Obsah (16)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 2§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlL515 2276471-1 Spruch, L515 2276471-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die gesetzliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Auflistung der Gesundheitsschädigungen und Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses für ihre minderjährige Tochter (bP).römisch eins.
- Die gesetzliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Auflistung der Gesundheitsschädigungen und Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses für ihre minderjährige Tochter (bP). I.
- Die bP wurde am 03.05.2023 - im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung - einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber am 06.05.2023 (vidiert am 08.05.2023) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. römisch eins.
- Die bP wurde am 03.05.2023 - im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung - einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber am 06.05.2023 (vidiert am 08.05.2023) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. I.
- Mit Schreiben vom 09.05.2023 wurde der bP Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 09.05.2023 wurde der bP Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. I.3.
- Am 15.06.2023 übermittelte die gesetzliche Vertretung - wie folgt - eine Stellungnahme: römisch eins.3.
- Am 15.06.2023 übermittelte die gesetzliche Vertretung - wie folgt - eine Stellungnahme: „… XXXX hat eine sehr stark ausgeprägte Form von Legasthenie und ebenso ein Lenkungsproblem. Daher ist ihre schulische Leistung eher schlecht und das damit verbundene Lernen zu Hause sehr zeitaufwendig. Ich bin auch daher im ständigen Austausch mit der Lehrerin damit XXXX gut durch das Schuljahr kommt.„… römisch 40 hat eine sehr stark ausgeprägte Form von Legasthenie und ebenso ein Lenkungsproblem. Daher ist ihre schulische Leistung eher schlecht und das damit verbundene Lernen zu Hause sehr zeitaufwendig. Ich bin auch daher im ständigen Austausch mit der Lehrerin damit römisch 40 gut durch das Schuljahr kommt. Weiters besucht XXXX regelmäßig ein spezielles Legasthenietraining, das ich selbst bezahlen muss. Es gibt seitens der Gesundheitskasse oder dgl. keine finanzielle Unterstützung. Eine Sitzung kostet € 60,—, das sind im Monat ca. € 240,—. Des Weiteren kommen noch zusätzlich Logopädie-Sitzungen dazu. Ich ersuche um Anhebung auf 50 % MdE, damit ich für XXXX weiterhin mit der erhofften erhöhten Familienbeihilfe das so nötige Legasthenietraining ermöglichen kann.Weiters besucht römisch 40 regelmäßig ein spezielles Legasthenietraining, das ich selbst bezahlen muss. Es gibt seitens der Gesundheitskasse oder dgl. keine finanzielle Unterstützung. Eine Sitzung kostet € 60,—, das sind im Monat ca. € 240,—. Des Weiteren kommen noch zusätzlich Logopädie-Sitzungen dazu. Ich ersuche um Anhebung auf 50 % MdE, damit ich für römisch 40 weiterhin mit der erhofften erhöhten Familienbeihilfe das so nötige Legasthenietraining ermöglichen kann. …“ I.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.06.2023 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. römisch eins.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.06.2023 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung der bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese auszugsweise wie folgt:römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung der bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese auszugsweise wie folgt: „[…] Der Bescheid vom Sozialministeriumservice wird insoweit angefochten, als der Grad der Beeinträchtigung meiner Tochter Marie mit nur 30 % bemessen wurde, dies obwohl bei ihr die Voraussetzungen vorliegen, die eine Höherbemessung des Grades der Beeinträchtigung zwingend machen. … Als Beschwerdegründe werden unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Gem. § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Sozialministeriumservice ein Behindertenpass auszustellen.Gem. Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetzes ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Sozialministeriumservice ein Behindertenpass auszustellen. In dem, dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten wurde auf Grund der, bei meiner Tochter vorliegenden Beeinträchtigungen/Diagnosen, fälschlicherweise lediglich ein Grad der Beeinträchtigung von 30 % festgestellt und somit der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Konkret wurde in dem monierten Gutachten von Fr. Dr. XXXX festgehalten, dass bei meiner Tochter XXXX eine Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche vorliegt und diese Diagnose in die Rahmensatzposition 03.02.01 einzuordnen (Entwicklungsstörung leichten Grades) und daher nur ein Gesamtgrad der Beeinträchtigung von 30 % zu geben sei.Konkret wurde in dem monierten Gutachten von Fr. Dr. römisch 40 festgehalten, dass bei meiner Tochter römisch 40 eine Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche vorliegt und diese Diagnose in die Rahmensatzposition 03.02.01 einzuordnen (Entwicklungsstörung leichten Grades) und daher nur ein Gesamtgrad der Beeinträchtigung von 30 % zu geben sei. Des Weiteren wurde die bei Marie vorliegende Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) fälschlicherweise in eine eigene Rahmensatzposition (03.01.01) eingeordnet, was laut Gutachten einen Grad der Beeinträchtigung von 20 % ergibt. Weiters wurde in dem monierten Gutachten ausgeführt, dass dieses Leiden (Nummer 2) wegen „Geringfügigkeit“ das Leiden Nummer 1 nicht steigern würde. Diese Einschätzung entspricht keinesfalls den Tatsachen, da bei meiner Tochter XXXX jedenfalls eine Entwicklungsstörung mittleren Grades (Richtsatzposition 03.02.02) vorliegt, die mindestens einem Grad der Beeinträchtigung von 50 % entspricht, somit eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in mehreren Bereichen, sowie ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen gegeben ist.Diese Einschätzung entspricht keinesfalls den Tatsachen, da bei meiner Tochter römisch 40 jedenfalls eine Entwicklungsstörung mittleren Grades (Richtsatzposition 03.02.02) vorliegt, die mindestens einem Grad der Beeinträchtigung von 50 % entspricht, somit eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in mehreren Bereichen, sowie ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen gegeben ist. Wie in der beigefügten klinisch-psychologischen Bestätigung vom 3.8.2023 festgehalten, liegt bei meiner Tochter XXXX eine Lese- und Rechtschreibstörung vor.Wie in der beigefügten klinisch-psychologischen Bestätigung vom 3.8.2023 festgehalten, liegt bei meiner Tochter römisch 40 eine Lese- und Rechtschreibstörung vor. Auf Grund dieser Lernstörung ist ein erheblicher - vor allem auch in zeitlicher Hinsicht - Mehraufwand zu leisten. Es ist auch die Einschätzung im monierten Gutachten nicht nachvollziehbar, dass diese Lernstörung keine „wesentliche Beeinträchtigung im Alltag bzw. in Bezug auf ihre schulischen Leistungen“ darstellt. Vielmehr bzw. richtigerweise steht die Beeinträchtigung meiner Tochter im Alltag im Vordergrund. Marie benötigt umfassende Unterstützung (durch ihre Eltern, Lehrpersonal, aber auch durch spezielle Trainingsprogramme und Therapien), um annähernd den schulischen Anforderungen standzuhalten. Marie fällt es sehr schwer, sich zu konzentrieren, sie ist leicht ablenkbar und bedarf auch einer umfassenden Motivation durch ihre Eltern und Pädagog/innen. Es ist ebenfalls notwendig, Marie bei der Erfüllung ihrer Hausaufgaben umfassend zu unterstützen, da sie es selbstständig nicht schaffen würde. Weiters besteht dieser Unterstützungsbedarf in sämtlichen Unterrichtsgegenständen. Somit kann bei XXXX auf jeden Fall von einem globalen Unterstützungsbedarf beim Lernen gesprochen werden (siehe auch beiliegende Bestätigung von Hrn. XXXX), dies nicht zuletzt auch in der umfassend notwendigen therapeutischen Hinsicht (schulischer Förderunterricht, Lese- und Rechtschreibtraining, Logopädie, u.v.m.).Somit kann bei römisch 40 auf jeden Fall von einem globalen Unterstützungsbedarf beim Lernen gesprochen werden (siehe auch beiliegende Bestätigung von Hrn. römisch 40 ), dies nicht zuletzt auch in der umfassend notwendigen therapeutischen Hinsicht (schulischer Förderunterricht, Lese- und Rechtschreibtraining, Logopädie, u.v.m.). Daher ist unter anderem auch unter diesem Aspekt davon auszugehen, dass bei der vorliegenden Entwicklungsstörung mittleren Grades (Richtsatzposition 03.02.02), ja genau dieser globale Unterstützungsbedarf meiner Tochter XXXX beim Lernen, einen