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§ 28§ 3Art. 133§ 45§ 17§ 42§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlW123 2244734-1 Spruch, W123 2244734-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 09.01.2020 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und stellte dort am 30.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 21.04.2021 reiste der Beschwerdeführer legal mit dem Flugzeug von Griechenland über Wien/Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass es in Logar viele Taliban gegeben habe. Sein Vater habe viele Probleme mit seiner Familie wegen der Grundstücke gehabt und in der Moschee gepredigt. Deswegen sei er auch von den Taliban bedroht worden.
- Am 03.05.2021 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Was war Ihrer Meinung nach der fluchtauslösende Moment, das Sie Afghanistan verlassen haben? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, dh. Mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde ihr Vorbringen nachvollziehen kann. Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit. VP: Als ich noch in Afghanistan gelebt habe, wurden wir alle bedroht und mein Vater wurde von seinem Cousin väterlicherseits und den Taliban bedroht. Sein Cousin wollte seine Grundstücke haben, aber mein Vater hat sie geerbt. Mein Vater hat seinen Job, als Lehrer aufgegeben und hat auf den Grundstücken gearbeitet und am Abend ist er in die Moschee gegangen und hat mit den Jungs gesprochen, dass sie nicht kämpfen sollen und nicht alles wegen dem Geld machen sollen, das haben die Taliban erfahren und sie haben meinen Vater bedroht, aber auch mitgenommen und geschlagen. Außerdem war der Cousin meines Vaters verlobt. Mein Bruder XXXX ist mit seiner Verlobten gemeinsam geflüchtet, das war nicht 2015 sondern vier Jahre zuvor. Die Taliban und der Cousin meines Vaters haben, meinen Vater bedroht, deshalb wollten wir von dort weggehen.VP: Als ich noch in Afghanistan gelebt habe, wurden wir alle bedroht und mein Vater wurde von seinem Cousin väterlicherseits und den Taliban bedroht. Sein Cousin wollte seine Grundstücke haben, aber mein Vater hat sie geerbt. Mein Vater hat seinen Job, als Lehrer aufgegeben und hat auf den Grundstücken gearbeitet und am Abend ist er in die Moschee gegangen und hat mit den Jungs gesprochen, dass sie nicht kämpfen sollen und nicht alles wegen dem Geld machen sollen, das haben die Taliban erfahren und sie haben meinen Vater bedroht, aber auch mitgenommen und geschlagen. Außerdem war der Cousin meines Vaters verlobt. Mein Bruder römisch 40 ist mit seiner Verlobten gemeinsam geflüchtet, das war nicht 2015 sondern vier Jahre zuvor. Die Taliban und der Cousin meines Vaters haben, meinen Vater bedroht, deshalb wollten wir von dort weggehen. […] LA: Weshalb geben Sie heute an kein religiöses Bekenntnis zu haben und haben noch bei Ihrer Erstbefragung angeben, dass Sie Moslem sind? VP: Ich habe auch damals gesagt, dass ich kein Bekenntnis habe, aber die Dolmetscherin hat gefragt, welche Religion mein Vater hatte. LA: Das ist überhaupt nicht nachvollziehbar, die Fragen sind völlig einfach gestellt und leicht verständlich? Nehmen sie hierzu Stellung! VP: Am Anfang habe ich gesagt, dass es ein Paar Fehler gibt. LA: Weshalb haben Sie trotz der Fehler die Niederschrift mit einer Rückübersetzung unterfertigt? VP: Die Dolmetscherin hat gesagt, dass ich es später korrigieren kann, sie hat gesagt, dass die Einvernahme nicht so wichtig ist, bei der nächsten Einvernahme könnte ich alles korrigieren. LA: Seit wann haben Sie kein Bekenntnis mehr bzw. wann haben Sie sich vom Islam abgewandt? VP: Als ich im Iran war, habe ich nicht gebetet und als ich in der Türkei war habe ich ganz aufgehöhrt. LA: Wie ist das möglich, Sie haben sich über viele Jahre in muslimischen Ländern aufgehalten und haben nicht die Moschee besucht? Wie ist das möglich? VP: In Afghanistan schon, aber im Iran und der Türkei nicht mehr. Es war für mich bedeutungslos. LA: Wie haben Sie sich gefühlt, in der Zeit, als Sie nicht mehr gebetet haben? VP: Es hat mir nichts ausgemacht, auch in Afghanistan habe ich nicht viel gebetet. LA: Was hat sie dazu bewogen nicht mehr zu beten? VP: Ich wollte nicht von etwas abhängig sein, ich habe auch nicht viel von Religion