RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlL515 2276583-1 Spruch, L515 2276583-1/10E L515 2276638-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bundesverwaltungsgerich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch XXXX, geb. am XXXX, dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2023, Zl. XXXX, in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch römisch 40 , geb. am römisch 40 , dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind syrische Staatsangehörige und stellten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 19.9.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“).römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind syrische Staatsangehörige und stellten nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet am 19.9.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“). Die bP sind Brüder, wobei die Obsorge über die minderjährige bP2 aufgrund eines aktuellen Beschlusses des zuständigen Gerichts die volljährige bP1 ausübt. I.
- Die volljährige bP1 und die minderjährige bP2 wurden durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, dass die bP1 seit 2017 wehrpflichtig sei, weshalb sie in das von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierte Gebiet ausgewichen wäre. Nachdem man auch dort versucht hätte sie zu rekrutieren, hätte sie gemeinsam mit der bP2 Syrien verlassen.römisch eins.
- Die volljährige bP1 und die minderjährige bP2 wurden durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, dass die bP1 seit 2017 wehrpflichtig sei, weshalb sie in das von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierte Gebiet ausgewichen wäre. Nachdem man auch dort versucht hätte sie zu rekrutieren, hätte sie gemeinsam mit der bP2 Syrien verlassen. Die bP2 brachte vor, sie sei geflüchtet, weil sie nicht von den kurdischen Milizen rekrutiert werden wollte. Nach einem Aufenthalt in der Türkei, wo sich auch die Mutter und Schwester aufhalten, wäre beschlossen worden, dass die bP nach Österreich weiterreisen, damit die bP2 als Minderjähriger die Mutter und Schwester nachholen könne. I.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP1 am 13.06.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst legte die bP1 Folgendes dar: römisch eins.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP1 am 13.06.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zusammengefasst legte die bP1 Folgendes dar: , I.3.
- Im Rahmen einer Einvernahme vor der bB brachte die bP1 Folgendes vor:römisch eins.3.
- Im Rahmen einer Einvernahme vor der bB brachte die bP1 Folgendes vor: „… LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, aber die Übersetzung war nicht korrekt und unterscheidet sich von meinen Angaben. Ich war aber so erschöpft und kannte mich überhaupt nicht aus und daher damals es nicht beanstanden konnte. LA Welche Dinge waren Ihrer Meinung nach nicht korrekt eingetragen? VP: Zum Beispiel, ich habe gesagt, wir sind auch vor dem Regime geflüchtet und haben unser Zuhause verlassen. Er hat dazu nur geschrieben, dass wir nur vor den Kurden geflüchtet sind, das andere hat er nicht erwähnt. Des Weiteren hat mich der Dolmetscher gefragt, was ich befürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien. Ich habe ihm gesagt, ich werde in das Gebiet vom Regime zurückkehren müssen. Ich bin illegal ausgereist und ich bin ein Gegner des Regimes, das hat er alles nicht geschrieben. … LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder sonstigen Behörden gesucht? Waren Sie jemals in Haft? VP: Ja, ich werde von der Militärbehörde gesucht. Ich war niemals in Haft. LA: Haben Sie den Militärdienst in Syrien geleistet? VP: Nein, ich habe mich dem entzogen. Zuerst war unser Gebiet unter der Kontrolle der FSA. Dieses Gebiet wurde dann vom syrischen Regime zurückerobert. Ich war daher gezwungen aus diesem Gebiet zu flüchten, weil ich zu dem Zeitpunkt 2017 bereits ein Jahr vom Militärdienst flüchtig war. Ich hätte 2016 schon einrücken müssen. LA. Haben Sie eine schriftliche Aufforderung erhalten, dass Sie zum Militärdienst sich melden müssen? VP: Nein, wie gesagt unser Gebiet war befreit gewesen. Ich war nicht bei der Stellungskommission und habe nicht mein Militärbuch abgeholt. … FRAGEN zu Ihrer Person: LA: Wo sind Sie geboren? (Land, Provinz, Stadt, Dorf…) VP: Ich bin in Syrien, am XXXX in der Provinz Deir ez-Zor, die Stadt heißt XXXX, in der Ortschaft XXXX geboren worden.VP: Ich bin in Syrien, am römisch 40 in der Provinz Deir ez-Zor, die Stadt heißt römisch 40 , in der Ortschaft römisch 40 geboren worden. … LA: Ihr Bruder XXXX hat erklärt, dass Sie gemeinsam aus Syrien ausgereist sind, bitte schildern Sie Details zu Ihrer Reisebewegung innerhalb von Syrien. LA: Ihr Bruder römisch 40 hat erklärt, dass Sie gemeinsam aus Syrien ausgereist sind, bitte schildern Sie Details zu Ihrer Reisebewegung innerhalb von Syrien. VP: Im Jahre 2017 sind wir von Deir Ez Zor, das von dem Regime kontrolliert wird geflüchtet und in das kurdische Gebiet von Deir Ez Zor übersiedelt. Dort lebten wir ca. 5 Jahre. Dann ist der Druck von Seiten der Türkei gegenüber den Kurden stärker geworden und so haben die Kurden dann begonnen Klein und Groß zu rekrutieren. So sahen wir uns gezwungen, auch dieses Gebiet zu verlassen. Es gab nämlich auch Kontrollposten und Straßenkontrollen, so dass man sich überhaupt nicht mehr bewegen konnte. So bin ich mit meinem kleinen Bruder Mohanad und mit meiner Mutter in die Türkei geflüchtet. … LA: Wie hieß das Gebiet unter kurdischer Kontrolle, in welches Sie 2017 übersiedelt sind? VP: In einer Ortschaft namens XXXX, das gehört zum gebiet XXXX. VP: In einer Ortschaft namens römisch 40 , das gehört zum gebiet römisch 40 . LA: Haben Sie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien, Firmen, Geschäfte, … wo) im Heimatland bzw. Herkunftsland? VP: Wir besitzen ein Haus in XXXX. VP: Wir besitzen ein Haus in römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass diese zurzeit leer steht. LA: Wo lebt Ihr Vater? VP: In Kuwait. Er ist XXXX. VP: In Kuwait. Er ist römisch 40 . LA: Seit wann ist Ihr Vater in Kuwait? VP: Seit längerer Zeit schon, genau kann ich es nicht sagen, aber seit ca. 