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{'item': 'W129 2275741-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlW129 2275741-1 Spruch, W129 2275741-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133

Abs 4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2022 einen Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg.
  2. Mit Bescheid vom 10.03.2023 (fälschlich datiert auf 12.01.2022), Zl. S16002/130-2023, zugestellt am 17.03.2023, wies die belangte Behörde den Antrag mit der Begründung ab, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge seines Masterstudiums Recht und Wirtschaft verfasste Masterarbeit dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten zufolge in der Betriebswirtschaft zu verorten sei, für die Zulassung zum Doktoratsstudium jedoch Voraussetzung sei, dass die Masterarbeit in einem rechtswissenschaftlichen Fach verfasst wurde. Da die fehlende Masterarbeit im Doktoratsstudium nicht nachgeholt werden könne, würde ein wesentlicher fachlicher Unterschied iSd § 64 Abs 4 UG vorliegen.
  3. Mit Bescheid vom 10.03.2023 (fälschlich datiert auf 12.01.2022), Zl. S16002/130-2023, zugestellt am 17.03.2023, wies die belangte Behörde den Antrag mit der Begründung ab, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge seines Masterstudiums Recht und Wirtschaft verfasste Masterarbeit dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten zufolge in der Betriebswirtschaft zu verorten sei, für die Zulassung zum Doktoratsstudium jedoch Voraussetzung sei, dass die Masterarbeit in einem rechtswissenschaftlichen Fach verfasst wurde. Da die fehlende Masterarbeit im Doktoratsstudium nicht nachgeholt werden könne, würde ein wesentlicher fachlicher Unterschied iSd Paragraph 64, Absatz 4, UG vorliegen.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass sich die Anordnung, eine Zulassung zum Doktorat Rechtswissenschaften sei nur möglich, wenn die Masterarbeit in einem rechtswissenschaftlichen Fach verfasst wurde, lediglich auf der Webseite der Universität Salzburg finde und dieser damit jedwede rechtliche Qualität fehle. Unabhängig davon sei seine Masterarbeit zwar im Rahmen eines wirtschaftswissenschaftlichen Fachs verfasst worden, ihr Inhalt sei jedoch zu einem sehr großen Teil auch rechtswissenschaftlicher Natur. Es sei „geradezu tölpelhaft“ anzunehmen, dass eine Masterarbeit ausschließlich dem einen oder dem anderen Fach zugeordnet werden könne. Weiters führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur aus, dass eine Abweichung in einem einzelnen Fach, nämlich der Masterarbeit, die Facheinschlägigkeit der Studien in einer Gesamtbetrachtung nicht eliminieren könne, zumal keine auf einzelne Lehrveranstaltungen bezogene Prüfung vorzunehmen sei. Die Abweichung stelle lediglich einen „wesentlichen fachlichen Unterschied“ iSd § 64 Abs 4 UG dar und könnten zu dessen Ausgleich Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, was die belangte Behörde jedoch aufgrund ihrer rechtswidrigen Auslegung des § 64 Abs 4 UG zu Unrecht unterlassen habe.
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass sich die Anordnung, eine Zulassung zum Doktorat Rechtswissenschaften sei nur möglich, wenn die Masterarbeit in einem rechtswissenschaftlichen Fach verfasst wurde, lediglich auf der Webseite der Universität Salzburg finde und dieser damit jedwede rechtliche Qualität fehle. Unabhängig davon sei seine Masterarbeit zwar im Rahmen eines wirtschaftswissenschaftlichen Fachs verfasst worden, ihr Inhalt sei jedoch zu einem sehr großen Teil auch rechtswissenschaftlicher Natur. Es sei „geradezu tölpelhaft“ anzunehmen, dass eine Masterarbeit ausschließlich dem einen oder dem anderen Fach zugeordnet werden könne. Weiters führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur aus, dass eine Abweichung in einem einzelnen Fach, nämlich der Masterarbeit, die Facheinschlägigkeit der Studien in einer Gesamtbetrachtung nicht eliminieren könne, zumal keine auf einzelne Lehrveranstaltungen bezogene Prüfung vorzunehmen sei. Die Abweichung stelle lediglich einen „wesentlichen fachlichen Unterschied“ iSd Paragraph 64, Absatz 4, UG dar und könnten zu dessen Ausgleich Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, was die belangte Behörde jedoch aufgrund ihrer rechtswidrigen Auslegung des Paragraph 64, Absatz 4, UG zu Unrecht unterlassen habe. Zudem führte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes mit der Begründung ins Treffen, dass er gegenüber Absolventen mit einer Masterarbeit in einem rechtswissenschaftlichen Fach unverhältnismäßig schlechter gestellt sei, da das Merkmal der Masterarbeit in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach nicht geeignet sei, um eine derart krass unterschiedliche Behandlung sachlich zu rechtfertigen und damit gegen das allgemeine Sachlichkeitsverbot verstoße.
  6. Mit Schreiben vom 25.07.2023 legte der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  7. Mit Schreiben vom 27.07.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage an die belangte Behörde zur Kenntnisnahme bzw. allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung und ersuchte diese um Vorlage der bezughabenden Verwaltungsakten.
  8. Mit Schreiben vom 07.08.2023 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  9. Mit Schreiben vom 18.09.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c. XXXX um eine gutachterliche Stellungnahme, ob die Masterarbeit des Beschwerdeführers tatsächlich auch den Rechtswissenschaften zuordenbar ist bzw auch als rechtswissenschaftliche Diplomarbeit hätte angenommen werden können.
  10. Mit Schreiben vom 18.09.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c. römisch 40 um eine gutachterliche Stellungnahme, ob die Masterarbeit des Beschwerdeführers tatsächlich auch den Rechtswissenschaften zuordenbar ist bzw auch als rechtswissenschaftliche Diplomarbeit hätte angenommen werden können.
  11. Mit Schreiben vom 04.10.2023 erstattete Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c. XXXX eine gutachterliche Stellungnahme zu der vom Beschwerdeführer eingereichten Masterarbeit, in der er diese (rein) der Betriebswirtschaftslehre zuordnete.
  12. Mit Schreiben vom 04.10.2023 erstattete Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c. römisch 40 eine gutachterliche Stellungnahme zu der vom Beschwerdeführer eingereichten Masterarbeit, in der er diese (rein) der Betriebswirtschaftslehre zuordnete.
