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{'item': 'W233 2262364-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlW233 2262364-2 Spruch, W233 2262364-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 09.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.02.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz, soweit damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt wurde, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Zugleich wurde demr Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit einjähriger Gültigkeit erteilt. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte am 09.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.02.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz, soweit damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begehrt wurde, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Zugleich wurde demr Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit einjähriger Gültigkeit erteilt. 2. Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 29.11.2022, W155 2262364-1/3E, als verspätet zurück. 3. Am 18.09.2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.3. Am 18.09.2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. 4. Mit Schreiben vom 20.09.2023, zugestellt am 27.09.2023, wurde der Beschwerdeführerin vom BFA dazu aufgefordert, binnen vier Wochen eine Bestätigung der syrischen Botschaft vorzulegen, dass kein heimisches Reisedokument erlangt werden könne. Zugleich übermittelte ihr das BFA eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 12.12.2022 zur Thematik der Reisepassausstellung durch die syrische Vertretungsbehörde; dazu wurde ihr ebenfalls die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. 5. Mit Schreiben vom 24.10.2023 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, zugestellt am 15.01.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2023, zugestellt am 15.01.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung am 01.02.2024 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. 8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 14.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 9. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 13.11.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrer Identität und Herkunft, zu ihren persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Leben in Österreich, zu ihren Angehörigen und zu den Gründen der Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses befragt. Ferner wurde mit der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien mit Stand vom 24.03.2024, Version 11 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ erörtert und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. 10. Am 28.11.2024 langte eine im Wege ihrer Vertretung eingebrachte schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. 11. Mit Schreiben vom 31.03.2025 wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Parteiengehörs der Beschwerdeführerin die „Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments“ vom 19.03.2025 zugesandt und die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 03.04.2025 zugestellt. 12. Daraufhin langte am 22.04.2025 postalisch eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin 1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie ist in XXXX in der Nähe von Afrin geboren. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2022 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt. 1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie ist in römisch 40 in der Nähe von Afrin geboren. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2022 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 29.11.2022, W155 2262364-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde als verspätet zurück. Am 18.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin mittels Formblatt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.Am 18.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin mittels Formblatt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. 1.1.2. Die Beschwerdeführerin ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerin ist nicht in Besitz eines syrischen Reisepasses, sie verfügt über einen syrischen Personalausweis. Die Neuausstellung von syrischen Reisepässen ist im Entscheidungszeitpunkt in der syrischen Botschaft in Wien nicht möglich. Es kann lediglich die Gültigkeit abgelaufener Pässe verlängert werden. Es besteht überdies nur die Möglichkeit, online Termine bei den syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin, Athen oder Brüssel zu buchen und in weiterer Folge für die Reisepassneuausstellung persönlich bei den dortigen Vertretungsbehörden vorzusprechen. In Österreich ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung stehen der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht entgegen. 1.2. Informationen zu den Voraussetzungen für die Erlangung eines syrischen Reisepasses für in Österreich lebende syrische Staatsbürger: Auszug aus ACCORD „Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments“ vom 19.03.2025 […] Möglichkeit für syrische Staatsangehörige in Österreich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu erhalten (Voraussetzungen, Relevanz des Herkunftsortes) Das syrische Konsulat in Wien erklärte in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Jänner 2025 Folgendes: „Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ein neuer Reisepass nur noch online zu beantragen ist, unter der offizielle Seite: www.ecsc-expat.sy“ (Syrisches Konsulat in Wien, 16. Jänner 2025) Am 19. März bestätigt das Konsulat die Informationen in einer weiteren E-Mail-Auskunft an ACCORD: „Die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Wien informiert Sie hiermit, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien eine Verlängerung der Gültigkeit für abgelaufene Pässe möglich ist. Aufgrund dessen ist es derzeit in der Botschaft nicht möglich, die Pässe neu auszustellen.“ (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025) Das Konsulat erwähnt außerdem, dass es die Möglichkeit gebe einen neuen Pass online zu beantragen und in diesem Fall einen Termin für die syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin Athen oder Brüssel zu buchen (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025). Ein syrischer Staatsbürger in Wien berichtete Anfang März gegenüber ACCORD, dass ihm sein syrischer Pass, der bereits seit zwei Jahren abgelaufen gewesen sei, auf der syrischen Botschaft in Wien um neun Monate verlängert worden sei. Die syrische Botschaft habe der Verlängerung zugestimmt, da die Webseite des Onlinekonsulats noch nicht funktioniere und der Staatsbürger einen Pass brauche. Er habe die Verlängerung ohne Gebühr und in Form eines Aufklebers im alten Pass (mit Stempel des Konsulats und Unterschrift des Konsuls) erhalten. Einen neuen Pass könne er jedoch nicht über die Botschaft beantragen. Dies sei nur online möglich, sobald das System funktioniere. Auf der Botschaft habe der Antragsteller einen Aushang gelesen und fotografiert (das Foto liegt ACCORD vor), laut dem die Botschaft eine kostenlose Verlängerung von Reisepässen, die Ausstellung von Laissez-Passez und die Beglaubigung von Dokumenten anbiete. Für weitere Verfahren, wie die Registrierung zivilrechtlicher Angelegenheiten, würden weiterhin die bisher gültigen Gebühren gelten. Einen neuen Reisepass könne man nur über die angegebene Webseite (www.ecsc-expat.