15 Jahren. LA: Ihr Bruder XXXX hat gemeint, Ihr Vater hätte Sie im Jahre 2017 in Syrien besucht?LA: Ihr Bruder römisch 40 hat gemeint, Ihr Vater hätte Sie im Jahre 2017 in Syrien besucht? VP: Ja, da war er da, aber seitdem ist er nicht mehr zurückgekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass er zum zweiten Mal verheiratet war in Kuwait und er hat von seiner zweiten Frau 5 Kinder. Aber wir haben seine Kinder nicht gesehen. Auch kennen wir die Frau nicht, weil wir sie nie gesehen haben, aber er hat sich von ihr wieder scheiden lassen. … FRAGEN zum Fluchtgrund: LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, dass Sie Syrien verlassen haben? VP: Weil ich dort keinerlei Rechte habe und ich stehe auf der Seite von keiner Organisation oder Partei oder auf Seite der Regierung, weil ich der Meinung bin, dass alle im Unrecht sind und verfolgen den falschen Weg. Am Ende blieb uns in Syrien eigentlich nur die Alternative, eine Waffe zu tragen und entweder auf der einen Seite oder auf der anderen Seite der Kriegsparteien mitzukämpfen. Das bedeutet Tötung und Ermordung von unschuldigen Menschen und Zivilisten. LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe Syrien betreffend? VP: Es gibt überhaupt keine Sicherheit. Man ist dort seines Leibes und Lebens nicht sicher. Ich bin prinzipiell gegen das Regime, von dem ich keine Gnade erwarten kann. LA: Haben Sie von den kurdischen Einheiten jemals einen Einberufungsbefehl erhalten? VP: Da die kurdischen verbände bekannte und Nachbarn von mir zwangsrekrutiert hatten, war es eine sichere Sache, dass sie mich auch rekrutieren würden, weshalb ich die Flucht ergriffen habe. LA: Haben Sie je an Kampfhandlungen teilgenommen? VP: Nein. LA: Steht aktuell die Möglichkeit im Raum, von der Opposition als auch vom Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden? VP: Die Kurden rekrutieren eigentlich ziemlich pauschal, es wird kein Alter bevorzugt und üben entsprechend Druck aus, ohne Unterscheidung zwischen Jung und Alt. Während das Regime Männer rekrutiert, die bereits 18 Jahre alt sind. LA: Wer würde gegen Sie bei einer Rückkehr vorgehen, das Regime oder die Opposition? VP: dagegen sprechen 5 Gründe: erstens wäre ich gezwungen in das Gebiet des Regimes zurückzukehren. Zweitens die illegale Ausreise ist ebenfalls strafbar, drittens die Asylantragstellung in Österreich wird ebenfalls von der Regierung geahndet, das gleiche gilt für meinen Bruder XXXX. Und große Angst habe ich vor der schiitischen Miliz, die mit dem Regime zusammenarbeiten. VP: dagegen sprechen 5 Gründe: erstens wäre ich gezwungen in das Gebiet des Regimes zurückzukehren. Zweitens die illegale Ausreise ist ebenfalls strafbar, drittens die Asylantragstellung in Österreich wird ebenfalls von der Regierung geahndet, das gleiche gilt für meinen Bruder römisch 40 . Und große Angst habe ich vor der schiitischen Miliz, die mit dem Regime zusammenarbeiten. LA: Wen meinen Sie mit schiitischer Miliz? VP: Ich meine damit vom Iran unterstützte Milizeinheiten. Diese kommen über den Irak nach Syrien, aber ursprünglich kommen diese Verbände und werden unterstützt vom Iran. Sie agieren nur in den Gebieten, die vom Regime kontrolliert werden. LA: Sie haben zu Beginn der Einvernahme angegeben, Sie wären ein Gegner des Regimes, Weshalb sollte Sie das Regime als Gegner einstufen? VP: Ich habe gelebt in einem Gebiet, das von der FSA befreit wurde. Bei dieser Armee handelt es sich um eine Art Volksarmee, ist volksnah und die Leute bei dieser Armee kommen aus dem Volk. Alleine aus diesem Grunde werde ich von dem Regime als Feind angesehen. LA: Haben Sie sich der FSA angeschlossen, aus Ihrem Vorbringen kommt lediglich hervor, dass Sie zufällig in einem Gebiet gelebt haben, dass von der FSA eingenommen wurde. Dies betrifft aber auch andere Bewohner dieses Gebietes. VP: Das, was ich vom Regime mitbekommen habe, war die beispiellose Brutalität mit der das Regime die Zurückeroberung dieses Gebietes vorgegangen ist, es wurden Kinder und Unschuldige brutal getötet und darunter befanden sich etliche Leute, die ich kannte, man kann dem Regime gegenüber nur feindselig eingestellt sein und das wird auch so angenommen. LA: Haben Sie jemals an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen oder sich öffentlich gegen das Regime geäußert? VP: Öffentlich nicht, aber unter Freunden oder Verwandten habe ich mich schon entsprechend gegen das Regime geäußert. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? VP: In andere Gebiete, wo das Regime die Kontrolle hat, kann ich natürlich nicht hin. Das Gebiet, wo das Regime keine Kontrolle hat, gibt es keine Sicherheit, und zwar, wegen der Türken, die immer wieder dort Unruhe stiften. LA: Theoretisch, was würde bei aktueller Heimkehr nach Syrien passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Die 5 Gründe, die ich bereits genannt habe, die würden dagegensprechen. LA: Sind Sie im Heimatland oder Herkunftsland schon straffällig geworden? Wenn ja, weshalb? VP: Nein. Belehrung: Sie haben die Möglichkeit im Anschluss an die heutige Einvernahme in die aktuellen Länderfeststellungen bezüglich Ihres Heimatlandes Syrien von 29.12.2022 (Version 8) Einsicht zu nehmen und haben die Möglichkeit binnen einer Frist von 2 Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Haben Sie das verstanden? VP: Ich verzichte auf die Abgabe einer Stellungnahme, weil meine Angaben entsprechen dem, was ich in Syrien erlebt habe. Und daher brauche ich diese Informationen nicht. … Nach Rückübersetzung gibt die VP noch an, dass er im Falle einer Rückkehr mit weiteren Gründen konfrontiert wäre: VP: Das Geringste wäre Gefängnis, im Gefängnis gibt es natürlich Misshandlungen und letztendlich würde ich dazu gezwungen, mit der Waffe an der Front mitzukämpfen. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! LA: Haben Sie an die Möglichkeit gedacht, für Ihren Bruder Mohanad in Österreich die Obsorge bzw. auch die gesetzliche Vertretung zu beantragen? VP: Ja, ich möchte schon gerne. Ich würde gerne für seine Pflege und Erziehung verantwortlich sein, aber ich fühle mich noch nicht so sicher, dass ich auch die gesetzliche Vertretung übernehmen möchte. …“ I.3.
