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{'item': 'W112 2291628-1'}

Obsah (26)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 77§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 56§ 68§ 51§ 4Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§ 67§§ 52a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlW112 2291628-1 Spruch, W112 2291628-1/44E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 04.05.2024 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABISCH zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? VP: Ja. LA: Sind Sie krank? Benötigen Sie Medikamente oder ärztliche Behandlung? VP: Ich habe bereits vier Operationen in Österreich hinter mir. Eine davon an der LEBER. Ich war im KH XXXX .VP: Ich habe bereits vier Operationen in Österreich hinter mir. Eine davon an der LEBER. Ich war im KH römisch 40 . LA: Welche Probleme hatten Sie mit der LEBER? VP: Ich hatte immer wieder GALLENSTEINE und meine LEBER hat sich stark entzunden, sodass ich einen STENT eingesetzt bekommen habe, damit meine LEBER wieder besser arbeiten kann. LA: Haben Sie weiterhin Beschwerden? VP: Ich brauche Tabletten, aber kann sie nicht nehmen, weil ich keine Krankenversicherung habe. Ich möchte aber auch nicht zurück in den IRAK. Ich will in Österreich bleiben. Ich habe mich gut verhalten, bin nicht straffällig, bin nicht kriminell, habe nichts Schlimmes gemacht, bin in Österreich integriert und möchte hierbleiben. LA: Sind Sie rechtlich in Österreich vertreten? VP: Als mich gestern die Polizei festgenommen hat, habe ich einen Freund angerufen und der hat den Anwalt kontaktiert. LA: Haben Sie eine Vollmacht? VP: Nein, ich habe meinen Freund dazu beauftragt, dass er meine Dokumente und notwendigen Unterlagen holt aus meiner Wohnung und so alles dem Anwalt übergeben kann. Also derzeit bin ich noch nicht vertreten. LA: Sind Sie im Besitz von Identitätsdokumenten? VP: Ich habe keine Dokumente. Folgender maßgeblicher Sachverhalt wurde erhoben: Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Sie haben seit dem 25.05.2023 eine in II. Instanz rechtskräftig negative Asylentscheidung und sind zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt. Sie widersetzen sich beharrlich Ihrer Ausreiseverpflichtung und haben zudem bereits eine versuchte Abschiebung vereitelt, indem Sie an Ihrer damals noch aufrecht gemeldeten Wohnsitzmeldung für die Behörde nicht greifbar waren.Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Sie haben seit dem 25.05.2023 eine in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negative Asylentscheidung und sind zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt. Sie widersetzen sich beharrlich Ihrer Ausreiseverpflichtung und haben zudem bereits eine versuchte Abschiebung vereitelt, indem Sie an Ihrer damals noch aufrecht gemeldeten Wohnsitzmeldung für die Behörde nicht greifbar waren. LA: Wo waren Sie aufhältig? VP: Ich bin seit 5 Jahren in XXXX gemeldet.VP: Ich bin seit 5 Jahren in römisch 40 gemeldet. LA: Warum konnten Sie an Ihrer Hauptwohnsitzmeldung im FEBRUAR mehrmals nicht angetroffen werden? Die Polizei hielt abends als auch morgens bei Ihnen! VP: Ich war abends spazieren und morgens habe ich geschlafen. Ich bin immer zu Hause. LA: Wo haben Sie sich bis jetzt aufgehalten? VP: In meiner Wohnung. Ich gehe eben Einkaufen oder sonst erledige ich Dinge, aber ich bin immer in meiner Wohnung aufhältig. Ich habe zu Hause zwei Vögel, ich kann diese nicht alleine lassen. LA: Warum sind Sie bis dato nicht ausgereist? VP: Ich habe Angst. Ich habe seit 1 Jahr und 3 Monaten keinen Kontakt mehr mit meiner Familie aufgenommen. Ich als auch sie haben mich am Telefon blockiert. Ich werde im IRAK von der Miliz verfolgt. Sie kontrollieren immer wieder meine Familie und halten nach mir Ausschau. LA: Woher wollen Sie das wissen, wenn Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie haben? VP: Das war noch vor unserem Kontaktabbruch. Ich kann nicht zurück in den IRAK, die Miliz sucht mich und möchte mir etwas antun. Ich habe Angst. LA: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanziert, speziell seit Ihr Asylverfahren negativ entschieden ist? VP: Ich werde von meinen Freund unterstützt und ich habe auch selbst Geld. LA: Wie heißt Ihr Freund? Wo wohnt dieser? VP: Ich möchte Ihnen das eigentlich nicht sagen. Frage wird wiederholt! VP: Er ist Österreicher und wohnt in XXXX heißt XXXX .VP: Er ist Österreicher und wohnt in römisch 40 heißt römisch 40 . LA: Wie haben Sie diesen Freund kennengelernt? VP: Ich war damals in einer Beziehung und durch meine Freundin habe ich XXXX kennengelernt, er ist der Nachbar meiner Freundin. VP: Ich war damals in einer Beziehung und durch meine Freundin habe ich römisch 40 kennengelernt, er ist der Nachbar meiner Freundin. LA: Haben Sie finanzielle Mittel, Bargeld, Debitkarten oder Kreditkarten? VP: Ich habe eine Bankomatkarte, aber auf dieser ist nichts mehr drauf. Ich habe Bargeld. LA: Woher haben Sie das Bargeld? VP: Ich habe früher gearbeitet. LA: Wann genau meinen Sie mit „früher“? VP: Als ich mein letztes Interview in XXXX hatte, da hatte ich einen Job und da habe ich Geld verdient. VP: Als ich mein letztes Interview in römisch 40 hatte, da hatte ich einen Job und da habe ich Geld verdient. Frage wird wiederholt! VP: Ich weiß es nicht mehr so genau. Sie können im System schauen, wann ich meine Tätigkeiten beendet habe. Als ich bei Gericht war, haben mir diese schon gesagt, dass ich nicht mehr arbeiten darf. LA: Ihre Beschäftigung ist nun bald ein Jahr vorüber, richtig? VP: Ich hab meine Kündigung bereits im Jahr 2023 erhalten. Im Juli oder August. LA: Wieso haben Sie heute noch Bargeld von dieser Zeit? VP: Ich habe gespart, als ich beschäftigt war bei der Firma. LA: Wie lange waren Sie beschäftigt? VP: Ich bin mir nicht sicher, ich glaube 2 – 3 Jahre. LA: Gehen Sie aktuell einer Beschäftigung nach, egal ob legal oder illegal? VP: Ich mach keine Fehler, ich bin zu keiner Arbeit gegangen, egal ob legal oder illegal. Ich will hier alles richtigmachen, ich werde nie Schwarz arbeiten. LA: Wie viel Bargeld besitzen Sie und woher stammt das? VP: Ca 2000 €. Das ist mein Erspartes. Aktuell eingesteckt habe ich etwa 300€. LA: Wieso waren Sie gestern mit so viel Bargeld unterwegs? VP: Ich wollte die Fahrkarten zahlen und dann in WIEN einkaufen gehen. XXXX oder im XXXX . Dort kann ich günstig arabische Produkte kaufen. VP: Ich wollte die Fahrkarten zahlen und dann in WIEN einkaufen gehen. römisch 40 oder im römisch 40 . Dort kann ich günstig arabische Produkte kaufen. LA: Warum sind Sie gestern in die Außenstelle XXXX gegangen?LA: Warum sind Sie gestern in die Außenstelle römisch 40 gegangen? VP: Weil ich mich wegen dem Antrag gem. §56 erkundige, auch, weil ich nachfragen wollte, ob ich eine weiße Karte erhalten kann. Ich habe schon auch versucht legal aufhältig sein zu können. LA: Die Einvernahme wird nun beendet. Möchten Sie noch etwas beifügen was Ihnen wichtig erscheint? VP: Ja, ich will noch etwas dazusagen. Ich will wirklich in diesem Land bleiben. Ich will Österreich nicht verlassen. Ich habe schon viel gelernt, habe viel gemacht und habe noch dazu auch freiwillige Arbeit geleistet. Ich war auch für die Kirche tätig. Ich habe früher auch Flüchtlingen bei Wohltätigkeiten geholfen. Ich will wirklich mein Bestes geben für dieses Land. Ich will immer Hilfe geben können. Ich hoffe, dass Sie mir helfen, dass ich hier legal bleiben kann. Ich will ein ganz normales Leben in Österreich haben. Meine Kinder hier aufwachsen sehen. LA: Sie haben gestern bereits die Information über Ihre bevorstehende Abschiebung erhalten, welche Sie jedoch verweigerten zu unterschreiben, dennoch sind Sie darüber in Kenntnis, dass Ihre Abschiebung am 18.05.2024 stattfinden wird. Ihre Ankunft in den IRAK wird gegen 23:20 Uhr in Aussicht genommen. “
