfahren hin. VP: Was ich sage ist die Wahrheit. LA: Was können Sie mir konkret zum Ableben Ihres Bruders Idris erzählen? VP: Seit 2016 habe ich Idris nicht mehr gesehen, weil er da zu den YPG-Freiheitskämpfern gegangen ist. LA: Sie haben bei der Erstbefragung angeführt, dass Sie auf Social-Media-Seiten etwas gefunden hätten. Können Sie heute Screenshots dazu vorlegen und erklären, was Sie gefunden hätten? Anmerkung: Die VP zeigt diverse Internet verschiedene Seiten. Ein konstruktives Gespräch ist dabei nicht möglich, da die VP nicht auf konkrete Fragen reagiert. LA: Was hat das Ableben Ihres Bruders mit Ihrer Rückkehr in die Türkei zu tun? VP: Ich würde Schwierigkeiten bekommen, wenn ich zurückkehre, weil wir seine Familie sind und die ihm vorwerfen, dass er viele Menschen getötet hat. LA: Aber Ihre anderen Geschwister und Ihr Vater können doch auch in der Türkei leben, warum ausgerechnet Sie nicht? VP: Die kriegen schon auch Schwierigkeiten, wer sagt, dass sie keine Schwierigkeiten bekommen? Sie werden beschimpft und belästigt. Mein kleiner Bruder hat seit 10 Jahren meine Mutter nicht gesehen. Meine Mutter ist dreieinhalb Jahre im Gefängnis gesessen. LA: Warum könnten Sie nicht in die Türkei zurückkehren, was würde Ihnen konkret drohen? VP: Mein Leben ist in Gefahr, wenn ich in die Türkei zurückkehre. Als mein Bruder XXXX gestorben ist, habe ich die Geschichte meines Bruders auf Facebook und Instagram gestellt und verbreitet. In der Türkei gibt es genug Leute, die mit türkischem Regime arbeiten, aber wie die auf Deutsch heißen, weiß ich nicht.VP: Mein Leben ist in Gefahr, wenn ich in die Türkei zurückkehre. Als mein Bruder römisch 40 gestorben ist, habe ich die Geschichte meines Bruders auf Facebook und Instagram gestellt und verbreitet. In der Türkei gibt es genug Leute, die mit türkischem Regime arbeiten, aber wie die auf Deutsch heißen, weiß ich nicht. LA: Hatten Sie seit 2016 keinen Kontakt mehr mit XXXX , ist das richtig?LA: Hatten Sie seit 2016 keinen Kontakt mehr mit römisch 40 , ist das richtig? VP: Ja. LA: Können Sie hier in der Einvernahme auf Ihrem Smartphone Chatnachrichten vorzeigen, wo Sie mit Ihren Verwandten oder Freunden über den Tod Ihres Bruders kommuniziert haben? VP: Ja, kann ich schon. Anmerkung: Die VP zeigt eine Kommunikation auf Whatsapp mit der Mutter vor. Es sind aber keine tatsächlichen Chats von Ende Dezember 2023 darin, sondern nur Anrufe und Videotelefonate. LA: Gibt es noch andere Gründe, weshalb nicht in die Türkei zurückkehren könnten, die nicht mit Ihrem Bruder Idris zusammenhängen? VP: Nein. LA: Ihnen wurden mit der Ladung auch die aktuellen Länderberichte zur Lage in der Türkei ausgefolgt. Möchten Sie dazu heute eine Stellungnahme abgeben? VP: Nein, ich habe es nicht lesen können. … LA: Haben Sie irgendwelche Integrationsmaßnahmen getroffen, die Sie anführen möchten? VP: Nein. LA: Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Oktober 2023 haben Sie angeführt, dass Sie noch keine Deutschkurse besucht hätten. Haben Sie mittlerweile an irgendwelchen Sprachkursen teilgenommen und Prüfungen abgelegt? VP: Nein. LA: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus Ihrem ersten Verfahren. Sie sind dieser nicht nachgekommen. Es wird Ihnen in der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Aus diesem Grund wird erwogen gegen Sie ein zweijähriges Einreiseverbot zu erlassen. Möchten Sie dazu etwas angeben? Anmerkung: Der VP wird der Sachverhalt und die Auswirkungen genau erklärt. VP: Was ich nicht verstehe, warum sagen Sie, dass ich im Oktober Österreich hätte verlassen müssen, obwohl ich gearbeitet habe und versichert war. LA: Am 26.10.2023 ist Ihr Asylverfahren in zweiter Instanz negativ entschieden worden. Sie haben ab diesem Zeitpunkt kein Aufenthaltsrecht mehr und daher auch keine Beschäftigungsbewilligung mehr. Sie hatten dann 14 Tage Zeit freiwillig Österreich zu verlassen. VP: Mir wurde gesagt, dass ich 14 Tage für eine Beschwerde Zeit hätte. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Das Einzige, was ich noch sagen will, ist, dass ich auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren will, weil mein Leben dort in Gefahr ist. LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja. Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Wenn Ihnen nun nach der Rückübersetzung Fehler bei der Protokollierung aufgefallen sind, die Sie geändert haben möchten, dann geben Sie diese bitte jetzt an. Korrekturen: keine LA: Hat Ihnen die Dolmetscherin alles so rückübersetzt, wie Sie es gesagt haben? VP: Ja. …“ Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Der AS ist im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet. Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei: Das BFA legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zugrunde. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Von der bP wurde keine Änderung der allgemeinen Lage behauptet.
