der VO (EU) 809/2014 anerkannt wird, und ihr damit für die beantragte Fläche im Ausmaß von 1,3596 ha Direktzahlungen zu gewähren sind.1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die am 25.01.2023 durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Berichtigung ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2022 betreffend das Feldstück 38 Schlag 3, nämlich die Streichung der Codierung „GI“ anstelle der Codierung „GI“ infolge Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums
, der VO (EU) 809 aus 2014, anerkannt wird, und ihr damit für die beantragte Fläche im Ausmaß von 1,3596 ha Direktzahlungen zu gewähren sind. 2.
3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.2.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 VO (EU) 809/2014, § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-VO) beihilfefähige Flächen und damit zusammenhängend auch die Begrünungsvarianten und Codes anzugeben sind. Änderungen eines eingereichten MFA (inkl. Änderungen von Begrünungsvarianten oder Codes) sind sanktionslos bis
, Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014,, Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-VO) beihilfefähige Flächen und damit zusammenhängend auch die Begrünungsvarianten und Codes anzugeben sind. Änderungen eines eingereichten MFA (inkl. Änderungen von Begrünungsvarianten oder Codes) sind sanktionslos bis
1 UAbs. 2 VO (EU) 809/2014 können nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.“
2 VO (EU) 809 aus 2014, können nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.“
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
GVG), BGBl. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Außerkrafttreten § 243.
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden. Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und: a) […] b) denen im Jahr 2014
73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder b) denen im Jahr 2014
73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat
1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. […]“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und dieb) jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Titel römisch drei bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, bestand und die
1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder
einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet wird oderii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers
1257 aus 1999, oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, oder
einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder iii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers
den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder
1305/2013 stillgelegt wird.iii) für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers
den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999,, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, oder
Absatz 1 Unterabsatz 3 und der letztmögliche Termin für eine verspätete Einreichung der Anträge von Begünstigten auf Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe
1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe
Absatz 4 mitgeteilt, kann dieser Begünstigte den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag ändern, um für einzelne Parzellen alle Korrekturen vorzunehmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Gegenkontrollen, falls diese potenzielle Verstöße ergeben haben, erforderlich sind.
vorgenommen, so können die Begünstigten den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag in Bezug auf die Nutzung einzelner landwirtschaftlicher Parzellen ändern, sofern die Anforderungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen oder der betreffenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums eingehalten werden.
Absatz 1 sind der zuständigen Behörde bis spätestens
Absatz 1 liegen.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II 100/2015, idFd BGBl. II Nr. 165/2020 (in der Folge: Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, Bundesgesetzblatt Teil 2, 100 aus 2015,, idFd Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2020, (in der Folge: Horizontale GAP-Verordnung) lautet auszugsweise: „Nutzungsarten §
3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.
1307 aus 2013, sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.