  2. Mit Mandatsbescheid vom 04.05.2024 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesasylamt) über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.2. Mit Mandatsbescheid vom 04.05.2024 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesasylamt) über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Diesen gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen: „Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind Staatsbürge des IRAKS und somit Fremder gem. FPG. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Die im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 25.05.2023 durchsetzbar. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: − Sie hielten sich durchgehend seit 25.05.2023 illegal in Österreich auf. − Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. − Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich beharrlich der Ausreiseverpflichtung widersetzten, eine bereits geplante Abschiebung vereitelten, sowie der Tatsache, dass Sie sich in keinster Weise rückkehrwillig zeigen, obwohl Ihnen Ihr Asylausgang bekannt ist. − Sie tauchten in Österreich unter und waren zum Zeitpunkt der Festnahmeversuche für die Behörde nicht greifbar. − Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. − Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verweilen Sie weiterhin illegal im Bundesgebiet und dies nun bald seit einem Jahr. − Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie als abgewiesener Asylwerber weiterhin in Österreich leben, obwohl Sie weder finanzielle Hilfeleistungen seitens des Staates erhalten noch einer legalen Beschäftigung nachgehen können. − Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und dürften dies ohnehin nicht. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet noch stehen Sie beruflich in einem Beschäftigungsverhältnis.“ Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus: „Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind bereits zweimal im Asylverfahren negativ entschieden worden. Letztmals wurde am 25.05.2023 in II. Instanz Ihr Asylantrag negativ beschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Seither ist Ihnen Ihre Ausreiseverpflichtung bekannt. Sie sind bereits zweimal im Asylverfahren negativ entschieden worden. Letztmals wurde am 25.05.2023 in römisch zwei. Instanz Ihr Asylantrag negativ beschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt. Seither ist Ihnen Ihre Ausreiseverpflichtung bekannt. Sie widersetzen sich jedoch beharrlich, seit nun doch knapp einem Jahr, dieser gerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und verweilen stattdessen illegal im Bundesgebiet. Sie besitzen keinerlei Identitäts- und Reisedokumente, die eine freiwillige Ausreise stützen könnte, zudem entzogen Sie sich bislang Ihrer Mitwirkungspflicht bezüglich der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und gaben zudem selbst an, nicht rückkehrwillig zu sein und in Österreich weiterhin leben zu wollen. Sie gaben der Behörde unmissverständlich bekannt, defacto nicht in den Irak zurückzuwollen und nicht abgeschoben werden wollen. Weiters haben Sie bislang alle Abschiebeversuche der Behörde durch Untertauchen vereitelt. Sie waren an Ihrer Wohnadresse nicht anwesend, obwohl mehrfach versucht wurde Sie dort anzutreffen. Dies zu Zeitpunkten an welchen Personen, welche nicht berechtigt sind einer Beschäftigung nachzugehen, gewöhnlicherweise an der Wohnadresse aufhältig sind. Ihre Angaben Sie seien zum Zeitpunkt der Festnahmeversuche spazieren gewesen bzw haben geschlafen und scheinbar nichts gehört, kann nicht als glaubwürdig gewertet werden. Denn ein Spaziergang um 22:30 Uhr, dem Zeitpunkt des ersten Festnahmeversuchs entspricht keiner Uhrzeit zu welcher man einen Spaziergang macht. Aufgrund Ihrer in der Einvernahme getätigten Aussagen in Verbindung mit dem Bericht der Landespolizeidirektion vom Festnahmeversuch, ist hierorts davon auszugehen, dass Sie sich nicht an der Wohnadresse aufgehalten haben bzw. Sie bewusst versuchten den Festnahmeversuch zu verhindern. Dass Sie sich also nunmehr, wo Sie in Kenntnis sind, abgeschoben zu werden, einer solchen Maßnahme zur Verfügung halten würden, ist nicht glaubhaft. Sie missachten und widersetzen sich bewusst dem österreichischen Rechtssystem. Insgesamt steht in Ihrem Fall für das Bundesamt fest, dass davon auszugehen ist, dass Sie sich auf freiem Fuß nicht zur Verfügung halten werden und jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, denn in Ihrem Fall liegen keine Umstände vor, welche Sie als vertrauenswürdig erscheinen lassen. Weiters besteht die Gefahr, dass Sie sich auf freiem Fuß der Schwarzarbeit bedienen oder andere illegale Geschäfte schließen, um an Barmittel zu gelangen, da Sie im Bundesgebiet zu keiner legalen Beschäftigung befugt sind. Der Umstand, dass Sie mit über 300€ Barmittel festgenommen wurden, sowie in Ihrer Einvernahme selbst angaben über 2000€ Barmittel in Ihrer Wohnung zu haben, unterstreicht, dass Sie dieses Geld kaum legal erworben haben können, zumal Sie bereits seit gut einem Jahr keine andere Möglichkeit haben legal an Barmittel zu gelangen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Dass Sie nun an Ihrer zuletzt gemeldeten Wohnadresse greifbar sein werden ist nicht zu erwarten, zumal Sie dort auch gar nicht mehr aufrecht gemeldet sind. Sie sind daher ohne begründeten Wohnsitz für die Behörde ohnehin nicht greifbar und untermauert wiederum Ihre erhebliche Fluchtgefahr. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Sie wurden zwar bei keiner Schwarzarbeit betreten, jedoch entschließt sich aus Ihrer persönlichen Situation, dass Sie keine Möglichkeit haben, legal an Barmittel zu gelangen, weshalb hierbei das Augenmerk auf die Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet zu legen ist. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben keine Grundlage zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Bundesgebiet, außer der illegalen Beschäftigung. Es besteht auf freiem Fuß die Gefahr des Untertauchens und der neuerlichen illegalen Beschäftigung, abgesehen davon weisen Sie keinen rechtmäßig gemeldeten Wohnsitz auf, um für die Behörde überhaupt greifbar zu sein. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie wurden bereits auf Ihre Haftfähigkeit untersucht und Ihnen steht im Polizeianhaltezentrum eine Sanitätsstelle zur Verfügung, sollten Sie medizinische Hilfe benötigen. Zudem ist bereits eine Abschiebetermin nachweislich bekanntgegeben worden. Trotzdessen Sie die Unterschrift verweigerten betreffend der Information über die bevorstehende Abschiebung, konnte Ihnen im Zuge der heutigen Einvernahme nochmals deutlich gemacht werden, dass Ihre Abschiebung am 18.05.2024 mittels Flug in den IRAK stattfinden wird. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2024, 19:20 Uhr, durch persönliche Ausfolgung zugestellt. 3. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 08.05.2024 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 08.05.2024 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Schubhaft seit 08.05.2024 als rechtswidrig feststellen sowie feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist und den Beschwerdeführer den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. Begründend führte die Beschwerde Folgendes aus: „Ich bin IRAKISCHER Staatsangehöriger und halte mich seit 2015 durchgehend in Österreich auf. Ich war an meiner Wohnadresse in der XXXX stets aufhältig und auch behördlich gemeldet.„Ich bin IRAKISCHER Staatsangehöriger und halte mich seit 2015 durchgehend in Österreich auf. Ich war an meiner Wohnadresse in der römisch 40 stets aufhältig und auch behördlich gemeldet. Die Behörde ordnete meine Festnahme an, als ich mich freiwillig bei dieser meldete, um einen Antrag auf Erteilung eines AT nach dem AsylG zu stellen. Hätte ich vor unterzutauchen, so wäre ich niemals aus Eigenem bei der Behörde erschienen. Der Vorhalt der Behörde, dass ich bewusste Festnahmeversuche vereitelte, entbehrt jegliche Logik. Die Polizeibeamten waren lediglich zweimal an darauffolgenden Tagen an meiner Wohnadresse, wobei zwischen den Festnahmeversuchen weniger als 24 Stunden verging. Ebensowenig war ich über die bevorstehende Abschiebung am 22.02.2024 in Kenntnis gesetzt, das obwohl es Behörde jederzeit möglich war, mich darüber zu informieren, indem etwa ich zu einer Einvernahme eingeladen werden könnte. Die Behörde griff als erstes zu der ultima ratio Maßnahme, ohne es ernsthaft in Erwägung zu ziehen, über mich ein gelinderes Mittel verhängen. Im Rahmen der Einvernahme am 04.05.2024 konnte ich glaubhaft vorbringen, dass ich über Verankerungen in Österreich verfüge. Zudem ist nach einem langjährigen Aufenthalt von solcher ohnehin auszugehen. Auch hatte war ich einer legalen Beschäftigung nachgegangen bis es mir möglich war – eine berufliche Verankerung liegt ebenso vor. Die Behörde teilte mir mit, dass ich am 18.05.2024 in den IRAK abgeschoben werden soll. Da ich nicht im Besitz eines Reisedokumentes bin muss die irakische Vertretungsbehörde einen HRZ ausstellen. Die geplante Abschiebung soll in weniger als 10 Tagen stattfinden, über etwaige Schritte zur Erlangung eines HRZ wurde seitens der Behörde nichts bekanntgegeben. Daher ist davon ausgehen, dass die Abschiebung am 18.05.2024 nicht stattfinden wird.