wesentlichen Bestandteil der Einschätzung in die Richtsatzposition 03.02.02 darstellt (somit eine gesonderte Einschätzung im monierten Gutachten in die Positionsnummer 03.01.01 falsch ist) und man auch keinesfalls von einer „Geringfügigkeit“ sprechen kann.Daher ist unter anderem auch unter diesem Aspekt davon auszugehen, dass bei der vorliegenden Entwicklungsstörung mittleren Grades (Richtsatzposition 03.02.02), ja genau dieser globale Unterstützungsbedarf meiner Tochter römisch 40 beim Lernen, einen wesentlichen Bestandteil der Einschätzung in die Richtsatzposition 03.02.02 darstellt (somit eine gesonderte Einschätzung im monierten Gutachten in die Positionsnummer 03.01.01 falsch ist) und man auch keinesfalls von einer „Geringfügigkeit“ sprechen kann. Des Weiteren ist bei meiner Tochter eine Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche mit sozio-emotionalen Auffälligkeiten gegeben. XXXX ist sehr verhaltensauffällig, reagiert häufig mit Aggression, ist hyperaktiv und sehr impulsiv und nur schwer „lenkbar“.Des Weiteren ist bei meiner Tochter eine Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche mit sozio-emotionalen Auffälligkeiten gegeben. römisch 40 ist sehr verhaltensauffällig, reagiert häufig mit Aggression, ist hyperaktiv und sehr impulsiv und nur schwer „lenkbar“. Auch der Umgang mit Gleichaltrigen gestaltet sich sehr schwierig. Auf Grund ihres schwierigen sozialen Verhaltens sind auch Freizeitaktivitäten kaum durchführbar. Die emotionalen Auffälligkeiten drücken sich auch darin aus, dass Marie oft sehr depressiv und ängstlich ist. Außerdem liegen bei meiner Tochter zusätzlich motorische Defizite vor. XXXX leidet unter Schwächen in der Feinmotorik und Körperbalance, sowie einer Fußfehlstellung und ist diesbezüglich auch auf umfassende - vor allem – physiotherapeutische Unterstützung angewiesen. Auch dieser Bereich verstärkt die schwierige Gesamtsituation.Außerdem liegen bei meiner Tochter zusätzlich motorische Defizite vor. römisch 40 leidet unter Schwächen in der Feinmotorik und Körperbalance, sowie einer Fußfehlstellung und ist diesbezüglich auch auf umfassende - vor allem – physiotherapeutische Unterstützung angewiesen. Auch dieser Bereich verstärkt die schwierige Gesamtsituation. Aus den dargelegten Gründen liegt bei meiner Tochter XXXX auf jeden Fall eine Entwicklungsstörung mittleren Grades, somit eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in mehreren Bereichen und ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen, vor.Aus den dargelegten Gründen liegt bei meiner Tochter römisch 40 auf jeden Fall eine Entwicklungsstörung mittleren Grades, somit eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in mehreren Bereichen und ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen, vor. …“ I.5.
- Beantragt wurde, die Aufhebung des Bescheides und Ausstellung des Behinderten-passes, die neuerliche fachärztliche Begutachtung, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen. römisch eins.5.
- Beantragt wurde, die Aufhebung des Bescheides und Ausstellung des Behinderten-passes, die neuerliche fachärztliche Begutachtung, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen. I.
- Am 08.08.2023 übermittelte die gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme der neurologisch linguistischen Ambulanz vom 04.08.2023 mit folgenden Diagnosen: Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität („ADS“); Lese- und Rechtschreibstörung („Legasthenie“); Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance. römisch eins.
- Am 08.08.2023 übermittelte die gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme der neurologisch linguistischen Ambulanz vom 04.08.2023 mit folgenden Diagnosen: Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität („ADS“); Lese- und Rechtschreibstörung („Legasthenie“); Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance. I.
- Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 10.08.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 10.08.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Am 07.10.2023 wurde durch die gesetzliche Vertretung, am 18.10.2023 durch die bB, der entwicklungsdiagnostische Kontrollbefund vom 19.06.2023 des Instituts für Sinnes- und Sprachneurologie, neurologisch linguistische Ambulanz des XXXX übermittelt.römisch eins.