- Im Rahmen einer Einvernahme vor der bB brachte die bP2 Folgendes vor:römisch eins.3.
- Im Rahmen einer Einvernahme vor der bB brachte die bP2 Folgendes vor: „… FRAGEN zu Ihrer Person: LA: Wo sind Sie geboren? (Land, Provinz, Stadt, Dorf…) VP: Ich bin in Syrien, in der Provinz Deir ez-Zor im Bezirk XXXX, in der Ortschaft XXXX geboren worden.VP: Ich bin in Syrien, in der Provinz Deir ez-Zor im Bezirk römisch 40 , in der Ortschaft römisch 40 geboren worden. … FRAGEN zu Ihren Lebensumständen vor Ort: LA: Nennen Sie Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeinde, Wohnviertel, Straße, Hausnummer) bzw. Herkunftsland! VP: 2017 haben wir unser Zuhause in Deir Ez Zor verlassen und begaben uns nach XXXX. Dazu erkläre ich, dass Deir Ez Zor geteilt ist. Der eine Teil, in dem wir wohnten steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der andere Teil wird von den Kurden kontrolliert. Weil meine Brüder vom Regime aufgefordert waren, den Militärdienst zu leisten, sind wir nach XXXX gegangen und haben in einem Gebiet namens XXXX ein Haus gemietet. VP: 2017 haben wir unser Zuhause in Deir Ez Zor verlassen und begaben uns nach römisch 40 . Dazu erkläre ich, dass Deir Ez Zor geteilt ist. Der eine Teil, in dem wir wohnten steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der andere Teil wird von den Kurden kontrolliert. Weil meine Brüder vom Regime aufgefordert waren, den Militärdienst zu leisten, sind wir nach römisch 40 gegangen und haben in einem Gebiet namens römisch 40 ein Haus gemietet. LA: Gab es von Seiten der Kurden auch Aufforderungen gegen Ihre Brüder zum Militärdienst? VP. Ja, die hatten dann Ruhe vor dem Militärdienst, aber im Jahr 2022 hat es Druck seitens der Kurden dort gegeben. Aus diesem Grund haben wir auch XXXX verlassen und sind in die Türkei gegangen. VP. Ja, die hatten dann Ruhe vor dem Militärdienst, aber im Jahr 2022 hat es Druck seitens der Kurden dort gegeben. Aus diesem Grund haben wir auch römisch 40 verlassen und sind in die Türkei gegangen. LA: Hatte Ihre Familie in XXXX auch ein Haus?LA: Hatte Ihre Familie in römisch 40 auch ein Haus? VP: Es ist das Eigentum eigentlich der ganzen Familie, meine Onkel väterlicherseits wohnten auch dort. Die Onkel haben auch XXXX verlassen, denn sie sind auch mit uns nach XXXX übersiedelt. Das Haus in XXXX steht jetzt leer. VP: Es ist das Eigentum eigentlich der ganzen Familie, meine Onkel väterlicherseits wohnten auch dort. Die Onkel haben auch römisch 40 verlassen, denn sie sind auch mit uns nach römisch 40 übersiedelt. Das Haus in römisch 40 steht jetzt leer. … FRAGEN zum Fluchtgrund: LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, dass Sie Syrien verlassen haben? VP: Ich bin mit meinen Brüdern ausgereist, weil meine Brüder zum Militärdienst hätten einrücken müssen. Und in ein paar Jahren wäre es bei mir das Gleiche gewesen. LA: Gab es Vorfälle, in denen Sie persönlich einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt? VP: Es sind einige Sachen vorgefallen. Ich erinnere mich nicht so gut daran und ich möchte auch nicht so gerne darüber reden. Der Druck war auf die Brüder von zwei Seiten. Einerseits waren die Brüder aufgefordert von der Regierung zum Militärdienst zu gehen, andererseits haben die Kurden auf Druck von der Türkei auch damit begonnen, junge Burschen einzuziehen. LA: Obwohl Sie nicht über Dinge reden möchten, die Sie gesehen oder miterlebt haben, hätte ich gerne gewusst, ob das Dinge gewesen sind, die Sie persönlich betroffen haben oder ob es Dinge waren, die mit der allgemeinen Kriegslage in Syrien zu tun hatten. Möchten Sie zumindest hierzu kurz etwas angeben? VP: Ich war nicht davon betroffen, aber ich habe Sachen gesehen, die in Zusammenhang mit dem Krieg dort stehen. … LA: Theoretisch, was würde bei aktueller Heimkehr nach Syrien passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Das wäre schlecht, weil wir sind erstens illegal ausgereist, zweitens haben wir in Österreich um Asyl angesucht. Es besteht die Gefahr, dass mein Bruder sofort und ich in ein paar Jahren zum Militär einrücken müssen. Und eine zweite Gefahr besteht durch die schiitische Miliz in Syrien. Es wäre durchaus möglich, dass ich und mein Bruder von diesen rekrutiert werden. LA: Sind Sie im Heimatland oder Herkunftsland schon straffällig geworden? Wenn ja, weshalb? VP: Nein. Belehrung: Der gesetzlichen Vertretung werden nun aktuelle Länderfeststellungen bezüglich Ihres Heimatlandes Syrien übergeben. Es besteht die Möglichkeit binnen einer Frist von 2 Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Haben sie das verstanden? VP: Ja. …“ I.