§ 77

Abs 1 FPG sind gelindere Mittel anzuordnen, wenn der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Dies ist der definitiv der Fall – durch die nachweise Greifbarkeit für die Behörde kann das festgestellt werden.“

Paragraph 77, Absatz eins, FPG sind gelindere Mittel anzuordnen, wenn der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Dies ist der definitiv der Fall – durch die nachweise Greifbarkeit für die Behörde kann das festgestellt werden.“ Die Beschwerde brachte er am 08.05.2024 nach Ende der Amtsstunden per ERV ein. 4. Das Verfahren wurde auf Grund des gesetzlichen Feiertags am 10.05.2024 zugewiesen. Das Bundesamt legte am selben Tag die Verwaltungsakten der Verfahren des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme, Schubhaftverhängung und der Anhaltung in eben dieser abweisen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abweisen und dem Bundesamt Kostenersatz im Umfang von Vorlage- und Schriftsatzaufwand zuerkennen, und Folgendes ausführte: „- Der Fremde reiste spätestens am 22.04.2015 illegal in das Bundesgebiet ein. - Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus dem IRAK zu stammen und am XXXX in BAGDAD geboren zu sein.- Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus dem IRAK zu stammen und am römisch 40 in BAGDAD geboren zu sein. - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. - Am 13.07.2017 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. - Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts […] vom 18.11.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.07.2017 nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2020 als unbegründet abgewiesen. - Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs […] vom 22.01.2021 wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2020 […] zurückgewiesen. - Die Entscheidung hinsichtlich Ihres Antrages auf internationalen Schutz erwuchs mit 19.11.2020 in Rechtskraft in 2. Instanz. - Am 08.06.2021 brachte der Fremde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG ein. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.07.2021 wurde

§ 56Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.- Am 08.06.2021 brachte der Fremde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG ein. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.07.2021 wurde

Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. - Am 31.01.2023 stellte der Fremde erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser angab, den Namen XXXX zu führen, irakischer Staatsbürger und am XXXX geboren zu sein.- Am 31.01.2023 stellte der Fremde erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser angab, den Namen römisch 40 zu führen, irakischer Staatsbürger und am römisch 40 geboren zu sein. - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023 […] wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. - Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2023 […] als unbegründet abgewiesen wurde. - Seitdem und auch schon davor bestand eine Ausreiseverpflichtung, welcher der Fremde wissentlich nicht nachkam. - Mittels Mandatsbescheid vom 02.03.2021 wurde dem Fremden

§ 46Abs.

2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Ersatz- bzw. Reisedokument einzuholen. Der Bescheid erwuchs am 22.03.2021 in Rechtskraft jedoch kam der Fremde dem Auftrag nicht nach und verblieb weiterhin im Bundesgebiet.- Mittels Mandatsbescheid vom 02.03.2021 wurde dem Fremden

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Ersatz- bzw. Reisedokument einzuholen. Der Bescheid erwuchs am 22.03.2021 in Rechtskraft jedoch kam der Fremde dem Auftrag nicht nach und verblieb weiterhin im Bundesgebiet. - Für den Fremden wurde am 16.02.2024 ein HRZ ausgestellt, welches bis 16.08.2024 gültig ist. - Es wurde eine Abschiebung für den 22.02.2024 geplant. - Am 19.02.2024 und am 20.02.2024 fanden Festnahmeversuche durch die LPD Niederösterreich statt. An der Adresse konnte weder der XXXX sowie die anderen auf der Adresse gemeldeten Personen angetroffen werden bzw. wurde auch nach mehrmaligem Klopfen und Läuten an der Wohnungstüre nicht geöffnet. Durch die EB konnten auch keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden. Auch eine Nachschau straßenseitig bzgl. möglicher Lichtquellen und/oder Hinweise auf eventuell anwesende Personen in der besagten Wohnung verlief negativ, da die Rollläden zur Gänze geschlossen waren.- Am 19.02.2024 und am 20.02.2024 fanden Festnahmeversuche durch die LPD Niederösterreich statt. An der Adresse konnte weder der römisch 40 sowie die anderen auf der Adresse gemeldeten Personen angetroffen werden bzw. wurde auch nach mehrmaligem Klopfen und Läuten an der Wohnungstüre nicht geöffnet. Durch die EB konnten auch keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden. Auch eine Nachschau straßenseitig bzgl. möglicher Lichtquellen und/oder Hinweise auf eventuell anwesende Personen in der besagten Wohnung verlief negativ, da die Rollläden zur Gänze geschlossen waren. - Die Abschiebung am 22.02.2024 musste aus diesem Grund storniert werden. - Am 03.05.2024 wurde der Fremde an der Außenstelle XXXX vorstellig, um sich nach einem Antrag gem. §56 AsylG zu erkundigen, sowie auch um die Möglichkeit eine weiße Karte zu erlangen. - Am 03.05.2024 wurde der Fremde an der Außenstelle römisch 40 vorstellig, um sich nach einem Antrag gem. §56 AsylG zu erkundigen, sowie auch um die Möglichkeit eine weiße Karte zu erlangen. - Er wurde am 03.05.2024 um 10:40 Uhr von der Polizei XXXX festgenommen und im Stande der Festnahme in das Polizeianhaltezentrum XXXX EINGELIEFERT.- Er wurde am 03.05.2024 um 10:40 Uhr von der Polizei römisch 40 festgenommen und im Stande der Festnahme in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 EINGELIEFERT. - Am 04.05.2024 wurde gegen den Fremden die Schubhaft verhängt. Stellungnahme zur Beschwerde: Hinsichtlich Punkt 6 der Beschwerdeschrift ist anzuführen, dass der Fremde sich bewusst einer Ausreise in den IRAK widersetzt. Dem Fremden wurde mittels Mandatsbescheid vom 02.03.2021

§ 46Abs.

2 und 2b FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Ersatz- bzw. Reisedokument einzuholen. Der Bescheid erwuchs am 22.03.2021 in Rechtskraft jedoch kam der Fremde dem Auftrag nicht nach und verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Somit gab der Fremde bereits damals unmissverständlich zu verstehen, dass er nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen möchte. Ebenso hält sich der Fremde seit Jahren unrechtmäßig in Österreich auf und versucht durch die wiederhalte Stellung von Asyl- bzw. Aufenthaltstitel-Anträgen eine Abschiebung zu verhindern. Der letzte Asylantrag wurde am 25.05.2023 rechtskräftig negativ entschieden. Trotzdem zeigt der Fremde keinerlei Bereitschaft aus dem Bundesgebiet auszureisen und verbleibt beharrlich in diesem, obwohl er zur Ausreise verpflichtet ist. Ebenso wurde an zwei verschiedenen Tagen versucht den Fremden festzunehmen, zu Zeiten, an denen anzunehmen ist, dass eine Person an ihrer Wohnadresse anzutreffen ist – 22:30 und 05:30. Die geplante Abschiebung musste daher, aufgrund des Untertauchens des Fremden vereitelt werden. Der Fremde hat somit seine Abschiebung vereitelt. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass man den Fremden über die Abschiebung informieren hätte können, ist insofern entgegenzutreten, dass der Fremde wie angeführt beharrlich seine Ausreise verweigerte, seit dem 25.05.2023 und aufgrund von vorhergegangenen Rückkehrentscheidungen bereits davor über seine Ausreiseverpflichtung in Kenntnis war, und dieser nicht nachgekommen ist, sowie Abschiebungen durch ungerechtfertigte Antragstellungen und Untertauchen verunmöglichte. Hätte man dem Fremden somit den Termin seiner Abschiebung bekanntgegeben hätte er diese vereitelt.Hinsichtlich Punkt 6 der Beschwerdeschrift ist anzuführen, dass der Fremde sich bewusst einer Ausreise in den IRAK widersetzt. Dem Fremden wurde mittels Mandatsbescheid vom 02.03.2021

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde des Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) ein Ersatz- bzw. Reisedokument einzuholen. Der Bescheid erwuchs am 22.03.2021 in Rechtskraft jedoch kam der Fremde dem Auftrag nicht nach und verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Somit gab der Fremde bereits damals unmissverständlich zu verstehen, dass er nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen möchte. Ebenso hält sich der Fremde seit Jahren unrechtmäßig in Österreich auf und versucht durch die wiederhalte Stellung von Asyl- bzw. Aufenthaltstitel-Anträgen eine Abschiebung zu verhindern. Der letzte Asylantrag wurde am 25.05.2023 rechtskräftig negativ entschieden. Trotzdem zeigt der Fremde keinerlei Bereitschaft aus dem Bundesgebiet auszureisen und verbleibt beharrlich in diesem, obwohl er zur Ausreise verpflichtet ist. Ebenso wurde an zwei verschiedenen Tagen versucht den Fremden festzunehmen, zu Zeiten, an denen anzunehmen ist, dass eine Person an ihrer Wohnadresse anzutreffen ist – 22:30 und 05:

