Obsah (16)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 2§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlL515 2283761-1 Spruch, L515 2283761-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes, unter anderem dem Pflegegeldgutachten, die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes, unter anderem dem Pflegegeldgutachten, die Ausstellung eines Behindertenpasses. I.
- Anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde am 20.06.2023 (vidiert am 26.06.2023) durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) ein Aktengutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 50 v.H. römisch eins.
- Anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde am 20.06.2023 (vidiert am 26.06.2023) durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) ein Aktengutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 50 v.H. I.
- Mit Schreiben der bB vom 26.06.2023 wurde der bP Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens - unter Vorhalt des oa. Aktengutachtens - Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte innerhalb der Frist nicht ein.römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 26.06.2023 wurde der bP Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens - unter Vorhalt des oa. Aktengutachtens - Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte innerhalb der Frist nicht ein. I.
- Mit Schreiben der bB vom 02.08.2023 wurde der bP mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein GdB von 50% festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996“ vorliegen würde.römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 02.08.2023 wurde der bP mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein GdB von 50% festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. §2 Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996“ vorliegen würde. I.
- Mit Schreiben der bB, vom 07.08.2023, wurde der bP der beantragte Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt. römisch eins.
- Mit Schreiben der bB, vom 07.08.2023, wurde der bP der beantragte Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt. I.
- Am 30.08.2023 langte bei der bB fristgerecht Beschwerde durch die bP ein. Darin zeigte sich die bP unzufrieden mit der Einschätzung und brachte vor, einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 % zu benötigen. römisch eins.
- Am 30.08.2023 langte bei der bB fristgerecht Beschwerde durch die bP ein. Darin zeigte sich die bP unzufrieden mit der Einschätzung und brachte vor, einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 % zu benötigen. I.
- Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde die bP am 11.10.2023 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin und FÄ für Chirurgie) zugeführt und darüber am 31.10.2023 (vidiert am 09.11.2023) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen GdB von 50 v.H. römisch eins.
- Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde die bP am 11.10.2023 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin und FÄ für Chirurgie) zugeführt und darüber am 31.10.2023 (vidiert am 09.11.2023) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen GdB von 50 v.H. I.
- Mit Schreiben der bB vom 10.11.2023 wurde der bP Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens - unter Vorhalt des oa. Sachverständigengutachtens - Stellung zu nehmen. römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 10.11.2023 wurde der bP Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens - unter Vorhalt des oa. Sachverständigengutachtens - Stellung zu nehmen. I.
- Am 13.12.2023 (bei der bB einlangend) brachte die bP eine Stellungnahme („Einspruch“) gegen das jüngste Sachverständigengutachten ein. In der handschriftlich verfassten Stellungnahme äußerte die bP phrasenhaft und stichwortartig ihren Unmut über die Gesamtsituation. Folgender Wortlaut wird auszugsweise wiedergeben:römisch eins.
- Am 13.12.2023 (bei der bB einlangend) brachte die bP eine Stellungnahme („Einspruch“) gegen das jüngste Sachverständigengutachten ein. In der handschriftlich verfassten Stellungnahme äußerte die bP phrasenhaft und stichwortartig ihren Unmut über die Gesamtsituation. Folgender Wortlaut wird auszugsweise wiedergeben: „[…] Ich möchte von Euch kein Geld, sondern nur Ausweis! So bitte nicht als anständiger Österreicher! Man bekommt nichts, wenn man im Alter was braucht! […] Ich kann nicht mehr! Sie wissen gar nichts! […] Letzte Woche schlimmer, Durchblutung, Hände, Rücken nur jahrelange Schmerzen mit Tabletten […] 150€ Natur Medikamente pro Monat […] Habe doppelt und schwer gearbeitet, 14h! Eltern Jahre gepflegt, Konkurs […] Immer alles bezahlt, auswärts Ärzte, kann u. will nicht mehr! […] Muss man Asylant sein in Österreich, daß man was bekommt? […]“ I.