verstanden und habe mich nicht interessiert. Als ich im Iran war habe ich die Moschee nicht besucht, auch sind die dort Schiitisch und ich habe alles vergessen. […] LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Afghanistan passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich habe dort keinen. Die Hälfte meines Leben habe ich im Ausland verbracht und wegen meiner Religion kann ich auch nicht dort hin zurückkehren. LA: Weshalb können Sie als junger und gesund Mann, ohne Bekenntnis sich nicht in einer Millionenstadt wie Kabul oder Mazar-e-Sharif oder Herat ein eigens Leben aufbauen? VP: Wie schon gesagt, ich habe dort keinen, ich habe nur einen Bruder und der lebt hier. LA: Wie lässt es sich vereinbaren, dass Sie behaupten schon seit längerem ohne Bekenntnis zu sein und aber auch in Griechenland, angeben muslimischer-Sunnit zu sein? VP: Ich wurde nie befragt in Griechenland. […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
8 Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.07.2021, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, er habe sich von der ihm aufgezwungenen Religion des Islam schrittweise abgewandt und sich dieser Prozess in Österreich deutlich weiter verstärkt. Außerdem sei der Beschwerdeführer bei Verlassen seines Herkunftsstaats 10 Jahre alt gewesen und habe sich jahrelang irregulär im Iran aufgehalten, von einer kontinuierlichen „Sozialisierung“ könne daher schwerlich die Rede sein. Weiters wurde die Einvernahme von XXXX und von XXXX als Zeugen beantragt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.07.2021, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, er habe sich von der ihm aufgezwungenen Religion des Islam schrittweise abgewandt und sich dieser Prozess in Österreich deutlich weiter verstärkt. Außerdem sei der Beschwerdeführer bei Verlassen seines Herkunftsstaats 10 Jahre alt gewesen und habe sich jahrelang irregulär im Iran aufgehalten, von einer kontinuierlichen „Sozialisierung“ könne daher schwerlich die Rede sein. Weiters wurde die Einvernahme von römisch 40 und von römisch 40 als Zeugen beantragt.
- Am 07.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher XXXX als Zeuge zum Beweis für die auch nach außen tretende Abwendung vom Islam beantragt wurde.
- Am 07.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher römisch 40 als Zeuge zum Beweis für die auch nach außen tretende Abwendung vom Islam beantragt wurde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2022, W123 2244734-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- In Folge einer seitens des Beschwerdeführers erhobenen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hob der Verwaltungsgerichtshof am 12.12.2023, Ra 2022/19/0239-11, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
- Am 03.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die beantragten Zeugen, Frau XXXX und Herr Mag. XXXX , zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt wurden.
- Am 03.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die beantragten Zeugen, Frau römisch 40 und Herr Mag. römisch 40 , zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt wurden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist in Afghanistan, Provinz Logar, geboren und aufgewachsen und verließ 2015, gemeinsam mit seiner Familie seinen Herkunftsstaat. Nachdem die Familie des Beschwerdeführers bei der Flucht getrennt wurde, lebte der Beschwerdeführer für ca. drei Jahre alleine im Iran, bevor er schließlich im April 2021 nach Österreich kam. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich spätestens seit seinem Aufenthalt in Österreich vom islamischen Glauben ernsthaft und willentlich entfernt und lebt nunmehr ohne Religionsbekenntnis. Er beschäftigte sich insbesondere im Internet mit den naturwissenschaftlichen Theorien, las Beiträge über Religionen und bezeichnet sich selbst als Atheist. Dem Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zuzumuten, seine (verinnerlichten) religionskritischen Ansichten zu verleugnen. Dem Beschwerdeführer kann aufgrund seiner glaubhaften Abwendung vom Islam insbesondere nicht zugemutet werden, in den von den Taliban regierten „Islamischen Emirat Afghanistan" zurückzukehren und ein Leben nach den Gesetzen der Scharia zu führen. 1.