  1. Die geplante Abschiebung musste daher, aufgrund des Untertauchens des Fremden vereitelt werden. Der Fremde hat somit seine Abschiebung vereitelt. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass man den Fremden über die Abschiebung informieren hätte können, ist insofern entgegenzutreten, dass der Fremde wie angeführt beharrlich seine Ausreise verweigerte, seit dem 25.05.2023 und aufgrund von vorhergegangenen Rückkehrentscheidungen bereits davor über seine Ausreiseverpflichtung in Kenntnis war, und dieser nicht nachgekommen ist, sowie Abschiebungen durch ungerechtfertigte Antragstellungen und Untertauchen verunmöglichte. Hätte man dem Fremden somit den Termin seiner Abschiebung bekanntgegeben hätte er diese vereitelt. Zu den Punkten 7 und 9 der Beschwerde ist zu sagen, dass eine hohe Fluchtgefahr vorliegt, da der Fremde über seinen Abschiebetermin in Kenntnis ist, und diesen so wie bereits die Abschiebung am 22.02.2024 vereiteln würde. Ebenso hat er durch sein Beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet und der Verweigerung der Ausreise trotz bestehender Ausreiseverpflichtung klargemacht, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen und diese bewusst zu ignorieren. Es konnte somit nicht auf ein gelinderes Mittel zurückgegriffen werden. Zu Punkt 8 ist anzuführen, dass ein HRZ bereits ausgestellt wurde (Siehe SIM-Akt Seiten 39 und 40) und dieses bis 16.08.2024 gültig ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso eine Abschiebung am 18.05.2024 nicht stattfinden könnte. Die begleitete Abschiebung am 18.05.2024 ist gebucht, alle Unterlagen liegen vor und es stehen laut derzeitigem Kenntnisstand der Behörde keine Umstände der Abschiebung entgegen. Aus Sicht des Bundesamtes steht fest, dass der Genannte nicht gewillt ist, auszureisen und sich einer Abschiebung durch Untertauchen und die Nichtvorlage seines Reisepasses bzw. Nichteinholung eines Reisedokuments bereits entzogen hat. Es besteht Fluchtgefahr. Daher war auch am 04.05.2024 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.“
  2. Die Stellungnahme wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers noch am selben Tag zugestellt. Dazu erstattete er am 13.05.2024 folgende Stellungnahme: „Der Vorhalt der Behörde, dass der BF sich bewusst einer Ausreise in den IRAK widersetzt erweist sich als unsubstantiiert: Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt fanden die zwei Festnahmeversuche in einem sehr kurzen Zeitfenster statt. Es ist kein Grund ersichtlich, inwiefern das Nichtantreffen einer Person an seinem Wohnort praktisch am selben Tag eine aktive Vereitlung der Abschiebung darstellen soll, insbesondere wenn der BF von der geplanten Abschiebung am 22.02.2024 gar nicht in Kenntnis war. Der BF war zu diesem Zeitpunkt behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet, somit bestand kein Grund zur Annahme, dass er untertauchen würde. Allein schon deshalb nicht, weil der BF am 03.05.2024 zur Behörde hingegangen ist, um sich über die Legalisierung seines Aufenthaltes zu informieren. Der BF zeigte sich dadurch kooperativ und zur Mitwirkung mit der Behörde gewillt. Sein Verhalten zeigt, im Gegensatz den Feststellungen der Behörde, dass er das Verfahren nicht aktiv bzw bewusst verhindern oder sich diesem entzieht. Daher ist die Schwelle zur Verhängung der Schubhaft nicht erreicht. Die Behörde hätte daher im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 Persfrg BVG zu einem der in Frage kommenden gelinderen Mitteln greifen müssen, anstatt den BF in seinen Grundrechten zu verletzen und diesen ohne weitere Ermittlungen zu inhaftieren.Daher ist die Schwelle zur Verhängung der Schubhaft nicht erreicht. Die Behörde hätte daher im Einklang mit Artikel 5, Absatz 2, Persfrg BVG zu einem der in Frage kommenden gelinderen Mitteln greifen müssen, anstatt den BF in seinen Grundrechten zu verletzen und diesen ohne weitere Ermittlungen zu inhaftieren. Im Übrigen wird auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen. Die Beschwerdeanträge, insbesondere hinsichtlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden aufrechterhalten“ Die Stellungnahme wurde dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist IRAKISCHER Staatsangehöriger. Er ist XXXX Jahre alt. Seine Identität steht fest. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in der EU.Der Beschwerdeführer ist IRAKISCHER Staatsangehöriger. Er ist römisch 40 Jahre alt. Seine Identität steht fest. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in der EU. Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er unter Verwendung seines IRAKISCHEN Reisepasses vom IRAK in die TÜRKEI geflogen und von dort schlepperunterstützt nach Österreich gereist war. Das Verfahren wurde nach Erstbefragung am 23.04.2015 am 27.04.2015 durch Ausfolgen einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen. Im SEPTEMBER 2016 zog der Beschwerdeführer, nachdem er bis dahin im Rahmen der Grundversorgung in der Betreuungsstelle XXXX und deinem Quartier der Volkshilfe Oberösterreich in XXXX untergebracht war, mit zwei weiteren IRAKISCHEN Staatsangehörigen in ein Privatquartier in XXXX . Mangels genehmigtem Privatverzugs wurde die Grundversorgung von 04.09.2016 bis 08.09.2016 eingestellt. Danach bezog er im Privatquartier Grundversorgung.Im SEPTEMBER 2016 zog der Beschwerdeführer, nachdem er bis dahin im Rahmen der Grundversorgung in der Betreuungsstelle römisch 40 und deinem Quartier der Volkshilfe Oberösterreich in römisch 40 untergebracht war, mit zwei weiteren IRAKISCHEN Staatsangehörigen in ein Privatquartier in römisch 40 . Mangels genehmigtem Privatverzugs wurde die Grundversorgung von 04.09.2016 bis 08.09.2016 eingestellt. Danach bezog er im Privatquartier Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ließ über Bekannte nachfragen, wann mit einer Einvernahme bzw. Entscheidung zu rechnen sei. Im JÄNNER 2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er seinen IRAKISCHEN Personalausweis und seinen IRAKISCHEN Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegte. Von APRIL bis JUNI 2017 war der Beschwerdeführer in WIEN hauptwohnsitzgemeldet. Von JUNI 2017 bis MÄRZ 2021 war der Beschwerdeführer in XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Der Beschwerdeführer teilte diese Adresse dem Bundesamt von sich aus mit.Der Beschwerdeführer ließ über Bekannte nachfragen, wann mit einer Einvernahme bzw. Entscheidung zu rechnen sei. Im JÄNNER 2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er seinen IRAKISCHEN Personalausweis und seinen IRAKISCHEN Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegte. Von APRIL bis JUNI 2017 war der Beschwerdeführer in WIEN hauptwohnsitzgemeldet. Von JUNI 2017 bis MÄRZ 2021 war der Beschwerdeführer in römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Der Beschwerdeführer teilte diese Adresse dem Bundesamt von sich aus mit. Mit Bescheid vom 04.07.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat IRAK ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem gab es ihm einen Rechtsberater bei und informierte den Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise. Im Februar, April, Juni 2017 bezog der Beschwerdeführer keine Grundversorgung im Übrigen bezog er Grundversorgung bis MÄRZ
  4. Mit Schriftsatz vom 13.07.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Im AUGUST 2019 führte der Beschwerdeführer ein Eheermittlungsverfahren beim Standesamt XXXX . Im DEZEMBER 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin und Ehefrau nach islamischen Recht, der UNGARISCHEN Staatsangehörigen XXXX , im Zuge eines Trennungsstreits im SEPTEMBER/NOVEMBER 2019 in der Wohnung der damaligen Lebensgefährtin angezeigt, XXXX wurde wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers angezeigt. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer stellte die Staatsanwaltschaft XXXX am 24.02.2020 ein. Die Beziehung ist beendet, Frau XXXX übersiedelte in eine andere Stadt.Im AUGUST 2019 führte der Beschwerdeführer ein Eheermittlungsverfahren beim Standesamt römisch 40 . Im DEZEMBER 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin und Ehefrau nach islamischen Recht, der UNGARISCHEN Staatsangehörigen römisch 40 , im Zuge eines Trennungsstreits im SEPTEMBER/NOVEMBER 2019 in der Wohnung der damaligen Lebensgefährtin angezeigt, römisch 40 wurde wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers angezeigt. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 am 24.02.2020 ein. Die Beziehung ist beendet, Frau römisch 40 übersiedelte in eine andere Stadt. Am 16.09.2020 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, am 29.09.2020 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Mit Erkenntnis vom 18.11.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.07.2017 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.2020 zu Händen seines Rechtsberaters als Vertreter zugestellt. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Ab 09.12.2020 war der Beschwerdeführer geringfügig erwerbstätig. Mit Schriftsatz vom 30.12.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis und beantragte Verfahrenshilfe und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschlüssen vom 22.01.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück und den Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit ab. Die aufschiebende Wirkung wurde der außerordentlichen Revision nicht zuerkannt. Ab. 03.02.2021 war der Beschwerdeführer für die Firma XXXX geringfügig erwerbstätig. Ab 09.03.2021 war der Beschwerdeführer in XXXX hauptwohnsitzgemeldet. Seit MÄRZ 2021 bezieht der Beschwerdeführer abgesehen vom MÄRZ 2023 keine Grundversorgung mehr.Ab. 03.02.2021 war der Beschwerdeführer für die Firma römisch 40 geringfügig erwerbstätig. Ab 09.03.2021 war der Beschwerdeführer in römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Seit MÄRZ 2021 bezieht der Beschwerdeführer abgesehen vom MÄRZ 2023 keine Grundversorgung mehr. Mit Mandatsbescheid vom 02.03.2021

§ 46Abs.