  21. Beweiswürdigung: Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Beweis erhoben. Das Bundesamt führte beweiswürdigend betreffend die Feststellungen zur Person aus: „Feststellungen zu Ihrer Identität, Staatsangehörigkeit und Familienstand wurden bereits in Ihrem Vorverfahren getroffen und auch gewürdigt. Änderungen zu Ihrem Familienstand haben Sie nicht angeführt. Sie haben angegeben, dass Sie weiterhin mit Fr. XXXX verheiratet seien. Sie sind weiterhin kinderlos.Änderungen zu Ihrem Familienstand haben Sie nicht angeführt. Sie haben angegeben, dass Sie weiterhin mit Fr. römisch 40 verheiratet seien. Sie sind weiterhin kinderlos. Das BVwG hat in Ihrem Vorverfahren nach ausführlicher Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (inklusive Zeugeneinvernahme mit Fr. XXXX ) festgestellt, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK vorliegt. Es wird dazu auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis L519 2276148-1/15E ab Seite 55ff verwiesen. Sie haben keine Änderung dazu im gegenständlichen Verfahren vorbringen können.Das BVwG hat in Ihrem Vorverfahren nach ausführlicher Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (inklusive Zeugeneinvernahme mit Fr. römisch 40 ) festgestellt, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK vorliegt. Es wird dazu auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis L519 2276148-1/15E ab Seite 55ff verwiesen. Sie haben keine Änderung dazu im gegenständlichen Verfahren vorbringen können. Aufgrund Ihrer derzeitigen Wohnsituation (verschiedene Hauptwohnsitze) steht auch weiterhin außer Zweifel, dass kein tatsächliches Familienleben zwischen Ihnen und Fr. XXXX vorliegt und von Ihnen auch nicht beabsichtigt ist.Aufgrund Ihrer derzeitigen Wohnsituation (verschiedene Hauptwohnsitze) steht auch weiterhin außer Zweifel, dass kein tatsächliches Familienleben zwischen Ihnen und Fr. römisch 40 vorliegt und von Ihnen auch nicht beabsichtigt ist. Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder im Vorverfahren behauptet noch ist dies aus der bisherigen Aktenlage ersichtlich. Sie haben nun im gegenständlichen Verfahren angegeben, dass Sie gesund sind und an keinen Erkrankungen, Verletzungen oder Beschwerden leiden würden. Daher konnten die Feststellungen zu Ihre Gesundheit getroffen werden.“ Ihre Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus Ihrem gesundheitlichen Zustand, Ihrem Alter und Ihrem Beschäftigungsverhältnis in Österreich.“ Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. , Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung legte das Bundesamt dar: „Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung und der darauffolgenden Befragung im Parteiengehör vor dem BFA zum gegenständlichen Verfahren. Sie stützten sich im Vorverfahren darauf, dass Ihr Bruder bei einer terroristischen Gruppierung aktiv gewesen sei und Sie deshalb von den Behörden mehrfach einvernommen worden seien. Zur Begründung der neuerlichen Antragstellung führen Sie nun an, dass Ihr Bruder im Rahmen von Kampfhandlungen ums Leben gekommen wäre und Sie aufgrund von Sippenhaftung im Visier der türkischen Behörden stünden. Ihnen kann kein Glauben geschenkt werden, dass durch das nunmehrige und von der Behörde nicht bestrittene Ableben Ihres Bruders für Sie eine neue Bedrohungslage entstanden wäre. Es ist Ihnen vorzuhalten, dass Sie dies lediglich anführen, um Ihren gegenständlichen Asylantrag mehr Substrat zu verleihen. Die Behörde kommt zu dieser Feststellung aus folgenden Gründen: Laut Ihren vorgelegten Beweismitteln und Ihren Aussagen, ist Ihr Bruder bereits am XXXX .2023 verstorben.Laut Ihren vorgelegten Beweismitteln und Ihren Aussagen, ist Ihr Bruder bereits am römisch 40 .2023 verstorben. Vor dem BFA haben Sie am 04.03.2024 angeführt, dass Sie dies erst im Oktober 2023 erfahren hätten. Freunde von Ihnen hätten davon aus dem Fernsehen erfahren und hätten sich mit Ihnen in Linz getroffen und es Ihnen dort erzählt. Völlig widersprüchlich dazu, haben Sie in der Erstbefragung am 29.12.2023 angegeben, dass Sie erst am 21.12.2023 davon erfahren hätten, und zwar durch kurdische TV-Nachrichten. Es ist auch unverständlich, warum Sie sich trotzdem am 14.12.2023 zur