1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.“
Paragraph 17, Absatz eins, zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 fallen.“ „3. Abschnitt Antragstellung Einreichung § 21.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
1 einzureichen. Änderungen
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Änderungen
809 aus 2014, sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen. […]“ b) rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch
2 Z 1 GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die Direktzahlungen werden ab dem Antragsjahr 2023 auf Basis der im MFA angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Direktzahlungen, die für die Antragsjahre vor dem Jahr 2023 gestellt wurden, sind im Wesentlichen jedoch
Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer eins, GSP-AV die bisherigen Vorschriften unverändert anzuwenden. In der gegenständlichen Angelegenheit, die einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 betrifft, geht es im Wesentlichen um die Frage, ob und bis wann und allenfalls wie ein bereits gestellter MFA von der Beschwerdeführerin korrigiert werden darf und wie sich allfällige Änderungen dieses MFA durch die BF auf die Gewährung der Direktzahlungen und letztlich auf die Höhe des von der AMA anzuweisenden Förderbetrages für das Antragsjahr 2022 auswirken. Der MFA für das Antragsjahr 2022 war – wie sich aus § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 12 lit. b der VO (EU) 640/2014 ergibt – bis zum 16.05.2022 (der 15.05.2022 war ein Sonntag) einzureichen, wobei in diesem MFA in der Feldstücksliste auch die entsprechende Schlagnutzung anzugeben war.Der MFA für das Antragsjahr 2022 war – wie sich aus Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Artikel 12, Litera b, der VO (EU) 640 aus 2014, ergibt – bis zum 16.05.2022 (der 15.05.2022 war ein Sonntag) einzureichen, wobei in diesem MFA in der Feldstücksliste auch die entsprechende Schlagnutzung anzugeben war. Ebenfalls aus § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung ergibt sich, dass ein einmal eingereichter MFA bis zum 31.05.2022 geändert werden konnte, und die entsprechenden Änderungen über das Internetserviceportal der AMA „eama“ mitgeteilt werden mussten.Ebenfalls aus Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung ergibt sich, dass ein einmal eingereichter MFA bis zum 31.05.2022 geändert werden konnte, und die entsprechenden Änderungen über das Internetserviceportal der AMA „eama“ mitgeteilt werden mussten. Damit stellt sich die Frage, ob ein MFA für das Antragsjahr 2022 überhaupt nach dem 31.05.2022 geändert werden konnte, und allenfalls wie man mit solchen Änderungen des MFA umgeht. Dazu wird auf Art. 4 der VO (EU) 809/2014 hingewiesen, wonach von einem Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.Dazu wird auf Artikel 4, der VO (EU) 809 aus 2014, hingewiesen, wonach von einem Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Aus dieser Bestimmung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der MFA für das Antragsjahr 2022 losgelöst von § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung bei Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums auch nach dem 31.05.2022 geändert werden konnte. Dafür spricht auch Art. 15 der VO (EU) 809/2014, der verschiedene Änderungsmöglichkeiten eines MFA, der in dieser Bestimmung Sammelantrag genannt wird, aufzeigt. Darin wird dargelegt, dass eine Änderung eines MFA auch dazu genutzt werden kann, um im Rahmen einer Kontrolle sich ergebende Auffälligkeiten, die zu einem Verstoß und in weiterer Folge zu einer Sanktion bzw. zu einem Abzug führen könnten, rechtzeitig zu berücksichtigen, um solches zu verhindern. Aus dieser Bestimmung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der MFA für das Antragsjahr 2022 losgelöst von Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung bei Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums auch nach dem 31.05.2022 geändert werden konnte. Dafür spricht auch Artikel 15, der VO (EU) 809 aus 2014,, der verschiedene Änderungsmöglichkeiten eines MFA, der in dieser Bestimmung Sammelantrag genannt wird, aufzeigt. Darin wird dargelegt, dass eine Änderung eines MFA auch dazu genutzt werden kann, um im Rahmen einer Kontrolle sich ergebende Auffälligkeiten, die zu einem Verstoß und in weiterer Folge zu einer Sanktion bzw. zu einem Abzug führen könnten, rechtzeitig zu berücksichtigen, um solches zu verhindern. Die BF konnte glaubhaft darlegen, dass ihr bei der Änderung ihres MFA am 11.08.2022 ein „offensichtlicher