RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlW123 2276637-1 Spruch, W123 2276637-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2023, Zl. 1322607705/222768794, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2023, Zl. 1322607705/222768794, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot gemäß Spruchpunkt VIII. auf drei Jahre herabgesetzt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot gemäß Spruchpunkt römisch acht. auf drei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 05.09.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe Somalia verlassen, weil er dem Minderheitsclan Gabooye angehöre und er diskriminiert werde. Er sei ein Jahr ohne Beschuldigung im Gefängnis gewesen, nur, weil er dem falschen Clan angehöre. Seine Schwestern seien belästigt worden und er habe kaum etwas dagegen sagen können. Sie seien arm gewesen und hätten nichts zu essen gehabt, weil dort Dürre herrsche. Er benötige medizinische Behandlung und dies sei bei ihnen nicht möglich gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er wieder ins Gefängnis komme und verhungere.
- Am 20.02.2023 legte das Landesgericht Salzburg eine Mitteilung sowie den Beschluss vor, auf Grundlage dessen der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB iVm § 87 Abs. 1 StGB wegen Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft genommen worden sei.
- Am 20.02.2023 legte das Landesgericht Salzburg eine Mitteilung sowie den Beschluss vor, auf Grundlage dessen der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB wegen Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft genommen worden sei.
- Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 AsylG sein Aufenthaltsrecht aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft verloren habe.
- Mit Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Aufenthaltsrecht aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft verloren habe.
- Am 05.06.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) eine Mitteilung über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers sowie der diesbezügliche Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung ein.
- Am 20.06.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Bedrohung, bzw. eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Ich wurde diskriminiert, wurde aber nicht verfolgt. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Ich hatte eine Beziehung mit einer Angehörigen des Issaq-Clans. Die Beziehung dauerte zwei Jahre. Sie wurde von mir schwanger. Sie wollte, dass ich sie heirate. Ich wies sie darauf hin, dass ich dem Gabooye-Clan angehöre und arm bin. Dennoch wollte sie mich heiraten. Ihre Angehörigen bekamen davon mit. Sie verboten ihrer Tochter den Ausgang. Ich wurde von zwei Brüdern und zwei Cousins attackiert. Ich wurde in der Nähe unseres Hauses verletzt. Meine Schwester XXXX eilte aus dem Haus und wollte mir helfen. Sie wurde vor meinen Augen geschlagen und vergewaltigt. Als sie weggingen, suchte meine Mutter mit mir und meiner Schwester XXXX die Polizeistation auf. Der Kommandant der Polizeiinspektion gehört dem Issaq-Clan an. Ich wurde sofort in das Krankenhaus gebracht, wo ich behandelt wurde. Die Vergewaltigung meiner Schwester wurde vertuscht. Dann wurde ich für zwei Monate im Gefängnis eingesperrt. Dann brachten sie mich in ein größeres Gefängnis. Ich war nie vor Gericht, ich wurde nie verurteilt. Im November 2017 wurde ich dann entlassen. Die Angehörigen meiner Freundin suchten mich dann nach meiner Entlassung bei meiner Familie. Meine Mutter sagte zu mir, dass ich nach zwei Jahren immer noch gesucht werde und riet mir deshalb zur Ausreise. Ich verließ schließlich im Dezember 2019 Somalia.Ich hatte eine Beziehung mit einer Angehörigen des Issaq-Clans. Die Beziehung dauerte zwei Jahre. Sie wurde von mir schwanger. Sie wollte, dass ich sie heirate. Ich wies sie darauf hin, dass ich dem Gabooye-Clan angehöre und arm bin. Dennoch wollte sie mich heiraten. Ihre Angehörigen bekamen davon mit. Sie verboten ihrer Tochter den Ausgang. Ich wurde von zwei Brüdern und zwei Cousins attackiert. Ich wurde in der Nähe unseres Hauses verletzt. Meine Schwester römisch 40 eilte aus dem Haus und wollte mir helfen. Sie wurde vor meinen Augen geschlagen und vergewaltigt. Als sie weggingen, suchte meine Mutter mit mir und meiner Schwester römisch 40 die Polizeistation auf. Der Kommandant der Polizeiinspektion gehört dem Issaq-Clan an. Ich wurde sofort in das Krankenhaus gebracht, wo ich behandelt wurde. Die Vergewaltigung meiner Schwester wurde vertuscht. Dann wurde ich für zwei Monate im Gefängnis eingesperrt. Dann brachten sie mich in ein größeres Gefängnis. Ich war nie vor Gericht, ich wurde nie verurteilt. Im November 2017 wurde ich dann entlassen. Die Angehörigen meiner Freundin suchten mich dann nach meiner Entlassung bei meiner Familie. Meine Mutter sagte zu mir, dass ich nach zwei Jahren immer noch gesucht werde und riet mir deshalb zur Ausreise. Ich verließ schließlich im Dezember 2019 Somalia. Ende der Freien Erzählung. LA: Von wann bis wann führten Sie diese Beziehung? VP: Von Jänner 2014 bis September
- LA: Kam das Kind zur Welt? VP: Nein, es wurde ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt. LA: Was verstehen Sie unter „attackiert“? VP: Ich wurde mit dem Messer bedroht, ich konnte immer davonlaufen. Die Angehörigen wollten, dass ich die Beziehung beende. LA: Wann wurden Sie in der Nähe Ihres Hauses verletzt? VP: Es war am 23.09.
- LA: Zu welcher Tageszeit? VP: Es war um 18:00 Uhr, in der Abenddämmerung. LA: Ich verstehe das Motiv dieser Männer nicht. Wollten sie Sie für Ihre Beziehung belangen oder begehrten sie Ihre Schwester in sexueller Hinsicht? VP: Sowohl als auch. LA: Wurde Ihre Schwester schwanger? VP: Nein. LA: Haben Sie den Akt des Beischlafens an Ihrer Schwester mitverfolgt? VP: Ja. LA: Ist es korrekt, dass Sie nach Ihrer Entlassung aus der Haftanstalt im November 2017 bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia im Dezember 2019 in Hargeysa lebten? VP: Nein. Ich verließ nach meiner Entlassung Hargeysa und hielt mich ein Jahr und sechs Monate in XXXX auf.VP: Nein. Ich verließ nach meiner Entlassung Hargeysa und hielt mich ein Jahr und sechs Monate in römisch 40 auf. LA: Waren Sie seit Ihrer Entlassung im November 2017 nie wieder in Hargeysa? VP: Nein, nur im Zuge meiner Ausreise, als ich zum Flughafen musste. LA: Wurden Sie von Ihren Angehörigen in XXXX besucht?LA: Wurden Sie von Ihren Angehörigen in römisch 40 besucht? VP: Ja, mehrmals im Monat von meiner Mutter. LA: Von was lebten Sie in XXXX ?LA: Von was lebten Sie in römisch 40 ? VP: Durch meine berufliche Tätigkeit. LA: Weshalb verblieben Sie nicht in XXXX ?LA: Weshalb verblieben Sie nicht in römisch 40 ? VP: Es gab eine große Dürre, es herrschte Hunger, was mich motivierte, auszureisen. LA: Was wäre, wenn Sie jetzt im Jahr 2023 nach Hargeysa oder XXXX zurückkehren würden?LA: Was wäre, wenn Sie jetzt im Jahr 2023 nach Hargeysa oder römisch 40 zurückkehren würden? VP: Ich habe immer noch Angst vor dem Isaq-Clan. LA: Müsste man nicht zwischen dem Issaq-Clan und dieser einzigen Familie differenzieren? VP: Ja, ich befürchte nur diese Familie. LA: Was wurde aus Ihrer Freundin? VP: Sie wurde mit einem anderen Mann verheiratet. LA: Haben Sie noch Kontakt zu ihr? VP: Nein, seit meiner Festnahme hier in Österreich. Sie erzählte mir, dass sie mit einem anderen Mann leben muss. LA: Haben Sie eine Ehe geschlossen? VP: Nein. LA: Sie kennen doch von jeher die kulturellen Begebenheiten in Somalia. Weshalb gehen Sie eine Beziehung mit dieser Frau ein? VP: Wir waren jung und stellten das uns anders vor. LA: Weshalb erwähnten Sie von dieser Beziehung nichts bei Ihrer Erstbefragung? VP: Alles war so schnell. Ich hatte keine Zeit, mich auszudrücken. LA: Haben Sie heute eine bessere Einvernahme-Situation? VP: Ja, viel besser. LA. In Somaliland werden Gabooye doch akzeptiert. Von wirtschaftlicher Benachteiligung wird in den Länderinformationen berichtet, jedoch nicht von systematische Verfolgung. Es entsteht der Eindruck, dass Sie in Hargeysa oder XXXX in der Lage wären, Ihr Leben zu gestalten. Beziehen Sie dazu Stellung:LA. In Somaliland werden Gabooye doch akzeptiert. Von wirtschaftlicher Benachteiligung wird in den Länderinformationen berichtet, jedoch nicht von systematische Verfolgung. Es entsteht der Eindruck, dass Sie in Hargeysa oder römisch 40 in der Lage wären, Ihr Leben zu gestalten. Beziehen Sie dazu Stellung: VP: Normal schon, aber ich hatte eine Beziehung mit einer Frau des Issaq-Clans. LA: Somaliland ist einer der sichersten und relativ stabilsten Orte - nicht nur am Horn von Afrika, sondern im gesamten Großraum Ostafrika. Auch existieren Ombudsstellen und NGOs, welche angelaufen werden können, wenn Sie beispielsweise von Behörden nicht korrekt behandelt werden. Beziehen Sie dazu Stellung: VP: Es stimmt, es gibt keine Al Shabaab, keine Selbstmordattentäter, aber in Somaliland gibt es auch Clankonflikte. LA: In Somaliland bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt. In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten. Beziehen Sie dazu Stellung: VP: Das stimmt, aber sie machen nichts für uns. LA: Eine systematische Verfolgung findet in Somaliland aufgrund der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Minderheit nicht statt. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Beziehen Sie dazu Stellung: VP: Das stimmt nicht – das wird von den Behörden nach Außen kommuniziert – im Inneren schaut es anders aus. LA: Ist Ihnen bewusst, dass sich einige NGOs, die sich einige NGOs explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization? VP: Die NGOs sind unter der Behörde und gehören alle den Issaq-Clan an. Für uns machen sie nichts. LA: Ist Ihnen bewusst, dass die 1,2-Millionenstadt Hargeysa als sichere Region gilt und somit für Ihre Rückkehr in Betracht kommt? VP: Das stimmt schon, aber man fragt immer nach dem Clan.Es geht um Rache dieser Familie gegen mich. LA: Warum kann dann Ihre Mutter und Ihre Schwestern in Hargeysa unbehelligt leben? VP: Ich war der Grund und nicht meine Angehörigen. LA: Haben wir Ihre Ausreisegründe erörtert? Möchten Sie zudem noch etwas anbringen? VP: Nein, alles wurde angesprochen. […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.02.2023 verloren habe (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt VIII.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.02.2023 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.07.2023, in der der Beschwerdeführer nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und Verfahrensganges vorbrachte, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sich die belangte Behörde auf unrichtige und unvollständige Länderinformationen bezogen habe, welche sich mit der allgemeinen Lage in Somalia, jedoch nicht mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Ferner seien auch die Ermittlungen und Feststellungen mangelhaft, zumal die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe, indem er keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die Feststellungen zu seinem Herkunftsland zu reagieren, weshalb auch das neue Vorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot verstoße. So würde sich an Angehörigen von Minderheitsclans vergriffen werden, wobei Somalia weder schutzwillig, noch -fähig sei und die Regierung selbst Willkür ausübe. Zudem habe er in Griechenland keine andere Identität angegeben, da XXXX in Somalia die Kurzform von XXXX sei. Auch den Tippfehler bei seinem Geburtsdatum habe er nicht wahrgenommen, da die Schreibweise von Namen und Geburtsdaten in Somalia nicht so genau genommen werde. Weiters behauptete er auch unter näheren Ausführungen, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei. Ferner stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.07.2023, in der der Beschwerdeführer nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und Verfahrensganges vorbrachte, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sich die belangte Behörde auf unrichtige und unvollständige Länderinformationen bezogen habe, welche sich mit der allgemeinen Lage in Somalia, jedoch nicht mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen würden. Ferner seien auch die Ermittlungen und Feststellungen mangelhaft, zumal die belangte Behörde den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe, indem er keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die Feststellungen zu seinem Herkunftsland zu reagieren, weshalb auch das neue Vorbringen nicht gegen das Neuerungsverbot verstoße. So würde sich an Angehörigen von Minderheitsclans vergriffen werden, wobei Somalia weder schutzwillig, noch -fähig sei und die Regierung selbst Willkür ausübe. Zudem habe er in Griechenland keine andere Identität angegeben, da römisch 40 in Somalia die Kurzform von römisch 40 sei. Auch den Tippfehler bei seinem Geburtsdatum habe er nicht wahrgenommen, da die Schreibweise von Namen und Geburtsdaten in Somalia nicht so genau genommen werde. Weiters behauptete er auch unter näheren Ausführungen, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei. Ferner stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
- Am 22.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mittteilung ein, wonach der Beschwerdeführer mit 09.03.2024 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen wurde.