2 und 2a FPG trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Ersatz- bzw. Reisedokument einzuholen, nämlich der Botschaft der Republik IRAK, und das Dokument bei Ausstellung dem Bundesamt vorzulegen. Das Bundesamt setzte dem Beschwerdeführer einer Frist von vier Wochen für die Erfüllung des Auftrages. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei, informierte ihn über die Ausreiseverpflichtung und die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung.Mit Mandatsbescheid vom 02.03.2021

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Ersatz- bzw. Reisedokument einzuholen, nämlich der Botschaft der Republik IRAK, und das Dokument bei Ausstellung dem Bundesamt vorzulegen. Das Bundesamt setzte dem Beschwerdeführer einer Frist von vier Wochen für die Erfüllung des Auftrages. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei, informierte ihn über die Ausreiseverpflichtung und die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, bis 19.03.2021 Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach. Der Beschwerdeführer kam auch der Verpflichtung, ein Reisedokument einzuholen, nicht nach. Mit Schriftsatz vom 08.04.2021 drohte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe an, wenn er nicht binnen einer Nachfrist von zwei Wochen der Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokumentes und dessen Vorlage nachkomme. Die Annahme des Schreibens wurde bei Zustellung verweigert und dem Bundesamt am 16.04.2021 rückgemittelt. Am 20.04.2021 beauftragte das Bundesamt polizeiliche Erhebungen, ob der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse noch wohnhaft oder verzogen war und beauftragte die Zustellung der Schriftsätze vom 08.04.

  1. Die Schriftsätze vom 08.04.2021 wurden dem Beschwerdeführer am 12.05.2021 zugestellt, als er zur Polizeiinspektion kam, und die Asylverfahrenskarte als ungültig eingezogen. Die Polizei erstattete Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundegebiet und, nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, seit mehreren Monaten bei der Montagefirma XXXX in XXXX beschäftigt zu sein, Bericht an die Finanzpolizei wegen des Verdachts des illegalen Beschäftigens von Ausländern.Am 20.04.2021 beauftragte das Bundesamt polizeiliche Erhebungen, ob der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse noch wohnhaft oder verzogen war und beauftragte die Zustellung der Schriftsätze vom 08.04.
  2. Die Schriftsätze vom 08.04.2021 wurden dem Beschwerdeführer am 12.05.2021 zugestellt, als er zur Polizeiinspektion kam, und die Asylverfahrenskarte als ungültig eingezogen. Die Polizei erstattete Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundegebiet und, nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, seit mehreren Monaten bei der Montagefirma römisch 40 in römisch 40 beschäftigt zu sein, Bericht an die Finanzpolizei wegen des Verdachts des illegalen Beschäftigens von Ausländern. Am 12.05.2021 legte der Beschwerdeführer durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSHILFE seinen Absonderungsbescheid vom 11.05.2021 betreffend die Absonderung vom 27.
  3. bis 11.05.2021 wegen einer COVID-19-Erkrankung vor. Am 20.05.2021 legte der Beschwerdeführer durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSHILFE ein Schreiben der Botschaft der Republik IRAK vor, mit dem diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer, Inhaber des Österreichischen Aufenthaltstitels Nr. XXXX [Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005], am 20.05.2021 wegen der Ausstellung eines IRAKISCHEN Reisepasses in der Botschaft anwesend gewesen sei. Die Botschaft verfüge über kein ausstellendes Reisepasssystem. Daher könne die Botschaft den Antrag nicht annehmen. Der Beschwerdeführer müsse persönlich in der Botschaft in BERLIN erscheinen, um die Dokumente und Fingerabdrücke abzugeben.Am 20.05.2021 legte der Beschwerdeführer durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSHILFE ein Schreiben der Botschaft der Republik IRAK vor, mit dem diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer, Inhaber des Österreichischen Aufenthaltstitels Nr. römisch 40 [Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005], am 20.05.2021 wegen der Ausstellung eines IRAKISCHEN Reisepasses in der Botschaft anwesend gewesen sei. Die Botschaft verfüge über kein ausstellendes Reisepasssystem. Daher könne die Botschaft den Antrag nicht annehmen. Der Beschwerdeführer müsse persönlich in der Botschaft in BERLIN erscheinen, um die Dokumente und Fingerabdrücke abzugeben. Am 21.05.2021 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Handen der DIAKONIE FLÜCHTLINGSHILFE mit, dass die Botschaft in Österreich Heimreisezertifikate ausstelle und der Beschwerdeführer daher seiner Verpflichtung aus dem Mandatsbescheid nicht nachgekommen sei. Er könne die Rückkehrhilfe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. Ab 31.05.2021 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX erwerbstätig. Ab 31.05.2021 war der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 erwerbstätig. Am 07.06.2021 brachte der ehemalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen undatierten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 beim Bundesamt ein. Am 07.06.2021 brachte der ehemalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen undatierten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 beim Bundesamt ein. Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 28.02.2021, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Auftrag, den Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen, den Zweck genau anzugeben und Personaldokumente vorzulegen. Am 19.07.2021 brachte der Beschwerdeführer den Antrag persönlich ein. Er legte die Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs 2017 und das ÖSD-Zertifikat, demzufolge er das ÖSD-Zertifikat A1 2017 nicht bestand, vor. Zudem legte er die Kopie seines am 14.07.2021 abgelaufenen Reisepasses, seines Personalausweises und seines Staatsbürgerschaftsnachweises vor. In weiterer Folge legte er Schreiben vor, wonach er mangels Ausweises nicht zu Prüfungen antreten könne. Mit Straferkenntnis vom 05.08.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet mit einer Geldstrafe von € 60 bestraft. Am 06.09.2022 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2022 durch Hinterlegung zugestellt; er behob die Sendung am 13.09.2022. Am 19.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Fristerstreckungsantrag. Mit Bescheid vom 20.01.2023 gab das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 statt, wies seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.07.2021

§ 56Asyl

G 2005 ab, erließ

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG gegen ihn, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem gab ihm das Bundesamt einen Rechtsberater bei, informierte ihn über die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung und über die Verpflichtung zur Ausreise.Mit Bescheid vom 20.01.2023 gab das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 statt, wies seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 19.07.2021

Paragraph 56, AsylG 2005 ab, erließ

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen ihn, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem gab ihm das Bundesamt einen Rechtsberater bei, informierte ihn über die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung und über die Verpflichtung zur Ausreise. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 31.01.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 01.02.2023 niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt entschied am 01.02.2023, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass er der Meldeverpflichtung unterlag und die 20-Tagesfrist nicht galt. Unter einem wurde er verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Am 22.02.2023 urgierte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer weißen statt der grünen Asylverfahrenskarte. Mit Anschreiben vom 27.02.2023 übermittelte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt. Es wurde ihm am 02.03.2023 zugestellt – er behob es vor Beginn der Abholfrist am Postamt. Am 24.03.2023 wurde der Beschwerdeführer zum Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 25.04.2023 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG zurück, erteilte ihm

§57Asyl

G 2005 keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist und räumte ihm

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde ihm am 28.04.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem gab ihm das Bundesamt einen Rechtsberater bei und informierte ihn über die Verpflichtung zur Ausreise.Mit Bescheid vom 25.04.2023 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2023 wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurück, erteilte ihm

§57Asyl

G 2005 keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in den IRAK zulässig ist und räumte ihm