- Nach Ablauf der Frist zur Beschwerdevorentscheidung legte die bB die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.01.2024 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Nach Ablauf der Frist zur Beschwerdevorentscheidung legte die bB die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.01.2024 zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 14.5.2024 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 14.5.2024 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie den am 20.06.2023 (vidiert am 26.06.2023) und am 31.10.2023 (vidiert am 09.11.2023) seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Gutachten durch zwei medizinische Sachverständige, deren Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird. 1.2.
- Aktengutachten vom 20.06.2023 (auszugsweise): „ […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): […] Beantragte Leiden: Z.n. Herzinfarkt Depression Degenerative Veränderungen Stütz- und Bewegungsapparat Beantragte Leiden: , Z.n. Herzinfarkt , Depression , Degenerative Veränderungen Stütz- und Bewegungsapparat Pflegegeldgutachten, PVA vom 14.08.2019, Pflegestufe 1 Diagnosen: Knochenschwund (Osteoporose) Depressionen Altersbedingte Schäden der Wirbelsäule (degenerative Wirbelsäulenveränderungen) Abnützung des rechten Schultergelenkes (Omarthrose rechts) Ohrgeräusche (Tinnitus) Schlafstörungen/-losigkeit (Insomnia) Genetische Glutenunverträglichkeit (Zöliakie) Zusammenfassung: Kopf: Beweglichkeit: frei, HNAP: frei, Visus: normalsichtig, Hörvermögen: normal, Hals: Pulse tastbar, Schilddrüse normal und schluckverschieblich, kein Tracheostoma, keine Narben, Brustkorb: pyknische Form, Herztöne rein und rhythmisch, Pulmo: Vesikuläratmen, seitengleich, keine Ruhe- oder Belastungsdyspnoe, Bauchraum: Abdomen über Thoraxniveau, Leber 2 QF unter Rippenbogen, Bruchpforten geschlossen, Bauch weich, keine Resistenzen, keine Narben, Wirbelsäule: endlagig eingeschränkte Beweglichkeit, keine Klopfdolenzen, WS im Lot über Becken, Bücken im Stehen bis Mitte Unterschenkel, Bücken im Sitzen bis Zehen, Obere Extremität: Pulse gut tastbar, grobe Kraft seitengleich, Beweglichkeit endlagig gering eingeschränkt, keine Sensibilitätsstörungen, keine Schwellungen, Untere Extremität: Pulse gut tastbar, grobe Kraft seitengleich, Beweglichkeit endlagig gering eingeschränkt, keine Sensibilitätsstörungen, keine Schwellungen, Gangbild sicheres Gangbild, Gehstrecke unbegrenzt, Aufstehen und Niedersetzen, Lagewechsel im Bett, Freies Stehen, Einbeinstand und Treppensteigen ohne Hilfe möglich. Orientierung: zu Person, Zeit und Ort orientiert, Duktus: unauffällig, Gedächtnis: Kurz- und Langzeitgedächtnis unauffällig, Planerische Fähigkeiten: leicht eingeschränkt, wirkt verwirrt, Antrieb und Affekt: Antrieb etwas vermindert/dysthym, Soziale Kontaktfähigkeit: unauffällig. Arztbrief dr. H. XXXX, FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, XXXX am 07.02.2022Arztbrief dr. H. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin und Kardiologie, römisch 40 am 07.02.2022 Diagnosen: STEMI 3/22, KHK 2 Gefäßerkr., PTCA u. DES RCX am 9.3.22, LAD prox 2xDES u.PTCA 14.4.22 art. Hypertonie, Cor hypertonicum, Aortenklappeninsuff. Hyperlipämie Nahrungunverträglichkeiten, glutensensit. EnteropathieDepressioLumbago, Cervikalsyndrom, Arthrosen,CarotisskleroseOsteopenie 9/21Z.n.Covid Infektion 3/22Radiologischer Befund, Dr. E. XXXX, FA für Radiologie, XXXX am 06.10.2022Nahrungunverträglichkeiten, glutensensit. Enteropathie, Depressio, Lumbago, Cervikalsyndrom, Arthrosen,, Carotissklerose, Osteopenie 9/21, Z.n.Covid Infektion 3/22, Radiologischer Befund, Dr. E. römisch 40 , FA für Radiologie, römisch 40 am 06.10.2022 Streckhaltung der HWS, erhöhte Kyphose der BWS, mäßige Streckhaltung der LWS. Flache rechtsseitige Skoliose der BWS und LWS. Geringgradige Bandscheibenverschmälerung C4/C5, hochgradige C5/C
- Deutliche Verschmälerung aller thorakalen Bandscheiben, am ausgeprägtesten TH10/TH
- Hochgradige Bandscheibenverschmälerung L5/S1, geringgradigere L1/L2 und L4/L