- Am 10.04.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinem Leben in Österreich und in Somalia befragt wurde. Sein Rechtsvertreter wurde darauf hingewiesen, dass die Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 (Version 6) der Entscheidung zugrunde gelegt wird, wobei ihm eine Frist zur Stellungnahme bis längstens 24.04.2024 eingeräumt wurde.
- Am 24.04.2024 traf die Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er unter Verweis auf die Länderinformationen erneut auf seinen Fluchtgrund sowie auf die aktuelle Lage in seiner Herkunftsregion einging. Zur Verurteilung führte er aus, dass er diese bereue und sich in der Bewährungshilfe mit seiner Tat und seinem Trinkverhalten auseinandersetze. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört dem Clan der Gabooye (Sub-Clan: Muse-Dheriyo) an. Er spricht Somali und wurde in der Stadt Hargeysa in der Region Woqooyi Galbeed in Somaliland geboren und ist dort aufgewachsen. Ein Aufenthalt in XXXX konnte nicht festgestellt werden. Er besuchte drei Jahre die Schule, arbeitete als Schuhputzer und verkaufte Geschirr. Vor seiner Ausreise konnte der Beschwerdeführer mit seiner Familie von seinem Gehalt sowie dem Gehalt seiner Mutter und Schwestern leben.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Er gehört dem Clan der Gabooye (Sub-Clan: Muse-Dheriyo) an. Er spricht Somali und wurde in der Stadt Hargeysa in der Region Woqooyi Galbeed in Somaliland geboren und ist dort aufgewachsen. Ein Aufenthalt in römisch 40 konnte nicht festgestellt werden. Er besuchte drei Jahre die Schule, arbeitete als Schuhputzer und verkaufte Geschirr. Vor seiner Ausreise konnte der Beschwerdeführer mit seiner Familie von seinem Gehalt sowie dem Gehalt seiner Mutter und Schwestern leben. Seine Mutter und drei Schwestern, sowie Freunde, mit denen er vor seiner Ausreise Fußball spielte, leben nach wie vor in Hargeysa. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Er steht mit seiner Mutter und seinen Schwestern zudem in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es liegen keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten vor. 1.1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er von der Familie seiner einem Isaaq Clan angehörigen Freundin bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr nach Somalia einer individuellen Gefährdung durch die Familie seiner Ehefrau unterliege. Der Beschwerdeführer konnte zudem nicht glaubhaft machen, dass er persönlich wegen seiner Clanzugehörigkeit sonstigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei oder solche im Fall seiner Rückkehr zu befürchten haben. 1.1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, in seine Heimatstadt Hargeysa in Somaliland zurückzukehren. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 02.06.2023, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung der Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Er hat in einem Lokal eine Wand beschädigt hat, indem er die Eingangstüre wuchtig aufriss oder aufstieß, so dass sie gegen die Wand schlug und im Bereich des Türschließers sowie der Türklinke Schäden im Verputz hinterließ. Dem Inhaber dieses Lokals versuchte er, eine absichtlich schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihm mit einem abgebrochenen Flaschenhals einen Stich in den Bauch zu setzen versuchte. Dabei wurde erschwerend gewertet, dass zwei strafbare Handlungen zusammengetroffen sind, mildernd, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es beim Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist, dass seine Schuldfähigkeit rauschbedingt herabgesetzt war und er zumindest betreffend die Sachbeschädigung ein reumütiges Geständnis ablegte. Den Zeitraum von 18.02.2023 bis 15.05.2023 und von 15.05.2023 bis 27.07.2023 verbrachte er in einer Justizanstalt, wobei er am 27.07.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde.1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 02.06.2023, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung der Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Er hat in einem Lokal eine Wand beschädigt hat, indem er die Eingangstüre wuchtig aufriss oder aufstieß, so dass sie gegen die Wand schlug und im Bereich des Türschließers sowie der Türklinke Schäden im Verputz hinterließ. Dem Inhaber dieses Lokals versuchte er, eine absichtlich schwere Körperverletzung zuzufügen, indem er ihm mit einem abgebrochenen Flaschenhals einen Stich in den Bauch zu setzen versuchte. Dabei wurde erschwerend gewertet, dass zwei strafbare Handlungen zusammengetroffen sind, mildernd, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es beim Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist, dass seine Schuldfähigkeit rauschbedingt herabgesetzt war und er zumindest betreffend die Sachbeschädigung ein reumütiges Geständnis ablegte. Den Zeitraum von 18.02.2023 bis 15.05.2023 und von 15.05.2023 bis 27.07.2023 verbrachte er in einer Justizanstalt, wobei er am 27.07.2023 bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige und ist weder verheiratet oder verpartnert. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte einen Deutschkurs auf A1-Niveau, hat diesen jedoch nicht abschlossen. Er hat im Bundesgebiet noch nie ehrenamtlich gearbeitet und ist kein Mitglied in einem Verein. 1.
- Zum Herkunftsstaat: 1.2.
- Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 08.01.2024 (Version 6) Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Somaliland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zum Konflikt um Laascaanood siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022a) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022a). Wahlen wurden bisher aber auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey/THF 9.5.2022). Nach wieder anderen Angaben kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch aber herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 20.10.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Staat verfügt abseits der östlichen Gebiete über ein Gewaltmonopol (BS 2022a).Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 2022a) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022a). Wahlen wurden bisher aber auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey/THF 9.5.2022). Nach wieder anderen Angaben kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch aber herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 20.10.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Staat verfügt abseits der östlichen Gebiete über ein Gewaltmonopol (BS 2022a). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 1.12.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle erklärt, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist abseits begrenzter Auswirkungen der Rebellion von Ga'an Libah (siehe unten) relativ ruhig (BMLV 1.12.2023). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2013 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut, wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). In der Kriminalstatistik der somaliländischen Polizei für das Jahr 2022 finden sich 27.801 registrierte Delikte. In 5.565 dieser Fälle wurden die Ermittlungen aus Mangel an Beweisen eingestellt, 11.320 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden und 540 befinden sich noch in Untersuchung. Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, diesbezüglich gab es 280 Beschuldigte. Davon wurden 240 gefasst. Außerdem wurden 60 Personen ermordet, 49 Mörder wurden verhaftet, auf elf Verdächtige laufen Haftbefehle (SD 4.11.2022). Im Jahr 2021 hatte es 89 Morde gegeben, 84 Verdächtige wurden in Haft genommen (SD 4.11.2021). Anfang August 2022 wurden bei Demonstrationen in Hargeysa, Burco und Ceerigaabo mindestens drei Personen getötet und 89 verletzt (SG 11.8.2022). Nach anderen Angaben kamen mindestens fünf Menschen ums Leben (BAMF 22.8.2022). Unter den Verletzten befanden sich auch über 60 Polizisten. Hundert Personen wurden verhaftet (SG 11.8.2022). Die politische Lage von Präsident Bihi fördert das Aufkommen von Opposition. Es gibt nun wegen der anstehenden Parteiwahlen [siehe unten] mehr Gerangel - selbst innerhalb der regierenden Kulmiye. Auch Rohstofffunde im Land können zu den Turbulenzen beigetragen haben. Trotz allem gibt es keine existenzielle Bedrohung für Somaliland (BMLV 14.9.2023). In Somaliland sind im Jahr 2023 aufgrund von Konflikt und Unsicherheit 232.000 Menschen vertrieben worden: 198.000 in der Region Sool, je 13.000 in Sanaag und Togdheer sowie je 4.000 in Awdal und Woqooyi Galbeed (UNHCR 2023). [Nahezu alle Vertriebenen stehen in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood - siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.] Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖBN 11.2022; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 15.5.2023), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 1.12.2023). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vgl. MBZ 1.12.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 9.2.2023).Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖBN 11.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 15.5.2023), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 1.12.2023). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vergleiche MBZ 1.12.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 9.2.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 1.12.2023). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sporadisch kommt es zu Verhaftungen von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 1.12.2023). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sporadisch kommt es zu Verhaftungen von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären. Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 1.12.2023; vgl. Weiss/FDD 11.8.2021). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist dies der Gruppe teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Trotzdem konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland vordringen - insbesondere in der Region Sanaag (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" – in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Gegenwärtig hat die Gruppe mehr Bewegungsspielraum, weil Kräfte der Regierung und der Dhulbahante im Konflikt um Laascaanood gebunden sind (BMLV 14.9.2023). Nach anderen Angaben expandiert al Shabaab aggressiv in die Region Sool. In der Vergangenheit hat die Gruppe wiederholt versucht, bei Wahlen zu Gewalt aufzustacheln. Al Shabaab will Somaliland als Staat, das demokratische System und die Idee einer verfassungsmäßigen Herrschaft delegitimieren (Sahan/SWT 31.7.2023). Die Gruppe wird auch mit dem Aufstand in Laascaanood [siehe Unterkapitel] in Verbindung gebracht (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 agieren Angehörige der al Shabaab bei diesem Konflikt in Ostsomaliland aber nicht in ihrer Funktion als ebensolche, sondern als Clanangehörige (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023).Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 1.12.2023; vergleiche Weiss/FDD 11.8.2021). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist dies der Gruppe teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Trotzdem konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland vordringen - insbesondere in der Region Sanaag (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" – in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Gegenwärtig hat die Gruppe mehr Bewegungsspielraum, weil Kräfte der Regierung und der Dhulbahante im Konflikt um Laascaanood gebunden sind (BMLV 14.9.2023). Nach anderen Angaben expandiert al Shabaab aggressiv in die Region Sool. In der Vergangenheit hat die Gruppe wiederholt versucht, bei Wahlen zu Gewalt aufzustacheln. Al Shabaab will Somaliland als Staat, das demokratische System und die Idee einer verfassungsmäßigen Herrschaft delegitimieren (Sahan/SWT 31.7.2023). Die Gruppe wird auch mit dem Aufstand in Laascaanood [siehe Unterkapitel] in Verbindung gebracht (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 agieren Angehörige der al Shabaab bei diesem Konflikt in Ostsomaliland aber nicht in ihrer Funktion als ebensolche, sondern als Clanangehörige (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Think/STDOK/SEM 4.2023). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖBN 11.2022). Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖBN 11.2022; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) und sind i.d.R. lokal begrenzt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag). Auch innerhalb der Dhulbahante in Sool gibt es Konfliktlinien (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle haben sich die Clankonflikte von Ceel Afweyn bereits vor drei Jahren beruhigt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖBN 11.2022). Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖBN 11.2022; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) und sind i.d.R. lokal begrenzt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag). Auch innerhalb der Dhulbahante in Sool gibt es Konfliktlinien (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle haben sich die Clankonflikte von Ceel Afweyn bereits vor drei Jahren beruhigt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 15.5.2023). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein. So hat sie beispielsweise den interkommunalen Konflikt im Gebiet Ali Sahid (Togdheer) beenden können, ein Abkommen zwischen beiden Seiten wurde vermittelt (SLST 27.5.2023). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v.a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 15.5.2023). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein. So hat sie beispielsweise den interkommunalen Konflikt im Gebiet Ali Sahid (Togdheer) beenden können, ein Abkommen zwischen beiden Seiten wurde vermittelt (SLST 27.5.2023). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v.a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023). 2023 hat sich im Clangebiet der Isaaq / Habr Yunis im Bereich Ga'an Libah (nordöstlich von Hargeysa) eine neue Miliz gesammelt (Sahan/SWT 31.7.2023; vgl. AQ15 8.2023). Die Gruppe besteht aus jungen Männern der Habr Yunis und einigen desertierten Soldaten der Armee (AQ16 9.2023). Dort, im Bereich der Ga'an-Libah-Berge von Go-Dayar (Bezirk Odweyne), sind bei einem Hinterhalt Mitte August 2023 neun Sicherheitskräfte getötet und 17 weitere verwundet worden (RD 12.8.2023; vgl. AQ15 8.2023). Nach Angaben einer Quelle hat sich die bewaffnete Gruppe nach der Entscheidung der Wahlkommission über den Wahlkalender zum Ziel gesetzt, die Regierung zu bekämpfen und die Kontrolle über die eigenen Clangebiete zu übernehmen. Fahrzeuge von NGOs und der Regierung wurden entwendet, Polizeistationen angegriffen. Älteste versuchen, die Unstimmigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu lösen (AQ15 8.2023). Es handelt sich bei diesem Konflikt also um Clanpolitik. Es gibt Animositäten gegenüber der Kulmiye hinsichtlich nicht eingehaltener Wahlversprechen (BMLV 14.9.2023). Die Habr Yunis haben noch nie den Präsidenten gestellt. Es geht aber auch um Land (AQ16 9.2023). Eine Quelle erklärt, dass eine Eskalation unwahrscheinlich ist (BMLV 14.9.2023). Eine weitere Quelle berichtet Ende August 2023, dass ein Ältestenkomitee die Auflösung der Rebellenmilizen von Ga'an Libah bei gleichzeitiger Amnestie ausverhandelt hat. Das Komitee wird weitere Schritte überwachen (HO 30.8.2023). Ein Wiederaufflammen dieser "Rebellion" kann allerdings nicht ausgeschlossen werden (BMLV 1.12.2023).2023 hat sich im Clangebiet der Isaaq / Habr Yunis im Bereich Ga'an Libah (nordöstlich von Hargeysa) eine neue Miliz gesammelt (Sahan/SWT 31.7.2023; vergleiche AQ15 8.2023). Die Gruppe besteht aus jungen Männern der Habr Yunis und einigen desertierten Soldaten der Armee (AQ16 9.2023). Dort, im Bereich der Ga'an-Libah-Berge von Go-Dayar (Bezirk Odweyne), sind bei einem Hinterhalt Mitte August 2023 neun Sicherheitskräfte getötet und 17 weitere verwundet worden (RD 12.8.2023; vergleiche AQ15 8.2023). Nach Angaben einer Quelle hat sich die bewaffnete Gruppe nach der Entscheidung der Wahlkommission über den Wahlkalender zum Ziel gesetzt, die Regierung zu bekämpfen und die Kontrolle über die eigenen Clangebiete zu übernehmen. Fahrzeuge von NGOs und der Regierung wurden entwendet, Polizeistationen angegriffen. Älteste versuchen, die Unstimmigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu lösen (AQ15 8.2023). Es handelt sich bei diesem Konflikt also um Clanpolitik. Es gibt Animositäten gegenüber der Kulmiye hinsichtlich nicht eingehaltener Wahlversprechen (BMLV 14.9.2023). Die Habr Yunis haben noch nie den Präsidenten gestellt. Es geht aber auch um Land (AQ16 9.2023). Eine Quelle erklärt, dass eine Eskalation unwahrscheinlich ist (BMLV 14.9.2023). Eine weitere Quelle berichtet Ende August 2023, dass ein Ältestenkomitee die Auflösung der Rebellenmilizen von Ga'an Libah bei gleichzeitiger Amnestie ausverhandelt hat. Das Komitee wird weitere Schritte überwachen (HO 30.8.2023). Ein Wiederaufflammen dieser "Rebellion" kann allerdings nicht ausgeschlossen werden (BMLV 1.12.2023). Auch in der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen wurden von der Diaspora angezettelt. Es kommt zu kleineren Schießereien mit Vertretern des 'Awdal-State'. Auch hier ist eine Eskalation unwahrscheinlich (BMLV 14.9.2023). Für die Separatisten der gibt es abseits der Diaspora keine Unterstützung der Gadabursi vor Ort (AQ21 11.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 14.9.2023), diese sind seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023).Auch in der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen wurden von der Diaspora angezettelt. Es kommt zu kleineren Schießereien mit Vertretern des 'Awdal-State'. Auch hier ist eine Eskalation unwahrscheinlich (BMLV 14.9.2023). Für die Separatisten der gibt es abseits der Diaspora keine Unterstützung der Gadabursi vor Ort (AQ21 11.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 14.9.2023), diese sind seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023). Östliches Grenzgebiet: Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 15.5.2023). Entlang dieser Grenze gibt es ein Nebeneinander von puntländischen und somaliländischen Institutionen. Der Streifen reicht 30-50 km nach Somaliland hinein. Sowohl die Polizei als auch die Verwaltungen beider Seiten arbeiten dort Seite an Seite. Im Rahmen von Wahlen und Wählerregistrierung kommt es mitunter zu Spannungen, die sich üblicherweise wieder legen. Keine der Verwaltungen verfügt in diesen Gebieten über die absolute Kontrolle (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Es kommt dort gelegentlich zu Schusswechseln (ÖBN 11.2022). Üblicherweise werden bewaffnete Auseinandersetzungen im Grenzgebiet schnell beruhigt, bevor diese eskalieren (Sahan 29.10.2021). Zuletzt kam es im Jahr 2018 zu teils heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen (AA 15.5.2023). Die Unruhen in Laascaanood zum Jahreswechsel 2022/23 haben die Spannungen zwischen Somaliland und Puntland wieder erhöht (Sahan/SWT 4.1.2023). Trotzdem ist es im Rahmen des Konflikts zu keiner direkten Konfrontation zwischen Puntland und Somaliland gekommen (BMLV 1.12.2023). In Sool werden nahezu alle Orte von der Grenze zu Äthiopien bis über die Linie Xudun-Taleex vom SSC (Dhulbahante-Miliz, siehe Folgekapitel) kontrolliert. Für Buuhoodle wird die Kontrolle als 'gemischt' angegeben (AQ15 8.2023). Buuhoodle: Am 22.11.2022 kam es im Bezirk Buuhoodle zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen zu einem Scharmützel (HO 22.11.2022). Anfang Dezember 2022 hat Somaliland weitere Truppen in dieses Gebiet entsandt (SLST 6.12.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Es gibt zwar einen somaliländischen Bürgermeister für Buuhoodle, dieser residiert aber nicht in der Stadt. Es gibt dort keine physische Präsenz Somalilands (Omer/STDOK/SEM 4.2023) und dieser Teil des beanspruchten Gebiets steht auch definitiv nicht unter Kontrolle der Regierung (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Einige Kilometer vor Buuhoodle "endet" Somaliland, der letzte von der Regierung kontrollierte Ort ist demnach Qoorlugud (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Buuhoodle wohnen Dhulbahante, die Stadt wird im Wesentlichen von ihnen selbstverwaltet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Stimmung ist pro-Puntland. Es gibt dort keine somaliländischen Flaggen, keine somaliländischen Nummerntafeln. Somaliland respektiert diesen Zustand (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Buuhoodle: Am 22.11.2022 kam es im Bezirk Buuhoodle zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen zu einem Scharmützel (HO 22.11.2022). Anfang Dezember 2022 hat Somaliland weitere Truppen in dieses Gebiet entsandt (SLST 6.12.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Es gibt zwar einen somaliländischen Bürgermeister für Buuhoodle, dieser residiert aber nicht in der Stadt. Es gibt dort keine physische Präsenz Somalilands (Omer/STDOK/SEM 4.2023) und dieser Teil des beanspruchten Gebiets steht auch definitiv nicht unter Kontrolle der Regierung (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Einige Kilometer vor Buuhoodle "endet" Somaliland, der letzte von der Regierung kontrollierte Ort ist demnach Qoorlugud (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Buuhoodle wohnen Dhulbahante, die Stadt wird im Wesentlichen von ihnen selbstverwaltet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Stimmung ist pro-Puntland. Es gibt dort keine somaliländischen Flaggen, keine somaliländischen Nummerntafeln. Somaliland respektiert diesen Zustand (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sanaag: Auf dem Gebiet der Warsangeli sind beide Verwaltungen - jene aus Puntland und jene aus Somaliland - vertreten. Beide sind für die Menschen vor Ort nützlich, die Warsangeli pflegen zu beiden Seiten gute Kontakte. In Laasqoray gibt es ein Militärlager der somaliländischen Armee. Auch in Badhaan gibt es beide Verwaltungen, diese treten nicht in Konflikt miteinander (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Von einer Quelle wird der ländliche Raum von Sanaag bis etwa ein Drittel westwärts der Grenze zu Puntland als von Puntland kontrolliert angegeben. Für die Orte im Nordosten der Region – insbesondere Badhaan und Laasqoray – wird die Kontrolle als 'gemischt' angegeben (AQ15 8.2023). Die Warsangeli sind von der Regierung in Hargeysa und insbesondere von der regierenden Kulmiye enttäuscht. Ob sie noch weiter am 'Projekt Somaliland' partizipieren werden, wird sich bei den nächsten Wahlen zeigen (BMLV 14.9.2023). Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt zwölf Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei allen zwölf Vorfällen wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 22 derartige Vorfälle (16 davon mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle von "violence against civilians" je 100.000 Einwohner): Togdheer 0,26; Awdal 0,35; Woqooyi Galbeed 0,38; Sanaag 1,23; Sool 1,88; In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2022 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: i) Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hintergrund: Dhulbahante finden sich in allen Regierungen: in Somaliland, in Puntland und auch in der somalischen Bundesregierung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Allerdings hat der Clanführer (Garaad) der Dhulbahante 1993 das Abkommen zur inneren Einigung Somalilands mit unterzeichnet. Bereits 1998 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Regierung, Garaad Jama wendete sich nach Puntland, bei dessen Errichtung sich die Dhulbahante beteiligten. Von da an wechselten die Dhulbahante mehrfach die Seite (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Ein Argument, das im Rahmen des Konflikts immer wieder gegen Somaliland ins Feld geführt wurde, ist die Vernachlässigung der Dhulbahante-Gebiete durch die Regierung in Hargeysa (Omer/STDOK/SEM 4.2023) bzw. dass der Clan durch das von Isaaq dominierte Regierungssystem Somalilands sowohl politisch als auch wirtschaftlich an den Rand gedrängt worden ist (Sahan/SWT 19.6.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt diesbezüglich zu bedenken, dass es in Ostsomaliland auch Gebiete der Isaaq gibt, die nicht sehr entwickelt sind. Laascaanood ist demnach besser entwickelt als z.B. Ceerigaabo, das von Isaaq dominiert wird (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben ist Laascaanood ein trotz seines Potenzials ärmlicher Ort (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), obgleich wachsende Investitionen aus Hargeysa zur sozioökonomischen Entwicklung der Stadt und der gesamten Region beigetragen haben (Sahan/SWT 19.6.2023). Eskalation: In den vergangenen Jahren war es in Laascaanood immer wieder zu Morden und Attentaten gekommen, ohne dass die Taten aufgeklärt worden sind. Unter den Opfern fanden sich u.a. Sicherheitsbeamte, Clanälteste, Wirtschaftstreibende und Aktivisten (Sahan/SWT 4.1.2023). Die Attentatsserie begann 2009, es soll seither über 100 Morde gegeben haben. Aktivisten der Dhulbahante argumentieren, dass Somaliland eine große Militär- und Polizeipräsenz in Laascaanood hat, es aber zu keinen bedeutenden Verhaftungen gekommen ist (Norman/AFRA 3.3.2023) und die Regierung nicht für ausreichend Sicherheit sorgt (Sahan/SWT 19.6.2023). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass es innerhalb der Dhulbahante seit langer Zeit Spaltungen gibt. Zudem hat eine beträchtliche Anzahl der Ermordeten einem Subclan angehört, der weitgehend als pro-somaliländisch gilt (Norman/AFRA 3.3.2023). Gleichzeitig war al Shabaab seit Anfang der 2000er-Jahre in Laascaanood präsent. Somaliland hat der Gruppe eine Reihe von Attentaten und Bombenanschlägen in der Stadt angelastet, es ist auch zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. Manche Dhulbahante machen hingegen Hargeysa für die Mordserie verantwortlich (Sahan/SWT 19.6.2023). Die Regierung weist jede Verwicklung in diese gezielten Tötungen in Laascaanood zurück (RD 2.1.2023). Diese unaufgeklärten Morde waren jedenfalls der Funke der Eskalation (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies gilt insbesondere für den Mord an einem Blogger bzw. Jungpolitiker der Opposition (Norman/AFRA 3.3.2023; vgl. Sahan/SWT 4.1.2023), einem prominenten Dhulbahante (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023), im Dezember
- In der Folge kam es Ende Dezember 2022 in Laascaanood zu mehrtägigen - mitunter gewaltsamen - Protesten (SD 29.12.2022; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bei den auch über den Jahreswechsel anhaltenden Unruhen sind 20-40 Menschen getötet worden (Sahan/SWT 4.1.2023; vgl. RD 2.1.2023, Norman/AFRA 3.3.2023). Die somaliländische Polizei hat unproportional Gewalt angewendet. Bei den meisten getöteten Personen handelte es sich um Zivilisten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte befinden sich unter den Opfern (Sahan/SWT 4.1.2023).Diese unaufgeklärten Morde waren jedenfalls der Funke der Eskalation (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies gilt insbesondere für den Mord an einem Blogger bzw. Jungpolitiker der Opposition (Norman/AFRA 3.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 4.1.2023), einem prominenten Dhulbahante (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023), im Dezember
- In der Folge kam es Ende Dezember 2022 in Laascaanood zu mehrtägigen - mitunter gewaltsamen - Protesten (SD 29.12.2022; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bei den auch über den Jahreswechsel anhaltenden Unruhen sind 20-40 Menschen getötet worden (Sahan/SWT 4.1.2023; vergleiche RD 2.1.2023, Norman/AFRA 3.3.2023). Die somaliländische Polizei hat unproportional Gewalt angewendet. Bei den meisten getöteten Personen handelte es sich um Zivilisten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte befinden sich unter den Opfern (Sahan/SWT 4.1.2023). Im Zuge der Eskalation in Laascaanood kamen Garaads der Dhulbahante in die Stadt, um die Zukunft des Clans zu diskutieren (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). In der Folge kam es zu einem Abkommen der separatistischen Sool-Sanaag-Cayn-(Khatumo)-Miliz (SSC/Khatumo) mit den Garaads (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Anfang Feber 2023 erklärten Älteste in Laascaanood (Sool), dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollen (BAMF 13.2.2023; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023, NLM/Barnett 7.8.2023). Sie erklärten die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn (BMLV 9.2.2023). Begründet wurde der Schritt u.a. mit einem Mangel an Sicherheit sowie ungleicher Macht- und Ressourcenverteilung (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023).Im Zuge der Eskalation in Laascaanood kamen Garaads der Dhulbahante in die Stadt, um die Zukunft des Clans zu diskutieren (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). In der Folge kam es zu einem Abkommen der separatistischen Sool-Sanaag-Cayn-(Khatumo)-Miliz (SSC/Khatumo) mit den Garaads (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Anfang Feber 2023 erklärten Älteste in Laascaanood (Sool), dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollen (BAMF 13.2.2023; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023, NLM/Barnett 7.8.2023). Sie erklärten die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn (BMLV 9.2.2023). Begründet wurde der Schritt u.a. mit einem Mangel an Sicherheit sowie ungleicher Macht- und Ressourcenverteilung (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Social Media der Dhulbahante-Diaspora wurden instrumentalisiert, um zu mobilisieren und den Konflikt anzuheizen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen. Es brachen Kämpfe zwischen Sicherheitskräften Somalilands und lokalen Kämpfern bzw. Clanmilizen aus (BMLV 9.2.2023; vgl. BAMF 13.2.2023). Nach den ersten Zusammenstößen haben sich die somaliländischen Truppen aus der Stadt selbst zurückgezogen, um die Spannungen zu entschärfen (NH 13.6.2023; vgl. Norman/AFRA 3.3.2023). Die Kampfhandlungen dauerten jedoch weiter an, es kam auch zum Einsatz von Artillerie und Steilfeuer (BAMF 27.2.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023), zur Zerstörung bzw. Beschädigung von Infrastruktur (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), von Gesundheitseinrichtungen, Wasserstellen und Schulen (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Der teils mit ungeeigneten Waffen ausgeführte Artilleriebeschuss auf Laascaanood muss als Störfeuer bewertet werden (BMLV 14.9.2023). Es kann nicht von gezieltem Beschuss gesprochen werden. Teilweise erfolgte er auch mit ungeeigneten Waffen (BMLV 14.9.2023; vgl. NLM/Barnett 7.8.2023). Social Media der Dhulbahante-Diaspora wurden instrumentalisiert, um zu mobilisieren und den Konflikt anzuheizen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen. Es brachen Kämpfe zwischen Sicherheitskräften Somalilands und lokalen Kämpfern bzw. Clanmilizen aus (BMLV 9.2.2023; vergleiche BAMF 13.2.2023). Nach den ersten Zusammenstößen haben sich die somaliländischen Truppen aus der Stadt selbst zurückgezogen, um die Spannungen zu entschärfen (NH 13.6.2023; vergleiche Norman/AFRA 3.3.2023). Die Kampfhandlungen dauerten jedoch weiter an, es kam auch zum Einsatz von Artillerie und Steilfeuer (BAMF 27.2.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023), zur Zerstörung bzw. Beschädigung von Infrastruktur (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), von Gesundheitseinrichtungen, Wasserstellen und Schulen (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Der teils mit ungeeigneten Waffen ausgeführte Artilleriebeschuss auf Laascaanood muss als Störfeuer bewertet werden (BMLV 14.9.2023). Es kann nicht von gezieltem Beschuss gesprochen werden. Teilweise erfolgte er auch mit ungeeigneten Waffen (BMLV 14.9.2023; vergleiche NLM/Barnett 7.8.2023). Trotzdem flüchteten viele Menschen [siehe unten], die Stadt war leer, Straßen - auch jene nach Puntland - und Handel waren unterbrochen (Think/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Von 6.
- bis 27.
- sind mindestens 112 Menschen - darunter auch Zivilisten - getötet und 500 verwundet worden (BAMF 27.2.2023). UN-Angaben zufolge sind im Zeitraum 8.2.-7.
- bei dem Konflikt 36 Zivilisten getötet und mehr als 270 verletzt worden (UNSC 15.6.2023; vgl. BAMF 26.6.2023). Insgesamt bleibt schwer einzuschätzen, wie viele Menschen getötet worden sind (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Gerade zu Beginn war der Konflikt unzweifelhaft intensiv (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies hat sich später geändert, es wurde kaum noch gekämpft. Beide Seiten bezogen feste Positionen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023).Trotzdem flüchteten viele Menschen [siehe unten], die Stadt war leer, Straßen - auch jene nach Puntland - und Handel waren unterbrochen (Think/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Von 6.
- bis 27.