- Mit den im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). römisch eins.
- Mit den im Spruch ersichtlichen angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die bP ging davon aus, dass die bP aus Syrien stammen, aus der Provinz Deir Ez-Zor, aus dem Bezirk XXXX, aus der Ortschaft XXXX stammen. Ihr Vater pendelt zwischen Kuwait (XXXX) und Syrien hin.Die bP ging davon aus, dass die bP aus Syrien stammen, aus der Provinz Deir Ez-Zor, aus dem Bezirk römisch 40 , aus der Ortschaft römisch 40 stammen. Ihr Vater pendelt zwischen Kuwait (römisch 40 ) und Syrien hin. Der Vater wäre das letzte Mal im Jahr 2017 in Syrien bei der Familie aufhältig gewesen. Die Mutter, und die bP wären im Juli 2022 von Syrien/XXXX in die Türkei zur Schwester der bPübersiedelt. Die Kernfamilie (Mutter und Schwester) lebe nach wir vor in der Türkei. Die bP verfügen über weitere Angehörige im Herkunftsstaat/Deir Ez-Zor. Zum Zeitpunkt der Ausreise der bP wäre keine Rekrutierungsbeabsichtigung seitens des syrischen Militärs oder auch anderen Einheiten gegenüber den bP vorgelegen. Es wäre nicht festzustellen, wonach die bP durch Ihre Ausreise als politischer Gegner für das syrische Regime gelten sollten. Eine anderswertige Gefährdung, welche einzig aufgrund personenbezogener Merkmale abzielte, wie etwa aufgrund der Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, sei den gegenständlichen Verfahrenszusammenhängen nicht zu entnehmen. Sie wären unbescholten im Herkunftsstaat, hätten niemals Probleme mit Behörden, Polizei oder Militär gehabt und hätten Syrien bereits völlig unbehelligt vor einer Wehrdienst-verpflichtung verlassen. Im Zuge des Verfahrens wären keine Gründe zutage getreten, wonach für die Behörde davon auszugehen ist, dass die bP unter Berücksichtigung Ihrer Anknüpfungspunkte in Syrien, keine Unterstützung im Herkunftsstaat vorfinden werden, sie sich zudem in einem Umfeld befänden, wo sie sozialisiert wurden und der Sprache und Gepflogenheiten mächtig sind. Es befände sich verwandtschaftliches und familiäres Umfeld im Herkunftsstaat, zu welchen sie steten Kontakt hielten. Der Herkunftsstaat, sei über den Flughafen Damaskus, grundsätzlich mit dem Flugzeug erreichbar. In Syrien sei die Sicherheitslage nach wie vor in zahlreichen Landesteilen als instabil zu bezeichnen. Eine allgemeine Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr sei infolge der kriegsbedingten Situation derzeit nicht auszuschließen. Eine Gefährdung für Leib und Leben sei derzeit für jede Person innerhalb des syrischen Staatsgebietes zweifelsfrei gegenwärtig. I.
- Die bP erhoben jeweils Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes:römisch eins.
- Die bP erhoben jeweils Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes: I.5.
- Gegen Spruchpunkt I. des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhoben die bP, vertreten durch die BBU GmbH, die im Akt vorliegende Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der bP1 drohe asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, da die bP1 im wehpflichtigen Alter sei, den Wehrdienst nicht geleistet und sich diesem somit durch die Ausreise aus Syrien entzogen habe. Der bP1 drohe nicht nur Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der damit einhergehenden unterstellten oppositionellen Gesinnung, sondern auch zwangsweise Rekrutierung. römisch eins.5.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch ersichtlichen Bescheides erhoben die bP, vertreten durch die BBU GmbH, die im Akt vorliegende Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der bP1 drohe asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime, da die bP1 im wehpflichtigen Alter sei, den Wehrdienst nicht geleistet und sich diesem somit durch die Ausreise aus Syrien entzogen habe. Der bP1 drohe nicht nur Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung und der damit einhergehenden unterstellten oppositionellen Gesinnung, sondern auch zwangsweise Rekrutierung. Zudem drohe den bP Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt.Die bP stammen aus Deir ez Zor und wird jenes Gebiet aus dem sie stammt, von der Regierung kontrolliert. Der vorübergehende Zufluchtsort der bP im Kurdengebiet liege in der Nähe jenes Gebietes, welches von der Regierung kontrolliert wird. Aktuell verfügt die Regierung auch über Niederlassungen im Kurdengebiet und sei dort in der Lage, Rekrutierungen vorzunehmen.Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt., Die bP stammen aus Deir ez Zor und wird jenes Gebiet aus dem sie stammt, von der Regierung kontrolliert. Der vorübergehende Zufluchtsort der bP im Kurdengebiet liege in der Nähe jenes Gebietes, welches von der Regierung kontrolliert wird. Aktuell verfügt die Regierung auch über Niederlassungen im Kurdengebiet und sei dort in der Lage, Rekrutierungen vorzunehmen. Ebenso handle es sich bei Deir es Zor um ein ehemaliges Oppositionsgebiet, weshalb den bP aufgrund ihrer Abstammung aus diesem Gebiet eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Weigerung, sich im Kurdengebiet den dortigen Kräften anzuschließen, würde dort als oppositionelle Gesinnung gesehen werden. Die genannten Gründe gelten für die bP2 sinngemäß, zumal sie in absehbarer Zeit das wehrpflichtige Alter erreicht. I.
- Das ho. Gericht beraumte für den 25.3.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. römisch eins.
- Das ho. Gericht beraumte für den 25.3.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. I.8.
- Mit der Ladung vom 07.02.2024 wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Ausreisegründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden die bP eingeladen, sich eine Woche vor Verhandlungstermin bei Gericht einlangend zu an sie gerichtete Fragen zu äußern. Die bP äußerten sich nicht. römisch eins.8.
- Mit der Ladung vom 07.02.2024 wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Ausreisegründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte. Zugleich mit der Ladung wurden die bP eingeladen, sich eine Woche vor Verhandlungstermin bei Gericht einlangend zu an sie gerichtete Fragen zu äußern. Die bP äußerten sich nicht. I.8.