- Z.n. minimaler Deckplattenimpression TH
- Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: ASS, Ticagrelor, Lisinopril, Metoprolol, Ezetimib/Atorvastatin, Fluoxetin, Pantoprazol, Lorazepam. Hilfsmittel: Brille. […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Koronare Herzerkrankung bei arterieller Hypertonie; Koronare 2-Gefäß-Erkrankung mit Z. n. STEMI und Stentrevaskularisierung 03/2022 und 04/2022, LVEF 60%, Cor hypertonicum, Aortenklappeninsuffizienz, Mehrfachkombinationstherapie;Koronare 2-Gefäß-Erkrankung mit Z. n. STEMI und Stentrevaskularisierung 03 aus 2022, und 04 aus 2022,, LVEF 60%, Cor hypertonicum, Aortenklappeninsuffizienz, Mehrfachkombinationstherapie; Pos.Nr. 05.05.02, GdB 40 % 2) Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades; Altersbedingte degenerative Veränderungen im gesamten Stütz- und Bewegungsapparat bei Osteopenie, endlagige Bewegungseinschränkungen der großen Gelenke und chronischen Schmerzen; Pos.Nr. 02.02.02, GdB 40 % 3) Depressive Störung; Dauermedikation vorhanden, kein psychiatrischer Fachbefund vorliegend, keine Auskunft über weiterführendes Therapieregime; Pos.Nr. 03.06.01, GdB 20 % 4) Glutensensitive Enteropathie; Nahrungunverträglichkeit, keine genaueren Angaben, kein eindeutiger Zöliakienachweis vorliegend; Pos.Nr. 07.04.04, GdB 20 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert, um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hyperlipämie - medikamentös therapiert. Tinnitus - ohne Fachbefund, kein Hinweis auf vegetative Symptomatik. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. […] X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 40 v.H. Begründung: D3: Herzleiden, glutensensitive Enteropathie. […]“ 1.3.
- Gutachten vom 31.10.2023 (auszugsweise): „[…] Anamnese: Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses - Beschwerdevorentscheidung. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten (Aktengutachten) von Dr. XXXX vom 26.06.2023, 60 % GdBVorgutachten (Aktengutachten) von Dr. römisch 40 vom 26.06.2023, 60 % GdB Koronare Zweigefäßerkrankung, arterielle Hypertonie, Stentrevaskularisation 03 + 04/2022, Cor hypertonicumKoronare Zweigefäßerkrankung, arterielle Hypertonie, Stentrevaskularisation 03 + 04 aus 2022,, Cor hypertonicum Abnützungserscheinungen der großen Gelenke mit Bewegungseinschränkung, Osteopenie Depressive Störung Gluten-sensitive Enteropathie; Derzeitige Beschwerden: Sie fühlt sich insgesamt erschöpft, ist vom Leben gezeichnet. Sie habe schwer arbeiten müssen, dann auch noch ihre Mutter gepflegt. Hauptproblem sind die Schmerzen an der Wirbelsäule, sie hat eine Schmerzausstrahlung in den rechten Arm und ins rechte Bein. Ein Taubheitsgefühl besteht nicht. In der Ebene kann sie 1 bis 2 Kilometer mit 2 Walkingstöcken zurücklegen. Beim Bergaufgehen bekommt sie Atemnot, in der Ebene gelegentlich. 1 Stockwerk bergauf kann sie zurücklegen. Beschwerden macht ihr auch die nervliche Situation, sie ist in laufender psychiatrischer Behandlung und nimmt auch Medikamente. Schmerzen hat sie auch an den Schulter- und Ellenbogengelenken und an den Fingergelenken. Auch die Bauchschmerzen mit wiederkehrenden Durchfällen hat sie nach wie vor. Unwillkürliche Stuhlabgänge hat sie nicht. Sie fühlt sich praktisch überall schikaniert und abgelehnt. Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden geschildert; Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Clopidogrel 75 mg 1x1, Thrombo ASS 100 mg 1x1, Seloken 95 mg 1x1/2, Acemin 10 mg 1x1/2, Pantoprazol 20 mg 1x1, Ezeato 40 mg 1x1, Flux 40 mg 1x1/2, Temesta 1 mg 1x1/2, Sirdalud 2 mg bis 2x1, Novalgin 500 mg bis 4x1, Mexalen 500 mg bis 4x1; Hilfsmittel: gelegentlich 2 Walkingstöcke; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Internistischer Befundbericht Dr. XXXX, XXXX, vom 03.07.2023Internistischer Befundbericht Dr. römisch 40 , römisch 40 , vom 03.07.2023 Diagnose: Z.n. STEMI 03/2022 bei Zweigefäßerkrankung, ischämische KardiomyopathieZ.n. STEMI 03 aus 2022, bei Zweigefäßerkrankung, ischämische Kardiomyopathie Arterielle Hypertonie, Cor hypertonicum, Aortenklappeninsuffizienz Depressio Hyperlipidämie, Prädiabetes, Carotissklerose Nahrungsunverträglichkeiten bei Gluten-sensitiver Enteropathie Lumbago, spondylogener Thoraxschmerz, Zervikalsyndrom, Skoliose, Arthrosen, Osteopenie Arztbrief aus der Abteilung für Innere Medizin des XXXX zum Aufenthalt vom 09.