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde ihm am 28.04.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Unter einem gab ihm das Bundesamt einen Rechtsberater bei und informierte ihn über die Verpflichtung zur Ausreise. Mit Schriftsatz vom 05.05.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid. Am 25.05.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch und wies mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet ab. Am 13.06.2023 fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis gekürzt aus. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, am 27.11.2023 nach, war dabei aber nicht rückkehrwillig. Ab 01.06.2023 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX geringfügig erwerbstätig, seit 21.09.2023 ist er nicht mehr erwerbstätig.Ab 01.06.2023 war der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 geringfügig erwerbstätig, seit 21.09.2023 ist er nicht mehr erwerbstätig. Das Bundesamt beantragte im NOVEMBER 2023 mit den Kopien des abgelaufenen Reisepasses, des Staatsbürgerschaftsnachweises und des IRAKISCHEN Reisepasses des Beschwerdeführers bei der IRAKISCHEN Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Das Heimreisezertifikat wurde am 16.02.2024 ausgestellt und ist bis 16.08.2024 gültig. Das Bundesamt prüfte am 01.02.2024 die Zulässigkeit der Abschiebung. Es meldete den Beschwerdeführer am 06.02.2024 für die Charter-Abschiebung am 22.02.2024 an. Am 19.02.2024 erließ es einen Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer. Am 08.02.2024 erließ es den Abschiebeauftrag. Der Beschwerdeführer konnte am 19.02.2024 um 22:30 Uhr an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden, ebensowenig wurde eine andere an dieser Adresse gemeldete Person angetroffen. Auch auf mehrmaliges Klopfen und Läuten wurde die Wohnungstüre nicht geöffnet. Es konnten keine Geräusche in der Wohnung wahrgenommen werden. Die Rollläden an den Fenstern waren zur Gänze geschlossen. Ein weiterer Festnahmeversuch am 20.02.2024 um 05:30 Uhr ergab dasselbe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde storniert und der Festnahmeauftrag widerrufen, weil der Beschwerdeführer nicht festgenommen werden konnte. Am 03.05.2024 wurde der Beschwerdeführer in der Außenstelle des Bundesamtes in XXXX , wo er im Parteienverkehr vorstellig wurde, um sich wegen eines Antrages

§ 56Asyl

G 2005 zu erkundigen, festgenommen. Er wurde am selben Tag ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Seither wird er dort angehalten.Am 03.05.2024 wurde der Beschwerdeführer in der Außenstelle des Bundesamtes in römisch 40 , wo er im Parteienverkehr vorstellig wurde, um sich wegen eines Antrages

Paragraph 56, AsylG 2005 zu erkundigen, festgenommen. Er wurde am selben Tag ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Seither wird er dort angehalten. Das Bundesamt prüfte am 03.05.2024 die Zulässigkeit der Abschiebung und buchte die Tickets für die Einzelrückführung des Beschwerdeführers am 18.05.2024. Eine Escorte für die Abschiebung wurde organisiert und am 05.05.2024 die TÜRKEI um Bewilligung der Durchbeförderung des Beschwerdeführers ersucht. Mit Schreiben vom 03.05.2024 informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer über die am 18.05.2024 bevorstehende Abschiebung. Er verweigerte die Bestätigung der Übernahme durch Unterschrift. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in Österreich infolge Gallensteinen an Leber und Galle operiert, bedarf aber keiner medizinischen Behandlung mehr aus diesem Grund und nimmt keine Medikamente mehr ein. Am 04.05.2024 wurde der Beschwerdeführer polizeiamtsärztlich untersucht. Er ist uneingeschränkt haftfähig, in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, nahm keine Dauermedikation und war subjektiv beschwerdefrei. Der Beschwerdeführer wollte vom Polizeiamtsarzt nur Schlaftabletten. Seither wandte er sich nicht mehr an die Sanitätsstation. Nach der Einvernahme am 04.05.2024 verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom selben Tag

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag um 19:20 Uhr zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.Nach der Einvernahme am 04.05.2024 verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom selben Tag

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag um 19:20 Uhr zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Die TÜRKEI stimmte der Durchbeförderung des Beschwerdeführers am 10.05.2024 zu. Am 12.05.2024 gab der Beschwerdeführer einen Wunschzettel ab, in dem er angab, dass er freiwillig in den IRAK abgeschoben werden wolle. Der Beschwerdeführer ist dessenungeachtet nicht ausreisewillig. Er kooperiert mit den Behörden, wenn es darum geht, einen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erlangen. Betreffend die Ausreise aus Österreich kooperiert er nicht mit den Behörden. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, keine Kinder und ist nicht verheiratet. Er hat aktuell keine Lebensgefährtin. Er verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihn unterstützt. Der Beschwerdeführer hat eine Meldeadresse ( XXXX ) und einen Mietvertrag ( XXXX ) – allerdings für zwei verschiedene Adressen in XXXX . Er war seit NOVEMBER 2020, nach Ende seines ersten Asylverfahrens, erwerbstätig und bei der Sozialversicherung angemeldet; allerdings hat er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt.Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, keine Kinder und ist nicht verheiratet. Er hat aktuell keine Lebensgefährtin. Er verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihn unterstützt. Der Beschwerdeführer hat eine Meldeadresse ( römisch 40 ) und einen Mietvertrag ( römisch 40 ) – allerdings für zwei verschiedene Adressen in römisch 40 . Er war seit NOVEMBER 2020, nach Ende seines ersten Asylverfahrens, erwerbstätig und bei der Sozialversicherung angemeldet; allerdings hat er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf dem Heimreisezertifikat, das mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentenkopien übereinstimmt. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der EU verfügt und nicht Unionsbürger ist, gründet auf den Registerauszügen und steht mit den Angaben des Beschwerdeführers einerseits und dem Umstand, dass die Beziehung mit der UNGARISCHEN Staatsangehörigen, mit der er ein Ehefähigkeitsverfahren vor dem Standesamt führte, beendet ist und die beiden in Österreich laut Abschlussbericht der Polizei nach islamischem Recht, aber nicht standesamtlich verheiratet waren; in Österreich gilt die obligatorische Zivilehe. Ein Aufenthaltsrecht aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch nie behauptet. Dass der Beschwerdeführer aktuell in keiner Beziehung ist und keine Angehörigen in Österreich und keine Kinder hat, gründet auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2023; Gegenteiliges wurde weder in der Einvernahme am 04.05.2024, noch Beschwerde oder in der Stellungnahme vom 13.05.2024 vorgebracht. Auf dem Erkenntnis vom 25.05.2023 gründen auch die Feststellungen zum sozialen Umfeld des Beschwerdeführers; auch diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer seither nichts anderes vor. Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers gründet auf dem GVS-Auszug, zur sozialversicherten Erwerbstätigkeit auf dem SVA-Auszug. Dass er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 25.05.2023 fest und mit dem Umstand, dass er nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig ist, in Einklang. Darüberhinhausgehende Beweise für Schwarzarbeit kamen nicht hervor. Das Vorbringen, „Auch hatte war ich einer legalen Beschäftigung nachgegangen bis es mir möglich war“, kann nicht nachvollzogen werden. Auf Grund des SVA-Auszuges und des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei ca. vor einem Jahr, im JULI oder AUGUST 2023 gekündigt worden, steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig ist und daher entgegen dem Beschwerdevorbringen eine berufliche Verankerung jedenfalls nicht mehr vorliegt. Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug. Da der vom Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgelegte Mietvertrag AS 159 ff. auf eine andere Adresse ( XXXX ) als die Meldeadresse ( XXXX ) des Beschwerdeführers lautet und 2020 – 2025 aufrecht ist, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer stets an seiner Meldeadresse aufhältig ist. Damit steht in Einklang, dass ihm an dieser Adresse nie zugestellt werden konnte. Weiters steht damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse beim Festnahmeversuch im FEBRUAR 2024 nicht festgenommen werden konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 04.05.2024, warum er im FEBRUAR mehrmals nicht angetroffen habe werden können, die Polizei habe abends als auch morgens bei ihm gehalten, er sei abends spazieren gewesen und morgens habe er geschlafen, er sei immer zuhause, ist hingegen nicht plausibel: Erstens ist die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass ihm das Bundesamt Datum und Uhrzeit der Festnahmeversuche nicht nannte, nicht plausibel, zweites ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse betreten werden konnte, weil er (um 05:30 Uhr) schlief, da die Polizei, wie auf Grund der Meldung feststeht, mehrfach an der Tür läutete und klopfte; dass er Medikamente einnahm, auf Grund derer er nicht geweckt hätte werden können, brachte er nicht vor, vielmehr gab er an, keine Medikamente zu nehmen. Drittens ist seine Aussage, dass er immer zuhause sei, nicht plausibel da dies seinem Vorbringen zu seiner Erwerbstätigkeit widerspricht und im Übrigen vor dem Hintergrund der zahlreichen Zustellungen durch Hinterlegung nicht plausibel ist. Dass der Beschwerdeführer für die Behörden greifbar sei, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, kann daher nicht festgestellt werden. Dem stehen auch nicht die Erhebungen der Polizei zu seinem Aufenthaltsort entgegen, da der Bericht vom 12.05.2021 nur auf den Angaben des Beschwerdeführers gründet, er sei weiterhin an seiner Meldeadresse wohnhaft, der Kontakt mit dem Beschwerdeführer ausweislich des Berichts aber nicht an seiner Meldeadresse, sondern auf der Polizeiinspektion XXXX stattfand. Hinzu kommt, dass er der Polizei gegenüber am 12.05.2021 angab, an Tür 7 zu wohnen, dort war er allerdings nur am 09.03.2021 gemeldet. Ab diesem Tag war er an Tür 1 gemeldet, wie auch die Beschwerde vorbringt.Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug. Da der vom Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgelegte Mietvertrag AS 159 ff. auf eine andere Adresse ( römisch 40 ) als die Meldeadresse ( römisch 40 ) des Beschwerdeführers lautet und 2020 – 2025 aufrecht ist, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer stets an seiner Meldeadresse aufhältig ist. Damit steht in Einklang, dass ihm an dieser Adresse nie zugestellt werden konnte. Weiters steht damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse beim Festnahmeversuch im FEBRUAR 2024 nicht festgenommen werden konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 04.05.2024, warum er im FEBRUAR mehrmals nicht angetroffen habe werden können, die Polizei habe abends als auch morgens bei ihm gehalten, er sei abends spazieren gewesen und morgens habe er geschlafen, er sei immer zuhause, ist hingegen nicht plausibel: Erstens ist die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass ihm das Bundesamt Datum und Uhrzeit der Festnahmeversuche nicht nannte, nicht plausibel, zweites ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse betreten werden konnte, weil er (um 05:30 Uhr) schlief, da die Polizei, wie auf Grund der Meldung feststeht, mehrfach an der Tür läutete und klopfte; dass er Medikamente einnahm, auf Grund derer er nicht geweckt hätte werden können, brachte er nicht vor, vielmehr gab er an, keine Medikamente zu nehmen. Drittens ist seine Aussage, dass er immer zuhause sei, nicht plausibel da dies seinem Vorbringen zu seiner Erwerbstätigkeit widerspricht und im Übrigen vor dem Hintergrund der zahlreichen Zustellungen durch Hinterlegung nicht plausibel ist. Dass der Beschwerdeführer für die Behörden greifbar sei, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, kann daher nicht festgestellt werden. Dem stehen auch nicht die Erhebungen der Polizei zu seinem Aufenthaltsort entgegen, da der Bericht vom 12.05.2021 nur auf den Angaben des Beschwerdeführers gründet, er sei weiterhin an seiner Meldeadresse wohnhaft, der Kontakt mit dem Beschwerdeführer ausweislich des Berichts aber nicht an seiner Meldeadresse, sondern auf der Polizeiinspektion römisch 40 stattfand. Hinzu kommt, dass er der Polizei gegenüber am 12.05.2021 angab, an Tür 7 zu wohnen, dort war er allerdings nur am 09.03.2021 gemeldet. Ab diesem Tag war er an Tür 1 gemeldet, wie auch die Beschwerde vorbringt. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen auf den beigeschafften INT-Akten und den Gerichtsakten. Diesen widersprach die Beschwerde auch nicht. Daher steht fest, dass zuletzt seit 25.05.2023 eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer besteht. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 04.05.2024 vorbringt, es werde im Herkunftsstaat von der Miliz nach ihm gesucht, tut er keine Änderung der Lage seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung dar, da er angibt, dass er dies von seiner Familie zu wissen, den letzten Kontakt habe er mit seiner Familie vor einem Jahr und drei Monate – sohin noch während des zweiten Asylverfahrens – gehabt; dieses Vorbringen ist daher von der Rechtskraft des Erkenntnisses im zweiten Asylverfahren vom 25.05.2023 umfasst. Auch betreffend die Rückkehrentscheidung kamen keine Umstände hervor und wurden auch nicht vorgebracht, auf Grund derer die Rückkehrentscheidung nicht mehr aufrecht wäre: Eine Änderung im Familienleben des Beschwerdeführers wurde nicht vorgebracht, dass er nicht mehr erwerbstätig ist, steht auf Grund des SVA-Auszuges fest und mit seinem Vorbringen in Einklang, neue Integrationsschritte wurden nicht fortgesetzt, seit der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung ist weniger als ein Jahr vergangen, in dem er sich seines rechtswidrigen Aufenthalts bewusst war. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels 2021 gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt, ebenso die Feststellungen zum Mitwirkungsbescheid
  2. Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung und der versuchten Abschiebung im FEBRUAR 2024 wie auch dem missglückten Festnahmeversuch und zur Ausstellung des Heimreisezertifikates gründen auf dem beigeschafften DEF-Akt. Auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates trifft das Beschwerdevorbringen, die Abschiebung könne nicht bereits am 18.05.2024 stattfinden, nicht zu. Die Feststellungen zur Festnahme gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer an dem Tag bei der Polizeiinspektion TRAISKIRCHEN war, um sich wegen eines (neuen) Antrages