- Die bP wurde ebenfalls eingeladen, sich im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung als Verfahrenspartei im Beschwerdeverfahren zu äußern, eine Stellungnahme der bP langte nicht ein.römisch eins.8.
- Die bP wurde ebenfalls eingeladen, sich im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung als Verfahrenspartei im Beschwerdeverfahren zu äußern, eine Stellungnahme der bP langte nicht ein. I.
- Am 25.3.3034 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die bB entsandte keinen Vertreter. Die beantragte mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:römisch eins.
- Am 25.3.3034 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der bP, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die bB entsandte keinen Vertreter. Die beantragte mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „… RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Diese Gründe sind noch immer vorhanden. … RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten? P1 und P2: Wir wären bereit dazu. … RI: Wo und unter welchen Verhältnissen leben diese Verwandten? P: Die Verwandten die in Deer ElZor leben, sind nicht mehr jung. Die jungen Leute haben Syrien verlassen. RI: Leben diese älteren Verwandten in jenem Teil von Deer ElZor, der von der Regierung kontrolliert wird oder in jenem Teil, der von den Kurden kontrolliert wird? P: Sie leben dort, wo das Regime die Kontrolle hat. RI: Unter welcher Kontrolle befindet sich XXXX jetzt?RI: Unter welcher Kontrolle befindet sich römisch 40 jetzt? P: Zum Zeitpunkt unserer Ausreise war XXXX unter Kontrolle des syrischen Regimes. Zurzeit herrschen dort die Kurden. P: Zum Zeitpunkt unserer Ausreise war römisch 40 unter Kontrolle des syrischen Regimes. Zurzeit herrschen dort die Kurden. RI: Welche nächste größere Stadt befinde sich in der Nähe von Bahra? P: XXXX ist ein Teil von XXXX. Deer ElZor besteht aus zwei Hälften, der eine heißt XXXX, der andere XXXX. P: römisch 40 ist ein Teil von römisch 40 . Deer ElZor besteht aus zwei Hälften, der eine heißt römisch 40 , der andere römisch 40 . RI gibt an, in Bezug auf eine Ortsrecherche die von der belangten Behörde protokollierten Orte bei XXXX lediglich hinsichtlich eines Ortes in der Nähe von XXXX fündig geworden zu sein. Ein Gebiet XXXX konnte nicht eruiert werden, jedoch das wohl von der P gemeinte Gebiet XXXX (arabisch […] XXXX , XXXX ‚ XXXX, heute häufig auch XXXX […] ‚die XXXX), eine Kulturlandschaft im Nordwesten des Irak und im Nordosten Syriens.RI gibt an, in Bezug auf eine Ortsrecherche die von der belangten Behörde protokollierten Orte bei römisch 40 lediglich hinsichtlich eines Ortes in der Nähe von römisch 40 fündig geworden zu sein. Ein Gebiet römisch 40 konnte nicht eruiert werden, jedoch das wohl von der P gemeinte Gebiet römisch 40 (arabisch […] römisch 40 , römisch 40 ‚ römisch 40 , heute häufig auch römisch 40 […] ‚die römisch 40 ), eine Kulturlandschaft im Nordwesten des Irak und im Nordosten Syriens. P: Der Fluss Euphrat fließt durch die Stadt und teilt die Stadt in zwei Teile. Der südliche Teil heißt XXXX und der nördliche XXXX. P: Der Fluss Euphrat fließt durch die Stadt und teilt die Stadt in zwei Teile. Der südliche Teil heißt römisch 40 und der nördliche römisch 40 . RV verweist auf die in der Beschwerde befindliche Graphik. Regierungsvorlage verweist auf die in der Beschwerde befindliche Graphik. RI: Sie gaben an, die Familie besäße ein Haus in (laut Schreibweise der belangten Behörde) „ XXXX (gemeint wohl „XXXX“). Wo befindet sich dieses genau?RI: Sie gaben an, die Familie besäße ein Haus in (laut Schreibweise der belangten Behörde) „ römisch 40 (gemeint wohl „XXXX“). Wo befindet sich dieses genau? P: ES ist ein Bezirk von Deer ElZor. Der hat zwei Namen und dort ist es. Die zwei Bezirke heißen XXXX und XXXX. Wir hatten dort ein Haus gehabt und Garten, Hasen und Hühner. P: ES ist ein Bezirk von Deer ElZor. Der hat zwei Namen und dort ist es. Die zwei Bezirke heißen römisch 40 und römisch 40 . Wir hatten dort ein Haus gehabt und Garten, Hasen und Hühner. RI: Befindet sich das Haus im Regierungsgebiet oder im Kurdengebiet? P: Das Haus wurde zerstört. RI wiederholt die Frage. P: Zurzeit hat das Regime die Kontrolle über das Gebiet. RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in römisch 40 , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung? P: Zuerst waren wir in Zelten untergebracht. Dann haben wir ein Haus gemietet. Zwei Monate später kamen wir wieder in die Zelte, danach haben wir Syrien verlassen. RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Subsidiärer Schutz ist beruhigend, aber Asyl ist sehr beruhigend. RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder! P: Wir haben diese Beschwerde nicht verfasst, dass haben andere gemacht. Daher kann ich die Frage nicht beantworten. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich werde vom Militär verfolgt, ich muss zum syrischen Militär. Ich habe nicht vor, dies zu tun. Ich weiß nicht, ich kenne die Gründe vom BFA nicht für das Verleihen vom subsidiären Schutz. Ich weiß nur, dass Asyl eine gewisse Sicherheit gibt, daher haben wir das gemacht. RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? P: Nein. Wir sind mit einem Tross von Menschen mitgegangen. RI: Warum nicht? P: Wir haben nicht gewusst, dass wir in einem der Länder Asylanträge stellen könnten. Alle Menschen, die auf der Flucht waren, haben ebenfalls in keinem dieser Länder Asylanträge gestellt. Wir haben kein bestimmtes Ziel gehabt. Bei der letzten Fahrt stiegen wir aus dem Auto aus und uns wurde gesagt, wir sind jetzt in Österreich und ihr könnt hier Asylanträge stellen. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in den Teil von den Kurden kontrollierten Teil von Deir Ez Zoor erwarten? P1: Ich würde höchstwahrscheinlich vom Militär eingezogen werden, das will ich nicht. P2: Natürlich kann ich dort leben, aber in ein oder zwei Jahren muss ich dann zum Militär und das will ich nicht. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in den Teil von der Regierung kontrollierten Teil von Deir Ez Zoor erwarten? P1: Die Gefahr, dass ich vom Militär eingezogen werde, ist sehr groß. Ich will auf keinen Fall beim syrischen Militär dabei sein. P2: In ein oder zwei Jahren muss ich zum Militär und das will ich nicht. RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen? P1: Im Juli