unterstützten freiwilligen Rückkehr angemeldet hätten, wenn Sie im Oktober 2023 vom Tod Ihres Bruders erfahren hätten und dadurch in der Türkei Ihr Leben bedroht sähen. Sie konnten keinen Grund und kein Ereignis nennen, welcher/s Sie in der Zeit von Ihrem Antrag auf freiwillige Rückkehr bis zum Widerruf am 04.01.2024, bzw. der gegenständlichen Asylantragsstellung am 29.12.2023 davon überzeugt hätte, dass eine Rückkehr in die Türkei nun doch zu gefährlich für Sie wäre. Es ist auch anzuführen, dass Sie während der gesamten Einvernahme vor dem BFA sichtlich gut gelaunt waren. Sie zeigten keine Anspannungen oder Emotionen, als Sie mehrmals zu dem Tod Ihres Bruders befragt wurden und antworteten. Sie konnten damals legal aus der Türkei ausreisen, obwohl Ihr Bruder aktives Mitglied einer terroristischen Gruppierung gewesen war und die Behörden davon wussten. Es ist von der Behörde nicht nachvollziehbar, warum – bei Tatsachenunterstellung – nun dieser Bruder gestorben sei und die türkischen Behörden jetzt mehr Interesse an Ihrer Person hätten als zuvor. Sie haben bisher nie angeführt, dass Ihnen persönlich etwas von den Behörden vorgeworfen worden wäre, sondern dass Sie nur nach dem Aufenthaltsort Ihres Bruder gefragt worden seien. Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum die türkischen Behörden nun mehr, wenn überhaupt noch, Interesse daran haben sollten, Sie weiter zu befragen. Eine tatsächliche Bedrohungs- oder Verfolgungslage von staatlicher Seite war daher nicht glaubhaft. Die Behörde kann sich der schlüssigen Beweiswürdigung des BVwG im Erstverfahren nur anschließen, wo bereits festgestellt wurde, dass behördliche Befragungen zur Ermittlung der Aufenthaltsorte von Terroristen völlig legitim sind und Sie – bei Tatsachenunterstellung – diese hinzunehmen hätten und dies keine asylrelevante Verfolgung darstellt. In Gesamtschau haben Sie den neu vorgebrachten Sachverhalt nicht glaubhaft machen können. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Die Behörde geht daher davon aus, dass Sie den gegenständlichen Antrag missbräuchlich gestellt haben um zumindest wieder ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Festzuhalten ist, dass Ihre Angaben keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Aufgrund der Feststellungen in Ihrem Vorverfahren, sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zur Türkei in Bezug auf Ihr Vorbringen und auf die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussagen keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen, kann weiterhin nicht von einer gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Aus diesen Gründen wird Ihr Antrag aufgrund entschiedener Sache zurückzuweisen sein.“ Seitens des BVwG wird den Darlegungen des BFA nicht entgegengetreten, wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass das BVwG naturgemäß nicht bestätigen kann, dass der AS während der gesamten Einvernahme vor dem BFA sichtlich gut gelaunt war und keine Anspannungen oder Emotionen zeigte, als er mehrmals zu dem Tod seines Bruders befragt wurde. Den übrigen Beurteilungen des BFA wird seitens des BVwG beigetreten. Es entspricht der Richtigkeit, dass der AS sein nunmehriges Vorbringen nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das Bundesamt dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das Bundesamt dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und ist die darauf resultierende Beweiswürdigung bzw. Prognose schlüssig. Betreffend die Feststellungen in Bezug auf Art 8 EMRK führte das Bundesamt an, dass der AS nicht vorbrachte, dass sich seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen Verfahrens eine maßgebliche Änderung seiner privaten oder familiären Situation ergeben hätte. Betreffend die Feststellungen in Bezug auf Artikel 8, EMRK führte das Bundesamt an, dass der AS nicht vorbrachte, dass sich seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen Verfahrens eine maßgebliche Änderung seiner privaten oder familiären Situation ergeben hätte. Diesbezüglich ist dem BFA beizupflichten. Es wurde bereits im Vorverfahren das Privat- und Familienleben des AS gewürdigt, insbesondere auch das Vorliegen einer Scheinehe rechtskräftig festgestellt. Seit der rechtskräftigen Entscheidung im vorherigen Verfahren kamen keine Umstände zu Tage, aus welchen sich ein anderer Sachverhalt ergeben hätte. Zur Lage in seinem Herkunftsstaat legte das Bundesamt dar, dass sich die Feststellungen aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben würden. Dem wird seitens des BVwG beigetreten. Im Zuge der Einvernahme hatte der AS zudem die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern abzugeben. Diesen wurde nicht entgegen getreten.