- bis 10.06.2023Arztbrief aus der Abteilung für Innere Medizin des römisch 40 zum Aufenthalt vom 09.
- bis 10.06.2023 Diagnose: Passagerer Vertigo und thorakales Druckgefühl ohne fassbare Akutpathologie Arterielle Hypertonie KHK, Z.n. STEMI 03/2022 mit Akut-CAG (SALK): koronare ZweigefäßerkrankungKHK, Z.n. STEMI 03 aus 2022, mit Akut-CAG (SALK): koronare Zweigefäßerkrankung Prädiabetes Hypercholesterinämie Zöliakie Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Depressio Röntgenbefund der Wirbelsäule Dr. XXXX, XXXX, vom 09.10.2023Röntgenbefund der Wirbelsäule Dr. römisch 40 , römisch 40 , vom 09.10.2023 HWS: Hochgradige Bandscheibendegeneration C5/C6 mit Abnützungserscheinungen. BWS: Erhebliche Kyphose, Knochenstrukturminderung wie bei Osteoporose, Th8 mit signifikant akzentuierter Konkavität der Bodenplatte, Bandscheibenverschmälerungen im mittleren Drittel der BWS, hochgradig bei Th10/Th11, Spondylose mit Spondylarthrose rechts Th10/
- LWS: Flache rechtsseitige Skoliose, hochgradige Bandscheibendegeneration L5/S1, L4/L5 und L1/L2, Spondylose L2, Wirbelgelenksarthrose L4-S
- Status – Fachstatus: Kopf: Seh- und Hörvermögen altersentsprechend unauffällig. Internistischer Status: keine hörbare Dyspnoe beim Betreten der Ordination, keine Sprechdyspnoe. Kreuz- und Nackengriff nicht endlagig möglich Fingerkuppen-Boden-Abstand: 30 cm Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Rotation bds. 35 Grad, Kinn-Jugulum-Abstand 5/12 cm, muskuläre Hartspannkomponente entlang des Trapeziusreliefs; Brustwirbelsäule: unauffällig konfiguriert, keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit; Lendenwirbelsäule: geringe Rechtsskoliose, keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit. Obere Extremität: Kraftgrad 5 bds. Schultergelenke: rechts in S und F bis 140 Grad, links bis 160 Grad beweglich, Außenrotation XXX Grad, Innenrotation bis thorakolumbal möglich;Schultergelenke: rechts in S und F bis 140 Grad, links bis 160 Grad beweglich, Außenrotation römisch 30 Grad, Innenrotation bis thorakolumbal möglich; Ellbogengelenke: frei beweglich, Streck- und Beugekraft gegen Widerstand Kraftgrad 5, Pro-/Supination frei; Hände: kleine Fingergelenke verplumpt, Fingerstreckung und Faustschluss frei, periphere Durchblutung und Sensibilität in Ordnung. Untere Extremitäten: Kraftgrad 5 bds. Hüftgelenke: bds. in S 0-0-130 Grad, Außen-/Innenrotation 30-0-20 Grad ohne Rotations- oder Stauchungsschmerz; Kniegelenke: schlank und reizlos, Beweglichkeit bds. in S 0-0-130 Grad, ergussfrei, bandstabil; Unterschenkel: Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme; Sprunggelenke: bds. unauffällig, periphere Durchblutung und Sensibilität o.B. Gesamtmobilität – Gangbild: Leicht unsicher, eher kleinschrittig, Zehenballen- und Fersenstand sowie Einbeinstand rechts und links nur angedeutet möglich. Status Psychicus: Klare Bewusstseinslage, räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden. Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Koronare Zweigefäßerkrankung mit Kardiomyopathie, Z.n. STEMI und Stentrevaskularisation 03/2022, LVEF 60%, arterielle Hypertonie;1) Koronare Zweigefäßerkrankung mit Kardiomyopathie, Z.n. STEMI und Stentrevaskularisation 03 aus 2022,, LVEF 60%, arterielle Hypertonie; Derzeit stabil, Entwässerung und Kombinationsmedikation erforderlich, Atemnot nur bei Belastung; Pos.Nr. 05.05.02, GdB 40 % 2) Abnützungserscheinungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenverschmälerungen; Belastungsabhängige Beschwerden, NSAR zur Schmerztherapie ausreichend, mäßiggradige