- sind mindestens 112 Menschen - darunter auch Zivilisten - getötet und 500 verwundet worden (BAMF 27.2.2023). UN-Angaben zufolge sind im Zeitraum 8.2.-7.
- bei dem Konflikt 36 Zivilisten getötet und mehr als 270 verletzt worden (UNSC 15.6.2023; vergleiche BAMF 26.6.2023). Insgesamt bleibt schwer einzuschätzen, wie viele Menschen getötet worden sind (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Gerade zu Beginn war der Konflikt unzweifelhaft intensiv (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Think/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies hat sich später geändert, es wurde kaum noch gekämpft. Beide Seiten bezogen feste Positionen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Think/STDOK/SEM 4.2023). Die somaliländische Armee hat den Ort Tukaraq und mehrere Stützpunkte in Laascaanood an die Milizen verloren (SMN 6.3.2023). In Tukaraq gehen nun Checkpoints von Puntland und der SSC fließend ineinander über (NLM/Barnett 7.8.2023). Trotzdem war Laascaanood Stand Anfang August 2023 von drei Seiten eingeschlossen. Auch die direkte Route nach Garoowe war blockiert, die Versorgung und Reisende nahmen den Umweg über den Süden (NLM/Barnett 7.8.2023). Die somaliländische Armee stand 2 km außerhalb der Stadt (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Immer wieder betätigte sie sich mit sporadischem Artilleriebeschuss (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023).Die somaliländische Armee hat den Ort Tukaraq und mehrere Stützpunkte in Laascaanood an die Milizen verloren (SMN 6.3.2023). In Tukaraq gehen nun Checkpoints von Puntland und der SSC fließend ineinander über (NLM/Barnett 7.8.2023). Trotzdem war Laascaanood Stand Anfang August 2023 von drei Seiten eingeschlossen. Auch die direkte Route nach Garoowe war blockiert, die Versorgung und Reisende nahmen den Umweg über den Süden (NLM/Barnett 7.8.2023). Die somaliländische Armee stand 2 km außerhalb der Stadt (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Immer wieder betätigte sie sich mit sporadischem Artilleriebeschuss (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Am 25.8.2023 eroberte SSC-Khatumo den wichtigen Militärstützpunkt in Gooja'ade in der Nähe von Laascaanood. Bei den Kämpfen wurden Dutzende somaliländische Soldaten getötet, Hunderte weitere als Kriegsgefangene genommen. Dieser Rückschlag für die somaliländische Armee hat das Risiko eines umfassenden Krieges in den östlichen Gebieten Somalilands rapide erhöht. Auf beiden Seiten kommt es zu Zeichen der Eskalation (Sahan/SWT 18.9.2023). SSC-Khatumo hat am 28.8.2023 angekündigt, die Feindseligkeiten einzustellen. Gleichzeitig wollen die Separatisten ihre Kräfte aus Laascaanood zurückziehen und die Rückkehr der Bewohner ermöglichen. Zudem wurde betont, dass man keinesfalls auf das Territorium anderer Clans vordringen wird (HO 29.8.2023). Ursprünglich hatten die Dhulbahante den Abzug Somalilands aus allen Teilen von Sool und Sanaag gefordert (NH 13.6.2023). Die Dhulbahante werden die Grenze zu Isaaq-Gebieten aber nicht überschreiten (BMLV 14.9.2023). Zu Gefechten und Kampfhandlungen kam es auch am
- und 11.
- sowie am 22.11.2023 (BMLV 1.12.2023). Rebellen von SSC-Khatumo haben ein Dorf der Isaaq / Habr Jeclo niedergebrannt, Zivilisten wurden getötet. Der Handel in Richtung Somaliland/Berbera bleibt weiterhin unterbrochen (AQ21 11.2023). SSC-Khatumo - "Bundesstaat" und innere Spannungen: Bis zum aktuellen Konflikt wurden SSC und Khatumo immer nur von Handlangern der Diaspora betrieben. Die Führung lag immer bei der Diaspora. Diesmal konnte man aber den Clanführer der Dhulbahante für sich gewinnen, der neben der traditionellen Rolle nun auch eine politische Rolle beim SSC innehat (BMLV 14.9.2023). Die Erklärung von SSC-Khatumo zu einem neuen somalischen Bundesstaat bedeutet jedenfalls, dass sowohl die Ansprüche Somalilands als auch frühere Ansprüche Puntlands auf das Territorium abgelehnt werden (NH 13.6.2023). Allerdings wird nur die Region Sool vorwiegend von Dhulbahante bewohnt. "SSC" bezieht sich aber auf drei Teile, die einen Bundesstaat Somalias ausmachen sollen. Anders als in Sool, gibt es in Sanaag nur wenige Dhulbahante, hingegen viele Isaaq und Warsangeli. Und im Bezirk Caynaabo ("Cayn") wohnen laut einer Quelle v.a. Isaaq (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Folglich repräsentiert SSC-Khatumo nur einen Teil von Togdheer und einen Teil der Region Sool, steht aber jedenfalls nicht für Sanaag, für die Warsangeli (BMLV 14.9.2023). Stig: In der Vergangenheit gab es bei den Dhulbahante immer interne Brüche (AQ21 11.2023). Grundsätzlich handelt es sich bei SSC-Khatumo historisch immer schon um eine kleine Fraktion der Dhulbahante, die mehrfach versucht hat, einen eigenen Bundesstaat zu schaffen. Früher kam und ging diese Bewegung. Nun aber versucht sie, an Relevanz zu gewinnen. Sie hat einen lokalen Konflikt mehr oder weniger in Geiselhaft genommen, militarisiert und von der Diaspora in den USA und Kanada aus vorangetrieben - u.a. mit Social Media (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Dabei spricht der SSC nach wie vor nur für einen Teil der Dhulbahante (BMLV 14.9.2023), auch wenn es anfangs den Anschein gemacht hat, als würde sich der Clan einigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich ist er uneinig (Omer/STDOK/SEM 4.2023), und hinter dem sogenannten "Council of Elders" steht nur ein Teil der Dhulbahante. Laut einer Quelle der FFM 2023 schaut sich der größere Teil des Clans den Konflikt aus der Distanz an (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nicht alle wollen einen eigenen Bundesstaat; manche wollen ein Teil Puntlands werden, einige wenige unterstützen den Verbleib bei Somaliland - v.a. Dhulbahante aus dem westlichen Teil von Sool (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Im Juli 2023 hat SSC-Khatumo bzw. haben die Garaads einen 45-köpfigen Rat eingesetzt. Dieser soll für eine Übergangsperiode von zwei Jahren die Führung übernehmen (NLM/Barnett 7.8.2023). Die Stadt Laascaanood wird (Stand Mai 2023) nicht von einer Zivilverwaltung sondern von Ältesten geführt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einem Experten versuchen die Rebellen, eine zivile Verwaltung aufzubauen. Diese wird demnach auf Dhulbahante, Fiqishini (Hawiye) und Gabooye aufgeteilt (AQ21 11.2023). Ein Teil des Geldes für den SSC stammt aus der Diaspora (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Möglicherweise spielen auch Rohstofffunde in den Ausläufern der Golisberge eine Rolle (seltene Erden, Lithium, Beryllium), wodurch eine fremde Macht als Geldquelle in Frage kommen könnte (BMLV 14.9.2023).Ein Teil des Geldes für den SSC stammt aus der Diaspora (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Möglicherweise spielen auch Rohstofffunde in den Ausläufern der Golisberge eine Rolle (seltene Erden, Lithium, Beryllium), wodurch eine fremde Macht als Geldquelle in Frage kommen könnte (BMLV 14.9.2023). SSC-Miliz: Im Zuge der Kampfhandlungen haben sich um SSC-Khatumo laut einer Quelle 10.000-12.000 lose organisierte Kämpfer gesammelt. Viele kommen von auswärts und haben seit Jahren keinen Fuß mehr nach Laascaanood gesetzt. Soldaten der Bundesarmee, der Sicherheitskräfte Puntlands und der somaliländischen Armee desertieren entlang der Clanlinien, um sich SSC-Khatumo bzw. Clanmilizen anzuschließen. Beim Ausbruch der Kämpfe strömten verschiedene Clanmilizen der Dhulbahante und später der breiteren Harti-Gemeinschaft (zu der auch die Dhulbahante und Majerteen gehören) nach Laascaanood. All diese Kräfte, die nominell als 'SSC' gelten, schlossen sich entlang der Subclans zu verschiedenen Einheiten zusammen. So gibt es Milizlager der Yahye (Dhulbahante), der Isse Mohamud (Majerteen) der Ugaadhyahan (Dhulbahante), der Osman Mohamud (Majerteen) und so weiter. Dementsprechend gibt es auch kein gemeinsames Kommando (NLM/Barnett 7.8.2023). Seitens der Warsangeli beteiligen sich nur einzelne Kämpfer (BMLV 14.9.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Kämpfer der SSC dienen aus eigener Motivation, sie sind Freiwillige, die keinen Sold, keine Ausbildung und auch keine Angelobung erhalten (NLM/Barnett 7.8.2023). Ursprünglich hatte die SSC um die Unterstützung nicht nur der Harti, sondern aller Darod angesucht - also der höchsten Clanebene. Diesbezüglich sind wieder die Isaaq sehr sensibel, denn hier kommen Erinnerungen an die Zeit von Siyad Barre auf. Die Zerstörung Hargeysas 1988 wurde von Barre - einem Darod - initiiert, der die Unterstützung aller Darod genoss (Omer/STDOK/SEM 4.2023).SSC-Miliz: Im Zuge der Kampfhandlungen haben sich um SSC-Khatumo laut einer Quelle 10.000-12.000 lose organisierte Kämpfer gesammelt. Viele kommen von auswärts und haben seit Jahren keinen Fuß mehr nach Laascaanood gesetzt. Soldaten der Bundesarmee, der Sicherheitskräfte Puntlands und der somaliländischen Armee desertieren entlang der Clanlinien, um sich SSC-Khatumo bzw. Clanmilizen anzuschließen. Beim Ausbruch der Kämpfe strömten verschiedene Clanmilizen der Dhulbahante und später der breiteren Harti-Gemeinschaft (zu der auch die Dhulbahante und Majerteen gehören) nach Laascaanood. All diese Kräfte, die nominell als 'SSC' gelten, schlossen sich entlang der Subclans zu verschiedenen Einheiten zusammen. So gibt es Milizlager der Yahye (Dhulbahante), der Isse Mohamud (Majerteen) der Ugaadhyahan (Dhulbahante), der Osman Mohamud (Majerteen) und so weiter. Dementsprechend gibt es auch kein gemeinsames Kommando (NLM/Barnett 7.8.2023). Seitens der Warsangeli beteiligen sich nur einzelne Kämpfer (BMLV 14.9.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Kämpfer der SSC dienen aus eigener Motivation, sie sind Freiwillige, die keinen Sold, keine Ausbildung und auch keine Angelobung erhalten (NLM/Barnett 7.8.2023). Ursprünglich hatte die SSC um die Unterstützung nicht nur der Harti, sondern aller Darod angesucht - also der höchsten Clanebene. Diesbezüglich sind wieder die Isaaq sehr sensibel, denn hier kommen Erinnerungen an die Zeit von Siyad Barre auf. Die Zerstörung Hargeysas 1988 wurde von Barre - einem Darod - initiiert, der die Unterstützung aller Darod genoss (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Flüchtlinge: Anfang 2023 sind 185.000-200.000 Menschen – hauptsächlich Frauen, Kinder und ältere Menschen – in die umliegenden Dörfer von Laascaanood geflohen (NH 13.6.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die meisten Zivilisten waren im Feber 2023 aus der Stadt geflohen (NLM/Barnett 7.8.2023). Mehrere Quellen bestätigen Anfang Oktober 2023, dass die Mehrheit der Vertriebenen nach Laascaanood zurückgekehrt ist (CEDOCA 10.10.2023), eine Quelle spricht von 80 % (AQ21 11.2023).Flüchtlinge: Anfang 2023 sind 185.000-200.000 Menschen – hauptsächlich Frauen, Kinder und ältere Menschen – in die umliegenden Dörfer von Laascaanood geflohen (NH 13.6.