  13. Mit Parteiengehör vom 09.10.2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur gutachterlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
  14. Mit Eingabe vom 12.10.2023 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die gutachterliche Stellungnahme näher genannte inhaltliche Mängel und Ungenauigkeiten aufweise.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 17.10.2023 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.10.2023 an Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c. XXXX und ersuchte um eine Stellungnahme, die dieser mit Schreiben vom 20.10.2023 abgab.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 17.10.2023 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.10.2023 an Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c. römisch 40 und ersuchte um eine Stellungnahme, die dieser mit Schreiben vom 20.10.2023 abgab.
  17. Mit Schreiben vom 28.11.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft zum aktuellen Verfahrensstand.
  18. Mit Parteiengehör vom 01.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zur Stellungnahme von Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c. XXXX vom 20.10.2023 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Gegenäußerung zu erstatten.
  19. Mit Parteiengehör vom 01.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zur Stellungnahme von Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c. römisch 40 vom 20.10.2023 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Gegenäußerung zu erstatten.
  20. Mit Eingabe vom 06.12.2023 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Stellungnahme von Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c. XXXX am Kern seiner Argumentation vorbeigehen würde und beantragte eine mündliche Verhandlung.
  21. Mit Eingabe vom 06.12.2023 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Stellungnahme von Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c. römisch 40 am Kern seiner Argumentation vorbeigehen würde und beantragte eine mündliche Verhandlung.
  22. Mit Schreiben vom 16.01.2024 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2024 geladen. Mit Eingabe vom 25.01.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er an diesem Datum nicht teilnehmen könne. Das Bundesverwaltungsgericht verlegte die Verhandlung in der Folge auf den 19.02.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie die Rechtsvertretung der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Der Beschwerdeführer absolvierte zunächst das Bachelorstudium „Recht und Wirtschaft“ und in weiterer Folge auch das Masterstudium „Recht und Wirtschaft“ an der Paris Lodron Universität Salzburg, woraufhin ihm mit Bescheid vom 19.08.2021 der akademische Grad „LL.M.oec“ verliehen wurde. Im Zuge seines Masterstudiums verfasste der Beschwerdeführer eine Masterarbeit im Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften mit dem Titel „Vergütungen einer Leistungsbeziehung der Ausschüttungen bzw Einlagen? Steuerlicher Status Quo und normative Überlegungen zur Weiterentwicklung im KStG/EStG“. Diese Masterarbeit folgt einer in der Betriebswirtschaft gängigen Vorgangsweise und kann nicht auch als „rechtswissenschaftlich“ qualifiziert werden.
  25. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Masterarbeit des Beschwerdeführers nicht auch als „rechtswissenschaftlich“ qualifiziert werden kann, gründet auf dem schlüssigen Gutachten vom 04.10.2023 sowie der Gutachtensergänzung vom 20.10.2023 von Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c XXXX , der nachvollziehbar und unter Anführung von Beispielen ausführte, dass es sich bei der Bearbeitung der vom Beschwerdeführer formulierten Forschungsfrage um keine rechtswissenschaftliche Untersuchung handelt und ihr die für eine rechtswissenschaftliche Arbeit charakteristische juristische Argumentation fehlt, da sich der Beschwerdeführer weder der rechtswissenschaftlichen Terminologie bedient, noch seriös begründen konnte, warum die von ihm offenbar als maßgebend erachteten systematischen Überlegungen im Gegensatz zu den in einer rechtswissenschaftlichen Arbeit (auch) vorkommenden teleologischen und historischen Überlegungen im konkreten Fall überragende Bedeutung haben sollen und die Darlegung von „juristischen Alternativmeinungen“ die Arbeit noch nicht zu einer juristischen Arbeit macht. Weiters führte der Sachverständige plausibel aus, dass in einer rechtswissenschaftlichen Arbeit Judikatur, Literatur und Auffassungen der Finanzverwaltung daraufhin untersucht werden, ob sie zutreffend den Gesetzesinhalt wiedergeben, der Beschwerdeführer jedoch in seiner Arbeit einen anderen Zugang gewählt hat, indem er gar nicht erst die Zielsetzung verfolgte, diese Auffassungen kritisch zu hinterfragen, womit die Masterarbeit einer in der Betriebswirtschaft gängigen Vorgangsweise folgt. Zudem steht die gutachterliche Stellungnahme samt Ergänzung auch in Einklang mit dem im Zuge des behördlichen Verfahrens eingeholten Gutachten von Frau Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX und konnte der Beschwerdeführer dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.Die Feststellung, dass die Masterarbeit des Beschwerdeführers nicht auch als „rechtswissenschaftlich“ qualifiziert werden kann, gründet auf dem schlüssigen Gutachten vom 04.10.2023 sowie der Gutachtensergänzung vom 20.10.2023 von Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c römisch 40 , der nachvollziehbar und unter Anführung von Beispielen ausführte, dass es sich bei der Bearbeitung der vom Beschwerdeführer formulierten Forschungsfrage um keine rechtswissenschaftliche Untersuchung handelt und ihr die für eine rechtswissenschaftliche Arbeit charakteristische juristische Argumentation fehlt, da sich der Beschwerdeführer weder der rechtswissenschaftlichen Terminologie bedient, noch seriös begründen konnte, warum die von ihm offenbar als maßgebend erachteten systematischen Überlegungen im Gegensatz zu den in einer rechtswissenschaftlichen Arbeit (auch) vorkommenden teleologischen und historischen Überlegungen im konkreten Fall überragende Bedeutung haben sollen und die Darlegung von „juristischen Alternativmeinungen“ die Arbeit noch nicht zu einer juristischen Arbeit macht. Weiters führte der Sachverständige plausibel aus, dass in einer rechtswissenschaftlichen Arbeit Judikatur, Literatur und Auffassungen der Finanzverwaltung daraufhin untersucht werden, ob sie zutreffend den Gesetzesinhalt wiedergeben, der Beschwerdeführer jedoch in seiner Arbeit einen anderen Zugang gewählt hat, indem er gar nicht erst die Zielsetzung verfolgte, diese Auffassungen kritisch zu hinterfragen, womit die Masterarbeit einer in der Betriebswirtschaft gängigen Vorgangsweise folgt. Zudem steht die gutachterliche Stellungnahme samt Ergänzung auch in Einklang mit dem im Zuge des behördlichen Verfahrens eingeholten Gutachten von Frau Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 und konnte der Beschwerdeführer dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, dass es „geradezu tölpelhaft“ sei, anzunehmen, dass eine Masterarbeit ausschließlich dem einen oder dem anderen Fach zugeordnet werden könne, ist er darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Möglichkeit einer Verflechtung der Materien Betriebswirtschaft und Rechtswissenschaft in einer wissenschaftlichen Arbeit vom erkennenden Gericht nicht negiert wird, der Sachverständige jedoch mit Schreiben vom 18.09.2023 ausdrücklich darum ersucht wurde, zu beurteilen, ob die Masterarbeit des Beschwerdeführers tatsächlich auch den Rechtswissenschaften zuordenbar ist, was der Sachverständige – wie oben dargelegt – verneinte. Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, dass der zuständige Richter als Jurist durchaus in der Lage sei, selbst eine Einordnung der Masterarbeit in ein bestimmtes Fachgebiet vorzunehmen, ist anzumerken, dass der erkennende Richter lediglich Grundkenntnisse des Steuerrechts aufweist, in seiner beruflichen Laufbahn kaum Berührungspunkte mit diesem Rechtsgebiet hatte und seit Jahren vorwiegend im Bildungsrecht bzw. im Asylrecht judiziert, weshalb er jedenfalls nicht dieselbe fachliche Ebene wie der im Steuerrecht habilitierte Sachverständige Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c XXXX aufweist, die jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nötig ist, um die Methode eines Sachverständigen zu erschüttern (VwGH 05.11.2009, 2009/16/0169).Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, dass der zuständige Richter als Jurist durchaus in der Lage sei, selbst eine Einordnung der Masterarbeit in ein bestimmtes Fachgebiet vorzunehmen, ist anzumerken, dass der erkennende Richter lediglich Grundkenntnisse des Steuerrechts aufweist, in seiner beruflichen Laufbahn kaum Berührungspunkte mit diesem Rechtsgebiet hatte und seit Jahren vorwiegend im Bildungsrecht bzw. im Asylrecht judiziert, weshalb er jedenfalls nicht dieselbe fachliche Ebene wie der im Steuerrecht habilitierte Sachverständige Univ.-Prof. Mag. Dr. DDr. h.c römisch 40 aufweist, die jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nötig ist, um die Methode eines Sachverständigen zu erschüttern (VwGH 05.11.2009, 2009/16/0169). Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde 3.
  27. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: Verfahren in behördlichen Angelegenheiten § 46.

(1)Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.Paragraph 46,
(1)Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. […] Begriffsbestimmungen § 51.
(1)[…]Paragraph 51,
(1)[…]
(2)Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1. – 7. […]
(2)Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:,
  1. […]
  2. Diplom- und Masterarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.
  3. […]
  4. Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
  5. […]
  6. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
  7. […]
  8. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen oder besonderen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache.
  9. […]
  10. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung zu erlassen.
  11. Prüfungsordnung ist der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält. […] Ordentliche Studien § 54.
(1)Die Universitäten sind berechtigt, Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:Paragraph 54,
(1)Die Universitäten sind berechtigt, Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen: 1. – 5. […] 6. Rechtswissenschaftliche Studien;
(2)Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. […] Zulassung zum Studium § 60.
(1)Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.Paragraph 60,
(1)Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. […] Zulassung zu ordentlichen Studien § 63.
(1)Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:Paragraph 63,
(1)Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus: 1. die allgemeine Universitätsreife, […] Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien § 63a.
(1)
(5)[…] Paragraph 63 a,
(1)
(5)[…] (Anm.: Abs 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. I Nr. 177/2021) Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,)
(7)Für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden.
(7a)
(9)[…] Allgemeine Universitätsreife § 64.
(1)
(3)[…] Paragraph 64,
(1)
(3)[…]
(4)Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Abs 5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(4)Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ist mit Ausnahme von Absatz 5, durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.
(5)Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums nachgewiesen werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(6)[…]. § 1a des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg Wien, veröffentlicht am 25.05.2023 im Mitteilungsblatt der Universität,
  1. Stück, Nr. 106, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph eins a, des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg Wien, veröffentlicht am 25.05.2023 im Mitteilungsblatt der Universität,
  2. Stück, Nr. 106, lautet auszugsweise wie folgt: § 1a Zulassungsverfahren Paragraph eins a, Zulassungsverfahren
(1)Die Bewerberinnen und Bewerber für das Doktoratsstudium haben die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien (§ 64 Abs 4 UG) nachzuweisen. Sie haben sich darüber hinaus folgendem besonderen Zulassungsverfahren zu unterziehen, in dem die qualitativen Bedingungen für die Zulassung überprüft werden.
(1)Die Bewerberinnen und Bewerber für das Doktoratsstudium haben die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien (Paragraph 64, Absatz 4, UG) nachzuweisen. Sie haben sich darüber hinaus folgendem besonderen Zulassungsverfahren zu unterziehen, in dem die qualitativen Bedingungen für die Zulassung überprüft werden.
(2)Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber wird anhand folgender Kriterien beurteilt:
  1. a)Adäquate Fach- und Methodenkenntnisse im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium und hinsichtlich des intendierten Themenbereichs der Dissertation;
  2. b)Motivation und wissenschaftliches Potenzial für die Verwirklichung der geplanten wissenschaftlichen Arbeit und Einbettungsmöglichkeit des Vorhabens in einen aktuellen Forschungsbereich der Universität.
(3)[…]. Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums für das Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Paris Lodron Universität Salzburg Wien, veröffentlicht am 02.05.2023 im Mitteilungsblatt der Universität, 30. Stück, Nr. 84, lauten: § 3 Aufbau und Gliederung des StudiumsParagraph 3, Aufbau und Gliederung des Studiums Das Masterstudium Recht und Wirtschaft beinhaltet 4 Pflichtmodule und 1 Wahlmodul, für die 89 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen sind. 5 ECTS-Anrechnungspunkte sind für das Begleitseminar zur Masterarbeit veranschlagt. 6 ECTS-Anrechnungspunkte entfallen auf die Freien Wahlfächer. Die Masterarbeit wird mit 20 ECTS-Anrechnungspunkten bewertet. […] § 8 MasterarbeitParagraph 8, Masterarbeit
(1)Die Masterarbeit dient dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch nach den aktuellen wissenschaftlichen Standards zu bearbeiten. […] § 11 PrüfungsordnungParagraph 11, Prüfungsordnung
(1)Die Lehrveranstaltungen der in § 5 und § 6 angeführten Module und die sonstigen Lehrveranstaltungen werden in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen beurteilt. Die Lehrveranstaltungsprüfungen aus International Economic Law (Law of the WTO) und International Investment Protection sind in englischer Sprache abzuhalten.