Funktionseinschränkung; Pos.Nr. 02.01.02, GdB 30 % 3) Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat mit Osteopenie, Bewegungseinschränkung der rechten Schulter; Wiederkehrende Beschwerden, mäßiggradige Funktionseinschränkung; Pos.Nr. 02.02.01, GdB 20 % 4) Depressive Störung; Wiederkehrende psychiatrische Behandlung, Medikation; Pos.Nr. 03.06.01, GdB 20 % 5) Gluten-sensitive Enteropathie/Darmleiden; Nahrungsmittelunverträglichkeit ohne Nachweis einer Zöliakie, berichtete Durchfälle ohne unwillkürliche Stuhlabgänge; Pos.Nr. 07.04.04, GdB 20 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert verschlechternd um eine Stufe. Die weiteren Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schlafstörungen, Ohrgeräusch - kein Fachbefund vorliegend, keine laufende Behandlung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu hinzugekommen ist das Leiden Nummer 2, Herabstufung bei Leiden Nummer 3 aufgrund der fehlenden Fachbefunde und der geringen Funktionseinschränkung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 40 v.H. Begründung: Koronare Herzerkrankung, Darmleiden. […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.06.2023 und 11.10.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die im Verfahren vor der bB eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedürfen nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im gegenständlichen Fall holte die bB zum einen auf Basis eines Aktengutachten unter Zugrundelegung relevanter Befunde sowie im Beschwerdevorentscheidungsverfahren auf Basis einer klinischen Untersuchung zwei Sachverständigengutachten ein, wobei beide Gutachten zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. gelangten. Das seitens der bB eingeholte ärztliche Aktengutachten vom 20.06.2023 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin zeigt den Gesundheitszustand der bP zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung der bB im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Im Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und wurden alle relevanten, von der bP zum damaligen Zeitpunkt beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Im Zuge der Beschwerdeeinbringung am 30.08.2023 wurde neben dem persönlichen Unmut mit der Gesamtsituation, die Prüfung neu einlangender Befunde im Herbst angeregt („[…] Befunde im Herbst kommen, bitte Prüfung. Herzinfarkt, Stants, Wirbelsäule kaputt. Erschöpt! Durchfall! Aber alles zumutbar?! […]“). Ferner wurde die Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung moniert und unsubstantiiert die Einstufung von 70 % gefordert. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens veranlasste die bB ein weiteres Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Allgemeinmedizin und Chirurgie, welches am 31.10.2023 (vidiert am 09.11.2023) erging und der bP mit Schreiben vom 10.11.2023 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Eine Stellungnahme hierzu lange am 13.12.2023 bei der bB ein. Darin machte die bP abermals ihren Ärger zur Gesamtsituation Luft, ohne aber substantiiert aufzuzeigen, was ihr in Bezug auf die Einschätzung missfällt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das jüngere Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 auf einer jeweils jüngeren, aktuelleren und breiteren Befundlage fußt und eine persönliche Untersuchung mitumfasst. Das seitens der bB jüngst eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. So erfolgte im Gutachten eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den „derzeitigen Beschwerden“ der bP auf Seite 1f und findet sich unter der Rubrik „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ auf Seite 2 des Gutachtes ausführliche Zusammenfassungen der von der bP beigebrachten, relevanten Befunde. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Angaben der bP und der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet (Seite 5 des Gutachtens). Führendes Leiden ist demzufolge eine koronare Zweigefäßerkrankung mit Kardiomyopathie, welches mit dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 05.05.02 – als Herzerkrankung mit keiner bis geringer Einschränkung der Herzleistung mit signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention) und abgelaufenem Myokardinfarkt - in der Höhe von 40 % nachvollziehbar mit der Begründung, dass sich die Einordnung aufgrund des Zustands nach einer Stemi und Stentrevaskularisation im Jahr 2022 ergibt und die Ejektionsfraktion der linken Herzkammer bei 60 % (dh im Normalbereich) liegt, eingeschätzt wurde. Eine Entwässerungs- und Kombinationsmedikation sei erforderlich. Die arterielle Hypertonie und Atemnot bei Belastung wurden in die Beurteilung miteinbezogen. Ergänzend darf von Seiten des ho. Gerichts angemerkt werden, dass um die nächst höhere Positionsnummer zu erreichen, müsste eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA III) und klinisch bereits ein Zeichen einer Herzinsuffizienz vorliegen. Auch die Belastbarkeit müsste deutlich eingeschränkt sein. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen lassen darauf nicht schließen, sodass eine höhere Einstufung dieses Leidens ausscheidet und schlüssig mit dem dafür vorgesehenen Rahmensatz bewertet wurde.Ergänzend darf von Seiten des ho. Gerichts angemerkt werden, dass um die nächst höhere Positionsnummer zu erreichen, müsste eine mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch drei) und klinisch bereits ein Zeichen einer Herzinsuffizienz vorliegen. Auch die Belastbarkeit müsste deutlich eingeschränkt sein. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen lassen darauf nicht schließen, sodass eine höhere Einstufung dieses Leidens ausscheidet und schlüssig mit dem dafür vorgesehenen Rahmensatz bewertet wurde. Als zweites Leiden wurden Abnützungserscheinungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenverschmälerungen unter die Pos.Nr. 02.01.02 – Funktionseinschränkung des Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystems mittleren Grades – mit einer Einstufung im unteren Rahmensatz mit einem GdB von 30 % eingeordnet. Begründend wurde durch die Sachverständige die belastungsabhängige, schmerzlindernde Medikation (NSAR) zur Behandlung der Beschwerden angeführt. Der Fachstatus nach der persönlichen Untersuchung der bP durch die Sachverständige im Hinblick auf die Wirbelsäule (HW, BW, LW) untermauert die vorgelegten Befunde. So wurde eine eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit bds. festgestellt und eine geringe Rechtsskoliose der Lendenwirbelsäule. Die Einschätzung mit 30 v.H. erfolgte infolgedessen schlüssig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung würde Dauerschmerzen, eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen und maßgebliche Einschränkungen im Alltag bedingen. Beispielhaft wird in der Einschätzungsverordnung zur höheren Einschätzung folgende Krankheitsbilder angeführt: Bandscheibenvorfall mit segmental übereinstimmenden Wurzelkompressions- oder Wurzelreizzeichen, Sensibilitätsstörungen, Reflexabschwächung, positives Lasègue-Zeichen, jedoch ohne maßgebliche motorische Ausfälle; sensorische oder reflektorische Ausfälle ohne absolute OP-Indikation, Höhergradige Spondylosen, Spondylarthrosen oder Spondylolisthese (Grad 3 nach Meyerding) mit Korrelation zur klinischen Symptomatik; Kriterien des 30%-Grades in mehreren WS-Abschnitten (z.B. HWS und LWS). Die gegenständlichen Beschwerden der bP lassen nicht auf eine höhere Bewertung schließen, weshalb sich die Einstufung der Sachverständigen als schlüssig darstellt. Ausgeführt wird durch die Sachverständige, dass das führende Leiden in der Höhe von 40 v.H. durch das zweite Leiden Nr. 2 um eine Stufe verschlechtert wird, sodass sich stimmig ein GdB von 50 v.H. ergibt. Die weiteren Leiden werden nachvollziehbar - wie folgt - jeweils mit einem GdB von 20 v.H. bewertet. Als Leiden Nr. 3 werden Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat mit Osteopenie sowie eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter angeführt und schlüssig mit der Pos.Nr. 02.02.01 bewertet. Die depressive Störung, als Leiden Nr. 4, wird unter die Pos.Nr. 03.06.01 mit den Rahmensatz von 20 vH. bewertet, zumal die bP in laufender psychiatrischer Behandlung und unter Medikation steht. Dem „Status Psychicus“ aus der persönlichen Beobachtung der Gutachterin ist zu entnehmen, dass eine klare Bewusstseinslage herrscht. Die bP räumlich, zeitlich, örtlich, zur Person und situativ orientiert ist. Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig, Affektivität und Antrieb ebenfalls. Es bestehen keine Halluzinationen und keine Angstsymptomatik. Als Leiden Nr. 5 wird eine Gluten-sensitive Enteropathie/ Darmleiden aufgezeigt, welches der Pos.Nr. 07.04.04 (Chronische Darmstörungen leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen, 10-20 %) mit dem oberen Rahmensatz von 20 % zugeordnet wurde. Begründend führte die Sachverständige schlüssig aus, dass eine Nahrungsmittelunverträglichkeit ohne Nachweis einer Zöliakie gegeben ist und keine unwillkürlichen Stuhlabgänge zu verzeichnen sind. Der Einschätzungsverordnung folgend, wird die Pos.Nr mit geringen Auswirkungen, geringen Beschwerden (Reizdarmsymptomatik), keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen –für das Krankheitsbild der bP treffend - beschrieben. In Summe wird durch die Sachverständigen festgehalten, dass die aufgezeigten Leiden Nr. 3, 4 und 5 wegen Geringfügigkeit den GdB nicht weiter zu steigern vermochten und somit keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung haben. Das Leiden Nr. 2 steigerte aufgrund der Verschlechterung des GdB um eine Stufe, somit ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Festgehalten wird, dass bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt ua. vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, wie in gegenständlicher Angelegenheit das Leiden Nr. 2 im Hinblick auf das führende Leiden, weshalb der GdB um eine Stufe erhöht wird. Das Sachverständigengutachten weist auch nachvollziehbar darauf hin, dass die Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie und Herzerkrankungen (GdB: 40 v.H.) im Sinne von Mehrfachaufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen. Im Vergleich zum Aktengutachten vom 20.06.2023 ist das Leiden Nr. 2 neu hinzugekommen und das Leiden Nr. 3 von 40 auf 30 v.H. aufgrund fehlender Fachbefunden und der geringen Funktionseinschränkung nachvollziehbar herabgestuft worden. Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung gab es keine Veränderung. Dem Sachverständigengutachten zufolge erreichen die vorgebrachte Schlafstörung und das Ohrgeräusch mangels vorliegenden Fachbefund und mangels laufender Behandlung keinen Grad der Behinderung Weder in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme der bP waren substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Von Seiten des ho. Gericht ist augenscheinlich, dass sich die bP mit keinem der beiden zuletzt in Auftrag gegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten - welche auf einen GdB von 50 vH. gelangten - zufrieden stimmte, obwohl die Voraussetzungen für den beantragten Ausweis vorliegen und der bP der Behindertenpass bereits zugestellt wurde. Angenommen wird, dass die bP neben dem Behindertenpass missverständlich vermeint, automatisch auch einen Parkausweis iSd § 29b StVO zu erhalten, was aus einem Aktenvermerk der bB vom 11.08.2023 mutmaßlich zu entnehmen ist: […] Ist tel. äußerst ungehalten, beschwert sich dass Sie keinen Parkausweis bekommt. […] über die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung wurde Sie aufgeklärt […]Angenommen wird, dass die bP neben dem Behindertenpass missverständlich vermeint, automatisch auch einen Parkausweis iSd Paragraph 29 b, StVO zu erhalten, was aus einem Aktenvermerk der bB vom 11.08.2023 mutmaßlich zu entnehmen ist: […] Ist tel. äußerst ungehalten, beschwert sich dass Sie keinen Parkausweis bekommt. […] über die Möglichkeit einer erneuten Antragstellung wurde Sie aufgeklärt […] Zumal hinsichtlich