Irrtum“ unterlaufen ist. Die Korrektur wurde – obwohl außerhalb der Einreichfrist – von der Behörde zulässigerweise anerkannt, da damit keine Ausweitung des Antrags, sondern eine Einschränkung erfolgte. Im Gegensatz zur AMA, die eine „oberflächliche Betrachtung“ als Maßstab herangezogen hat (so die von der AMA in der Aufbereitung für das BVwG selbst vorgenommene Qualifizierung), gelangt das erkennende Gericht „auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung“ (so der in Art. 4 der VO (EU) 809/2014 geforderte Anspruch) zum Ergebnis, dass der durch die BF am 11.08.2022 vorgenommenen Korrektur des MFA ein offensichtlicher Irrtum zugrunde liegt. Die BF hat durch die Beschwerde selbst und insbesondere durch die mit der Beschwerde und im Zuge ihrer Stellungnahme vom 02.11.2023 vorgelegten Belege (Luftbild aus google maps, Plan, Erntenachweis, Produktionsprotokoll) den offensichtlichen Irrtum nachgewiesen. Im Gegensatz zur AMA, die eine „oberflächliche Betrachtung“ als Maßstab herangezogen hat (so die von der AMA in der Aufbereitung für das BVwG selbst vorgenommene Qualifizierung), gelangt das erkennende Gericht „auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung“ (so der in Artikel 4, der VO (EU) 809 aus 2014, geforderte Anspruch) zum Ergebnis, dass der durch die BF am 11.08.2022 vorgenommenen Korrektur des MFA ein offensichtlicher Irrtum zugrunde liegt. Die BF hat durch die Beschwerde selbst und insbesondere durch die mit der Beschwerde und im Zuge ihrer Stellungnahme vom 02.11.2023 vorgelegten Belege (Luftbild aus google maps, Plan, Erntenachweis, Produktionsprotokoll) den offensichtlichen Irrtum nachgewiesen. Aus diesen Belegen ist jedenfalls für das erkennende Gericht leicht erkennbar, dass die verfahrensgegenständliche Fläche von der BF im Antragsjahr 2022 mit beihilfefähigem Winterhartweizen bewirtschaftet wurde. Dies lässt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes einzig den logischen Schluss zu, dass die BF sich offensichtlich geirrt hatte, wenn sie im MFA für diese Fläche ergänzend zur beihilfefähigen Nutzung „Winterhartweizen“ die nicht beihilfefähige Codierung „GI“ noch dazu zu einem Zeitpunkt angegeben hat, an dem der Erntevorgang bereits abgeschlossen war. Die BF konnte auch glaubwürdig darlegen, dass sie in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Der AMA standen bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die erst mit der Beschwerde vorgelegten Belege jedoch nicht zur Verfügung, sodass es zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung durch die vorgenommene oberflächliche Betrachtung nicht ohne weiteres möglich war, das Vorliegen eines tatsächlich vorliegenden offensichtlichen Irrtums
Für das erkennende Gericht war es hingegen sehr einfach – im Rahmen einer umfassenden Einzelfallbewertung – zum nunmehr vorliegenden Ergebnis zu gelangen.Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Der AMA standen bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die erst mit der Beschwerde vorgelegten Belege jedoch nicht zur Verfügung, sodass es zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung durch die vorgenommene oberflächliche Betrachtung nicht ohne weiteres möglich war, das Vorliegen eines tatsächlich vorliegenden offensichtlichen Irrtums
Für das erkennende Gericht war es hingegen sehr einfach – im Rahmen einer umfassenden Einzelfallbewertung – zum nunmehr vorliegenden Ergebnis zu gelangen. Damit erfolgte die Korrektur des MFA durch die BF am 11.08.2022 infolge eines vorliegenden offensichtlichen Irrtums, was dazu führt, dass diese Korrektur auch verspätet, nämlich mit weiterer Korrektur vom 25.01.2023, berichtigt werden kann. § 19 Abs. 3 MOG 2007 ist die Rechtsgrundlage dafür, dass der AMA im Spruch dieser Entscheidung aufgetragen wurde, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist die Rechtsgrundlage dafür, dass der AMA im Spruch dieser Entscheidung aufgetragen wurde, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine wirklich einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Bei der Beurteilung von offensichtlichen Irrtümern handelt es sich jedoch um Einzelfallbeurteilungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine wirklich einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Bei der Beurteilung von offensichtlichen Irrtümern handelt es sich jedoch um Einzelfallbeurteilungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Es war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W113.2277607.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.