  1. sy)beantragen. Die Ausstellung von Leumundszeugnissen sei derzeit nicht möglich. Für konsularische Dienstleistungen benötige man keinen Termin (Syrischer Staatsbürger in Wien, 7. März 2025). Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Sachverhalt um einen individuellen Fall handelt und keine allgemeine Praxis aus der beschriebenen Vorgehensweise abgeleitet werden kann. Auf der Webseite der syrischen Botschaft in Wien befinden sich Informationen über die erforderlichen Dokumente für die Beantragung eines neuen Reisepasses, jedoch ließ sich die Aktualität der Informationen nicht überprüfen (siehe syrische Botschaft in Wien, ohne Datum). Da die Webseite die durch das Konsulat bestätigte Notwendigkeit der Onlineantragsstellung für einen neuen Reisepass nicht erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Informationen der Webseite nicht aktualisiert wurden. Folgende Informationen beziehen sich allgemein auf die Möglichkeit syrischer Staatsangehöriger im Ausland bzw. in Europa ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu erhalten: ACCORD erhielt auf eine im März 2025 erfolgte Informationsanfrage an das syrische Konsulat in Brüssel eine automatische Antwort per E-Mail (Originalsprache Arabisch). Laut dieser müssten Bürger·innen, die einen Reisepass beantragen möchten, via dem elektronischen Konsularzentrum (https://ecsc-expat.
  2. sy)einen Termin bei der Botschaft buchen. Laut dem Konsulat seien Termine monatlich verfügbar. Die Prüfung des Antrags auf einen neuen Reisepass durch die Vertretung erfolge ausschließlich über die Registrierung auf der genannten Webseite. Kinder unter 14 Jahren müssten nicht persönlich bei der Botschaft vorsprechen. Dies könne der Vater für sie übernehmen. Kinder über 14 Jahren müssten persönlich vorbeikommen, um ihre Fingerabdrücke abzugeben. Die Kosten eines regulären Reispasses würden 290 Euro betragen, mit einer Bearbeitungszeit von 14 Werktagen. Ein Eilpass koste 770 Euro und habe eine Bearbeitungsdauer von 2 Werktagen. Verlängerte Reisepässe seien bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Folgende Dokumente seien zur Erneuerung oder Erlangung eines syrischen Reisepasses notwendig: 1. Alter Reisepass + Kopie der ersten und zweiten Seite. Bei erstmaliger Bewerbung: syrischer Personalausweis + Kopie des Ausweises oder ein vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigter Personenstandsauszug. 2. Kopie beider Seiten des ausländischen Ausweises 3. Zwei Fotos im Format 4x4 mit weißem Hintergrund, die nicht in einem vorherigen Reisepass verwendet wurde 4. Ausdruck des auf der offiziellen Webseite der Botschaft (https://mofaex.gov.sy/brussels-embassy/) verfügbaren Formulars zur Passverlängerung (Syrisches Konsulat in Brüssel, 13. März 2025) Weiters erhielt ACCORD folgende Antwort des syrischen Konsulats in Brüssel auf die Fragen, ob die Webseite des Onlinekonsulats momentan funktioniere, ob alle Antragsteller·innen (auch aus Österreich) als Teil ihres Onlineantrags persönlich in Brüssel vorsprechen müssten und ob alle Syrer·innen online einen neuen Reisepass beantragen könnten (Originalsprache Arabisch): Ja, alle in Europa lebenden syrischen Staatsbürger·innen können über die Plattform des elektronischen Konsularzentrums einen Termin vereinbaren und sich über die Botschaft einen Reisepass ausstellen lassen (Syrisches Konsulat in Brüssel, 14. März 2025). Welat TV zitiert im Februar 2025 die syrische Einwanderungs- und Passbehörde. Laut der Behörde würden Reisepässe für alle Altersgruppen ausgestellt und die Gültigkeitsdauer der Pässe werde für alle Antragsteller·innen auf sechs Jahre verlängert. Syrische Staatsbürger·innen mit Wohnsitz im Ausland hätten das Recht einen Reisepass durch ihre Verwandten oder einen gesetzlichen Vertreter [in Syrien] zu beantragen. Einwanderungs- und Passämter seien in allen Provinzen mit Ausnahme von Suwayda, Quneitra, Hasaka und Raqqa wiedereröffnet worden. Die Büros in diesen Gebieten würden aufgrund von Sicherheitsbedenken, Schäden an der Infrastruktur und Diebstahl von Ausrüstung geschlossen bleiben. Für syrische Staatsbürger·innen mit Wohnsitz außerhalb Syriens würden die Gebühren für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reispasses 300 USD und für einen Eilpass 800 USD betragen. Für die Ausstellung eines Reisepasses seien ein Bankkonto und ein Lichtbildausweis erforderlich. Die Registrierung erfolge über die Plattform „Anjez“ durch Eingabe persönlicher Daten und elektronische Zahlung der Gebühren (Welat TV, 2. Februar 2025; siehe auch: Al-Mashhad News, 2. Februar 2025). Syria TV, ein syrischer Sender mit Sitz in Istanbul, berichtet Ende Februar, dass es nun laut der syrischen Direktion für Einwanderung und Pässe auch jenen Personen möglich sei einen Reisepass zu erhalten, die durch die Sicherheitsdienste der gestürzten Regierung gesucht worden seien, sowie ehemaligen Wehrpflichtigen. Die Entscheidung gelte jedoch nicht für Personen, die ein Strafverfahren ausständig hätten (Syria TV, 25. Februar 2025). Kurdistan24 schreibt Ende Jänner, dass die Wiederaufnahme der Passausstellung in Syrien bei Kurd·innen die Frage aufgeworfen habe, ob die neue Regierung die langjährigen diskriminierenden Praktiken bei der Verleihung der syrischen Staatsbürgerschaft für Kurd·innen fortführen werde (nähere Details zum historischen Kontext finden Sie im Anhang) (Kurdistan24, 28. Jänner 2025). Es konnten im Rahmen der Recherche keine Informationen darüber gefunden werden, ob es allen Kurd·innen aus Syrien möglich ist, um einen Pass anzusuchen. Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit bei Antragsstellung; Möglichkeit der digitalen Antragsstellung Wie oben bereits beschrieben, erklärte das syrische Konsulat in Wien in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Jänner 2025, dass ein neuer Reisepass nur noch online zu beantragen sei (Syrisches Konsulat in Wien, 16. Jänner 2025; Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025). ACCORD war bei der versuchten Antragsstellung eines syrischen Staatsbürgers in Wien über das Onlinekonsulat (https://www.ecsc-expat.sy/) am 1. Februar 2025 anwesend. Zunächst musste ein Online-Account (mit E-Mail, Passwort, Name, Familienname, Staatsbürgerschaft (syrisch oder palästinensisch), Geburtsdatum und Nationalnummer) erstellt werden. Daraufhin erfolgte eine Verifizierung via Link in einer von expat@tarassul.sy zugesandten E-Mail, mittels übermittelten Codes. Es war daraufhin möglich mittels Passworts einzusteigen. Der Antragsteller versuchte in weiterer Folge seine persönlichen Daten auf der Webseite einzugeben. Nach dem Ausfüllen derselbigen erschien mehrmals eine Fehlermeldung und der Antrag konnte nicht abgeschlossen werden. Auf Youtube finden sich mehrere Videos, die das Ausfüllen der Daten auf der genannten Webseite des syrischen Onlinekonsulates dokumentieren (siehe: Allgemeine Informationen in Deutschland, 10. Februar 2025; Rafik Ali, 12. Februar 2025; Waseem, 12. Februar 2025). Mitte Jänner wurde auf Youtube durch Syria TV von logistischen Problemen beim Wiederbeginn der Passausstellungen berichtet (Syria TV, 12. Jänner 2025). Auch der Content-Creator „Allgemeine Informationen in Deutschland“ spricht Mitte Jänner von Problemen bei der Verwendung des Onlineservices zur Passantragstellung (Allgemeine Informationen in Deutschland, 15. Jänner 2025). „Allgemeine Informationen in Deutschland“ postet am 10. Februar ein weiteres Video, laut dem die Terminreservierung für einen Passantrag in Brüssel über das Onlinekonsulat nun möglich sei (Allgemeine Informationen in Deutschland, 10. Februar 2025). Auch die YouTuber “Waseem” und “Rafik Ali” zeigen Mitte Februar in ihren Videos die Verwendung des Onlinekonsulats, ohne von Problemen zu berichten (Rafik Ali, 12. Februar 2025; Waseem, 12. Februar 2025). Laut allen drei YouTubern lasse sich das Onlineportal nur dafür verwenden, um einen Termin bei einer der online zur Auswahl stehenden Botschaften zu buchen. Optionen mit Februar 2025 in Europa inkludieren die syrischen Botschaften in Athen, Brüssel und Stockholm. Alle drei Männer bestätigen, dass es notwendig sei persönlich bei der ausgewählten Botschaft vorzusprechen, um einen Pass zu beantragen (Allgemeine Informationen in Deutschland, 10. Februar 2025; Rafik Ali, 12. Februar 2025; Waseem, 12. Februar 2025). In dem Video von „Allgemeine Informationen in Deutschland“ ist zu sehen, wie der YouTuber erfolgreich einen Termin in Brüssel bucht (Allgemeine Informationen in Deutschland, 10. Februar 2025). Laut Rafik Ali gebe es zum Zeitpunkt seines Versuchs keine Termine für normale Pässe in Brüssel, jedoch könne er einen Termin für einen Eilpass buchen. Es gebe für denselben Zeitraum Termine in Stockholm (Rafik Ali, 12. Februar 2025). Rafik Ali postet im März 2025 ein weiteres Video, in dem er zeigt, dass die syrische Botschaft in Berlin nun zur Auswahloption auf der Webseite hinzugefügt worden sei. Der YouTuber versuchte mehrfach Termine für die Antragstellung eines Passes oder