- Zum Herkunftsstaat (Auszug der Staatendokumentation): Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-04-05 14:09 Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vgl. AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vergleiche AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vergleiche USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023). Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023). Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vgl. DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vgl. TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vgl. USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023).Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vergleiche DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vergleiche TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vergleiche USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vergleiche USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023). Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023).Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023). Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022).In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022). […] Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung 2024-04-05 14:10 Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 15.5.2023), jedoch gibt es Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 26.6.2023). Nach Angaben der NGO International Christian Concern arbeiten die Taliban daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten (ICC 12.7.2023) oder Hausdurchsuchungen der Taliban (USDOS 15.5.2023).Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 15.5.2023), jedoch gibt es Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 26.6.2023). Nach Angaben der NGO International Christian Concern arbeiten die Taliban daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten (ICC 12.7.2023) oder Hausdurchsuchungen der Taliban (USDOS 15.5.2023). Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Proselytenmacherei, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen (USDOS 15.5.2023). Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 2.6.2022).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2023, Ra 2022/19/0239-11, lautet auszugsweise: „16 Für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie ist Voraussetzung, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird (vgl. VwGH 14.11.2022, Ra 2022/19/0052, mwN; sowie VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mit Verweis auf EuGH 4.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88).„16 Für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie ist Voraussetzung, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird vergleiche VwGH 14.11.2022, Ra 2022/19/0052, mwN; sowie VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mit Verweis auf EuGH 4.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88). 17 Wie der Verwaltungsgerichtshof anlässlich der Prüfung eines behaupteten Religionswechsels und von Scheinkonversionen wiederholt ausgesprochen hat, ist die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung der Konversion in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen (VwGH 12.9.2023, Ra 2022/19/0237, mwN). Dies gilt entsprechend auch für das Vorbringen einer Apostasie aus innerer Überzeugung. 18 Gegenständlich lag - wie die Revision zutreffend geltend macht - keiner der dargestellten Gründe, wonach von der beantragten Beweisaufnahme hätte Abstand genommen werden dürfen, vor. Vielmehr stellt sich die wiedergegebene Begründung des BVwG als eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die freie Beweiswürdigung
§ 45Abs. 2 AVG (hier i
Vm § 17 VwGVG) aber erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0711, mwN).18 Gegenständlich lag - wie die Revision zutreffend geltend macht - keiner der dargestellten Gründe, wonach von der beantragten Beweisaufnahme hätte Abstand genommen werden dürfen, vor. Vielmehr stellt sich die wiedergegebene Begründung des BVwG als eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die freie Beweiswürdigung