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die meisten Zivilisten waren im Feber 2023 aus der Stadt geflohen (NLM/Barnett 7.8.2023). Mehrere Quellen bestätigen Anfang Oktober 2023, dass die Mehrheit der Vertriebenen nach Laascaanood zurückgekehrt ist (CEDOCA 10.10.2023), eine Quelle spricht von 80 % (AQ21 11.2023). Kriegsgefangene: Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Somaliland die Kämpfer des SSC als Terroristen erachtet (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), Laut einer anderen Quelle werden die Gefangenen gut behandelt und vermutlich nicht vor Gericht gestellt, sondern nach Ende des Konflikts freigelassen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die SSC hat angekündigt, Kriegsgefangene in Einklang mit islamischem und Gewohnheitsrecht sowie mit internationalen Normen zu behandeln. Jene Kriegsgefangenen, die ‘Kriegsverbrechen’ verübt haben, werden demnach vor Gericht gestellt (HO 29.8.2023). Puntland ist für SSC-Khatumo die Lebensader, von dort kommen Waffen und Versorgung (NLM/Barnett 7.8.2023). Dies geschieht aber eher verdeckt, eine Konfrontation von Darod gegen Irir (Isaaq + Hawiye) wäre eine gefährliche Eskalation (AQ16 9.2023). Zu den militärischen Anführern des Aufstandes zählen auch mehrere Offiziere puntländischer Sicherheitskräfte "in Karenzierung" (AQ21 11.2023). Hinsichtlich einer Unterstützung von SSC-Khatumo ist Puntland gespalten; einige unterstützen die Idee, andere wollen diese Landesteile lieber in Puntland inkorporieren. Dies gilt auch für die politische Spitze: Der Vizepräsident ist ein Unterstützer von SSC-Khatumo, der Präsident ist es nicht (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Somalische Regierung: SSC-Führer nennen hinsichtlich ihrer Ziele zwei Prioritäten: Freiheit der Dhulbahante von den Isaaq, Einheit Somalias. Noch im August bewertet eine Quelle, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Bundesregierung dem SSC-Khatumo relevante Unterstützung zukommen wird lassen (NLM/Barnett 7.8.2023); und noch im September 2023 hat ein Experte angegeben, dass es seitens der Bundesregierung keine Bereitschaft gibt, SSC-Khatumo als Bundesstaat anzuerkennen (BMLV 14.9.2023). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 sah dies so (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Eine Anerkennung könnte im Süden dazu führen, dass sich auch dort Clans für neue, SSC-ähnliche und Clan-homogene Bundesstaaten einsetzen werden (NLM/Barnett 7.8.2023). Zudem ist unklar, wie die Warsangeli (Sanaag) dazu stehen. Sie werden sich nicht geschlossen auf SSC-Khatumo einlassen (BMLV 14.9.2023). Der Suldan der Warsangeli hatte ursprünglich angegeben, sich nicht an diesem Konflikt beteiligen zu wollen. Die Mehrheit dieses Clans steht außerhalb von SSC-Khatumo (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. AQ21 11.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass die Warsangeli lediglich 'moralisch' auf der Seite der Dhulbahante stehen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die Bundesregierung hat SSC-Khatumo bislang lediglich als "local administration" anerkannt (BMLV 1.12.2023).Somalische Regierung: SSC-Führer nennen hinsichtlich ihrer Ziele zwei Prioritäten: Freiheit der Dhulbahante von den Isaaq, Einheit Somalias. Noch im August bewertet eine Quelle, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Bundesregierung dem SSC-Khatumo relevante Unterstützung zukommen wird lassen (NLM/Barnett 7.8.2023); und noch im September 2023 hat ein Experte angegeben, dass es seitens der Bundesregierung keine Bereitschaft gibt, SSC-Khatumo als Bundesstaat anzuerkennen (BMLV 14.9.2023). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 sah dies so (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Eine Anerkennung könnte im Süden dazu führen, dass sich auch dort Clans für neue, SSC-ähnliche und Clan-homogene Bundesstaaten einsetzen werden (NLM/Barnett 7.8.2023). Zudem ist unklar, wie die Warsangeli (Sanaag) dazu stehen. Sie werden sich nicht geschlossen auf SSC-Khatumo einlassen (BMLV 14.9.2023). Der Suldan der Warsangeli hatte ursprünglich angegeben, sich nicht an diesem Konflikt beteiligen zu wollen. Die Mehrheit dieses Clans steht außerhalb von SSC-Khatumo (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche AQ21 11.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass die Warsangeli lediglich 'moralisch' auf der Seite der Dhulbahante stehen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die Bundesregierung hat SSC-Khatumo bislang lediglich als "local administration" anerkannt (BMLV 1.12.2023). Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um Laascaanood - Ergebnisse der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023): Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Isaaq und Dhulbahante sind eng miteinander verwoben. Es sind die zwei am stärksten durch Mischehen verbundenen Clans in Somalia. Alleine in Hargeysa gibt es 60-70 % Mischehen. Hier erkennt man die Clans nicht einmal an ihrem Dialekt - weil sie eben so durchmischt sind (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Dhulbahante sind in Hargeysa sehr präsent (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Ihm Rahmen des Konflikts um Laascaanood wurden Familien auf die Zerreißprobe gestellt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). V.a. zu Beginn des Konflikts gingen die Emotionen hoch (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Manche Dhulbahante sahen die Verlustzahlen der Kämpfe im Osten und befürchteten, dass an ihnen Rache genommen werden wird (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass sich Dhulbahante stigmatisiert gefühlt haben, und deshalb Hargeysa verlassen haben (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle macht für diese Ängste grundsätzlich auch Social Media verantwortlich. Zitat: "In den ersten Wochen ging es auf den Sozialen Medien verrückt zu. Ehefrauen sagten auf TikTok: 'Ich lasse mich von meinem Mann scheiden, weil er ein Dhulbahante ist.'" (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Auch die Diaspora der Dhulbahante hat ihren Teil dazu beigetragen, indem sie auf Social Media Angst geschürt hat. Eine eigene Cyber-Gruppe hat gezielt Propaganda und falsche Narrative verbreitet (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Als die Kämpfe in Laascaanood begonnen haben, gab es vereinzelte Berichte über Vorfälle gegen Dhulbahante. So soll in Burco eine junge Frau von anderen jungen Frauen verprügelt worden sein. Auch aus Hargeysa kamen derartige Berichte (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). So entstanden immer größere Spannungen und schließlich verließen manche Dhulbahante die Städte (Omer/STDOK/SEM 4.2023), flohen aus Borama, Burco (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) oder Hargeysa - aus Angst. Sie wollten kein Risiko eingehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Viele von denen, die gegangen sind, gingen nach Jijiga (Äthiopien), Garoowe, Bossaso, Galkacyo und Ceerigaabo (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die meisten Dhulbahante sind aber geblieben (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).Ihm Rahmen des Konflikts um Laascaanood wurden Familien auf die Zerreißprobe gestellt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). römisch fünf.a. zu Beginn des Konflikts gingen die Emotionen hoch (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Manche Dhulbahante sahen die Verlustzahlen der Kämpfe im Osten und befürchteten, dass an ihnen Rache genommen werden wird (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass sich Dhulbahante stigmatisiert gefühlt haben, und deshalb Hargeysa verlassen haben (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle macht für diese Ängste grundsätzlich auch Social Media verantwortlich. Zitat: "In den ersten Wochen ging es auf den Sozialen Medien verrückt zu. Ehefrauen sagten auf TikTok: 'Ich lasse mich von meinem Mann scheiden, weil er ein Dhulbahante ist.'" (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Auch die Diaspora der Dhulbahante hat ihren Teil dazu beigetragen, indem sie auf Social Media Angst geschürt hat. Eine eigene Cyber-Gruppe hat gezielt Propaganda und falsche Narrative verbreitet (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Als die Kämpfe in Laascaanood begonnen haben, gab es vereinzelte Berichte über Vorfälle gegen Dhulbahante. So soll in Burco eine junge Frau von anderen jungen Frauen verprügelt worden sein. Auch aus Hargeysa kamen derartige Berichte (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). So entstanden immer größere Spannungen und schließlich verließen manche Dhulbahante die Städte (Omer/STDOK/SEM 4.2023), flohen aus Borama, Burco (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) oder Hargeysa - aus Angst. Sie wollten kein Risiko eingehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Viele von denen, die gegangen sind, gingen nach Jijiga (Äthiopien), Garoowe, Bossaso, Galkacyo und Ceerigaabo (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die meisten Dhulbahante sind aber geblieben (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Die Situation hat sich später beruhigt, die Emotionen gingen nach unten (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Intellektuelle oder Studenten haben öffentlich gefordert, dass Dhulbahante nicht diskriminiert werden sollen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Jene, die geblieben sind, wurden nicht wirklich zum Ziel (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben werden Dhulbahante mitunter angefeindet (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle betont, dass den Dhulbahante nichts geschehen ist. Der Quelle ist kein einziges Beispiel bekannt, wo es diesbezüglich zu Racheakten gekommen wäre (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Auch eine weitere Quelle betont, dass die Bedrohungssituation für Dhulbahante nicht real ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Wieder eine weitere Quelle erklärt, dass es für Dhulbahante weder in Hargeysa noch in Burco oder Borama Probleme gibt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023), eine andere stellt das Fehlen von Problemen für Hargeysa fest (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Und noch eine weitere Quelle erklärt (Zitat): "Es gibt in Hargeysa keine Repressionen gegen Dhulbahante. Sie sind zu sehr durchmischt [intermingled]." (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Weitere Quellen erklären, dass Dhulbahante in Hargeysa nicht angegriffen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) bzw. belästigt werden (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt gibt es laut einer Quelle keine grobe Diskriminierung von Dhulbahante, die in Hargeysa leben. Selbst in der somaliländischen Armee gibt es demnach Dhulbahante (Scholar/STDOK/SEM 5.2023).Die Situation hat sich später beruhigt, die Emotionen gingen nach unten (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Intellektuelle oder Studenten haben öffentlich gefordert, dass Dhulbahante nicht diskriminiert werden sollen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Jene, die geblieben sind, wurden nicht wirklich zum Ziel (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben werden Dhulbahante mitunter angefeindet (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle betont, dass den Dhulbahante nichts geschehen ist. Der Quelle ist kein einziges Beispiel bekannt, wo es diesbezüglich zu Racheakten gekommen wäre (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Auch eine weitere Quelle betont, dass die Bedrohungssituation für Dhulbahante nicht real ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Wieder eine weitere Quelle erklärt, dass es für Dhulbahante weder in Hargeysa noch in Burco oder Borama Probleme gibt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023), eine andere stellt das Fehlen von Problemen für Hargeysa fest (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Und noch eine weitere Quelle erklärt (Zitat): "Es gibt in Hargeysa keine Repressionen gegen Dhulbahante. Sie sind zu sehr durchmischt [intermingled]." (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Weitere Quellen