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§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlW169 2267271-1 Spruch, W169 2267271-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Ort XXXX stamme und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Sheikhal angehöre. Er habe drei Jahre die Koranschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seine Eltern seien verstorben, seine Zwillingsschwester sei 2019 von der Al Shabaab entführt worden. Er habe im Oktober 2020 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er habe Somalia illegal mit einem gefälschten Reisepass in die Türkei verlassen und 3.000,- Euro für die Schleppung bezahlt. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in XXXX ein Feld gehabt habe. Die Al Shabaab habe dann den Zakat verlangt. Sein Vater habe das auch bezahlt. Später hätten sie den Betrag erhöht. Sein Vater habe das dann nicht mehr bezahlen können. Die Al Shabaab habe ihm nicht geglaubt und das als Ablehnung aufgenommen, weshalb sie ihn getötet hätten. Dann habe die Al Shabaab den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren wollen. Er habe das natürlich nicht wollen. Sein Onkel habe ihm dann zur Flucht geraten und diese auch organisiert. Die Al Shabaab habe ihnen das Feld weggenommen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Ort römisch 40 stamme und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Sheikhal angehöre. Er habe drei Jahre die Koranschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seine Eltern seien verstorben, seine Zwillingsschwester sei 2019 von der Al Shabaab entführt worden. Er habe im Oktober 2020 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er habe Somalia illegal mit einem gefälschten Reisepass in die Türkei verlassen und 3.000,- Euro für die Schleppung bezahlt. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in römisch 40 ein Feld gehabt habe. Die Al Shabaab habe dann den Zakat verlangt. Sein Vater habe das auch bezahlt. Später hätten sie den Betrag erhöht. Sein Vater habe das dann nicht mehr bezahlen können. Die Al Shabaab habe ihm nicht geglaubt und das als Ablehnung aufgenommen, weshalb sie ihn getötet hätten. Dann habe die Al Shabaab den Beschwerdeführer zwangsrekrutieren wollen. Er habe das natürlich nicht wollen. Sein Onkel habe ihm dann zur Flucht geraten und diese auch organisiert. Die Al Shabaab habe ihnen das Feld weggenommen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der sunnitschen Muslime sowie dem Clan der Sheikhal, welcher Teil des Hauptclans der Hawiye sei, angehöre. Er stamme aus dem Ort XXXX in der Region Lower Shabelle.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der sunnitschen Muslime sowie dem Clan der Sheikhal, welcher Teil des Hauptclans der Hawiye sei, angehöre. Er stamme aus dem Ort römisch 40 in der Region Lower Shabelle. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er im Dorf XXXX gewohnt habe, welches unter Kontrolle der Al Shabaab gewesen sei. Er habe dort bis September 2020 gelebt und gearbeitet. Am 10.09.2020 seien zwei Mitglieder der Al Shabaab gekommen und hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Sie hätten dann gesagt, dass sie ihm Zeit geben würden, um sich vorzubereiten. Zwei Tage später würden sie erneut kommen und ihn abholen, um ihn in das Lager zu bringen, damit er dort kämpfen lerne. Der Beschwerdeführer sei dann am Abend nach Hause gekommen und habe dies seinem Vater erzählt. Sein Vater habe gesagt, dass er sich dieser Gruppe nicht anschließen dürfe, dass sie gefährlich sei. Der Beschwerdeführer habe dann nicht mehr zur Arbeit gehen dürfen und habe zuhause bleiben müssen. Sein Vater habe ihn sodann in eine Wohnung seines Freundes gebracht. Zwei Tage später seien vier Mitglieder der Al Shabaab zum Beschwerdeführer gekommen. Ein Mitglied der Al Shabaab habe seinen Vater gefragt, wo der Beschwerdeführer sei. Sein Vater habe gesagt, dass er ihn nicht gesehen hätte. Dann habe das Mitglied der Al Shabaab seinem Vater gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten und er sich ihnen heute anschließen müsse. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten seinem Vater gesagt, dass sie wüssten, dass er den Beschwerdeführer versteckt habe. Er würde fünf Tage Zeit haben, den Beschwerdeführer der Al Shabaab zu bringen. Wenn er ihn nicht der Al Shabaab geben würde, würden sie ihn (den Vater des Beschwerdeführers) töten. Fünf Tage später habe sein Vater ihn nicht der Al Shabaab übergeben. Deshalb sei er von der Al Shabaab umgebracht worden. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass sein Vater umgebracht worden sei, habe sein Onkel väterlicherseits seinen Vater beerdigt. Dann habe sein Onkel drei bis vier Tage Geld für die Flucht des Beschwerdeführers gesammelt. Sein Onkel habe dann einen LKW organisiert, welcher den Onkel und den Beschwerdeführer nach Mogadischu gebracht hätte. Als sie in Mogadischu gewesen seien, hätten sie bei einem Bekannten des Onkels gewohnt, bis sein Onkel einen Schlepper organisiert gehabt habe. Der Schlepper habe dem Beschwerdeführer einen gefälschten Reisepass besorgt und er sei dann von Mogadischu nach Istanbul ausgereist. Er sei zwischen sechs und acht Tage in Mogadischu gewesen.Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass er im Dorf römisch 40 gewohnt habe, welches unter Kontrolle der Al Shabaab gewesen sei. Er habe dort bis September 2020 gelebt und gearbeitet. Am 10.09.2020 seien zwei Mitglieder der Al Shabaab gekommen und hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Sie hätten dann gesagt, dass sie ihm Zeit geben würden, um sich vorzubereiten. Zwei Tage später würden sie erneut kommen und ihn abholen, um ihn in das Lager zu bringen, damit er dort kämpfen lerne. Der Beschwerdeführer sei dann am Abend nach Hause gekommen und habe dies seinem Vater erzählt. Sein Vater habe gesagt, dass er sich dieser Gruppe nicht anschließen dürfe, dass sie gefährlich sei. Der Beschwerdeführer habe dann nicht mehr zur Arbeit gehen dürfen und habe zuhause bleiben müssen. Sein Vater habe ihn sodann in eine Wohnung seines Freundes gebracht. Zwei Tage später seien vier Mitglieder der Al Shabaab zum Beschwerdeführer gekommen. Ein Mitglied der Al Shabaab habe seinen Vater gefragt, wo der Beschwerdeführer sei. Sein Vater habe gesagt, dass er ihn nicht gesehen hätte. Dann habe das Mitglied der Al Shabaab seinem Vater gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten und er sich ihnen heute anschließen müsse. Die Mitglieder der Al Shabaab hätten seinem Vater gesagt, dass sie wüssten, dass er den Beschwerdeführer versteckt habe. Er würde fünf Tage Zeit haben, den Beschwerdeführer der Al Shabaab zu bringen. Wenn er ihn nicht der Al Shabaab geben würde, würden sie ihn (den Vater des Beschwerdeführers) töten. Fünf Tage später habe sein Vater ihn nicht der Al Shabaab übergeben. Deshalb sei er von der Al Shabaab umgebracht worden. Als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass sein Vater umgebracht worden sei, habe sein Onkel väterlicherseits seinen Vater beerdigt. Dann habe sein Onkel drei bis vier Tage Geld für die Flucht des Beschwerdeführers gesammelt. Sein Onkel habe dann einen LKW organisiert, welcher den Onkel und den Beschwerdeführer nach Mogadischu gebracht hätte. Als sie in Mogadischu gewesen seien, hätten sie bei einem Bekannten des Onkels gewohnt, bis sein Onkel einen Schlepper organisiert gehabt habe. Der Schlepper habe dem Beschwerdeführer einen gefälschten Reisepass besorgt und er sei dann von Mogadischu nach Istanbul ausgereist. Er sei zwischen sechs und acht Tage in Mogadischu gewesen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Am 22.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Sheikhal an. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war er nicht im Jahr 2020 im Küstenort XXXX in der Region Lower Shabelle von einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab bedroht.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war er nicht im Jahr 2020 im Küstenort römisch 40 in der Region Lower Shabelle von einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab bedroht.
- Beweiswürdigung: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit können aber dem Grunde nach als plausibel angesehen werden, zumal er zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt. Da der Beschwerdeführer jedoch im Zuge seines Verfahrens seinen Fluchtgrund austauschte, ist dieser nicht glaubhaft. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2021 gab er nämlich noch an, dass sein Vater die von der Al Shabaab verlangten Abgaben („Zakat“) nicht zahlen habe können, weshalb diese ihn getötet habe. Danach habe die Al Shabaab den Beschwerdeführer rekrutieren wollen, weshalb er geflohen sei. Zudem habe die Al Shabaab ihnen ihr Feld weggenommen (AS 11). In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2022 führte der Beschwerdeführer jedoch ein gänzlich anderes Vorbringen aus. Hier erzählte er, dass die Al Shabaab zu ihm gekommen sei, um ihn zu rekrutieren. Er habe Bedenkzeit bekommen, in welcher sein Vater ihn versteckt habe. Die Al Shabaab habe deswegen seinen Vater bedroht und, als er den Beschwerdeführer ihnen dennoch nicht übergeben habe, umgebracht. Deswegen sei der Beschwerdeführer geflohen (AS 43 f). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2024 blieb er bei diesem Vorbringen. Der Beschwerdeführer tauschte somit sein Fluchtvorbringen nahezu vollständig aus, woraus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu schließen ist, dass er nicht die Wahrheit angab, würde er sonst doch stets denselben Fluchtgrund angeben. Sein Vorbringen wies darüber hinaus aber weitere Ungereimtheiten auf. So erzählte er in der Einvernahme durch das Bundesamt zunächst, dass er am 10.09.2020 von zwei Mitgliedern der Al Shabaab aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen (AS 43), sprach im weiteren Verlauf der Einvernahme aber plötzlich von sieben Mitgliedern (AS 46). Weiters sagte er aus, dass die Al Shabaab, nachdem sie ca. am 20.09.2020 seinen Vater ermordet habe, tags darauf seine Schwester entführt habe (AS 45), wohingegen er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll gegeben hatte, dass seine Schwester bereits im Jahr 2019 entführt worden sei (AS 5). Aus welchem Grund sich im Übrigen seine Schwester noch am Tag nach der Ermordung des Vaters alleine zuhause aufgehalten hätte – und nicht etwa beim Onkel – blieb dabei offen. Zum Ort der Ermordung seines Vaters gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass sein Vater in seinem Haus umgebracht worden sei, um unplausiblerweise sofort darauf anzugeben, dass sich dies doch auf seiner Landwirtschaft zugetragen habe, welche „nicht weit“ entfernt gelegen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6). Generell betrachtet blieb der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen – nämlich selbst zu jenem Teil, den er persönlich erlebt hätte – stets nur auf der vagen, distanzierten Seite, die nicht auf einen selbst erlebten Sachverhalt schließen hätte lassen. Insgesamt besteht somit kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer keine wahren Angaben über den Grund seiner Ausreise aus Somalia machte. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen verneinte der Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll S. 7).
- Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.2267271.1.00