Paragraph 45, Absatz 2, AVG (hier in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) aber erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig vergleiche VwGH 5.3.2020, Ra 2018/19/0711, mwN). 19 Im Übrigen wendet sich die Revision auch zu Recht gegen die Beweiswürdigung des BVwG. 20 Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem
§ 17Vw
GVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung einer zulässigen Revision auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 30.3.2021, Ra 2020/19/0048, mwN).20 Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem
Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof bei Behandlung einer zulässigen Revision auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche VwGH 30.3.2021, Ra 2020/19/0048, mwN). 21 Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht, weil sich das BVwG zwar mit den vom Revisionswerber im Verfahrensverlauf gemachten Aussagen auseinandersetzte, diese Auseinandersetzung jedoch in nicht nachvollziehbarer Weise und letztlich einseitig zu Lasten des Revisionswerbers erfolgte. 22 Dabei definierte das BVwG wiederholt Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen eines Apostaten, ohne darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm. So führte das BVwG gegen die Glaubwürdigkeit des behaupteten Glaubensabfalls ins Treffen, dass sich der Revisionswerber nicht „eindringlich“ mit der Frage befasst habe, ob es einen oder mehrere Götter gebe. Der Revisionswerber habe eine tiefgreifende und kritische Auseinandersetzung mit den islamischen Glaubensinhalten vermissen lassen, zumal er kaum über Wissen zum Islam verfügt habe. Überdies habe der minderjährige Revisionswerber „nicht einmal“ den Begriff des Agnostikers gekannt, weshalb seine eigene Zuordnung zum Atheismus nicht glaubwürdig sei. Der Revisionswerber habe den Genuss von Alkohol und Schweinefleisch „nicht einmal“ behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2022/19/0164). Im vorliegenden Fall hat das BVwG überdies das Alter des Revisionswerbers nicht ausreichend berücksichtigt.22 Dabei definierte das BVwG wiederholt Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen eines Apostaten, ohne darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm. So führte das BVwG gegen die Glaubwürdigkeit des behaupteten Glaubensabfalls ins Treffen, dass sich der Revisionswerber nicht „eindringlich“ mit der Frage befasst habe, ob es einen oder mehrere Götter gebe. Der Revisionswerber habe eine tiefgreifende und kritische Auseinandersetzung mit den islamischen Glaubensinhalten vermissen lassen, zumal er kaum über Wissen zum Islam verfügt habe. Überdies habe der minderjährige Revisionswerber „nicht einmal“ den Begriff des Agnostikers gekannt, weshalb seine eigene Zuordnung zum Atheismus nicht glaubwürdig sei. Der Revisionswerber habe den Genuss von Alkohol und Schweinefleisch „nicht einmal“ behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen vergleiche VwGH 26.9.2023, Ra 2022/19/0164). Im vorliegenden Fall hat das BVwG überdies das Alter des Revisionswerbers nicht ausreichend berücksichtigt. 23 Somit erweisen sich die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG insgesamt als nicht schlüssig begründet. 24 Da das BVwG im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis schon aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
§ 42Abs. 2 Z 3 lit. c Vw
GG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Revision einzugehen war. Für das fortgesetzte Verfahren wird aber noch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Beweiswürdigung nicht nur das jugendliche Alter des Asylwerbers im Zeitpunkt der Befragung (vgl. etwa VwGH 14.1.2023, Ra 2022/19/0149, mwN), sondern auch das Alter, in dem die fluchtauslösenden Ereignisse erlebt wurden, zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0150).“24 Da das BVwG im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis schon aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Revision einzugehen war. Für das fortgesetzte Verfahren wird aber noch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Beweiswürdigung nicht nur das jugendliche Alter des Asylwerbers im Zeitpunkt der Befragung vergleiche etwa VwGH 14.1.2023, Ra 2022/19/0149, mwN), sondern auch das Alter, in dem die fluchtauslösenden Ereignisse erlebt wurden, zu berücksichtigen ist vergleiche etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0150).“ 2.2.
- Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2024 lautet auszugsweise: „R: Würden Sie sagen, der BF ist bekennender Atheist? Z2: Ja. R: Wie äußert sich das? Z2: Fangen wir bei den kleinen Dingen an, dass er null religiöse Vorschriften einhält, jegliche Religion. Das geht weiter, dass er, wenn wir Nachrichten sehen aus irgendeiner Form mit Glauben oder einer Religion zu tun hat, sei es aus Afghanistan oder im Iran, Weltgeschehen oder Ereignisse hier in Österreich. Wenn hier etwas mit Religion zu tun hat, dann äußert sich der BF sehr abfällig über Religion. Speziell über die islamische Religion. Das letzte Mal was wir gelesen haben, ist das der Oberst der Taliban möchte in Afghanistan die Steinigung bei Ehebruch wiedereinführen. Die Reaktion des BF ist darauf gewesen, diese Menschen haben ihr Hirn in ihrer Waffe oder ihren Bart. Sie glauben, dass ihnen das Gott vorschreibt, aber einen solchen Gott brauche ich nicht, der solche Dinge vorschreibt. Das war ein Beispiel. Es zieht sich eigentlich durch. Jetzt z.B. ist Ramadan-Zeit und wir sprechen dann darüber. Es gibt muslimische Freunde die sehr wohl fasten. Wir sitzen beim Mittagessen und der BF sagt sinngemäß so ein Blödsinn sich an so etwas zu halten, dass ein Mensch irgendwann aufgeschrieben hat und die Leute glauben, sie müssen sich daran halten, aber eigentlich ist es nur ungesund. Das waren jetzt zwei aktuelle Beispiele, an die ich mich erinnern, weil sie vor Kurzem waren. Über längere Zeit kann ich sagen, dass der BF ein sehr nüchterner und trockener Atheist ist, der sagt, da gibt es nichts und wenn es aus ist dann ist es aus. […] R: Würden Sie sagen, dass der BF seine atheistische Einstellung verinnerlich hat? Z2: Auf jeden Fall. R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Haben Sie dem BF jemals bei einem Gebet beobachtet?Regierungsvorlage, Haben Sie dem BF jemals bei einem Gebet beobachtet? Z2: Nein und dazu möchte ich ergänzen, dass wir speziell am Anfang sehr viel Zeit miteinander verbracht hat. Wenn man bedenkt, dass man sehr regelmäßig Gebete im Islam verrichten muss, dann wäre es zeitlich nicht möglich gewesen. Es wäre auch nicht möglich gewesen es vor mir zu verheimlichen, weil wenn man den ganzen Tag zusammen verbringt, dann geht das nicht. RV: Hatte der BF in den vergangenen Jahren Hemmungen die Sie wahrgenommen hätten bestimmte Speisen zu Essen bzw. Getränke zu konsumieren?Regierungsvorlage, Hatte der BF in den vergangenen Jahren Hemmungen die Sie wahrgenommen hätten bestimmte Speisen zu Essen bzw. Getränke zu konsumieren? Z2: Nein, wenn sie damit speziell meinen, Speise und Getränke die im Islam verboten sind, dann ganz gar nicht. Das einzige was der BF nicht mag sind bestimmte Gemüsesorten. Bei uns gibt es regelmäßig ein Feierabendbier oder das wir Wein trinken und der BF trinkt gerne mit. Was ich koche wird gegessen, das geht vom Frühstücksspeck über Schnitzel etc. RV: Haben Sie sich mit dem BF konkret über Religion unterhalten?Regierungsvorlage, Haben Sie sich mit dem BF konkret über Religion unterhalten? Z2: Wenn so Gespräche sind über Nachrichten, die wir gelesen haben und dann kritisiert der BF was da passiert, aus religiösen Gründen. Dann kommt natürlich eine kurze Diskussion. Warum glaubt man an so etwas? Warum wollen Menschen einen Gott haben? Der BF hat diese Dinge immer sehr schnell sehr trocken abgetan, das braucht man nicht, das gibt man nicht. Im Gegensatz dazu habe ich mit seinem Bruder viel intensiver gesprochen, was gibt es außerhalb unserer Wahrnehmung? Wie ist die Welt entstanden? Ich habe den Eindruck, dass der BF, bevor er nach Österreich gekommen ist, sehr gefestigt in seinem Herzen mit jedem Glauben abgeschlossen hat und nichts davon für ihn existiert. […] R: Sie haben jetzt gerade die Aussagen von Frau XXXX gehört. Können Sie die bestätigen?R: Sie haben jetzt gerade die Aussagen von Frau römisch 40 gehört. Können Sie die bestätigen? Z3: Ja, die kann ich bestätigen. Voll und ganz. R: Sie würden auch sagen, dass der BF ein überzeugter Atheist ist? Z3: Ja, das kann ich sagen. Ich traue mir das zu, weil ich in meiner Firma mehrere Muslime angestellt habe, die sehr streng nach den Regeln des Islams leben. Das kann ich bei dem BF absolut nicht sehen. Ein Beispiel, der BF ist sehr viel mit meinen Söhnen unterwegs. Meine Söhne feiern mehrmals im Jahr in unserem Haus große Partys und ich habe bei diesen Gelegenheiten und anderem wahrgenommen das der BF Alkohol trinkt. Das ist ein Beispiel. Ein zweites Beispiel, ganz konkret, er wohnt in unserem früheren Kindermädchenzimmer, wo auch Sachen verstaut sind. Es ist noch nicht so lange her, da habe ich dringend etwas aus diesem Zimmer gebraucht. Sonntag 10:00 Uhr. Ich habe fest angeklopft, niemand hat sich gemeldet. Ich dachte der BF ist schon bei der Familie XXXX und bin hineingegangen und zu meinem Schreck ist der BF mit seiner Freundin im Bett gelegen. Peinliche Situation. Ich weiß von meinen Angestellten, sie sind zwei junge Frauen die beide, eine mit 20 und eine mit 21 Jahren geheiratet haben, weil es ein absolutes No Go ist, sexuellen Verkehr vor der Ehe zu haben. Z3: Ja, das kann ich sagen. Ich traue mir das zu, weil ich in meiner Firma mehrere Muslime angestellt habe, die sehr streng nach den Regeln des Islams leben. Das kann ich bei dem BF absolut nicht sehen. Ein Beispiel, der BF ist sehr viel mit meinen Söhnen unterwegs. Meine Söhne feiern mehrmals im Jahr in unserem Haus große Partys und ich habe bei diesen Gelegenheiten und anderem wahrgenommen das der BF Alkohol trinkt. Das ist ein Beispiel. Ein zweites Beispiel, ganz konkret, er wohnt in unserem früheren Kindermädchenzimmer, wo auch Sachen verstaut sind. Es ist noch nicht so lange her, da habe ich dringend etwas aus diesem Zimmer gebraucht. Sonntag 10:00 Uhr. Ich habe fest angeklopft, niemand hat sich gemeldet. Ich dachte der BF ist schon bei der Familie römisch 40 und bin hineingegangen und zu meinem Schreck ist der BF mit seiner Freundin im Bett gelegen. Peinliche Situation. Ich weiß von meinen Angestellten, sie sind zwei junge Frauen die beide, eine mit 20 und eine mit 21 Jahren geheiratet haben, weil es ein absolutes No Go ist, sexuellen Verkehr vor der Ehe zu haben. R: Warum denken Sie, dass der BF, trotz seines offensichtlichen Interesses für den Atheismus (Beispiel lesen von Literatur) sich nicht in Vereinen engagiert und auch nicht öffentlich (gemeint Internet etc.) sich zum Atheismus bekennt? BF: Der BF ist ein sehr smarter feinfühliger und leiser Mensch. Er ist sehr vorsichtig im Umgang und jedenfalls nicht ein lauter aktiver Mensch. Ich kenne sehr viele junge Menschen, auch von früher von meiner Pfarre und ich kann gut einschätzen welche Menschen laut in die Welt hineinposaunen und welche nicht oder sehr zurückhaltend sind. Es verwundert mich überhaupt nicht, dass er in keinem Verein ist. RV: Haben Sie in den letzten vergangenen Jahren Wahrnehmungen darüber das er gebetet oder gefastet hätte?Regierungsvorlage, Haben Sie in den letzten vergangenen Jahren Wahrnehmungen darüber das er gebetet oder gefastet hätte? Z3: Nein, absolut nicht. Letzte Woche waren wir gemeinsam eine Woche in Ischgl Ski fahren mit vier Familien in einem Haus, sehr eng. Im Gegensatz zu meiner Firma, wo wir die Muslimen für seine Freitagsgebete Zeit zu geben, wäre es unmöglich, dass er dort gebetet hätte. Ich weiß aber auch, dass er das sowieso nicht macht. RV: Haben Sie sich über Religion unterhalten in den Jahren von dem Zusammenleben?Regierungsvorlage, Haben Sie sich über Religion unterhalten in den Jahren von dem Zusammenleben? Z3: Ich bin sehr viel unterwegs. Ich habe nicht so intensive Gespräche, wie Frau XXXX , aber wir haben z.B. über den Wahnsinn der Hamas in Israel und die Tötung von der Iranerin wegen des Nichttragens des Kopftuches gesprochen. Z3: Ich bin sehr viel unterwegs. Ich habe nicht so intensive Gespräche, wie Frau römisch 40 , aber wir haben z.B. über den Wahnsinn der Hamas in Israel und die Tötung von der Iranerin wegen des Nichttragens des Kopftuches gesprochen. RV: Wissen Sie noch was er dazu gesagt hat?Regierungsvorlage, Wissen Sie noch was er dazu gesagt hat? Z3: Er hat gesagt es ist absurd und ich habe so große Angst, dass ich zurück nach Afghanistan muss.“ 2.2.
- Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund des einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und der der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere der Aussagen der Zeugen, von einer ernsthaften Abwendung des Beschwerdeführers vom (muslimischen) Glauben sowie von einem entsprechenden inneren Entschluss des Beschwerdeführers, nunmehr ohne Religionsbekenntnis leben zu wollen, auszugehen. Durch seine zwischenzeitlich verinnerlichte religionskritische Haltung, insbesondere dem Islam gegenüber, ist dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht mehr zumutbar, sein in Österreich derzeit (auch für Dritte wahrnehmbares) praktiziertes Leben "ohne Glauben" zu unterdrücken. 2.2.
- Nach den Länderberichten verletzten die Taliban mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen die Religions- und Glaubensfreiheit. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt (vgl. oben, II., 1.3.).2.2.
- Nach den Länderberichten verletzten die Taliban mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen die Religions- und Glaubensfreiheit. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt vergleiche oben, römisch zwei., 1.3.). 2.
- Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 05.04.2024) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.3.
- Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Religion im Sinne der GFK ausgesprochen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0557): „Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom
- März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. Kälin, a.a.O.). Nach der von Rohrböck wiedergegebenen Literatur (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 402) ist unter Religion ein in sich geschlossenes metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie auch immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist bzw. auf einer solchen metaphysischen Vorstellung aufbaut, zu verstehen." Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nicht-religiösen Weltanschauung oder wegen atheistischer Überzeugungen. 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Religion im Sinne der GFK ausgesprochen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0557): „Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben vergleiche Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom
- März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel eins, der FlKonv sei der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche Kälin, a.a.O.). Nach der von Rohrböck wiedergegebenen Literatur vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 402) ist unter Religion ein in sich geschlossenes metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie auch immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist bzw. auf einer solchen metaphysischen Vorstellung aufbaut, zu verstehen." , Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nicht-religiösen Weltanschauung oder wegen atheistischer Überzeugungen. Dementsprechend stellte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.12.2018, Zl. 2018/18/0235, klar: „Eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl EuGH 5.9.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11). Nichts anderes kann gelten, wenn die "religiösen Betätigungen" darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen.“ „Eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten vergleiche EuGH 5.9.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11). Nichts anderes kann gelten, wenn die "religiösen Betätigungen" darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen.“ 3.
- Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat beabsichtigt, seine Abwendung vom islamischen Dogmen offen zu zeigen. Wie die Quellen belegen, ist ein solches Verhalten jedoch keinesfalls möglich, ohne dass sich der Beschwerdeführer Verfolgung aussetzt. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Abkehr erweist sich vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als asylrelevant. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist. Die religiöse Haltung des Beschwerdeführers steht im völligen Gegensatz zu den in Afghanistan vorherrschenden religiösen Zwängen und ist für Dritte erkennbar, da sie diese durch ihre Lebensführung, die jeweils ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, nach außen getragen wird. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht zugemutet werden, diese immer für sich zu behalten und seine innere Einstellung dauerhaft zu verleugnen. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Abkehr widerrufen und dies ihm auch nicht zumutbar ist, sprechen im Fall des Beschwerdeführers, unter Einbeziehung der Situation von Konvertiten und Apostaten in Afghanistan, konkrete und substanzielle Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr persönlich und konkret für sie beide. 3.
- Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt jeweils das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in ihrer Abkehr vom Islam begründet (vgl. Beweiswürdigung).3.
- Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt jeweils das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in ihrer Abkehr vom Islam begründet vergleiche Beweiswürdigung). Aufgrund des in ganz Afghanistans gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber Apostaten bzw. Konvertiten gegenüber, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargelegte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 besteht.Aufgrund des in ganz Afghanistans gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber Apostaten bzw. Konvertiten gegenüber, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargelegte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 besteht. 3.
- Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner wohlbegründeten Furcht vor einer Verfolgung in Afghanistan, Asyl gewährt wird, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten in seinem Vorbringen. Da jeweils auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da jeweils auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die Spruchpunkte II. und III. blieben in der Beschwerde ausdrücklich unangefochten und sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. blieben in der Beschwerde ausdrücklich unangefochten und sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W123.2244734.1.00