(1)Die Lehrveranstaltungen der in Paragraph 5 und Paragraph 6, angeführten Module und die sonstigen Lehrveranstaltungen werden in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen beurteilt. Die Lehrveranstaltungsprüfungen aus International Economic Law (Law of the WTO) und International Investment Protection sind in englischer Sprache abzuhalten.
(2)Mit der positiven Beurteilung aller Lehrveranstaltungsprüfungen und der positiven Beurteilung der Masterarbeit (§ 8) wird das Masterstudium Recht und Wirtschaft abgeschlossen.
(2)Mit der positiven Beurteilung aller Lehrveranstaltungsprüfungen und der positiven Beurteilung der Masterarbeit (Paragraph 8,) wird das Masterstudium Recht und Wirtschaft abgeschlossen. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des § 3 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, idgF, lautet:Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Paragraph 3, Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, idgF, lautet: § 3.
(1)Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs 2 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.Paragraph 3,
(1)Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 54, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2)Im Rahmen des Studiums nach Abs 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
  1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
  2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
  3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
  4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
  5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
  6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
  7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
(2)Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:,
  1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,,
  2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,,
  3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,,
  4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,,
  5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,,
  6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und,
  7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht. Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 3, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.
(3)Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(3)Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4)Ein von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.
(4)Ein von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Absatz eins, Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Absatz 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des § 6a Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, idgF, lautet:Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Paragraph 6 a, Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871,, idgF, lautet: § 6a.
(1)Das für die Ernennung zum Notar erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs 2 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.Paragraph 6 a,
(1)Das für die Ernennung zum Notar erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 54, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2)Im Rahmen des Studiums nach Abs 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
  1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
  2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
  3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
  4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
  5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
  6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
  7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
(2)Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:,
  1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,,
  2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,,
  3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,,
  4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,,
  5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,,
  6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und,
  7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht. Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Notars erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Notars erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 3, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
(3)Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(3)Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4)Ein von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.
(4)Ein von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Absatz eins, Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Absatz 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des § 2a Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, idgF, lautet:Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Paragraph 2 a, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, idgF, lautet: Studium des österreichischen Rechts § 2a.
(1)Das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.Paragraph 2 a,
(1)Das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2)Im Rahmen des Studiums nach Abs 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
  1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
  2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
  3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
  4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
  5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
  6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
  7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
(2)Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:,
  1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,,
  2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,,
  3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,,
  4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,,
  5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,,
  6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und,
  7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht. Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Richters erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs 4 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 4, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen sein kann.
(3)Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(3)Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4)Ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes (ABAG), BGBl. Nr. 523/1987, zu erfolgen.
(4)Ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Absatz eins, Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Absatz 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes (ABAG), Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zu erfolgen.
(5)Ist fraglich, ob das von der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen der Abs 1 bis 4 entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als oder im Wege der oder des Präses der gemäß des § 5 Abs 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissärinnen oder Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 3 Abs 2 ABAG) einholen.
(5)Ist fraglich, ob das von der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als oder im Wege der oder des Präses der gemäß des Paragraph 5, Absatz 3, Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes – ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissärinnen oder Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 2, ABAG) einholen. Z 1.19 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idgF, lautet:Ziffer eins Punkt 19, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, lautet: Rechtskundiger Dienst 1.19.
(1)Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs 2 Z 26 UG) zu betragen.1.19.
(1)Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, UG) zu betragen.
(2)Im Rahmen des Studiums nach Abs 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