- Am 07.10.2023 wurde durch die gesetzliche Vertretung, am 18.10.2023 durch die bB, der entwicklungsdiagnostische Kontrollbefund vom 19.06.2023 des Instituts für Sinnes- und Sprachneurologie, neurologisch linguistische Ambulanz des römisch 40 übermittelt. I.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 14.5.2024 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 14.5.2024 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist minderjährig, österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem am 06.05.2023 (vidiert am 08.05.2023) seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Gutachtens durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin), dessen Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird: „… Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Diagnosen: Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche Lese-und Rechtsschreibstörung Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. , Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. , Diagnosen: , Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche , Lese-und Rechtsschreibstörung , Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance Derzeitige Beschwerden: Es stünde der Wechsel in die Mittelschule bevor, auch sollte bald wieder eine Kontrolle bei den BHB erfolgen. Sie habe starke Legasthenie laut Klassenlehrerin und eine Konzentrationsschwäche. Seitens der Schule sei eine Rückstufung empfohlen worden, XXXX wolle aber mit ihren Freundinnen weiter zur Schule gehen. Die Mutter unterstütze sie, Marie müsse immer wieder stark motiviert werden. Sie lasse sich sehr leicht ablenken, bei den Schularbeiten setze sie sich Kopfhörer auf. Von klein auf werde Logopädie gemacht wegen eines Sprachfehlers. Aufgrund eines offenen Bisses sei eine Zahnspange angepasst worden. Während der Übungssituation könne sie mithalten, beim freien Schreiben aber das Gelernte nicht anwenden. Auch die Schrift sei nicht immer leserlich. Wegen Fußfehlstellung werde aktuell Physiotherapie gemacht. Es stünde der Wechsel in die Mittelschule bevor, auch sollte bald wieder eine Kontrolle bei den BHB erfolgen. Sie habe starke Legasthenie laut Klassenlehrerin und eine Konzentrationsschwäche. Seitens der Schule sei eine Rückstufung empfohlen worden, römisch 40 wolle aber mit ihren Freundinnen weiter zur Schule gehen. Die Mutter unterstütze sie, Marie müsse immer wieder stark motiviert werden. Sie lasse sich sehr leicht ablenken, bei den Schularbeiten setze sie sich Kopfhörer auf. Von klein auf werde Logopädie gemacht wegen eines Sprachfehlers. Aufgrund eines offenen Bisses sei eine Zahnspange angepasst worden. Während der Übungssituation könne sie mithalten, beim freien Schreiben aber das Gelernte nicht anwenden. Auch die Schrift sei nicht immer leserlich. Wegen Fußfehlstellung werde aktuell Physiotherapie gemacht. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Logopädie, BALDT-Training, Physiotherapie;Keine Dauermedikation, Inotyol phasenweise im Intimbereich;Hilfsmittel: Schuheinlagen;Behandlungen: Logopädie, BALDT-Training, Physiotherapie;, Keine Dauermedikation, Inotyol phasenweise im Intimbereich;, Hilfsmittel: Schuheinlagen; […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entwicklungsdiagnostischer Befund Krankenhaus der XXXX, vom 27.05.2021:Diagnosen:Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche, aktuell im Zusammenhang mit sozio-emotionalen Auffälligkeiten, zur weiteren BeobachtungLese-und RechtsschreibstörungSchwächen in Feinmotorik und KörperbalanceNonverbale kognitive Fähigkeiten im Rahmen der AltersnormMakrozephalie - MR-Cerebrum 01/2021 unauffälligRezidivierende Arthralgien bei Hypermobilität der Gelenke (Abklärung BHS 08/2019)Psychosoziale Belastungsfaktoren gegebenMäßige soziale FunktionenWichtige Aspekte der Teilhabe: Laut Angaben der Mutter sei XXXX ein freundliches und aufgeschlossenes Mädchen, das in ihrer Freizeit gerne Klavier spiele und sich sportlich betätige. Laut Angaben der Lehrerin sei XXXX ein regelbewusstes, überlegtes und bemühtes Mädchen, das bereits Fortschritte hinsichtlich ihrer Aktivität und Aufmerksamkeit gemacht habe. Neben der familiären Unterstützung profitiert XXXX aktuell besonders durch die Reduktion des schulischen Leistungsdrucks und er Förderung des sozialen Anschlusses in der Klasse (siehe Empfehlungen).Bisherige Diagnosen und Therapien:• Letzter Vorbefund in unserem Haus, 06/2020: Lesefertigkeiten klassenstufenentsprechend, Schwierigkeiten im Bereich der Rechtschreibung zur weiteren Beobachtung, durchschnittliche kognitive Entwicklung, Makrozephalie, rezidivierende Arthralgien bei Hypermobilität.