§ 56Asyl

G 2005 zu erkundigen, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerde.Die Feststellungen zur Festnahme gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer an dem Tag bei der Polizeiinspektion TRAISKIRCHEN war, um sich wegen eines (neuen) Antrages

Paragraph 56, AsylG 2005 zu erkundigen, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, gründet auf seinen Aussagen, zuletzt bei der Rückkehrberatung im NOVEMBER 2023 und in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2024 sowie in der Einvernahme am 04.05.2024. Damit steht in Einklang, dass der Beschwerdeführer immer mit der Behörde kooperiert, wenn es darum geht, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen – so kam er den Verbesserungsaufträgen und den Ladungen im Asylverfahren und im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 nach und wurde festgenommen, als er sich wegen eines neuen Antrages

§ 56Asyl

G 2005 erkundigen wollte, aber nicht, wenn es um seine Ausreise geht: Der Beschwerdeführer kam dem Mitwirkungsbescheid 2021 nicht nach, auch nicht nach Androhung der Zwangsstrafe: Weder beantragte er bei der IRAKISCHEN Botschaft ein Ersatzreisedokument, noch legte er ein solches dem Bundesamt vor. Er konnte an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden, nahm keine Rückkehrhilfe in Anspruch und war bei der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig, auch wenn kein physischer Widerstand gegen die Abschiebung festgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus dem Antrag auf „freiwillige Abschiebung“ (gemeint wohl: freiwillige Ausreise) vom 12.05.2024 nichts anderes, der nach Bekanntgabe des Abschiebetermins nur sechs Tage vor diesem aus dem Stande der Schubhaft gestellt wurde: Der Beschwerdeführer ist seit 2020 zur Ausreise verpflichtet und kam der Verpflichtung bis dato nicht nach.Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, gründet auf seinen Aussagen, zuletzt bei der Rückkehrberatung im NOVEMBER 2023 und in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2024 sowie in der Einvernahme am 04.05.2024. Damit steht in Einklang, dass der Beschwerdeführer immer mit der Behörde kooperiert, wenn es darum geht, ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen – so kam er den Verbesserungsaufträgen und den Ladungen im Asylverfahren und im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 nach und wurde festgenommen, als er sich wegen eines neuen Antrages

Paragraph 56, AsylG 2005 erkundigen wollte, aber nicht, wenn es um seine Ausreise geht: Der Beschwerdeführer kam dem Mitwirkungsbescheid 2021 nicht nach, auch nicht nach Androhung der Zwangsstrafe: Weder beantragte er bei der IRAKISCHEN Botschaft ein Ersatzreisedokument, noch legte er ein solches dem Bundesamt vor. Er konnte an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden, nahm keine Rückkehrhilfe in Anspruch und war bei der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig, auch wenn kein physischer Widerstand gegen die Abschiebung festgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus dem Antrag auf „freiwillige Abschiebung“ (gemeint wohl: freiwillige Ausreise) vom 12.05.2024 nichts anderes, der nach Bekanntgabe des Abschiebetermins nur sechs Tage vor diesem aus dem Stande der Schubhaft gestellt wurde: Der Beschwerdeführer ist seit 2020 zur Ausreise verpflichtet und kam der Verpflichtung bis dato nicht nach. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2023 sowie den diesem zugrundeliegenden Befunden, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2023 erstmals vorlegte, und den amtsärztlichen Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.05.2024