erklären, dass Dhulbahante in Hargeysa nicht angegriffen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) bzw. belästigt werden (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt gibt es laut einer Quelle keine grobe Diskriminierung von Dhulbahante, die in Hargeysa leben. Selbst in der somaliländischen Armee gibt es demnach Dhulbahante (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine Quelle berichtet hingegen, dass es vorkommen kann, dass Dhulbahante von „normalen“ Menschen beschimpft werden - z.B. am Arbeitsplatz (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Mehrere Quellen haben außerdem davor gewarnt, dass sich die diesbezügliche Lage verschlechtern könnte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Drei Quellen betonen, dass Rache durchaus im Raum steht - v.a. wenn die Kämpfe weiter andauern (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle wird es dann in erster Linie im Osten von Somaliland zu Rachemorden kommen. In den Gebieten östlich von Burco gibt es zwischen den Isaaq und den Dhulbahante eine lange Geschichte an Rachemorden. In Hargeysa ist so etwas demnach lediglich in Einzelfällen vorstellbar (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Allerdings verändert sich die Perzeption in der Bevölkerung, das - von der Regierung geförderte - Narrativ des „Wir gegen alle anderen“ ist stärker geworden. Und diese Haltung richtet sich nun auch gegen die Dhulbahante (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend fühlen sich nun Dhulbahante auf Isaaq-Gebiet unsicher bzw. unwohl (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023) - und umgekehrt (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Eine Quelle berichtet hingegen, dass es vorkommen kann, dass Dhulbahante von „normalen“ Menschen beschimpft werden - z.B. am Arbeitsplatz (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Mehrere Quellen haben außerdem davor gewarnt, dass sich die diesbezügliche Lage verschlechtern könnte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Drei Quellen betonen, dass Rache durchaus im Raum steht - v.a. wenn die Kämpfe weiter andauern (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle wird es dann in erster Linie im Osten von Somaliland zu Rachemorden kommen. In den Gebieten östlich von Burco gibt es zwischen den Isaaq und den Dhulbahante eine lange Geschichte an Rachemorden. In Hargeysa ist so etwas demnach lediglich in Einzelfällen vorstellbar (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Allerdings verändert sich die Perzeption in der Bevölkerung, das - von der Regierung geförderte - Narrativ des „Wir gegen alle anderen“ ist stärker geworden. Und diese Haltung richtet sich nun auch gegen die Dhulbahante (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend fühlen sich nun Dhulbahante auf Isaaq-Gebiet unsicher bzw. unwohl (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche SECEX/STDOK/SEM 4.2023) - und umgekehrt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Betroffen sind neben den Dhulbahante auch andere Clans. Eine Quelle berichtet, dass ihre puntländischen Mitarbeiter in der Vergangenheit in Hargeysa nie Probleme gehabt hätten. Nun aber würden diese immer öfter belästigt (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits haben einige Isaaq Garoowe verlassen (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle berichtet, dass sie Mitarbeiter aus anderen Teilen Somalias aus Somaliland abgezogen hat, weil diese sich bedroht fühlten. Das Ansehen von Somalis aus anderen Landesteilen verändert sich in Somaliland. Somalische Akteure werden für den Konflikt in Laascaanood verantwortlich gemacht (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Rekrutierungen im Rahmen des Konflikts um Laascaanood - Informationen der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023) Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Grundsätzlich gilt, dass es bei der somaliländischen Armee keinen Zwang gibt, auf somaliländischer Seite wird niemand zum Kampf gezwungen. Bevor der Konflikt um Laascaanood begonnen hat, gab es bei der Armee keine Rekrutierungen über Clanmilizen. Dies hat sich geändert. Der Präsident hat sich mit Ältesten unterschiedlicher Clans getroffen, um von diesen mobilisieren zu können. In den östlichen Regionen haben die Ältesten breitflächiger mobilisiert (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Wenn sich die Clanführer verweigern würden, könnte dies ihnen und ihrem Clan in Zukunft im Staat Nachteile einbringen. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass es sich hier in gewissem Sinne um Zwangsrekrutierungen handelt. Die Quelle erklärt: Wenn der Clanführer zum Krieg aufruft, dann folgt man. Der Clanführer - z.B. der Suldan - geht zu den Gemeinden, zu den Sub-Subclans. Und dort verlangt er vom lokalen Ältesten 10-20 Kämpfer. Daraufhin geht dieser Älteste zu seinen Leuten und bestimmt einzelne Männer zum Kampf, oder er fordert von Vätern die Benennung von Söhnen. Natürlich wollen einige so Benannte gar nicht kämpfen. Aber wenn der traditionelle Führer zu einer Familie geht, zu einem Subclan, dann muss ein Beitrag erfolgen - auch ohne Einwilligung. Sollte sich dann doch noch jemand weigern, kann dies auch zu einer Bestrafung führen. Denn die Ältesten müssen ihre Quote erfüllen. Desertieren Soldaten, dann wird das als Schande für den Clan erachtet (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer anderen Quelle kann ein Rekrutierungsversuch zur somaliländischen Armee ohne Folgen abgelehnt werden (BMLV 1.12.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass auf der Seite der Dhulbahante mitunter Menschen zum Kampf gezwungen werden (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass es im Fall der Dhulbahante-Milizen zu einer Art „forced military agreement“ kommen kann. Jeder Clanälteste muss einige seiner Clanmitglieder zum Konflikt beisteuern. Und diese Clanältesten können durchaus Zwang anwenden (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Es gibt Berichte, wonach die somaliländische Armee anfänglich auch Dhulbahante gegen Laascaanood zum Einsatz gebracht hat (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Manche sind desertiert (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), andere haben sich geweigert, am Kampf teilzunehmen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Es gibt Berichte, wonach die somaliländische Armee anfänglich auch Dhulbahante gegen Laascaanood zum Einsatz gebracht hat (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Manche sind desertiert (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), andere haben sich geweigert, am Kampf teilzunehmen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Rechtsschutz, Justizwesen Somaliland Letzte Änderung 2023-03-17 07:32 Insgesamt ist es Somaliland gelungen, ein staatliches Gewaltmonopol zu etablieren (BS 2022, S. 8). Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz (ÖB 11.2022, S. 19). Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2022, S. 19). Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 2.2019, S. 11). In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten (BS 2022, S. 8). Allerdings übernimmt Somaliland selbst dort zunehmend staatliche Funktionen (Meservey 9.5.2022). Laut staatlichen Angaben wurden 2021 in Somaliland insgesamt 89 Morde begangen. 84 Tatverdächtige wurden verhaftet, fünf sind entkommen. Nach offiziellen Angaben wurden im selben Jahr insgesamt 19.230 Straftaten angezeigt. 4.400 stellten sich als falsch heraus, 6.085 Fälle wurden beigelegt. 1.077 befanden sich im September 2022 noch in Untersuchung. 7.668 wurden dem Gericht zugeführt, dabei kam es zu 6.034 Verurteilungen; 1.634 Fälle sind noch bei Gericht anhängig (RD 12.9.2022). In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2022, S. 17). Gerichte funktionieren, allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 12.4.2022, S. 12; vgl. ÖB 11.2022, S. 17; SDG 2.2019, S. 3f). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2022, S. 16f), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2022, S. 16f; vgl. FH 2022b, F1). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 11.2022, S. 17). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S. 3f), letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert (ÖB 11.2022, S. 17). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2022, S. 17; vgl. ÖB 11.2022, S. 17). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2022b, F1).In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2022, S. 17). Gerichte funktionieren, allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 12.4.2022, S. 12; vergleiche ÖB 11.2022, S. 17; SDG 2.2019, S. 3f). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2022, S. 16f), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2022, S. 16f; vergleiche FH 2022b, F1). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 11.2022, S. 17). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S. 3f), letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert (ÖB 11.2022, S. 17). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2022, S. 17; vergleiche ÖB 11.2022, S. 17). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2022b, F1). In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2022, S. 16). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten (AA 28.6.2022, S. 8), wenngleich die Exekutive sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen sucht (BS 2022, S. 16; vgl. ÖB 11.2022, S. 17). Richter werden oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (BS 2022, S. 16f; vgl. FH 2022b, F1). Speziell bei Verfahren gegen Journalisten ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger verbreitet. Es gibt Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem, und es kommt zu Einflussnahme (USDOS 12.4.2022, S. 12). Zudem mischen sich auch Clanälteste regelmäßig in Gerichtsverfahren ein (BS 2022, S. 17). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S. 35f). Laut einer Quelle sind Justiz und Rechtsprechung nicht unabhängig, sondern meist der Willkür der jeweiligen Behörden unterworfen (ÖB 11.2022, S. 17).In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2022, S. 16). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten (AA 28.6.2022, S. 8), wenngleich die Exekutive sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen sucht (BS 2022, S. 16; vergleiche ÖB 11.2022, S. 17). Richter werden oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (BS 2022, S. 16f; vergleiche FH 2022b, F1). Speziell bei Verfahren gegen Journalisten ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger verbreitet. Es gibt Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem, und es kommt zu Einflussnahme (USDOS 12.4.2022, S. 12). Zudem mischen sich auch Clanälteste regelmäßig in Gerichtsverfahren ein (BS 2022, S. 17). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S. 35f). Laut einer Quelle sind Justiz und Rechtsprechung nicht unabhängig, sondern meist der Willkür der jeweiligen Behörden unterworfen (ÖB 11.2022, S. 17). Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 28.6.2022, S. 16). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 12.4.2022, S. 13). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung (OXFAM o.D.b). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 28.6.2022, S. 16). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2022b, F2; vgl. BS 2022, S. 17). Außerdem gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden. Dort wurden in der Vergangenheit und entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilpersonen verhandelt (AA 28.6.2022, S. 9).Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 28.6.2022, S. 16). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 12.4.2022, S. 13). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung (OXFAM o.D.b). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 28.6.2022, S. 16). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2022b, F2; vergleiche BS 2022, S. 17). Außerdem gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden. Dort wurden in der Vergangenheit und entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilpersonen verhandelt (AA 28.6.2022, S. 9). Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (USDOS 12.4.2022, S. 12; vgl. BS 2022, S. 10/17; FH 2022b, F2). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 12.4.2022, S. 12) und widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 2.2019, S. 6). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2022, S. 10).Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (USDOS 12.4.2022, S. 12; vergleiche BS 2022, S. 10/17; FH 2022b, F2). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 12.4.2022, S. 12) und widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 2.2019, S. 6). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2022, S. 10). Oft richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (BFA 8.2017, S. 100). Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als Maslaxa bekannt (UNSOM 22.6.2022). Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017, S. 34). Damit ist es auch möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (AE 7.9.2022). In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clanältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 28.6.2022, S. 16). Sicherheitsbehörden Somaliland Letzte Änderung 2023-03-17 07:49 In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 9.2.2023; vgl. ÖB 11.2022, S. 17). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 28.6.2022, S. 9). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2022, S. 19) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben (BMLV 9.2.2023; vgl. HO 12.9.2021).In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 9.2.2023; vergleiche ÖB 11.2022, S. 17). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 28.6.2022, S. 9). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2022, S. 19) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben (BMLV 9.2.2023; vergleiche HO 12.9.2021). Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen (BMLV 9.2.2023). Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang (Sahan 29.3.2021). Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen (BMLV 9.2.2023). Spezialeinheiten der Polizei sind die Special Police Units (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig sind, sowie die Rapid Reaction Unit. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 9.2.2023) und den National Intelligence Service als nationalen Geheimdienst (BMLV 9.2.2023; vgl. JF 14.8.2020). Nach anderen Angaben ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde rechtlich nicht geregelt, wiewohl es eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben gibt (AA 28.6.2022, S. 11).Spezialeinheiten der Polizei sind die Special Police Units (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig sind, sowie die Rapid Reaction Unit. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 9.2.2023) und den National Intelligence Service als nationalen Geheimdienst (BMLV 9.2.2023; vergleiche JF 14.8.2020). Nach anderen Angaben ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde rechtlich nicht geregelt, wiewohl es eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben gibt (AA 28.6.2022, S. 11). Die Streitkräfte umfassen schätzungsweise 15.000 Soldaten. Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i. d. R. verfolgt und bestraft (BMLV 9.2.2023). Teile der Spezialeinheiten der Armee wurden und werden von Äthiopien ausgebildet (SLS 29.9.2022). Korruption Somaliland Letzte Änderung 2022-07-26 09:35 Die Verwaltung ist nicht auffallend korrupt (HO 12.9.2021). Trotzdem bleibt Korruption in Somaliland auch weiterhin ein ernstes Problem. Sie wird meist auf Clanbasis betrieben (BS 2022, S. 18). Insgesamt unternimmt Somaliland zwar Versuche, Korruption zu bekämpfen, allerdings fehlen effektive Regulierungs- und Überwachungsmechanismen (BS 2022, S. 37) sowie Mechanismen zur Bekämpfung von Korruption (FH 2022b, C2). Es gibt einen nationalen Rechnungsprüfer (national auditor) und eine Antikorruptionskommission, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (USDOS 12.4.2022, S. 33). Die Antikorruptionskommission ist ineffektiv (FH 2022b, C2). Im Jahr 2020 wurden keine öffentlich Bediensteten wegen Korruption angeklagt (USDOS 12.4.2022, S. 33). Nach anderen Angaben wurden im September 2020 mehrere Regierungsbedienstete wegen Korruption verhaftet (FH 2022b, C2). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Somaliland Letzte Änderung 2022-07-26 09:36 Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen meist ohne größere Einschränkungen agieren (USDOS 12.4.2022, S. 34; vgl. BS 2022, S. 14; FH 2022b, E2). Organisationen der Zivilgesellschaft nehmen aktiv am politischen Leben teil (BS 2022, S. 39). Menschenrechtsorganisationen werden zwar zum Teil politisch gebilligt und gefördert, sind aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt (AA 28.6.2022, S. 8). Manchmal kommt es zu Drangsalierungen (FH 2022b, E2; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 34).Internationale und lokale NGOs können in Somaliland im Allgemeinen meist ohne größere Einschränkungen agieren (USDOS 12.4.2022, S. 34; vergleiche BS 2022, S. 14; FH 2022b, E2). Organisationen der Zivilgesellschaft nehmen aktiv am politischen Leben teil (BS 2022, S. 39). Menschenrechtsorganisationen werden zwar zum Teil politisch gebilligt und gefördert, sind aber in aller Regel gleichwohl Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt (AA 28.6.2022, S. 8). Manchmal kommt es zu Drangsalierungen (FH 2022b, E2; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 34). Allgemeine Menschenrechtslage Somaliland Letzte Änderung 2023-03-17 08:14 In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 28.6.2022, S. 21). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2022, S. 19). Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 28.6.2022, S. 21f). Bei Human Rights Watch werden für das Jahr 2021 lediglich die Verhaftung von sieben Oppositionskandidaten und sieben Journalisten im Vorfeld der Wahlen sowie die Deportation von 1.750 Personen aus dem South West State als für Somaliland relevante Kritikpunkte hervorgehoben (HRW 13.1.2022). Freedom House berichtet, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 2022b, F2). Mit Stand November 2022 zeichnet sich ein eher negativer Trend im demokratischen Bereich und im Menschenrechtsbereich ab, mit Toten bei Demonstrationen und der Verhaftung von Journalisten und Oppositionellen (ÖB 11.2022, S. 17). So haben die Sicherheitskräfte etwa zum Jahreswechsel 2022/23 bei Unruhen in Laascaanood überproportional Gewalt angewendet, mehrere Menschen wurden getötet (Sahan 4.1.2023). Haftbedingungen Letzte Änderung 2023-03-17 08:25 Eine Absenz medizinischer Versorgung, unzureichende Ernährung und Mangel an Trinkwasser werden aus Gefängnissen aus ganz Somalia gemeldet (UNOHCHR 25.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 7; AA 28.6.2022, S. 15; SW 1.2022). Es herrscht Überbelegung (UNOHCHR 25.11.2022). Zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich. Vollzugsbeamten mangelt es an Wissen und beruflichen Fähigkeiten (AA 28.6.2022, S. 15). Auch in Somaliland sind Haftanstalten gemäß einer Quelle überbelegt und die Bedingungen dort sind hart (FH 2022b, F3). Nach anderen Angaben genügen die Haftbedingungen in Hargeysa und Garoowe (Puntland) internationalen Standards (ÖB 11.2022, S. 17).Eine Absenz medizinischer Versorgung, unzureichende Ernährung und Mangel an Trinkwasser werden aus Gefängnissen aus ganz Somalia gemeldet (UNOHCHR 25.11.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 7; AA 28.6.2022, S. 15; SW 1.2022). Es herrscht Überbelegung (UNOHCHR 25.11.2022). Zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich. Vollzugsbeamten mangelt es an Wissen und beruflichen Fähigkeiten (AA 28.6.2022, S. 15). Auch in Somaliland sind Haftanstalten gemäß einer Quelle überbelegt und die Bedingungen dort sind hart (FH 2022b, F3). Nach anderen Angaben genügen die Haftbedingungen in Hargeysa und Garoowe (Puntland) internationalen Standards (ÖB 11.2022, S. 17). Es kommt zu überlanger Untersuchungshaft, Folter ist nach Angaben einer Quelle üblich. Meist werden Männer und Frauen getrennt inhaftiert, Minderjährige und Erwachsene sowie Untersuchungshäftlinge und Verurteilte hingegen nicht (SW 1.2022). Nach anderen Angaben werden Minderjährige nur manchmal nicht von Erwachsenen getrennt in Haft gehalten (UNOHCHR 25.11.2022). Besser sind die Bedingungen in neu errichteten Haftanstalten (USDOS 12.4.2022, S. 7). Unterstützung von UNDP, UNODC und IKRK beim Gefängnisaufbau und der Schulung von Gefängnispersonal in allen Regionen schafft langsam Abhilfe (AA 28.6.2022, S. 15). Ausbildung erfolgt etwa im Zeitraum Ende 2021 bis Feber 2022 in den Bereichen Menschenrechte und Verwaltung für Gefängnispersonal in Kismayo, Baidoa, Hargeysa und Garoowe (UNSC 8.2.2022, Abs. 67). Insgesamt unterstützt UNODC landesweit rund zehn Haftanstalten bei der Verbesserung der Situation in den Haftanstalten (AA 28.6.2022, S. 15). Auch UNSOM trägt zur Ausbildung von Gefängnispersonal bei (UNSC 1.9.2022, Abs. 71ff), und Somalia kooperiert mit dem IKRK, um die Haftbedingungen zu verbessern (UNOHCHR 25.11.2022). Oppositionspolitiker, die im Juni und Juli 2022 mehrere Wochen im Mandera-Gefängnis in Hargeysa in Haft gesessen waren, lobten das Gefängnispersonal und die Versorgung (HO 6.7.2022).Besser sind die Bedingungen in neu errichteten Haftanstalten (USDOS 12.4.2022, S. 7). Unterstützung von UNDP, UNODC und IKRK beim Gefängnisaufbau und der Schulung von Gefängnispersonal in allen Regionen schafft langsam Abhilfe (AA 28.6.2022, S. 15). Ausbildung erfolgt etwa im Zeitraum Ende 2021 bis Feber 2022 in den Bereichen Menschenrechte und Verwaltung für Gefängnispersonal in Kismayo, Baidoa, Hargeysa und Garoowe (UNSC 8.2.2022, Absatz 67,). Insgesamt unterstützt UNODC landesweit rund zehn Haftanstalten bei der Verbesserung der Situation in den Haftanstalten (AA 28.6.2022, S. 15). Auch UNSOM trägt zur Ausbildung von Gefängnispersonal bei (UNSC 1.9.2022, Absatz 71 f, f,), und Somalia kooperiert mit dem IKRK, um die Haftbedingungen zu verbessern (UNOHCHR 25.11.2022). Oppositionspolitiker, die im Juni und Juli 2022 mehrere Wochen im Mandera-Gefängnis in Hargeysa in Haft gesessen waren, lobten das Gefängnispersonal und die Versorgung (HO 6.7.2022). Das Committee on Human Rights des parlamentarischen Oberhauses führt in Haftanstalten Überprüfungen durch. Allerdings gibt es keine systematische Aufsicht über die Haftanstalten – weder durch nationale noch durch internationale Beobachter (UNOHCHR 25.11.2022). Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Häftlinge bei den Justizbehörden Beschwerden vorbringen dürfen, und dies geschieht auch. Die Behörden arbeiten aktiv mit internationalen Organisationen und Beobachtern zusammen. UNODC kann regelmäßig Haftanstalten besuchen und dort auch mit Ausbildungsmaßnahmen und bei der Infrastruktur unterstützend tätig werden. Auch UNICEF und UNSOM könn