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 12 a Abs. 2 AsylG normiert, dass, wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wennParagraph 12, a Absatz 2, AsylG normiert, dass, wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wenn
  23. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung besteht,
  24. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
  25. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  26. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Daraus folgt: Im konkreten Fall liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG vor. Darunter ist ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weitere Antrag zu verstehen. Das Vorverfahren wurde mit GZ: L519 2276148-1/15E rechtskräftig abgeschlossen und der nunmehrige Antrag danach gestellt. Im konkreten Fall liegt ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG vor. Darunter ist ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weitere Antrag zu verstehen. Das Vorverfahren wurde mit GZ: L519 2276148-1/15E rechtskräftig abgeschlossen und der nunmehrige Antrag danach gestellt. Die darin verhängte Rückkehrentscheidung ist aufrecht. Dies wurde auch im Verfahren nicht bestritten. Der AS verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da kein neuer glaubhafter Sachverhalt vorgebracht wurde und sich dieser zudem zum Teil auch auf die schon im Erstverfahren behandelten Fluchtgründe bezog, bzw. das Vorbringen keinen Glaubhaften Kern hatte. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung ist lt. BFA bereits gegeben. Auch hat sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, auch unter Berücksichtigung aktuellster, als notorisch zu erachtender Lageentwicklung, nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert. Dem Bundesamt wird zudem zugestimmt, dass sich in Bezug auf das Privat-und Familienleben keine wesentliche Änderung zum Vorverfahren ergeben haben, welche zu einem anderen Ergebnis führen würden. Seit der rechtskräftigen Entscheidung im vorherigen Verfahren sind nur etwa 7 Monate vergangen. Die im vorigen Verfahren rechtskräftig getroffenen Feststellungen zum Eingriff in das Privat- und Familienleben sind jedenfalls noch gegeben. Dort wurde dargelegt, dass keine außergewöhnliche Konstellation iSv Art 8 EMRK vorliegt. Dem Bundesamt wird zudem zugestimmt, dass sich in Bezug auf das Privat-und Familienleben keine wesentliche Änderung zum Vorverfahren ergeben haben, welche zu einem anderen Ergebnis führen würden. Seit der rechtskräftigen Entscheidung im vorherigen Verfahren sind nur etwa 7 Monate vergangen. Die im vorigen Verfahren rechtskräftig getroffenen Feststellungen zum Eingriff in das Privat- und Familienleben sind jedenfalls noch gegeben. Dort wurde dargelegt, dass keine außergewöhnliche Konstellation iSv Artikel 8, EMRK vorliegt. Im vorliegenden Fall konnten auch seitens des Antragstellers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Wie beweiswürdigend bereits aus den Vorverfahren dargelegt, ergaben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen. Der AS legte dar gesund zu sein. Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der gesundheitliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Türkei für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Rechtsgüter führen wird. Die Feststellung der Zulässigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ist nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, droht. Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben zu bestätigen war. Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.Gem. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L510.2276148.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.