  1. Die Anhaltung in Schubhaft stellt die Vollstreckung des Schubhaftbescheides dar (VfSlg. 19.968/2015, 19.970/2015) und geht nicht über diesen hinaus. Dieser wurde nicht angefochten. Soweit die Beschwerde daher Formulierungen im Schubhaftbescheid anficht, trifft sie nicht den Gegenstand dieses Verfahrens.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft stellt die Vollstreckung des Schubhaftbescheides dar (VfSlg. 19.968 aus 2015,, 19.970 aus 2015,) und geht nicht über diesen hinaus. Dieser wurde nicht angefochten. Soweit die Beschwerde daher Formulierungen im Schubhaftbescheid anficht, trifft sie nicht den Gegenstand dieses Verfahrens.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 03.05.2024 festgenommen, über ihn wurde am 04.05.2024 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Abschiebung wurde bereits vor der Verhängung der Schubhaft organisiert, das Heimreisezertifikat liegt bereits seit FEBRUAR 2024 fest. Die Dauer der Schubhaft wird bis zur Abschiebung zwei Wochen gedauert haben. Die Dauer der Anhaltung ist verhältnismäßig, da das Bundesamt eine Escorte für die Abschiebung organisierte und die Durchbeförderung durch die TÜRKEI beantragen musste, die erst nach einer Woche einlangte.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2024, sohin binnen sechs Tagen vor der Abschiebung auf einem Wunschzettel an das Bundesamt einen Antrag auf „freiwillige Abschiebung“, gemeint wohl freiwillige Ausreise, auch wenn dies weder die Beschwerde noch die Stellungnahme vom 13.05.2024 vorgebracht wird. Da die Abschiebung bereits organisiert war und in weniger als einer Woche bevorstand, ist dem Bundesamt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit fast vier Jahren zur Ausreise verpflichtet ist und dem Mitwirkungsbescheid nicht nachkam, nicht entgegenzutreten, wenn sie die Schubhaft bis zur Abschiebung aufrechterhält. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass bereits die Abschiebung 2021 scheiterte, weil der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden konnte, weil sein Mietvertrag auf eine andere Adresse lautet, die er der Behörde nicht bekannt gab, konnte bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, Vorliegen eines bis AUGUST 2024 befristeten Heimreisezertifikates und einem bereits bekanntgegebenen Abschiebetermin mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
  5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, es liege kein Heimreisezertifikat vor und die Abschiebung am 18.05.2024 könne daher nicht stattfinden, liegt ein Heimreisezertifikat vor und mit der Abschiebung am 18.05.2024 war bereits ab 08.05.2024 mit hinreichender Sicherheit zu rechnen, auch wenn die TÜRKEI erst am 10.05.2024 der Durchbeförderung des Beschwerdeführers zustimmte.
  6. Auch auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der haftfähig ist, keiner Medikation bedarf, außer dass er in Schubhaft Schlafmittel nimmt, und sich nie an die Sanitätsstelle wandte, ergibt sich nichts, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtwidrig wäre.
  7. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 08.05.2024 ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu A) Fortsetzungsausspruch
  8. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.2. Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern IRAKISCHER Staatsangehöriger, sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG; er ist volljährig. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern IRAKISCHER Staatsangehöriger, sohin Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG; er ist volljährig. Das Bundesverwaltungsgericht erließ mit Erkenntnis vom 25.05.2023 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Das Erkenntnis war mit der mündlichen Verkündung durchführbar, da dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde; sie ist weiterhin aufrecht. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ausreise verpflichtet. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 2. Die Schubhaft darf

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
  2. Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Da gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und die Abschiebung bereits organisiert ist und binnen vier Tagen bevorsteht, dient die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.Da gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und die Abschiebung bereits organisiert ist und binnen vier Tagen bevorsteht, dient die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. 3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert:Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert: Der Beschwerdeführer legte seinen Reisepass nie und dessen Kopie erst vor, als er abgelaufen war. Er stellte bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung nach Abweisung seines ersten Asylantrags und Erlassung eines Mitwirkungsbescheides und Androhung von Zwangsstrafen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005, nach dessen Abweisung und Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen Folgeasylantrag, allerdings nicht aus dem Stande der Festnahme (Z 5). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse lebt, da sein Mietvertrag auf eine andere Adresse lautet, die er dem Bundesamt nicht bekannt gab; da er an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden konnte, scheiterte die Abschiebung im FEBRUAR 2024.Der Beschwerdeführer legte seinen Reisepass nie und dessen Kopie erst vor, als er abgelaufen war. Er stellte bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung nach Abweisung seines ersten Asylantrags und Erlassung eines Mitwirkungsbescheides und Androhung von Zwangsstrafen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005, nach dessen Abweisung und Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen Folgeasylantrag, allerdings nicht aus dem Stande der Festnahme (Ziffer 5,). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse lebt, da sein Mietvertrag auf eine andere Adresse lautet, die er dem Bundesamt nicht bekannt gab; da er an seiner Meldeadresse nicht festgenommen werden konnte, scheiterte die Abschiebung im FEBRUAR 2024. Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1a FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a): Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,): Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, ein Ersatz- oder Reisedokument bei der IRAKISCHEN Botschaft zu beantragen, auf Grund des Mitwirkungsbescheides

§ 46Abs.

2 und 2b FPG nicht nach. Er kam der Verpflichtung auch unter Androhung von Zwangsmaßnahmen nicht nach. Mit dem Schreiben, dass die IRAKISCHE Botschaft in WIEN keine Reisepässe ausstellt, tut er nicht dar, dass sie IRAKISCHE Botschaft keine Ersatzreisedokumente ausstellt, vielmehr stellte sie im FEBRUAR 2024 ein solches für ihn aus. Obwohl der Beschwerdeführer der Verpflichtung

§ 46Abs.

2 und 2b FPG nicht nachkam, verhängte das Bundesamt die angedrohten Zwangsstrafen nicht, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits einen Antrag

§ 56

FPG gestellt hatte.Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, ein Ersatz- oder Reisedokument bei der IRAKISCHEN Botschaft zu beantragen, auf Grund des Mitwirkungsbescheides

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG nicht nach. Er kam der Verpflichtung auch unter Androhung von Zwangsmaßnahmen nicht nach. Mit dem Schreiben, dass die IRAKISCHE Botschaft in WIEN keine Reisepässe ausstellt, tut er nicht dar, dass sie IRAKISCHE Botschaft keine Ersatzreisedokumente ausstellt, vielmehr stellte sie im FEBRUAR 2024 ein solches für ihn aus. Obwohl der Beschwerdeführer der Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG nicht nachkam, verhängte das Bundesamt die angedrohten Zwangsstrafen nicht, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits einen Antrag

Paragraph 56, FPG gestellt hatte. Es liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht:Es liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht: Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und keine Angehörigen in Österreich. Er ist seit ca. JULI und AUGUST 2023 nicht mehr erwerbstätig und hatte auch während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer hat eine Meldeadresse. Allerdings lautet sein Mietvertrag auf eine andere Adresse; dort hat er einen festen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer bezieht Abgesehen von MÄRZ 2023 seit 2021 keine Grundversorgung und ist seit SEPTEMBER 2023 nicht mehr erwerbstätig. Er verfügt über ein soziales Umfeld, das ihn unterstützt. Vor diesem Hintergrund steht die soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet trotz bald neunjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Es liegt daher Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1, 1a und 3 FPG vor.Es liegt daher Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, eins a und 3 FPG vor.

  1. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss: § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Der Versuch, den Beschwerdeführer im FEBRUAR 2024 abzuschieben, scheiterte, weil der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht betreten werden konnte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist und seit 03.05.2024 über den bevorstehenden Abschiebetermin informiert ist, kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, zumal er der Verpflichtung, ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen, trotz Androhung von Zwangsstrafen nicht nachkam und ein Heimreisezertifikat vorliegt, das nur noch bis AUGUST 2024 gültig ist.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer wurde am 03.05.2024 festgenommen, am 04.05.2024 wurde die Schubhaft über ihn verhängt. Bereits am 03.05.2024 begann das Bundesamt die Organisation der Abschiebung. Diese wurde – inklusive Organisation der Escorte und Durchbeförderung durch die TÜRKEI – für 18.05.2024 organisiert. Die Schubhaft wird bis zur Abschiebung daher zwei Wochen gedauert haben und in vier Tagen enden, da das Heimreisezertifikat bereits seit FEBRUAR 2024 vorliegt. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist daher verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und gesund; er wurde während seines Aufenthalts in Österreich zwar an Leber und Galle operiert, braucht aber aktuell keine medizinische Behandlung und nimmt – abgesehen von Schlafmitteln während der Schubhaft – keine Medikamente ein. Daher ist die Anhaltung in Schubhaft auch vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig.
  3. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor. Zu A) Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit €

  1. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit €
  2. Da eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,2 zu ersetzen.
  3. Abgesehen von der Eingabegebühr sind in diesem Verfahren keine Barauslagen angefallen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, begründet diesen Antrag aber nicht. Der Sachverhalt im Übrigen – insbesondere betreffend den Wohnsitz des Beschwerdeführers, der auf Grund des von ihm selbst vorgelegten Mietvertrages feststeht – bereits auf Grund der Aktenlage fest. Zur Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer betreffend die Stellungnahme des Bundesamtes Parteiengehör eingeräumt; er bestritt sie in der Stellungnahme vom 13.05.2024 im Übrigen nicht, auch nicht betreffend die Nichtbefolgung des Mitwirkungsbescheides trotz Androhung von Zwangsstrafen. Betreffend das Vorbringen, es liege kein Heimreiszertifikat vor, wurde ihm durch Übermittlung der Kopie des Heimreisezertifikates Parteiengehör eingeräumt. Dem trat der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13.05.2024 ebensowenig entgegen. Dass der Beschwerdeführer „aktiv die Abschiebung [im FEBRUAR 2024] vereitelte“, also physischen Widerstand leistete, wurde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme nicht festgestellt. Soweit sich die Beschwerde und die Stellungnahme gegen Formulierungen des Bundesamtes im Schubhaftbescheid wenden, treffen sie nicht den Beschwerdegegenstand, da der Beschwerdeführer den Schubhaftbescheid nicht anfocht. Im Übrigen vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer vor der Schubhaftverhängung niederschriftlich ein, unterließ sohin nicht jegliche Ermittlungen vor der – nicht angefochtenen – Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 04.05.2024. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

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