• Logopädische Therapie: Seit Jänner 2021 (Aussprache: „g/k“, harte/weiche Konsonanten), Diakoniewerk.• Lese-, Rechtschreibtraining: Seit Jänner 2021, regelmäßig (BALDT)• Schulischer Förderunterricht: 2x in der Woche.Entwicklungsdiagnostischer Befund Krankenhaus der römisch 40 , vom 27.05.2021:, Diagnosen:, Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche, aktuell im Zusammenhang mit sozio-emotionalen Auffälligkeiten, zur weiteren Beobachtung, Lese-und Rechtsschreibstörung, Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance, Nonverbale kognitive Fähigkeiten im Rahmen der Altersnorm, Makrozephalie - MR-Cerebrum 01 aus 2021, unauffällig, Rezidivierende Arthralgien bei Hypermobilität der Gelenke (Abklärung BHS 08 aus 2019,), Psychosoziale Belastungsfaktoren gegeben, Mäßige soziale Funktionen, Wichtige Aspekte der Teilhabe: Laut Angaben der Mutter sei römisch 40 ein freundliches und aufgeschlossenes Mädchen, das in ihrer Freizeit gerne Klavier spiele und sich sportlich betätige. Laut Angaben der Lehrerin sei römisch 40 ein regelbewusstes, überlegtes und bemühtes Mädchen, das bereits Fortschritte hinsichtlich ihrer Aktivität und Aufmerksamkeit gemacht habe. Neben der familiären Unterstützung profitiert römisch 40 aktuell besonders durch die Reduktion des schulischen Leistungsdrucks und er Förderung des sozialen Anschlusses in der Klasse (siehe Empfehlungen)., Bisherige Diagnosen und Therapien:, • Letzter Vorbefund in unserem Haus, 06/2020: Lesefertigkeiten klassenstufenentsprechend, Schwierigkeiten im Bereich der Rechtschreibung zur weiteren Beobachtung, durchschnittliche kognitive Entwicklung, Makrozephalie, rezidivierende Arthralgien bei Hypermobilität., • Logopädische Therapie: Seit Jänner 2021 (Aussprache: „g/k“, harte/weiche Konsonanten), Diakoniewerk., • Lese-, Rechtschreibtraining: Seit Jänner 2021, regelmäßig (BALDT), • Schulischer Förderunterricht: 2x in der Woche. […] Klinischer Status – Fachstatus: Haut: rosig bis leicht blassCaput: frei beweglichNase: freiAugen: Pupillen isochor, rund, prompte LichtreaktionOhren: normale Konversationssprache wird verstandenMund: Schleimhaut feucht und gut durchblutet, keine Rötung, Tonsillen eutrophZähne: vollständiges Kindergebiss, nicht kariösStruma: unauffälligLymphknoten: unauffälligWirbelsäule: kein Klopfschmerz, keine SkolioseAtmung: Eupnoe, VA bds.Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequentThorax: symmetrischAbdomen: weich, kein DSNierenlager: frei bds.Extremitäten: frei beweglichFußstellung: Knick-Senkfuß bds.Neurologisch: grob unauffällig.Haut: rosig bis leicht blass, Caput: frei beweglich, Nase: frei, Augen: Pupillen isochor, rund, prompte Lichtreaktion, Ohren: normale Konversationssprache wird verstanden, Mund: Schleimhaut feucht und gut durchblutet, keine Rötung, Tonsillen eutroph, Zähne: vollständiges Kindergebiss, nicht kariös, Struma: unauffällig, Lymphknoten: unauffällig, Wirbelsäule: kein Klopfschmerz, keine Skoliose, Atmung: Eupnoe, VA bds., Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent, Thorax: symmetrisch, Abdomen: weich, kein DS, Nierenlager: frei bds., Extremitäten: frei beweglich, Fußstellung: Knick-Senkfuß bds., Neurologisch: grob unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Motorisch gut entwickelt, Gangbild unauffällig, harmonisches Bewegungsmuster, keine Einschränkung der Gehleistung. Status Psychicus: o Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert o Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder verminderung feststellbar o Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar o Denkstörung: keine formalen oder inhaltlichen Freundliches Mädchen, gut kontaktfähig. Gibt auf Fragen altersgerecht adäquate Antworten, kann Anweisungen / Aufforderungen entsprechend umsetzen, Sprachentwicklung soweit beurteilbar unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche; In Zusammenhang mit sozio-emotionalen Auffälligkeiten, zur weiteren Beobachtung
vorgelegtem Letztbefund, Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance, nonverbale kognitive Fähigkeiten im Rahmen der Altersnorm, keine medikamentöse Therapien, kein SPF; Pos.Nr. 03.02.01, GdB 30 % 2) Lese- und Rechtsschreibstörung, Legasthenie; Ohne wesentliche Beeinträchtigungen im Alltagsleben bzw. der schulischen Leistungen, regelmäßiges BALDT-Training, sowie Logopädie und schulischer Förderunterricht; Pos.Nr. 03.01.01, GdB 20 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Rezidivierende Arthralgien bei Hypermobilität der Gelenke - ohne relevante Funktionseinschränkung; Makrozephalie - ohne therapeutische Konsequenz, MRT 01/2021 unauffällig;Makrozephalie - ohne therapeutische Konsequenz, MRT 01 aus 2021, unauffällig; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstgutachten. X Nachuntersuchung 05/2028 – Verlaufskontrolle, Nachreifung wahrscheinlich.römisch zehn Nachuntersuchung 05 aus 2028, – Verlaufskontrolle, Nachreifung wahrscheinlich. […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.05.