Reisedokuments bei der Botschaft in Berlin zu buchen, habe jedoch jedes Mal Fehlermeldungen erhalten. Bei der Botschaft in Brüssel sei eine Terminreservierung möglich gewesen (Rafik Ali, 13. März 2025). Die syrische Botschaft in Athen veröffentlicht im Februar 2025 einen Beitrag auf ihrer Facebook-Seite, laut dem es ab 11. Februar möglich sei online über das genannte Onlinekonsulat einen Termin für die Ausstellung eines Reisepasses zu buchen. Nach der Erstellung eines Kontos, müssten Antragsteller·innen auf der Webseite ihre persönlichen Daten eingeben und dann die Option „Termin bei der Botschaft buchen“ auswählen. Es sei nur möglich sich einmal zu registrieren und die Anmeldeinformationen sollten für die zukünftige Verwendung aufgehoben werden. Laut der Botschaft würden monatlich Termine zur Verfügung stehen. In ihrer Antwort auf Fragen durch Poster·innen, erklärt die syrische Botschaft in Athen, dass die elektronische Erneuerung von Pässen noch nicht möglich sei, und es nur möglich sei, einen Termin bei einer Botschaft zu reservieren. Die persönliche Anwesenheit der Antragsteller·innen bei der Botschaft sei notwendig, um Fingerabdrücke abzugeben. Wenn keine Termine verfügbar seien, wird Antragsteller·innen geraten bis Ende des Monats zu warten, wenn Termine für das nächste Monat freigegeben würden (Embassy of the Syrian Arab Republic in Athens, 8. Februar 2025). Mögliche Folgen für Antragsteller·innen im Inland oder etwaige Verwandte im Herkunftsstaat (Unterschiede je nach Herkunftsort, Status in Österreich, Grund für Schutzstatus) Es konnten im Rahmen der Recherche keine Informationen zur Folge für Antragsteller·innen im Inland oder etwaige Verwandte im Herkunftsstaat seit dem Regierungswechsel in Syrien im Dezember 2024 gefunden werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass eine Antragstellung unter allen Umständen folgenlos ist. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google ach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, Antrag, Pass, Ausland, Syrer·innen, Folgen, Probleme, Verwandte, Schutzsuchende, Status, Herkunftsort, Kurd·innen, Südsyrien, Nordsyrien, pro-Assad, Alawiten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zum Vorverfahren der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und dazu, dass die Beschwerdeführerin derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte verfügt, ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungs- sowie Gerichtsakt. 2.2. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde basierend auf den Angaben im verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sowie ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung festgestellt (AS 22, OZ 5, S. 5). Zudem weist die Karte für subsidiär Schutzberechtigte, welche die Beschwerdeführerin ihrem Antrag beifügte, Syrien als ihren Herkunftsstaat aus (AS 5). Der Zeitpunkt der Asylantragstellung ergibt sich aus dem sich im Akt befindlichen Formular der Antragstellung (AS 1). 2.3. Dass die Beschwerdeführerin am 18.09.2023 mittels Formblatt des BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellte, beruht auf den im Akt befindlichen Formular der Antragstellung (AS 1ff.). 2.4. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Feststellungen des im Akt aufliegenden Bescheids des BFA vom sowie den Angaben der Beschwerdeführerin im der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 48, OZ 5, S. 5). Auch in ihrem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gab die Beschwerdeführerin an, aus Afrin zu stammen (AS 1). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über keinen syrischen Reisepass verfügt, beruht auf ihren Angaben in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 18.09.2024 (AS 2), welche im Einklang mit ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht stehen. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, keinen syrischen Reisepass zu besitzen und einen solchen auch nicht zu wollen (OZ 5, S. 6f.). 2.5. Die getroffenen Feststellungen zur nicht bestehenden Möglichkeit der Neuausstellung eines Reisedokuments bei der syrischen Botschaft oder bei einer Behörde innerhalb Syriens beruht auf den diesbezüglichen Angaben der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.03.2025 (Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) (Update von a-12313) [a-12558_v2]). Es ist der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten Informationen nicht zumutbar, sich für die Neuausstellung eines syrischen Passes nach Stockholm, Berlin, Athen oder Brüssel zu begeben, zumal die Beschwerdeführerin über kein gültiges Reisedokument verfügt. Unabhängig von einem Bemühen der Beschwerdeführerin ist ihr daher die Neuausstellung eines syrischen Reisepasses aufgrund der aktuellen Gegebenheiten faktisch nicht möglich. 2.6. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine gerichtlichen Verurteilungen aufweist. Andere Hinweise auf eine potenzielle Gefährlichkeit, die sich auf die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung auswirken könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1. Gesetzliche Grundlagen § 88 FPG lautet wie folgt:Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: „

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ 3.
  1. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs 2 und Abs 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:3.
  2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor: "Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art 25 Abs 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.""Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich." Bei dem im § 88 Abs 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Die Beurteilung der Unzumutbarkeit bzw faktischen Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments im Sinne des § 88 Abs 2a FPG hat im Einzelfall zu erfolgen (vgl VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363). Die Beurteilung der Unzumutbarkeit bzw faktischen Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG hat im Einzelfall zu erfolgen vergleiche VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363). Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] Paragraph 88, FPG Anmerkung 2 und 3). Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). 3.
  3. Ein Fremdenpass kann Fremden nach dieser Bestimmung auf Antrag ausgestellt werden, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Weiter wird nach dieser Bestimmung vorausgesetzt, dass der Ausstellung keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin beantragte am 18.09.2023 mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß 88 Abs. 2a FPG. Im Entscheidungszeitpunkt der Behörde war der Sturz des syrischen Regimes noch nicht absehbar und führte die Botschaft die Neuausstellung von Reisepässen für Syrer:innen ohne Reisepass durch. Aktuell ist nach dem Sturz des Regimes eine Neuausstellung für Personen, welche noch keinen Reisepass besitzen, in Wien durch die syrischen Vertretungsbehörden nicht möglich. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Verlängerung bestehender Pässe.Die Beschwerdeführerin beantragte am 18.09.2023 mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß 88 Absatz 2 a, FPG. Im Entscheidungszeitpunkt der Behörde war der Sturz des syrischen Regimes noch nicht absehbar und führte die Botschaft die Neuausstellung von Reisepässen für Syrer:innen ohne Reisepass durch. Aktuell ist nach dem Sturz des Regimes eine Neuausstellung für Personen, welche noch keinen Reisepass besitzen, in Wien durch die syrischen Vertretungsbehörden nicht möglich. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Verlängerung bestehender Pässe. Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin sohin faktisch unmöglich sich einen Reisepass bei den Vertretungsbehörden neu ausstellen zu lassen. Auch eine Ausstellung durch eine andere Vertretungsbehörde im Wege einer Reise in eine andere europäische Stadt scheidet mangels eines bestehenden Reisepasses aus, zudem ihr dies nicht zumutbar wäre. Somit ist diese Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG erfüllt.Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin sohin faktisch unmöglich sich einen Reisepass bei den Vertretungsbehörden neu ausstellen zu lassen. Auch eine Ausstellung durch eine andere Vertretungsbehörde im Wege einer Reise in eine andere europäische Stadt scheidet mangels eines bestehenden Reisepasses aus, zudem ihr dies nicht zumutbar wäre. Somit ist diese Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erfüllt. Es sind im Verfahren weder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG entgegenstehen würden, noch Versagungsgründe iSd § 92 FPG hervorgekommen.Es sind im Verfahren weder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG entgegenstehen würden, noch Versagungsgründe iSd Paragraph 92, FPG hervorgekommen. Folglich war der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W233.2262364.2.00

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