- P2: Ich habe die Idee nie gehabt, aber ich bin mit meinem Bruder mitgefahren. Meine Mutter, mein Bruder und ich haben gemeinsam Syrien verlassen. RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist? P1: Im selben Monat, wo die Idee kam, haben wir tatsächlich Syrien verlassen. Das war im Juli
- RI: Warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist? P: Weil die türkische Armee diese Ortschaften erreicht hat. Da war nicht viel Zeit zum Denken und wir mussten sofort handeln und haben deshalb das Land verlassen. Wir wussten nicht, was die türkische Armee vorhat. RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn es dort keinen Krieg gäbe? P: Natürlich hätten wir Syrien nicht verlassen. RI: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? P: Sozialhilfe. RI: Sie haben als subsidiär Schutzberechtigter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Warum gehen Sie keiner Arbeit nach? P1: Ich habe einen Deutschkurs besucht und besuche zurzeit einen zweiten Deutschkurs. Danach habe ich vor, arbeiten zu gehen. P2: Ich bin in einer regulären Schule, aber in keiner regulären Klasse. Ich bin in einer Sonderklasse, wo nur Deutsch unterrichtet wird. Wenn meine Deutschkenntnisse gut sind, dann wechsele ich in eine normale Klasse. RI: Warum stellten Sie Ihren Antrag gerade in Österreich? P: Die Leute, die uns hierher gebracht haben, haben uns geraten, hier in Österreich Asylanträge zu stellen. RI hält P die Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor. P: Sie haben recht, aber zusätzlich hat uns unser Bruder auch den Rat gegeben, in Österreich um Asyl anzusuchen. RI: Weshalb würden Sie nicht für das Assad-Regime bzw. für die Kurden kämpfen wollen? P1: Wenn ich an der Front kämpfen muss, dann, entweder töte ich unschuldige Menschen oder ich werde getötet. Das ist der Grund. P2: Das, was mein Bruder gesagt hat, trifft auch auf mich zu. Ich möchte nicht in der syrischen Armee kämpfen. RI: Welche konkreten Rekrutierungsversuche seitens des syrischen Regimes/der Kurden/einer sonstigen Bürgerkriegspartei gab es Ihnen gegenüber? P: Im Jahr 2017 war Deer ElZor von der freien syrischen Armee kontrolliert. Dann kam die syrische Armee und hat die freie Armee vertrieben und hat sofort begonnen, die wehrfähigen Männer einzufangen. Ich habe dann gehört und gesehen, wie junge Leute in meinem Alter von der Straße weggeholt wurden. Dann habe ich gehört, wenn jemand der wehrpflichtig ist und sich nicht meldet, wird innerhalb von zwei Wochen verhaftet und zum Militärdienst eingezogen. RI: Sie hätten die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab)? P: Erstens habe ich das Geld nicht, zweitens, wenn ich das Geld hätte und gezahlt hätte, gäbe es keine Garantie, dass das Militär trotzdem mich nicht eines Tages zu sich holt. RI: Weshalb fürchten Sie –ihrem Beschwerdevorbringen folgend- eine Rekrutierung durch das syrische Regime in der Kurdenregion, obwohl dieses laut Länderinformationen dort nur in den kleinen Sicherheitsquadraten (in al-Qamishli und al-Hasakah) Zugriff hat? P: In anderen Gebiete Syriens, wo andere Gruppierungen herrschen, gibt es bewaffnete Auseinandersetzungen, auch an der türkischen Grenze. Das bedeutet für mich, es gäbe keinen Ort, der für mich sicher ist und ich nicht zu einer Partei gehen muss, um für sie zu kämpfen. RI an P2: Gab es Ihnen gegenüber irgendwelche konkrete Rekrutierungsversuche? P2: Seitens kurdischer Parteien wurde ich angesprochen, um für sie zu kämpfen. Die Kurden haben für Kämpfer keine Altersbegrenzung. Seitens der syrischen Armee gab es keine Versuche, mich zum Militärdienst zu bemühen, weil ich das
- Lebensjahr noch nicht erreicht habe. RI: Wie haben Sie reagiert, als Sie angesprochen wurden? P2: Soweit ist es nicht gekommen. Aber die Angst war da, dass Kurden kommen und mich holen. RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert. P: Zurzeit herrscht eine trügerische Ruhe. In Wirklichkeit kann ein Krieg in Syrien jederzeit ausbrechen. RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren letzten Aufenthaltsort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Sie könnten auch über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren letzten Aufenthaltsort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Sie könnten auch über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). P: Araber, die im Kurdengebiet leben sind unerwünscht. Darüber hinaus werden im Norden Syriens Kämpfe ausgetragen zwischen Sippen und Kurden, immer wieder. RI: Der Süden des Kurdengebiets ist mehrheitlich von Arabern bewohnt. P: Ja, sie haben Recht. Aber es gibt immer Konflikte zwischen den Arabern und den Kurden im Inneren des Landes. Ich habe keine Wohnstätte, keine Arbeit, wie soll ich da existieren. RI: Sie sind junge, gesunde und arbeits- und sichtlich auch anpassungsfähige Männer. Was spricht dagegen, dass Sie sich einem Gebiet, welches nicht vom syrischen Regime bzw. den Kurden, sondern etwa von der SNA/FSA, der HTS kontrolliert wird, niederlassen? Ebenso sind die Machthaber im Gebiet der SNA/FSA bestrebt, in ihrem Gebiet Araber anzusiedeln. Im Gebiet der HTS bzw. der SNA/FSA würde auch keine allgemeine Wehrpflicht herrschen. Ebenso bestehen Grenzübergänge, welche