eines vermeintlich begehrten Parkausweises weder aus der Aktenlage ergeht, dass eine Antragstellung dahingehend erfolgte, folglich auch keine Entscheidung erging, geschweige denn in der Beschwerde ein derartiges Begehren gestellt wurde, bleibt dem ho. Gericht nur, darauf hinzuweisen, dass es die Möglichkeit gibt, neben der beantragten Ausstellung eines Behindertenpasses auch einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises bei der bB zu stellen. Gerade im jüngsten Gutachten wurden alle relevanten, von der bP (noch im Beschwerdevorverfahren) beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Gerade im jüngsten Gutachten wurden alle relevanten, von der bP (noch im Beschwerdevorverfahren) beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Weder in der Beschwerdeschrift noch in den Stellungnahmen der bP waren substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zumal die bP unsubstantiiert vorbringt, einen GdB von 70% zu haben, darf der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es der bP unbenommen bleibt, anhand neu aufgetretenen, gesundheitlichen Einschränkungen eine erneute Prüfung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice anzustreben. Seitens des ho. Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden sachverständigen Ausführungen. Da diese auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
dem jüngst eingeholten, - und der bP mittels Parteiengehör vorgehaltenen - Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 (vidiert am 09.11.2023) - als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen – ist den Ausführungen der bB zu folgen und somit davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. beträgt. Im Lichte der oa. Ausführungen ist dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten kein Anhaltspunkt zu entnehmen, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 (vidiert am 09.11.2023) wurde der bP im Zuge des Parteiengehörs durch die bB übermittelt. Eine Stellungnahme dazu langte am 13.12.2023 ein. Diesbezüglich darf auf den Verfahrensgang und auf die Beweiswürdigung verwiesen werden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 1
Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.
Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1
der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch § 1 Abs. 2 BBG).
Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (siehe auch Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung (nunmehr § 3 EinschätzungsVO). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung (nunmehr Paragraph 3, EinschätzungsVO). Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem –von der selben Interessenslage wie hier ausgehenden- BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u. a. VwGH vom
- September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Die angeführten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. In gegenständlicher Angelegenheit stellte sich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. vorliegt. Jener Gesamtgrad der Behinderung reicht jedenfalls zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus und wurde der bP ein Behindertenpass in Scheckkartenformat zugestellt. Sofern sich die Beschwerde unsubstantiiert gegen die Höhe des Grades der Behinderung richtet, so ist auszuführen, dass
dem angeführten Gutachten von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen ist, dies schlüssig und nachvollziehbar begründet wurde und die Beschwerde deshalb abzuweisen war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der bP beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurden beide hierfür eingeholten – ua. auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigte die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bB erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe Beschwerdeverhandlung. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr mit der Einrichtung des ho. Gerichts keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2283761.1.00