  1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
  2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
  3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
  4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
  5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
  6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
  7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
(2)Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:,
  1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,,
  2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,,
  3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,,
  4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,,
  5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,,
  6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und,
  7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht. Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 3, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
(3)Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(3)Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4)Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Abs 1 wird auch erfüllt durch
  1. die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
  2. die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.
(4)Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Absatz eins, wird auch erfüllt durch, 1. die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder, 2. die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164 aus 1945,. 3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall: 3.2.1. Zur Facheinschlägigkeit der konkreten Studien: Gemäß § 64 Abs 4 UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium grundsätzlich durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen und können zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden.Gemäß Paragraph 64, Absatz 4, UG ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium grundsätzlich durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen und können zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Ob ein „fachlich in Frage kommendes“ Studium vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden und ist dies aus Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen (vgl. zum Begriff der „Facheinschlägigkeit“ die zur Vorgängerbestimmung des § 64 Abs 4 und 5 UG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2012, Zl.2011/10/0113, mwN, die in Hinblick darauf, dass es sich in Bezug auf die Formulierung „fachlich in Frage kommend“ um eine inhaltsgleiche Bestimmung handelt, auch im verfahrensgegenständlichen Fall herangezogen werden kann; so wurde § 64 UG durch die UG-Novelle 2021 zwar neu gefasst, die Änderungen betrafen jedoch in erster Linie den Ersatz der Gleichwertigkeitsprüfung durch eine Prüfung zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Prüfung, ob ein Vorstudium iSd § 64 Abs 4 UG „fachlich in Frage“ kommt danach zu beurteilen, ob es eine ausreichende Grundlage für das weitere Aufbau- oder Doktoratsstudium vermittelt (vgl. das ebenfalls zur Vorgängerbestimmung des § 64 Abs 4 UG ergangene und auf die geltende Rechtslage übertragbare Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2020, Zl. G 303/2019-16, Rz 60). Ob ein „fachlich in Frage kommendes“ Studium vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden und ist dies aus Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen vergleiche zum Begriff der „Facheinschlägigkeit“ die zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, Absatz 4 und 5 UG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2012, Zl.2011/10/0113, mwN, die in Hinblick darauf, dass es sich in Bezug auf die Formulierung „fachlich in Frage kommend“ um eine inhaltsgleiche Bestimmung handelt, auch im verfahrensgegenständlichen Fall herangezogen werden kann; so wurde Paragraph 64, UG durch die UG-Novelle 2021 zwar neu gefasst, die Änderungen betrafen jedoch in erster Linie den Ersatz der Gleichwertigkeitsprüfung durch eine Prüfung zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Prüfung, ob ein Vorstudium iSd Paragraph 64, Absatz 4, UG „fachlich in Frage“ kommt danach zu beurteilen, ob es eine ausreichende Grundlage für das weitere Aufbau- oder Doktoratsstudium vermittelt vergleiche das ebenfalls zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, Absatz 4, UG ergangene und auf die geltende Rechtslage übertragbare Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2020, Zl. G 303/2019-16, Rz 60). Das Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg umfasst (aufbauend auf das entsprechende Bachelorstudium) insgesamt 300 ECTS-Anrechnungspunkte und ist wie das 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Diplomstudium Rechtswissenschaften der Gruppe „Rechtswissenschaftliche Studien“ iSd § 54 Abs 1 Z 6 UG zuzuordnen. Über die nähere Frage, ob nun beide Studien „als fachlich in Frage kommend“ im Sinne des § 64 Abs 4 lässt sich daraus alleine noch nichts gewinnen.Das Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg umfasst (aufbauend auf das entsprechende Bachelorstudium) insgesamt 300 ECTS-Anrechnungspunkte und ist wie das 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfassende Diplomstudium Rechtswissenschaften der Gruppe „Rechtswissenschaftliche Studien“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 6, UG zuzuordnen. Über die nähere Frage, ob nun beide Studien „als fachlich in Frage kommend“ im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, lässt sich daraus alleine noch nichts gewinnen. Einen Anhaltspunkt dafür, welche Studienrichtungen den einzelnen in § 54 Abs 1 UG genannten „Studien“ zuzuordnen sind, kann jedoch aus der Zuordnung einzelner Studienrichtungen zu Gruppen, wie sie in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes vorgenommen wurde, gewonnen werden (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 54 Rz 6 [Stand 01.09.2023, rdb.at]). Gemäß Z 6.1. der mit 31.08.2001 außer Kraft getretenen Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2000, dienen die rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, die rechtswissenschaftlichen Studien insbesondere der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für jene Berufe, für deren Ausübung das Studium der Rechtswissenschaften gesetzliche Voraussetzung ist. Einen Anhaltspunkt dafür, welche Studienrichtungen den einzelnen in Paragraph 54, Absatz eins, UG genannten „Studien“ zuzuordnen sind, kann jedoch aus der Zuordnung einzelner Studienrichtungen zu Gruppen, wie sie in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes vorgenommen wurde, gewonnen werden vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 Paragraph 54, Rz 6 [Stand 01.09.2023, rdb.at]). Gemäß Ziffer 6 Punkt eins, der mit 31.08.2001 außer Kraft getretenen Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2000,, dienen die rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, die rechtswissenschaftlichen Studien insbesondere der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für jene Berufe, für deren Ausübung das Studium der Rechtswissenschaften gesetzliche Voraussetzung ist. Hierzu sind die inhaltlich annähernd gleichlautenden Bestimmungen des § 3 RAO, § 6a NO, § 2a RStDG sowie Z 1.19 der Anlage 1 zum BDG 1979, näher in Blick zu nehmen. Sowohl mit dem Abschluss des Diplomstudiums Rechtswissenschaften als auch mit dem Abschluss des auf das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht aufbauenden Masterstudium Wirtschaftsrecht werden die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die vorzusehenden Wissensgebiete Hierzu sind die inhaltlich annähernd gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO, Paragraph 2 a, RStDG sowie Ziffer eins Punkt 19, der Anlage 1 zum BDG 1979, näher in Blick zu nehmen. Sowohl mit dem Abschluss des Diplomstudiums Rechtswissenschaften als auch mit dem Abschluss des auf das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht aufbauenden Masterstudium Wirtschaftsrecht werden die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die vorzusehenden Wissensgebiete 1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht, 2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht, 3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts, 4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht, 5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht, 6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und 7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissens-gebiete mit Bezug zum Recht, und die dafür vorzusehenden ECTS-Anrechnungspunkte, aller dieser als juristische Kernberufe zu bezeichnenden Berufe, erfüllt. Dies ohne Unterschied, welches der beiden Studien nun absolviert wurde bzw. ohne weitere Erfordernisse der Herstellung einer Gleichwertigkeit zwischen diesen Studien. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus, unter Beachtung der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes über die vorzunehmende summarische (und nicht auf einzelne Lehrveranstaltungen bezogene) Prüfung (vgl. abermals das zur Vorgängerbestimmung des § 64 Abs 4 UG ergangene und auf die geltende Rechtslage übertragbare Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2020, Zl. G 303/2019-16, Rz 60), dass das Masterstudium Recht und Wirtschaft ebenso wie bspw. das Diplomstudium Rechtswissenschaften ein fachlich in Frage kommendes Vorstudium im Sinnes des § 64 Abs 4 UG für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus, unter Beachtung der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes über die vorzunehmende summarische (und nicht auf einzelne Lehrveranstaltungen bezogene) Prüfung vergleiche abermals das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, Absatz 4, UG ergangene und auf die geltende Rechtslage übertragbare Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2020, Zl. G 303/2019-16, Rz 60), dass das Masterstudium Recht und Wirtschaft ebenso wie bspw. das Diplomstudium Rechtswissenschaften ein fachlich in Frage kommendes Vorstudium im Sinnes des Paragraph 64, Absatz 4, UG für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Verweis auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vorbringt, dass eine Abweichung in einem einzelnen Fach, nämlich der Masterarbeit, die er in einem wirtschaftswissenschaftlichen und nicht in einem rechtswissenschaftlichen Fach verfasst hat, die Facheinschlägigkeit der Studien in einer Gesamtbetrachtung nicht eliminieren kann, ist ihm insoweit beizupflichten. Zu prüfen bleibt daher, ob die Abweichung einen „wesentlichen fachlichen Unterschied“ iSd § 64 Abs 4 UG darstellt, zu dessen Ausgleich Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden können. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Verweis auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vorbringt, dass eine Abweichung in einem einzelnen Fach, nämlich der Masterarbeit, die er in einem wirtschaftswissenschaftlichen und nicht in einem rechtswissenschaftlichen Fach verfasst hat, die Facheinschlägigkeit der Studien in einer Gesamtbetrachtung nicht eliminieren kann, ist ihm insoweit beizupflichten. Zu prüfen bleibt daher, ob die Abweichung einen „wesentlichen fachlichen Unterschied“ iSd Paragraph 64, Absatz 4, UG darstellt, zu dessen Ausgleich Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden können. 3.2.2. Zum Vorliegen eines wesentlichen fachlichen Unterschiedes iSd § 64 Abs 4 UG:3.2.2. Zum Vorliegen eines wesentlichen fachlichen Unterschiedes iSd Paragraph 64, Absatz 4, UG: § 63a UG normiert Sonderbestimmungen für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien. Gemäß Abs 7 leg. cit. können für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden. Diese stellen weitere Zugangsvoraussetzungen dar, die zur allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 hinzutreten (vgl. ErlRV 797 BlgNR 25. GP 13).Paragraph 63 a, UG normiert Sonderbestimmungen für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien. Gemäß Absatz 7, leg. cit. können für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden. Diese stellen weitere Zugangsvoraussetzungen dar, die zur allgemeinen Universitätsreife gemäß Paragraph 64, hinzutreten vergleiche ErlRV 797 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 13). Solche qualitativen Zulassungsbedingungen wurden im Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg in § 1a Abs 1 festgelegt. Nach dieser Bestimmung haben die Bewerberinnen und Bewerber für das Doktoratsstudium die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien (§ 64 Abs 4 UG) nachzuweisen und sich darüber hinaus einem besonderen Zulassungsverfahren zu unterziehen, in dem die qualitativen Bedingungen für die Zulassung überprüft werden.Solche qualitativen Zulassungsbedingungen wurden im Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg in Paragraph eins a, Absatz eins, festgelegt. Nach dieser Bestimmung haben die Bewerberinnen und Bewerber für das Doktoratsstudium die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien (Paragraph 64, Absatz 4, UG) nachzuweisen und sich darüber hinaus einem besonderen Zulassungsverfahren zu unterziehen, in dem die qualitativen Bedingungen für die Zulassung überprüft werden. Gem § 1a Abs 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg wird die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber anhand folgender Kriterien beurteilt:
  1. a)adäquate Fach- und Methodenkenntnisse im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium und hinsichtlich des intendierten Themenbereichs der Dissertation;
  2. b)Motivation und wissenschaftliches Potenzial für die Verwirklichung der geplanten wissenschaftlichen Arbeit und Einbettungsmöglichkeit des Vorhabens in einen aktuellen Forschungsbereich der Universität. Das Vorliegen der in § 1a Abs 2 lit a und lit b des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg genannten Kriterien stellt damit eine Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften dar. Gem Paragraph eins a, Absatz 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg wird die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber anhand folgender Kriterien beurteilt:
  3. a)adäquate Fach- und Methodenkenntnisse im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium und hinsichtlich des intendierten Themenbereichs der Dissertation;
  4. b)Motivation und wissenschaftliches Potenzial für die Verwirklichung der geplanten wissenschaftlichen Arbeit und Einbettungsmöglichkeit des Vorhabens in einen aktuellen Forschungsbereich der Universität. Das Vorliegen der in Paragraph eins a, Absatz 2, Litera a und Litera b, des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg genannten Kriterien stellt damit eine Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften dar. Gemäß § 51 Abs 1 Z 8 UG dienen wissenschaftliche Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten, und wird die Masterarbeit im Masterstudium Recht und Wirtschaft mit 20 ECTS-Anrechnungspunkten bewertet (vgl. § 3 des Curriculums für das Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Paris Lodron Universität Salzburg), womit diese ein Sechstel des im Zuge des gesamten Masterstudiums zu erbringenden Arbeitspensums einnimmt (vgl. § 54 Abs 2 UG). Die Masterarbeit bildet damit ein zentrales Kernelement des Masterstudiums. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8, UG dienen wissenschaftliche Arbeiten in den Diplom- und Masterstudien dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten, und wird die Masterarbeit im Masterstudium Recht und Wirtschaft mit 20 ECTS-Anrechnungspunkten bewertet vergleiche Paragraph 3, des Curriculums für das Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Paris Lodron Universität Salzburg), womit diese ein Sechstel des im Zuge des gesamten Masterstudiums zu erbringenden Arbeitspensums einnimmt vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, UG). Die Masterarbeit bildet damit ein zentrales Kernelement des Masterstudiums. Da der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge jedoch seine Masterarbeit nicht in einem rechtswissenschaftlichen Fach, sondern in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach verfasst hat und er somit den Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch – auch auf rechtswissenschaftlicher Ebene – vertretbar zu bearbeiten, nicht erbringen kann, erfüllt er mangels Vorliegens von adäquaten Fach- und Methodenkenntnisse im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium nicht die in § 1a Abs 2 lit a und b des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung zum Doktoratsstudium.Da der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge jedoch seine Masterarbeit nicht in einem rechtswissenschaftlichen Fach, sondern in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach verfasst hat und er somit den Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch – auch auf rechtswissenschaftlicher Ebene – vertretbar zu bearbeiten, nicht erbringen kann, erfüllt er mangels Vorliegens von adäquaten Fach- und Methodenkenntnisse im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium nicht die in Paragraph eins a, Absatz 2, Litera a und b des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung zum Doktoratsstudium. Somit liegen wesentliche fachliche Unterschiede iSd § 64 Abs 4 UG vor.Somit liegen wesentliche fachliche Unterschiede iSd Paragraph 64, Absatz 4, UG vor. Angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst eingestand, dass „in den einzelnen Fächern […] die Diplomjuristen doch mehr Inhalte zu absolvieren [haben] als wir im Bachelorstudium/Masterstudium“ und er die Aufnahme des Diplomstudiums Rechtswissenschaften unter Anerkennung seiner bisher erbrachten Prüfungsleistungen im Bachelor- und Masterstudium Recht und Wirtschaft deshalb ausgeschlagen habe, weil er „befürchte“, dass er in diesem Fall „deutlich mehr nachmachen müsste“ (Verhandlungsprotokoll, S. 7). 3.2.3. Zum Unterlassen der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen durch die belangte Behörde: Wenn der Beschwerdeführer schließlich moniert, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, ihm zum Ausgleich dieses wesentlichen fachlichen Unterschiedes Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche Vorschreibung im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt, da – wie die belangte Behörde zutreffend ausführte – die Nachholung einer Masterarbeit im Doktoratsstudium nicht möglich ist. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass der bloße Verweis auf der Webseite der Universität Salzburg, wonach eine Zulassung zum Doktorat Rechtswissenschaften nur möglich sei, wenn die Masterarbeit in einem rechtswissenschaftlichen Fach verfasst werde, keinerlei rechtliche Qualität zukommt und insofern unbeachtlich ist. Jedoch übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation, dass § 64 Abs 4 UG das Vorschreiben von Ergänzungsprüfungen vorsieht; das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit ist jedoch gerade nicht unter diesen Begriff zu subsumieren, wie bereits eine Wortinterpretation zeigt: Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass der bloße Verweis auf der Webseite der Universität Salzburg, wonach eine Zulassung zum Doktorat Rechtswissenschaften nur möglich sei, wenn die Masterarbeit in einem rechtswissenschaftlichen Fach verfasst werde, keinerlei rechtliche Qualität zukommt und insofern unbeachtlich ist. Jedoch übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation, dass Paragraph 64, Absatz 4, UG das Vorschreiben von Ergänzungsprüfungen vorsieht; das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit ist jedoch gerade nicht unter diesen Begriff zu subsumieren, wie bereits eine Wortinterpretation zeigt: Gemäß § 11 Abs 1 erster Satz des Curriculums für das Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg (Prüfungsordnung), werden die Lehrveranstaltungen der in § 5 und § 6 angeführten Module (Pflicht- und Wahlmodule) und die sonstigen Lehrveranstaltungen in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen beurteilt. Gemäß Abs 2 leg. cit. ist mit der positiven Beurteilung aller Lehrveranstaltungsprüfungen und der positiven Beurteilung der Masterarbeit das Masterstudium Recht und Wirtschaft abgeschlossen. Aus dem Wort „und“ erschließt sich, das zwei (unterschiedliche) Leistungen kumulativ zu erbringen sind, nämlich die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfungen einerseits und die positive Beurteilung der Masterarbeit andererseits. Aus der gesonderten Anführung der Masterarbeit bzw. deren unterlassener Einbeziehung unter den Sammelbegriff der Lehrveranstaltungsprüfungen folgt, dass die Masterarbeit keine „Prüfung“ darstellt. Zudem spricht § 51 Abs 1 Z 18 UG, der den Begriff der Ergänzungsprüfungen definiert, ebenfalls von „Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen oder besonderen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache“. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz des Curriculums für das Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg (Prüfungsordnung), werden die Lehrveranstaltungen der in Paragraph 5 und Paragraph 6, angeführten Module (Pflicht- und Wahlmodule) und die sonstigen Lehrveranstaltungen in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen beurteilt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist mit der positiven Beurteilung aller Lehrveranstaltungsprüfungen und der positiven Beurteilung der Masterarbeit das Masterstudium Recht und Wirtschaft abgeschlossen. Aus dem Wort „und“ erschließt sich, das zwei (unterschiedliche) Leistungen kumulativ zu erbringen sind, nämlich die positive Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfungen einerseits und die positive Beurteilung der Masterarbeit andererseits. Aus der gesonderten Anführung der Masterarbeit bzw. deren unterlassener Einbeziehung unter den Sammelbegriff der Lehrveranstaltungsprüfungen folgt, dass die Masterarbeit keine „Prüfung“ darstellt. Zudem spricht Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 18, UG, der den Begriff der Ergänzungsprüfungen definiert, ebenfalls von „Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen oder besonderen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache“. 3.2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt sei: Art 7 Abs 1 Satz 1 B-VG sowie Art 2 StGG beinhalten den sog. Gleichheitssatz. Nach der gängigen „Grundrechtsformel“ des Verfassungsgerichtshofs gebietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen“. Ergänzt wird dieser komparative Gehalt des Gleichheitssatzes durch das allgemeine Sachlichkeitsgebot: Der Gleichheitssatz setzt dem Gesetzgeber „insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen“ (vgl. Khakzadeh in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 7 B-VG [Stand 01.01.2021, rdb.at], Rz 16 f mit Hinweisen zur Judikatur des VfGH). Artikel 7, Absatz eins, Satz 1 B-VG sowie Artikel 2, StGG beinhalten den sog. Gleichheitssatz. Nach der gängigen „Grundrechtsformel“ des Verfassungsgerichtshofs gebietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen“. Ergänzt wird dieser komparative Gehalt des Gleichheitssatzes durch das allgemeine Sachlichkeitsgebot: Der Gleichheitssatz setzt dem Gesetzgeber „insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen“ vergleiche Khakzadeh in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel 7, B-VG [Stand 01.01.2021, rdb.at], Rz 16 f mit Hinweisen zur Judikatur des VfGH). Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Verordnungsgeber (vgl. zur Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechts VfSlg 17.960/2006, 19.033/2010) und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfGH 16.06.2017, V74/2016). Da es sich gemäß §51 Abs 2 Z 24 erster Satz UG bei Curricula um Verordnungen handelt, ist der Gleichheitsgrundsatz auch auf diese anzuwenden. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Verordnungsgeber vergleiche zur Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechts VfSlg 17.960 aus 2006,, 19.033 aus 2010,) und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfGH 16.06.2017, V74/2016). Da es sich gemäß §51 Absatz 2, Ziffer 24, erster Satz UG bei Curricula um Verordnungen handelt, ist der Gleichheitsgrundsatz auch auf diese anzuwenden. Aus den bereits unter Punkt 3.2.2. dargelegten Gründen gehen jedoch die gleichheitsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers ins Leere, da vor dem Hintergrund, dass die Masterarbeit gemäß § 51 Abs 1 Z 8 UG dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch nach den aktuellen wissenschaftlichen Standards zu bearbeiten, dient, der Beschwerdeführer jedoch im Gegensatz zu Absolventen, die ihre Arbeit in einem rechtswissenschaftlichen Fach verfasst haben, die Befähigung zur selbstständigen, inhaltlichen und methodischen Bearbeitung wissenschaftlicher Themen (auch) auf rechtswissenschaftlicher Ebene nicht nachzuweisen vermochte, nicht vom Vorliegen gleicher Voraussetzungen bzw Kenntnisse gesprochen werden kann. Insofern behandelt § 1a des Curriculums für das Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg iVm § 63a Abs 7 UG durch die Festlegung qualitativer Zulassungsbedingungen nicht Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich, sondern vielmehr Ungleiches auch ungleich. Aus den bereits unter Punkt 3.2.2. dargelegten Gründen gehen jedoch die gleichheitsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers ins Leere, da vor dem Hintergrund, dass die Masterarbeit gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8, UG dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch nach den aktuellen wissenschaftlichen Standards zu bearbeiten, dient, der Beschwerdeführer jedoch im Gegensatz zu Absolventen, die ihre Arbeit in einem rechtswissenschaftlichen Fach verfasst haben, die Befähigung zur selbstständigen, inhaltlichen und methodischen Bearbeitung wissenschaftlicher Themen (auch) auf rechtswissenschaftlicher Ebene nicht nachzuweisen vermochte, nicht vom Vorliegen gleicher Voraussetzungen bzw Kenntnisse gesprochen werden kann. Insofern behandelt Paragraph eins a, des Curriculums für das Masterstudium Recht und Wirtschaft an der Universität Salzburg in Verbindung mit Paragraph 63 a, Absatz 7, UG durch die Festlegung qualitativer Zulassungsbedingungen nicht Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich, sondern vielmehr Ungleiches auch ungleich. Da für die im Zuge des Doktoratsstudiums verpflichtend zu verfassende Dissertation gerade die in den Vorstudien erworbenen Kenntnisse angewendet werden müssen, erscheint es auch nicht sachlich ungerechtfertigt, wenn der Verordnungsgeber für die Zulassung zum Doktoratsstudium im Curriculum als qualitative Zulassungsbedingung das Vorliegen von adäquaten Fach- und Methodenkenntnisse im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium verlangt, womit auch kein Verstoß gegen das allgemeine Sachlichkeitsverbot vorliegt, zumal für die Dissertation 150 von insgesamt 180 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen sind (vgl. § 3 des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg), diese sohin über 80% des gesamten im Doktoratsstudium anfallenden Arbeitspensums ausmacht.Da für die im Zuge des Doktoratsstudiums verpflichtend zu verfassende Dissertation gerade die in den Vorstudien erworbenen Kenntnisse angewendet werden müssen, erscheint es auch nicht sachlich ungerechtfertigt, wenn der Verordnungsgeber für die Zulassung zum Doktoratsstudium im Curriculum als qualitative Zulassungsbedingung das Vorliegen von adäquaten Fach- und Methodenkenntnisse im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium verlangt, womit auch kein Verstoß gegen das allgemeine Sachlichkeitsverbot vorliegt, zumal für die Dissertation 150 von insgesamt 180 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen sind vergleiche Paragraph 3, des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Paris Lodron Universität Salzburg), diese sohin über 80% des gesamten im Doktoratsstudium anfallenden Arbeitspensums ausmacht. Die curricularen Regelungen zur allgemeinen Universitätsreife widersprechen zudem auch nicht der unter Punkt 3.2. zitierten und vom Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, da diese einer summarischen Prüfung des Grundstudiums nicht im Wege stehen, zumal in § 1a Abs 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg nicht bestimmte Lehrveranstaltungen festgelegt werden, sondern allgemein das Vorliegen von adäquaten Fach- und Methodenkenntnissen im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium verlangt wird. Die curricularen Regelungen zur allgemeinen Universitätsreife widersprechen zudem auch nicht der unter Punkt 3.2. zitierten und vom Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, da diese einer summarischen Prüfung des Grundstudiums nicht im Wege stehen, zumal in Paragraph eins a, Absatz 2, des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg nicht bestimmte Lehrveranstaltungen festgelegt werden, sondern allgemein das Vorliegen von adäquaten Fach- und Methodenkenntnissen im Hinblick auf das angestrebte Doktoratsstudium verlangt wird. 3.2.5. Zusammengefasst kann daher in der Argumentation der belangten Behörde, dass eine fehlende Masterarbeit im Doktoratsstudium nicht nachgeholt werden kann, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden und geht diese demnach zu Recht vom Bestehen eines wesentlichen fachlichen Unterschiedes iSd § 64 Abs 4 UG aus, der nicht mittels der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden kann. 3.2.5. Zusammengefasst kann daher in der Argumentation der belangten Behörde, dass eine fehlende Masterarbeit im Doktoratsstudium nicht nachgeholt werden kann, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden und geht diese demnach zu Recht vom Bestehen eines wesentlichen fachlichen Unterschiedes iSd Paragraph 64, Absatz 4, UG aus, der nicht mittels der Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen ausgeglichen werden kann. 3.2.6. Da somit die Allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 4 UG nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.3.2.6. Da somit die Allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz 4, UG nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar konnte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung von Vorstudien als „fachlich in Frage“ kommend auf die unter Punkt 3.2.1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützten (die zwar zur Vorgängerbestimmung des § 64 Abs 4 UG ergangen war, jedoch aufgrund des diesbezüglich inhaltsgleichen Wortlauts auch auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann). Jedoch mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wann ein „wesentlicher fachlicher Unterschied“ iSd neu gefassten § 64 Abs 4 UG vorliegt bzw. ob die Nachholung einer Masterarbeit eine zum Ausgleich derartiger wesentlicher fachlicher Unterschiede dienende Ergänzungsprüfung iSd zitierten Bestimmung darzustellen vermag.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar konnte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung von Vorstudien als „fachlich in Frage“ kommend auf die unter Punkt 3.2.1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützten (die zwar zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, Absatz 4, UG ergangen war, jedoch aufgrund des diesbezüglich inhaltsgleichen Wortlauts auch auf die geltende Rechtslage übertragen werden kann). Jedoch mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wann ein „wesentlicher fachlicher Unterschied“ iSd neu gefassten Paragraph 64, Absatz 4, UG vorliegt bzw. ob die Nachholung einer Masterarbeit eine zum Ausgleich derartiger wesentlicher fachlicher Unterschiede dienende Ergänzungsprüfung iSd zitierten Bestimmung darzustellen vermag. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2275741.1.00

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