von den dortigen Machthabern kontrolliert werden und über die man von der Türkei bzw. vom Irak aus in diese Regionen einreisen kann (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). RI: Sie sind junge, gesunde und arbeits- und sichtlich auch anpassungsfähige Männer. Was spricht dagegen, dass Sie sich einem Gebiet, welches nicht vom syrischen Regime bzw. den Kurden, sondern etwa von der SNA/FSA, der HTS kontrolliert wird, niederlassen? Ebenso sind die Machthaber im Gebiet der SNA/FSA bestrebt, in ihrem Gebiet Araber anzusiedeln. Im Gebiet der HTS bzw. der SNA/FSA würde auch keine allgemeine Wehrpflicht herrschen. Ebenso bestehen Grenzübergänge, welche von den dortigen Machthabern kontrolliert werden und über die man von der Türkei bzw. vom Irak aus in diese Regionen einreisen kann vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). P: Wo ist das? RI wiederholt den VORHALT. P: In Aleppo und in Idlib herrscht das System. Für mich heißt das, dass es keine Sicherheit gibt. RI: Sind Sie in Syrien vorbestraft? P1 und P2: Nein. RI: Gibt es noch weitere Rückkehrhindernisse nach Syrien als jene, welche sie beim BFA und im Beschwerdeverfahren bisher schilderten? P1 und P2: Wir wollen den Asylstatus haben. RI wiederholt die Frage. P1 und P2: Nein, es gibt keine anderen Gründe. Fragen des RV: RV: Die P gaben an, dass Sie den Ausreiseentschluss gefasst haben, nachdem die Türken die Gegend „erreicht“ haben. Was meinen Sie mit „erreicht“ haben.?Regierungsvorlage, Die P gaben an, dass Sie den Ausreiseentschluss gefasst haben, nachdem die Türken die Gegend „erreicht“ haben. Was meinen Sie mit „erreicht“ haben.? P1: Diese kleinen Ortschaften in der Nähe der türkischen Grenze waren von den Kurden besetzt. Die türkische Armee kam, befreite das Gebiet und vertrieb die Kurden. Dann haben die Türken dieses Gebiet dann besetzt, das habe ich damit gemeint. Es hat Kriegshandlungen gegeben. RV: Sie meinten nicht, dass die Türken jene Region erreichen, wo Sie zuletzt lebten, sondern diese nun von Ihnen erwähnte Region?Regierungsvorlage, Sie meinten nicht, dass die Türken jene Region erreichen, wo Sie zuletzt lebten, sondern diese nun von Ihnen erwähnte Region? P: Ja. Stellungnahme des RV: RV: Zum Vorhalt, dass sich die P im Kurdengebiet niederlassen könnten, sei darauf hingewiesen, dass sich ihre eigentliche Herkunftsregion im Regimegebiet befindet. Die Flucht in das Kurdengebiet, wo sie zuletzt aufhältig waren, war kriegsbedingt und nicht freiwillig. Die Flucht geschah, um der bevorstehenden Zwangsrekrutierung zu entgehen. Sofern der Vorhalt auf eine IFA abstellt, sei drauf hingewiesen, dass eine entsprechende Prüfung im Lichte des bereits gewährten subsidiären Schutzes und der Judikatur zu unterbleiben hat. Regierungsvorlage, Zum Vorhalt, dass sich die P im Kurdengebiet niederlassen könnten, sei darauf hingewiesen, dass sich ihre eigentliche Herkunftsregion im Regimegebiet befindet. Die Flucht in das Kurdengebiet, wo sie zuletzt aufhältig waren, war kriegsbedingt und nicht freiwillig. Die Flucht geschah, um der bevorstehenden Zwangsrekrutierung zu entgehen. Sofern der Vorhalt auf eine IFA abstellt, sei drauf hingewiesen, dass eine entsprechende Prüfung im Lichte des bereits gewährten subsidiären Schutzes und der Judikatur zu unterbleiben hat. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Die bP sind syrische Staatsbürger, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie sind Geschwister, ledig und haben keine Kinder.römisch zwei.1.
- Die bP sind syrische Staatsbürger, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie sind Geschwister, ledig und haben keine Kinder. Die bB geht davon aus, dass die Identität der bP feststeht. Die bP stammen aus jenem Teil von Deir Ez Zoor, welcher aktuell (wieder) vom syrischen Regime kontrolliert wird. Die bP beherrschen die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Nachdem das syrische Regime die Kontrolle über die Herkunftsregion übernahm, wichen die bP in das Gebiet, welches von der kurdischen Autonomieverwaltung kontrolliert wird, konkret nach XXXX, XXXX, wo sie nach ihrer eigenen Bezeichnung in der Beschwerdeschrift als Binnenvertriebene lebten. Dies geschah in Bezug auf die bP1 primär aufgrund des Umstandes, weil sie sich bereits im wehrpflichtigen Alter befand und sie den Militärdienst beim syrischen Militär nicht ableisten wollte.Nachdem das syrische Regime die Kontrolle über die Herkunftsregion übernahm, wichen die bP in das Gebiet, welches von der kurdischen Autonomieverwaltung kontrolliert wird, konkret nach römisch 40 , römisch 40 , wo sie nach ihrer eigenen Bezeichnung in der Beschwerdeschrift als Binnenvertriebene lebten. Dies geschah in Bezug auf die bP1 primär aufgrund des Umstandes, weil sie sich bereits im wehrpflichtigen Alter befand und sie den Militärdienst beim syrischen Militär nicht ableisten wollte. II.1.
- Die bP verfügen in ihrem Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anbindungen. römisch zwei.1.
- Die bP verfügen in ihrem Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anbindungen. II.1.
- Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie bedürfen auch keiner medikamentösen Behandlung. römisch zwei.1.
- Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie bedürfen auch keiner medikamentösen Behandlung. II.1.
- Die bP haben ihren (in Bezug auf die bP1 aktuell in Bezug auf die bP2 zeitnahe) verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee noch nicht abgeleistet. Sie wurden noch keiner Musterung unterzogen, haben noch kein Wehrdienstbuch erhalten. Die bP1 ist im wehrpflichtigen Alter und befand sich in diesem auch bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien. Die bP2 wiederum hat das wehrpflichtige Alter noch nicht erreicht, wird es aber zeitnahe erreichen.römisch zwei.1.
