RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlW229 2278339-1 Spruch, W229 2278339-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) die Ausstellung eines Bescheides über das Nicht-Vorliegen einer Vollversicherung.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2023 sprach die ÖGK aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer für die XXXX ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2022 bis 28.02.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2023 sprach die ÖGK aus, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer für die römisch 40 ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2022 bis 28.02.2022 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 06.04.2019 geringfügig für die XXXX gewesen sei. Für Jänner 2022 sei eine Beitragsgrundlage von € 485,85 gemeldet worden. Im Monat Februar 2022 habe sie ein Gehalt von € 538,88 ausbezahlt erhalten, da zusätzlich zu den im Februar 2022 geleisteten Stunden frühere Stunden abgerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe daher die im Jahr 2022 geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 06.04.2019 geringfügig für die römisch 40 gewesen sei. Für Jänner 2022 sei eine Beitragsgrundlage von € 485,85 gemeldet worden. Im Monat Februar 2022 habe sie ein Gehalt von € 538,88 ausbezahlt erhalten, da zusätzlich zu den im Februar 2022 geleisteten Stunden frühere Stunden abgerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe daher die im Jahr 2022 geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie lediglich geringfügig gearbeitet habe, dies ergebe sich auch aus der Zeiterfassung. Vom Dienstgeber seien einfach Stunden vom Jänner dazugerechnet worden, die im Ergebnis die Mehrstunden ergeben würden. Sie habe im Februar im Endeffekt nur zwei Samstage gearbeitet.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.09.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war ab 06.04.2019 geringfügig beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Zu Beginn der Beschäftigung betrug der vereinbarte Stundensatz € 11,36 brutto, im Jahr 2022 € 13,26 brutto.Die Beschwerdeführerin war ab 06.04.2019 geringfügig beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Zu Beginn der Beschäftigung betrug der vereinbarte Stundensatz € 11,36 brutto, im Jahr 2022 € 13,26 brutto. Für die Beschwerdeführerin wurden an den angegebenen Tagen folgende Arbeitsstunden aufgezeichnet: 18.12.2021 7,53 h 25.12.2021 7,75 h Feiertag 01.01.2022 7,75 h Feiertag 08.01.2022 7,49 h 15.01.2022 8,90 h 22.01.2022 7,75 Krankenstand 29.01.2022 7,75 Quarantäne 05.02.2022 7,57 h 12.02.2022 7,61 h 19.02.2022 7,18 h. Am 19.02.2022 wurde die Beschäftigung einvernehmlich gelöst und die bislang nicht verrechneten Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin seitens der Dienstgeberin abgerechnet. Im Jänner 2022 erhielt die Beschwerdeführerin ein Entgelt in Höhe von € 485,85 und wurde dieser Betrag auch als Beitragsgrundlage an die ÖGK gemeldet. Die Abrechnung erfolgte seitens der Dienstgeberin für die Zeiträume 16.12.2021 bis 15.01.2022 sowie von 16.01.2022 bis 15.02.
- Im Februar wurden durch die Dienstgeberin die von 16.01.2022 bis 15.02.2022 sowie die am 19.02.2022 geleisteten Arbeitsstunden (37,86 Stunden) sowie 2,78 Stunden aus der Vorperiode abgerechnet, insgesamt daher 40,64 Stunden. Die Beschwerdeführerin erhielt im Februar 2022 ein Entgelt in Höhe von € 538,88 samt Zulagen ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die Ausstellung eines Bescheids.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die vom Dienstgeber übermittelten Stundenaufzeichnungen, noch, für den Februar ein Entgelt in Höhe von € 538,88 erhalten zu haben. Die Stundenaufzeichnungen stimmen überdies mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stempelprotokoll überein. Soweit im Stempelprotokoll von der Beschwerdeführerin vermerkt ist, dass sie an einem Tag im Jänner krank und an einem anderen in Quarantäne war, so stimmt dies ebenso mit den übermittelten Aufzeichnungen des Dienstgebers überein. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Stundenlohn habe € 11,36 betragen, so ist festzuhalten, dass sich dies auch aus dem Personalbogen der XXXX vom 27.03.2019 ergibt. Aus dem Schriftverkehr der Arbeiterkammer mit der XXXX ist jedoch ersichtlich, dass der Stundenlohn im Jahr 2022 € 13,26 betragen habe und ist auch nachvollziehbar, dass sich dieser seit dem Jahr 2019 erhöht hat. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Stundensatz wird in der Beschwerde schließlich auch nicht (mehr) bestritten.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Stundenlohn habe € 11,36 betragen, so ist festzuhalten, dass sich dies auch aus dem Personalbogen der römisch 40 vom 27.03.2019 ergibt. Aus dem Schriftverkehr der Arbeiterkammer mit der römisch 40 ist jedoch ersichtlich, dass der Stundenlohn im Jahr 2022 € 13,26 betragen habe und ist auch nachvollziehbar, dass sich dieser seit dem Jahr 2019 erhöht hat. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Stundensatz wird in der Beschwerde schließlich auch nicht (mehr) bestritten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Dienstgeber könne nicht einfach Stunden vom Vormonat abrechnen, da so die Mehrstunden zustande kommen würden, ist festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen des Dienstgebers ergibt, dass die Abrechnung der geleisteten Stunden zeitversetzt erfolgte und daher die noch nicht bezahlten Stunden aus dem Monat Jänner 2022 nunmehr im Februar aufgrund der Beendigung der Beschäftigung abgerechnet und bezahlt wurden. Dass die Beschwerdeführerin sich bereits vor dem Februar 2022 gegen diesen Abrechnungsmodus beschwert hätte, wurde von ihr nicht behauptet. Dass die Beschwerdeführerin auch am 19.02.2022 gearbeitet hat, wurde von ihr nicht explizit bestritten, auch wenn sie in der Beschwerde anführt, im Februar nur zwei Samstage gearbeitet zu haben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten:3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, lauten: „§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; 2. – 14. […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. […] § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
- […]
- Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
- Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
- –
- […]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als [485,85 €] gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. […]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als [485,85 €] gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. […] § 44.Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs.
- Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44 Punkt G, r, u, n, d, l, a, g, e, für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
- bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6; […]
- bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; […] § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. […]“
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. […]“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
- Die Berechnung des für die Geringfügigkeitsgrenze maßgeblichen Entgelts richtet sich nach §
- Es kommt also auf den „Anspruchslohn“ oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt an. Die Sonderzahlungen sind dabei nicht zu berücksichtigen (§ 49 Abs 2) (vgl. (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 5 ASVG Rz 51 (Stand 1.7.2020, rdb.at)).3.3.
- Die Berechnung des für die Geringfügigkeitsgrenze maßgeblichen Entgelts richtet sich nach Paragraph 49, Es kommt also auf den „Anspruchslohn“ oder das höhere tatsächlich geleistete Entgelt an. Die Sonderzahlungen sind dabei nicht zu berücksichtigen (Paragraph 49, Absatz 2,) vergleiche (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 5, ASVG Rz 51 (Stand 1.7.2020, rdb.at)). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erhielt die Beschwerdeführerin im Jänner 2022 für den Abrechnungszeitraum 16.12.2021 bis 15.01.2022 € 485,85 ausbezahlt und wurde dies auch als Beitragsgrundlage an die ÖGK gemeldet. Das Entgelt im Jänner beträgt somit exakt die für das Jahr 2022 gültige Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG. Aufgrund der zeitversetzten Abrechnung der Stunden durch den Dienstgeber wurden bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht abgerechnete Stunden verrechnet, weshalb zu den im Februar 2022 geleisteten Stunden im Ausmaß von 22,36 h zusätzlich Stunden abgerechnet wurden, insgesamt 40,64 h. Dies ergibt aufgrund des Stundenlohns von € 13,26 insgesamt ein Entgelt in Höhe von € 538,
- Dieser Betrag wurde an die Beschwerdeführerin auch ausbezahlt. Da ihr somit im Februar 2022 ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt gebührte, galt das Beschäftigungsverhältnis nicht als geringfügig. Es lag daher im Februar 2022 eine Vollversicherung der Beschwerdeführerin vor.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erhielt die Beschwerdeführerin im Jänner 2022 für den Abrechnungszeitraum 16.12.2021 bis 15.01.2022 € 485,85 ausbezahlt und wurde dies auch als Beitragsgrundlage an die ÖGK gemeldet. Das Entgelt im Jänner beträgt somit exakt die für das Jahr 2022 gültige Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Aufgrund der zeitversetzten Abrechnung der Stunden durch den Dienstgeber wurden bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht abgerechnete Stunden verrechnet, weshalb zu den im Februar 2022 geleisteten Stunden im Ausmaß von 22,36 h zusätzlich Stunden abgerechnet wurden, insgesamt 40,64 h. Dies ergibt aufgrund des Stundenlohns von € 13,26 insgesamt ein Entgelt in Höhe von € 538,
- Dieser Betrag wurde an die Beschwerdeführerin auch ausbezahlt. Da ihr somit im Februar 2022 ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt gebührte, galt das Beschäftigungsverhältnis nicht als geringfügig. Es lag daher im Februar 2022 eine Vollversicherung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Dienstgeber könne nicht einfach Stunden vom Vormonat abrechnen, da so die Mehrstunden zustande kommen würden, ist nochmals anzuführen, dass sich keine Hinweise ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor gegenüber dem Dienstgeber die zeitversetzte Abrechnung bemängelt hätte. Abschließend ist festzuhalten, dass die zeitversetzte Abrechnung zwar durchaus weniger übersichtlich ist, jedoch davon auszugehen ist, dass es nicht im Sinne der Beschwerdeführerin sein kann, dass bereits geleistete Stunden vom Dienstgeber gar nicht verrechnet und bezahlt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2278339.1.00