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im gegenständlichen Fall holte die bB auf Basis einer klinischen Untersuchung und unter Zugrundlegung relevanter Befunde ein Sachverständigengutachten ein, wobei das Gutachten zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH gelangte. Das seitens der bB eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten zeigt den Gesundheitszustand der bP zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Im Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. So erfolgte im erstellten Gutachten eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den derzeitigen Beschwerden der bP und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" auf Seite 2 des Gutachtens der durch die bP vorgelegte entwicklungsdiagnostische Befund vom 27.05.2021 wieder. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 03.05.2023 unter Berücksichtigung eben jenes vorgelegten Befundes und der Angaben der gesetzlichen Vertretung der bP erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet (Seite 4 des Gutachtens). Das zitierte Gutachten kommt zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Führendes Leiden ist die Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche, welche mit dem Rahmensatz der Pos. Nr. 03.02.01 (Störungen leichten Grades) in der Höhe von 30 % nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Die Einschätzungsverordnung erfasst Entwicklungseinschränkungen (bis zum vollendeten
- Lebensjahr) des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung). Der Grad der Behinderung richtet sich nach dem Schweregrad der Entwicklungsstörung. Eine Störung leichten Grades und Einordnung in den untersten Rahmensatz (10 – 20%) der Positionsnummer liegt demnach vor, wenn keine wesentlichen sozialen Beeinträchtigungen (Familie, Schule, Beziehung zu Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie und Schule) und kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf beim Lernen gegeben sind. Eine Störung leichten Grades und Einordnung in den oberen Rahmensatz (30 – 40%) der Positionsnummer liegt vor, wenn eine leichte bis mäßig soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten beobachtet werden kann und in Teilbereichen ein Unterstützungsbedarf beim Lernen erfolgt. Wenngleich in der Beschwerde die Einordnung in eine leichte Störung moniert wird, zumal aus Sicht der gesetzlichen Vertretung jedenfalls eine Störung mittleren Grades aufgrund „einer ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigung in mehreren Bereichen sowie ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen“ vorliege, so konnte keine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen und keine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung wie von der Pos.Nr. 03.02.02 gefordert, substantiiert aufgezeigt werden, die eine Zuordnung in jene gewünschte Pos.Nr. rechtfertigen würde. Darüber hinaus bedingt eine Einschätzung in den Rahmensatz von 50 - 60 % eine alleinige kognitive Beeinträchtigung. Dem entwicklungsdiagnostischen Befund zufolge, erzielte die bP bei der Erhebung der kognitiven Leistungsfähigkeit eine Gesamtleistung im Rahmen der Altersnorm. Neuromotorisch sind in Zusammenhang mit einer kurzen Aufmerksamkeitsspanne und erhöhter Ablenkbarkeit Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance gegeben. Sämtliche Parameter wurden von der ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und in die Begutachtung und Einschätzung miteinbezogen. Sofern die gesetzliche Vertretung eine aktuelle Untersuchungsbestätigung vom 04.08.2023 mit den Diagnosen Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität („ADS“); Lese- und Rechtschreibstörung („Legasthenie“); Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance übermittelte, so handelt es sich um Funktionseinschränkungen, die der Beurteilung zugrunde gelegt wurden. Die Lese- und Rechtschreibstörung „Legasthenie“ wurde als zweites Leiden im obersten Bereich des Rahmensatzes der Pos. Nr. 03.01.01 (Teilleistungsschwächen geringen Grades; Rahmensatz 10 – 20 %) in der Höhe von 20 % eingeschätzt mit der Begründung, dass keine wesentliche Beeinträchtigung im Alltagsleben bzw. der schulischen Leistungen gegeben sind und entsprechende Fördermaßnahmen stattfinden. Die Einschätzung der ärztlichen Sachverständigen erfolgte nachvollziehbar und schlüssig, zumal aus dem vorgelegten Befund hervorgeht, dass die bP in der Klasse gut sozial integriert sei, die Lese- und Rechtschreibleistung zwar unterhalb der Klassennorm liege, aber eine Klassenwiederholung aus den Untersuchungsergebnissen nicht notwendig sei. Infolge dessen wurde eine Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt und schlüssig ausgeführt, dass das Leiden Nr. 2 aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter zu steigern vermag. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden sowie der Besichtigung der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, entsprechen den festgestellten Funktions-einschränkungen. Festgehalten wird, dass bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt ua. vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, was aus Sicht des Gutachters bei gegenständlicher Auseinandersetzung nicht der Fall war. Dem Sachverständigengutachten zufolge erreichen keinen Grad der Behinderung die rezidivierenden Arthralgien bei Hypermobilität der Gelenke mangels relevanter Funktions-einschränkung und die Makrozephalie aufgrund einer unauffälligen MRT und mangels therapeutischer Konsequenz. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Dem Wunsch, nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten bzw. der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen während der mündlichen Verhandlung liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH 16.10.2002, 2002/03/0026; 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Dem Wunsch, nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten bzw. der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen während der mündlichen Verhandlung liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH 16.10.2002, 2002/03/0026; 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Letzten Endes liegt kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird das Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Weder in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme der bP waren substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
dem eingeholten sachverständigen Gutachten vom 06.05.2023 - als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen – ist den Ausführungen der bB zu folgen und ist somit davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. beträgt. Im Lichte der oa. Ausführungen ist dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten kein Anhaltspunkt zu entnehmen, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Der nachträglich vorgelegte entwicklungsdiagnostische Kontrollbefund vom 04.08.2023 (bei ho. Gericht eingelangt am 07.10.2023 bzw. 18.10.2023) unterliegt der "Neuerungsbeschränkung" iSd § 46 dritter Satz BBG und kann aus diesem Grund gegenständlicher Entscheidung nicht zugrundegelegt werden.Der nachträglich vorgelegte entwicklungsdiagnostische Kontrollbefund vom 04.08.2023 (bei ho. Gericht eingelangt am 07.10.2023 bzw. 18.10.2023) unterliegt der "Neuerungsbeschränkung" iSd Paragraph 46, dritter Satz BBG und kann aus diesem Grund gegenständlicher Entscheidung nicht zugrundegelegt werden. Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass es der bP unbenommen bleibt, eine erneute Prüfung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice anzustreben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Sachverständigengutachten vom 06.05.2023 (vidiert am 08.05.2023) wurde der bP im Zuge des Parteiengehörs durch die bB übermittelt. Eine Stellungnahme dazu langte am 15.06.2023 ein, welche auf die Legasthenie und das Lenkungsproblem der bP und die damit verbundenen Therapiekosten abstellte und im Gutachten entsprechende Berücksichtigung findet.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung (nunmehr § 3 EinschätzungsVO). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung (nunmehr Paragraph 3, EinschätzungsVO). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Das angeführte Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das zitierte Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die von der ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. In gegenständlicher Angelegenheit stellte sich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. vorliegt. Jener Gesamtgrad der Behinderung reicht aber noch nicht zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus (notwendig wären 50 v.H.); die Beschwerde war daher abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurden das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigte die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe Beschwerdeverhandlung. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr mit der Einrichtung des ho. Gerichts keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2276471.1.00