- Die bP haben ihren (in Bezug auf die bP1 aktuell in Bezug auf die bP2 zeitnahe) verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee noch nicht abgeleistet. Sie wurden noch keiner Musterung unterzogen, haben noch kein Wehrdienstbuch erhalten. Die bP1 ist im wehrpflichtigen Alter und befand sich in diesem auch bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien. Die bP2 wiederum hat das wehrpflichtige Alter noch nicht erreicht, wird es aber zeitnahe erreichen. Die bP lehnen die Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen nicht ab, sondern wollen aktuell dessen Ableistung wegen der damit verbundenen erhöhten militärischen Gefahren vermeiden. Das syrische Regime unterstellt den bP wegen der mit der Ausreise verbundenen Entziehung vom Wehrdienst keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Die bP sind keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der Ausreise nach sowie der Asylantragsstellung in einem europäischen Land ausgesetzt. Die bP sind auch keiner Gefahr einer Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt, weil sie illegal ausgereist sind. Die bP haben aufgrund bloßen Abstammung aus Deir Ez Zoor nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien seitens der Regierung zu rechnen. Weitere mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Bedrohungsszenarien im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der bP können nicht festgestellt werden. II.1.
- Das syrische Regime kann in jenen Teil des Gouvernements Deir ez-Zor, welches sich unter kurdischer Kontrolle befindet und in welchem die bP zuletzt mehrere Jahre lebten, keine Personen zum Militärdienst einberufen.römisch zwei.1.
- Das syrische Regime kann in jenen Teil des Gouvernements Deir ez-Zor, welches sich unter kurdischer Kontrolle befindet und in welchem die bP zuletzt mehrere Jahre lebten, keine Personen zum Militärdienst einberufen. Die bP1 wäre aktuell und die bP2 in absehbarer Zukunft im von der AANES (Autonomous Administration of North and East Syria: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien) kontrollierten Gebiet verpflichtet, ihren Militärdienst abzuleisten. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demo-kratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Die bP haben in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Zudem vertritt die bP keine politische Meinung oder religiöse Überzeugung, welche der Ableistung des Militärdienstes der AANES entgegensteht. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen (Basis: aktuelles Länderinformationsblatt der bB):römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen (Basis: aktuelles Länderinformationsblatt der bB): Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023 Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023 Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023 Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023, CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023 FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024 IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023 SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023 Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023 USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023 Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023 Syrische Arabische Republik Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023 BBC - BBC News (2.5.2023): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 23.6.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 23.6.2023 Enab - Enab Baladi (23.1.2023): Following 'Captagon Act', Will Washington put al-Assad on Noriega’s track, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/01/following-captagon-act-will-washington-put-al-assad-on-noriegas-track/, Zugriff 23.6.2023 FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023 MEI - Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 23.6.2023 Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/, Zugriff 23.6.2023 SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 23.6.2023 Spiegel, Der (17.6.2022): "Sie selbst sind das Kartell", https://www.spiegel.de/ausland/syrien-drogenhandel-des-regimes-von-baschar-al-assad-sie-selbst-sind-das-kartell-a-869b875b-5edd-46c5-b2c7-f3074ca91791, Zugriff 23.6.2023 Standard - Standard, der (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei 'Präsidentenwahl' 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesidentenwahl-95-prozent, Zugriff 23.6.2023 USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 23.6.2023 USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2091896.html, Zugriff 23.6.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 23.6.2023 Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). [Für mehr Informationen siehe insbesondere das Unterkapitel Nordwest-Syrien im Kapitel Sicherheitslage.] Quellen: Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 23.6.2023 MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023 NPA - North Press Agency (4.5.2023): What lies behind the rift between Syrian opposition’s two main governments?, https://npasyria.com/en/97444/, Zugriff 27.6.2023 SD - Syria Direct (18.3.2023): 12 years on, ‘revolution’ service institutions under Turkish authority, https://syriadirect.org/12-years-on-revolution-service-institutions-under-turkish-authority/, Zugriff 27.6.2023 Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Anmerkung: s. die entsprechenden Unterkapitel des Kapitels Sicherheitslage zum Frontverlauf in Nordsyrien sowie zur Vorgehensweise der Türkei. Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AAA - Asharq Al-Awsat (24.6.2023): Syria: AANES Issues Warning Regarding Outcomes of ‘Astana Meetings’, https://english.aawsat.com/arab-world/4399071-syria-aanes-issues-warning-regarding-outcomes-%E2%80%98astana-meetings%E2%80%99, Zugriff 28.6.2023 Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023 Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023 FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023 ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 29.6.2023 K24 - Kurdistan 24 (22.1.2023): Syrian Kurds deny stealing oil and wheat, https://www.kurdistan24.net/en/story/30513-Syrian-Kurds-deny-stealing-oil-and-wheat, Zugriff 28.6.2023 K24 - Kurdistan 24 (6.9.2018): New administration formed for northeastern Syria, https://www.kurdistan24.net/en/news/c9e03dab-6265-4a9a-91ee-ea8d2a93c657, Zugriff 28.6.2023 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 28.6.2023 MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023 ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 28.6.2023 Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 28.6.2023 SD - Syria Direct (22.7.2021): Authoritarian tendencies mar the AANES’ quest for recognition, https://syriadirect.org/authoritarian-tendencies-mar-the-aanes-quest-for-recognition/, Zugriff 28.6.2023 SO - Syrian Observer, the (27.6.2022): Belgium Seeks Recognition of AANES – Belgian Envoy to Syria, https://syrianobserver.com/news/76218/belgium-seeks-recognition-of-aanes-belgian-envoy-to-syria.html, Zugriff 28.6.2023 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des 'Islamischen Staates', https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 28.6.2023 taz - Tageszeitung, die (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 28.6.2023 TWI - Washington Institute for Near East Policy, the (18.7.2022): How the Autonomous Administration Leadership and Civilians Will View a Turkish Incursion into Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-autonomous-administration-leadership-and-civilians-will-view-turkish-incursion, Zugriff 28.6.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 Sicherheitslage Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord